Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2002 - XII ZR 217/98

bei uns veröffentlicht am10.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 217/98 Verkündet am:
10. April 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2002 durch die Richter Gerber, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juni 1998 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 10. Dezember 1997 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten die Kosten für den Rückbau von Gleisanlagen zu ersetzen haben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Bundesbahn, schloß am 8./10. Oktober 1958 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma H. , einen Gleisanschlußvertrag.
Die Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) lauten auszugsweise: "§ 11 Vermietung von Gelände, Stoffen und Anlagen Stellt die Bundesbahn für den Anschluû Gelände, Stoffe oder Anlagen zur Verfügung, so ist dafür eine Miete zu zahlen. § 32 Kündigung des Gleisanschluûvertrages Jeder Vertragspartner kann den Gleisanschluû schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen, besonders dann, wenn ihm bei Fortsetzung des Vertrages finanzielle Belastungen erwachsen, die ihm unter Berücksichtigung seines wirtschaftlichen Interesses am Anschluûverkehr nicht zugemutet werden können." § 33 Wegräumen des Anschlusses (1) Bei Beendigung des Gleisanschluûvertrages steht es der Bundesbahn frei, den bestehenden Zustand ihrer Bahnanlagen beizubehalten oder den früheren Zustand wiederherzustellen. Kündigt die Bundesbahn den Gleisanschluûvertrag aus einem der Gründe in ... oder in § 32 (1) 2. Halbs., so trägt der Anschlieûer die Kosten der Wiederherstellung des früheren Zustandes. ... (2) Der Anschlieûer hat die von ihm im Anschluû auf Bundesbahngelände geschaffenen Anlagen auf seine Kosten wegzuräumen und den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn nicht die Bundesbahn die Überlassung dieser Anlagen gegen Erstattung des Zeitwertes verlangt. Am 26. September 1994 übernahmen die Beklagten, vertreten durch die Firma A. Hi. GmbH & Co. KG (im folgenden Firma Hi. ), im Einverständnis mit der Klägerin die Rechte und Pflichten der Firma H. aus dem Gleisanschluûvertrag.
Mit Schreiben vom 24. April 1995, gerichtet an die Firma Hi. , diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 3, kündigte die Klägerin den Gleisanschluûvertrag zum 31. Oktober 1995 und forderte zum Rückbau des Anschluûgleises auf. Die Beklagten widersprachen der Kündigung aus sachlichen Gründen und erwiderten am 28. April 1995 unter anderem : "Aufgrund der Kündigung obläge es nun uns, die bahntechnischen Anlagen zu unseren Lasten zu entfernen. Dieser Verpflichtung widersprechen wir aus folgenden Gründen: Wir sind der Ansicht, daû durch dieses Vorgehen nur die Beseitigungskosten auf uns abgewälzt werden sollen ... Wären wir nämlich auf die Verpflichtung zu einem entsprechenden Wagenladungsaufkommen hingewiesen worden, hätten wir den Anschluûvertrag in jedem Falle abgelehnt. Wir lehnen daher die Übernahme der Kosten für die Beseitigung der bahntechnischen Anlagen ab." Mit Schreiben vom 13. November 1995 kündigte die Klägerin erneut, und zwar zum 31. Mai 1996, und wies ausdrücklich darauf hin, daû die Kündigung gegenüber den Beklagten erfolge, da diese Vertragspartner seien und nicht die Firma Hi. . Am 13. Juni 1996 setzte die Klägerin eine "letzte Frist" zum Rückbau bis 31. Juli 1996. Ihre am 29. November 1996 eingegangene Klage, mit der die Klägerin von den Beklagten für den Rückbau des Anschluûgleises als Gesamtschuldner die Zahlung von 66.240 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt hat, daû die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin die darüber hinaus beim Rückbau des Anschluûgleises erforderlich werdenden Kosten zu erstatten, hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage für dem Grunde nach gerechtfer-
tigt erklärt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Grundurteils und zur Zurückweisung der Berufung. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Kündigung vom 24. April 1995 zum 31. Oktober 1995, aus der das Landgericht die Verjährung ableite, sei unwirksam. Die Kündigung sei an die Firma Hi. gerichtet, die jedoch nicht Vertragspartner des Gleisanschluûvertrages sei. Dies seien vielmehr die Beklagten als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts. Gemäû §§ 564, 705 BGB müsse der Ausspruch der Kündigung allen Gesellschaftern gegenüber erklärt werden. Das Kündigungsschreiben vom 24. April 1995 erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es handle sich nicht nur um eine unschädliche Falschbezeichnung. Die Kündigung sei an die falsche Person gerichtet; wirksam sei erst die zweite Kündigung. Bei Anwendung des § 558 BGB a.F. ende die Verjährungsfrist von sechs Monaten am 1. Dezember 1996. Die am 29. November 1996 eingegangene Klage habe die Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen. § 558 BGB a.F. finde im übrigen auf die Verpflichtung der Beklagten , die Wiederherstellungskosten gemäû § 33 Abs. 1 PAB zu tragen, keine Anwendung. Auf den Gleisanschluûvertrag seien die Vorschriften des Mietrechts nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die vertraglich übernommene Wiederherstellung des früheren Zustandes einer Mietsache. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt die Vorschrift des § 558 BGB a.F. zur Anwendung mit der Folge, daû der geltend gemachte Anspruch verjährt ist.

