Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 8. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Klägerin steht das Sondereigentum an einer Eigentumswohnung zu. In der Wohnungseigentumsanlage befinden sich unter anderem sechs Gewerbeeinheiten, die im Teileigentum der Beklagten zu 1 stehen und von der Beklagten zu 2 als deren Mieterin genutzt werden. Ohne Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer ließen die Beklagten im Hof und an den Flachdächern Lüftungsrohre einbauen und Klimageräte aufstellen. Die auf Beseitigung der Umbauten und Wiederherstellung gerichtete Klage hat vor dem Amtsgericht Gladbeck Erfolg gehabt. Beide Beklagte haben Berufung bei dem Landgericht Essen eingelegt. Nachdem dieses auf seine Unzuständigkeit hingewiesen hat, hat die Beklagte zu 1 ihre Berufung zurückgenommen; die Berufung der Beklagten zu 2 hat das Landgericht Essen als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Abweisung der Klage erreichen will; hilfsweise beantragt sie, die Sache an das für Streitigkeiten im Sinne von § 72 Abs. 2 GVG zuständige Landgericht Dortmund zu verweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

2

Das Berufungsgericht sieht für die Berufungen beider Beklagten das Landgericht Dortmund als das gemäß § 72 Abs. 2 GVG i.V.m. § 43 Nr. 1 WEG zuständige Berufungsgericht an. Die Berufungsfrist sei nicht gewahrt, weil das Rechtsmittel nicht bei dem zuständigen Gericht eingelegt worden sei. Dass die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage bei getrennter Prozessführung keine Wohnungseigentumssache gewesen wäre, sei unerheblich, weil die Beklagten zulässigerweise als Streitgenossen verklagt worden seien. Sinn des § 72 Abs. 2 GVG sei es, die Qualität der Berufungsentscheidungen in Wohnungseigentumssachen zu sichern. Eine Aufspaltung der Berufungszuständigkeit bei Streitgenossen widerspreche der Vereinfachungstendenz des Gesetzes und der Rechtssicherheit. Deshalb sei es unerheblich, ob eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt sei. Die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht Dortmund lägen nicht vor.

III.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Zulassung statthaft. Zulässig ist sie aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen gestellt, die der Beklagten zu 2 den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 4 mwN).

4

1. Ein Zulassungsgrund ergibt sich nicht daraus, dass das Berufungsgericht das Landgericht Dortmund als zuständiges Berufungsgericht ansieht. Zwar ist die Klage nur insoweit Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG, als sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet; bezogen auf die Beklagte zu 2 ist sie allgemeine Zivilsache. Nachdem aber die Beklagten zulässigerweise als Streitgenossen verklagt wurden, wirkt die Konzentration der Berufungszuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 GVG auch für die Beklagte zu 2; zweifelsfrei ist dies jedenfalls dann, wenn das Urteil erster Instanz - wie hier - beide Streitgenossen betrifft.

5

a) Dass die Zuständigkeitskonzentration des § 72 Abs. 2 GVG grundsätzlich auch für einen Streitgenossen gilt, für den die in der Norm genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat der Senat bereits für einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden (Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 190/10, ZfIR 2011, 324 f.). Zwar war dort eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorausgegangen, und die Berufung wurde von Seiten der Klägerin gegen sämtliche Beklagten des Rechtsstreits geführt. Ob eine Zuständigkeitsbestimmung erfolgt ist, ist indes unerheblich, weil die Anwendung von § 72 Abs. 2 GVG nicht davon abhängt, ob ein gemeinsamer Gerichtsstand ohnehin besteht oder ob dieser erst gerichtlich bestimmt werden muss; ebenso wenig ist es von Bedeutung, wer Berufungsführer ist und ob es eine einheitliche Berufung oder - wie hier - mehrere Rechtsmittel gibt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Streitgenossen nicht in getrennten Prozessen, sondern gemeinsam vor dem Wohnungseigentumsgericht verklagt werden. Andernfalls käme es nämlich zu einer unerwünschten Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und zu einer Trennung des Prozesses in der Berufungsinstanz; diese wäre auch mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar (vgl. BeckOK WEG/Elzer, Edition 20, § 43 Rn. 189; Hogenschurz, ZfIR 2011, 325, 326).

6

b) Dies entspricht zudem - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der besonderen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Sachverhalte mit Auslandsberührung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung; auch diese Zuständigkeitskonzentration galt für inländische Streitgenossen gleichermaßen (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2008 - VII ZR 76/07, NJW-RR 2008, 1165 f.; vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, BGHZ 155, 46 ff.).

