Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2007 - XII ZR 58/06

bei uns veröffentlicht am25.04.2007
vorgehend
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 28 F 91/04, 23.12.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 UF 30/05, 22.02.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 58/06 Verkündet am:
25. April 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach § 87 Abs. 1
ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung
eines neuen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Das setzt voraus, dass
der neu benannte Rechtsanwalt für das betreffende Verfahren postulationsfähig
ist (§ 78 ZPO). Ist dies (noch) nicht der Fall, bleibt der früher bevollmächtigte
Rechtsanwalt weiterhin zustellungsbevollmächtigt.
BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - OLG Düsseldorf
AG Mühlheim an der Ruhr
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2006 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
2
Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 23. Dezember 2004 (insoweit rechtskräftig) geschieden. Zugleich wurde der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.067 € zu zahlen. Gegen diese Verurteilung legten die - am Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwälte A. & M. für den Antragsteller rechtzeitig Berufung ein und begründeten diese.
3
Nachdem das Berufungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, meldete sich Rechtsanwalt G. für den Antragsteller und teilte mit, diesen künftig zu vertreten. Die früheren Verfahrensbevollmächtigten A. & M. legten ihr Mandat nieder. Im Verhandlungstermin erschien Rechtsanwalt G. und erklärte, "er sei nicht beim Oberlandesgericht zugelassen und könne deshalb heute nicht verhandeln". Auf Antrag des Antragsgegnervertreters wurde die Be- rufung des Antragstellers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dieses Urteil wurde den früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, den Rechtsanwälten A. & M., am 1. Juni 2005 zugestellt. Am 6. Juni 2005 veranlasste die Geschäftsstelle eine weitere Zustellung des Versäumnisurteils an Rechtsanwalt G., der das Versäumnisurteil am 11. Juni 2005 erhielt. Nachdem Rechtsanwalt G. am 24. Juni 2005 als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zugelassen worden war, legte er am (Montag) 27. Juni 2005 Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.
4
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Antragstellers.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

6
Das Berufungsgericht hat den Einspruch des Antragstellers gegen das - seine Berufung zurückweisende - Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits mit Zustellung des Versäumnisurteils an die früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers begonnen. Im Anwaltsprozess erlange die Kündigung der Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. § 87 Rdn. 6) erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Durch die Bestellung des Rechtsanwalts G. sei diese Folge aber noch nicht eingetreten, weil dieser seinerzeit nicht als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zugelassen gewesen sei. Damit folge der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht Prozesshandlungsvoraussetzung sei und zum Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein müsse. Die Bestellung des Rechtsanwalts G. sei deswegen mangels Postulationsfähigkeit noch nicht wirksam gewesen, so dass die Vollmacht der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers fortgedauert habe. Das Versäumnisurteil sei somit am 1. Juni 2005 wirksam an diese zugestellt worden. Dass im Rubrum des Versäumnisurteils Rechtsanwalt G. aufgeführt gewesen sei und dass das Versäumnisurteil später auch ihm zugestellt worden sei, ändere an der Wirksamkeit der Zustellung an die früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nichts. Der durch Rechtsanwalt G. am 27. Juni 2005 eingelegte Einspruch sei deswegen verspätet und somit unzulässig.
7
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob für die Wirksamkeit der Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten dessen Postulationsfähigkeit gegeben sein müsse, "in Rechtsprechung und Literatur durchaus auch verneint oder offen gelassen worden" sei.

II.

