Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 48/02 Verkündet am:
13. April 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Freiwillige Zuwendungen eines Dritten, die nur dem Zuwendungsempfänger
zugute kommen sollen und deshalb unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben
haben, können auch darin liegen, daß der Dritte ein zinsloses Darlehen
gewährt, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.
BGH, Urteil vom 13. April 2005 - XII ZR 48/02 - OLG Celle
AG Soltau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt. Sie haben am 7. März 1986 die Ehe geschlossen, aus der die Töchter Lisa-Janine, geboren am 26. Dezember 1988, und Lara-Madeline, geboren am 11. März 1992, hervorgegangen sind. Seit dem 10. Juni 1998 leben die Ehegatten voneinander getrennt. Die Klägerin zog mit den Töchtern aus der (damals) im Alleineigentum des Beklagten stehenden Eigentumswohnung aus. Jeden-
falls seit Juli 2001 wohnt sie mit einem neuen Partner in einem diesem gehörenden Haus zusammen. Während der Ehe war die Klägerin bis zur Geburt der zweiten Tochter stundenweise erwerbstätig; einige Jahre danach nahm sie eine Tätigkeit im Umfang von etwa acht Wochenstunden wieder auf. Nach der Trennung übte sie zunächst eine geringfügige Beschäftigung aus, durch die sie ein Einkommen von ca. 620 DM netto monatlich erzielte. Im Oktober 1999 begann sie eine Ausbildung zur Krankenschwester. Sie erhielt neben einer Ausbildungsvergütung Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt. Ihr monatliches Nettoeinkommen belief sich - nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen - im Jahre 1999 auf ca. 2.360 DM, im Jahr 2000 auf ca. 2.570 DM und im Jahr 2001 auf ca. 2.640 DM. Der Beklagte war bei der D. Bank beschäftigt. Am 30. März 1998 schloß er mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Anstellungsverhältnis zum 30. September 1998 beendet wurde, der Beklagte aber berechtigt war, bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei der Bank auszuscheiden. Hiervon machte er zum 30. Juni 1998 Gebrauch. Er erhielt eine Abfindung in Höhe von netto 83.536,23 DM. Mit diesem Betrag löste der Beklagte bei der D. Bank bestehende Angestelltendarlehen in Höhe von insgesamt 90.111,21 DM ab und glich - unter Verwendung des Verkaufserlöses aus einem Wertpapier-Depot - außerdem einen Sollsaldo von 14.101,63 DM auf seinem laufenden Konto aus. Zuvor waren auf die Darlehen monatliche Zahlungen von insgesamt 600 DM zu leisten. Zum 1. Juli 1998 nahm der Beklagte zu einer Bruttovergütung von monatlich 3.500 DM eine Erwerbstätigkeit bei der DG. GmbH auf, bei der sein Vater als einer von zwei Geschäftsführern tätig war. Diese Gesellschaft kündigte den Arbeitsvertrag mit dem Beklagten zum 31. Januar 1999. Aufgrund eines in
dem anschließenden Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs zahlte die GmbH das vereinbarte Gehalt noch bis zum 15. Februar 1999 sowie eine Abfindung in Höhe von 17.750 DM. In der Folgezeit war der Beklagte arbeitslos. Von November 1999 bis Oktober 2000 war er bei der G. & H. GmbH tätig; seit dem 1. November 2000 ist er bei der K. GmbH beschäftigt. Die von den Parteien bewohnte Eigentumswohnung des Beklagten war diesem vor der Heirat von seinen Eltern übertragen worden. Mit notariellem Vertrag vom 14. Juli 1999 (vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) übertrug der Beklagte die Eigentumswohnung auf seinen Vater. Der Vertrag enthält unter "§ 2 Gegenleistung" folgende Vereinbarung: "Die Erschienenen zu 2 und 3 haben gemeinsam ihrem Sohn Thorsten in der Zeit vom 20.01.1989 bis 15.10.1996 Darlehensbeträge in Höhe von insgesamt 225.000 DM zur Verfügung gestellt. Tilgungsbeträge sind nicht gezahlt worden. Das Darlehen valutiert in der vorgenannten Höhe. Mit Grundbuchvollzug der Eigentumsübertragung auf den Übernehmer wird vorgenannte Darlehensschuld vollständig erlassen. Eventuell aufgelaufene Zinsrückstände werden ebenfalls erlassen. Soweit in dieser Erklärung ein Verzicht liegt, nehmen die Beteiligten diesen Verzicht gegenseitig an. Der Übergeber erhält an vorgenanntem Wohnungseigentum ein höchstpersönliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB, einzutragen in das vorgenannte Wohnungsgrundbuch und löschbar gegen Vorlage des Todesnachweises. (…) Zunächst ist das Wohnungsrecht unentgeltlich. Die Parteien behalten sich jedoch vor, außerhalb dieser Urkunde einen Mietvertrag über eine monatliche Nutzungsentschädigung zu schließen." Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich jeweils 681 DM sowie auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.574 DM, jeweils ab 1. August 1998, in Anspruch genommen. Sie hat
die Auffassung vertreten, der Beklagte und seine Eltern würden bewußt zu ihrem Nachteil zusammenwirken, was sich sowohl aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der D. Bank und dem Wechsel zu der DG. GmbH als auch aus der Übertragung der Eigentumswohnung auf den Vater ergebe. Hierzu hat sie eine Ablichtung des Darlehensvertrages vom 20. Januar 1989 vorgelegt, nach der das von den Eltern des Beklagten zinslos gewährte Darlehen zunächst 115.000 DM betrug und am 30. November 1989 um 25.000 DM erweitert wurde. Der Beklagte hat den Anspruch auf Kindesunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 1999 teilweise anerkannt und im übrigen Klageabweisung begehrt. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt vom 1. August 1998 an in unterschiedlicher Höhe verurteilt und der Klägerin für die Zeit vom 1. August 1998 bis 30. September 1999 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlichen Beträgen, die zwischen 1.084,18 DM und 1.464,75 DM liegen, zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat für die Zeit ab 1. Juli 2001 höheren Kindesunterhalt begehrt und für die Zeit ab 1. Oktober 1999 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 685 DM sowie ab 1. Januar 2000 von monatlich 580 DM verlangt. Der Beklagte hat den Anspruch auf Kindesunterhalt für die Zeit ab 1. Juli 2001 teilweise anerkannt und Klageabweisung bezüglich des Trennungsunterhalts und wegen des Kindesunterhalts insoweit beantragt, als er den Anspruch nicht anerkannt bzw. Zahlungen geleistet hat. Das Berufungsgericht hat durch Anerkenntnisteil- und Teilurteil vorab über den Kindesunterhalt entschieden. Durch Schlußurteil hat das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin bezüglich des Trennungsunterhalts in vollem Umfang stattgegeben; die Berufung des Beklagten hatte insoweit nur für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1998 einen Teilerfolg und führte zu einer Herabsetzung des monatlichen Unterhalts von 1.464,75 DM auf
1.440 DM. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage hinsichtlich des Trennungsunterhalts weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Beklagte schulde der Klägerin nach den zugrunde zu legenden Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung des ihm weiterhin zuzurechnenden Wohnvorteils Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB; das eigene Einkommen der Klägerin habe zunächst insgesamt und für die Zeit ab Oktober 1999 zur Hälfte unberücksichtigt zu bleiben, da es durch eine überobligatorisch ausgeübte Erwerbstätigkeit erzielt worden sei. Zu den Einkommensverhältnissen des Beklagten hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Einkünfte bei der D. Bank, die im Jahr 1998 ca. 4.220 DM netto monatlich betragen hätten, seien auch für die Zeit nach dem Ausscheiden dort und dem Beginn der Tätigkeit bei der DG. GmbH für das restliche Kalenderjahr 1998 fortzuschreiben. Dem Beklagten könne zwar nicht vorgeworfen werden, den Arbeitsplatz bei der Bank unterhaltsbezogen leichtfertig aufgegeben zu haben, denn der Aufhebungsvertrag stamme aus der Zeit vor der Trennung der Parteien. Der Beklagte sei aber vorzeitig , nämlich zum 30. Juni 1998 und nicht erst zum 30. September 1998, aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Bank ausgeschieden und habe eine ausbildungsfremde , befristete Tätigkeit zu dem sehr viel geringeren Verdienst von
3.500 DM brutto monatlich aufgenommen, anstatt eine seiner Ausbildung entsprechende , besser dotierte Stelle zu suchen. Unter diesen Umständen habe er die von der D. Bank bezogene Abfindung nicht im wesentlichen dazu verwenden dürfen, sein Vermögen zu erhöhen, indem er die für die Eigentumswohnung bestehenden Belastungen abgelöst habe, sondern habe zumindest für eine Übergangszeit Rücklagen bilden müssen, um den Unterhalt der Klägerin und der gemeinsamen Kinder nach dem bisherigen Lebensstandard sicherzustellen. Die höheren Kosten für die Änderung des Mitar beiterkredits in einen Fremdkredit habe er mit der im Jahr 1998 erhaltenen Steuererstattung von monatlich ca. 100 DM bestreiten können. Für 1998 sei deshalb von einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen von 4.009 DM (4.220 DM abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen) und nach Abzug der ehebedingten Kreditbelastung (monatlich 600 DM) von 3.409 DM auszugehen. Hiervon sei der Tabellenunterhalt für die Kinder mit monatlich jeweils 570 DM für August und September 1998 bzw. monatlich jeweils 603 DM für Oktober bis Dezember 1998 in Abzug zu bringen, so daß sich unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von 1/7 ein bereinigtes Einkommen von 1.945 DM bzw. von 1.890 DM errechne. 1999 habe der Beklagte unter Einbeziehung des von der DG. GmbH gezahlten Gehalts, der Abfindung von 17.500 DM, dem bezogenen Arbeitslosengeld sowie des von der G. & H. GmbH gezahlten Gehalts über Gesamteinkünfte von 41.306,67 DM netto, monatlich also von ca. 3.442 DM netto, verfügt. Dabei seien die berufsbedingten Aufwendungen bereits berücksichtigt. Da in das Jahreseinkommen ein erheblicher Anteil an Arbeitslosengeld eingeflossen sei, für das ein Erwerbstätigenbonus nicht in Betracht komme, sei der Bonus nicht mit 1/7, sondern nur mit 10 % zu bemessen. Dann errechne sich nach Abzug des Kindesunterhalts sowie des Bonus ein in die Unterhaltsberechnung einzustellendes Einkommen, das zwischen monatlich 1.994 DM und monatlich 2.104 DM liege. Im Jahr 2000 habe der Beklagte bei der G. & H. GmbH ein um
berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.920 DM erzielt. Dieser Betrag sei auch für die Zeit ab 1. November 2000, dem Beginn der Beschäftigung bei der K. GmbH, zugrunde zu legen, auch wenn die betreffenden Verdienstbescheinigungen einen geringfügig niedrigeren Lohn auswiesen. Denn der Beklagte habe vorgetragen, die Arbeitsstelle gewechselt zu haben, um sich finanziell zu verbessern. Unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt und Erwerbstätigkeitsbonus verbleibe ein Einkommen von monatlich 1.505 DM für Januar bis November 2000 und von 1.413 DM für Dezember 2000. Für das Jahr 2001 sei ein Gehalt von - um 5 % bereinigt - 3.000 DM zugrunde zu legen und nach Abzug von Kindesunterhalt und Erwerbstätigenbonus mit 1.482 DM für Januar bis Juni und mit 1.450 DM ab Juli 2001 in die Unterhaltsberechnung einzustellen. 2. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß das Gehalt, das der Beklagte bei der D. Bank bezogen hat, auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden dort für das restliche Jahr 1998 fortzuschreiben ist. Der Beklagte hätte das höhere Gehalt noch bis einschließlich September 1998 beziehen können und hat im übrigen - auch zum Ausgleich finanzieller Nachteile - eine Abfindung erhalten, mit der er einen zeitweisen Einkommensrückgang hätte auffangen können. Gegen diese Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Da dem Beklagten mithin anzusinnen war, die Abfindung zunächst nicht zur Schuldentilgung einzusetzen, sind die Kreditraten von insgesamt 600 DM, die in diesem Fall zu entrichten gewesen wären, zu Recht in Abzug gebracht worden. Auch gegen die Berechnung im übrigen ist bezüglich des Einkommens für 1998 nichts zu erinnern.

b) Hinsichtlich der Einkommensermittlung für die folgenden Jahre rügt die Revision allerdings zu Recht, daß der Beklagte nicht so hätte behandelt werden dürfen, als habe er die Bankverbindlichkeiten in vollem Umfang getilgt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beliefen sich diese Darlehensschulden auf insgesamt 90.111,21 DM. Hinzu kam der Sollsaldo von 14.101,63 DM auf dem laufenden Konto, so daß die Gesamtverbindlichkeiten gegenüber der Bank 104.212,84 DM betrugen. Die Abfindung von netto 83.536,23 DM sowie der Verkaufserlös aus dem Wertpapier-Depot von 19.903,41 DM, zusammen 103.439,64 DM, hätten deshalb ohnehin nur knapp ausgereicht, um die Verbindlichkeiten abzulösen. Wenn von dem Beklagten aber verlangt wird, die Abfindung teilweise einzusetzen, um zunächst den Unterhalt der Klägerin und der gemeinsamen Kinder entsprechend dem bisherigen Lebensstandard sicherzustellen, was mit dem gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 4.220 DM bei der D. Bank deutlich geringeren monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.668 DM bei der G. & H. GmbH nicht möglich war, standen die hierfür benötigten Beträge nicht mehr zur Schuldentilgung zur Verfügung. Das Berufungsgericht hätte deshalb den Betrag, den der Beklagte von der Abfindung für Unterhaltszwecke einzusetzen verpflichtet war, ermitteln und die dann verbleibende Kreditbelastung auch für die Zukunft berücksichtigen müssen. Im Hinblick darauf ist der Unterhaltsberechnung für die Zeit ab 1999 ein zu hohes Einkommen des Beklagten zugrunde gelegt worden. 3. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten durchgehend den mit 990 DM bemessenen Wohnwert der Eigentumswohnung zugerechnet, obwohl die Eigentumswohnung durch notariellen Vertrag vom 14. Juli 1999 auf den Vater des Beklagten übertragen worden ist. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Übertragungsvertrag sei unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen , weil er ersichtlich der Benachteiligung der Unterhaltsberechtigten
diene. Der Beklagte habe die Übertragung der Wohnung damit gerechtfertigt, daß er als zu dieser Zeit Arbeitsloser die Belastungen nicht habe tragen können. Er habe aber nicht behauptet, seine Eltern hätten von ihm verlangt, das ihm gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Tatsächlich habe der Beklagte auf das Darlehen zu keiner Zeit Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Daß und aus welchen Gründen sich das in der nächsten Zukunft hätte ändern sollen, sei nicht dargetan. Damit fehle es an einem anerkennenswerten Grund für die Übertragung, zumal die angeblichen Verbindlichkeiten des Beklagten bei seinen Eltern nur mit 140.000 DM - und zwar zinslos - zu berücksichtigen seien. Soweit er geltend gemacht habe, das Darlehen habe 225.000 DM betragen, sei mit 7 % zu verzinsen und 2009 zurückzuzahlen, sei sein Vortrag wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich. Seine Prozeßbevollmächtigte, die auch den Übertragungsvertrag beurkundet und mit der er nach seinen Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht die schriftliche Gestaltung des angeblich nachträglich aufgestockten Darlehens besprochen habe, habe sich mehrfach zum Zwecke des Beweises auf die Vorlage der "Darlehensverträge" bezogen, diese aber - entgegen ihrer Ankündigung - auch im Termin nicht vorgelegt. Dagegen habe die Klägerin eine Ablichtung des Darlehensvertrages übergeben, jedoch ohne die angeblichen Fortschreibungen ab April 1992. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hätten der Beklagte und seine Prozeßbevollmächtigte Einblick genommen, ohne darauf hinzuweisen, daß dies nicht die derzeit gültige Fassung des Vertrages sei. Auch in den folgenden Schriftsätzen sei dieser Umstand nicht erwähnt worden, sondern erst nachdem durch Verfügung des Berufungsgerichts auf den fehlenden Vortrag zu Zinsen und Rückzahlungspflichten hingewiesen worden sei. Die unaufgeklärten Widersprüche stünden einer Beweisaufnahme entgegen. Es bedeute Ausforschung, nunmehr die Eltern des Beklagten zu befragen, wann sie ihm welche Summen mit welcher Absprache übergeben und welche Umstände zu der Rückübertra-
gung der Wohnung geführt hätten. Aber selbst wenn die Eltern dem Beklagten die Darlehen in der von diesem behaupteten Weise gewährt hätten, ergebe sich kein Grund, die Übertragung unterhaltsrechtlich zu akzeptieren mit der Folge, daß ein Wohnwert nicht mehr zuzurechnen sei, da der Beklagte nicht vorgetragen habe, Zinsen an seine Eltern zahlen zu müssen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, daß eine 87 m² große Wohnung, die mit einem finanziellen Aufwand von 335.000 DM auf eine Wohnfläche von 160 m² erweitert worden sei, nur 230.000 DM wert sei. Wenn der Wert aber höher sei, so sei nicht zu erklären, warum der Beklagte die Wohnung allein gegen den Schuldenerlaß zurückübertragen habe. 4. Auch diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten rechtsbedenkenfrei.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß es dem Beklagten unterhaltsrechtlich verwehrt ist, sich ohne anerkennenswerten Grund eines Vermögenswertes zu begeben, dessen Nutzung ihm geldwerte Vorteile gebracht hat und der deshalb zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit beigetragen hat. Die Revision macht aber zu Recht geltend, daß ohne die Übertragung der Wohnung auf den Vater und den damit verbundenen Erlaß der bei den Eltern bestehenden Darlehensschuld diese Verbindlichkeit weiter bestehen würde. Die Klägerin hat eine Darlehensgewährung von insgesamt 140.000 DM eingeräumt. Jedenfalls die daraus resultierenden Belastungen in Form von Zinszahlungen mindern den dem Beklagten zugerechneten Wohnwert. Der Umstand, daß das Darlehen nach dem Vortrag der Klägerin zinslos gewährt worden ist, hat unterhaltsrechtlich außer Betracht zu bleiben. Das Unterhaltsrecht wird u.a. von dem allgemeinen Grundsatz geprägt, daß ohne Rechtsanspruch gewährte, freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem
Zuwendungsempfänger allein zugute kommen, sich aber auf ein Unterhaltsrechtsverhältnis nicht auswirken sollen, es sei denn, dem Willen des Zuwendenden läßt sich anderes entnehmen. Deshalb sind freiwillige Leistungen Dritter an den Unterhaltsverpflichteten bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit nur dann zu beachten, wenn sie nach dem Willen des Dritten nicht allein dem Unterhaltsverpflichteten , sondern auch dem Unterhaltsberechtigten zugute kommen sollen. Liegt keine ausdrückliche Willensbestimmung des Zuwendenden vor, läßt sie sich in der Regel aus den persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander erschließen (Senatsurteile vom 19. Mai 1999 - XII ZR 210/97 - FamRZ 2000, 153, 154 und vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, 538 f.). Eine derartige Zuwendung ist in der zinslosen Gewährung des Darlehens durch die Eltern des Beklagten zu sehen. Auch wenn nach dem von der Klägerin eingeräumten Darlehensvertrag Zinsen nicht zu entrichten waren, vermag das an der Beurteilung nichts zu ändern. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin war für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so daß die Eltern das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten hätten kündigen können (§ 609 Abs. 2 BGB a.F.). Nach der Kündigung hätte eine Zinsvereinbarung geschlossen werden können oder der Beklagte hätte sich anderweit um ein - verzinsliches - Darlehen bemühen müssen. Daraus wird ersichtlich, daß die Eltern rechtlich nicht gehindert waren, ihre Zuwendungen zu beenden. Da sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, liegt in der zinslosen Überlassung des Darlehens eine freiwillige Zuwendung, die - wie aus den persönlichen Beziehungen geschlossen werden kann - allein ihrem Sohn zugute kommen sollte. Auch ausgehend von dem Vorbringen des Beklagten liegt eine freiwillige Zuwendung der Eltern vor. Danach war das Darlehen zwar mit 7 % pro Jahr zu verzinsen, die Eltern haben eine Zinszahlung aber nicht verlangt.