7

c) Die Rücknahme der Berufung der Beklagten zu 1 ändert hieran nichts. Ohnehin ist sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, BGHZ 155, 46, 49 f.). Unabhängig davon tritt die in § 72 Abs. 2 GVG vorgesehene Zuständigkeitskonzentration jedenfalls dann zweifelsfrei ein, wenn die Entscheidung erster Instanz - wie hier - beide Streitgenossen betrifft; das zuständige Berufungsgericht muss nämlich bei der Zustellung der Entscheidung erster Instanz feststehen. Bislang ungeklärt ist die Zuständigkeit nur dann, wenn sämtliche Streitgenossen, für die der Rechtsstreit eine Streitigkeit gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG darstellt, bereits vor der Entscheidung in erster Instanz - etwa durch eine Klagerücknahme - ausgeschieden sind (dazu Hogenschurz, AnwZert MietR 24/2010 Anm. 1); diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.

8

2. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht Dortmund kommt nicht in Betracht. Sie kann (analog § 281 ZPO) nur dann erfolgen, wenn die Einlegung der Berufung bei dem unzuständigen Gericht die Frist wahrt. Dies hat der Senat ausnahmsweise unter der Voraussetzung angenommen, dass höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob bestimmte Fallgruppen § 43 Abs. 1 bis 4 oder 6 WEG unterfallen (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 9). Eine vergleichbare Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit bestand hier jedenfalls deshalb nicht, weil die Rechtslage durch den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2010 geklärt war (V ZB 190/10, ZfIR 2011, 324 f.; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 4. Aufl., § 72 GVG Rn. 13; BeckOK-WEG/Elzer, Edition 20, § 43 Rn. 189; Hogenschurz, ZfIR 2011, 325, 326).

IV.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.

Stresemann                        Lemke                        Schmidt-Räntsch

                      Brückner                     Weinland

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;b) in den Angelegenh

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(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

4
2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforderungen , die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 190/10
vom
9. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 426.515,06 €. 3. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Beklagten zu 2 wird bewilligt.

Gründe:

I.

1
Die Beklagte zu 1 war bis 2002 Verwalterin der Klägerin, einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin verlangt von ihr Schadensersatz wegen einer fehlerhaft ausgeführten Dachsanierung. Den Beklagten zu 2 nimmt sie als Inhaber der aus ihrer Sicht die Arbeiten ausführenden Einzelfirma in Anspruch. Nachdem die Klägerin zunächst Klage zum Landgericht Duisburg erhoben hatte, hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 18. Juli 2008 das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr zum insgesamt zuständigen Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt. Dabei verwies es auf die ausschließliche Zu- ständigkeit dieses Gerichts für die Klage gegen die Beklagte zu 1 gemäß § 43 Nr. 3 WEG i.V.m. § 23 Nr. 2 c) GVG.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung zum Landgericht Duisburg eingelegt, das die Berufung als unzulässig verworfen hat.
3
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Sie verfolgt ihre zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und möchte hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht Duisburg erreichen.

II.

4
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Berufung sei unzulässig , weil sie nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG allein zuständigen Landgericht Düsseldorf eingelegt worden sei. Auch wenn die Klägerin die Auffassung vertrete, die Beklagte zu 1 habe zusätzlich zu dem Verwaltervertrag eine Pflicht zur Bauleitung übernommen, handele es sich um § 43 Nr. 3 WEG unterfallende Ansprüche. Dem folge auch die Zuständigkeit hinsichtlich des Beklagten zu 2. Die von der Klägerin hilfsweise beantragte Verweisung an das Landgericht Düsseldorf analog § 281 ZPO komme nicht in Betracht, weil die Streitigkeit zweifelsfrei § 43 Nr. 3 WEG unterfalle.

III.