8
Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen, weil dieser nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingegangen ist.
9
1. Die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil des Berufungsgerichts beginnt nach § 539 Abs. 3 i.V.m. § 339 Abs. 1 2. Halbs. ZPO mit Zustellung des Versäumnisurteils. Eine solche wirksame Zustellung ist hier am 1. Juni 2005 an die früher bevollmächtigten Rechtsanwälte des Antragstellers A. & M. erfolgt.
10
Nach § 172 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung in einem anhängigen Verfahren , auch soweit es um die Zustellung eines Versäumnisurteils geht, an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen. Die Rechtsanwälte A. & M. hatten den Antragsteller im Berufungsverfahren vertreten sowie die Berufung eingelegt und diese begründet. An der Prozessvollmacht für diese Rechtsanwälte hat sich für den Gegner und das Gericht zunächst weder durch die Bestellung des Rechtsanwalts G. als neuer Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 noch durch die Niederlegung des Mandats durch die Rechtsanwälte A. & M. vom 25. Mai 2005 etwas geändert.
11
Nach § 87 Abs. 1 1. Halbs. ZPO gilt eine Vollmacht grundsätzlich bis zur Anzeige ihres Erlöschens als fortbestehend. Im Anwaltsprozess - wie hier nach § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor dem Oberlandesgericht - erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach § 87 Abs. 1 2. Halbs. ZPO erst dann rechtliche Wirksamkeit , wenn die Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten angezeigt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass der neue Rechtsanwalt auch in der Lage ist, die Partei rechtswirksam zu vertreten. Der neu bestellte Verfahrensbevollmächtigte muss mithin für das betreffende Verfahren postulationsfähig sein (BAG AP Nr. 36 zu § 11 ArbGG 1953; BGH, Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB 31/83 - MDR 1985, 30). Diese Postulationsfähigkeit des neu bevoll- mächtigten Rechtsanwalts ist Prozesshandlungsvoraussetzung und muss deswegen schon im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773). Eine erst später erlangte Postulationsfähigkeit wirkt somit nicht auf den Zeitpunkt einer früheren Prozesshandlung zurück.
12
2. Danach hatten die Bestellung des Rechtsanwalts G. und die Niederlegung des Mandats durch die Rechtsanwälte A. & M. zunächst keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der letzteren erteilten Prozessvollmacht. Rechtsanwalt G. ist erst zum 24. Juni 2005 als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zugelassen worden und auch erst ab diesem Zeitpunkt postulationsfähig gewesen. Vor diesem Zeitpunkt, also auch noch bei Zustellung des Versäumnisurteils am 1. Juni 2005, waren weiterhin die früher bevollmächtigten Rechtsanwälte A. & M. zustellungsbevollmächtigt. Somit war die Zustellung an diese Rechtsanwälte am 1. Juni 2005 nach § 172 Abs. 1 ZPO wirksam. Die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 1 ZPO lief deswegen am 15. Juni 2005 ab. In diesem Zeitpunkt war der Einspruch des Antragstellers aber weder eingelegt noch begründet. Den erst später eingegangenen Einspruch hat das Berufungsgericht deswegen zu Recht nach § 539 Abs. 3 i.V.m. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.
13
3. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers war ihm auch nicht von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu bewilligen. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller hat die Einspruchsfrist nicht ohne Verschulden versäumt (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung musste er von einer wirksamen Zustellung an die Rechtsanwälte A. & M. am 1. Juni 2005 ausgehen, obwohl Rechtsanwalt G. als sein Verfahrensbevollmächtigter im Versäumnisurteil aufgeführt war und diesem das Versäumnisur- teil am 11. Juni 2005 ebenfalls zugestellt worden ist. Entsprechend haben die Rechtsanwälte A. & M. den Antragsteller ausweislich ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2005 nach Erhalt des Versäumnisurteils schriftlich auf dessen Zustellung und den Fristablauf am 15. Juni 2005 hingewiesen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 23.12.2004 - 28 F 91/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2006 - II-8 UF 30/05 -

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(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 398/04 Verkündet am:
11. Oktober 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift
ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (im Anschluss an
BGHZ 102, 332).

b) Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht ist Prozesshandlungsvoraussetzung
und muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung
gegeben sein.

