vorgehend
Amtsgericht Hamburg-Altona, 354 F 55/08, 22.01.2009
Hanseatisches Oberlandesgericht, 12 UF 40/09, 19.04.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 72/10 Verkündet am:
11. Juli 2012
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB kann auch in der
Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen.

b) Kapitalerträge aus einem Vermögen, welches einem Ehegatten nach der
Scheidung durch Erbfall angefallen ist, können in die Bemessung des Unterhalts
nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur dann einbezogen werden, wenn die
Erwartung des künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so
wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise
darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben (im Anschluss an
Senatsurteil vom 23. November 2005 XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387).

c) Zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich
ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsbegrenzung (im Anschluss an
Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875, vom 20. Oktober 2010 -
XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 und vom 26. Oktober 2011 XII ZR 162/09 -
FamRZ 2012, 93).
BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Altona
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des 3. Familiensenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt.
2
Der 1949 geborene Kläger und die 1950 geborene Beklagte hatten im Jahre 1975 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahre 1978 geborener Sohn hervorging. Nach der Trennung im Herbst 1995 verblieb der seinerzeit noch minderjährige Sohn im Haushalt des Klägers, der ihn auch weiterhin betreute. Die Ehe der Parteien wurde im Jahre 1996 geschieden.
3
Der zwischenzeitlich wiederverheiratete Kläger absolvierte eine kaufmännische Berufsausbildung und arbeitete seit 1972 durchgehend als Außendienstmitarbeiter einer Bank. Im Jahre 1998 erbte er mindestens 72.000 DM. Im November 2006 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin eine Vereinbarung über Altersteilzeit im Blockmodell zwischen September 2007 und August 2011 und eine daran anschließende Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
4
Die Beklagte erwarb nach der mittleren Reife einen Berufsabschluss als Versicherungskauffrau, ohne danach im erlernten Beruf gearbeitet zu haben. Zwischen 1970 und 1978 war sie bei wechselnden Arbeitgebern, zuletzt bei einem Autohaus und bei einem Werbeartikelhersteller, als kaufmännische Angestellte vollschichtig erwerbstätig. An die Geburt des gemeinsamen Sohnes schloss sich eine rund vierjährige Berufspause an. In den Jahren 1982 und 1983 war die Beklagte noch einmal kurzfristig im kaufmännischen Bereich tätig, bis sie im Jahre 1985 eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung als Hauspflegerin aufnahm. Im Jahre 1989 wechselte die Beklagte als angestellte Pflegerin zu einer Diakoniestation und weitete ihre Tätigkeit auf 25 Wochenstunden aus. In diesem zeitlichen Umfang ist sie seither durchgängig bei der gleichen Arbeitgeberin beschäftigt, wobei sie seit dem Jahre 2003 im Verwaltungsinnendienst eingesetzt wird.
5
Im Oktober 1995 hatten die Parteien einen vollstreckbaren Trennungsund Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, durch den sich der Kläger unter anderem verpflichtete, an die Beklagte für den Zeitraum seit Juli 1996 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.100 DM zu zahlen. In einem ersten Abänderungsverfahren wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2004 unter Abänderung des Vergleiches verurteilt, an die Beklagte seit März 2004 einen laufenden monatlichen Gesamtunterhalt (Elementar - und Vorsorgeunterhalt) in Höhe von 666 € zu zahlen. In der Beru- fungsinstanz schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht am 1. Juni 2006 einen Vergleich des Inhalts, dass es "unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte" bis einschließlich Februar 2007 bei dem erstinstanzlichen Urteil verbleiben solle und anschließend "jede Partei eine Abänderung beantragen" könne, wobei ein Unterhaltsanspruch der Beklagten "nach den gesetzlichen Vorschriften und der herrschenden Rechtsprechung" zu berechnen sei.
6
Mit seiner am 7. Juni 2008 zugestellten Abänderungsklage begehrt der Kläger den vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht seit März 2008. Das Amtsgericht hat seiner Klage weitgehend stattgegeben und den Unterhaltsanspruch der Beklagten bis Juni 2008 befristet. Auf die Berufung und die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage der Beklagten hat der Einzelrichter am Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung abgeändert und der Beklagten unbefristeten (Elementar-) Unterhalt in gestaffelter Höhe zugesprochen , zuletzt für den Zeitraum von Januar bis Juni 2010 in Höhe von monatlich 689,90 € und für den Zeitraum ab Juli 2010 in Höhe von monatlich 344,95 €.
7
Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beider Parteien.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revisionen der Parteien führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
9
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).

I.

10
Das Oberlandesgericht hat den von ihm zugesprochenen Unterhalt für den Zeitraum bis Juni 2010 im Wege der Halbteilung aus der Differenz der von ihm ermittelten tatsächlichen Einkünfte der Parteien bemessen. Für den Zeitraum seit Juli 2010 hat es den zuletzt errechneten Unterhaltsbetrag halbiert und seine Entscheidung wie folgt begründet:
11
Der Anspruch der Beklagten auf Aufstockungsunterhalt sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht zu befristen, sondern lediglich auf einen angemessenen Unterhalt herabzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte ehebedingte Nachteile erlitten habe. Zwar sei ihre berufliche Biographie bis zur Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 1978 nicht immer völlig konsistent verlaufen, denn sie habe nicht im erlernten Beruf als Versicherungskauffrau gearbeitet, sondern bei verschiedenen Arbeitgebern, die zudem relativ schnell gewechselt worden seien, Büro- und Buchführungstätigkeiten eher einfachen Zuschnitts ausgeführt. Andererseits sei die Beklagte ohne größere Unterbrechungen im kaufmännischen und somit in einem nicht völlig ausbildungsfremden Bereich erwerbstätig gewesen. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes und die daran anschließende vierjährige Berufspause stellten eine einschneidende Zäsur dar. Vor der Geburt des Sohnes sei sie vollschichtig erwerbstätig gewesen, während sie danach neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter nur noch teilschichtig gearbeitet habe. Auch die berufliche Umorientierung in Richtung einer pflegerischen Tätigkeit sei offensichtlich auf den Umstand zurückzuführen , dass diese Tätigkeit der Beklagten die für die Vereinbarkeit von Beruf und Familienarbeit erforderliche zeitliche Flexibilität geboten habe. Ohne die Ehe mit dem Kläger und das gemeinsame Kind wäre sie demgegenüber zu den üblichen Gehältern im Versicherungsgewerbe oder in einem anderen kaufmännischen Bereich beschäftigt gewesen. Hinzu komme noch, dass die Beklagte bei Trennung der Parteien bereits 45 Jahre alt gewesen sei und eine berufliche Neu- oder Rückorientierung nicht mehr ohne weiteres möglich gewesen sei. Wegen ihres festen und sicheren Arbeitsplatzes sei ihr auch kein Arbeitsplatzwechsel mehr zumutbar, unabhängig davon, ob dies überhaupt möglich wäre.
12
Allerdings sei eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Aufstockungsunterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB unbillig. Der Kläger zahle bei einer Ehezeit von 21 Jahren seit nunmehr 14 Jahren nachehelichen Unterhalt an die Beklagte. Die Parteien hätten sich nach der Scheidung weiter voneinander entfernt und eigene Lebenskreise aufgebaut; der Kläger sei seit Jahren wieder verheiratet. Schon im Zeitpunkt der Trennung habe eine gesellschaftliche Tendenz dahingehend bestanden, nach der Scheidung "auf eigenen Beinen" stehen zu müssen. Die nacheheliche Solidarität sei zwar nicht völlig erloschen, aber in ihrer Wirksamkeit stark reduziert, so dass die Beklagte eine Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruches auf den angemessenen Lebensbedarf hinnehmen müsse.
13
Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger unterhaltsrechtlich gehalten sei, bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze in vollem Umfange erwerbstätig zu sein, könne deshalb auch dahinstehen, weil es dem Kläger im Rahmen der Bestimmung eines angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB unbenommen bleibe, von Altersteilzeit- und Vorruhestandsregelungen Gebrauch zu machen. Umgekehrt führe dies aber dazu, dass auch die Beklagte nicht verpflichtet werden könne, mehr als die von ihr tatsächlich abgeleisteten 25 Wochenstunden zu arbeiten und sie deshalb nicht gehalten sei, ihre Tätigkeit auszuweiten oder einen zusätzlichen Mini-Job anzunehmen. Soweit sich die Beklagte im Jahre 2009 von ihrem Arbeitgeber in größerem Umfang Mehrarbeitsstunden und Urlaubsabgeltung habe auszahlen lassen, seien diese zusätzlichen Einkünfte als Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit anzusehen und bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen.
14
Schließlich sei es der Beklagten zwei Jahre nach Erhebung der Abänderungsklage zuzumuten, dass sich der "angemessene Lebensbedarf" seit Juli 2010 in einer zweiten Stufe nochmals um die Hälfte reduziere.

II.