5
Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Insbesondere ist das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht verletzt, weil der Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden ist.
6
Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die angefochtene Entscheidung weist auch keine Rechtsfehler auf.
7
1. § 72 Abs. 2 GVG ist anwendbar. Der Rechtsstreit unterfällt § 43 Nr. 3 WEG.
8
a) Hinsichtlich der Beklagten zu 1 stellen sich Fragen der ordnungsgemäßen Verwaltung bei der Durchführung der die Dachsanierung betreffenden Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Diese umfassen sowohl die Vergabe der Aufträge mit der als fehlerhaft monierten Ausschreibung als auch die Überwachung der Durchführung der Arbeiten, die Mängelbeseitigung und die Abnahme der Werkleistungen, ferner die Frage, ob und inwieweit die Verwalterin zur Bauleitung verpflichtet war oder aber auf die Notwendigkeit einer externen Bauleitung hinweisen musste.
9
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, sie habe die Ansprüche in der Berufungsinstanz nur auf eine zusätzlich zu den Pflichten aus dem Verwaltervertrag übernommene Pflicht zur Bauleitung gestützt, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der prozessuale Streitgegenstand nicht durch die - für das Gericht ohnehin nicht bindende - Beschränkung einer Partei auf einzelne Anspruchsgrundlagen ändert.
10
Die Anrufung des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgerichts lag auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, deshalb fern, weil das Amtsgericht eine Verletzung von Pflichten aus dem Verwaltervertrag verneint hat. Im Gegenteil musste die Berufung gerade im Hinblick darauf, dass sich das Wohnungseigentumsgericht mit den Pflichten des Verwalters befasst hat und die Berufung sich dagegen wendete, an das Landgericht Düsseldorf gerichtet werden.
11
b) Wegen des Zusammenhangs mit Verwalterpflichten steht der Anwendung des § 43 Nr. 3 WEG auch nicht entgegen, dass der Verwaltervertrag bei Klageerhebung bereits beendet war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 1972 - VII ZR 35/70, BGHZ 59, 58, 63 f.; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 43 Rz. 87 mwN). Grundsätzliche Bedeutung ergibt sich durch die Novelle nicht. Denn der Wortlaut entspricht dem des § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung. Eine inhaltliche Änderung war nicht beabsichtigt. Die Gesetzesbegründung zu § 43 WEG betont, dass der Entwurf die bisherige weite Auslegung nicht ändern sollte und verweist als Beispiel auf die vergleichbar gelagerte Klage gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (BT-Drucks. 16/3843 S. 27).
12
2. Weil das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr für beide Beklagte zum zuständigen Gericht bestimmt worden ist, war das Landgericht Düsseldorf auch für den Beklagten zu 2 das zuständige Berufungsgericht. Dass für den Beklagten zu 2 unter Umständen eine Kammer für Rechtsstreitigkeiten aus dem Baurecht zuständig gewesen wäre, ist als notwendige Folge der Zuständigkeitsbestimmung bedeutungslos.
13
3. Dem auf Verweisung an das Landgericht Düsseldorf gerichteten Hilfsantrag der Klägerin musste das Berufungsgericht nicht nachkommen. Eine Verweisung analog § 281 ZPO kann zwar erfolgen, wenn die Einlegung der Berufung bei dem unzuständigen Gericht die Frist wahrt. Das ist ausnahmsweise der Fall, wenn höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob bestimmte Fallgruppen § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG unterfallen (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818, 1819; Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096). Dies scheidet hier aber schon deshalb aus, weil die Zuständigkeit eindeutig war, nachdem das Oberlandesgericht Köln das zuständige Gericht unter zutreffendem Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit nach § 43 Nr. 3 WEG bestimmt hatte.
14
4. Weil die Zuständigkeit eindeutig war, ist der Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht erschwert und das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht berührt.
15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Beklagten zu 2 war zu bewilligen, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 10.12.2009 - 35 C 79/08 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 08.06.2010 - 7 S 10/10 -

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 430/02 Verkündet am:
13. Mai 2003
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streitgenossenschaft
anwendbar.

b) Die Rücknahme der Berufung gegen den einzigen Streitgenossen mit Wohnsitz im
Ausland hat jedenfalls dann keinen Einfluß auf die Berufungszuständigkeit des
Oberlandesgerichts, wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt.
BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02 - LG Kleve
AG Geldern
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22. November 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13. Dezember 1999, an dem der frühere Beklagte zu 1) mit Wohnsitz in den Niederlanden mit dem von ihm gefahrenen niederländischen Lkw beteiligt war. Im ersten Rechtszug hat sie den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2), einen eingetragenen Verein deutschen Rechts als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 4, 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG (Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 - BGBl. I, 667 – in Verbindung mit Art. 6 Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juli 1994 - BGBl. I, 1630) in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat zunächst hinsichtlich beider Beklagten Berufung zum Landgericht eingelegt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hat sie ihre Berufung gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen. Der Beklagte zu 2) hat die funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und die Auffassung vertreten, daß das Oberlandesgericht für die Berufung zuständig sei. Das Landgericht hat die Klägerin ihres Rechtsmittels gegen den Beklagten zu 1) für verlustig erklärt, die Berufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus, da der Beklagte zu 1) bei Eintritt der Rechtshängigkeit seinen Wohnsitz in den Niederlanden gehabt habe, sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung gegeben gewesen. Die spätere Rücknahme der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Berufung begründe keine Zuständigkeit des Landgerichts.