c) Anders als im Fall des Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten
unter einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift und der Prüfung, ob
Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes eine
der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten
sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die Verantwortung
zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen, müssen die Rechtsmittelvoraussetzungen
, wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss
gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund
mündlicher Verhandlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am
Schluss dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - OLG München
LG München II
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Be rufung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Durch Urteil vom 26. Mai 2004 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 86.528,46 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufungsschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dem das Urteil zugestellt worden ist, enthält keine Anschrift der Beklagten. Am Ende ist links neben der mit der Bezeichnung "Rechtsanwalt" versehenen maschinenschriftlichen Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozessbevollmächtigten handschriftlich das Wort "Für" angebracht. Rechts neben diesem Namen ist die Berufungsschrift mit der handschriftlichen Bezeichnung "RA" sowie mit dem Namenszug "S. " versehen. Darunter ist in Klammern handschriftlich "zugelassen am OLG B. " vermerkt. In entsprechender Weise ist auch die Berufungsbegründung unterzeichnet.
3
Nachdem der Vorsitzende des Berufungsgerichts auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen hatte, weil ein "RA S. " im Briefkopf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht genannt sei und sich auch nicht anhand des Anwaltsverzeichnisses der RechtsanwaltskammerB. individualisieren lasse, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 25. Oktober 2004, die Berufungsschrift und die weiteren Schriftsätze seien von Rechtsanwalt M. S. unterzeichnet worden. Zugleich teilte er als letzte bekannte Adresse der Beklagten eine Anschrift in der Schweiz mit.
4
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagt en als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich ihre - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Berufung der Beklagten fehle das Rechtsschutzb edürfnis, weil sie durch Nichtangabe ihrer ladungsfähigen Anschrift zu erkennen gegeben habe, an dem Berufungsverfahren kein Interesse zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sei, auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift nicht verzichtet werden. Sonst fehle es an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Nichts anderes könne für einen Berufungskläger gelten. Mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Beklagten sei ihr Rechtsschutzbegehren unzulässig.
8
Überdies fehle es, ohne dass es darauf noch ankomm e, an einer formwirksamen Unterzeichnung der Berufungsschrift. Bereits die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung sei nicht hinreichend erkennbar, da zumindest die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass es sich nur um eine - noch zu unterzeichnende - Namensnennung handele. Außerdem sei eine Individualisierung des die Berufungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalts erforderlich. Wenn dieser - wie hier - nicht im Briefkopf genannt sei, habe er seinen vollständigen Namen und seine Kanzleianschrift anzugeben.

II.