b) Inwieweit der Wohnwert der Eigentumswohnung aufgrund der Belastung durch Zinszahlungen gemindert wird, hängt zum einen davon ab, ob der Beklagte seiner Behauptung entsprechend Zinsen von 7 % an seine Eltern zu zahlen hätte und ob ihm über den Betrag von 140.000 DM hinaus ein Darlehen gewährt worden ist. Der Beklagte hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, zum Beweis seines Vorbringens, von seinen Eltern ein Darlehen von insgesamt 225.000 DM erhalten zu haben, auf deren Zeugnis bezogen. Das Berufungsgericht hat die Erhebung dieses Beweises mit der Begründung abgelehnt, die festgestellten Widersprüche stünden einer Beweisaufnahme entgegen, es laufe auf eine Ausforschung hinaus, die Eltern zu befragen, wann sie dem Beklagten welche Beträge und mit welcher Absprache übergeben hätten und welche Umstände zu der Rückgabe der Wohnung geführt hätten. Diese Verfahrensweise rügt die Revision mit Recht als fehlerhaft. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung vermag die Übergehung des Beweisantritts des Beklagten nicht zu rechtfertigen. Die Beweisaufnahme über eine beweiserhebliche Tatsache darf nur dann abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung so ungenau ist, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie aufs Geratewohl gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt und deshalb rechtsmißbräuchlich ist (BGH Urteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94 - NJW 1996, 394 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 284 Rdn. 47; MünchKomm-ZPO/Prütting 2. Aufl. § 284 Rdn. 74). Beides ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat für eine bestimmte Tatsache , nämlich die Darlehensgewährung durch seine Eltern entsprechend dem vorgelegten Darlehensvertrag, d.h. über den Betrag von 140.000 DM hinaus durch Überlassung weiterer Beträge von 40.000 DM am 7. April 1992 und von
45.000 DM am 15. Oktober 1996, insgesamt 225.000 DM, sowie die Vereinbarung einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Verzinsung von 7 %, Beweis durch deren Zeugnis angetreten. Das prozessuale Verhalten des Beklagten hat nicht zur Folge, daß sich die betreffende Behauptung als willkürliche, ohne greifbare Anhaltspunkte ausgesprochene Vermutung darstellt. Ob mit Rücksicht auf dieses Verhalten sowie die sonstigen vom Berufungsgericht angeführten Umstände der Prozeßvortrag letztlich Erfolg haben wird, kann erst im Rahmen der abschließenden Würdigung nach § 286 ZPO unter Einschluß der verfahrensrechtlich gebotenen Beweisaufnahme beurteilt werden (vgl. auch Senatsurteil vom 27. August 2003 - XII ZR 300/01 - FamRZ 2003, 1544, 1546).
c) Im Rahmen des Revisionsverfahrens kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß sich das Vorbringen des Beklagten als zutreffend erweist. Hätte er aber 7 % Zinsen aus 225.000 DM, mithin monatlich 1.312,50 DM zu zahlen , so verbliebe kein zu berücksichtigender Wohnwert. Denn das Berufungsgericht hat den nach dem Auszug der Klägerin und der Kinder verbleibenden Wohnwert während des Getrenntlebens zu Recht nur mit dem Betrag angesetzt , den der Beklagte als Mietzins für eine angemessene kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen hätte (Senatsurteile vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901 und vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/99 - FamRZ 2000, 351, 353). Soweit das Berufungsgericht diesen Mietzins in tatrichterlicher Verantwortung auf monatlich 990 DM geschätzt hat, sind dagegen aus Rechtsgründen keine Einwände zu erheben. Auch die Revision erinnert dagegen nichts. 5. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben, soweit es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist, da es bereits an einer Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, die Grundlage der Unterhaltsbemessung sein könnte, fehlt. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholt und den angebotenen Beweis erhebt. 6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, das seitens der Klägerin erzielte Einkommen sei dieser für die Zeit bis September 1999 in vollem Umfang anrechnungsfrei zu belassen und für die Zeit danach nur zur Hälfte abzüglich eines Erwerbstätigenbonus in Ansatz zu bringen. Die Erwerbstätigkeit der Klägerin sei mit Rücksicht auf die ihr obliegende Betreuung der 1988 und 1992 geborenen Kinder als überobligatorisch zu bewerten. Denn im Gegensatz zu den während des Zusammenlebens der Parteien übernommenen stundenweisen Tätigkeiten, mit der die Betreuung der Kinder problemlos zu vereinbaren gewesen sei, stelle sich die Situation nach der Trennung grundlegend anders dar. Die Klägerin arbeite vollschichtig in einem Krankenhaus, wobei sich insbesondere der zu verrichtende Schichtdienst sowie die Wochenenddienste belastend auswirkten. Darüber hinaus müsse sie unter Umständen kurzfristig neu disponieren, wenn nämlich "Not am Mann" sei und die Arbeit deshalb anders eingeteilt werde. Angesichts dieser hohen Anforderungen sei der Klägerin der Erwerbstätigenbonus und ein anrechnungsfreier Teil von ½zu belassen. Soweit sich die Situation dadurch entspannt habe, daß sie seit Juli 2001 mit einem neuen Partner zusammenlebe, ändere dies an der Beurteilung nichts. Die Betreuungsleistungen des - ebenfalls ganztätig berufstätigen - Partners stellten sich als freiwillige Leistungen dar, die dem Beklagten nicht zugute kommen sollten. Fiktive Einkünfte wegen des Zusammenlebens mit dem neuen Partner seien nicht zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit der Beklagten und der Zeugenvernehmung des Partners, dessen beide Kinder sich überwiegend ebenfalls in dem gemeinsamen Haushalt aufhielten, sei davon auszugehen , daß sich beide die anfallende Hausarbeit teilten und die Klägerin sich
auch an den Hauslasten angemessen beteilige. Im Hinblick darauf könne nicht angenommen werden, daß sie im Rahmen der Haushaltsführung Leistungen erbringe, für die ein Entgelt anzusetzen wäre. Die Annahme, daß die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (19. Dezember 2001) und noch einige Zeit danach insgesamt überobligatorisch erwerbstätig war, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach sind die Grundsätze, nach denen die Erwerbsobliegenheit eines Elternteils beurteilt wird, der ein einzelnes minderjähriges Kind betreut, bei der Betreuung von zwei schulpflichtigen Kindern nicht in entsprechender Weise anzuwenden. Hier wird vielmehr die Auffassung vertreten , daß eine Teilzeitbeschäftigung nicht vor Vollendung des 14. oder 15. Lebensjahres eines der beiden Kinder in Betracht zu ziehen sei (Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 293/95 - FamRZ 1997, 873, 875 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373). Mit Rücksicht darauf bestand jedenfalls zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, zu der die Töchter etwa 13 und knapp 10 Jahre alt waren, noch keine Erwerbsobliegenheit der Klägerin. Insofern dürfte allerdings für die Zeit etwa von Beginn des Jahres 2003 an eine abweichende Beurteilung, nämlich die Annahme einer teilweisen Erwerbsobliegenheit, in Betracht kommen. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Einkommen aus einer überobligatorischen Tätigkeit des Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, läßt sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht pauschal beantworten, sondern hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444). Maßgebend ist dabei insbesondere, wie etwa die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berück-
sichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls zu welchen Zeiten die Kinder infolge eines Kindergarten- oder Schulbesuchs zeitweise der Betreuung nicht bedürfen (Senatsurteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352). Soweit das Berufungsgericht das Einkommen der Klägerin für die Zeit bis September 1999 in vollem Umfang unberücksichtigt gelassen hat, wird dies von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Es ist nicht ersichtlich, in welchem zeitlichen Umfang und zu welchen Zeiten die Klägerin seinerzeit gearbeitet hat, so daß sich nicht beurteilen läßt, welchen Schwierigkeiten sie hinsichtlich der Vereinbarkeit von Arbeit und Kinderbetreuung ausgesetzt war. Für die Zeit ab Oktober 1999 bestehen dagegen mit Rücksicht auf die ausgeübte anstrengende Tätigkeit im Schichtdienst keine Bedenken gegen die vorgenommene Einkommensbehandlung, die der Klägerin die Hälfte ihres Einkommens (abzüglich eines Erwerbstätigkeitsbonus) anrechnungsfrei beläßt. Auch gegen die Beurteilung, daß der Klägerin keine fiktiven Einkünfte für haushälterische Leistungen zuzurechnen sind, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Nach den getroffenen Feststellungen stehen den Leistungen der Klägerin vergleichbare Leistungen ihres Partners gegenüber.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht das teilweise zu berücksichtigende eigene Einkommen der Klägerin im Wege der Additionsmethode in die Berechnung eingestellt und auch nur diesen Einkommensteil von dem ermittelten Bedarf in Abzug gebracht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - zur Veröffentlichung bestimmt).
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Inanspruchnahme des Beklagten sei nicht gemäß § 1361 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 BGB grob unbillig, erscheint ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Denn der Prozeßvortrag
der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr bestrittenen weiteren Darlehensgewährung durch die Eltern des Beklagten kann, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist vor dem Hintergrund des Prozeßverhaltens des Beklagten zu würdigen, der nach den getroffenen Feststellungen mehrfach unwahre Behauptungen aufgestellt hat. Das Berufungsgericht wird aber zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme des Beklagten gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB grob unbillig ist. Das könnte der Fall sein, wenn die Klägerin inzwischen zwei bis drei Jahre mit ihrem neuen Partner in einer festen sozialen Verbindung zusammenlebt (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 159/00 - FamRZ 2002, 810, 811 ff.).
d) Daß die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen gemäß § 1613 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3 BGB Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2005 - XII ZR 48/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2005 - XII ZR 48/02

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2005 - XII ZR 48/02 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit


Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes gro

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1093 Wohnungsrecht


(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschrif

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1581 Leistungsfähigkeit


Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 609 Entgelt


Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2005 - XII ZR 48/02 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2005 - XII ZR 48/02 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2005 - XII ZR 273/02

bei uns veröffentlicht am 13.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 273/02 Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2002 - XII ZR 159/00

bei uns veröffentlicht am 20.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 159/00 Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2004 - XII ZR 121/03

bei uns veröffentlicht am 15.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 121/03 Verkündet am: 15. Dezember 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2000 - XII ZR 212/98

bei uns veröffentlicht am 29.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 212/98 Verkündet am: 29. November 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Aug. 2003 - XII ZR 300/01

bei uns veröffentlicht am 27.08.2003

++ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 300/01 Verkündet am: 27. August 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2005 - XII ZR 48/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2006 - XII ZR 157/03

bei uns veröffentlicht am 01.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 157/03 Verkündet am: 1. März 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. Dez. 2013 - 15 UF 100/13

bei uns veröffentlicht am 23.12.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die sofortige Wirksamkeit de