II.

Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler seine Zuständigkeit für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts verneint.
Seit dem 1. Januar 2002 weist § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887 ff.) den Oberlandesgerichten die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsberührung zu. Entscheidend ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung , ob es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche von einer oder gegen eine Person handelt, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte. Maßgeblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, also regelmäßig der Zustellung der Klageschrift an diese Partei (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Diese Regelung, die aufgrund einer Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses neu gefaßt worden ist, trägt dem Umstand Rechnung, daß infolge der Internationalisierung des Rechts und des zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Februar 2003 – IV ZB 31/02 – zur Veröffentlichung bestimmt; BT-Drs. 14/6036 S.118 f.; Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, S. 518). Durch die Zentralisierung der Berufung und der Beschwerde in Streitigkeiten mit internationalem Bezug beim Oberlandesgericht soll die Möglichkeit divergierender Entscheidungen in derartigen Sachen mit tendenziell internationalem Bezug verringert und die bei internationalen Sachverhalten besonders wichtige Rechtssicherheit gestärkt werden (vgl. MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-Wolf § 119 GVG Rn. 4; Hannich/Meyer-Seitz/Schwartze, ZPO-Reform 2002, § 119 GVG Rn. 4). Entsprechend diesem Zweck des Gesetzes, jedenfalls für solche Streitigkeiten eine einheitliche Rechtsprechung durch Konzentration der Berufungen bei den gegenüber der Zahl der Landgerichte wenigen Oberlandesgerichten zu erreichen,
muß diese Regelung grundsätzlich auch bei Streitgenossenschaft Anwendung finden. Wollte man demgegenüber die funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nur hinsichtlich der „ausländischen“ Partei bejahen, könnte dies dazu führen, daß es zu einer Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und damit zu einer Trennung des Prozesses in dieser Instanz käme. Dieses Ergebnis ist denkbar unpraktikabel und wird deshalb im Schrifttum abgelehnt (vgl. Zöller /Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 119 GVG Rn.14; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 119 Rn. 9; bejahend dagegen MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband -Wolf, aaO; Heidemann NJW 2002, 494). Der Senat vermag sich dieser Auffassung schon deshalb nicht anzuschließen, weil sie sowohl der Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch seinem Zweck, die Rechtssicherheit zu verstärken, widerspricht. Nach diesen Grundsätzen war hier das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des zu seinem Gerichtsbezirk gehörenden Amtsgerichts berufen. Daran änderte sich – entgegen der Auffassung der Revision – nichts dadurch , daß die Klägerin ihre Berufung gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen hat. Der Beklagte zu 1) war zwar die Partei, die bei Klageerhebung ihren Wohnsitz im Ausland hatte (§ 13 ZPO, seit 1. März 2002 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 59, 60 EuGVVO - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – ABl. EG L 12 vom 16. Januar 2001). Die funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren wird jedoch nach Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG grundsätzlich einheitlich durch den allgemeinen Gerichtsstand der Partei, die den Auslandsbezug herstellt, bestimmt. Spätere Veränderungen können jedenfalls dann keinen Einfluß auf diese Zuständigkeit
nehmen, wenn diese Partei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aus dem Rechtsstreit ausscheidet. Hiernach hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung bejaht und die eigene Berufungszuständigkeit verneint. 2. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Landgericht habe den Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht verweisen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Eine Verweisung des Rechtsstreits über die Berufung der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Landgericht ohne Rechtsfehler nicht ausgesprochen. Diese Bestimmung gilt nicht für die funktionelle Zuständigkeit (vgl. BGH Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95 - NJW-RR 1997, 55). Ob eine entsprechende Anwendung der Bestimmung hier möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung, denn die Klägerin hatte eine Verweisung nicht beantragt, sondern zu dem Verweisungsantrag des Beklagten zu 2) keine Erklärung abgegeben. Ein solcher Antrag wäre hier ohne Erfolg gewesen, weil - wie dargelegt - die Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden mußte und die Berufungsfrist im Zeitpunkt der denkbaren Antragstellung bereits abgelaufen war.
b) Diese Erwägungen gelten auch für die Rüge der Revision, das Landgericht habe von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG verweisen müssen. Zudem ist für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung hier kein Raum. Der gegenteiligen Ansicht (vgl. MünchKomm-ZPO/ Aktualisierungsband-Wolf, aaO, Rn. 7, 11), der die Revision folgt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Verhältnis zwischen dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Berufungssachen ist nicht durch unterschiedliche
Verfahren wie im Verhältnis zwischen einem ordentlichen Gericht und einem Wohnungseigentumsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94 - NJW 1995, 2851) oder zwischen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit und dem Landwirtschaftsgericht in den nichtstreitigen Landwirtschaftssachen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1996 - II ZR 293/93 - WM 1996, 1198) geprägt. Vielmehr gehören Landgericht und Oberlandesgericht als Berufungsgericht zum Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Auch geht es nicht um die Verweisung in eine andere Verfahrensart wie etwa bei der Verweisung eines Verfahrens von den Gerichten für Notarsachen an die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 25/90 - NJW 1992, 2423, 2426). Insoweit besteht keine Lücke in der gesetzlichen Regelung, die eine entsprechende Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG gestatten würde.
c) Auch der "Meistbegünstigungsgrundsatz" konnte das Landgericht nicht zu einer Verweisung an das Oberlandesgericht von Amts wegen verpflichten. Dieser Grundsatz findet bei Fehlern der Rechtspflegeorgane Anwendung, welche die Wahl des gegebenen Rechtsbehelfs erschweren oder unmöglich machen , aber der Partei nicht zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2002 - IX ZB 101/02 - NJW 2002, 2106; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - WM 2003, 353, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; BGH, Urteile vom 28. Juni 2002 - V ZR 74/01 - NJW-RR 2002, 1651 und vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 146/02 – NJW-RR 2003, 489). Hier ist die Einlegung der Berufung zum Landgericht jedoch ersichtlich nicht durch das Gericht beeinflußt worden. Für eine Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung ist deshalb kein Raum.
3. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