a) Nach § 558 Abs. 1 BGB a.F. verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Monaten. Diese kurze Verjährung soll zwischen den Parteien des Mietvertrages eine rasche Auseinandersetzung gewährleisten und eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei Rückgabe erreichen (BGHZ 98, 235, 237). Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des § 558 BGB weit ausgedehnt. Auch Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache unterfallen der kurzen Verjährung des § 558 BGB (BGHZ 128, 74, 79). Dazu gehören auch solche, die darauf beruhen, daû der Mieter die Mietsache aufgrund des Vertrages umgestalten durfte und bei Vertragsende zur Herstellung des vereinbarten Zustandes verpflichtet ist (BGHZ 86, 71, 77, 78).
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gleisanschluûvertrag insgesamt als Mietvertrag anzusehen ist. Jedenfalls enthält er - soweit es um den Rückbau der auf dem Gelände der Klägerin verlegten Anlage geht - mietvertragliche Elemente, die eine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. geboten erscheinen lassen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin überlieû in ihrem Eigentum stehenden Grund und Boden der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu einer - wenn auch eingeschränkten - Nutzung, und zwar zur Herstellung und Nutzung von Gleisanlagen, die ausschlieûlich dem Gleisanschluû dienten. Nach § 11 der PAB hat der Anschlieûer dafür "Miete" zu zahlen. Er trägt die Kosten der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 33 Abs. 1 PAB). Nach § 33 Abs. 2 hat er die von ihm im Anschluû auf Bundesbahngelände geschaffenen Anlagen auf seine Kosten wegzuräumen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Es handelt sich dabei um einen vertraglichen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes eines mietweise über-
lassenen Grundstücks. Auf einen solchen Anspruch ist § 558 BGB a.F. nach seinem Sinn und Zweck anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts widerspricht die Entscheidung des Reichsgerichts vom 17. Oktober 1919 (RGZ 97, 19, 21) dieser Auffassung nicht. Das Reichsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Gleisanschluûvertrag insgesamt als Mietvertrag anzusehen ist und ob deshalb nach dem damaligen Preuûischen Recht Stempelsteuer anfiel. Mit der Frage, ob die Rückbauverpflichtung mietvertragliche Bezüge aufweist, brauchte sich das Reichsgericht nicht zu befassen.
c) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kündigung der Klägerin vom 24. April 1995 zum 31. Oktober 1995 sei an die falsche Partei gerichtet und deshalb unwirksam, ist unzutreffend. Sie bindet den Senat nicht, da das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff nicht berücksichtigt und den Grundsatz nicht beachtet hat, daû Willenserklärungen vom Empfängerhorizont her auszulegen sind (BGHZ 103, 275, 280). Die Beklagten sind der Klägerin gegenüber von Anfang an nicht selbst aufgetreten. Sie wurden während der gesamten Vertragsverhandlungen und beim Vertragsabschluû durch die mit ihnen weitgehend personengleiche Firma A. Hi. GmbH & Co. KG vertreten, für die deren Geschäftsführer, der Beklagte zu 3, handelte. In sämtlichen Schreiben der Beklagtenseite ist im Briefkopf die Firma Hi. genannt. Wenn die Klägerin sich an die Firma Hi. wandte und den von dieser für die Beklagten geschlossenen Vertrag kündigte, dann ist davon auszugehen, daû die Klägerin den Vertrag gegenüber der Firma Hi. als Vertreterin der Beklagten kündigen wollte. Der Geschäftsführer der Firma Hi. , der Beklagte zu 3, muûte die Erklärung so verstehen und hat sie auch so aufgefaût. Das ergibt sich aus seinem
Erwiderungsschreiben vom 28. April 1995, in dem er deutlich macht, daû er die Beklagten als Adressaten der Kündigung ansah, er im Namen der Beklagten aber aus sachlichen Gründen mit der Kündigung nicht einverstanden war. Selbst wenn man dies anders sähe, könnte sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit ihrer ersten Kündigung berufen, da ein solches Verhalten treuwidrig wäre. Bei Einreichung der Klage am 29. November 1996 war der Anspruch aus § 33 Abs. 2 PAB auf Rückbau somit verjährt. Der Erfüllungsanspruch konnte nicht mehr in einen Schadensersatzanspruch übergehen (BGHZ 104, 6). Soweit es um den Rückbau der Weiche geht, kommt ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 PAB in Betracht. Danach sollten die Anschlieûer bei Rückbau durch die Klägerin selbst die dabei anfallenden Kosten erstatten. Auch auf diesen Anspruch ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. anzuwenden. Die Weiche ist zwar in das allgemeine Schienennetz eingebaut worden, jedoch ausschlieûlich, um den Gleisanschluû der Beklagten zu ermöglichen.
Gerber Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Vézina

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete


(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann fr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung


Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt,

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Verteilung der Kosten von Anschlussweichen. 2

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Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.