15
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
16
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass Gegenstand der Abänderungsklage der am 1. Juni 2006 vor dem Oberlandesgericht geschlossene Prozessvergleich und nicht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2004 ist. Denn der im Vergleich zum Ausdruck gekommene Willen der Parteien stellte seit dem Vergleichsschluss den einzigen Geltungsgrund für die in erster Instanz ausgeworfenen Unterhaltsbeträge dar. Bei einem Prozessvergleich erfolgt die nach § 323 Abs. 4 aF i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an veränderte tatsächliche Verhältnisse nach den Regeln des materiellen Rechts, mithin in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien über die Abänderbarkeit und im Übrigen nach den gesetzlichen Regeln über den Wegfall oder die Störung der Geschäftsgrund- lage gemäß § 313 BGB (Senatsurteile vom 21. September 2011 - XII ZR 173/09 - FamRZ 2012, 699 Rn. 28 und vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95 - FamRZ 1997, 811, 813).
17
a) Die Parteien können eine Abänderung des Vergleiches erleichtern oder erschweren. Aus der Vereinbarung selbst oder aus dem zugrundeliegenden Parteiwillen kann sich deshalb ergeben, dass der Vergleich jederzeit, d.h. ohne einen Zusammenhang mit einer Änderung der bei Vergleichsschluss obwaltenden Verhältnisse, abgeändert werden kann. Zwar wird eine solche Auslegung von Unterhaltsvereinbarungen mit Rücksicht auf die von den Vertragsparteien beim Vergleichsschluss typischerweise erstrebte Rechtssicherheit oftmals nicht in Betracht kommen; ausgeschlossen ist ein solcher Parteiwille allerdings nicht (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 23 ff.). Er kann insbesondere dann zu erwägen sein, wenn die Parteien wesentliche Streitpunkte des durch Vergleichsschluss beendeten Verfahrens nicht beilegen konnten und sich für die Zukunft nur im Sinne einer einstweiligen Regelung an den Vergleich binden wollen.
18
Die Parteien haben sich im Vergleich ausdrücklich die "Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte" und damit die erneute Geltendmachung aller Einwendungen vorbehalten, die bereits Gegenstand des ersten Abänderungsverfahrens gewesen sind. Dieser uneingeschränkte Vorbehalt betraf sowohl die Frage der Unterhaltsbegrenzung als auch die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere den streitigen Umfang der Erwerbsobliegenheit der Beklagten. Wenn sich die Vertragsparteien alle Streitpunkte eines Verfahrens in solcher Weise bewusst offenhalten wollten, entspricht es regelmäßig ihrem Willen, den Vergleich nach Ablauf einer nach Treu und Glauben bemessenen oder - wie hier - ausdrücklich vereinbarten Stillhaltefrist zur Überprüfung in einem Abänderungsverfahren stellen zu können, ohne dass es dazu einer zwischenzeitlichen Änderung der Verhältnisse bedarf. Diese Auslegung wird im vorliegenden Fall auch durch die bei Vergleichsschluss verwendete Formulierung gestützt, wonach ab März 2007 "jede Partei eine Abänderung beantragen" könne.
19
b) Ferner können die Parteien im Rahmen ihrer vertraglichen Gestaltungsfreiheit auch das Ausmaß der Abänderung bestimmen. Es kann daher dem Parteiwillen entsprechen, dass der Unterhalt im Falle einer Abänderung von vornherein ohne jede Bindung an Vergleichsgrundlagen in freier Neuberechnung bemessen werden soll (OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 1884, 1885; Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 239 Rn. 54; MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 323 Rn. 102; Johannsen/Henrich/Brudermüller Familienrecht 5. Aufl. § 239 FamFG Rn. 15; Haußleiter/Fest FamFG § 239 Rn. 30).
20
Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsvergleich der Parteien vom 1. Juni 2006 in diesem Sinne ausgelegt, wogegen aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben sind. Auch die Revisionen der Parteien erinnern dagegen nichts.
21
2. Jedenfalls im Ergebnis richtig ist die - wenngleich nicht näher begründete - Annahme des Berufungsgerichts, dass sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten nur aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 2 BGB) ergeben kann. Allerdings setzt der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach der Systematik des Gesetzes voraus, dass der geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben könnte und daher nicht bereits aufgrund eines anderen gesetzlichen Tatbestandes (§§ 1570 bis 1572, 1573 Abs. 1 und 4 BGB) Anspruch auf Unterhalt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 16 und vom 16. März 1988 - IVb ZR 40/87 - FamRZ 1988, 701, 702). Soweit die Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Beklagte nach § 1573 Abs. 1 BGB wegen (teilweiser) Erwerbslosigkeit unterhaltsberechtigt sei, bleibt diese Rüge ohne Erfolg.
22
a) Nach § 1573 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte, der keinen Unterhaltsanspruch aus §§ 1570 bis 1572 BGB hat, Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Als die Ehe der Parteien im Jahre 1996 geschieden wurde, standen einer vollschichtigen Tätigkeit der Beklagten insbesondere keine Belange der Kindesbetreuung mehr entgegen, nachdem der gemeinsame Sohn im Anschluss an seinen Auslandsaufenthalt nach der Trennung der Parteien in den Haushalt des Klägers gezogen war. Die Beklagte war zu jener Zeit im zeitlichen Umfang von 25 Wochenstunden als angestellte Pflegerin bei der Diakonie beschäftigt. Ein teilzeitbeschäftigter Ehegatte muss sich grundsätzlich um eine Ausweitung seiner Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber oder um eine vollschichtige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bemühen.
23
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es der seinerzeit im mittleren Erwerbsalter stehenden Beklagten schon damals nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sein sollte, alsbald nach der Scheidung ihre Tätigkeit bei der Diakonie auszuweiten oder bei einem anderen Pflegedienst auf eine Vollzeitstelle zu wechseln. Die Revision der Beklagten macht auch nicht geltend , dass diesbezüglicher Vortrag übergangen worden sei.
24
b) Im Übrigen kann von einem teilschichtig beschäftigten Ehegatten selbst dann, wenn er zur Aufgabe seines Teilzeitarbeitsplatzes nicht verpflichtet ist, grundsätzlich verlangt werden, dass er zur Sicherung seines Unterhalts eine weitere Teilzeittätigkeit aufnimmt (vgl. Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 276; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil IV Rn. 277; MünchKommBGB/Maurer 5. Aufl. § 1573 Rn. 16; Büte in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1573 BGB Rn. 13). Denn auch die Übernahme von zwei Teilzeitbeschäftigungen kann grundsätzlich eine "angemessene" Erwerbstätigkeit im Sinne von §§ 1573 Abs. 1, 1574 BGB sein (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 202).
25
Tatsächlich hatte die Beklagte schon im Jahre 1995 eine Nebenbeschäftigung als Pflegerin in einem Privathaushalt aufgenommen. Unstreitig übte sie diese Tätigkeit noch mindestens bis zum Jahre 2000 aus. Eine durch den Wegfall dieser Nebenbeschäftigung eingetretene (teilweise) Erwerbslosigkeit der Beklagten wäre so lange nach der Scheidung im Jahre 1996 eingetreten, dass der für den Einsatzzeitpunkt des § 1573 Abs. 1 BGB erforderliche, relativ enge zeitliche Zusammenhang (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 687) zwischen beiden Ereignissen ersichtlich fehlt. Auf die zwischen den Parteien im ersten Abänderungsverfahren streitige Frage, ob die pflegerische Tätigkeit in einem Privathaushalt wegen des ihr innewohnenden Risikos, aufgrund des Todes der zu pflegenden Person oder einer plötzlichen Änderung ihrer Pflegebedürfnisse jederzeit kurzfristig beendet zu werden, überhaupt zu einer nachhaltigen Sicherung des Unterhalts (§ 1573 Abs. 4 Satz 1 BGB) geeignet war, kommt es dabei nicht an. Denn es hätte der Beklagten oblegen, sich auch im Rahmen einer Nebenbeschäftigung um einen gesicherten Dauerarbeitsplatz zu bemühen. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass solche Arbeitsplätze für sie nach der Scheidung im Jahre 1996 nicht zu erlangen waren. Wenn sie sich demgegenüber für eine Beschäftigung entschieden hat, die absehbar nicht auf Dauer ausgeübt werden kann, hat der Kläger das Risiko, dass später eine vergleichbare Anschlussbeschäftigung nicht mehr gefunden werden kann, rund vier Jahre nach der Scheidung nicht mehr mitzutragen.
26
3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen demgegenüber die Erwägungen, die das Berufungsgericht im Rahmen der Einkommensermittlung zu den Erwerbsobliegenheiten der Parteien angestellt hat.
27
a) Soweit es das Einkommen des Klägers betrifft, erweist sich schon der gedankliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht als tragfähig, es sei dem Kläger "im Rahmen der Bestimmung des nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB angemessenen Unterhalts" ohne weiteres zuzugestehen, seine Einkünfte durch den Abschluss einer Altersteilzeit- und Aufhebungsvereinbarung zu reduzieren.
28
aa) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit (erst) mit Erreichen der Regelaltersgrenzen nach §§ 35, 235 SGB VI bzw. § 51 BBG endet. Durch die aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen legt die Rechtsordnung den Rahmen für die Erwerbsbiographie des Einzelnen fest. Solange die gesetzlichen Regelungen dabei nicht offensichtlich auf berufsbezogenen Besonderheiten beruhen oder ansonsten von der tatsächlichen Erwerbsfähigkeit des Einzelnen abweichen, können sie als tauglicher Maßstab auch für das Unterhaltsrecht herangezogen werden. Beim Ehegattenunterhalt gilt der Maßstab der gesetzlichen Regelaltersgrenze nicht nur für den Unterhaltsberechtigten, sondern in gleicher Weise auch für den Unterhaltspflichtigen (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 20).
29
bb) Solange und soweit das Gesetz einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vorsieht, darf der Unterhaltspflichtige diesen nicht unterhaltsbezogen mutwillig oder leichtfertig gefährden. Beruhen Einkommensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, bleiben sie deswegen unberücksichtigt mit der Folge, dass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 45 und vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254, 255).
30
Nach den Maßstäben unterhaltsbezogener Mutwilligkeit oder Leichtfertigkeit ist auch die Frage zu beurteilen, ob der Unterhaltspflichtige sein Einkommen durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit oder von Vorruhestandsregelungen reduzieren darf. Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit wird eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit regelmäßig nicht vorliegen, wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten schon durch eigene Einkünfte und einen gegebenenfalls fortbestehenden Unterhaltsanspruch auf einem relativ hohen Niveau sichergestellt ist. Im Übrigen wird die Vereinbarung von Altersteilzeit dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Unterhaltspflichtige dafür auf betriebliche, persönliche oder gesundheitliche Gründe berufen kann, die bei einer Gesamtabwägung aller Umstände eine mit der Reduzierung seines Einkommens verbundene Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit auch gegenüber dem Unterhaltsberechtigten als angemessen erscheinen lässt (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 749 mwN.). Ähnliche Maßstäbe gelten auch für Vereinbarungen, durch die ein Unterhaltspflichtiger seinen Arbeitsplatz wegen der Möglichkeit des Zugangs zu einem vorgezogenen Altersruhegeld bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze aufgibt. In diesen Fällen kann es auch darauf ankommen, inwieweit es dem Unterhaltspflichtigen möglich ist, das Niveau seines bisherigen Erwerbseinkommens über seine Frühpensionierung hinaus durch eine andere berufliche Tätigkeit (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254, 255; vgl. für den Unterhaltsberechtigten: Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710) oder durch die Umlage einer Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes bis zum Erreichen der für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze zu halten.
31
cc) Der erforderlichen umfassenden Interessenabwägung nach den vorgenannten Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Offensichtlich meint das Berufungsgericht, es komme auf Seiten des Klägers auf eine besondere Rechtfertigung für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht mehr an, weil der Unterhalt der Beklagten im gesamten streitigen Unterhaltszeitraum ohnehin auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen sei. Dagegen hat das Berufungsgericht den Unterhalt der Beklagten aber jedenfalls im Zeitraum bis Juni 2010 ungekürzt im Wege der Differenzmethode aus dem (reduzierten) Einkommen des Klägers abgeleitet. Es stellt sich schon die Frage, worin die Herabsetzung des Unterhalts liegen sollte, wenn dem Kläger bei der Reduzierung seines Einkommens tatsächlich keine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit oder Leichtfertigkeit vorgeworfen werden könnte. Das Berufungsgericht hat im Übrigen - worauf noch weiter einzugehen sein wird - den Begriff des "angemessenen Lebensbedarfs" im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB verkannt.
32
Die bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichen keine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Kläger unterhaltsrechtlich zum Abschluss der Vereinbarung vom November 2006 berechtigt war. Zwar ist auf Seiten des Klägers die mit dem Eintritt in die Altersteilzeit verbundene Nettoeinkommenseinbuße in Höhe von 15 % (zuzüglich des Wegfalls einiger Sonderzahlungen in der passiven Phase der Altersteilzeit) vergleichsweise moderat ausgefallen, was als Indiz gegen die unterhaltsbezogene Mutwilligkeit einer Altersteilzeitvereinbarung gewertet werden kann (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2010, 381 [Ls.], im Übrigen veröffentlicht bei juris; KG Urteil vom 17. Juni 2005 - 25 UF 101/04 - juris). Dies gilt umso mehr, als sich der Unterhaltsberechtigte in der passiven Phase der Altersteilzeit keine berufsbedingten Aufwendungen und keinen Erwerbstätigenbonus mehr entgegenhalten lassen muss. Indessen muss in die unterhaltsrechtliche Bewertung der Vereinbarung auch die darin enthaltene Abrede über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze einfließen, welche erkennbar auf den Zugang des Klägers zu einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 Abs. 3 SGB VI) zugeschnitten war. Die mit einem (vorgezogenen) Renteneintritt verbundene Einkommenseinbuße würde durch die nach § 13 der Vereinbarung zu gewährende Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (brutto 300 € für jeweils 0,3 Prozentpunkte des im Rentenbescheid ausgewiesenen Versorgungsabschlages wegen vorzeitigen Rentenbeginns) nur in geringem Umfange kompensiert, so dass mögliche Unterhaltsinteressen der Beklagten für den Zeitraum nach September 2011 in weitaus stärkerem Umfang berührt werden.
33
b) Ebenfalls von Rechtsirrtum beeinflusst sind die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Erwerbsobliegenheit der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Senats kann allein aus dem Umstand, dass der Unterhaltspflichtige nur eine Tätigkeit ausübt, welche die für eine vollschichtige Tätigkeit übliche Stundenzahl nicht erreicht, noch keine Reduzierung der Erwerbsobliegenheit auf Seiten des Unterhaltsberechtigten hergeleitet werden (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 12). Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall, dass der Unterhaltspflichtige ein Blockaltersteilzeitmodell in Anspruch nimmt. Der Umfang der regelmäßig erforderlichen Erwerbstätigkeit und eventuelle Abweichungen davon bestimmen sich vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des betroffenen Ehegatten. Feststellungen dazu, ob etwa gesundheitliche oder arbeitsmarktbedingte Gründe einer Ausweitung der von der Beklagten ausgeübten Erwerbstätigkeit entgegenstehen könnten, hat das Oberlandesgericht - unabhängig davon, ob sich der Kläger solche Gründe im Hinblick auf die Einsatzzeitpunkte der §§ 1572, 1573 Abs. 1 BGB überhaupt entgegenhalten lassen müsste - nicht getroffen.
34
Das Berufungsgericht durfte deshalb auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei den im Jahre 2009 erzielten zusätzlichen Einkünften der Beklagten insgesamt um Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit handelt. Dies ist nur in Bezug auf die Abgeltung des von der Beklagten nicht genommenen Erholungsurlaubs richtig (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1992 - XII ZR 127/91 - NJW-RR 1992, 1282, 1283). Dagegen lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den Schluss darauf zu, dass die von der Beklagten über ihre Vertragsarbeitszeit von 25 Wochenstunden hinaus geleistete Mehrarbeit bei der Diakonie auf überobligatorischen Anstrengungen beruhte. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, ein von der Beklagten erzieltes Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit bei Anwendung der Differenzmethode vollständig unberücksichtigt zu lassen, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang. Selbst ein überobligatorisch erzieltes Einkommen ist mit seinem nach Billigkeitskriterien (§§ 1577 Abs. 2, 242 BGB) zu ermittelnden unterhaltsrelevanten Teil in die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen einzubeziehen (Senatsurteile BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1157 f. und BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 17).
35
4. Rechtlichen Bedenken begegnet es auch, dass das Berufungsgericht die von dem Kläger erzielten Kapitaleinkünfte ohne weiteres in die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) einbezogen hat.
36
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass diese Kapitaleinkünfte auf den Zinserträgen eines geerbten Geldvermögens beruhen, soweit dies beim Kläger noch vorhanden ist. Im Ausgangspunkt trifft es zu, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Erwerbseinkünfte, sondern ebenso durch Kapital- und andere Vermögenserträge sowie sonstige wirtschaftliche Nutzungen geprägt werden, soweit diese bereits während der Ehezeit zur Verfügung standen. Davon können auch Erträge aus dem durch Erbfall erworbenen Vermögen eines Ehegatten nicht ausgenommen werden (vgl. bereits Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1146). Vorliegend ist der Erbfall allerdings erst im Jahre 1998 und damit nach der Scheidung der Parteien eingetreten. Der nacheheliche Erwerb schließt eine bedarfssteigernde Berücksichtigung der aus dem geerbten Vermögen gezogenen Kapitaleinkünfte zwar nicht von vornherein aus. Ein hinreichender Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen besteht aber nur dann, wenn die Erwartung eines künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und sich auch tatsächlich - etwa durch den Verzicht auf eine an sich angemessene Altersvorsorge und den Verbrauch der dadurch ersparten Mittel zur Erhöhung des ehelichen Lebensstandards - darauf eingerichtet haben (Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 390; OLG Celle NJW 2010, 79, 83). Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Waren Kapitaleinkünfte aber nicht in der Ehe angelegt, können sie beim Unterhaltspflichtigen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden (vgl. Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 420 und 972).
37
Im Übrigen hätten die vom Berufungsgericht bedarfssteigernd berücksichtigten Kapitaleinkünfte nicht um einen Erwerbstätigenbonus gekürzt werden dürfen, den das Berufungsgericht dem Kläger bis zum Ende der aktiven Phase seiner Altersteilzeit im August 2009 gutgebracht hat.
38
5. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB sind mit Rechtsfehlern behaftet.
39
a) Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB hängt zunächst davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes , aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
40
aa) Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, von welcher Verteilung der Darlegungs- und Beweislast das Berufungsgericht im Rahmen des § 1578 b BGB ausgegangen ist. Im Ausgangspunkt trägt der Kläger als Unterhaltsschuldner , der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen (Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 mwN). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Nach diesen Grundsätzen trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, die im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt hat, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 23 und vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 22 ff.).
41
Soweit dafür regelmäßig eine hypothetische Betrachtung angestellt werden muss und diese gerade dann auf unsicherer Tatsachengrundlage steht, wenn der Unterhaltsberechtigte bei Eheschließung noch am Beginn seiner beruflichen Entwicklung stand und die Ehe lange gedauert hat, sind diesbezügliche Schwierigkeiten im Rahmen der an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen zu bewältigen, welche nicht überspannt werden dürfen und den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen müssen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 24). Deshalb kann der Unterhaltsberechtigte im Einzelfall seiner sekundären Darlegungslast genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten oder vor der ehebedingten Berufspause ausgeübten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung oder Betriebszugehörigkeit üblich seien. Wenn indessen ein beruflicher Aufstieg behauptet werden soll, muss der Unterhaltsberechtigte darlegen, aufgrund welcher Umstände (Fortbildungsbereitschaft , besondere Befähigungen, Neigungen oder Talente) er eine entsprechende Karriere gemacht hätte (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 32 f.).
42
Solche Umstände hat das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen; vielmehr hat es - von der Revision der Beklagten insoweit unbeanstandet - festgestellt, dass die von der Beklagten nach dem Ende ihrer Berufsausbildung im Jahre 1969 bis zur Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 1978 ausgeführten Büro- und Buchführungstätigkeiten einfachen Zuschnitts waren und sich in eher untergeordneten Bereichen entfalteten. Es ist deshalb nicht ohne weiteres ersichtlich, worauf das Berufungsgericht seine weitergehende Erwägung stützt, dass der Beklagten durch die Berufspause die Möglichkeit genommen worden sei, sich eine andere und besser dotierte Position zu erarbeiten. Der von der Beklagten mit Hinweis auf den identischen Ausbildungshintergrund (abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung) ange- stellte Vergleich zur Erwerbsbiographie des Klägers vermag insoweit nicht zu verfangen. Zwar kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen , um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 24). Ein solcher Vergleich kann aber einen substanziierten Vortrag dazu, welche Entwicklungsmöglichkeiten sich für den Unterhaltsberechtigten in seinem Berufsfeld konkret ergeben haben, nicht ersetzen. Darüber hinaus dürften die Erwerbsbiographien der beiden Parteien, die nach dem Abschluss ihrer Berufsausbildung in unterschiedlichen Branchen tätig waren, auch kaum genügend Berührungspunkte aufweisen, um den von der Beklagten gezogenen Schluss zu rechtfertigen, sie könne ohne die durch die eheliche Rollenverteilung bedingte Berufspause die gleichen Einkünfte erzielen wie der Kläger.
43
bb) Das Berufungsgericht ist demgegenüber auch ohne substanziierten Vortrag der Beklagten davon ausgegangen, dass ehebedingte Nachteile deshalb entstanden seien, weil die Beklagte ohne Eheschließung und Kinderbetreuung eine vollschichtige Tätigkeit mit den im kaufmännischen Bereich üblichen Gehältern ausüben würde.
44
Allein diese Ausführungen vermögen die Annahme ehebedingter Nachteile von vornherein nicht zu tragen. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass zwar exakte Feststellungen zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig sind. Der Tatrichter kann vielmehr beim Vorliegen einer geeigneten Schätzungsgrundlage, die er unter anderem aus der Anwendung von Erfahrungssätzen im jeweiligen Berufsfeld und aus der Heranziehung tariflicher Regelwerke gewinnen kann, entsprechend § 287 ZPO verfahren , sofern in der Entscheidung die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angegeben sind (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 33). Das Berufungsgericht hat indessen überhaupt keine Feststellungen dazu getroffen, wie hoch es die üblichen Gehälter im kaufmännischen Bereich einschätzt, zu denen die Beklagte nach seiner Auffassung bei einer ununterbrochenen Erwerbsbiographie Zugang gehabt hätte. Damit fehlt es an jeder Begründung, warum die heutige Erwerbstätigkeit der Beklagten als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ihr nicht das gleiche Einkommensniveau bieten kann, das sie ohne Ehe und Kinderbetreuung bei einer kaufmännischen Tätigkeit erzielt hätte. Auf den Umstand, dass die Beklagte tatsächlich nur 25 Wochenstunden arbeitet und deshalb lediglich Teilzeiteinkünfte erzielt, käme es in diesem Zusammenhang nur dann an, wenn die Gründe, die der Ausübung einer Vollzeittätigkeit entgegenstehen, ihrerseits ehebedingte Ursachen haben (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 27 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 31). Auch hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
45
b) Die gegenüber der Feststellung ehebedingter Nachteile zu erhebenden Beanstandungen ergreifen auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Herabsetzung des Unterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich der angemessene Lebensbedarf, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, im Grundsatz nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte; dabei muss es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln, der das Existenzminimum wenigstens erreicht (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 27 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 27 f.). Mit welchem Betrag nach diesen Maßstäben der angemessene Lebensbedarf der Beklagten zu veran- schlagen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so dass seine Herabsetzungsentscheidung insgesamt nicht nachvollzogen werden kann.