9
bb) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass eine Berufung bei Vorliegen einer Streitigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG fristwahrend nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282). Eine Aufspaltung der Rechtsmittelzuständigkeit für die Einlegung einerseits und die Entscheidung über das Rechtsmittel andererseits scheidet in der Regel aus. Eine mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Zugangshürde wird dadurch im Allgemeinen nicht errichtet, weil sich die Parteien in der Berufungsinstanz durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die mit der Materie des Berufungsverfahrens vertraut sind und die anhand der Vorschriften des Ge- richtsverfassungsgesetzes, der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen und der Einteilung der Gerichtsbezirke in der Regel unschwer das richtige Rechtsmittelgericht feststellen können. Vor diesem Hintergrund kann eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.; Beschl. v. 19. Juni 2007, VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436; vgl. auch BGHZ 155, 46, 50). Jedoch gilt das nicht ausnahmslos.
4
2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforderungen , die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 190/10
vom
9. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 426.515,06 €. 3. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Beklagten zu 2 wird bewilligt.

Gründe:

I.

1
Die Beklagte zu 1 war bis 2002 Verwalterin der Klägerin, einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin verlangt von ihr Schadensersatz wegen einer fehlerhaft ausgeführten Dachsanierung. Den Beklagten zu 2 nimmt sie als Inhaber der aus ihrer Sicht die Arbeiten ausführenden Einzelfirma in Anspruch. Nachdem die Klägerin zunächst Klage zum Landgericht Duisburg erhoben hatte, hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 18. Juli 2008 das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr zum insgesamt zuständigen Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt. Dabei verwies es auf die ausschließliche Zu- ständigkeit dieses Gerichts für die Klage gegen die Beklagte zu 1 gemäß § 43 Nr. 3 WEG i.V.m. § 23 Nr. 2 c) GVG.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung zum Landgericht Duisburg eingelegt, das die Berufung als unzulässig verworfen hat.
3
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Sie verfolgt ihre zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und möchte hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht Duisburg erreichen.

II.