Referenzen

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

++

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 300/01 Verkündet am:
27. August 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Zur Berücksichtigung laufenden Einkommens, das am Stichtag in Form von Bar- oder
Bankguthaben vorhanden ist, beim Endvermögen.
BGH, Urteil vom 27. August 2003 - XII ZR 300/01 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Antragsgegners hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg vom 25. Juni 1999 wurde die Ehe der Parteien geschieden; insoweit ist das Urteil mit Ablauf des 24. September 1999 rechtskräftig geworden. Ferner wurde über das Sorgerecht für die drei Kinder der Parteien entschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zu monatlichen Unterhaltszahlungen für die Antragstellerin und die Kinder verurteilt. Außerdem wurde er verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich von 4.044,99 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch um den Zugewinnaus- gleich; sie halten die jeweils andere Partei für ausgleichspflichtig. Unstreitig hatten beide Parteien kein Anfangsvermögen. Zum Stichtag 28. November 1997 (Zustellung des Scheidungsantrags) waren sie zu je 1/2 Miteigentümer eines Hausgrundstücks, dessen Wert sie übereinstimmend mit 650.000 DM angegeben haben. Unstreitig sind ferner zwei Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der H. er Sparkasse und der Wohnungsbaukreditanstalt , die sich zum Stichtag für beide Parteien auf jeweils 56.231,01 DM und 47.109,17 DM beliefen. Unstreitig ist ferner, daß dem Antragsgegner ein PKW gehörte, der am Stichtag einen Wert von 3.965 DM (nicht: 3.963 DM) hatte, und daß sein Girokonto zum Stichtag ein Guthaben von 4.124,97 DM aufwies. Das Berufungsgericht ist daher - dem Amtsgericht folgend - von einem um 3.965,00 DM + 4.124,97 DM = 8.089,97 DM höheren Zugewinn des Antragsgegners ausgegangen und hat dessen Berufung auch insoweit zurückgewiesen, als er zur Zahlung der Hälfte dieses Betrages = 4.044,99 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin verurteilt worden ist. Dagegen richtet sich die Revision des Antragsgegners, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt, die Entscheidung des Amtsgerichts über den Zugewinnausgleich dahingehend abzuändern, daß die Antragstellerin verurteilt wird, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 110.517,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit macht die Revision geltend, bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners habe das Berufungsgericht zu Unrecht Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 225.000 DM nicht berücksichtigt, nämlich 125.000 DM, die er von seinem Bruder E. G. und 100.000 DM, die er von
dem Bruder seiner Schwägerin, J. O. , zur Finanzierung des Hauses erhalten habe. Ferner sei das Guthaben auf seinem Girokonto per 28. November 1997 zu Unrecht als Endvermögen berücksichtigt worden, da er davon die zum 1. Dezember 1997 fälligen Unterhaltsforderungen und die zum Ende des 4. Quartals 1997 fälligen Kapitaldienstleistungen für seine Bankverbindlichkeiten habe begleichen müssen. Daraus ergebe sich ein um 225.000 DM - 3.965 DM (PKW) = 221.035 DM höherer Zugewinn der Antragstellerin, mithin ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 110.517,50 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Beide Vorinstanzen sind von der Geltung deutschen Ehegüterrechts ausgegangen. Dies wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Zwar waren die Parteien nach den getroffenen Feststellungen noch türkische Staatsangehörige, als sie 1976 bzw. 1978 als Asylbewerber nach Deutschland kamen und 1984 dort heirateten. Sie wurden erst 1989 eingebürgert.
Artt. 220 Abs. 2 Satz 5, 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, denen zufol- ge in einem solchen Fall grundsätzlich türkisches Ehegüterrecht maßgebend ist, das keinen Zugewinnausgleich kennt, sind indes nicht anzuwenden, da den Asylanträgen der Parteien nach den getroffenen Feststellungen stattgegeben wurde. Anerkannte Asylbewerber haben gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II 559), und zwar auch schon für die Zeit vor der (nicht konstitutiven) Asylentscheidung (vgl. Palandt/ Heldrich BGB 62. Aufl. Anhang zu Art. 5 EGBGB Rdn. 31), so daß es auf deren vom Berufungsgericht nicht festgestellten Zeitpunkt nicht ankommt. Art. 5 Abs. 2 EGBGB ersetzt für diesen Personenkreis allgemein die Staatsangehörigkeit durch das Personalstatut des Art. 12 der Konvention (vgl. Staudinger/ v. Bar/Mankowski BGB [1996] Art. 14 EGBGB Rdn. 33), das sich nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt richtet, hier also: Deutschland (vgl. Palandt/Heldrich aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 7 a.E.).

II.

Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners auch das zum Stichtag (28. November 1997) vorhandene Guthaben auf seinem Girokonto (4.124,97 DM) berücksichtigt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dieser Betrag sei dem Endvermögen nicht hinzuzurechnen , weil die drei Tage später fällig werdenden Unterhaltszahlungen für Dezember 1997 in Höhe von 2.200 DM sowie die zum Ende des vierten Quartals 1997 fällig werdenden Kapitaldienstleistungen in Höhe von 2.692 DM
für die beiden Bankdarlehen aus diesem Kontoguthaben hätten bestritten werden müssen. 1. Die erst nach dem Stichtag fällig werdenden Tilgungs- und Zinsbelastungen aus den beiden Darlehen der H. er Sparkasse und der Wohnungsbaukreditanstalt hat das Berufungsgericht zutreffend weder als Verbindlichkeiten berücksichtigt, die das Endvermögen des Antragsgegners mindern, noch als einen Umstand, der es rechtfertigt, das am Stichtag vorhandene Kontoguthaben des Antragsgegners in entsprechender Höhe nicht als Teil seines Endvermögens anzusehen. Denn die Darlehensverbindlichkeiten sind mit ihren zum Stichtag jeweils noch offenen Salden bereits zutreffend berücksichtigt worden ; zumindest hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, die bis zum Stichtag aufgelaufenen anteiligen Zinsen seien in diesem Betrag noch nicht enthalten. Ein darüber hinausgehender Abzug künftig fällig werdender Zins- und Tilgungsleistungen widerspräche dem Stichtagsprinzip und würde auf eine doppelte Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten hinauslaufen. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, könnte dies am Ergebnis nichts ändern. Denn auch die Antragstellerin war aus den von beiden Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehen mit Kreditverbindlichkeiten in gleicher Höhe belastet. Wären die erst nach dem Stichtag fälligen Zins- und Tilgungsverbindlichkeiten, soweit sie auf den Antragsgegner entfallen, als dessen Endvermögen mindernd zu berücksichtigen, hätte die andere, auf die Antragstellerin entfallende Hälfte entsprechend auch bei der Berechnung ihres Endvermögens berücksichtigt werden müssen, so daß sich der Betrag, um den der Zugewinn einer Partei höher ist als der der anderen, hierdurch im Ergebnis nicht verändert hätte.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die zum 1. Dezember 1997 fällig werdenden Unterhaltszahlungen des Antragsgegners bei der Berechnung seines Endvermögens zum Stichtag nicht als das Endvermögen mindernde Verbindlichkeit angesehen. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie am Stichtag noch nicht fällig sind, als Verbindlichkeiten im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB anzusehen, die das Endvermögen mindern. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für Dauerschuldverhältnisse (vgl. MünchKommBGB /Koch § 1375 Rdn. 11). Insbesondere ist die Unterhaltspflicht nicht als einheitliche , sondern als eine sich ständig erneuernde, erst beim Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen zur Entstehung gelangende Verbindlichkeit aufzufassen , die mit jeder Zeiteinheit, in der ihre Voraussetzungen vorliegen, von neuem entsteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 16, 25 und 82, 246, 250 ff.). Rechtsverhältnisse, die wiederkehrende Ansprüche auf Unterhaltsleistungen vermitteln, sind daher im Rahmen des § 1375 BGB bei der Berechnung des Endvermögens des Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigen, soweit sie künftiges Einkommen vorwegnehmen und ihre Berücksichtigung den Zugewinnausgleich in die Zeit nach der Beendigung des Güterstandes verlängern würde (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 103/78 - NJW 1980, 229 m.N.). Umgekehrt mindern auch Unterhaltsverpflichtungen das Endvermögen des Unterhaltspflichtigen nur insoweit, als sie am Stichtag bereits fällig sind (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1990, 998 und OLG Celle FamRZ 1991, 944, 945). Soweit die Revision geltend macht, mit Rücksicht auf den drei Tage nach dem Stichtag fällig werdenden Unterhalt dürfe andererseits aber das am Stichtag vorhandene Kontoguthaben nicht als beim Endvermögen zu berücksichtigender Vermögenswert angesehen werden, weil und soweit es zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit benötigt werde, läuft dies - selbst bei unterstellter ent-
sprechender Zweckbindung des Guthabens - auf den Versuch hinaus, eine beim Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigende künftige Verbindlichkeit auf dem Umweg der "Verrechnung" mit am Stichtag vorhandenen und deshalb beim Zugewinn zu berücksichtigenden Bankguthaben doch noch als den Zugewinn mindernd geltend zu machen. Auch dies ist weder mit dem Stichtagsprinzip zu vereinbaren noch mit dem Grundsatz, daß beim Zugewinnausgleich unter Lebenden zum Endvermögen alle objektivierbaren Werte gehören, die bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden (vgl. BGHZ 82, 145, 147 m.N.). Es läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, anderenfalls habe der ausgleichs- und unterhaltsberechtigte Ehegatte auf zweifache Weise an diesem Kontoguthaben teil: zum einen über den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Unterhalt, der wenig später aus dem Guthaben zu zahlen sei.
a) Abgesehen davon, daß der Antragsgegner nicht vorgetragen hat, das Guthaben auf seinem Girokonto resultiere aus laufendem Einkommen, das der Bestreitung des Lebensunterhalts für ihn selbst und die ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten für den laufenden, am Stichtag noch nicht abgeschlossenen Zeitabschnitt bestimmt sei, trifft das Argument einer doppelten Teilhabe des ausgleichs- und unterhaltsberechtigten Ehegatten auf den am 1. Dezember 1997 fällig werdenden Kindesunterhalt und den vom Antragsgegner selbst für Dezember 1997 benötigten Lebensunterhalt ohnehin nicht zu. Aber auch der nach dem Stichtag fällig werdende Ehegattenunterhalt steht der Berücksichtigung des am Stichtag vorhandenen Kontoguthabens im Endvermögen nicht entgegen, und zwar auch nicht, soweit er aus diesem Guthaben zu begleichen sein mag.

b) Richtig ist zwar, daß ein güterrechtlicher Ausgleich grundsätzlich nicht stattzufinden hat, wenn und soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, zugunsten des anderen Ehegatten auszugleichen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. So ist anerkannt, daß auch Unterhaltsrückstände das Endvermögen des Unterhaltspflichtigen mindern. Erweist sich dieser Rückstand in der Folgezeit als nicht beitreibbar, führt dies dazu, daß der unterhaltsberechtigte Ehepartner als in doppelter Weise benachteiligt angesehen werden kann, nämlich einerseits durch die Schmälerung seines Zugewinnausgleichsanspruchs wegen eines ihm zustehenden Unterhalts , den er andererseits nicht erhält. Ebenso kann sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte gegen die Berücksichtigung am Stichtag noch bestehender Verbindlichkeiten des Ausgleichspflichtigen bei dessen Endvermögen nicht mit der Begründung wehren, er habe wegen dieser Verbindlichkeiten bereits eine Reduzierung seines Unterhaltsanspruchs hinnehmen müssen. Denn ein etwaiger Einfluß der Schuldenlast auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit hat mit dem Vermögensausgleich des § 1378 BGB nichts zu tun (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 2/85 - NJW-RR 1986, 1325).
c) Wegen des für den Zugewinnausgleich geltenden starren Stichtagsprinzips , mit dem das Gesetz eine schematische Saldierung über einen regelmäßig mehrere Ehejahre umfassenden Zeitraum vorsieht, sind auch zufällige geringfügige zeitliche Überschneidungen - hier in der Größenordnung bis zu einem Monat - zwischen den einerseits für den Zugewinnausgleich und andererseits für den laufenden Unterhalt maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnissen hinzunehmen, weil sie sich in Massenfällen dieser Art auf praxisgerechte Weise nicht vermeiden lassen. Solche Überschneidungen ergeben sich not-
wendigerweise unter anderem stets dann, wenn der Stichtag zwischen dem Monatsersten, an dem die Unterhaltsverpflichtung für den laufenden Monat fällig wird, und dem Zeitpunkt liegt, an dem das laufende Einkommen fällig wird, das der Unterhaltspflichtige für diesen Monatszeitraum bezieht. Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung (vgl. Johannsen/ Henrich/Jaeger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 4, § 1374 BGB Rdn. 9; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. VII Rdn. 34) muß daher auch hingenommen werden, daß bereits bezogenes laufendes Einkommen, das am Stichtag in Gestalt eines Bar- oder Kontoguthabens noch vorhanden ist, dem Zugewinnausgleich auch insoweit unterliegt, als es den laufenden Lebensunterhalt für einen Monatszeitraum zu decken bestimmt ist, der am Stichtag noch nicht abgelaufen ist (im Gegensatz zu Vorschüssen, soweit sie für darüber hinausgehende Zeiträume geleistet werden wie etwa der Vorschuß, den ein Schriftsteller für einen noch zu schreibenden Roman erhält). Ebenso ist im umgekehrten Fall hinzunehmen, daß die am Stichtag bereits fällige Unterhaltsverpflichtung für den laufenden Monat das Endvermögen auch dann in vollem Umfang mindert, wenn dieser Monatszeitraum am Stichtag noch nicht abgelaufen ist, während das laufende Einkommen, das unter anderem diesen Bedarf zu decken bestimmt ist, dem Endvermögen nicht zuzurechnen ist, weil es erst nach dem Stichtag fällig wird. Dies ergibt sich auch aus § 1381 BGB, aus dem ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber nachteilige Auswirkungen, die sich aus der schematisierenden Regelung des Stichtagsprinzips ergeben können, hinzunehmen bereit ist und nur bei grob unbilligen Ergebnissen eine Korrekturmöglichkeit vorsieht. Aus alledem folgt auch hier, daß das Kontoguthaben des Antragsgegners in vollem Umfang dem Zugewinnausgleich unterliegt.

III.

Mit Erfolg rügt die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts , das Endvermögen des Antragstellers sei nicht um den Betrag von 225.000 DM gemindert, da er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, daß ihm E. G. und J. O. Darlehen in dieser Gesamthöhe für die Errichtung des Familieneigenheims gewährt hätten. Insoweit habe das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast verfahrensfehlerhaft verkannt. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob an die prozessuale Darlegungspflicht der Parteien wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der aramäischen Christen und mit Rücksicht auf deren besondere Gepflogenheiten, namentlich unter Familienangehörigen keine schriftlichen Vereinbarungen zu treffen und auch größere Transaktionen bar abzuwickeln, geringere Anforderungen zu stellen seien. Auf diese Frage, die unter Hinweis auf die für alle Rechtssuchenden gleichermaßen geltende lex fori zu verneinen ist, kommt es indes nicht an; derartige Gepflogenheiten können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, von der das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - im Gegensatz zur Vorinstanz abgesehen hat. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Antragsgegner habe die Entstehung von Darlehensverpflichtungen in Höhe von 225.000 DM nicht hinreichend dargelegt, vermag der Senat nicht zu folgen. Insbesondere läßt sie sich nicht - wie geschehen -- damit begründen, es verblieben so viele offene Fragen, daß die Antragstellerin darauf verwiesen sei, den Vortrag des Antragsgegners pauschal zu bestreiten, ohne auf nachprüfbare Einzelheiten der Darlehenshingabe eingehen zu können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag dann schlüssig und damit erheblich, wenn er Tatsachen beinhaltet, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht oder die geltend gemachte Verbindlichkeit als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtslage nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1995 - V ZR 265/93 - NJW-RR 1995, 724, 725 und vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91 - BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 2). Diesen Anforderungen genügen die Behauptungen des Antragsgegners. Er hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, zur Finanzierung des Hauses von seinem Bruder E. G. ein Darlehen von insgesamt 125.000 DM und durch dessen Vermittlung von J. O. ein weiteres Darlehen von insgesamt 100.000 DM erhalten und beide bis zum Stichtag nicht zurückgezahlt zu haben. Beide Darlehen seien ihm durch seinen Bruder bar und entsprechend dem Baufortschritt des Hauses in den Jahren 1990 und 1991 in Teilbeträgen zwischen 20.000 und 50.000 DM ausgezahlt worden. Damit wird ein Sachverhalt behauptet, der die Voraussetzungen der Entstehung von Darlehensverbindlichkeiten in dieser Höhe nach § 607 Abs. 1 BGB a.F. erfüllt. Auf die weiteren vom Berufungsgericht zur Substantiierung für erforderlich gehaltenen Umstände im einzelnen, namentlich die präzise Angabe der jeweiligen Teilbeträge und des Zeitpunkts ihrer Auszahlung, deren Relation zum jeweiligen Baufortschritt sowie die Herkunft der von den Darlehensgebern gewährten Geldbeträge, kommt es für die Rechtsfolge nicht an. Sie mögen - ebenso wie die einerseits vom Berufungsgericht aufgezeigten Zweifel hinsichtlich der Datierung der vorgelegten Bestätigungen und andererseits die von ihm aufgeworfene Frage, wie anders als durch die behaupteten Darlehen der Hausbau
finanziert worden sein soll - für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der vom Familiengericht vernommenen Zeugen von Bedeutung sein, die indes dem Tatrichter vorzubehalten ist, so daß das Revisionsgericht nicht selbst in der Sache entscheiden kann. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erhobenen Beweise - gegebenenfalls nach erneuter Vernehmung der Zeugen - würdigen kann.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 121/03 Verkündet am:
15. Dezember 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1, 13

a) Das Maß des einer nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts
bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB). Diese
richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen, das die Mutter ohne die Geburt ihres Kindes zur
Verfügung hätte. Dabei wird jedoch die Lebensstellung der Mutter und damit ihr Unterhaltsbedarf
durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt.