III.

46
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen und Würdigungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
47
Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen:
48
Die Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB erschöpft sich nicht in der Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt darüber hinaus das Maß der nachehelichen Solidarität; dies gilt auch für den Aufstockungsunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 35). Sollten im vorliegenden Fall keine ehebedingten Nachteile festzustellen sein, so dürften die verbleibenden, besonders gewichtig gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechenden Billigkeitsgesichtspunkte - zum einen die lange Ehedauer und zum anderen die von der Beklagten behaupteten, allerdings vom Berufungsgericht bislang nicht aufgeklärten herausgehobenen Vermögensverhältnisse des Klägers - es nicht rechtfertigen können, der Beklagten einen dauerhaften Aufstockungsunterhalt zuzusprechen.
49
Die Zurückverweisung gibt dem Kläger auch Gelegenheit, zur Unterhaltsbedürftigkeit seiner zweiten Ehefrau vorzutragen. Sollte hiernach festgestellt werden können, dass eine weitere, nach § 1609 BGB gleichrangige Unterhaltsverbindlichkeit besteht, wäre diese nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - FamRZ 2012, 281 Rn. 41 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers zu berücksichtigen.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer RiBGH Dr. Günter ist im Botur Urlaub und deswegen an einer Unterschrift gehindert. Dose
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 22.01.2009 - 354 F 55/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2010 - 12 UF 40/09 -

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(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

10
aa) Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz. Vielmehr bezeichnet der Begriff die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8). Zwar könnte der Wortlaut des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, der auf das Vorhandensein einer Endentscheidung verweist, zu der Fehldeutung verleiten, gerichtliches Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sei das Verfahren innerhalb eines Rechts- zugs, nicht das gerichtliche Verfahren über den Instanzenzug hinweg, weil nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Endentscheidung als instanzbeendende Entscheidung konzipiert sei. Dass der Gesetzgeber das Verfahren jedoch instanzübergreifend verstanden hat, ergibt sich eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift als auch aus deren Sinn und Zweck, während die Regelung in Art. 111 Abs. 2 FGG-RG nur der Klarstellung in Bestandsverfahren wie Betreuung oder Vormundschaft dienen sollte (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 9 ff. mwN).