4
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Berufung sei unzulässig , weil sie nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG allein zuständigen Landgericht Düsseldorf eingelegt worden sei. Auch wenn die Klägerin die Auffassung vertrete, die Beklagte zu 1 habe zusätzlich zu dem Verwaltervertrag eine Pflicht zur Bauleitung übernommen, handele es sich um § 43 Nr. 3 WEG unterfallende Ansprüche. Dem folge auch die Zuständigkeit hinsichtlich des Beklagten zu 2. Die von der Klägerin hilfsweise beantragte Verweisung an das Landgericht Düsseldorf analog § 281 ZPO komme nicht in Betracht, weil die Streitigkeit zweifelsfrei § 43 Nr. 3 WEG unterfalle.

III.

5
Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Insbesondere ist das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht verletzt, weil der Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden ist.
6
Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die angefochtene Entscheidung weist auch keine Rechtsfehler auf.
7
1. § 72 Abs. 2 GVG ist anwendbar. Der Rechtsstreit unterfällt § 43 Nr. 3 WEG.
8
a) Hinsichtlich der Beklagten zu 1 stellen sich Fragen der ordnungsgemäßen Verwaltung bei der Durchführung der die Dachsanierung betreffenden Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Diese umfassen sowohl die Vergabe der Aufträge mit der als fehlerhaft monierten Ausschreibung als auch die Überwachung der Durchführung der Arbeiten, die Mängelbeseitigung und die Abnahme der Werkleistungen, ferner die Frage, ob und inwieweit die Verwalterin zur Bauleitung verpflichtet war oder aber auf die Notwendigkeit einer externen Bauleitung hinweisen musste.
9
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, sie habe die Ansprüche in der Berufungsinstanz nur auf eine zusätzlich zu den Pflichten aus dem Verwaltervertrag übernommene Pflicht zur Bauleitung gestützt, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der prozessuale Streitgegenstand nicht durch die - für das Gericht ohnehin nicht bindende - Beschränkung einer Partei auf einzelne Anspruchsgrundlagen ändert.
10
Die Anrufung des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgerichts lag auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, deshalb fern, weil das Amtsgericht eine Verletzung von Pflichten aus dem Verwaltervertrag verneint hat. Im Gegenteil musste die Berufung gerade im Hinblick darauf, dass sich das Wohnungseigentumsgericht mit den Pflichten des Verwalters befasst hat und die Berufung sich dagegen wendete, an das Landgericht Düsseldorf gerichtet werden.
11
b) Wegen des Zusammenhangs mit Verwalterpflichten steht der Anwendung des § 43 Nr. 3 WEG auch nicht entgegen, dass der Verwaltervertrag bei Klageerhebung bereits beendet war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 1972 - VII ZR 35/70, BGHZ 59, 58, 63 f.; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 43 Rz. 87 mwN). Grundsätzliche Bedeutung ergibt sich durch die Novelle nicht. Denn der Wortlaut entspricht dem des § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung. Eine inhaltliche Änderung war nicht beabsichtigt. Die Gesetzesbegründung zu § 43 WEG betont, dass der Entwurf die bisherige weite Auslegung nicht ändern sollte und verweist als Beispiel auf die vergleichbar gelagerte Klage gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (BT-Drucks. 16/3843 S. 27).
12
2. Weil das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr für beide Beklagte zum zuständigen Gericht bestimmt worden ist, war das Landgericht Düsseldorf auch für den Beklagten zu 2 das zuständige Berufungsgericht. Dass für den Beklagten zu 2 unter Umständen eine Kammer für Rechtsstreitigkeiten aus dem Baurecht zuständig gewesen wäre, ist als notwendige Folge der Zuständigkeitsbestimmung bedeutungslos.
13
3. Dem auf Verweisung an das Landgericht Düsseldorf gerichteten Hilfsantrag der Klägerin musste das Berufungsgericht nicht nachkommen. Eine Verweisung analog § 281 ZPO kann zwar erfolgen, wenn die Einlegung der Berufung bei dem unzuständigen Gericht die Frist wahrt. Das ist ausnahmsweise der Fall, wenn höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob bestimmte Fallgruppen § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG unterfallen (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818, 1819; Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096). Dies scheidet hier aber schon deshalb aus, weil die Zuständigkeit eindeutig war, nachdem das Oberlandesgericht Köln das zuständige Gericht unter zutreffendem Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit nach § 43 Nr. 3 WEG bestimmt hatte.
14
4. Weil die Zuständigkeit eindeutig war, ist der Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht erschwert und das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht berührt.
15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Beklagten zu 2 war zu bewilligen, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 10.12.2009 - 35 C 79/08 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 08.06.2010 - 7 S 10/10 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.