9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung der Beklagten unzulässig sei, weil ihre ladungsfähige Anschrift in der Berufungsschrift nicht angegeben und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mitgeteilt worden sei (1.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch keine Rede davon sein, die Berufungsund die Berufungsbegründungsschrift seien nicht ordnungsgemäß unterzeichnet (2.).
10
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 114, 117) und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1987, 1356 f.) ist eine Rechtsmittelschrift auch dann ordnungsgemäß, wenn sie die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht enthält, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung nach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert wird. Entsprechendes gilt nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung, wenn in der Rechtsmittelschrift die ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers fehlt (BGHZ 102, 332, 333 f.; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 25. Aufl. § 519 Rdn. 30a; Musielak/ Ball, ZPO 4. Aufl. § 519 Rdn. 6; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 519 Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 519 Rdn. 25; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 518 Rdn. 18; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 15. Aufl. S. 821). Der in § 519 Abs. 4 ZPO enthaltene Verweis auf - unter anderem - die Sollvorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO ändert nichts.
11
a) Der Hinweis des Berufungsgerichts, ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers liege grundsätzlich keine ordnungsgemäße Klageerhebung im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V. mit § 130 Nr. 1 ZPO vor (BGHZ 102, 332, 336; BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, WM 2004, 2325, 2326), entsprechendes müsse für eine Berufung ohne Angabe der Anschrift des Berufungsklägers gelten, geht fehl. Bei einer Klage gibt der Kläger, wenn er nicht triftige Gründe für die Vorenthaltung seiner Adresse anführen kann, zu erkennen, dass er den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen; dies wäre rechtsmissbräuchlich (BGHZ 102, 332, 336). Diese Grundsätze lassen sich auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen. Die Einlegung der Berufung ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Beklagten als Berufungsklägerin rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, sie wolle fortan das Verfahren aus dem Verborgenen führen, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen.
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Für ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten d er Beklagten bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 8. September 2004 erklärt, dass mit dieser noch nicht habe Rücksprache gehalten werden können, weil sie umgezogen sei. Am 25. Oktober 2004 hat er die letzte bekannte Anschrift der Beklagten in der Schweiz mitgeteilt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass ein Nachforschungsantrag noch nicht abschließend beantwortet worden sei. Daraus ergibt sich lediglich, dass der Prozessbevollmächtigte seit Einlegung der Berufung keinen Kontakt zur Beklagten hatte. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beklagte das Verfahren fortan aus dem Verborgenen führen wolle, um sich einer etwaigen Kostenpflicht zu entziehen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass sich die Beklagte - wie in dem der Entscheidung BGHZ 102, 332 zugrunde liegenden Sachverhalt - bewusst geweigert hätte, ihre ladungsfähige Anschrift anzugeben.
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b) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die An gabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers sei im Hinblick auf eine mögliche Anordnung seines persönlichen Erscheinens erforderlich, rechtfertigt nicht die Verwerfung der Berufung als unzulässig. Das Ausbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen mangels ladungsfähiger Anschrift nicht angeordnet (§ 141 Abs. 2 ZPO) werden kann, steht einer Fortführung des Verfahrens nicht entgegen. Für den Gegner ergeben sich daraus keine nachteiligen Folgen. Bei einer angeordneten Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO bleibt es dem Gericht, auch wenn die Sanktionen der §§ 446, 454 ZPO mangels ordnungsgemäßer Ladung (§ 450 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) nicht eingreifen können, unbenommen, aus der Vorenthaltung einer ladungsfähigen Anschrift unter Heranziehung des allgemeinen Gesichtspunktes einer Beweisvereitelung Schlüsse zum Nachteil der Partei zu ziehen (BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, WM 2004, 2325, 2326). Selbst wenn die Partei erschienen wäre, ließe sich ohnehin weder eine persönliche Erklärung nach § 141 ZPO noch eine Aussage im Rahmen einer vom Gericht angeordneten Parteivernehmung erzwingen.
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c) Rechtsirrig ist auch die Auffassung des Berufun gsgerichts, der Berufung der Beklagten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch Nichtangabe ihrer ladungsfähigen Anschrift zu erkennen gegeben habe, an dem Berufungsverfahren kein Interesse zu haben. Regelmäßig ergibt bereits die Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der höheren Instanz (BGHZ 50, 261, 263; BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445). Nur ausnahmsweise kann es daran fehlen, wenn eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (BGHZ 57, 224, 225). Davon kann, wenn es die Rechtsmittelklägerin - wie hier - lediglich versäumt hat, nach einem Umzug ihrem Prozessbevollmächtigten die neue Anschrift mitzuteilen, keine Rede sein.