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

16
a) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder aber ausüben kann (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 266). Das ist im Fall der Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur zum Teil verwirklicht.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 65/01 Verkündet am:
15. Oktober 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten mit vorgezogener
Altersgrenze nach ihrer Pensionierung (hier: Pensionierung eines Strahlflugzeugführers
mit 41 Jahren).
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - OLG München
AG Landsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg , vom 23. Januar 2001 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt. Die Antragsgegnerin, geboren am 3. Juli 1956, und der Antragsteller, geboren am 20. Januar 1958, haben am 9. April 1976 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien haben sich im Januar 1994 getrennt. Die Antragsgegnerin war während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig. Von Mai 1997 bis August 1999 erzielte sie aufgrund einer Teilzeitarbeit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.936 DM. Danach war sie arbeitslos und erhielt ein wöchentliches Arbeitslosengeld von 307,30 DM.
Der Antragsteller war bis zu seiner Ende März 1999 erfolgten Pensionierung Pilot der Luftwaffe. Sein Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit betrug zuletzt monatlich 5.797 DM einschließlich 13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld. Seit April 1999 erhält er Versorgungsbezüge von monatlich netto 3.424,25 DM. Seit Juli 2000 ist der Antragsteller Lehrer für fliegertheoretische Ausbildung in den USA. Er erhält dafür ein monatliches Bruttogehalt von 6.500 DM nebst Zulagen, Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt, monatlich werden ihm 14.840,50 DM ausbezahlt. Auf die Schulden aus dem Erwerb eines im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhauses zahlt der Antragsteller monatlich 758 DM. Die Parteien hatten im einem vorausgehenden Rechtsstreit am 30. Januar 1996 einen Vergleich geschlossen, worin sich der Antragsteller verpflichtete , an die Antragsgegnerin einen Getrenntlebensunterhalt von monatlich 1.500 DM zu zahlen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Antragsgegnerin, ihren damals anhängigen Scheidungsantrag zurückzunehmen und bis 31. März 1999 keinen neuen Scheidungsantrag zu stellen, um dem Antragsteller Rechtsnachteile zu ersparen, die im Falle einer Scheidung vor seiner Pensionierung entstehen würden. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Insoweit ist das Urteil seit 21. März 2000 rechtskräftig. Den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1.500 DM ab Rechtskraft der Scheidung zu verurteilen, hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das familiengerichtliche Urteil abgeändert und den Antragsteller unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen Unterhalt von monatlich 1.165 DM zu bezahlen. Hiergegen richtet sich die zu-
gelassene Revision des Antragstellers, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

1. Rechtlich bedenkenfrei und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB wegen Krankheit nicht zustehe, sie vielmehr bei gehöriger Ausnutzung ihrer Arbeitskraft aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 DM erzielen könnte. 2. Nach Meinung des Oberlandesgerichts steht der Antragsgegnerin jedoch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von monatlich 1.165 DM gegen den Antragsteller zu. Hierzu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Das eheprägende Einkommen des Antragstellers betrage 4.749 DM. Dabei sei von seinem Nettoeinkommen als Berufssoldat von 5.797 DM und nicht von seinen Versorgungsbezügen von monatlich 3.424,25 DM auszugehen. Denn die Vereinbarung der Parteien vom 30. Januar 1996, aufgrund derer die Antragsgegnerin ihren ur-
sprünglichen Scheidungsantrag zurücknahm, um dem Antragsteller Versorgungsvorteile zu sichern, dürfe nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin führen. Außerdem treffe den Antragsteller nach seiner Pensionierung im Alter von 41 Jahren die Obliegenheit, wenigstens sein früheres Erwerbseinkommen zu halten. Der Betrag von 5.797 DM mindere sich pauschal um 5 % berufsbedingte Aufwendungen (290 DM) sowie die monatlichen Raten in Höhe von 758 DM zur Darlehensrückzahlung für das gemeinsame Haus auf 4.749 DM. Ein Erwerbstätigenbonus sei hiervon nicht in Abzug zu bringen, weil die Erwerbseinkünfte bereits pauschal um 5 % gekürzt worden seien und ein Arbeitsanreiz für den Antragsteller nicht erforderlich sei. Das bedarfsprägende Einkommen der Antragsgegnerin betrage 1.000 DM. Auch ein fiktives Einkommen für die Haushaltsführung gehöre zum prägenden Einkommen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse würden auch von der Haushaltsführung geprägt. Deren Wert sei im konkreten Fall auf 1.000 DM zu schätzen. Das die ehelichen Lebensverhältnisse insgesamt prägende Einkommen betrage daher 5.749 DM (4.749 DM + 1.000 DM). Davon stehe der Antragsgegnerin als eheangemessener Unterhaltsbedarf die Hälfte, also 2.875 DM, zu. Diesen Bedarf könne sie mit Einkünften in Höhe von 1.710 DM (Nettoeinkommen von 2.000 DM abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen abzüglich Erwerbstätigenbonus von 1/10) aus eigener Erwerbstätigkeit decken. Wegen ihres Restbedarfs (2.875 DM - 1.710 DM) könne sie vom Antragsteller Aufstokkungsunterhalt von monatlich 1.165 DM verlangen.

II.

Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte - unabhängig von der Vereinbarung der Parteien vom 30. Januar 1996 - für die Bestimmung der bedarfsprägenden ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB nicht auf das Einkommen des Antragstellers als aktiver Berufssoldat, sondern auf seine im Zeitpunkt der Scheidung ausgezahlten Versorgungsbezüge abstellen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eine Minderung im Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen ist, sofern diese nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlaßt ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätte aufgefangen werden können (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 592 m.N.). Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die entsprechende Absenkung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder erst später erfolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2003 aaO, 591 f. und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 850). Grundsätzlich hätte daher die Pensionierung des Antragstellers auch dann zu einer Minderung des ehelichen Bedarfs führen können, wenn die Ehe der Parteien - ohne die Vereinbarung vom 30. Januar 1996 - noch in der Zeit des aktiven Dienstes des Antragstellers geschieden worden wäre. Daß dies tatsächlich jedoch nicht der Fall ist, liegt, im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts, nicht in erster Linie an der Vereinbarung vom 30. Januar 1996. Entscheidend ist vielmehr, daß der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts voll erwerbsfähige An-
tragsteller seine Erwerbsobliegenheit verletzen würde, wenn er sich bereits im Alter von 41 Jahren mit seinen Versorgungsbezügen begnügte. Anhaltspunkte dafür, daß er aufgrund seiner Beanspruchung als Strahlflugzeugführer einen besonderen physischen und psychischen Verschleiß erlitten hätte, so daß ihm auch jede andere berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre, hat er nicht vorgetragen. Unterhaltsrechtlich obliegt es ihm unter diesen Voraussetzungen vielmehr, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, das Niveau seines bisherigen Erwerbseinkommens über seine Pensionierung hinaus durch eine berufliche Tätigkeit zu halten. Tatsächlich übt er auch eine Berufstätigkeit aus. 2. Die Revision rügt weiter, das Oberlandesgericht hätte, wenn es schon die vormaligen Erwerbseinkünfte des Antragstellers als Pilot den ehelichen Lebensverhältnissen zugrunde legt, diesem den üblichen Erwerbstätigenbonus nicht versagen dürfen. Diese Rüge verhilft der Revision im Ergebnis nicht zum Erfolg. Dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muß bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Vergleich zum Unterhaltsberechtigten ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben, um dem typischerweise mit der Berufstätigkeit erhöhten Aufwand, auch soweit er sich nicht in konkret meßbare Kosten niederschlägt, und dem Gedanken des Erwerbsanreizes Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). Die Meinung des Oberlandesgerichts, daß im vorliegenden Fall dem Antragsteller kein Erwerbstätigenbonus zu gewähren sei, weil seine Einkünfte bereits ohne besonderen Nachweis pauschal um 5 % gekürzt worden seien und es eines Erwerbsanreizes für den Antragsteller nicht bedürfe, erscheint bedenklich. Eine Entscheidung hierüber ist jedoch nicht erforderlich. Denn selbst wenn dem Antragsteller ein Erwerbstätigenbonus von 1/10, den das Oberlandesge-
richt der Höhe nach bei der Antragsgegnerin angesetzt hat, gewährt wird, führt dies, wie in der Berechnung am Ende des Urteils dargelegt, nicht zum Erfolg der Revision. 3. Schließlich führen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach abweichend von der früheren Rechtsprechung des Senats für die Haushaltsführung der Antragstellerin ein die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes fiktives Einkommen anzusetzen sei, nicht zur Aufhebung des angegriffenen Urteils. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) entschieden, daß sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt.
Als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der bisherigen Tätigkeit ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch ein fiktives Einkommen anzusetzen , das der Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt geführt hat, bei Beachtung der ihm obliegenden Erwerbspflicht erzielen könnte (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2001 aaO, 991 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 321/00 - FamRZ 2003, 434, 435). Daraus folgt, daß bei der Bestimmung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs nicht, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, 1.000 DM für die Haushaltsführung der Antragsgegnerin anzusetzen sind, sondern ihr fiktives Nettoeinkommen von 2.000 DM vermindert um 5 % berufsbedingte Aufwendungen sowie einen Erwerbstätigkeitsbonus von 1/10, insgesamt also 1.710 DM. Nach der Additionsmethode ergibt sich daher folgende Unterhaltsberechnung , wobei zugunsten des Antragstellers von seinem bereinigten Nettoeinkommen von monatlich 4.749 DM ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 (475 DM) abgezogen wird, so daß sich ein anzusetzendes Einkommen von 4.274 DM errechnet: prägendes Einkommen des Antragstellers 4.274,00 DM prägendes Einkommen der Antragsgegnerin 1.710,00 DM Summe: 5.984,00 DM Bedarf: 5.984 DM : 2 = 2.992,00 DM darauf anzurechnendes eigenes Einkommen der Antragsgegnerin - 1.710,00 DM Unterhalt 1.282,00 DM
Da das Oberlandesgericht den Antragsteller lediglich zur Zahlung eines Unterhalts von 1.165 DM monatlich verurteilt hat, ist die Revision zurückzuwei- sen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

12
a) Wie das Berufungsgericht das Erwerbseinkommen der Parteien ermittelt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings kann aus dem Umstand , dass der Unterhaltspflichtige nur eine Tätigkeit ausübt, die die für eine vollschichtige Tätigkeit übliche Stundenzahl nicht erreicht, noch nicht ohne Weiteres eine entsprechende Reduzierung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten hergeleitet werden. Wenn das Gesetz keine generellen Regelungen vorsieht, die für beide Ehegatten gleichermaßen gelten (wie etwa hinsichtlich des Alters, vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - XII ZR 83/08 - zur Veröffentlichung bestimmt ), so bestimmt sich der Umfang der regelmäßig erforderlichen Erwerbstä- tigkeit und eventuelle Abweichungen davon vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten. Dabei sind die konkreten Gründe für eine herabgesetzte Stundenzahl, etwa der Gesundheitszustand der Ehegatten oder die Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsverhältnisses, zu berücksichtigen.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 51/03 Verkündet am:
23. November 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die ehelichen Lebensverhältnisse können auch dadurch geprägt werden, dass ein Ehegatte
mit Rücksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener
Weise für sein Alter vorzusorgen. In einem solchen Fall können auch erst nach der Scheidung
anfallende Einkünfte aus einer Erbschaft insoweit als prägend angesehen werden,
als sie - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversorgung
erforderlich gewesen wären.

b) Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Betriebskosten (hier: Personalkosten
eines Rechtsanwalts).

c) Zur Beachtlichkeit von Aufwendungen für eine erst nach der Scheidung abgeschlossene
Lebensversicherung.

d) Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils, wenn einer der Ehegatten mit seinem Anteil an
dem Erlös aus der Veräußerung des früheren Familienheims neues Wohneigentum erworben
hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ
2001, 1140, 1143; vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92 und vom
13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991).

e) Soweit Einkünfte eines Ehegatten nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung
vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard
der besonderen Begründung.
BGH, Urteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Wandsbek
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2001 betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um den der Klägerin zustehenden nachehelichen Unterhalt.
2
Die 1936 geborene Klägerin und der 1935 geborene Beklagte haben 1961 geheiratet. Die Ehe, aus der drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 12. März 1996 geschieden, nachdem die Parteien bereits seit 1978 getrennt gelebt hatten.
3
Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Im November 1998 erlitt er eine schwere Erkrankung, die eine längere stationäre Behandlung erforderte. Seitdem ist er nicht mehr in vollem Umfang erwerbsfähig und deshalb nur noch eingeschränkt tätig. Im September 2000 verstarb die Mutter des Beklagten und wurde von diesem allein beerbt. Zu dem Nachlass gehören verschiedene Immobilien, aus denen Mieteinkünfte erzielt werden.
4
Die Klägerin ist seit über 30 Jahren nicht mehr erwerbstätig, sondern hat sich der Haushaltsführung und der Erziehung der Kinder gewidmet. Die Parteien lebten in einem in ihrem Miteigentum stehenden Haus, das die Klägerin mit den Kindern nach der Trennung weiterhin bewohnte. Im Jahr 1999 wurde das Anwesen veräußert. Die Klägerin erwarb von dem auf sie entfallenden Anteil an dem - nach Ausgleich von Kreditverpflichtungen - verbliebenen Veräußerungserlös ein 1972 errichtetes Fertighaus mit einer Wohnfläche von etwa 120 m². Dort wohnt sie seit dem 1. November 1999.
5
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 30. April 2001 Unterhalt in Höhe von insgesamt 310.500 DM zuzüglich Zinsen und ab 1. Mai 2001 von monatlich 6.500 DM (einschließlich Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.200 DM und Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt in Höhe von 500 DM) zu zahlen. Sie hat die Auffassung vertreten, die von dem Beklagten angegebenen Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bedürften der Korrektur, weil den Einnahmen unangemessen hohe Betriebsausgaben, insbesondere Personalkosten , gegenüberstünden. Darüber hinaus verfüge der Beklagte über Kapitaleinkünfte. Außerdem seien die Mieteinnahmen aus dem ererbten Vermögen eheprägend gewesen, weil der Beklagte immer darauf hingewiesen habe, dass der Unterhalt eines Tages aus diesen Einnahmen zu bestreiten sei.
6
Der Beklagte hält die Unterhaltsansprüche der Klägerin für verwirkt, weil sie im Rahmen eines von ihr beantragten Arrestverfahrens vorsätzlich eine unrichtige eidesstattliche Versicherung abgegeben und dadurch erreicht habe, dass ein Teilbetrag von 220.000 DM aus dem Veräußerungserlös des Hauses arretiert worden sei. Im Übrigen vertritt er die Meinung, dass der Unterhaltsbedarf der Klägerin ohne Berücksichtigung seiner Einkünfte aus dem geerbten Vermögen zu bemessen sei, weshalb ihre Ansprüche, soweit sie überhaupt bestünden , aufgrund der erbrachten Zahlungen erfüllt seien.
7
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten - unter Klageabweisung im Übrigen - für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. April 2001 rückständigen Unterhalt von insgesamt 92.531 DM nebst Zinsen und ab 1. Mai 2001 monatlichen Unterhalt von 3.160 DM zu zahlen, davon jeweils 500 DM als Altersvorsorgeunterhalt und als Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten jeweils Teilerfolge. Sie führten für die im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständliche Zeit ab 1. Januar 2001 zu monatlichen Unterhaltsbeträgen zwischen 2.442,61 DM und 2.754,76 DM, in denen bis zum 30. September 2001 Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 470,35 DM und für den Gesamtzeitraum Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt von monatlich 500 DM bzw. 424,10 DM enthalten ist.
8
Mit der zugunsten des Beklagten hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar 2001 zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen. Sie verlangt für Januar bis Oktober 2001 monatlichen Unterhalt von 3.754,95 € (= 7.344,04 DM) und für die Zeit ab 1. November 2001 von monatlich 2.812,11 € (= 5.500 DM), davon jeweils 511,92 € (= 1.000 DM) als Altersvorsorgeunterhalt und 255,65 € (= 499,95 DM) als Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt.

Entscheidungsgründe:

I.

9
Revision und Anschlussrevision sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit der Anschlussrevision begegnet insbesondere nicht deshalb Bedenken, weil das Berufungsgericht die Revision nur zugelassen hat, soweit der Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2001 zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden ist. Einer Zulassung des Rechtsmittels bedarf die Anschließung nach dem hier anwendbaren neuen Recht (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001) nicht. Damit ist zugleich der entscheidende Grund dafür entfallen, die Zulässigkeit der Anschlussrevision bei einer nur zugunsten einer Partei ausgesprochenen Zulassung der Revision davon abhängig zu machen, ob sie allein den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Kartellsenat, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02 - BGHZ 155, 189, 191 f.).

II.