b) Ob und in welchem Umfang die nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigte Mutter sich ein
überobligationsmäßig erzieltes Einkommen auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muß, ergibt
sich aus einer analogen Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB. Danach verbietet sich eine pauschale
Beurteilung; die Anrechung ist vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles
abhängig (Fortführung des Senatsurteils vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001,
350).
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 14. April 2003 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB aus Anlaß der Geburt eines Kindes. Der Beklagte ist Vater der am 4. August 2001 geborenen Tochter der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrages in vollstreckbarer Urkunde anerkannt.
Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts hat die Klägerin vor der Geburt des gemeinsamen Kindes aus mehreren Arbeitsverhältnissen jedenfalls Einkünfte in Höhe von insgesamt monatlich 2.615 € erzielt. Seit Ablauf der Mutterschutzfrist erzielt sie nur noch Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in Höhe von monatlich 1.381 €. Der Beklagte erzielt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts monatliche Einkünfte in Höhe von 2.321 €, die in Höhe von 2.040 € aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit und im übrigen aus Vermietung und Verpachtung stammen. Mit Anerkenntnis-Teilurteil vom 30. Oktober 2002 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Zeit von August bis Dezember 2001 in Höhe von 1.500 € sowie laufenden Unterhalt für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von monatlich 300 € zu zahlen. Das Amtsgericht hat die auf weiteren Unterhalt bis zur Höhe von monatlich 1.136,60 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr neben dem anerkannten Betrag weiteren Unterhalt in Höhe von monatlich 157 € zugesprochen. Es hat für beide Parteien die Revision zugelassen. Damit verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren abzüglich der durch Anerkenntnis -Teilurteil zugesprochenen monatlichen 300 € weiter. Der Beklagte begehrt Klagabweisung, soweit er die Klagforderung nicht anerkannt hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR München 2003, 340 veröffentlicht ist, hat der Klage nur teilweise stattgegeben, weil dem Beklagten sein angemessener Eigenbedarf verbleiben müsse, der sich aus seiner eigenen Lebensstellung ergebe, die nach den Umständen des Einzelfalles veränderlich sei. Der Unterhaltspflichtige sei aufgrund eines für das Unterhaltsrecht zu verallgemeinernden Gegenseitigkeitsprinzips nicht verpflichtet, durch seine Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter eine Kürzung seines Eigenbedarfs hinzunehmen , die diesen so weit schmälern würde, daß ihm nach Abzug des Kindesunterhalts weniger verbliebe, als die berechtigte Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltsleistungen zur Verfügung hätte. 2. Das Berufungsgericht hat das bereinigte Einkommen der Klägerin um einen Betreuungsbonus in Höhe von monatlich 300 € gekürzt, weil sie "das Kind neben ihrer Berufstätigkeit betreut". Auf dieser Grundlage hat es im Wege der Differenzmethode einen Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 457 € monatlich errechnet, den es ihr nach Abzug des anerkannten Betrages für die Zeit bis zum 4. August 2004 zugesprochen hat.

II.

1. Revision der Klägerin Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin allenfalls in Höhe der hälftigen Differenz der anrechenbaren Einkommen beider Parteien ergeben kann.

a) Das Maß des der Klägerin zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung. Denn nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar. In Rechtsprechung und Literatur wird deswegen regelmäßig auf das Einkommen der Mutter abgestellt, das sie ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung hätte (OLG Celle OLGR 2002, 19; OLG Köln FamRZ 2001, 1322; OLG Koblenz OLGR 2001, 87; OLG Düsseldorf EzFamR aktuell 2000, 359; OLG Hamm FF 2000, 137 und OLG Zweibrücken OLGR 2000, 392 sowie Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 364; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1255; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 4219; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 185; Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 4015; FA-FamR/Gerhardt 4. Aufl. Rdn. 210; Weinreich/Klein/Schwolow Kompaktkommentar Familienrecht § 1615 l BGB Rdn. 10 und Scholz/Stein/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht K Rdn. 248). Das ist nicht zu beanstanden, wenn der unterhaltsberechtigten Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen jedenfalls nicht mehr zur Verfügung steht, als dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibt.
b) In anderen Fällen ist der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter zusätzlich durch den auch hier anwendbaren Grundsatz der Halbteilung begrenzt. Das folgt aus der weitgehenden Angleichung der Unterhaltsansprüche aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit denen auf nachehelichen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB. aa) Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt bestimmt sich das Maß gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Damit
erhält die geschiedene Mutter - vorbehaltlich eines dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Erwerbstätigenbonus - grundsätzlich die Hälfte des unterhaltsrechtlich bereinigten (ggf. beiderseitigen) Einkommens. Beiden geschiedenen Ehegatten verbleibt somit in gleichem Maße die zuvor erreichte oder eine durch spätere Veränderungen abgewandelte (vgl. insoweit Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 592) Lebensstellung. In gleicher Weise wirkt es sich aus, wenn die nicht verheiratete und nicht berufstätige Mutter zuvor mit dem Vater ihres Kindes zusammen gelebt hat. Denn wenn sich ihre Lebensstellung im Sinne des § 1610 BGB allein nach dem (hälftigen) früheren Einkommen richtet, steht auch ihr Unterhalt nur bis zur Grenze der Halbteilung zu (vgl. Büttner FamRZ 2000, 781, 783). bb) Aber auch wenn die Mutter des Kindes zuvor nicht mit dem Vater zusammen gelebt hat, begrenzt der sog. Halbteilungsgrundsatz ihren Unterhaltsbedarf. In solchen Fällen führt der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB zwar dazu, daß das um den Kindesunterhalt geschmälerte Einkommen des Vaters auch dazu dient, den zuvor erreichten Lebensstandard der Mutter aufrechtzuerhalten. Dadurch nähern sich die verfügbaren Einkünfte beider Eltern einander an. Dieses findet seinen Grund in der besonderen Verantwortung des Vaters für die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes. Der Senat hat in jüngster Zeit wiederholt darauf hingewiesen, daß der Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB weitgehend angeglichen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). In beiden Fällen soll es der Mutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre möglich sein, das Kind zu pflegen
und zu erziehen, ohne auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB in keiner Weise von dem Anspruch nach § 1570 BGB. Dieser Zweck rechtfertigt auch ohne nacheheliche Solidarität die unterhaltsbedingte Reduzierung der verfügbaren Einkünfte des Vaters bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Lebensstandards der Mutter. Denn die Pflege und Erziehung des Kindes ist regelmäßig nur dann sichergestellt, wenn die Mutter nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen ist, weil die Unterhaltsleistungen ihren Lebensstandard aufrechterhalten. Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist aber stets auf den Betrag begrenzt, der dem unterhaltspflichtigen Vater selbst verbleibt. Denn der Zweck des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB trägt den Anspruch schon nicht in gleichem Maße, wenn die Mutter wegen ihrer besonders hohen Einkünfte in der Vergangenheit eine höhere Lebensstellung als der Vater erreicht hatte. Dann ist es auch ihr - wie dem Vater - zuzumuten, Abstriche von dem erreichten Lebensstandard in Kauf zu nehmen, ohne sogleich auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Wie bei dem Unterhaltsbedarf nach den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO) beeinflußt die Geburt des Kindes dann auch die Lebensstellung der unterhaltsbedürftigen nicht verheirateten Mutter. Eine durch ein höheres Einkommen der Mutter erreichte höhere Lebensstellung kann deswegen nicht stets im Sinne einer unverändert fortzuschreibenden Lebensstandardgarantie aufrechterhalten bleiben. Das Maß des Unterhalts wird vielmehr zusätzlich durch die Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Vaters begrenzt, der zunächst vorrangig dem Kind unterhaltspflichtig ist und dem auch aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls ein Anteil seines Einkommens verbleiben muß, der die eigenen Einkünfte der Unterhaltsberechtigten zuzüglich des gezahlten Unterhalts nicht unterschreitet.
Für die Begrenzung des Unterhaltsbedarfs im Wege der Halbteilung spricht aber insbesondere eine - mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG gebotene - vergleichende Betrachtung des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB mit dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB. Während der nacheheliche Betreuungsunterhalt mit seinem zusätzlichen, auf der fortwirkenden ehelichen Solidarität beruhenden Zweck Unterhaltsleistungen auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse erfasst und damit zugleich die Halbteilung des verfügbaren Einkommens sicherstellt, bezweckt der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter zunächst eine Sicherung ihrer erreichten Lebensstellung. Dieser grundsätzliche Unterschied entfällt aber, wenn das verfügbare Einkommen des nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vaters so weit reduziert ist, daß ihm nur so viel verbleibt, wie die unterhaltsberechtigte Mutter selbst zu Verfügung hat. Dann ist der Anspruch auch der Höhe nach mit dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB vergleichbar. Weil auch letzterer die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes sicherstellen soll und nur zusätzlich auf einer nachehelichen Solidarität beruht, wäre es nicht nachvollziehbar, der nicht verheirateten Mutter einen höheren Anspruch zuzusprechen , als der geschiedenen Mutter auf der Grundlage des Halbteilungsgrundsatzes zusteht. Wenn also selbst der stärker ausgestaltete nacheheliche Betreuungsunterhalt stets durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist, muß dieses erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter gelten. Denn die bloße Wahrung des dem Vater stets zu belassenden Selbstbehalts , der regelmäßig etwa hälftig zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - zur Veröffentlichung bestimmt), kann die Lebensstellung des Vaters nicht in gleichem Maße sichern, wie es ein durch Halbteilung begrenzter Unterhaltsbedarf vermag.
Wie beim nachehelichen Ehegattenunterhalt muß deswegen auch dem nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vater die Hälfte des zuvor nach den üblichen unterhaltsrechtlichen Maßstäben bereinigten Einkommens verbleiben (so im Ergebnis auch Wever/Schilling FamRZ 2002, 581, 585 f.; Scholz/Stein/Erdrich aaO K Rdn. 248; Weinreich/Klein/Schwolow aaO Rdn. 20; FA-FamR/Gerhardt 6. Kap. Rdn. 211; Eschenbruch aaO Rdn. 4024; Wendl/ Pauling aaO § 6 Rdn. 759). cc) Die Gegenmeinung weist zwar darauf hin, daß die betreuende Mutter dann "zwar oft weniger als der Vater des Kindes" zur Verfügung haben wird, "aber niemals mehr" (Büttner aaO S. 783 f.; Luthin/Seidl aaO Rdn. 4219). Das überzeugt als Argument gegen die Geltung des Halbteilungsgrundsatzes aber nicht. Denn nach dem Zweck beschränkt sich der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB darauf, der Mutter die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes jedenfalls in den ersten drei Lebensjahren zu ermöglichen. Das ist aber schon dann gewährleistet, wenn ihre frühere Lebensstellung gesichert ist. Einen Anspruch auf Teilhabe an einer höheren Lebensstellung des Vaters, wie dieses beim nachehelichen Betreuungsunterhalt wegen der nachehelichen Solidarität der Fall ist, räumt § 1615 l Abs. 2 BGB der Mutter hingegen nicht ein. Das schließt es aber andererseits nicht aus, den Unterhaltsbetrag der Mutter wie bei dem stärker ausgestalteten Anspruch nach § 1570 BGB zu begrenzen, wenn dem unterhaltspflichtigen Vater sonst von seinem Einkommen weniger verbliebe, als ihr zur Verfügung stünde. dd) Vorbehaltlich eines der Klägerin anrechnungsfrei zu belassenden Betreuungsbonus steht ihr deswegen jedenfalls kein höherer Unterhaltsanspruch zu, als vom Berufungsgericht zugesprochen. Die Differenz der anrechenbaren Einkünfte beider Parteien beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls 913 €. Unter Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes beläuft sich
der ungedeckte Unterhaltsbedarf der Klägerin also allenfalls auf monatlich 457 €, wovon monatlich 300 € bereits durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 30. Oktober 2002 zugesprochen worden sind. 2. Revision des Beklagten Den Angriffen der Revision des Beklagten hält das Berufungsurteil nicht stand, soweit das Berufungsgericht von dem anrechenbaren Einkommen der Klägerin pauschal 300 € als "Betreuungsbonus" abgesetzt hat.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht zwar davon ausgegangen , daß die Klägerin gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre des Kindes frei entscheiden kann, ob sie sich in vollem Umfang seiner Pflege und Erziehung widmet oder ob sie (daneben) berufstätig sein möchte. Seit der Neuregelung des § 1615 l Abs. 2 BGB durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (SFHÄndG, BGBl. I S. 1050) steht der nicht verheiratet en Mutter ein Unterhaltsanspruch bereits dann zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zwar ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit der weitgehenden Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen an den für die Betreuung ehelicher Kinder geltenden § 1570 BGB sollte aber die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes mittelbar dadurch verbessert werden, daß die Mutter nicht mehr nachweisen muß, daß sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeiten des Kindes nicht erwerbstätig sein kann (Wever /Schilling FamRZ 2002, 581 f.; Büttner FamRZ 2000, 781, 782; Reinecke ZAP Fach 11 S. 527). Die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sollte den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen, daß ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persön-
lichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird (BT-Drucks. 13/1850 S. 24). Darauf, ob ohne die Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es nicht mehr an (Senatsurteile vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen und vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543). Die Klägerin ist deswegen jederzeit berechtigt, eine Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes aufzugeben und sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen.
b) Ob und in welchem Umfang sich die Mutter Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, die sie gleichwohl neben der Kindesbetreuung ausübt, läßt sich nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 1615 l BGB entnehmen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine bewusste Regelungslücke des Gesetzgebers, weil der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG eine Schlechterstellung der geschiedenen Mutter nicht zuläßt und umgekehrt nach Art. 6 Abs. 4 und 5 GG auch die nicht verheiratete Mutter jedenfalls insoweit gleichzustellen ist. Deswegen und wegen der weitgehenden Angleichung des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter an den nachehelichen Betreuungsunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) ist auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB die für den Ehegattenunterhalt geltende Vorschrift des § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar (so auch Wever/Schilling FamRZ 2002, 581, 586 f. m.w.N.; Büttner aaO S. 783 m.w.N.). Entsprechend hat der Senat den Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB auch schon beim Verwandtenunterhalt, auf den § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB verweist, herangezogen (Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 240/93 - FamRZ 1995, 475, 477 f.).

c) Ob ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen Elternteils, das dieser neben der Kindeserziehung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, läßt sich nach der Rechtsprechung des Senats aber nicht pauschal im Sinne der Zulassungsfrage des Oberlandesgerichts beantworten, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. Wendl/Gerhardt aaO § 1 Rdn. 545 ff. m.w.N.). Eine solche Abwägung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Das Berufungsgericht hat sich lediglich pauschal darauf gestützt, daß die Klägerin ihr Kind neben der Berufstätigkeit betreut. Wie die Betreuung während dieser Zeit konkret geregelt ist, welche Hilfen ihr dabei zur Verfügung stehen und ob der Klägerin dafür gegebenenfalls zusätzliche Betreuungskosten entstehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Bemessung eines anrechnungsfrei zu belassenden Teils des Einkommens, die sich auch nach den Leitlinien des Berufungsgerichts (vgl. Ziff. 7 der Süddeutschen Leitlinien) einer schematischen Beurteilung entzieht, wird im Einzelfall aber davon abhängen, wie etwa die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls zu welchen Zeiten das Kind anderweit beaufsichtigt wird und insofern zeitweise nicht der Betreuung durch die Klägerin bedarf (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352). Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin seit der Geburt ihrer Tochter aus freien Stükken weiter erwerbstätig ist oder ob die Arbeitsaufnahme durch eine wirtschaftliche Notlage veranlasst war (vgl. zum nachehelichen Betreuungsunterhalt Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 - FamRZ 1998, 1501, 1502). Denn die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit kann ein maßgebendes Indiz für eine vorhandene tatsächliche Arbeitsfähigkeit im konkreten Einzelfall sein (Senatsurteil vom 23. September 1981 - IVb ZR 600/80 - FamRZ 1981, 1159, 1161). Wegen der weitgehenden Angleichung des Unterhaltsanspruchs der
nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB mit dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist auch insoweit eine Gleichbehandlung geboten und deswegen konkret auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Mit der gegebenen Begründung kann daher das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Das Urteil war insoweit aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Abwägung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

III.

Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht im übrigen die Bedürftigkeit der Klägerin für die Zeit ihres Mutterschutzes unter Berücksichtigung der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 13 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) prüfen müssen. Sollte die Klägerin nach den dort in Bezug genommenen Vorschriften der RVO ihr zuvor erzieltes volles Arbeitsentgelt während der letzten sechs Wochen vor und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung weiter erhalten haben, wäre dieses im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen und würde ihre Bedürftigkeit entfallen lassen (vgl. Wendl/Pauling aaO § 6 Rdn. 759; Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1257). Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, den Unterhaltsanspruch für die Zeit bis August 2004 auf der
Grundlage der nunmehr konkret feststehenden Einkünfte des Beklagten anstelle der bislang auf einer Prognose beruhenden Einkünfte festzusetzen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 212/98 Verkündet am:
29. November 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zum Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten, der eine Ausbildung
aufnimmt und deshalb nicht (voll) erwerbstätig ist.

b) Zur Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Teils des Erwerbseinkommens
eines Ehegatten, der für den Betreuungs- und den Barunterhalt eines gemeinschaftlichen
Kindes aufkommt und von dem anderen Ehegatten auf Zahlung von
Trennungsunterhalt in Anspruch genommen wird.
BGH, Urteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - OLG Koblenz
AG Diez
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juli 1998 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Die Parteien schlossen am 20. Oktober 1992 die Ehe, aus der die am 2. April 1993 geborene Tochter Ronja stammt. Im März 1995 erfolgte die Trennung , seit dem 25. April 1997 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für Ronja wurde dem Beklagten übertragen, bei dem das Kind lebt.
Die 1972 geborene Klägerin besuchte seit dem 21. August 1995 die Staatliche Glasfachschule Hadamar, um Glas- und Porzellanmalerin zu werden. Daneben war sie aushilfsweise erwerbstätig. Der 1970 geborene Beklagte war - ohne eine entsprechende Ausbildung - im Erziehungs- und Pflegedienst beschäftigt. Seit April 1997 hat er eine neue Arbeitsstelle und übt nur noch eine Teilzeitbeschäftigung aus, um ab September 1997 die Fachschule für Sozialwesen besuchen und im Rahmen von Teilzeitunterricht eine etwa 3-jährige Ausbildung zum Erzieher absolvieren zu können. Am 24. Mai 1996 wurde der Sohn Mirko des Beklagten geboren, der von seiner Lebensgefährtin stammt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Trennungsunterhalt ab Dezember 1995 beansprucht und - unter Berücksichtigung monatlicher Zahlungen des Beklagten von 400 DM für die Zeit von Dezember 1995 bis April 1996 - bis einschließlich Februar 1997 insgesamt 4.539,51 DM sowie 380,06 DM für März 1997 und 202,05 DM für April 1997 verlangt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, daß er unter Berücksichtigung des zu zahlenden Kindesunterhalts für Ronja und Mirko sowie des Umstandes, daß er Ronja neben seiner Berufstätigkeit auch betreuen müsse, und im Hinblick auf von ihm zu zahlende Darlehensraten von monatlich 300 DM zu weitergehenden Unterhaltsleistungen an die Klägerin nicht verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, für die Zeit von Dezember 1995 bis Mai 1996 insgesamt 225,62 DM und für Juni 1996 bis März 1997 monatlich 380,06 DM an Trennungsunterhalt zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und der Klägerin auf ihre Anschlußberufung unter Zurückweisung im übrigen und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts folgenden Unterhalt zuerkannt: 128 DM für Dezember 1995, monatlich 95,64 DM für Januar bis April 1996, monatlich 380,06 DM für Mai 1996 bis März 1997 und 185 DM für die Zeit vom 1. bis 24. April 1997. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die völlige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt - im Umfang der Anfechtung - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne als getrennt lebende Ehefrau von dem Beklagten nach § 1361 BGB Unterhalt verlangen, weil eine Erwerbsobliegenheit in der konkreten Situation während der Trennungszeit allenfalls eingeschränkt bestehe, die Klägerin als bisher ungelernte Kraft mit der Aufnahme des Schulbesuchs vielmehr der Obliegenheit entsprochen habe, sich nach der Trennung möglichst bald um eine Ausbildung zu bemühen, um für die Zeit nach der Scheidung - auch im Interesse des Beklagten - finanziell eher unabhängig sein zu können. Neben dieser Ausbildung sei eine Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Unterrichtszeiten (montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr) auch unter Berücksichtigung der sehr beengten finanziellen Ver-
hältnisse der Parteien nur in dem Umfang zumutbar gewesen, in dem sie durch die Übernahme geringfügiger Aushilfsarbeiten auch tatsächlich ausgeübt worden sei. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 2. a) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, daß der nicht erwerbstätige Ehegatte während des Getrenntlebens grundsätzlich nur unter engeren Voraussetzungen darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, als dies gemäß § 1574 Abs. 2 BGB nach der Scheidung der Fall ist. Nach der Schutzvorschrift des § 1361 Abs. 2 BGB ist er nur dann gehalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Während den im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich deren Voraussetzungen mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben, die nach den § 1569 ff. BGB für den nachehelichen Unterhalt gelten (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 285 f.).
b) Der zeitliche Beginn einer Erwerbsobliegenheit ist indessen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat zwischen der Eheschließung und der Trennung der Parteien ein Zeitraum von knapp 2 1/2 Jahren gelegen. Im Dezember 1995 lag die Trennung der Eheleute acht Monate zurück. Beide Parteien hatten bereits im Mai 1995 Antrag auf Scheidung
der Ehe gestellt. Die Klägerin war im Dezember 1995 23 Jahre alt; gesundheitliche Beeinträchtigungen hat sie nicht geltend gemacht. Das Kind Ronja lebte seit der Trennung nicht bei der Mutter. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien waren beengt: von dem vom Berufungsgericht für Dezember 1995 nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen mit monatlich 2.545 DM ermittelten Einkommen des Beklagten mußte eine Darlehensrate von monatlich 300 DM gezahlt und die 3-köpfige Familie unterhalten werden. Diese Umstände sprechen , wie die Revision zu Recht geltend macht, für eine verstärkte Erwerbsobliegenheit , insbesondere für deren Beginn bereits vor Ablauf des Trennungsjahres (vgl. Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 18; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. IV Rdn. 108 ff.; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1361 Rdn. 24 f.; Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 948; Palandt/ Brudermüller BGB 59. Aufl. § 1361 Rdn. 17; MünchKomm/Wacke 4. Aufl. § 1361 Rdn. 29, 33 f.; OLG Hamm FamRZ 1997, 1536, 1537). Den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist nicht zu entnehmen, daß es bei seiner Beurteilung , die Klägerin treffe allenfalls eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit, alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Betrachtung einbezogen und zutreffend gewürdigt hat.
c) Das Oberlandesgericht hat die Klägerin insbesondere deshalb nicht für verpflichtet gehalten, eine über den Umfang geringfügiger Aushilfsarbeiten hinausgehende Erwerbstätigkeit auszuüben, weil sie die Obliegenheit getroffen habe, sich alsbald nach der Trennung um die Aufnahme einer Ausbildung zu bemühen. Auch gegen diese Annahme wendet sich die Revision mit Erfolg. aa) Ob ein getrennt lebender Ehegatte Unterhalt beanspruchen kann, soweit er durch eine Berufsausbildung an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist,
regelt § 1361 BGB nicht näher. Da ein getrennt lebender Ehegatte im Zweifel unterhaltsrechtlich nicht schlechter gestellt werden darf, als er im Falle der Scheidung stünde, können die Tatbestände über den nachehelichen Unterhalt Maßstäbe für die Anwendung des § 1361 Abs. 1 BGB liefern (Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 9/84 - FamRZ 1985, 782, 784). Danach kann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens in Betracht kommen, wenn die Ehe zerrüttet und die Trennung endgültig ist, so daß der Ehegatte sich auf die neue Lage einstellen und nach seinen Möglichkeiten um eine (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben bemühen muß. Die Verschärfung des Zumutbarkeitsmaßstabs, welcher der unterhaltsberechtigte Ehegatte unter diesen Umständen im Rahmen von § 1361 Abs. 2 BGB unterliegt und die eine weitergehende Annäherung an die Anforderungen des nachehelichen Unterhaltsrechts bewirkt (siehe oben unter 2. a)), kann im Einzelfall dazu führen, daß - wie es § 1574 Abs. 3 BGB für die Zeit nach der Scheidung vorsieht - der bedürftige Ehegatte sich einer zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlichen Ausbildung unterziehen muß (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO S. 784). Bei entsprechender Dauer des Getrenntlebens oder wenn die Trennung auf Scheidung abzielt, kann der Ehegatte im Interesse seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit aber auch dann eine zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderliche Ausbildung aufnehmen, wenn ihn noch keine entsprechende Obliegenheit trifft. Denn es kommt den Intentionen, die das vom Grundsatz der Eigenverantwortung ausgehende Gesetz beim nachehelichen Unterhalt verfolgt, entgegen und entspricht regelmäßig auch den Interessen des Ehepartners, wenn der Ehegatte sich frühzeitig um eine (Wie-
der-)Eingliederung in das Erwerbsleben bemüht (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO). Hiernach ist von dem Grundsatz auszugehen, daß während der Trennung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur insoweit in Betracht kommt, als er sich nach den Kriterien des § 1573 Abs. 1 i.V.m. § 1574 Abs. 3 BGB begründen läßt. Dagegen scheidet ein Unterhaltsanspruch nach den Maßstäben des § 1575 BGB während der Trennung der Eheleute an sich aus. In besonders gelagerten Fällen kann indessen auch ein solcher Anspruch in Frage kommen, etwa wenn ein Ehegatte während der Trennungszeit im Vorgriff auf die Voraussetzungen des § 1575 BGB eine Ausbildung aufnimmt, nachdem das endgültige Scheitern der Ehe feststeht (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO S. 785). bb) Damit kommt es - von der zuletzt genannten Alternative abgesehen - für das Bestehen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt maßgeblich darauf an, ob zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit die Aufnahme einer Ausbildung erforderlich war. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die unter anderem der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht (vgl. für den nachehelichen Unterhalt § 1573 Abs. 2 BGB). Daß und aus welchen Gründen die Klägerin ohne eine Ausbildung keine nach den vorgenannten Kriterien angemessene Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dafür reicht der Hinweis, die Klägerin habe bisher keine Berufsausbildung erlangt, nicht aus. Gerade dieser Umstand hätte es vielmehr nahelegen können, daß der Klägerin auch die Aufnahme einer unqualifizierten Tätigkeit - wie sie von ihr im Bereich der Altenpflege und der Gastronomie aushilfsweise verrichtet worden ist - zuzumuten
war. Dieser Annahme hätten jedenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse und der in der Ehe erreichte soziale Status der Ehegatten nicht entgegen gestanden , denn auch der Beklagte ging einer Erwerbstätigkeit ohne eine entsprechende Berufsausbildung nach. Die Beurteilung, für die Klägerin habe nach der Trennung eine Ausbildungsobliegenheit bestanden, wird von den getroffenen Feststellungen danach nicht getragen. Daß die Klägerin im Vorgriff auf die Voraussetzungen des § 1575 BGB eine Ausbildung hätte aufnehmen können, weil sie in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, ist ebensowenig festgestellt worden. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Klägerin infolge einer ihr zuzubilligenden Ausbildung gehindert war, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken, kommt es entscheidend darauf an, ob zu Beginn des Zeitraums der Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt im Dezember 1995 bereits eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin bestand. Nachdem letzteres mangels hinreichender tatrichterlicher Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann (siehe oben unter 2. b)), läßt sich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt derzeit bereits dem Grunde nach nicht rechtfertigen. Denn es erscheint ebenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin bei intensiven Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit eine angemessene Arbeit hätte aufnehmen und ihren vom Berufungsgericht mit höchstens 947 DM ermittelten monatlichen Unterhaltsbedarf selbst hätte decken können. Das Berufungsurteil ist deshalb im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückzuverweisen. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien von dem tatsächlich erzielten jeweiligen Einkommen des Beklagten, der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ronja und - ab Mai 1996 - auch gegenüber Mirko sowie bis Dezember 1996 von der Darlehensbelastung geprägt gewesen. Ein zusätzlicher Betreuungsbonus im Hinblick darauf , daß der Beklagte das Kind Ronja neben seiner Erwerbstätigkeit betreue, sei indessen nicht zu berücksichtigen, da nicht vorgetragen worden sei, daß sich die Betreuung nur unter besonderen Erschwernissen bewerkstelligen lasse. Einen Betreuungsbonus generell und ohne Berücksichtigung der konkreten Betreuungsmöglichkeiten anzuerkennen sei ebensowenig geboten wie eine nur teilweise Anrechnung des Einkommens des Beklagten. Gegen die Annahme einer besonderen Belastung durch die Sorge für Ronja spreche im übrigen der Umstand, daß das Kind von der in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht erwerbstätigen Lebensgefährtin des Beklagten betreut worden sei. Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats hat das Einkommen aus einer wegen der Betreuung minderjähriger Kinder über das gebotene Maß hinaus ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der Unterhaltsbemessung zwar nicht von vornherein unberücksichtigt zu bleiben. Über die Frage der Anrechnung ist vielmehr nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Damit steht es in Einklang, das Einkommen aus einer trotz der Kinderbetreuung ausgeübten Berufstätigkeit unter Abzug des Betrages anzusetzen, der für die infolge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordene anderweitige Betreuung eines Kindes aufgewendet werden mußte (Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IV b ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780 und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 570). Die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden
Mehreinkommens hat der Senat auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen, etwa weil die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten das Kind aus dessen erster Ehe mitbetreut (Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 379/81 - S. 14 f. - nicht veröffentlicht). In welcher Höhe ein entsprechender Betrag anzusetzen ist, muß der tatrichterlichen Entscheidung überlassen bleiben. Der Senat hat einen Abzug von monatlich 300 DM in einem Fall, in dem die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten dessen 13 und 14 Jahre alten Kinder aus erster Ehe mitbetreute, nicht beanstandet (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790, 791). Von dieser Rechtsprechung ist der Senat in dem von dem Berufungsgericht angeführten Urteil vom 7. November 1990 (XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 184), das im übrigen nicht einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt betraf, sondern die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil, der neben der Ausübung einer Erwerbstätigkeit minderjährige unverheiratete Kinder betreut , als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB neben der Betreuung auch zum Barunterhalt der Kinder herangezogen werden kann, nicht abgerückt. Vielmehr hat er sich ausdrücklich auf seine bisherige Rechtsprechung bezogen, in dem entschiedenen Fall allerdings Feststellungen dazu vermißt, in welchem zeitlichen Umfang eine von dem Oberlandesgericht nur für zumutbar angesehene Teilerwerbstätigkeit des Vaters nach den Besonderheiten der von ihm ausgeübten Arbeit in Betracht komme, um die notwendige Betreuung der acht und zehn Jahre alten Kinder sicherzustellen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Daß ein Kind im Alter von 2 1/2 Jahren (Beginn des Zeitraums der Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt) bzw. von vier Jahren (Ende des Zeitraums) tagsüber durchgehend der Betreuung bedarf, jedenfalls solange es noch keinen Kindergarten besucht, liegt auf der Hand. Ohne die Mithilfe seiner - hierzu im Verhält-
nis zu der Klägerin nicht verpflichteten - neuen Partnerin hätte der Beklagte deshalb keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgehen können. Daher war ihm ein nach tatrichterlichem Ermessen festzusetzender Freibetrag vorweg zu belassen. Dessen Bemessung, die sich ebenso wie die Ermittlung des einem Unterhaltsberechtigten nach § 1577 Abs. 2 BGB anrechnungsfrei zu belassenden Teils des Einkommens einer schematischen Beurteilung entzieht, wird im Einzelfall davon abhängen, wie etwa die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrtzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls zu welchen Zeiten das Kind einen Kindergarten besucht und insofern zeitweise der Betreuung nicht bedarf. Bei Berücksichtigung aller insoweit maßgebenden Umstände ergibt sich grundsätzlich keine Ungleichbehandlung von überobligationsmäßigen Erwerbseinkünften des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten.
b) Das der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse für die Zeit ab Januar 1996 zugrundegelegte Einkommen des Beklagten bedarf der Überprüfung. Der Beklagte hat geltend gemacht, ab Januar 1996 in eine ungünstigere Steuerklasse eingestuft worden zu sein, weshalb sich sein Einkommen reduziert habe. Gleichwohl gelangt das Berufungsgericht für die Zeit ab Januar 1996 zu einem um rund 350 DM höheren monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten als für Dezember 1995. Das ist mit den vorgelegten Verdienstbescheinigungen nicht in Einklang zu bringen.
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin seien zunächst monatliche Einkünfte aus Aushilfsarbeiten von 400 DM sowie ab April 1996 von 120 DM anzurechnen. Die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat ihre Einkünfte indessen nicht belegt, worauf der Beklagte ausdrücklich hingewiesen hat. Das Berufungsgericht ist auch dem unter Beweis gestellten Vor-
bringen des Beklagten, die Klägerin verrichte weitere Aushilfsarbeiten, nicht nachgegangen. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergeben sollte, daß die Klägerin keine vollschichtige Erwerbsobliegenheit traf oder daß sie eine entsprechende Stelle nicht hätte finden können und es deshalb auf ihr tatsächliches Einkommen ankommen sollte, werden zur Höhe ihres Einkommens weitere Feststellungen erforderlich sein.