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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f ehlt es bei der Berufungs- und bei der Berufungsbegründungsschrift auch nicht an dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Unterschrift eines beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalts (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 jeweils m.w.Nachw.).
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a) Was unter einer "Unterschrift" zu verstehen ist , ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Eine Unterschrift setzt danach einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55 und vom 18. Januar 1996 - III ZR 73/95, NJW 1996, 997; Beschluss vom 29. Januar 1997 - XII ZB 11/97, aaO; Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, 3381).
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Diesen Anforderungen genügen die Unterschriften de s Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die der uneingeschränkten Überprüfung durch den Bundesgerichtshof unterliegt (BGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888), handelt es sich hierbei nicht um eine bloße - noch zu unterschreibende - Namensnennung. Soweit die Wiedergabe des Namens eines Prozessbevollmächtigten unter einem Anwaltsschriftsatz nicht maschinenschriftlich erfolgt, wird sie üblicherweise handschriftlich in Druckbuchstaben oder mit einer gut lesbaren Handschrift vorgenommen. Beides trifft auf den hier in Rede stehenden Namenszug nicht zu. Zwar sind die handschriftlich ausgeführten Buchstaben "Sch" am Anfang und die Buchstaben "dt" am Schluss lesbar. Dazwischen befindet sich jedoch lediglich ein im Wesentlichen waagerecht verlaufender Strich, über dessen Ende ein Punkt angebracht ist. Diese charakteristischen Merkmale verleihen dem Namenszug "S. " den Charakter eines individuellen Schriftzuges und damit einer "Unterschrift" im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO.
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b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht auch der Au ffassung, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt - wie hier - nicht im Briefkopf der Berufungsschrift genannt sei, habe er seinen vollständigen Namen und seine Kanzleiadresse anzugeben. Ebenso wenig wie die Einlegung einer Berufung nicht deswegen unwirksam ist, weil die Berufungsschrift nicht die ladungsfähige Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten enthält (BGHZ 65, 114, 116), hängt die Wirksamkeit der Berufungsschrift von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers ab (Musielak/Ball, aaO, § 519 Rdn. 6). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, nur so sei sichergestellt, dass der Rechtsanwalt für das Gericht auch jederzeit erreichbar sei, ist für einen Fall wie hier nicht nachvollziehbar. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte sowohl die Berufungsschrift als auch die Berufungsbegründungsschrift "für" Rechtsanwalt F. , dessen Kanzleiadresse jeweils im Briefkopf angegeben war, unterzeichnet. Damit handelte er erkennbar als dessen Unterbevollmächtigter (vgl. BAG NJW 1990, 2706). Das ist, jedenfalls wenn - wie hier - auch der Unterbevollmächtigte bei einem Oberlandesgericht zugelassen und deshalb vor dem Berufungsgericht postulationsfähig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO), unbedenklich.
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c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, da nach d em Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer B. beim dortigen Oberlandesgericht zwei Rechtsanwälte mit dem Namen "S. " zugelassen seien, sei eine Individualisierung des die Berufungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalts vor Ablauf der Berufungsfrist objektiv nicht möglich gewesen, überspannt die formalen Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels. Ein Rechtsanwalt hat die seine Postulationsfähigkeit begründende Zulassung bei einem Gericht weder bei der Einlegung noch bei der Begründung einer Berufung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht ist Prozesshandlungsvoraussetzung (Zöller/Vollkommer , ZPO 25. Aufl. § 78 Rdn. 3) und muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1989 - IVa ZB 15/89, NJW 1990, 1305 und vom 30. Juni 1992 - VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706). Wenn sich bei Prüfung der Zulässigkeit der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts ergeben, hat das Berufungsgericht von Amts wegen entsprechende Feststellungen zu treffen (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1992 - VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706). Anders als im Fall des Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einer Berufungs - oder Berufungsbegründungsschrift und der Prüfung, ob Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088), müssen die Rechtsmittelvoraussetzungen, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am Schluss dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein (BGHZ 91, 105, 115; MünchKommZPO/Rimmelspacher, aaO § 522 Rdn. 4; Stein/Jonas/ Grunsky, aaO Allgemeine Einleitung vor § 511 Rdn. 16).
20
Hier waren Zweifel an der Postulationsfähigkeit de s Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Oktober 2004 nicht mehr begründet. Der Unterbevollmächtigte der Beklagten hatte bereits am 25. Oktober 2004 seinen vollständigen Namen mit "M. S. " mitgeteilt. Aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Anwaltsverzeichnis ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt dieses Namens beim Ober- landesgericht B. zugelassen ist. Damit war er auch beim Berufungsgericht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

III.


21
Nach alledem waren das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen

Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 26.05.2004 - 4 O 5117/01 -
OLG München, Entscheidung vom 28.10.2004 - 19 U 3717/04 -

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.