10
Die Revision sowie die Anschlussrevision haben jeweils auch in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieses den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab Januar 2001 betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
11
1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin nach § 1571 BGB für unterhaltsberechtigt gehalten. Dagegen bestehen mit Rücksicht auf das Alter der Klägerin, die zu Beginn des allein noch im Streit befindlichen Zeitraums 64 Jahre alt war und seit über 30 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
12
2. a) Zu den ehelichen Lebensverhältnissen, nach denen sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB das Maß des Unterhalts bestimmt, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Soweit der Unterhaltsanspruch sich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beziehe und das Einkommen des Beklagten während dieses Zeitraums feststehe, seien die betreffenden Beträge der Entscheidung zugrunde zu legen, ohne dass auf einen auf mehreren Jahren beruhenden Einkommensdurchschnitt zurückgegriffen werde. Die Klägerin habe als geschiedene Ehefrau an den Höhen und Tiefen des Einkommens des Beklagten teilzunehmen. Dessen Erkrankung stelle eine außerordentliche Zäsur in seinem Arbeitsleben dar, die zu einer Einschränkung seines Einkommens und damit auch zu einer Einschränkung seiner Unterhaltspflicht führe. Zur Bestimmung des bedarfsprägenden Einkommens des Beklagten sei grundsätzlich von den Feststellungen des Sachverständigen U. auszugehen, in Einzelpunkten sei jedoch eine hiervon abweichende Bewertung veranlasst. Dies gelte zunächst hinsichtlich des Gehalts der in der Kanzlei des Beklagten angestellten Frau B. . Deren Entlohnung liege zwar deutlich über dem Betrag, der normalerweise in Kanzleien von der Größe der des Beklagten für Sekretärinnen, Chefsekretärinnen und Bürovorsteherinnen gezahlt werde. Einen Anhaltspunkt für diese Annahme bilde die zu den Akten gereichte Umfrage des Hamburgischen Anwaltsvereins für das Jahr 1999, in der für Bürovorsteherinnen von Sozietäten ein Spitzengehalt von 86.500 DM und von Einzelanwälten von 67.500 DM - jeweils jährlich - ausgewiesen sei. Demgegenüber habe Frau B. in den Jahren 1996 bis 1999 ein Jahresgehalt bezogen, das zwischen 95.993 DM (1999) und 118.667,30 DM (1997) gelegen habe. Der insofern der Höhe nach bestehende Unterschied könne aber für sich genommen nicht bereits zu der Feststellung führen, dass das Gehalt der Frau B. unangemessen hoch sei. Sie habe bereits in den Jahren 1993 bis 1995 eine Vergütung in der vorgenannten Größenordnung bezogen (1993 sogar 121.766,60 DM), obwohl davon ausgegangen werden müsse, dass die persönliche Beziehung zwischen dem Beklagten und ihr in dem in Rede stehenden Gesamtzeitraum nicht mehr bestanden habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass Frau B. bereits seit 1966 für den Beklagten tätig sei und es ihm schon deshalb nicht ohne weiteres möglich gewesen sei, ihr Gehalt einseitig zu kürzen. Diese Gesichtspunkte sprächen dafür, dass die Höhe des Gehalts an das Betriebsergebnis angelehnt sei, worauf auch der Umstand hinweise, dass die Bezahlung mit sinkendem Umsatz geringer geworden sei. Deshalb sei anzunehmen, dass das Gehalt sich noch in dem unterhaltsrechtlich vertretbaren und angemessenen Rahmen bewegt habe. Zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Gewinns sei daher insoweit von den in den Gewinnermittlungen angegebenen Beträgen auszugehen und nicht - wie von dem Sachverständigen U. vorgeschlagen - ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem von ihm für angemessen angesehenen Gehalt hinzuzurechnen. Die Notwendigkeit von Einkommenskorrekturen ergebe sich aber bei den sonstigen Personalkosten sowie den Positionen Bankgebühren/Zinsen, Bürobedarf, Bewirtungskosten und Gerichtskosten.
13
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand.
14
b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , dass dem krankheitsbedingten Rückgang des Einkommens des Beklagten aus seiner Anwaltskanzlei unterhaltsrechtlich Bedeutung zukommt. Auch wenn sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt, schließt dieser Bezug die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht aus. So können sich Einkommensverbesserungen , die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten , bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte. Umgekehrt können auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen beruhen oder durch dessen freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen veranlasst sind und von ihm durch zumutbare Vorsorge hätten aufgefangen werden können. Auch die dauerhafte Absenkung der Erwerbseinkünfte des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung beeinflusst nicht erst dessen Leistungsfähigkeit, sondern bereits die ehelichen Lebensverhältnisse. Denn die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung im Grundsatz nicht besser stellen, als er ohne die Scheidung stünde. Bei Fortbestehen der Ehe hätte ein Ehegatte die - etwa krankheitsbedingte - negative Einkommensentwicklung des anderen Ehegatten aber wirtschaftlich mit zu tragen. Die Scheidung soll ihm dieses Risiko nicht abnehmen (Senatsurteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 591 f. = BGHZ 153, 358 ff. mit Anm. Büttner FamRZ aaO S. 594 und Graba S. 746 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 849 f. = BGHZ 153, 372 ff.).
15
Das gilt auch im vorliegenden Fall. Auch unter den hier gegebenen Umständen muss die Klägerin es hinnehmen, dass der Bemessungsmaßstab der ehelichen Lebensverhältnisse nach Eintritt der die Erwerbsfähigkeit des Beklagten einschränkenden Erkrankung abgesunken ist. Demnach ist im Grundsatz von den niedriger gewordenen Erwerbseinkünften des Beklagten auszugehen.
16
c) Das schließt es indessen nicht aus, Einkommenskorrekturen vorzunehmen , die das Berufungsgericht hinsichtlich einzelner Kostenpositionen der Überschuss-Rechnung auch für angemessen erachtet hat. Soweit es dies - bezüglich des an die Angestellte Frau B. gezahlten Gehalts - abgelehnt hat, rechtfertigen die getroffenen Feststellungen, wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, die erfolgte Beurteilung für die Zeit ab Januar 2001 allerdings nicht. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zu Recht davon ausgegangen , dass Betriebskosten unterhaltsrechtlich grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betriebsergebnis stehen. Dass dies für die hier maßgebliche Zeit der Fall war, ist indessen nicht ersichtlich. Nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Überschuss-Rechnung für das Jahr 2001 betrugen die Betriebseinnahmen 438.946,03 DM, während sich die Betriebsausgaben auf 416.946,70 DM beliefen, so dass sich ein Überschuss von (nur) 21.999,33 DM bzw. unter Hinzurechnung als nicht betriebsbedingt angesehene Gerichtskosten von 22.179,65 DM errechnet. In den Betriebskosten sind Personalkosten von insgesamt 243.660,77 DM enthalten; dies entspricht einem Anteil von 55,51 % an den (nicht um Gerichtskosten erhöhten) Betriebseinnahmen. Inwieweit die Personalkosten auf das Gehalt von Frau B. entfallen, ist nicht festgestellt. Deshalb entzieht es sich der Beurteilung, ob sich deren Vergütung noch in einem aus unterhaltsrechtlicher Sicht angemessenen Rahmen hält, insbesondere ob sie - wie teilweise in den Vorjahren - an das Betriebsergebnis angepasst worden ist. Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen U., dass nach den Daten der Bundesrechtsanwaltskammer für Gehälter und Sozialkosten ein Anteil von circa 25 % der Einnahmen als angemessen einzustufen ist, durfte das Berufungsgericht sich nicht auf die Beurteilung der bis einschließlich 1999 im Einzelnen vorgetragenen Personalkosten beschränken, zumal in der Folgezeit ein weiterer Gewinnrückgang zu verzeichnen war; im Jahr 2000 erwirtschaftete der Beklagte bei Betriebseinnahmen von 448.715,16 DM sogar einen Verlust von 28.435,54 DM. Jedenfalls dieser Umstand musste ihm Anlass geben, die Betriebsausgaben zu überprüfen und mögliche Maßnahmen der Kostensenkung zu ergreifen.
17
d) Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen des Beklagten hat das Berufungsgericht auch die Prämien für eine im September 1999 abgeschlossene Lebensversicherung von jährlich 4.220 DM als abzugsfähig anerkannt. Dazu hat es ausgeführt: Daraus, dass die versicherte Person der - jüngere - Schwiegersohn seiner Lebensgefährtin sei, lasse sich nicht schließen, dass die Versicherung nicht für eigene Versicherungszwecke des Beklagten abgeschlossen worden sei. Einer Berücksichtigung stehe ebenso wenig entgegen, dass die Versicherung bis 2011 laufe, also erst ausgezahlt werde, wenn der Beklagte 76 Jahre alt sei. Denn gerade im vorgerückten Alter sei in besonderem Maße finanzielle Vorsorge vonnöten. Das gelte auch dann, wenn umfangreiches Immobilienvermögen vorhanden sei oder in Aussicht stehe.
18
Auch diese Beurteilung beanstandet die Anschlussrevision zu Recht.
19
Zwar können Lebensversicherungen notwendige Vorsorgemaßnahmen von Personen darstellen, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unterliegen. Wenn diese nicht anderweitig Vorsorge für ihr Alter getroffen haben, können die Versicherungsprämien in angemessener Höhe von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden (Kalthoener/Büttner/Niep- mann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 987). Angemessen ist dabei regelmäßig der Betrag, den ein Nichtselbständiger für seine Altersversorgung entrichtet, in der Regel circa 20 % des Bruttoeinkommens (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863 für den Elternunterhalt). Darüber hinaus ist einem Ehegatten grundsätzlich zuzubilligen , einen Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine - über die primäre Altersversorgung hinausgehende - zusätzliche Altersversorgung einzusetzen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1821 f.). Ist die Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen allerdings schon auf andere Weise gesichert, dienen Lebensversicherungen der Vermögensbildung und haben deshalb bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt zu bleiben, es sei denn, die ehelichen Lebensverhältnisse wären hiervon bereits geprägt gewesen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424).
20
Nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ist der Beklagte während des gesamten Zeitraums seiner vollen Berufstätigkeit davon ausgegangen, dass ihm eines Tages die Mieten aus dem Grundeigentum seiner Mutter zustehen würden und er damit ausreichend für das Alter versorgt sei. Auch der Beklagte hat mit der Revision geltend gemacht, dass er seine Altersversorgung jedenfalls bis zum Abschluss der streitigen Lebensversicherung als auf andere Weise hinreichend gesichert angesehen habe, nämlich zum einen durch seine fortdauernde Berufstätigkeit und zum anderen durch das frühere Familienheim in T., dessen Belastungen er - unter anderem durch eine 1995 fällig gewordene Lebensversicherung - abgetragen habe, sowie durch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich rund 500 DM.
21
Bei dieser Sachlage begegnet der Abzug der Lebensversicherungsprämien durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren zur Zeit der Scheidung nicht davon geprägt, dass der Beklagte in dieser Form Altersvorsorge betrieben hat. Entsprechende Maßnahmen hat er nicht für notwendig erachtet, weil er seine Altersversicherung als auf andere Weise abgedeckt angesehen hat. Das war, wie insbesondere das nach dem Tod der Mutter des Beklagten angetretene Erbe zeigt, auch nicht unrealistisch.
22
3. a) Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Mieteinnahmen , über die der Beklagte seit Oktober 2000 als Erbe seiner im September 2000 verstorbenen Mutter verfüge, seien unterhaltsrechtlich in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dazu hat es ausgeführt: Der Beklagte sei während des gesamten Zeitraums seiner vollen beruflichen Tätigkeit davon ausgegangen , dass ihm eines Tages die betreffenden Mieteinnahmen zustehen würden und er damit ausreichend für das Alter versorgt sei. Anders sei es auch nicht zu erklären, dass der über Jahre hinweg gut verdienende Beklagte nicht mehr Vorsorge für sein Alter getroffen habe. Neben der geringen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe er sich auf die Finanzierung des Familienheims in T., dessen Veräußerung allerdings einen Erlös von 844.536,35 DM erbracht habe, und die Lebensversicherung bei der A. beschränkt, aus der im Jahre 1995 ein Betrag von 219.757,30 DM ausgezahlt worden sei, mit dem seinem Vorbringen zufolge ein der Finanzierung des Hauses dienendes Darlehen seiner Mutter abgelöst worden sei. Der Beklagte habe mithin seine Versorgungssituation selbst so gesehen, wie er in einem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt habe, in dem es insoweit heiße: "In Wahrheit werden eines Tages die Mieteinnahmen aus dem Grundeigentum meiner Mutter die Basis für meinen Unterhalt und - soweit ihr noch Ansprüche zustehen - auch die Basis für den Unterhalt Ihrer Mandantin darstellen". Der Beklagte habe deshalb Aufwendungen erspart, die er sonst zur Finanzierung einer an- gemessenen Altersversorgung habe aufbringen müssen. Diese Ersparnis habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt mit der Folge, dass dem Beklagten die Mieten als Einkommen zuzurechnen seien.
23
Demgegenüber macht die Revision geltend, der Beklagte habe - auch wenn er das einzige Kind seiner Eltern und in deren Berliner Testament als deren Schlusserbe eingesetzt sei - keine sichere Erwartung hinsichtlich des Zeitpunkts und des Umfangs der künftigen Erbschaft hegen können. Hinsichtlich seiner Altersvorsorge sei seine Lebensplanung dahin gegangen, dass er bis ins hohe Alter als Rechtsanwalt tätig sein werde. Hinzugekommen sei das Familienheim , dessen Belastungen er abgetragen habe, die Lebensversicherung bei der A. sowie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich ca. 500 DM. Aber auch unabhängig davon seien die Mieteinnahmen im Rahmen der Bedarfsbemessung nicht zu berücksichtigen, weil die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hiervon nicht mitbestimmt gewesen seien.
24
Mit diesem Einwand hat die Revision teilweise Erfolg.
25
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Erwerbseinkünfte geprägt, sondern ebenso durch Kapital- und andere Vermögenserträge sowie sonstige wirtschaftliche Nutzungen, soweit diese den Eheleuten zur Verfügung standen (vgl. etwa Senatsurteil vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870). Davon können auch Erträge aus einem durch Erbfall erworbenen Vermögen eines Ehegatten nicht ausgenommen werden, soweit sie zum Unterhalt der Familie zur Verfügung standen (Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1146 und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, 997 bezüglich Einkünften aus einem Pflichtteil).
26
Vorliegend ist der Erbfall, aufgrund dessen der Beklagte über Mieteinkünfte verfügt, allerdings erst im Jahr 2000 eingetreten, während die Ehe der Parteien bereits 1996 geschieden wurde. Das schließt eine Berücksichtigung der Einkünfte aber nicht von vornherein aus. Auch wenn sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) bestimmt, bedeutet dieser Bezug, wie bereits ausgeführt, nicht, dass nacheheliche Entwicklungen in jedem Fall außer Betracht zu bleiben hätten. Sie können sich vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen bedarfssteigernd auswirken. Denn Ehegatten pflegen sich auf hinreichend sichere Einkommensverbesserungen schon im Vorhinein bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse einzustellen und sie in ihre Entscheidungen einzubeziehen. In dieser Weise können voraussehbare Einkommensverbesserungen - bereits bevor sie eingetreten sind - eine die eheliche Lebensverhältnisse prägende Wirkung entfalten. Für diese Beurteilung ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass die ehelichen Lebensverhältnisse mehr sind als die aktuellen Einkommensverhältnisse. Sie umfassen alles, was für den Lebenszuschnitt der Ehegatten tatsächlich eine Rolle spielt. Dazu gehört aber auch die begründete Aussicht, dass sich die Lebensumstände in kalkulierbarer Weise künftig günstiger gestalten werden. Bei der Einbeziehung künftiger Entwicklungen in die ehelichen Lebensverhältnisse ist indessen Zurückhaltung angezeigt. Eine Einkommensentwicklung, die zur Zeit der Scheidung noch im Ungewissen lag, muss daher außer Betracht bleiben. Entscheidend ist, ob sie bei Scheidung derart wahrscheinlich war, dass die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise schon darauf einstellen konnten (Senatsurteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 461 und vom 29. Januar 2003 aaO S. 591 f.).
27
Die zuletzt genannte Voraussetzung ist nach den getroffenen Feststellungen als erfüllt anzusehen. Der Beklagte war in dem von seinen Eltern errichteten Berliner Testament als (einziger) Schlusserbe eingesetzt und sein Vater bereits verstorben, als die Parteien noch nicht getrennt lebten. Damit bestand die Testierfreiheit der Mutter gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht mehr, allerdings war sie an lebzeitigen Verfügungen nicht gehindert. Dass konkreter Anlass bestanden hätte, mit Rücksicht darauf eine erhebliche Schmälerung des beträchtlichen Erbes in Rechnung zu stellen, hat das Berufungsgericht insoweit, von der Revision unbeanstandet, aber nicht festgestellt. Auch für den Fall längerer Pflegebedürftigkeit der Mutter hätte sie ihr Vermögen nicht verbrauchen können. Als hinreichend voraussehbar kann danach bereits zur Zeit der Scheidung angesehen werden, dass die Mutter des Beklagten ihm ein nicht unerhebliches Vermögen hinterlassen würde. Offen war allein die Frage, wann der Erbfall eintreten würde und ob der 1935 geborene Beklagte seine 1910 geborene Mutter überleben würde. Insofern kann allerdings nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass Kinder in der Regel ihre Eltern überleben. Allein mit Rücksicht auf die Möglichkeit des Vorversterbens eines Kindes den Eintritt der Erbschaft nach seinen Eltern als derart im Ungewissen liegend zu bezeichnen, dass eine diese einbeziehende Lebensplanung als unvernünftig angesehen werden müsste, erscheint jedenfalls nicht gerechtfertigt. Dass der Beklagte eines Tages das Erbe nach seiner Mutter antreten würde, kann deshalb als bereits zum Zeitpunkt der Scheidung sich abzeichnende Entwicklung angesehen werden.
28
c) Daraus folgt indessen - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht, dass die Mieteinnahmen des Beklagten in voller Höhe seinem bedarfsprägenden Einkommen hinzuzurechnen wären. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Erwartung des Erbes dazu geführt, dass der Beklagte keine weitergehende Vorsorge für sein Alter getroffen hat. Soweit die Revision diese Annahme angreift, bleibt sie ohne Erfolg. Es ist nach den getroffenen Feststellungen, insbesondere angesichts der günstigen Einkommensverhältnisse des Beklagten in der Zeit vor seiner Erkrankung, nicht nachvollziehbar, dass er seinen Lebensbedarf im Alter maßgeblich durch seine fortdauernde Berufstätigkeit sichern wollte, ohne eine mögliche krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit in Rechnung zu stellen. Das Familienheim hätte ihm - nach Ablösung der Belastungen, für die dem Vortrag des Beklagten zufolge auch die 1995 ausgezahlte Lebensversicherung bei der A. eingesetzt wurde - lediglich mietfreies Wohnen ermöglicht, daneben war nur eine geringe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden.
29
Danach ist allerdings allein die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Beklagte im Hinblick auf das Erbe von weitergehenden Aufwendungen für seine Altersversicherung abgesehen hat und die dafür an sich in angemessener Weise aufzuwendenden Mittel den ehelichen Lebensstandard erhöht, mithin die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Diese Ersparnis ist aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht mit den Erträgen aus dem Nachlass identisch. Insofern besteht hinsichtlich der Höhe auch weder ein kausaler noch ein sonstiger Zusammenhang. Deshalb kann als eheprägend nur ein Teil der Einkünfte angesehen werden, nämlich derjenige, den der Beklagte - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversicherung hätte aufwenden müssen. Ausgehend davon, dass als angemessene (primäre) Altersvorsorge regelmäßig der Betrag anzusehen ist, den ein Nichtselbständiger für seine Altersversicherung entrichtet, in der Regel also ca. 20 % des Bruttoeinkommens, und für eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres eingesetzt werden können (vgl. oben unter 2. d), ist die (eheprägende) Ersparnis - bezogen auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung - unter Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten Aufwendungen zur Altersversicherung zu ermitteln. Zu diesen gehören allerdings auch die Tilgungsraten, die mit der Finanzierung des Erwerbs und des Ausbaus des Familienheims verbunden waren (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 aaO). Mit Rücksicht darauf bedarf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht die Mieteinnahmen zu Recht um die steuerrechtlich vorgenommenen Absetzungen für Abschreibung erhöht hat, auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1160). Denn angesichts der beträchtlichen Höhe der Mieteinnahmen verbleiben auch ohne einen Aufschlag wegen der Abschreibungen jedenfalls Einkünfte in einer Höhe, die den Betrag übersteigt, der für eine - über die tatsächlich, auch in Form der Tilgungsleistungen , betriebene Altersversorgung hinaus - angemessene Alterssicherung erforderlich gewesen wäre.
30
4. a) Zu den ehelichen Lebensverhältnissen hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt:
31
Neben dem Einkommen des Beklagten, der seit Januar 2001 auch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe, sei der Wohnwert des Familienheims in T., den die Parteien übereinstimmend mit monatlich 2.500 DM (bei Annuitäten von monatlich 1.250 DM) angegeben hätten, in Ansatz zu bringen. Nach dem Verkauf des Hauses habe der Beklagte aus seinem Anteil am Veräußerungserlös teilweise Zinseinkünfte erzielt, die seinem Einkommen - neben weiteren Einkünften aus Kapitalvermögen - hinzuzurechnen seien. In Abzug zu bringen seien die Vorsorgeaufwendungen des Beklagten sowie der von ihm in der noch streitigen Zeit bis 31. Mai 2001 für den Sohn K. geleistete Unterhalt.
32
Die Klägerin habe für 400.000 DM ein Fertighaus des Baujahres 1972 erworben, das sie seit dem 1. November 1999 bewohne. Seitdem verfüge sie als Surrogat des früheren Wohnvorteils über ihren Anteil an dem Veräußerungserlös in Höhe von 422.500 DM. Zur Bedarfsbestimmung sei davon auszugehen , dass die Höhe des (früheren) Wohnvorteils grundsätzlich mit 1.250 DM monatlich anzusetzen sei. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles sei der auf die Klägerin entfallende Anteil aber nur mit 2/3 dieses Betrages , also mit 833 DM, zu berücksichtigen. Denn die Parteien seien sich auch nach der Trennung darüber einig gewesen, dass die Klägerin mit den gemeinsamen Kindern das Haus bewohne. Erst später, als die Kinder das Elternhaus nach und nach verlassen hätten, habe der Beklagte auf eine Veräußerung des Anwesens gedrängt. Er habe es damit übernommen, die Wohnkosten seiner Familie und der inzwischen erwachsenen Kinder zu tragen. Deshalb sei es angemessen , von dem Halbteilungsgrundsatz abzuweichen und den Betrag von 833 DM der Unterhaltsquote bedarfssteigernd hinzuzurechnen.
33
Hinsichtlich des Einkommens der Klägerin ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sie seit dem 1. Oktober 2001 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sich seitdem auf 424,10 DM (= 216,84 €) beläuft. Der Erlös aus dem Verkauf des Familienheims in T. erbringe bei einer Verzinsung von maximal 4 % jährliche Zinseinkünfte von 16.900 DM, monatlich also von 1.408,33 DM. In dieser Höhe sei die Klägerin in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken. In welcher Weise sie das Geld konkret investiert habe, sei ihre Sache. Auf dieser Grundlage könne die Klägerin Elementarunterhalt, Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt sowie bis einschließlich September 2001 auch Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Da letzterer grundsätzlich nur bis zum 65. Lebensjahr bzw. dem Bezug von Altersruhegeld geschuldet werde, bestehe ab Oktober 2001 insoweit kein Anspruch mehr. Die Klägerin habe keine Gründe vorgetragen , die ausnahmsweise einen weitergehenden Anspruch rechtfertigen könnten.
34
Ihr Bedarf ergebe sich grundsätzlich als Quote von 3/7 des - um die Kosten ihrer Kranken- und Pflegeversicherung bereinigten - Einkommens des Be- klagten. Dies gelte auch, soweit Einkommen aus Kapitalvermögen und aus Vermietung zu berücksichtigen sei, denn die Wohnungsvermietung habe einen Umfang angenommen, der einer professionellen wohnungswirtschaftlichen Betätigung nahe komme. Da der inzwischen kranke und im Rentenalter stehende Beklagte Verwaltungskosten nur sehr eingeschränkt angesetzt habe, sei es angemessen , ihm auch insoweit den Berufsbonus von 1/7 einzuräumen. Der 3/7-Quote hinzuzurechnen sei danach der Wohnvorteil mit 833 DM, in Abzug zu bringen seien die fiktiven Zinseinkünfte aus dem Verkaufserlös des Familienheims in T. Bis einschließlich September 2001 sei von dem sich ergebenden Betrag zunächst der Altersvorsorgeunterhalt der Klägerin zu errechnen und vor der Ermittlung des endgültigen Elementarunterhalts zusätzlich vom Einkommen des Beklagten abzusetzen.
35
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
36
b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings das Renteneinkommen des Beklagten sowie dessen Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt. Wie die Revision zu Recht rügt, hat es indessen versäumt, auch die von der Klägerin bezogene Rente in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (zur Berücksichtigung der Rente vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90 f.).
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c) Auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Wohnvorteils begegnet die Vorgehensweise des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken.
38
Nicht zu beanstanden ist dabei der gewählte Ausgangspunkt. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren dadurch geprägt, dass sie gemeinsam Eigentümer eines Hauses waren, in dem sie zunächst zusammen mietfrei wohnten und das die Klägerin seit der Trennung von dem Beklagten im Einvernehmen mit diesem mit den gemeinsamen Kindern nutzte. Der eheangemessene Bedarf erhöhte sich deshalb durch die gezogenen Nutzungsvorteile (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96, FamRZ 1998, 87, 88). Diese Nutzungsvorteile entfallen, wenn das gemeinsam genutzte Haus im Zusammenhang mit der Scheidung - oder wie hier nach dem Auszug der Kinder, die das Haus bis dahin mitbewohnen konnten - veräußert wird. An ihre Stelle treten die Vorteile, die die Ehegatten aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten. Das können entweder Zinseinkünfte sein oder, soweit mit dem Erlös ein neues Eigenheim finanziert worden ist, der Vorteil, der in dem mietfreien Wohnen in diesem besteht (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143; vom 31. Oktober 2001 aaO S. 92 und vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991). Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch in solchen Fällen eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung bestehen, etwa wenn andernfalls keine wirtschaftlich angemessene Nutzung des Verkaufserlöses verwirklicht worden ist. Davon kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der nunmehr zuzurechnende Wohnvorteil nicht den Ertrag erreicht, den der Ehegatte aus dem erhaltenen Erlös hätte erzielen können. Vielmehr muss sich die tatsächliche Anlage des Vermögens - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, bevor der ein neues Eigenheim erwerbende Ehegatte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Erträge verwiesen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 aaO S. 1162 und vom 3. Mai 2001 aaO S. 1143).
39
Feststellungen, die eine solche Beurteilung zuließen, hat das Berufungsgericht indessen nicht getroffen. Für die Annahme einer Obliegenheit zur Vermögensumschichtung sind - bisher - auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dann besteht aber kein Anlass, von dem Bedarf der Klägerin die aus dem Ver- äußerungserlös erzielbaren Zinseinkünfte in Abzug zu bringen. Vielmehr ist zunächst bei der Bemessung des Bedarfs nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse das jeweilige Surrogat des früheren Wohnvorteils zu berücksichtigen , nämlich auf Seiten des Beklagten die aus seinem Anteil am Veräußerungserlös erzielten Zinsen und auf Seiten der Klägerin der Wohnwert des neu erworbenen Hauses. Diesen Wohnwert hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht festgestellt, sondern ist weiterhin von dem Wohnwert des früheren Familienheims in T. ausgegangen, den es im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung durch die Klägerin und die Kinder mit (nur) 833 DM veranschlagt und der ermittelten Unterhaltsquote hinzugerechnet hat. Die Bedarfsbemessung kann deshalb auch insoweit keinen Bestand haben. Das gilt gleichermaßen für die weitere Annahme, der Bedarf der Klägerin sei in Höhe der - mit 1.408,33 DM monatlich veranschlagten - erzielbaren Zinseinkünfte gedeckt.
40
d) Die Bemessung des Bedarfs der Klägerin begegnet aber auch in einem weiteren Punkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat den Bedarf als Quote von 3/7 des Einkommens des Beklagten bemessen , das dieser aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus der bezogenen Rente erzielt. Damit hat es ihm insgesamt vorweg einen Bonus von 1/7 belassen. Ein solcher ist im vorliegenden Fall indessen nur bezüglich des Erwerbseinkommens gerechtfertigt.
41
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz zwar nicht, zugunsten des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen, um dem mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand Rechnung zu tragen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen (Senatsur- teile vom 26. September 1990 - XII ZR 45/89 - FamRZ 1991, 304, 305 und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267). Soweit Einkünfte nicht aus einer Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard aber einer besonderen Begründung (Senatsurteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 166/90 - FamRZ 1991, 1163, 1166).
42
Eine solche Begründung hat das Berufungsgericht nicht gegeben, soweit es dem Beklagten einen Bonus auch hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus seiner Rente zugebilligt hat. Hierfür ist auch eine Rechtfertigung nicht ersichtlich. Bezüglich des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung hat das Berufungsgericht für seine Vorgehensweise maßgeblich darauf abgestellt, der Umfang der Vermietungen komme einer entsprechenden beruflichen Betätigung nahe. Dies vermag den Abzug eines Bonus im vorliegenden Fall nicht zu tragen. Denn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben, wie bereits ausgeführt, die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht insgesamt geprägt, sondern nur in Höhe eines Teilbetrages, den der Beklagte - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversorgung hätte aufwenden müssen. Dann ist der entsprechende Teilbetrag aber in voller Höhe als bedarfsprägend zu berücksichtigen. Abgesehen davon würde wegen dieses Teilbetrages auch die vom Berufungsgericht angeführte Begründung die Einräumung eines Bonus nicht rechtfertigen.
43
e) Gegen die Bemessung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts bestehen dagegen keine Bedenken. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin entstehen hierfür Aufwendungen in der vom Berufungsgericht berücksichtigten Höhe.
44
f) Altersvorsorgeunterhalt hat das Berufungsgericht der Klägerin zutreffend nur bis einschließlich September 2001 zuerkannt, da sie seit dem 1. Oktober 2001 Altersruhegeld bezieht. Für die Begrenzung des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt ist regelmäßig - d.h. abgesehen von Ausnahmefällen, in denen etwa ein Vorsorgebedürfnis bereits vorher entfällt - auf das allgemeine Renteneintrittsalter abzustellen; bis zu diesem Zeitpunkt können grundsätzlich Rentenanwartschaften erworben werden (Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 354).
45
5. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht gemäß § 1579 Nr. 6 und 7 BGB wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sei. Dazu hat es ausgeführt: Die in dem von der Klägerin angestrengten Arrestverfahren (das in Höhe von 220.000 DM zum Erfolg geführt habe) vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 2. September 1999 erfülle den Tatbestand der vorgenannten Bestimmung nicht. Die eidesstattliche Versicherung der Klägerin laute im zweiten Absatz wie folgt: "Mein geschiedener Ehemann … versucht nach meiner festen Überzeugung seit geraumer Zeit, früher vorhandene Vermögenswerte bei Seite zu bringen, um auf diese Weise die Durchsetzung meiner erheblichen Ansprüche zu erschweren oder unmöglich zu machen. Diese Überzeugung hat sich bei mir aufgrund verschiedener Merkwürdigkeiten bis zur Gewissheit verfestigt."
46
Dieser einleitende Satz stelle eine Präambel dar, mit der die Klägerin ihre folgende Erklärung unter den Vorbehalt ihrer subjektiven Überzeugung gestellt habe. Sie habe nicht Wissen der Umstände, die zu ihrer Überzeugung geführt hätten, behauptet, sondern Gewissheit, also einen Grad von Überzeugtheit, der unterhalb der Schwelle behaupteten Wissens liege. Den Adressaten der Erklä- rung sei deshalb ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich um die persönliche Einschätzung des Verhaltens des Beklagten durch die Klägerin handele. Die Erklärung sei deshalb als Instrument einer Manipulation der mit dem Arrestverfahren befassten Entscheidungsträger offensichtlich ungeeignet und deshalb als solches auch nicht gedacht gewesen. Auch soweit die eidesstattliche Versicherung sich mit der Behauptung des Beklagten befasse, die Lebensversicherungssumme von 211.000 DM sei zur Schuldentilgung an seine Mutter gezahlt worden, sei dies als unter dem Vorbehalt der Präambel gestellt anzusehen. Aber selbst wenn diese Erklärung als zur Täuschung geeignete Tatsachenbehauptung zu werten sei, stehe aufgrund der sonstigen Umstände nicht fest, dass sie objektiv falsch gewesen sei.
47
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
48
b) Die Würdigung der vorstehenden Passage der eidesstattlichen Versicherung stellt eine Auslegung der von der Klägerin abgegebenen Willenserklärung dar. Eine solche Auslegung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze , gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer Acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf, sondern versucht lediglich, ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Das gilt insbesondere für den Einwand, angesichts der Kundgabe bloßer Überzeugungen einerseits und Tatsachenbehauptungen andererseits sei es sinnwidrig, von bloßen Einschätzungen der Klägerin auszugehen, zumal es zu dem angestrebten Zweck nicht genügt habe, Überzeugungen darzutun und glaubhaft zu machen. Das Beru- fungsgericht konnte den in den Vordergrund der Auslegung gestellten Teil der eidesstattlichen Versicherung rechtlich möglich und in vertretbarer Weise dahin verstehen, dass der gesamte Inhalt der eidesstattlichen Versicherung unter dem einleitend formulierten Vorbehalt stehen sollte. Dann brauchte dieser Vorbehalt aber nicht im jeweiligen Zusammenhang der weiteren Ausführungen wiederholt zu werden. Die Klägerin brauchte auch keine Tatsachenbehauptungen aufzustellen, vielmehr reichte es aus, dass ihr Vortrag das mit dem Arrestverfahren befasste Gericht zu den erforderlichen Schlussfolgerungen veranlassen konnte.
49
c) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe dem unter Beweis durch Parteivernehmung des Beklagten, hilfsweise der Klägerin, gestellten Vortrag des Beklagten nachgehen müssen, die Klägerin habe gewusst , dass das behauptete Treuhandverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter nicht existiere und die Darlehensforderung der Mutter, deretwegen die Versicherungssumme an diese gezahlt worden sei, bestanden habe, vermag sie auch damit nicht durchzudringen.
50
Eine Parteivernehmung des Beklagten kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vorliegen. Insoweit ist erforderlich, dass die richterliche Gesamtwürdigung von Verhandlung und bisheriger Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung erbringt (Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 448 Rdn. 4). Dass dies der Fall war, hat die Revision nicht dargelegt. Bei den von ihr als Beleg angeführten Schreiben handelt es sich - mit einer Ausnahme - um solche des Beklagten selbst, denen folglich für die behauptete Kenntnis der Klägerin kein Beweiswert zukommt. Ein weiteres Schreiben stammt zwar von dem Rechtsanwalt der Klägerin ; in diesem wird aber nur ein eventueller Anspruch der Mutter angeführt. Die von der Revision weiter in Bezug genommenen Urkunden, die belegen sol- len, dass die Mutter die Mittel für die angeblich treuhänderisch für den Beklagten erworbenen Immobilien selbst aufgebracht habe, verhalten sich nicht über die Herkunft der Mittel, sondern nur über die Person des Einzahlers, und sind deshalb hinsichtlich der in Rede stehenden Behauptung nicht aussagekräftig.
51
Auch dem auf Parteivernehmung der Klägerin gerichteten Antrag brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen, da insofern ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag vorliegt. Ohne Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte oder Erkenntnisquellen stellt sich die Behauptung, die Klägerin habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung bewusst falsch vorgetragen, als Behauptung "aufs Geratewohl" dar. Dass der Beklagte von der aufgestellten Behauptung keine gesicherte Kenntnis haben konnte, ist nicht vorgetragen worden (vgl. Zöller /Greger aaO § 445 Rdn. 3 a; Rdn. 5 vor § 284).
52
6. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da weitere Feststellungen zu den für die Unterhaltsbemessung maßgebenden ehelichen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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7. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
54
Das Berufungsgericht hat bereits bisher steuerrechtlich berücksichtigte Kostenpositionen des Beklagten unterhaltsrechtlich teilweise nicht anerkannt. Mit Rücksicht darauf wird - in Abweichung von dem Grundsatz, dass zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens die tatsächlich entrichtete Steuer in Abzug zu bringen ist - eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen, nämlich zu ermitteln sein, in welcher Höhe Steuern auf das nicht durch die betreffenden Kosten reduzierte übrige Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu entrichten wären (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO S. 1161). Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 03.07.2001 - 734 F 271/97 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2003 - 12 UF 115/01 -
22
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen trägt (Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 mwN). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind.
32
Dem Berufungsgericht ist zwar dahin Recht zu geben, dass bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden Art keine überspannten Anforderungen an die Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten gestellt werden dürfen. Deshalb kann der Unterhaltsberechtigte im Einzelfall seiner - sekundären - Darlegungs- last genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind.
22
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen trägt (Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 mwN). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