d) Der Beklagte wird in dem weiteren Verfahren Gelegenheit haben, seinen Vortrag aus der ersten Instanz, die Darlehensverpflichtung habe über den Monat Dezember 1996 hinaus weiterbestanden, sowie die weiteren von der Revision erhobenen Rügen anzubringen. Blumenröhr Gerber Sprick Weber-Monecke Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 273/02 Verkündet am:
13. April 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Treffen im Mangelfall minderjährige unverheiratete oder privilegierte volljährige
Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) mit einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten
geschiedenen Ehegatten zusammen, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen
Ehegatten auch dann nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen
Unterhaltsanspruch nicht geltend macht (Fortführung des Senatsurteils
BGHZ 104, 158 = FamRZ 1988, 705).

b) Erzielt der Unterhaltsberechtigte überobligationsmäßige Einkünfte, ist nur der
unterhaltsrelevante Teil des so erzielten Einkommens in die Additions- bzw.
Differenzmethode einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei
der Unterhaltsermittlung vollständig unberücksichtigt (Fortführung der Senatsurteile
BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001, 1687 und vom 22. Januar 2003
- XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518).
BGH, Urteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - OLG Koblenz
AG Betzdorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung zweier Jugendamtsurkunden über die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. Die Kläger sind minderjährige Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Die Mutter der Kläger ist neben der Kindeserziehung in Teilzeit (3/4 Stelle ) berufstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.700 DM. Der Beklagte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.393 DM. Er ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe ist im Oktober 1999 ein weiteres Kind hervorgegangen, das von der nicht erwerbstätigen Ehefrau des Be-
klagten betreut wird. Im Haushalt der Ehegatten leben außerdem zwei weitere Kinder der neuen Ehefrau des Beklagten. Mit Jugendamtsurkunden vom 18. Januar 2001 hatte sich der Beklagte verpflichtet, an die Kläger jeweils monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 289 DM zu zahlen. Das Amtsgericht hat den Beklagten in Abänderung der Jugendamtsurkunden verurteilt, nebst Unterhaltsrückständen monatlichen Unterhalt an den Kläger zu 1 für die Zeit ab Juli 2001 in Höhe von 213 € und für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 in Höhe von 212 € sowie an den Kläger zu 2 für die Zeit ab Juli 2001 in Höhe von 180 € zu zahlen. Mit seiner Berufung hat der Beklagte zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen, soweit er in Abänderung der Jugendamtsurkunden zu höheren monatlichen Unterhaltszahlungen als 200 € ab Juli 2001 sowie 180 € ab Januar 2002 an den Kläger zu 1 und als 165 € ab Juli 2001 sowie 150 € ab Januar 2002 an den Kläger zu 2 verurteilt wurde. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2003, 611 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil den Klägern jedenfalls ein Unterhaltsanspruch in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe zustehe. Von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten sei der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen nicht in Abzug zu bringen. Kreditbelastungen für den Erwerb eines Einfamilienhauses könnten ebenfalls nicht abgesetzt werden, weil dem ein Wohnwert in gleicher Höhe gegenüberstehe und der Beklagte diese Verbindlichkeiten in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung eingegangen sei und dadurch Vermögensbildung betreibe. Kosten für den Unterhalt der zweiten Ehefrau des Beklagten seien nicht zu berücksichtigen, weil die neue Ehefrau bei der Unterhaltsermittlung gegenüber den Klägern und der geschiedenen Ehefrau nachrangig sei. Das gelte auch dann, wenn der ersten Ehefrau ein Unterhaltsanspruch zustehe, sie diesen aber nicht geltend mache. Der geschiedenen Ehefrau des Beklagten stehe noch ein Unterhaltsanspruch zu, weil ihre eigenen, überobligatorisch erzielten Einkünfte lediglich zur Hälfte - und zwar im Wege der Differenzmethode - in die Unterhaltsberechnung einzustellen seien. Weil die geschiedene Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch nicht geltend mache, stehe das für Unterhaltszwecke einsetzbare Einkommen des Beklagten allein für den Unterhalt der Kläger und des mit ihnen gleichrangigen Sohnes des Beklagten aus zweiter Ehe zur Verfügung. Die dann durchzuführende Mangelfallberechnung ergebe eine erhöhte Unterhaltsquote in Höhe von 94,83 %. Von dem sich so ergebenden Unterhaltsbetrag sei das an die Mutter der Kläger ausgezahlte Kindergeld nach § 1612 b Abs. 5 BGB auch nicht teilweise abzuziehen. Damit übersteige der geschuldete Unterhalt sogar den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß in die Mangelfallberechnung Unterhaltsansprüche der zweiten Ehefrau des Beklagten dann nicht einzubeziehen sind, wenn der geschiedenen Ehefrau, der Mutter der Kläger, noch ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Reichen die Mittel, die nach Deckung des Selbstbehalts des Verpflichteten für den Unterhalt mehrerer Berechtigter zur Verfügung stehen, nicht aus, sämtliche Ansprüche zu erfüllen, so sind gleichrangig Berechtigte anteilig zu befriedigen. Hingegen kommt ein nachrangig Berechtigter mit seinem Anspruch nur zum Zuge, soweit nach voller Befriedigung der vorrangigen Ansprüche ein freier Betrag verbleibt (BGH Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555, 557). Hier hat das Berufungsgericht die neue Ehefrau des Beklagten zutreffend als gegenüber den minderjährigen Kindern nachrangig behandelt.
a) Allerdings sind die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nach ihrem Wortlaut in sich widersprüchlich. Denn § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, daß "der Ehegatte" - also sowohl der geschiedene als auch der neue Ehegatte (BVerfGE 66, 84, 87) - den minderjährigen unverheirateten Kindern und den sogenannten privilegierten volljährigen Kindern im Rang gleichsteht. Danach hätten sowohl die Mutter der Kläger als auch die neue Ehefrau des Beklagten denselben Rang wie die Kläger und das aus der zweiten Ehe hervorgegangene weitere minderjährige Kind des Beklagten. Andererseits sieht § 1582 BGB vor, daß bei mehreren unterhaltsbedürftigen Ehegatten der geschiedene Ehegatte jedenfalls wegen seiner Unterhaltsansprüche nach §§ 1570, 1576 BGB oder bei langer Ehedauer dem neuen Ehegatten vorgeht (BVerfGE 108,
351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Mit dieser Rechtsfolge wäre es nicht vereinbar , die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder sowohl den Ansprüchen eines geschiedenen Ehegatten als auch denen eines neuen Ehegatten im Rang gleichzustellen. Weil das Gesetz wegen des Widerspruchs zwischen § 1582 BGB einerseits und § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB andererseits keine zwingende Regelung vorgibt, bedarf es einer Auslegung über den Wortlaut der widerstreitenden Regelungen hinaus. Diese muß sich von dem Ziel leiten lassen, dem mit den Rangregelungen verfolgten Sinn des Gesetzes gerecht zu werden, der darin zu sehen ist, in Mangelfällen in erster Linie den Unterhalt bestimmter, als besonders schutzwürdig anerkannter Angehöriger zu sichern. Zu den nach dem Willen des Gesetzes in besonderem Maße schutzbedürftigen und schutzwürdigen Unterhaltsberechtigten gehören zunächst die minderjährigen unverheirateten und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder (§ 1609 Abs. 1 und 2 BGB), denen die Eltern nach § 1603 Abs. 2 BGB - über den Maßstab des § 1603 Abs. 1 BGB hinaus - erweitert unterhaltspflichtig sind. Neben ihnen räumt das Gesetz in den Fällen des § 1582 BGB als Nachwirkung der früheren Ehe dem geschiedenen Ehegatten einen besonderen Schutz ein, der seinen Niederschlag in dem Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten findet. Diese Vorrangstellung des geschiedenen Ehegatten setzt sich in Mangelfällen uneingeschränkt durch (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790, 792), selbst wenn der neue Ehegatte hierdurch im äußersten Fall, auch unter Berücksichtigung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe (BVerfGE 108, aaO = FamRZ aaO, 1824), darauf verwiesen wird, für seinen Unterhalt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, und wenn der Unterhaltspflichtige auf diese Weise gehalten ist, den ihm an sich für seine eigenen Bedürfnisse zustehenden Selbstbehalt mit dem neuen Ehegatten zu teilen (BVerfGE 66, 84, 94 ff.). Dem in dieser Weise gekennzeichneten Rangverhält-
nis zwischen dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten kann bei Vorhandensein minderjähriger unverheirateter Kinder nur dadurch Rechnung getragen werden, daß der Anwendungsbereich des § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB in Mangelfällen bei einer Kollision mit der Rangregelung des § 1582 BGB im Wege der teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt wird, daß der in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnete Gleichrang mit "dem Ehegatten" nur für den nach § 1582 BGB privilegierten geschiedenen, und nicht auch für den (relativ) nachrangigen neuen Ehegatten gilt (Senatsurteil BGHZ 104, 158, 165 = FamRZ 1988, 705, 707 m.w.N.).
b) Allerdings ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 1609 Abs. 2 BGB nur für solche Fälle geboten, in denen Unterhaltsansprüche zweier (geschiedener) Ehefrauen nebeneinander bestehen und deswegen zu klären ist, welcher dieser Ansprüche gleichrangig mit den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder ist. Nur in solchen Fällen ist es nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften geboten, den (relativen) Nachrang der späteren Ehefrau gegenüber der ersten Ehefrau auch auf das Rangverhältnis gegenüber den minderjährigen und den privilegierten volljährigen Kindern zu übertragen. Aus § 1582 BGB folgt deswegen kein genereller Nachrang neuer Ehegatten gegenüber minderjährigen Kindern auch für solche Fälle, in denen dem (relativ) vorrangigen geschiedenen Ehegatten kein Unterhalt zusteht. Denn ist die geschiedene Ehefrau des Unterhaltspflichtigen nicht (mehr) unterhaltsberechtigt, spricht nichts gegen den vom Wortlaut des § 1609 Abs. 2 BGB gebotenen Gleichrang der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder auch mit denen neuer Ehegatten. Das sog. relative Rangverhältnis eines geschiedenen Ehegatten gegenüber einem neuen Ehegatten kommt also dann nicht zum Tragen, wenn nur der Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten mit den Unterhaltsansprüchen der gemeinsamen Kinder konkurriert (OLG Köln FamRZ 1993, 1239; OLG Hamm FamRZ
1993, 1237, 1238; OLG Bamberg FamRZ 1999, 250; OLG München FamRZ 1999, 251 f.).
c) Steht dem geschiedenen Ehegatten allerdings an sich ein Unterhaltsanspruch zu und macht er diesen lediglich nicht geltend, um wenigstens den Regelbedarf seiner minderjährigen Kinder zu sichern, bleibt es bei dem (relativen ) Nachrang des neuen Ehegatten gemäß § 1582 BGB, mit der Folge, daß diesem die minderjährigen Kinder im Rang vorgehen. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ein Widerspruch zwischen § 1609 Abs. 2 BGB und § 1582 BGB bereits dann besteht, wenn der geschiedene und der neue Ehegatte neben den Kindern unterhaltsberechtigt sind. Denn § 1582 BGB stellt nicht darauf ab, ob der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch tatsächlich geltend macht, sondern lediglich darauf, ob dieser nach dem Gesetz überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Zwar entfällt das relative Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche zweier Ehegatten immer dann, wenn dem geschiedenen Ehegatten schon kein Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1581 BGB zusteht, wenn er nicht mehr unterhaltsbedürftig ist oder wenn der Unterhaltsanspruch aus sonstigen Gründen entfallen ist. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn der geschiedene Ehegatte - z.B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung - wirksam auf nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet hat (§ 1585 c BGB). Auch dann fehlt es an einem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau, der über den Vorrang nach § 1582 BGB das Rangverhältnis der neuen Ehefrau zu den minderjährigen Kindern beeinflussen könnte (vgl. Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 5 Rdn. 52; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 494; Scholz/Stein/Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht September 2004 Teil K Rdn. 18; Heiß/Born Unterhaltsrecht Januar 2004 4. Kap. Rdn. 34; wohl auch Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 3121).