22
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen trägt (Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 mwN). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind.
31
Vor der Ehe hatte die Ehefrau eine Ausbildung zur milchwirtschaftlichtechnischen Assistentin absolviert und war in diesem Beruf bis zum 15. Oktober 1970 tätig. Nach der Trennung erlangte sie am 1. Juni 1981 eine Anstellung als technische Assistentin in Anlehnung an die Vergütungsgruppe BAT V b, was nach den getroffenen Feststellungen dem unter Berücksichtigung des Regelaufstiegs erreichbaren Endgehalt einer medizinisch-technischen Assistentin entspricht. Dass die Ehefrau ohne die ehebedingte Berufspause ein höheres Endgehalt in ihrem erlernten Beruf als milchwirtschaftlich-technische Assistentin hätte erreichen können, hat sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 23 und BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 20 ff.) nicht substanziiert. Somit durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Ehefrau bereits in der Trennungszeit wieder das Vergütungsniveau ihrer vorehelich angelegten beruflichen Möglichkeiten erreicht hatte, so dass ehebedingte Fortkommensnachteile bereits damals nicht mehr gegeben waren. Dass die Ehefrau aus ehebedingten Gründen dauerhaft daran gehindert gewesen wäre, die in der Trennungszeit ausgeübte Halbtagstätigkeit alsbald in eine Vollzeittätigkeit - ggf. in einem anderen Anstellungsverhältnis - auszuweiten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch liegt kein ehebedingter Nachteil darin, dass die Ehefrau sich nach der Geburt eines außerehelichen Kindes dessen Betreuung widmete, von weiterer Berufstätigkeit absah und nach Abschluss der Kindeserziehung altersbedingt auf dem Arbeitsmarkt keinen Platz mehr fand. Denn die dadurch entstandenen Versorgungsnachteile hat die Ehefrau nicht aufgrund der Ehe, sondern durch die Geburt eines nicht aus der Ehe hervorgegangenen Kindes erlitten. Durch dessen Betreuung und nicht durch ehebedingte Umstände wurde sie an der weiteren Erwerbstätigkeit gehindert. Daher kann nicht auf fiktiv erworbene Versorgungsanwartschaften abgestellt werden, welche sie als Kinderlose hätte erzielen können (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 29). Das setzt sich fort, soweit sie im Anschluss an die Kinderbetreuung aus Altersgründen keinen Platz mehr auf dem Arbeits- markt fand. Auch diese Einbuße ist nicht durch die Ehe, sondern durch das außereheliche Kind verursacht.
22
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen trägt (Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 mwN). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind.
35
b) Die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung beschränkt sich allerdings nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern hat darüber hinaus die vom Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Das gilt nicht nur für die Unterhaltstatbestände , die - wie der Alters- oder Krankheitsunterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB - bereits ihre Begründung in der nachehelichen Solidarität finden, sondern auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

41
aa) Ist die geschiedene Ehefrau wegen langer Ehedauer oder der Betreuung eines gemeinsamen Kindes gegenüber dem hinzugetretenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter des nachehelich geborenen Kindes nach § 1609 Nr. 2 BGB gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.