Anders ist die Rechtslage hingegen zu beurteilen, wenn der geschiedene Ehegatte noch immer unterhaltsberechtigt ist und er seine Ansprüche lediglich nicht geltend macht, sei es um den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder nicht zu gefährden, sei es auch in Unkenntnis seiner Unterhaltsberechtigung oder aus anderen Gründen. Dann bleibt es beim (relativen) Vorrang der Unterhaltsansprüche und bei der sich nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der teleologischen Reduktion des § 1609 Abs. 2 BGB ergebenden Nachrangigkeit der Unterhaltsansprüche einer neuen Ehefrau auch gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte nicht gezwungen sein kann, einen eigenen Unterhaltsanspruch tatsächlich geltend zu machen, nur um den Vorrang der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder vor denen eines neuen Ehegatten zu wahren (so auch AnwK-BGB/Lier 2005 § 1582 Rdn. 10; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 96; a.A. Staudinger/Engler BGB Neubearbeitung 2000 § 1609 Rdn. 30; Luthin Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 2260; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1609 Rdn. 3). Insbesondere wenn der geschiedene Ehegatte die Durchsetzung seiner eigenen Unterhaltsansprüche deswegen unterläßt, weil er seinen Kindern eine höhere Quote bei der Mangelverteilung sichern will, liegt darin eine zweckgerichtete Verfügung, die nicht dazu dient, dem sonst nachrangigen Recht des neuen Ehegatten Gleichrang mit dem Kindesunterhalt zu verschaffen. Damit verzichtet der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte weder auf seinen Unterhaltsanspruch, noch auf den Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten. Die fehlende Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau ist deswegen nach der Zweckrichtung mit freiwilligen Leistungen Dritter vergleichbar , die ebenfalls nur demjenigen zugute kommen, dem sie nach der Bestimmung des nicht Leistungsverpflichteten allein Vorteile erbringen sollen (vgl.
Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 523/80 - FamRZ 1980, 879; Wendl/ Scholz aaO § 3 Rdn. 114 a). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Mutter der Kläger nach § 1585 b Abs. 2 BGB mangels Verzugs oder Rechtshängigkeit ihres Unterhaltsanspruchs keinen rückständigen Unterhalt mehr verlangen kann. Auch dann verbleibt es bei dem einmal entstandenen (relativen) Vorrang gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau nach § 1582 BGB. 2. Mithin kommt es darauf an, ob der Mutter der Kläger ein Unterhaltsanspruch zusteht. Das wird maßgeblich davon abhängen, ob die Erwerbstätigkeit der Mutter neben der Kindesbetreuung als überobligatorische Tätigkeit anzusehen ist und ob, in welchem Umfang und auf welche Weise ihr Einkommen aus solcher Tätigkeit in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist.
a) Soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des fiktiven Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau des Beklagten von ihrem Nettoeinkommen nach Abzug berufsbedingter Kosten lediglich die Hälfte in die Unterhaltsberechnung eingestellt hat, hält dieses den Angriffen der Revision nicht stand. aa) Ob und in welchem Umfang ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten, das dieser neben der Kindeserziehung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, läßt sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht pauschal beantworten , sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 m.w.N.). Dabei kann die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit ein maßgebendes Indiz für eine Vereinbarkeit von Kindererziehung und Arbeitsmöglichkeit im konkreten Einzelfall sein (Senatsurteil vom 23. Sep-
tember 1981 - IVb ZR 600/80 - FamRZ 1981, 1159, 1161). Ein überobligatorisch erzieltes Einkommen ist bei der Unterhaltsbemessung deswegen nicht von vornherein unberücksichtigt zu lassen. Über die Anrechnung ist vielmehr nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn jedenfalls der Betrag abgesetzt wird, der für die infolge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordene anderweitige Betreuung des Kindes aufgewendet werden muß (sog. konkreter Betreuungsaufwand; AnwK-BGB/Schürmann § 1577 Rdn. 64 m.w.N., zum Unterhaltspflichtigen vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780, vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 570 und vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352). Die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens hat der Senat aber auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen, etwa weil die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten das Kind aus dessen Ehe mitbetreut, (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 379/81 - veröffentlicht bei JURIS und vom 29. November 2000, aaO). bb) In welchem Umfang ein überobligatorisch erzieltes Einkommen nach diesen Grundsätzen unberücksichtigt bleiben kann, muß zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Entscheidung überlassen bleiben. Der Senat hat einen Abzug von monatlich 300 DM in einem Fall, in dem die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten dessen 13 und 14 Jahre alte Kinder aus erster Ehe mitbetreute, nicht beanstandet (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790, 791). Dabei entzieht sich die Bemessung des nach § 1577 Abs. 2 BGB anrechnungsfrei zu belassenden Teils des Einkommens allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer schematischen Beurteilung und hängt im Einzelfall davon ab, wie etwa die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren
ist und ob und ggf. zu welchen Zeiten die Kinder infolge eines Kindergartenoder Schulbesuchs zeitweise der Betreuung ohnehin nicht bedürfen (Senatsurteil vom 29. November 2000 aaO). Der vom Berufungsgericht lediglich pauschal bemessene hälftige Ansatz der von der Mutter der Kläger erzielten Einkünfte hält diesen Anforderungen nicht stand. Konkrete Betreuungskosten haben die Kläger insoweit nicht vorgetragen. Bei der Bemessung eines anrechnungsfreien Betrages ist zu berücksichtigen , daß die Kläger im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung 13 bzw. 10 Jahre alt waren und ihre Mutter einen Teil ihrer Tätigkeit während einer Zeit ausüben kann, in der die Kläger die Schule besuchen. Letztlich ist im Rahmen der Ermessensausübung auch zu berücksichtigen, daß die Mutter der Kläger durch ihre Teilzeittätigkeit immerhin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.700 DM erzielt, während der Beklagte bei einem Monatseinkommen von ca. 3.400 DM neben den Klägern jedenfalls auch seinem weiteren Kind aus zweiter Ehe und seiner zweiten Ehefrau unterhaltspflichtig ist.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein der Mutter der Kläger gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nach Billigkeit zuzurechnendes eigenes Einkommen allerdings im Wege der Differenzmethode berücksichtigt. aa) Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung - entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegat-
ten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung andererseits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt also die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529; vgl. auch Senatsurteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170 und - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173).
bb) Ebenso hat der Senat bereits entschieden, daß bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB der sich im Surrogat fortsetzende Wert der Haushaltstätigkeit auch in den Fällen im Wege der Additions- oder Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist, "in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen wurde, weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde" (Senatsurteil BGHZ 148, 368, 381 = FamRZ 2001, 1687, 1691). Schon damit hatte der Senat seine frühere Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 - FamRZ 1998, 1501 m.w.N.) aufgegeben, wonach Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht nachhaltig prägen können, weil der Unterhaltsberechtigte diese Tätigkeit jederzeit wieder aufgeben kann (zur Kritik an der früheren Rechtsprechung vgl. Scholz FamRZ 2002, 733, 734). Den Umfang des somit zu berücksichtigenden Einkommens hat der Senat bislang lediglich negativ dahin abgegrenzt, daß "bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß 1578 BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode … ein vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzubeziehen" ist (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518, 520 m.Anm. Büttner ). Denn auch als Surrogat kann nur der zu berücksichtigende Anteil eines überobligatorisch erzielten Einkommens an die Stelle der eheprägenden früheren Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung treten. Zu Recht hat das Berufungsgericht deswegen den nach den §§ 1577 Abs. 2, 242 BGB zu bemessenden Anteil der überobligationsmäßigen Einkünfte (im folgenden: unterhaltsrelevanter Anteil) der Mutter der Kläger in die Differenzmethode einbezogen.
Soweit teilweise aus dieser Rechtsprechung des Senats hergeleitet wird, ein nicht unterhaltsrelevanter überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil sei im Wege der Anrechnungsmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Büttner Anm. zum Senatsurteil vom 22. Januar 2003 aaO), verkennt dieses die Rechtsprechung des Senats. Mit Urteil vom 22. Januar 2003 (aaO) hat der Senat lediglich ausgeführt, daß bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB der nicht unterhaltsrelevante Teil eines vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielten Einkommensanteils nicht in die sog. Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen ist. Damit hat der Senat seinen schon zuvor angelegten Wechsel der Rechtsprechung fortgeführt und entschieden, daß nur der unterhaltsrelevante Anteil eines überobligatorisch erzielten Einkommens die ehelichen Lebensverhältnisse prägen kann und deswegen bei der Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen ist. Umgekehrt prägt der in Anwendung der §§ 1577 Abs. 2, 242 BGB nicht unterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht. Das gilt allerdings in gleicher Weise auch für die Stufe der Bedarfsdeckung; auch insoweit ist nur der unterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte bleibt bei der Unterhaltsermittlung also vollständig unberücksichtigt. Denn eine Einbeziehung des nicht unterhaltsrelevanten Anteils der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte würde stets zu Ergebnissen führen, die mit der Rechtsprechung des Senats nicht vereinbar sind. Würde dieser Einkommensanteil im Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigt, widerspräche das schon allgemein der Surrogatrechtsprechung des Senats zur Bemessung des Umfangs der eheprägenden Haushaltstätigkeit bzw. Kindererziehung. Danach ist - von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheb-
lich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen - ein später erzieltes Einkommen regelmäßig mit dem gleichen Betrag sowohl als eheprägend und damit als bedarfsbegründend, als auch als bedarfsdeckend zu berücksichtigen, was der Anwendung der Additions- bzw. Differenzmethode entspricht. Zudem würde eine Berücksichtigung dieses Anteils stets zu untragbaren Ergebnissen führen. Denn würde auch dieser Einkommensanteil im Wege der Additions- oder Differenzmethode berücksichtigt, stünde der Unterhaltsberechtigte so wie ein Unterhaltsberechtigter , dem ein in gleicher Höhe erzieltes Einkommen in vollem Umfang zurechenbar ist und das deswegen insgesamt im Wege der Additionsbzw. Differenzmethode Berücksichtigung findet. Würde man den nicht unterhaltsrelevanten Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte hingegen im Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigen, stünde der Unterhaltsberechtigte mit überobligationsmäßig erzielten Einkünften sogar schlechter als ein Unterhaltsberechtigter , dem ein in gleicher Höhe erzieltes Einkommen in vollem Umfang zurechenbar ist. Zu Recht und im Einklang mit dieser Surrogatrechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht deswegen dem unterhaltsrelevanten und somit eheprägenden Teil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte der geschiedenen Ehefrau des Beklagten auch im Rahmen der Bedarfsdeckung nur Einkünfte in diesem Umfang gegengerechnet. 3. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht bei der fiktiven Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs der Mutter der Kläger zu prüfen haben, ob die Anlage vermögenswirksamer Leistungen schon die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe des Beklagten geprägt hat. Dann können diese Beträge, die auch während der Ehezeit für den Konsum nicht zur Verfügung standen, bei der fiktiven Bedarfsbemessung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Zwar sind vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers grund-
sätzlich Bestandteil des Arbeitsentgelts und daher lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. In Höhe der Zusatzleistungen des Arbeitgebers verbleiben sie allerdings anrechnungsfrei, weil sie dem Arbeitnehmer insoweit zweckgebunden nur für eine Vermögensanlage zur Verfügung stehen. In diesem Umfang sind die vermögenswirksamen Leistungen daher mit der Nettoquote von dem Arbeitsentgelt abzuziehen (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte Ziff. 10.6 sowie Luthin/Margraf aaO Rdn. 1086). Nur soweit der Beklagte über die zweckgebundenen vermögenswirksamen Leistungen seines Arbeitgebers hinaus Teile seines Arbeitsentgelts vermögenswirksam anlegt, sind diese als freiwillige Vermögensbildung von seinem Einkommen nicht absetzbar. Weiter wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Mutter der Kläger von einem Einkommen des Beklagten auszugehen ist, das den Splittingvorteil des Beklagten aus seiner zweiten Ehe außer Acht läßt (BVerfGE 108, aaO = FamRZ aaO, 1824).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 159/00 Verkündet am:
20. März 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwendung
des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine
länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die
sich in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnlich anzusehen ist
(im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ
1989, 487, 490 f.).

b) Zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte
geltend macht, der Partner, mit dem er eine verfestigte Beziehung
unterhält, sei homosexuell.
BGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 159/00 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. April 2000 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 1/17 und der Beklagten zu 16/17 auferlegt. Die im Revisionsverfahren entstandenen auûergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu 2/9 und die Beklagte zu 7/9 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Abänderung eines Urteils, nach dem er verpflichtet ist, an die Beklagte Trennungsunterhalt von monatlich 1.693 DM zu zahlen. Die seit 1966 verheirateten Parteien, trennten sich im Jahr 1993. Das Scheidungsverfahren ist seit März 1994 anhängig. Die Eheleute waren Miteigentümer zu je 1/2 eines Hausgrundstücks in Hamburg. Der Kläger übernahm den Miteigentumsanteil der Beklagten und zahlte ihr dafür 1995 einen Betrag von 203.500 DM.
Die 1945 geborene Beklagte, die ohne Berufsausbildung bis 1966 vollschichtig und von Anfang 1992 bis April 1993 stundenweise erwerbstätig war, hält sich aus gesundheitlichen Gründen für arbeitsunfähig. Sie ist mit B. G. befreundet, der bis Herbst 1994 einen Gebrauchtwagenhandel in H. betrieb. Im Frühjahr 1994 suchten die Beklagte und B. G. zusammen ein Grundstück, auf dem beide wohnen konnten und von dem aus G. berufliche Tätigkeiten ausüben konnte. Durch notariellen Kaufvertrag vom 19. Mai 1994 erwarb die Beklagte ein rund 3200 qm groûes bebautes Grundstück in R. zu einem Kaufpreis von 550.000 DM zuzüglich Nebenkosten. B. G. gab schon im Herbst 1994 dieses Anwesen als seine neue Adresse an, die Beklagte zog im April/Mai 1995 dort ein. Sie bewohnt die im Erdgeschoû befindliche 3-Zimmer-Wohnung. Die im Obergeschoû gelegene Wohnung, an der zunächst ein Wohnrecht zugunsten der Verkäuferin des Grundstücks bestand, wurde 1999 renoviert und ist seit Januar 2000 für monatlich 700 DM (einschlieûlich Nebenkosten) vermietet. Ebenerdig befindet sich im Anschluû an den von der Beklagten bewohnten Gebäudeteil noch eine weitere Wohnung, die für monatlich 800 DM vermietet ist, sowie ein groûer Lager-/Dielenraum, ein Büroraum mit Schlafgelegenheit sowie eine kleine Sanitärzelle, die von B. G. genutzt werden, ohne daû er hierfür Mietzins zu zahlen hat. Für das Objekt entstehen nach dem Vortrag der Beklagten monatliche Kosten von 2.720 DM, davon 1.900 DM an Kreditkosten. Für die Kredite von noch 220.000 DM haftet B. G. neben der Beklagten als Gesamtschuldner. Auûerdem hat er ihr ein zinsloses Darlehen von 200.000 DM gewährt. Der 1940 geborene Kläger, der im Dezember 1998 einen Herzinfarkt erlitten hatte, bezog ab Januar 1999 Krankengeld. Vom 13. März 1999 an wurde ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt, die zunächst 2.988,43 DM mo-
natlich betrug und sich seit 1. Juli 1999 auf monatlich 3.028,57 DM belief. Ein im Juni 1999 bei seinem früheren Arbeitgeber unternommener Arbeitsversuch war gescheitert. Mit der am 25. März 1999 erhobenen Klage hat der Kläger die Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 1997 dahin begehrt , daû er ab 1. Februar 1999 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte verpflichtet sei. Er hat die Klage auf sein infolge des Rentenbezugs gesunkenes Einkommen sowie darauf gestützt, daû die Beklagte seit vier Jahren in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung lebe, über Mieteinkünfte verfüge und auûerdem in der Lage sei, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen zu erzielen. Die Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten. Sie hat insbesondere bestritten, in einer eheähnlichen Beziehung zu leben und über Einkünfte zu verfügen. Das Amtsgericht hat der Klage - unter Abweisung im übrigen - für die Zeit ab Rechtshängigkeit (25. März 1999) stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagten sei ein Unterhaltsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB zu versagen, da dem Kläger weitere Unterhaltszahlungen mit Rücksicht darauf, daû seine Ehefrau seit mehreren Jahren in einer festen sozialen Verbindung mit B. G. lebe, nicht mehr zumutbar seien. Nach dem als unstreitig anzusehenden Sachvortrag sei davon auszugehen , daû die Beklagte ihre Wohnung in R. zusammen mit B. G. bewohne, zu diesem eine enge persönliche Beziehung unterhalte, wie sich unter anderem aus gemeinsamen Urlaubsreisen und Familienfeiern ergebe , bei denen B. G. zusammen mit Familienangehörigen anwesend
gewesen sei, und mit dem sie durch seine Mithilfe bei der Finanzierung des Grundstückserwerbs in enger Weise wirtschaftlich verbunden sei. Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt. Sie hat hier unter anderem vorgetragen, es treffe nicht zu, daû sie mit B. G. zusammenlebe, zwischen ihnen bestehe nur eine geschäftliche Beziehung.B. G. sei homosexuell und habe wechselnde Beziehungen zu Männern; seit Monaten wohne er mit einem Mann in seiner Wohnung zusammen. Zu Intimitäten sei es zwischen G. und ihr nie gekommen, auch wenn zwischen ihnen eine vertrauliche Atmosphäre herrsche. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Unterhalt der Beklagten in Abänderung des Urteils vom 12. Dezember 1997 für die Zeit ab 25. März 1999 auf monatlich 550 DM herabgesetzt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien - zugelassene - Revision eingelegt. Der Kläger hat sein Rechtsmittel zurückgenommen; die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat eine nachträgliche Veränderung der für die frühere Beurteilung maûgebenden Verhältnisse angenommen, weil einerseits
das Einkommen des Klägers aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit gesunken sei und sich andererseits die Beziehung der Beklagten zu B. G. seit der Vorentscheidung so verfestigt habe, daû sie nunmehr wie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft erscheine. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt : Der Unterhaltsbedarf der Beklagten nach Maûgabe der ehelichen Lebensverhältnisse sei mit der Hälfte des Renteneinkommens des Klägers anzusetzen und belaufe sich auf etwas über 1.500 DM monatlich. Hierauf müsse sie sich entsprechend den Ausführungen in dem abzuändernden Urteil monatlich 750 DM an erzielbaren Zinseinkünften anrechnen lassen. Ihren Unterhaltsbedarf könne die Beklagte nicht aus eigenen Erwerbseinkünften bestreiten, da sich ihre Erwerbsaussichten gegenüber den dem Vorprozeû zugrundeliegenden Verhältnissen eher verschlechtert hätten. Tatsächlich lebe sie von Leistungen der Sozialhilfe. Der Anspruch der Beklagten auf Trennungsunterhalt sei jedoch nach §§ 1361, 1579 Nr. 7 BGB zu kürzen. Dem Kläger sei es nicht mehr zuzumuten, an sie in voller Höhe Unterhalt zu zahlen, nachdem sich ihre Beziehung zu B. G. so verfestigt habe, daû von einem mehrjährigen nichtehelichen Zusammenleben ausgegangen werden müsse. Gegenüber den Umständen, die in dem angefochtenen Urteil angeführt worden seien, bestreite die Beklagte zwar ein Zusammenwohnen mit B. G. . Einer Beweiserhebung zu dieser Frage habe es aber nicht bedurft, weil es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, ob B. G. noch über eine Wohnmöglichkeit in dem von ihm als Lager- und Büroraum genutzten Gebäudeteil verfüge. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft setze nicht zwingend voraus, daû die Partner zusammen wohnten und einen gemeinsamen Haushalt führten. Ein gemeinsamer Erwerb
von Immobilieneigentum, wie er vorliegend erfolgt sei, dokumentiere wegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Vorgangs in der Regel schon für sich gesehen die Entscheidung für eine langjährige gemeinsame Zukunft. Die Beklagte räume überdies ein, daû zwischen ihr und B. G. ein vertrauensvolles , freundschaftliches Verhältnis bestehe. Nur so sei es zu erklären, daû er ihr ohne grundbuchliche Absicherung 200.000 DM geliehen sowie die Mitschuld für Kredite von ca. 220.000 DM übernommen habe und ihr bei den Darlehensrückzahlungen helfe. Ferner könne die Beklagte ständig die Fahrzeuge des B. G. - einen Geländewagen und ein Motorrad - nutzen. Ihre enge Verbundenheit zu ihm werde auch durch die gemeinsam unternommenen Reisen , das gemeinsame Auftreten auf Familienfesten, sowie den Umstand deutlich , daû sie ihm gestatte, in ihrer Wohnung zu feiern und dort seine Treffen mit den Anonymen Alkoholikern abzuhalten. Der von dem Kläger bestrittenen Behauptung der Beklagten,B. G. sei homosexuell, habe nicht nachgegangen zu werden brauchen. Die Entscheidung, ob ein Härtefall im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB vorliege, hänge nicht davon ab, ob zwischen den Partnern sexuelle Beziehungen bestünden. Wegen einer verfestigten nichtehelichen Verbindung, wie sie hier vorliege , könne nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB auch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt herabgesetzt werden. Bei einer langen Trennungsdauer, zu der es hier offensichtlich deshalb gekommen sei, weil die Scheidung durch Streit über den Zugewinnausgleich blockiert werde, sei es unbillig, wenn die unterhaltsbedürftige Ehefrau, die seit Jahren in einer anderen Beziehung lebe und keine gemeinsamen Kinder betreue, ihren Ehemann noch (uneingeschränkt) auf Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen könne. Bei der zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig sei, anzustellenden Abwägung sei zum einen die lange Dauer der Ehe zu
berücksichtigen, in der die Beklagte die Kinderbetreuung übernommen habe, sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, daû sie den Ausfall des Unterhalts nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kompensieren könne, falls sich nicht in der Firma ihres Freundes G. eine Arbeitsmöglichkeit ergebe. Letzteres hänge von dem noch ungewissen wirtschaftlichen Erfolg seines Geschäfts ab. Es erscheine deshalb angemessen, den Bedarf der Beklagten auf den Mindestbedarf eines nicht erwerbstätigen Ehegatten herabzusetzen, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle auf monatlich 1.300 DM belaufe. Hierauf seien nach den unverändert zu übernehmenden Feststellungen in der Vorentscheidung als erzielbar zu unterstellende Zinseinkünfte von monatlich 750 DM anzurechnen, so daû ein geschuldeter Unterhaltsbeitrag von monatlich 550 DM verbleibe. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 2. a) Die Revision vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB seien zu Unrecht angenommen worden. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt , daû die herangezogenen Verhaltensweisen auch für eine normale Freundschaft kennzeichnend sein könnten. Insbesondere sei nicht beachtet worden, daû das Grundstück nicht im Miteigentum der Beklagten und des B. G. stehe. Dessen bloûe Mithilfe bei der Finanzierung, die zwar ein gewisses Vertrauen voraussetze, sei nicht uneigennützig erfolgt, sondern um einen wesentlichen Gebäude- und Grundstücksteil mietfrei nutzen zu können. Für die zeitweise - nicht ständige - Nutzungsmöglichkeit der Fahrzeuge erbringe die Beklagte eine Gegenleistung in Form der Post- und Paketannahme. Daû B. G. sie nach Ungarn gefahren und von dort wieder abgeholt habe, sei nichts weiter als ein Freundschaftsdienst gewesen, zumal er ohnehin nach
Frankfurt am Main habe fahren müssen. Die Reise nach Italien habe B. G. günstig übernehmen können und der Beklagten den weiteren freien Platz angeboten. Andere Urlaubsreisen habe sie allein oder als Mitglied einer Gruppe unternommen. An den Familienfeiern habe nicht nurB. G. teilgenommen, sondern es seien auch andere Nichtfamilienmitglieder, nämlich die Mieter des Hauses in der A. , eingeladen worden. Die vom Berufungsgericht aufgeführten Gesichtspunkte reichten für die Annahme eines eheähnlichen Verhältnisses aber auch deshalb nicht aus, weil wesentliche Aspekte , die ein solches Verhältnis prägen würden, fehlten, vor allem ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften sowie eine gegenseitige Zuneigung, die über freundschaftliche Gefühle hinausgehe und sich in der Regel in sexuellen Beziehungen äuûere. Derartige Beziehungen seien zwischen der Beklagten und B. G. im Hinblick auf dessen homosexuelle Veranlagung nicht denkbar. Völlig unberücksichtigt sei überdies der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten geblieben, B. G. lebe seit Monaten mit einem anderen Mann zusammen. Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten ) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maûe verfestigt hat, daû sie als eheähnl iches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht
zwingend voraus, daû die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird. Unter welchen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, läût sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490 f.; vom 28. November 1990 - XII ZR 1/90 - FamRZ 1991, 670, 672; vom 25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 542 f.; vom 12. März 1997 - XII ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671, 672 und vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25).
c) Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, daû das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte unterhalte zu B. G. ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem solchen eheähnlichen Verhältnis gleichkommt. Beide haben gemeinsam ein Grundstück gesucht, das sich eignet, ihnen jeweils als Wohnung zu dienen und B. G. überdies die Möglichkeit eröffnet, dort eine geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Für die Finanzierung des Grundstückserwerbs sind beide erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen, zu denen sie unabhängig voneinander nicht in der Lage gewesen wären und die sie hätten vermeiden können, wenn jeder für sich nur seinen eigenen Wohnbzw. Geschäftsraumbedarf gedeckt hätte. Unter diesen Umständen ist die An-
nahme des Berufungsgerichts, daû eine solche Gestaltung einer gemeinsamen Lebensgrundlage regelmäûig vor dem Hintergrund einer gemeinsam geplanten Zukunft zu erklären sei, rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn kein Miteigentum erworben wurde. Für die betreffende Annahme spricht auch der dem Vorbringen der Beklagten zufolge erhebliche, langfristige finanzielle Einsatz des B. G. , der ohne jede Absicherung allein in der Erwartung erfolgt ist, einen Teil des Grundstücks in Zukunft, zumindest aber für die Dauer des auf zehn Jahre gewährten zinslosen Darlehens, mietfrei nutzen zu können. Auch über die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen hinaus ist das Verhältnis , wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoû angenommen hat, in einer Weise gestaltet, die die Gleichstellung mit einer eheähnlichen Beziehung rechtfertigt. B. G. und die Beklagte leben jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander. Nach den getroffenen Feststellungen befindet sich in dem von ihm genutzten Büroraum nur eine Schlafgelegenheit, aber keine Kochmöglichkeit. Deshalb spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafür, daû er für seine Versorgung zumindest teilweise auf eine Mitbenutzung der Wohnung der Beklagten, insbesondere der Küche, angewiesen ist. Unter Berücksichtigung der herausgestellten weiteren Gemeinsamkeiten der Beklagten und des B. G. kann dem Berufungsgericht auch nicht vorgeworfen werden, verkannt zu haben, daû anstelle einer verfestigten Partnerbeziehung auch eine normale Freundschaft vorliegen könne. Selbst wenn es zutreffen mag, daû einzelne der hier herangezogenen Verhaltensweisen auch unter Freunden üblich sein können, so begegnet die tatrichterliche Annahme, daû eine ständige gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag, verbunden mit gemeinsamer Freizeitgestaltung und getragen von einem vertrauensvollen, freundschaftlichen Verhältnis und vor dem Hintergrund einer hinsichtlich der Grundstücksnutzung und Lastentragung langfristigen gemeinsamen Zukunfts-
planung, über eine bloûe Freundschaft weit hinausgeht und wie ein eheähnliches Verhältnis zu bewerten ist, keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Beurteilung steht auch der Einwand der Revision, zwischen der Beklagten und B. G. habe es nie sexuelle Beziehungen gegeben, vielmehr lebe dieser seit Monaten mit einem anderen Mann zusammen, aus Rechtsgründen nicht entgegen. Deshalb brauchte das Berufungsgericht dem betreffenden Vorbringen der Beklagten nicht nachzugehen. Ob die Aufnahme eines Verhältnisses zu einem anderen Partner die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung unzumutbar macht, hängt nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten kommt oder nicht. Darüber wird ohnehin regelmäûig nichts nach auûen dringen. Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung ist vielmehr der Umstand, daû der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, daû sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach auûen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt. Eine solche Verbindung rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der Berechtigte sei im Rahmen der neuen Partnerschaft "wie in einer Ehe" versorgt (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - XII ZR 180/93 - FamRZ 1995, 344, 345). Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob B. G. wechselnde intime Beziehungen zu anderen Männern unterhalten hat und seit Monaten in seiner kleinen Wohnung mit einem anderen Mann zusammenlebt. Die behaupteten Beziehungen desG. zu verschiedenen Männern sind auf sein Verhältnis zu der Beklagten erkennbar ohne Einfluû geblie-
ben. Daû sich hieran durch die angebliche Aufnahme eines anderen Mannes in seiner Wohnung etwas geändert hätte, hat die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst nicht geltend gemacht. Abgesehen davon würde es der Bewertung des zwischen ihr und B. G. bestehenden Verhältnisses als verfestigte Lebensgemeinschaft aber auch nicht entgegenstehen, wenn sich dieses für einige Zeit etwas flüchtiger gestaltet hätte (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1997 aaO S. 672). 3. a) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daû auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen einer verfestigten Verbindung des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen Partner nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB ausgeschlossen oder herabgesetzt werden könne. Der Senat habe die fehlende Möglichkeit der Eheschlieûung als Grund dafür genannt, daû die Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung des Unterhaltsberechtigten ausscheide. Dann könne aber auch in der Trennungsphase nichts anderes gelten, weil eine Wiederheirat erst nach einer Scheidung möglich sei. Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen.
b) Es trifft bereits im Ansatz nicht zu, daû der Senat bei einer verfestigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Vorliegen eines Härtegrundes verneint hat, weil die Partner nicht die Ehe miteinander schlieûen könnten. Er hat vielmehr darauf abgestellt, daû - anders als bei einer Ehe und bei einer eheähnlichen Gemeinschaft, die als Lebensform in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zunehmend Anerkennung findet - für gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Ermangelung eines der Ehe vergleichbaren Rechtsinstituts kein allgemeingültiges Leitbild bestehe, das die Annahme rechtfertigen könne, die Verhältnisse in einer solchen Verbindung gewährleisteten nach der Natur des
Zusammenlebens die gegenseitige Versorgung der Partner (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 aaO S. 345). Der Grund für die Ablehnung eines Härtefalles ist danach nicht in der fehlenden Eheschlieûungsmöglichkeit an sich gesehen worden, sondern in dem Umstand, daû sich deswegen in der Vergangenheit nicht die Vorstellung entwickelt hat, auch der in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebende Unterhaltsberechtigte sei im Rahmen dieser Verbindung wie in einer Ehe versorgt, und daû demzufolge grundsätzlich kein Anlaû für die hieran anknüpfende Annahme bestehe, die fortdauernde Unterhaltsbelastung könne unzumutbar sein. Ob an dieser Auffassung mit Rücksicht auf das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266 ff.) festzuhalten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der aus dem Urteil des Senats vom 14. Dezember 1994 (aaO) gezogene Schluû, die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt könne nicht wegen einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Gemeinschaft des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen Partner für den Verpflichteten unzumutbar sein, ist unabhängig davon jedenfalls nicht gerechtfertigt (im Ergebnis ebenso: Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl., Kap. IV Rdn. 503; Bosch FF 2001, 53, 54; Wiegmann FF 2001, 118, 119; OLG Köln FamRZ 2000, 290, 291; OLG Zweibrücken FuR 2000, 438, 440; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1597, 1599; OLG Schleswig NJW-RR 1994, 457; a.A. OLG München FamRZ 1998, 1589; Büttner /Niepmann NJW 2001, 2215, 2226; Palandt/Brudermüller BGB 61. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 39).
c) Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit es für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar ist, den Unterhaltsberechtigten weiterhin zu unterhalten, muû deshalb nach denselben Kriterien beantwortet werden, wie sie für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herangezogen werden. Hier wie dort kann die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Ein-
griffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer Gemeinschaft mit einem anderen Partner lebt, die sich derart verfestigt hat, daû sie einer Ehe vergleichbar gestaltet ist. Für den Unterhaltspflichtigen kann es dann grob unbillig sein, den Unterhaltsberechtigten weiterhin uneingeschränkt unterhalten zu müssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist. Diese Betrachtungsweise ist sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt von der Möglichkeit einer Eheschlieûung mit dem neuen Partner unabhängig. Denn eine Heirat kann, auch soweit es um den nachehelichen Unterhalt geht, daran scheitern, daû der neue Partner des Unterhaltsberechtigten noch verheiratet ist. Hinsichtlich der Auswirkungen der fortbestehenden Unterhaltsbelastung auf den Unterhaltsverpflichteten läût sich hieraus kein ausschlaggebender Unterschied herleiten. 4. a) Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterhaltsbedarf der Beklagten sei wegen des vorliegenden Härtegrundes auf den Mindestbedarf eines nicht erwerbstätigen Ehegatten herabzusetzen, der nach der Düsseldorfer Tabelle monatlich 1.300 DM betrage, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch aus den in § 1579 Nr. 1 bis 7 BGB aufgeführten Gründen ausgeschlossen ist, hängt jeweils von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab (Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672) und ist damit grundsätzlich Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Billigkeitsabwägung die langjährige Dauer der Ehe der Parteien, die von der Beklagten wahrgenommene Aufgabe der Kindererziehung und -betreuung sowie die Auswirkungen einer Unterhaltsherabsetzung auf ihre Lebensverhältnisse
berücksichtigt. Damit hat es die im vorliegenden Fall maûgebenden Gesichtspunkte in seine Beurteilung einbezogen und diese in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.
b) Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht habe auûer acht gelassen, daû dem Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten neben seinem Rentenbezug fiktive Zinseinkünfte von monatlich 1.458,33 DM zuzurechnen seien, zeigt sie keinen Umstand auf, der die Abwägung des Berufungsgerichts in Frage stellt. Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag hat die Beklagte selbst eingeräumt, daû der Kläger von dem nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Erlös aus der Veräuûerung des ehemals im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses ein anderes Haus erworben hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat er die zur restlichen Finanzierung eingegangenen Verbindlichkeiten ebenso wie solche, die gegenüber seinem früheren Arbeitgeber bestehen, abzutragen. Das schlieût aber die Annahme aus, daû ihn eine geringere Kürzung des Unterhalts angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht spürbar treffen würde.
c) Die Rüge der Revision, es fehle an einer ordnungsgemäûen Begründung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht auf seiten der Beklagten fiktive Zinseinkünfte angerechnet habe (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.), erweist sich ebenfalls als nicht berechtigt. In der vorausgegangenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht der Beklagten monatliche Einkünfte von 750 DM zugerechnet, weil sie den zur Abgeltung ihres Miteigentumsanteils an dem inzwischen veräuûerten Haus von dem Kläger erhaltenen Betrag von 203.500 DM entweder hätte einsetzen müssen, um eine kleine Eigentumswohnung zu erwerben, in der sie mietfrei habe wohnen können, oder jedenfalls in Höhe von rund 180.000 DM ertragbringend habe anlegen müssen, anstelle den
Betrag in eindeutig unwirtschaftlicher Weise in das Grundstück in R. zu investieren. Daû insoweit nunmehr von einer abweichenden Beurteilung auszugehen sei, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Den mithin unveränderten Umstand hat das Berufungsgericht zu Recht weiterhin zugrunde gelegt, ohne daû dies zu Ausführungen Anlaû gegeben hätte, die über die gegebene Begründung hinausgehen. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt