Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2007 - XII ZR 189/04

bei uns veröffentlicht am25.04.2007
vorgehend
Amtsgericht Lüdenscheid, 17 F 293/03, 11.11.2003
Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 565/03, 13.08.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 189/04 Verkündet am:
25. April 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1603, 1609 Abs. 2 Satz 1, 1360, 1360 a
Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen
, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der
Betreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit
verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen
einer Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der
Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn
deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.
BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - OLG Hamm
AG Lüdenscheid
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. August 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger verlangen im Wege der Abänderungsklage vom Beklagten höheren Kindesunterhalt.
2
Die Mutter der Kläger und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das älteste Kind D. nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Beide Elternteile sind wieder verheiratet, der Beklagte seit November 2002. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Sie betreut zwei am 3. Oktober 1990 bzw. 9. Dezember 1991 geborene Kinder aus einer früheren Beziehung und versorgt den Haushalt. Die am 26. Juni 1995 und am 5. Oktober 1996 geborenen Kläger leben bei ihrer Mutter; diese verfügt über keine Einkünfte. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit war der Beklagte u.a. verurteilt worden, an das Kind J. monatlichen Unterhalt von 153 € und an das Kind F. einen solchen von monatlich 118 € zu zahlen.
3
Mit ihrer Abänderungsklage haben die Kläger geltend gemacht, der Beklagte schulde ihnen höheren Unterhalt, weil dessen Unterhaltspflicht für den (älteren) Sohn D. entfallen und die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle gestiegen seien. Sie haben Zahlung von monatlich (insgesamt) 231 € bzw. 177 € für die Zeit ab März 2003 verlangt. Bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen von monatlich 1.500 € sei der Beklagte entsprechend leistungsfähig.
4
Der Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass er unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner zweiten Ehefrau nicht in weitergehendem Umfang zu Unterhaltsleistungen in der Lage sei.
5
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Abänderungsbegehren nur in geringerem Umfang entsprochen und - unter Klageabweisung im Übrigen - folgenden Unterhalt zuerkannt: für die Klägerin zu 1 von März bis Juni 2003 auf monatlich 176 € und ab Juli 2003 auf monatlich 183 €; für den Kläger zu 2 von März bis Juni 2003 auf monatlich 176 € und ab Juli 2003 auf monatlich 177 €. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.
7
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Ausgangsentscheidung abzuändern sei, weil die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kind D. entfallen sei und sich zudem der Bedarf der Kläger seit dem 1. Juli 2003 nach der geänderten Düsseldorfer Tabelle bestimme. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
8
Zugrunde zu legen sei ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten in Höhe von monatlich 1.500 €. Dieser Betrag sei in erster Instanz zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren erstmals behauptet hätten, der Beklagte habe mindestens 1.600 € verdient, sei dies ins Blaue hinein erfolgt und deshalb unbeachtlich. Von dem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.500 € verbleibe nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 840 € eine Verteilungsmasse von 660 €. Dieser stehe bis Juni 2003 ein Bedarf von 1.150 € (richtig: 1.151 €) der Unterhaltsberechtigten gegenüber (je 308 € für die beiden Kläger und 535 € für die jetzige Ehefrau des Beklagten) und ab Juli 2003 von 1.187 € (je 326 € für die Kläger und 535 € für die jetzige Ehefrau). Entgegen der Auffassung der Kläger gehöre auch die Ehefrau des Beklagten zu den Unterhaltsberechtigten, die diesen nach § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rang gleichstünden. Der jetzigen Ehefrau des Beklagten stehe ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB zu. Dem Grundgedanken dieser Bestimmung entspreche es, dass die Last des Familienunterhalts von beiden Ehegatten gemeinsam getragen werde. Auf welche Weise dabei jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen habe, bestimme sich nach der konkreten Aufgabenverteilung in der Ehe, d.h. nach dem hinsichtlich Haushaltsführung und Berufsausübung erzielten Einvernehmen. Insofern könnten die Ehegatten sowohl die Rollenverteilung in der Ehe als auch die Beschaffung und Verteilung des Unterhalts weitgehend frei gestalten. Diese Gestaltungsfreiheit gelte zwar grundsätzlich nur im Verhältnis der neuen Ehegatten zueinander und dürfe nicht zu Lasten minderjähriger Kinder aus einer früheren Ehe gehen. Allerdings finde die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil innerhalb der neuen Ehe kein Rollenwechsel vorgenommen worden sei. Die Pflicht aus § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Ehegatten bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit jeweils auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen hätten, gehe nicht so weit, dass der zweite Ehegatte seinerseits zugunsten der minderjährigen Kinder aus erster Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse, um seinen eigenen Barunterhaltsbedarf zu decken. Denn dann könne er seinen Beitrag zum Familienunterhalt durch die Haushaltsführung nicht mehr in vollem Umfang erfüllen. Ebenso wie es mit dem Prinzip des Gleichrangs der minderjährigen Kinder aus erster Ehe und der neuen Ehefrau nicht vereinbar sei, dass der Unterhaltspflichtige sich nach der Wiederheirat darauf beschränke, nur noch den Unterhalt der neuen Familie zu decken und die minderjährigen Kinder aus erster Ehe deswegen leer ausgingen, würde es gegen § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB und letztlich auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn man in einer Konstellation wie der vorliegenden eine Verpflichtung der zweiten Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründen würde. Insofern komme es nicht auf die Frage an, ob und inwieweit der jetzigen Ehefrau im Hinblick auf die Betreuung ihrer beiden Kinder unter 14 Jahren überhaupt eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Die deshalb durchzuführende Mangelverteilung führe dazu, dass der Beklagte nur Kindesunterhalt in Höhe der ausgeurteilten Beträge schulde.
9
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
10
2. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gemäß § 323 Abs. 1 ZPO der Abänderung unterliegt, da die insofern maßgeblichen Verhältnisse eine wesentliche Änderung erfahren haben. Der Beklagte ist einerseits seinem Sohn D. gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig, andererseits hat sich der Bedarf der Kläger - entsprechend der zum 1. Juli 2003 geänderten Düsseldorfer Tabelle - erhöht.
11
3. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den Klägern ergibt sich aus den §§ 1601 ff. BGB; sie steht zwischen den Parteien dem Grunde nach auch nicht im Streit. Der Bedarf der minderjährigen Kläger, die noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt haben, leitet sich von derjenigen des ihnen barunterhaltspflichtigen Beklagten ab (§ 1610 Abs. 1 BGB). Maßgebend sind deshalb dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
12
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten von monatlich 1.500 € zugrunde zu legen. Soweit die Revision geltend macht, die Kläger hätten ein Einkommen von monatlich 1.600 € behauptet, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Revision verkennt zum einen, dass das Berufungsgericht keinen Abzug für berufsbedingte Aufwendungen mehr vorgenommen, den Betrag von 1.500 € monatlich mithin für unterhaltsrechtlich maßgebend erachtet hat. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, wie sie möglicherweise schon im Ausgangsverfahren mit dem üblichen Satz von 5 % des Nettoeinkommens berücksichtigt worden sind, verbliebe bei einem Einkommen von monatlich 1.600 € aber kein wesentlich höherer unterhaltsrelevanter Betrag. Zum anderen führt die Revision nicht aus, aufgrund welcher Umstände die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts , der Klägervortrag sei insoweit unbeachtlich, unzutreffend sein soll.
13
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch den Splittingvorteil, der dem Beklagten aufgrund seiner Wiederverheiratung zugute kommt, nicht außer Betracht gelassen. Dieser ist Bestandteil des zur Bemessung des Kindesunter- halts maßgeblichen Einkommens (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 91, 101 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
14
b) Die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmt sich nach § 1603 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt zu gewähren. Zu den zu berücksichtigenden Verpflichtungen des Beklagten gehört die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau, da diese nicht über eigenes Einkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt.
15
Die betreffende Unterhaltspflicht besteht gemäß § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichrangig neben derjenigen gegenüber den Klägern. Eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung ist nur in solchen Fällen geboten, in denen Unterhaltsansprüche der geschiedenen und der jetzigen Ehefrau nebeneinander bestehen und deswegen geklärt werden muss, welcher dieser Ansprüche gleichrangig mit den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder ist. Nur in solchen Fällen ist es nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften geboten, den sich aus § 1582 BGB ergebenden (relativen) Nachrang der jetzigen Ehefrau gegenüber der geschiedenen Ehefrau auch auf das Rangverhältnis gegenüber den minderjährigen (oder den privilegierten volljährigen) Kindern zu übertragen (Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155). Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor, denn die Mutter der Kläger ist nach ihrer Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt (§ 1586 Abs. 1 BGB). Auch wenn der Vorrang der geschiedenen Ehefrau nicht davon abhängt, ob sie tatsächlich Unterhaltsansprüche geltend macht oder hierauf im finanziellen Interesse der Kinder verzichtet, ist aber das Entfallen ihres Unterhaltsanspruchs ein im Rahmen des Rangverhältnisses maßgeblicher Umstand.
Dann setzt sich nämlich der Gleichrang der jetzigen Ehefrau und der Kläger uneingeschränkt durch.
16
Dem steht abweichend von der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass sich eine geschiedene Mutter infolge der Auswirkungen des Erlöschens ihres Unterhaltsanspruchs auf den sodann mit dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau gleichrangigen Unterhaltsanspruch der Kinder veranlasst sehen könnte, auf eine erneute Heirat zu verzichten. Ihre Eheschließungsfreiheit wird dadurch nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar berührt. Diese bloß mittelbare Auswirkung hat hinter dem Schutz, den auch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen nach Art. 6 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 108, 351, 364), zurückzustehen. Abgesehen davon müssen die Kinder aus erster Ehe auch sonst mit dem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter rechnen, etwa wenn aus der neuen Ehe wiederum Kinder hervorgehen.
17
c) Der deshalb gleichrangig zu berücksichtigende Anspruch der Ehefrau des Beklagten auf Familienunterhalt lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Falle der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen. Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864).
18
Im vorliegenden Fall ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Beklagten sei in vollem Umfang unterhaltsbedürftig, rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 1360 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368). Da die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung frei bestimmen können (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527, 528), steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinderbetreuung und Haushaltsführung durch einen Ehegatten auch dann vorsehen, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt (zum Schutz auch der aus Ehegatten und Stiefkindern bestehenden Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 18, 97, 105 f.). Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint. Das ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Interessen innerhalb der neuen Familie entspricht, dass ein Ehegatte zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Angesichts des Alters der von der Ehefrau des Beklagten betreuten Kinder aus ihrer früheren Beziehung, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 und 13 Jahre alt waren, ist das der Fall. Denn insoweit gelten für die Gestaltungsfreiheit der Ehegatten untereinander andere Beurteilungsmaßstäbe als etwa im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB. Die Grundsätze, die der Senat zur Behandlung der sogenannten Hausmann-Fälle aufgestellt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 197/02 - FamRZ 2006, 1827 ff.), sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht heranzuziehen, weil der Beklagte in der neuen Ehe keinen Rollentausch vorgenommen hat, sondern ebenso wie in der vorausgegangenen Ehe einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
19
4. Da der Beklagte nicht in der Lage ist, alle gleichrangigen Unterhaltsansprüche zu erfüllen, hat das Berufungsgericht zu Recht eine Mangelverteilung durchgeführt. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.), dass für die Ehefrau der ihrer jeweiligen Lebenssituation entsprechende Eigenbedarf und für die Kinder jeweils 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag -Verordnung in die Mangelverteilung eingestellt werden. Das hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Unterhaltsbemessung ist auch sonst nicht zu beanstanden.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 11.11.2003 - 17 F 293/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2004 - 5 UF 565/03 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2007 - XII ZR 189/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2007 - XII ZR 189/04

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2007 - XII ZR 189/04 zitiert 12 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Zivilprozessordnung - ZPO | § 323 Abänderung von Urteilen


(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt


Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie b

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit


(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten


(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten. (2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2007 - XII ZR 189/04 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2007 - XII ZR 189/04 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2005 - XII ZR 273/02

bei uns veröffentlicht am 13.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 273/02 Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2007 - XII ZR 158/04

bei uns veröffentlicht am 14.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 158/04 Verkündet am: 14. März 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2003 - XII ZR 2/00

bei uns veröffentlicht am 22.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 2/00 Verkündet am: 22. Januar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2003 - XII ZR 67/00

bei uns veröffentlicht am 19.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 67/00 Verkündet am: 19. Februar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2006 - XII ZR 197/02

bei uns veröffentlicht am 05.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 197/02 Verkündet am: 5. Oktober 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2003 - XII ZR 122/00

bei uns veröffentlicht am 15.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 122/00 Verkündet am: 15. Oktober 2003 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 13
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2007 - XII ZR 189/04.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2009 - XII ZR 65/09

bei uns veröffentlicht am 18.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 65/09 Verkündet am: 18. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2008 - XII ZR 14/06

bei uns veröffentlicht am 06.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 14/06 Verkündet am: 6. Februar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - XII ZB 693/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 693/14 Verkündet am: 9. März 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2009 - XII ZR 54/06

bei uns veröffentlicht am 21.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 54/06 Verkündet am: 21. Januar 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 158/04 Verkündet am:
14. März 2007
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
2

a) Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag
keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig in dem geschuldeten Tabellenunterhalt
enthalten.

b) Die Freibeträge, die einem auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen
nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG für ein zu berücksichtigendes Kind gewährt werden, sind
unabhängig davon, aus welcher Ehe ein Kind stammt, bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten
Einkommens einzubeziehen. Die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG stehen dagegen dem
(neuen) Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu und sind deshalb außer Betracht zu lassen.

c) Ein dem Unterhaltspflichtigen von seinem Arbeitgeber gezahlter Kinderzuschlag, der ohne Rücksicht
auf eine Ehe gewährt wird, ist auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des zur Bemessung
des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Auch insofern kommt es nicht darauf
an, aus welcher Ehe das Kind stammt, für das der Zuschlag geleistet wird.

d) Zur Berücksichtigung des Realsplittingvorteils eines Unterhaltspflichtigen (im Anschluss an Senatsurteil
vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

e) Zur Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Vereitelung des Umgangsrechts
des Unterhaltspflichtigen mit seinem Kind.
BGH, Urteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - OLG Koblenz
AG Mainz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Abänderung des der Beklagten geschuldeten nachehelichen Unterhalts.
2
Die Ehe der Parteien, aus der das am 4. Dezember 1993 geborene und bei der Beklagten lebende Kind K. hervorgegangen ist, wurde im April 1998 rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist wieder verheiratet. Aus der jetzigen Ehe entstammt das am 17. Juni 1999 geborene Kind J. Die Ehefrau des Klägers ist in geringem Umfang erwerbstätig.
3
Mit Teilvergleich vom 2. Oktober 1998 hatte sich der Kläger u.a. verpflichtet , an die Beklagte ab 1. Oktober 1998 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.182 DM (604,35 €) zu zahlen. Auf die Abänderungswiderklage des Klägers wurde der Unterhalt durch Urteil des Amtsgerichts vom 29. Oktober 1999 für die Zeit ab 18. Juni 1999 auf monatlich 939 DM (480,10 €) herabgesetzt. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass das Einkommen des Klä- gers vor der Errechnung des Ehegattenunterhalts um Fahrtkosten zur Arbeit von monatlich 330 DM (168,73 €) sowie um den Unterhalt für dessen beide Kinder zu bereinigen sei. Die Beklagte war damals nicht erwerbstätig und erzielte auch keine sonstigen Einkünfte.
4
Mit der vorliegenden Abänderungsklage hat der Kläger beantragt, das Urteil vom 29. Oktober 1999 dahin abzuändern, dass er ab Rechtshängigkeit (30. November 2002) keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Er hat geltend gemacht, die Beklagte übe inzwischen eine Teilzeitbeschäftigung aus und müsse sich Zinseinkünfte aus einem Teilbetrag des von ihm geleisteten Zugewinnausgleichs anrechnen lassen. Deshalb schulde er unter Berücksichtigung seiner erheblichen Fahrtkosten und des gestiegenen Kindesunterhalts keinen nachehelichen Unterhalt mehr. Die Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten.
5
Das Amtsgericht hat den Unterhalt auf monatlich 199 € herabgesetzt. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er beantragt hat, den Unterhalt auf monatlich 150 € zu reduzieren, ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und das Urteil vom 29. Oktober 1999 dahin abgeändert, dass der Kläger wie folgt Unterhalt zu zahlen hat: Für Dezember 2002 302 €, von Januar bis Juni 2003 monatlich 320 €, von Juli bis Oktober 2003 monatlich 306 €, für November und Dezember 2003 monatlich 259 € und ab Januar 2004 monatlich 261 €. Dagegen hat der Kläger - zugelassene - Revision eingelegt, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Urteil vom 29. Oktober 1999 gemäß § 323 Abs. 1 ZPO abzuändern sei, weil sich die Verhältnisse , die für die Verurteilung zur Entrichtung des Unterhalts sowie für dessen Höhe maßgebend gewesen seien, wesentlich verändert hätten. Denn der Kläger verfüge zwar über ein höheres Einkommen, müsse aber auch höheren Kindesunterhalt zahlen. Außerdem habe die Beklagte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Beklagte könne weiterhin Unterhalt nach § 1570 BGB beanspruchen, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Sohnes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden könne. Soweit die aus ihrer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte zum vollen Unterhalt nicht ausreichten, könne sie gemäß § 1573 Abs. 2 BGB Aufstockungsunterhalt verlangen. Die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse seien u.a. von dem Erwerbseinkommen des Klägers geprägt gewesen. Insofern könne allerdings nicht dessen tatsächlich erzieltes Nettoeinkommen zugrunde gelegt werden , vielmehr sei die Steuerberechnung zunächst um unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigende Steuervorteile zu bereinigen. Sodann sei der auf den Kläger im Verhältnis zu seiner Ehefrau entfallende Anteil der Steuer zu ermitteln.
9
Sowohl die Werbungskosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch die Sonderausgaben wegen Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten seien nur insoweit steuermindernd zu berücksichtigen, wie sie unterhaltsrechtlich anzuerkennen seien. Beide Positionen müssten daher auf das dementsprechende Maß herabgesetzt werden. Fahrtkosten seien in den Steuerbescheiden für eine Fahrtstrecke von 50 km angesetzt worden. Sie könnten aber unterhaltsrechtlich nur für eine Fahrtstrecke von 22 km anerkannt werden. Denn nur die hierdurch anfallenden Kosten seien in der abzuändernden Entscheidung berücksichtigt worden, obwohl der Kläger damals schon an seinem jetzigen, von seiner Arbeitsstelle weiter entfernt liegenden Wohnort gelebt habe. Deshalb sei es ihm gemäß § 323 Abs. 2 ZPO verwehrt, nunmehr höhere Fahrtkosten geltend zu machen.
10
Unterhaltszahlungen seien in den Steuerbescheiden für die Jahre 2002 und 2003 jeweils in Höhe des von dem Kläger entsprechend dem Urteil vom 29. Oktober 1999 entrichteten Betrages von (aufgerundet) 5.762 € (480,10 € x 12 Monate) anerkannt worden. Sie müssten aber bei der Berechnung des für den Ehegattenunterhalt nunmehr maßgeblichen Einkommens grundsätzlich mit dem nach dem Berufungsurteil zu entrichtenden Betrag eingestellt werden, um eine Verzerrung der tatsächlichen Einkünfte zu vermeiden. Das rechnerische Problem, das sich daraus ergebe, dass die Höhe des Unterhalts der Beklagten von der Höhe des Nettoeinkommens des Klägers, letzteres aber von der Höhe der als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltszahlungen an die Beklagte abhänge, sei - wie bei der gleich gelagerten Problematik der Berechnung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt - in der Weise zu lösen, dass der Ehegattenunterhalt in zwei Stufen errechnet werde. Zunächst werde - ohne Berücksichtigung von als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen - der vorläufige Ehegattenunterhalt ermittelt. Sodann werde - unter Berücksichtigung der als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen in Höhe des vorläufigen Ehegattenunterhalts - der endgültige Ehegattenunterhalt festgestellt. Da sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau Einkünfte erzielten und beide zusammen steuerlich veranlagt worden seien, sei die sodann maßgebli- che Steuer auf den Kläger und seine Ehefrau aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab biete sich das Verhältnis der Einkommensteuerbeträge an, die nach dem Grundtarif auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten zu zahlen wären.
11
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ein der bestehenden Ehe gewährter Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen dürfe. Dies gelte im Rahmen des Abänderungsverfahrens allerdings nur für den Unterhaltszeitraum , der der Verkündung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts folge. Bei der Steuerberechnung sei deshalb erst ab November 2003 der sogenannte Splittingvorteil außer Acht zu lassen; stattdessen sei die Steuer maßgebend, die der Kläger nach dem Grundtarif zu zahlen hätte. Demgegenüber seien der Kinderzuschlag zu seinem Einkommen sowie die Freibeträge für die beiden Kinder dem Grunde nach weiterhin zu berücksichtigen, letztere der Höhe nach allerdings nur, soweit sie nicht auf der bestehenden Ehe beruhten. Bis Oktober 2003 sei dagegen die nach dem Splittingtarif zu berechnende und auf den Kläger entfallende Steuer auf sein zu versteuerndes Einkommen in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
12
Ein Wohnvorteil aus der Nutzung des Hausanwesens in S. sei dem Kläger nicht zuzurechnen. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte mit dem entsprechenden Vortrag präkludiert sei, weil der Kläger schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in dem vorausgegangenen Abänderungsverfahren das Haus in S. bewohnt habe. Jedenfalls habe ein entsprechender Wohnvorteil die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. An dem von den Parteien bewohnten Haus in H. habe kein Wohnvorteil bestanden, weil die Belastungen den Mietwert überstiegen hätten. Der Nutzungsvorteil in S. stelle auch kein Surrogat für Zinseinkünfte aus dem Veräußerungserlös der Immobilien in H. dar, denn während der Ehe seien solche Einkünfte nicht erzielt worden.
13
Von dem Einkommen des Klägers sei - wie in der abzuändernden Entscheidung - der Tabellenunterhalt für die beiden Kinder abzusetzen. Dies stehe zwar bezüglich des Unterhalts für das Kind J. mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang. Der Beklagten sei es aber verwehrt, sich darauf zu berufen, dass die Unterhaltspflicht des Klägers für dieses Kind die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt habe. Das Abänderungsverfahren diene nicht der Korrektur rechtlich unzutreffend beurteilter, aber tatsächlich unverändert gebliebener Umstände. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts seien allerdings - anders als bei derjenigen des Ehegattenunterhalts - die steuerlichen Vorteile der neuen Ehe auch für die Zeit ab November 2003 zu berücksichtigen. Allerdings seien auch insofern die steuerlichen Vorteile aus einem Teilbetrag der Fahrtkosten sowie der Durchführung des Realsplittings zu eliminieren. Ausgehend von dem so ermittelten Nettoeinkommen des Klägers ergebe sich nach der Düsseldorfer Tabelle der folgende vorläufige Kindesunterhalt (jeweils monatlich ) für K.: von Dezember 2002 bis Juni 2003 292 €, von Juli bis Dezember 2003 309 € und ab Januar 2004 326 €; für J.: von Dezember 2002 bis Juni 2003 241 €, von Juli 2003 bis Dezember 2003 255 €, ab Januar 2004 269 €.
14
Die von dem Kläger geltend gemachten Kindergarten- und Betreuungskosten für sein Kind aus zweiter Ehe seien neben dem vollen Tabellenunterhalt nicht abzugsfähig. In diesem sei vielmehr der auf den Vater entfallende Teil der Betreuungskosten enthalten. Der weitere Anteil sei von der Mutter abzudecken, und zwar entweder durch die tatsächliche Betreuung oder durch Übernahme der entsprechenden Kosten. Schließlich sei von dem bereinigten Einkommen des Klägers der Erwerbstätigenbonus von 1/7 abzuziehen.
15
Die Beklagte erziele seit September 2002 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.109,59 €. Hiervon seien Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in Höhe von 160 € abzusetzen. Ihr sei wegen der ihr obliegenden Betreu- ung des Kindes zuzubilligen, anstelle der zeitaufwändigeren öffentlichen Verkehrsmittel ihren Pkw zu nutzen. Das nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleibende Einkommen sei nur zu 2/3 in die Bedarfsberechnung im Wege der Additionsmethode einzustellen. Der Beklagten, die zu 3/4 einer vollen Stelle erwerbstätig sei, könne angesichts des Alters des Kindes nur eine halbschichtige Tätigkeit zugemutet werden. Zu 1/3 sei ihre Arbeit deshalb als überobligationsmäßig zu bewerten. Sie brauche sich nicht darauf verweisen zu lassen , dass K. durch Dritte, insbesondere die Großeltern, betreut werden könne.
16
Bei der Ermittlung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs sei nur das aus zumutbarer Tätigkeit stammende Einkommen zu berücksichtigen. Das überobligationsmäßig erzielte Einkommen sei in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten teilweise als bedarfsdeckend anzurechnen. Insoweit sei es hier angemessen, diesen Teil des Einkommens zu einem Drittel zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien auf den Bedarf der Beklagten weder ersparte Wohnkosten noch fiktive Zinseinkünfte anzurechnen.
17
Auf der Grundlage der so ermittelten bereinigten Nettoeinkommen der Parteien sei der nacheheliche Unterhalt zunächst vorläufig zu errechnen. Der endgültige Betrag sei sodann unter Berücksichtigung der sich aus dem vorläufigen Unterhalt ergebenden Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen zu ermitteln. Letztere beeinflussten die Höhe des sowohl für den nachehelichen Unterhalt als auch für den Kindesunterhalt maßgeblichen Nettoeinkommens des Klägers. Dabei seien für den nachehelichen Unterhalt und den Kindesunterhalt teilweise unterschiedliche Berechnungen durchzuführen, da für den Kindesunterhalt der Splittingvorteil durchgehend zu berücksichtigen sei. Wegen des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts sei zunächst dessen endgültige Höhe zu bestimmen. Sie belaufe sich für K. von Dezember 2002 bis Juni 2003 auf monatlich 308 € und ab Juli 2003 auf monatlich 326 €, während für J. von Dezem- ber 2002 bis Juni 2003 monatlich 254 € und ab Juli 2003 monatlich 269 € anzusetzen seien. Unter Berücksichtigung dieser Unterhaltspflichten ergebe sich der endgültige nacheheliche Unterhalt in der ausgeurteilten Höhe als Quote von 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkünfte und unter zusätzlicher Anrechnung des aus der überobligationsmäßigen Tätigkeit zu berücksichtigenden Einkommensteils.
18
Soweit der Kläger geltend mache, die Beklagte habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie sein Umgangsrecht mit K. seit Jahren vereitele, bleibe dieser Einwand ohne Erfolg. Es sei zwar möglich, dass der Kläger sein Umgangsrecht nicht ausüben könne, weil K. den Kontakt zu ihm ablehne. Die ablehnende Haltung des Kindes sei jedoch nicht zwingend auf eine bewusste Beeinflussung durch die Beklagte zurückzuführen. Ebenso sei es möglich, dass das Verhalten des Klägers für die Abneigung ursächlich sei. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, aus welchen beim Vater liegenden Gründen es aus ihrer Sicht zu Schwierigkeiten beim Umgangsrecht gekommen sei. Ferner sei denkbar, dass sie K. nur unbewusst negativ beeinflusse oder es lediglich unterlasse, positiv auf ihn einzuwirken. Selbst wenn die Beklagte aber nicht alles unternommen haben sollte, um den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu fördern, könne hieraus keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs hergeleitet werden. Regelmäßig führe nicht bereits ein solches Unterlassen, sondern erst die schuldhafte Vereitelung des Umgangs zu einer Verwirkung. Dafür fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Insbesondere habe der Kläger seine Behauptung, bereits seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung unterlasse die Beklagte nichts, um das Umgangsrecht zu erschweren oder gar zu verhindern, nicht ausreichend konkretisiert.
19
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

II.

20
1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gemäß § 323 Abs. 1 ZPO der Abänderung unterliegt, da die insofern maßgebenden Verhältnisse eine wesentliche Änderung erfahren haben. Der Kläger verfügt zwar zum einen über ein höheres Einkommen als in dem vorausgegangenen Rechtsstreit. Mit Rücksicht darauf schuldet er aber auch höheren Kindesunterhalt. Zum anderen erzielt auch die Beklagte inzwischen Erwerbseinkommen. Deshalb kann der Kläger eine Abänderung des Urteils vom 29. Oktober 1999 verlangen.
21
2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte nunmehr nach den §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigt ist. Das Maß des ihr geschuldeten Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB), die u.a. durch das Einkommen des Klägers geprägt waren.
22
a) Das Berufungsgericht hat das festgestellte Nettoeinkommen des Klägers um Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bereinigt, die es auf der Grundlage der im vorausgegangenen Rechtsstreit berücksichtigten kürzeren Fahrtstrecke ermittelt hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Kläger seinerzeit nicht mehr in H., sondern schon in S. lebte, ist es ihm gemäß § 323 Abs. 2 ZPO verwehrt , nunmehr geltend zu machen, die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle betrage nicht 22 km, sondern mehr. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht zu Recht andererseits den steuerlichen Vorteil, der dem Kläger durch die insoweit tatsächlich höheren Werbungskosten zukommt, außer Betracht gelassen. Eine fiktive Steuerlast ist nach der Rechtsprechung des Senats dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161 und BGHZ 163, 84, 94 = FamRZ 2005, 1817, 1820). Das ist hier der Fall.
23
b) Das Berufungsgericht hat eine fiktive Steuerberechnung auch insofern durchgeführt, als es den Splittingvorteil, der dem Kläger aufgrund seiner Wiederverheiratung zugute kommt, hinsichtlich des Ehegattenunterhalts für die Zeit ab November 2003 nicht berücksichtigt hat. Auch dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
24
Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ist im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823) ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und die Steuerpflicht fiktiv der Grundtabelle zu entnehmen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f.). Wegen der Rechtskraft des abzuändernden Urteils gilt dies im Rahmen der hier gebotenen Abänderung nach § 323 ZPO aber erst für die Zeit ab der Änderung der Rechtsprechung durch den vorgenannten Beschluss.
25
Die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels richtet sich auch materiell nach § 323 ZPO. Die Unterhaltspflicht des Klägers bestimmte sich nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 29. Oktober 1999, auch wenn hierdurch der frühere Teilvergleich abgeändert worden war. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist deshalb nur unter den materiellen Voraussetzungen des § 323 ZPO zulässig. Dabei ergeben sich aus der Zielsetzung des § 323 Abs. 1 ZPO, nur unvorhersehbare Veränderungen der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nachträglich berücksichtigen zu können, zugleich die Grenzen für die Durchbrechung der Rechtskraft. Die aus ihr folgende Bindungswirkung der abzuändernden Entscheidung darf auf Abänderungsklage nur insoweit beseitigt werden, als erstere auf Verhältnissen beruht, die sich nachträglich geändert haben. Insofern ist seit längerem anerkannt, dass sich eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht nur aus einer Änderung der Gesetzeslage, sondern auch aus einer ihr gleichkommenden verfassungskonformen Auslegung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht ergeben kann (Senatsurteil vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094). Außerdem hat der Senat inzwischen entschieden, dass dies auch für die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof gilt (BGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690 für die Abänderung von Vergleichen sowie BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f. für die Abänderung von Urteilen). In beiden Fällen kommt die Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesgerichtshofs aber erst ab Verkündung der maßgeblichen Entscheidung in Betracht (so für den Splittingvorteil: Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Berücksichtigung des Splittingvorteils aus einer zweiten Ehe für weitere Verfahren, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren, ausdrücklich hingewiesen (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1825). Der Splittingvorteil hat zur Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs der Beklagten deshalb erst für die Zeit ab November 2003 außer Betracht zu bleiben.
26
Für die Bemessung des Kindesunterhalts ist dagegen nicht von einem um den Splittingvorteil bereinigten Einkommen des Klägers, sondern von seinem tatsächlichen Einkommen auszugehen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 101; a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1223, 1224). Daran hält der Senat fest.
27
c) Soweit das Berufungsgericht den steuerlichen Vorteil, den der Kläger nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erlangen kann, in Höhe eines vorläufig errechneten Ehegattenunterhalts berücksichtigt hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung allerdings nicht stand.
28
Nach der genannten Bestimmung sind als Sonderausgaben Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten anzuerkennen, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt hat (sog. Realsplitting). Dabei trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden (Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
29
Ist das nicht der Fall und wird der Unterhaltsschuldner erst zu Unterhaltsleistungen verurteilt, ist nicht gewährleistet, dass er im Umfang der Verurteilung von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen kann. Der maßgebliche Zeitpunkt des Abzugs richtet sich nämlich nach demjenigen der tatsächlichen Zahlung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Unerheblich ist dagegen der Zeitraum, für den die Leistung wirtschaftlich erbracht wird (BFHE 193, 383 unter II 2 b der Gründe; 167, 58; 145, 507 unter 2 e der Gründe). Unterhaltszahlungen können steuerlich deshalb nur für die Jahre berücksichtigt werden, in denen sie tatsächlich geleistet worden sind (sog. In-Prinzip).
30
Im vorliegenden Fall war es danach zwar zutreffend, das Einkommen des Klägers ohne Berücksichtigung der steuerlichen Vorteile aus dem Realsplitting in Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts von monatlich 480,10 € zu errechnen, da der Kläger die Abänderung dieses Unterhalts begehrt. Es geht aber nicht an, vorläufig ermittelte Unterhaltsbeträge in die steuerliche Berechnung einzustellen, da nicht absehbar ist, dass diese in dem Jahr, für das sie bestimmt sind, tatsächlich geleistet werden können und deshalb zu einer steuerlichen Entlastung noch in diesem Jahr führen. Anders verhält es sich vorliegend lediglich in Höhe eines Unterhalts von monatlich 150 €, nachdem der Kläger im Berufungsverfahren sein Abänderungsbegehren entsprechend eingeschränkt hat. Nachdem er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erklärt hat, von dem Erweiterungsvorbehalt (Abänderung auf 0 €) keinen Gebrauch zu machen, stand fest, dass er in Höhe von 150 € monatlich unterhaltspflichtig bleiben würde. Deshalb wäre für das Jahr 2004 ein Betrag von 1.800 € (150 € x 12) im Rahmen des Realsplittings zu berücksichtigen gewesen. Der zweistufigen Berechnung, die das Berufungsgericht durchgeführt hat, bedarf es danach aber in keinem Fall. Sie wäre - abgesehen von den zuvor genannten Gründen - in den sich als Masseverfahren darstellenden Unterhaltsprozessen auch kaum praktikabel.
31
d) Soweit für die Einkommensberechnung der Splittingtarif maßgebend ist, hat das Berufungsgericht die Aufteilung der auf den Kläger und seine Ehefrau entfallenden Steuerschuld nach dem Verhältnis der Steuerbeträge vorgenommen , die jeder Ehegatte nach dem Grundtarif auf seine Einkünfte zu entrichten hätte. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. für die Aufteilung einer nach Trennung von Ehegatten fällig gewordenen Steuerschuld: Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).
32
e) Das Berufungsgericht hat den Kinderzuschlag (Kinderkomponente), den der Kläger von seinem Arbeitgeber, der F. AG, für beide Kinder zusätzlich zu seiner Vergütung erhält, insgesamt als Einkommensbestandteil berücksichtigt. Auch dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
33
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war neben dem Kinderzuschlag auch der Ortszuschlag aus einer neuen Ehe für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Insoweit hat der Senat das jeweilige Nettoeinkommen für maßgebend gehalten, auch soweit es auf im Besoldungssystem vorgesehenen Zuschlägen beruht, die den persönlichen Verhältnissen des Einkommensbeziehers Rechnung tragen (Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 983).
34
An dieser Rechtsprechung hat der Senat aus Gründen, die auch gegen die Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe sprechen, nicht uneingeschränkt festgehalten. Für den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG hat er vielmehr entschieden, dass dieser bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig anzusetzen ist, wenn er sowohl wegen des Unterhaltsanspruchs aus einer geschiedenen Ehe als auch für eine bestehende Ehe gezahlt wird. Denn durch diesen Zuschlag soll den unterschiedlichen Belastungen des Familienstandes Rechnung getragen, also auch die zusätzliche Belastung in der neuen Familie abgemildert werden (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
35
Anders verhält es sich indessen mit dem hier in Rede stehenden Kinderzuschlag. Dieser wird dem Beklagten nicht gewährt, weil er verheiratet ist, sondern weil er Kinder hat, wobei es gleichgültig ist, aus welcher Ehe diese stammen. Der Zuschlag beruht deshalb, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht auf der bestehenden Ehe. Sein Bezug setzt ersichtlich auch nicht voraus, dass die Eltern eines Kindes überhaupt zusammenleben. Er ist deshalb auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des unterhaltsrelevanten Einkommens. Insoweit hat es bei dem vorstehend genannten Grundsatz zu bleiben (für den Fall, dass es sich um ein Stiefkind des Unterhaltspflichtigen handelt vgl. aber Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
36
f) Auch den dem Kläger für den Sohn J. bei der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährten Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG hat das Berufungsgericht zu Recht einbezogen. Der Freibetrag von 1.824 € für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein weiterer Freibetrag von 1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes werden nämlich für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gewährt (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Die Berücksichtigung eines Kindes für einen Kinderfreibetrag setzt - außer bei Pflegekindern - grundsätzlich auch nicht voraus, dass der Steuerpflichtige das Kind in seinen Haushalt aufgenommen oder unterhalten hat (Schmidt Einkommensteuergesetz 25. Aufl. § 32 Rdn. 4). Da diese Freibeträge mithin unabhängig von einer Ehe der Eltern und sogar unabhängig von deren Zusammenleben eingeräumt werden , brauchen sie nicht der bestehenden Ehe vorbehalten zu werden.
37
Anders zu beurteilen sind dagegen die auf § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG beruhenden Freibeträge. Nach dieser Bestimmung verdoppeln sich die vorgenannten Beträge, wenn die Ehegatten - wie hier - nach den §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Die Verdoppelung setzt mithin das Bestehen einer Ehe sowie das nicht dauernde Getrenntleben der Ehegatten voraus, so dass auf jeden Ehegatten ein Freibetrag von insgesamt 2.904 € entfällt. Der aus § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG folgende - und damit der Ehefrau des Klägers zukommende - Steuervorteil muss deshalb der bestehenden Ehe und nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823). Das hat das Berufungsgericht beachtet und im Rahmen der Berechnung des nachehelichen Unterhalts zu Recht für die Zeit ab November 2003 die bei der Steuerberechnung berücksichtigten Freibeträge von zuvor 8.712 € um 2.904 € auf 5.808 € vermindert.
38
g) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, einen Wohnvorteil bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Wie es im Ergebnis zutreffend angenommen hat, kann dahinstehen, ob die Beklagte sich im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverfahrens auf einen Wohnvorteil des Klägers berufen kann oder ob sie mit dem entsprechenden Vorbringen nach § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, weil der Kläger schon zur Zeit der Vorentscheidung in dem Haus in S. mietfrei wohnte. Denn für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob das Einkommen des Klägers um einen Wohnvorteil zu erhöhen ist. Er schuldet den ausgeurteilten Unterhalt, wie die Berechnungen unter 3. zeigen, auch unabhängig davon.
39
h) Von dem Einkommen des Klägers ist mit dem Berufungsurteil vorweg der Tabellenunterhalt für die beiden Kinder in Abzug zu bringen. Denn der Kindesunterhalt für J. ist bereits in der abzuändernden Entscheidung vorweg abgezogen worden. Daran ist deshalb festzuhalten. Das Abänderungsverfahren ermöglicht keine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts, sondern lediglich eine Anpassung an die zwischenzeitlich eingetretenen veränderten Verhältnisse unter Wahrung der Grundlagen der abzuändernden Entscheidung. Soweit diese Grundlagen unverändert geblieben sind, bleibt die aus der Rechtskraft folgende Bindungswirkung der Entscheidung bestehen und hindert den Abänderungsrichter daran, die diesbezüglichen Tat- und Rechtsfragen erneut zu prüfen (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364, 1365).
40
i) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die von dem Kläger geltend gemachten Kindergarten- und sonstigen Betreuungskosten für das Kind J. von seinem Einkommen abzusetzen. Auch das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision nicht angegriffen.
41
aa) Die Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich zu dem zu leistenden Tabellenunterhalt auch die Kosten für den Besuch des Kindergartens schuldet und ob es sich insoweit um einen Anspruch des betreuenden Elternteils oder des Kindes handelt, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. die Nachweise bei Maurer FamRZ 2006, 663 f.). Soweit davon ausgegangen wird, der betreuende Elternteil sei anspruchsberechtigt, wird darauf abgestellt, dass diesem durch die Drittbetreuung eine Erwerbstätigkeit ermöglicht werde, so dass insoweit berufsbedingte Aufwendungen vorlägen (vgl. einerseits OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 4, andererseits OLG Hamburg DAVorm 1998, 710 ff.).
42
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, aus welchen Gründen das Kind J. den Kindergarten besucht. Deshalb ist offen, ob dies in erster Linie aus pädagogischen Gründen, also im Interesse des Kindes, erfolgt oder um der Mutter eine teilweise Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Falls letzteres der Fall sein sollte , würde es sich um einen Anspruch der Ehefrau des Klägers handeln, die der Beklagten gemäß § 1582 BGB aber im Rang nachgeht. Falls für den Kindergartenbesuch dagegen erzieherische Erwägungen im Vordergrund stehen sollten, handelt es sich hinsichtlich des Beitrags um einen Anspruch des Kindes. Denn dessen angemessener Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, schließt also bei einem der Erziehung noch bedürftigen Kind auch die Kosten der Erziehung ein (§ 1610 Abs. 2 BGB).
43
Insoweit stellt sich die Frage nach der Art dieses Bedarfs. Als Sonderbedarf , d.h. als unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ist der Kindergartenbeitrag schon deshalb nicht zu qualifizieren, weil er regelmäßig anfällt. Mehrbedarf ist demgegenüber der Teil des Lebensbedarfs , der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 133; Maurer FamRZ 2006, 663, 667).
44
Der Senat teilt die Auffassung, dass jedenfalls der Beitrag für einen halbtägigen Kindergartenbesuch, wie er hier im Hinblick auf die zusätzlich geltend gemachten Betreuungskosten ersichtlich erfolgt, grundsätzlich keinen Mehrbedarf des Kindes begründet. Der halbtägige Besuch des Kindergartens ist heutzutage die Regel, so dass es sich bei dem hierfür zu entrichtenden Beitrag um Kosten handelt, die üblicherweise ab Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes anfallen. Diese Kosten werden durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle gedeckt, bei denen es sich um Pauschalen handelt, mit denen die durchschnittlichen , über einen längeren Zeitraum anfallenden Lebenshaltungskosten eines Kindes der betreffenden Altersstufe zu begleichen sind. Im Tabellenbetrag der Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle, bei dem das Existenzminimum eines Kindes als gesichert anzusehen ist, ist der Aufwand für den üblichen Kindergartenbesuch jedenfalls enthalten. In den niedrigeren Einkommensgruppen führt die Nichtanrechnung des Kindergeldanteils gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB dazu, die Lücken beim Kindesunterhalt zu schließen, so dass auch dieses Kind faktisch über den gleichen Betrag wie in der Gruppe 6 verfügt (ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2006, 642; vgl. auch Maurer FamRZ 2006, 663, 669). Da der Beklagte Kindesunterhalt nach Gruppe 5 bzw. ab Januar 2004 nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle schuldet, ist der Kindergartenbeitrag jedenfalls nicht zusätzlich in Abzug zu bringen.
45
bb) Für die weiter geltend gemachten Betreuungskosten gilt nichts anderes. Die ergänzende Betreuung des Kindes erfolgt erkennbar, um der Mutter eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Da der Kläger den vollen Barunterhalt des Kindes sicherstellt, obliegt seiner Ehefrau indessen die tatsächliche Betreuung. Soweit sie diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen kann und gegebenenfalls einen Anspruch gegen ihren Ehemann hat, geht ihr Unterhaltsanspruch demjenigen der Beklagten im Rang nach.
46
j) Von dem Einkommen des Klägers hat das Berufungsgericht schließlich einen mit 1/7 bemessenen Erwerbstätigenbonus abgesetzt. Auch das ist nach der Rechtsprechung des Senats unbedenklich.
47
3. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Beklagten hat das Berufungsgericht mit monatlich 1.109,59 € festgestellt und hiervon Fahrtkosten von monatlich 160 € abgezogen. Es ist davon ausgegangen, dass der Beklagten mit Rücksicht auf die ihr obliegende Betreuung des Kindes K. lediglich eine halbschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar ist und sie im Übrigen - nämlich zu 1/3 ihrer Tätigkeit - überobligationsmäßig arbeitet. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen.
48
Den auf die überobligationsmäßige Tätigkeit der Beklagten entfallenden Teil ihres Einkommens hat das Berufungsgericht unter Würdigung der vorliegenden Umstände in Höhe eines Drittels für berücksichtigungsfähig gehalten, den entsprechenden Betrag allerdings auf den zuvor nach der Additionsmethode errechneten Bedarf angerechnet.
49
Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der nach den §§ 1577 Abs. 2, 242 BGB zu bemessende Anteil der überobligationsmäßigen Einkünfte (sog. unterhaltsrelevanter Anteil) ebenfalls im Wege der Additions- bzw. der Differenzmethode zu berücksichtigen. Nur der nicht unterhaltsrelevante Anteil dieser Einkünfte prägt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht; er hat bei der Unterhaltsermittlung vollständig außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil BGHZ 162, 384, 393 ff.).
50
4. Das stellt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis aber ebenso wenig in Frage wie die Einbeziehung des Vorteils aus dem Realsplitting in Höhe der vorläufig errechneten Unterhaltsbeträge. Nach den im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen schuldet der Kläger jedenfalls den ausgeurteilten Unterhalt, wie die folgende Berechnung zeigt:
51
Dezember 2002:
52
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers ist in Höhe des vom Berufungsgericht vorläufig ermittelten Betrages von 2.238,06 € anzusetzen. Abzuziehen sind Fahrtkosten von 220 €, der Kindesunterhalt in Höhe des vorläufig ermittelten Betrages von insgesamt 533 € sowie der Berufsbonus von 1/7 (verbleibendes Einkommen = 1.272,91 €). Auf Seiten der Beklagten sind von dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.109,59 € die Fahrtkosten von 160 € sowie ebenfalls der Berufsbonus in Abzug zu bringen (verbleibendes Einkommen = 813,93 €). Dieses Einkommen ist in Höhe von 542,62 € (2/3) sowie in Höhe des unterhaltsrelevanten Anteils von 90,44 € (1/3 des Restbetrages) in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Dann errechnet sich ein Unterhalt von 319,93 € (1.272,91 € ./. 542,62 € ./. 90,44 € = 639,85 € : 2). Die Leistungsfähigkeit des Klägers ist gegeben; ihm verbleiben von seinem - insoweit nicht um den Erwerbstätigenbonus zu vermindernden - Einkommen 1.183,06 € (2.238,06 € ./. 220 € ./. 533 € ./. ausgeurteilter Unterhalt von 302 €).
53
Januar bis Juni 2003:
54
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers beträgt 2.278,02 €. Die Abzugspositionen und das Einkommen der Beklagten sind unverändert. Der geschuldete Unterhalt beläuft sich deshalb auf (2.278,02 € ./. 220 € ./. 533 € = 1.525,02 € ./. 217,86 € Erwerbstätigenbonus = 1.307,16 € ./. 542,62 € ./. 90,44 € = 674,10 € : 2 =) 337,05 €.
55
Juli bis Oktober 2003:
56
Der Kindesunterhalt beträgt nunmehr 564 €. Der geschuldete Unterhalt beläuft sich deshalb auf (2.278,02 € ./. 220 € ./. 564 € = 1.494,02 € ./. 213,43 € Erwerbstätigenbonus = 1.280,59 € ./. 542,62 € ./. 90,44 € = 647,53 € : 2 =) 323,77 €.
57
November und Dezember 2003:
58
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers beträgt 2.141,26 €. Er schuldet deshalb nachehelichen Unterhalt in Höhe von (2.141,26 € ./. 220 € ./. 564 € = 1.357,26 € ./. 193,89 € Erwerbstätigenbonus = 1.163,37 € ./. 542,62 € ./. 90,44 € = 530,31 € : 2 =) 265,16 €.
59
Ab Januar 2004:
60
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers beträgt 2.181,71 €, der Kindesunterhalt 595 €. Der Unterhalt der Beklagten errechnet sich daher mit (2.181,71 € ./. 220 € ./. 595 € = 1.366,71 € ./. 195,24 € Erwerbstätigenbonus = 1.171,47 € ./. 542,62 € ./. 90,44 € = 538,41 € : 2 =) 269,20 €.
61
Da das Berufungsgericht für die Zeit ab Januar 2004 den Unterhalt auf monatlich 261 € herabgesetzt hat, kommt es auch auf die Frage, inwieweit sich das Einkommen des Klägers durch die Berücksichtigung des Realsplittings in Höhe von monatlichen Unterhaltsleistungen von 150 € erhöht, nicht an.
62
5. Die Unterhaltsansprüche der Beklagten sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach § 1579 Nr. 6 BGB verwirkt. Die Revision wendet insoweit ein, diese Auffassung beruhe auf einer unvollständigen Ausschöpfung des Prozessstoffs. Der Kläger habe vorgetragen und unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellt, dass die Beklagte das gemeinsame Kind so beeinflusst habe, dass es den Kontakt zu seinem Vater ablehne und aggressiv reagiere, wenn es von ihm nur angesprochen werde. Dieses unnatürliche Verhalten beruhe darauf, dass die Beklagte das Kind in einen Loyalitätskonflikt hineingezogen habe, aus dem es sich nicht mehr befreien könne. Zudem habe die Beklagte die im November 2003 vergleichsweise getroffene Umgangsregelung nicht ein einziges Mal eingehalten. Auch Vermittlungsversuche des vom Kläger eingeschalteten Jugendamtes und der Erziehungsberatungsstelle seien daran gescheitert, dass sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, sie habe keinen Kontakt zwischen Vater und Sohn zu vermitteln.
63
Mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen.
64
Zwar kann eine fortgesetzte massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts zu einem Ausschluss oder einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils gemäß § 1579 Nr. 6 BGB führen. Allerdings muss das Fehlverhalten schwerwiegend sein, um die Annahme der Verwirkung zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 - FamRZ 1987, 356, 358). Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend vorgetragen, dass der Beklagten ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist. Der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es deshalb nicht, vielmehr wäre dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen.
65
Der Kläger hat zum einen nicht dargetan, wie sich sein Umgang mit dem Kind und das Verhältnis zu diesem nach der Trennung der Ehegatten im Einzelnen gestaltet hat. Ebenso wenig ist seinem Vorbringen zu entnehmen, welche Bemühungen er selbst in der Vergangenheit unternommen hat, um eine Änderung der ablehnenden Haltung des Kindes herbeizuführen, etwa indem er diesem durch Briefe oder gelegentliches Übersenden von kleinen Geschenken seine fortbestehende Zuneigung vermittelt hat. Zum anderen hat der Kläger das der Beklagten angelastete Verhalten nicht hinreichend konkretisiert, sondern nur pauschal einen von dieser verursachten Loyalitätskonflikt des Kindes angeführt. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, es sei ebenfalls denkbar, dass die ablehnende Haltung des Kindes auch auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sei, jedenfalls nicht auszuschließen. Solange das aber der Fall ist, erscheint die Schlussfolgerung, der Beklagten sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen, bereits nicht gerechtfertigt. Dass diese möglicherweise auf K. hätte einwirken können, um ihn zu Besuchen beim Vater zu bewegen, rechtfertigt allein die Annahme einer Verwirkung ebenso wenig wie bloße Schwierigkeiten bei der Ausübung des - tatsächlich gewährten - Umgangsrechts (vgl. zu letzterem Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 195).
Hahne Bundesrichter Sprick ist auf Dienstreise Weber-Monecke und verhindert, zu unterschreiben. Hahne Dose Wagenitz

Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 24.11.2003 - 34 F 397/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.07.2004 - 11 UF 875/03 -

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 273/02 Verkündet am:
13. April 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Treffen im Mangelfall minderjährige unverheiratete oder privilegierte volljährige
Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) mit einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten
geschiedenen Ehegatten zusammen, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen
Ehegatten auch dann nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen
Unterhaltsanspruch nicht geltend macht (Fortführung des Senatsurteils
BGHZ 104, 158 = FamRZ 1988, 705).

b) Erzielt der Unterhaltsberechtigte überobligationsmäßige Einkünfte, ist nur der
unterhaltsrelevante Teil des so erzielten Einkommens in die Additions- bzw.
Differenzmethode einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei
der Unterhaltsermittlung vollständig unberücksichtigt (Fortführung der Senatsurteile
BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001, 1687 und vom 22. Januar 2003
- XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518).
BGH, Urteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - OLG Koblenz
AG Betzdorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung zweier Jugendamtsurkunden über die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. Die Kläger sind minderjährige Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Die Mutter der Kläger ist neben der Kindeserziehung in Teilzeit (3/4 Stelle ) berufstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.700 DM. Der Beklagte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.393 DM. Er ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe ist im Oktober 1999 ein weiteres Kind hervorgegangen, das von der nicht erwerbstätigen Ehefrau des Be-
klagten betreut wird. Im Haushalt der Ehegatten leben außerdem zwei weitere Kinder der neuen Ehefrau des Beklagten. Mit Jugendamtsurkunden vom 18. Januar 2001 hatte sich der Beklagte verpflichtet, an die Kläger jeweils monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 289 DM zu zahlen. Das Amtsgericht hat den Beklagten in Abänderung der Jugendamtsurkunden verurteilt, nebst Unterhaltsrückständen monatlichen Unterhalt an den Kläger zu 1 für die Zeit ab Juli 2001 in Höhe von 213 € und für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 in Höhe von 212 € sowie an den Kläger zu 2 für die Zeit ab Juli 2001 in Höhe von 180 € zu zahlen. Mit seiner Berufung hat der Beklagte zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen, soweit er in Abänderung der Jugendamtsurkunden zu höheren monatlichen Unterhaltszahlungen als 200 € ab Juli 2001 sowie 180 € ab Januar 2002 an den Kläger zu 1 und als 165 € ab Juli 2001 sowie 150 € ab Januar 2002 an den Kläger zu 2 verurteilt wurde. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2003, 611 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil den Klägern jedenfalls ein Unterhaltsanspruch in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe zustehe. Von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten sei der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen nicht in Abzug zu bringen. Kreditbelastungen für den Erwerb eines Einfamilienhauses könnten ebenfalls nicht abgesetzt werden, weil dem ein Wohnwert in gleicher Höhe gegenüberstehe und der Beklagte diese Verbindlichkeiten in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung eingegangen sei und dadurch Vermögensbildung betreibe. Kosten für den Unterhalt der zweiten Ehefrau des Beklagten seien nicht zu berücksichtigen, weil die neue Ehefrau bei der Unterhaltsermittlung gegenüber den Klägern und der geschiedenen Ehefrau nachrangig sei. Das gelte auch dann, wenn der ersten Ehefrau ein Unterhaltsanspruch zustehe, sie diesen aber nicht geltend mache. Der geschiedenen Ehefrau des Beklagten stehe noch ein Unterhaltsanspruch zu, weil ihre eigenen, überobligatorisch erzielten Einkünfte lediglich zur Hälfte - und zwar im Wege der Differenzmethode - in die Unterhaltsberechnung einzustellen seien. Weil die geschiedene Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch nicht geltend mache, stehe das für Unterhaltszwecke einsetzbare Einkommen des Beklagten allein für den Unterhalt der Kläger und des mit ihnen gleichrangigen Sohnes des Beklagten aus zweiter Ehe zur Verfügung. Die dann durchzuführende Mangelfallberechnung ergebe eine erhöhte Unterhaltsquote in Höhe von 94,83 %. Von dem sich so ergebenden Unterhaltsbetrag sei das an die Mutter der Kläger ausgezahlte Kindergeld nach § 1612 b Abs. 5 BGB auch nicht teilweise abzuziehen. Damit übersteige der geschuldete Unterhalt sogar den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß in die Mangelfallberechnung Unterhaltsansprüche der zweiten Ehefrau des Beklagten dann nicht einzubeziehen sind, wenn der geschiedenen Ehefrau, der Mutter der Kläger, noch ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Reichen die Mittel, die nach Deckung des Selbstbehalts des Verpflichteten für den Unterhalt mehrerer Berechtigter zur Verfügung stehen, nicht aus, sämtliche Ansprüche zu erfüllen, so sind gleichrangig Berechtigte anteilig zu befriedigen. Hingegen kommt ein nachrangig Berechtigter mit seinem Anspruch nur zum Zuge, soweit nach voller Befriedigung der vorrangigen Ansprüche ein freier Betrag verbleibt (BGH Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555, 557). Hier hat das Berufungsgericht die neue Ehefrau des Beklagten zutreffend als gegenüber den minderjährigen Kindern nachrangig behandelt.
a) Allerdings sind die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nach ihrem Wortlaut in sich widersprüchlich. Denn § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, daß "der Ehegatte" - also sowohl der geschiedene als auch der neue Ehegatte (BVerfGE 66, 84, 87) - den minderjährigen unverheirateten Kindern und den sogenannten privilegierten volljährigen Kindern im Rang gleichsteht. Danach hätten sowohl die Mutter der Kläger als auch die neue Ehefrau des Beklagten denselben Rang wie die Kläger und das aus der zweiten Ehe hervorgegangene weitere minderjährige Kind des Beklagten. Andererseits sieht § 1582 BGB vor, daß bei mehreren unterhaltsbedürftigen Ehegatten der geschiedene Ehegatte jedenfalls wegen seiner Unterhaltsansprüche nach §§ 1570, 1576 BGB oder bei langer Ehedauer dem neuen Ehegatten vorgeht (BVerfGE 108,
351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Mit dieser Rechtsfolge wäre es nicht vereinbar , die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder sowohl den Ansprüchen eines geschiedenen Ehegatten als auch denen eines neuen Ehegatten im Rang gleichzustellen. Weil das Gesetz wegen des Widerspruchs zwischen § 1582 BGB einerseits und § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB andererseits keine zwingende Regelung vorgibt, bedarf es einer Auslegung über den Wortlaut der widerstreitenden Regelungen hinaus. Diese muß sich von dem Ziel leiten lassen, dem mit den Rangregelungen verfolgten Sinn des Gesetzes gerecht zu werden, der darin zu sehen ist, in Mangelfällen in erster Linie den Unterhalt bestimmter, als besonders schutzwürdig anerkannter Angehöriger zu sichern. Zu den nach dem Willen des Gesetzes in besonderem Maße schutzbedürftigen und schutzwürdigen Unterhaltsberechtigten gehören zunächst die minderjährigen unverheirateten und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder (§ 1609 Abs. 1 und 2 BGB), denen die Eltern nach § 1603 Abs. 2 BGB - über den Maßstab des § 1603 Abs. 1 BGB hinaus - erweitert unterhaltspflichtig sind. Neben ihnen räumt das Gesetz in den Fällen des § 1582 BGB als Nachwirkung der früheren Ehe dem geschiedenen Ehegatten einen besonderen Schutz ein, der seinen Niederschlag in dem Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten findet. Diese Vorrangstellung des geschiedenen Ehegatten setzt sich in Mangelfällen uneingeschränkt durch (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790, 792), selbst wenn der neue Ehegatte hierdurch im äußersten Fall, auch unter Berücksichtigung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe (BVerfGE 108, aaO = FamRZ aaO, 1824), darauf verwiesen wird, für seinen Unterhalt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, und wenn der Unterhaltspflichtige auf diese Weise gehalten ist, den ihm an sich für seine eigenen Bedürfnisse zustehenden Selbstbehalt mit dem neuen Ehegatten zu teilen (BVerfGE 66, 84, 94 ff.). Dem in dieser Weise gekennzeichneten Rangverhält-
nis zwischen dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten kann bei Vorhandensein minderjähriger unverheirateter Kinder nur dadurch Rechnung getragen werden, daß der Anwendungsbereich des § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB in Mangelfällen bei einer Kollision mit der Rangregelung des § 1582 BGB im Wege der teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt wird, daß der in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnete Gleichrang mit "dem Ehegatten" nur für den nach § 1582 BGB privilegierten geschiedenen, und nicht auch für den (relativ) nachrangigen neuen Ehegatten gilt (Senatsurteil BGHZ 104, 158, 165 = FamRZ 1988, 705, 707 m.w.N.).
b) Allerdings ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 1609 Abs. 2 BGB nur für solche Fälle geboten, in denen Unterhaltsansprüche zweier (geschiedener) Ehefrauen nebeneinander bestehen und deswegen zu klären ist, welcher dieser Ansprüche gleichrangig mit den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder ist. Nur in solchen Fällen ist es nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften geboten, den (relativen) Nachrang der späteren Ehefrau gegenüber der ersten Ehefrau auch auf das Rangverhältnis gegenüber den minderjährigen und den privilegierten volljährigen Kindern zu übertragen. Aus § 1582 BGB folgt deswegen kein genereller Nachrang neuer Ehegatten gegenüber minderjährigen Kindern auch für solche Fälle, in denen dem (relativ) vorrangigen geschiedenen Ehegatten kein Unterhalt zusteht. Denn ist die geschiedene Ehefrau des Unterhaltspflichtigen nicht (mehr) unterhaltsberechtigt, spricht nichts gegen den vom Wortlaut des § 1609 Abs. 2 BGB gebotenen Gleichrang der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder auch mit denen neuer Ehegatten. Das sog. relative Rangverhältnis eines geschiedenen Ehegatten gegenüber einem neuen Ehegatten kommt also dann nicht zum Tragen, wenn nur der Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten mit den Unterhaltsansprüchen der gemeinsamen Kinder konkurriert (OLG Köln FamRZ 1993, 1239; OLG Hamm FamRZ
1993, 1237, 1238; OLG Bamberg FamRZ 1999, 250; OLG München FamRZ 1999, 251 f.).
c) Steht dem geschiedenen Ehegatten allerdings an sich ein Unterhaltsanspruch zu und macht er diesen lediglich nicht geltend, um wenigstens den Regelbedarf seiner minderjährigen Kinder zu sichern, bleibt es bei dem (relativen ) Nachrang des neuen Ehegatten gemäß § 1582 BGB, mit der Folge, daß diesem die minderjährigen Kinder im Rang vorgehen. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ein Widerspruch zwischen § 1609 Abs. 2 BGB und § 1582 BGB bereits dann besteht, wenn der geschiedene und der neue Ehegatte neben den Kindern unterhaltsberechtigt sind. Denn § 1582 BGB stellt nicht darauf ab, ob der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch tatsächlich geltend macht, sondern lediglich darauf, ob dieser nach dem Gesetz überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Zwar entfällt das relative Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche zweier Ehegatten immer dann, wenn dem geschiedenen Ehegatten schon kein Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1581 BGB zusteht, wenn er nicht mehr unterhaltsbedürftig ist oder wenn der Unterhaltsanspruch aus sonstigen Gründen entfallen ist. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn der geschiedene Ehegatte - z.B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung - wirksam auf nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet hat (§ 1585 c BGB). Auch dann fehlt es an einem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau, der über den Vorrang nach § 1582 BGB das Rangverhältnis der neuen Ehefrau zu den minderjährigen Kindern beeinflussen könnte (vgl. Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 5 Rdn. 52; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 494; Scholz/Stein/Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht September 2004 Teil K Rdn. 18; Heiß/Born Unterhaltsrecht Januar 2004 4. Kap. Rdn. 34; wohl auch Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 3121).
Anders ist die Rechtslage hingegen zu beurteilen, wenn der geschiedene Ehegatte noch immer unterhaltsberechtigt ist und er seine Ansprüche lediglich nicht geltend macht, sei es um den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder nicht zu gefährden, sei es auch in Unkenntnis seiner Unterhaltsberechtigung oder aus anderen Gründen. Dann bleibt es beim (relativen) Vorrang der Unterhaltsansprüche und bei der sich nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der teleologischen Reduktion des § 1609 Abs. 2 BGB ergebenden Nachrangigkeit der Unterhaltsansprüche einer neuen Ehefrau auch gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte nicht gezwungen sein kann, einen eigenen Unterhaltsanspruch tatsächlich geltend zu machen, nur um den Vorrang der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder vor denen eines neuen Ehegatten zu wahren (so auch AnwK-BGB/Lier 2005 § 1582 Rdn. 10; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 96; a.A. Staudinger/Engler BGB Neubearbeitung 2000 § 1609 Rdn. 30; Luthin Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 2260; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1609 Rdn. 3). Insbesondere wenn der geschiedene Ehegatte die Durchsetzung seiner eigenen Unterhaltsansprüche deswegen unterläßt, weil er seinen Kindern eine höhere Quote bei der Mangelverteilung sichern will, liegt darin eine zweckgerichtete Verfügung, die nicht dazu dient, dem sonst nachrangigen Recht des neuen Ehegatten Gleichrang mit dem Kindesunterhalt zu verschaffen. Damit verzichtet der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte weder auf seinen Unterhaltsanspruch, noch auf den Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten. Die fehlende Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau ist deswegen nach der Zweckrichtung mit freiwilligen Leistungen Dritter vergleichbar , die ebenfalls nur demjenigen zugute kommen, dem sie nach der Bestimmung des nicht Leistungsverpflichteten allein Vorteile erbringen sollen (vgl.
Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 523/80 - FamRZ 1980, 879; Wendl/ Scholz aaO § 3 Rdn. 114 a). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Mutter der Kläger nach § 1585 b Abs. 2 BGB mangels Verzugs oder Rechtshängigkeit ihres Unterhaltsanspruchs keinen rückständigen Unterhalt mehr verlangen kann. Auch dann verbleibt es bei dem einmal entstandenen (relativen) Vorrang gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau nach § 1582 BGB. 2. Mithin kommt es darauf an, ob der Mutter der Kläger ein Unterhaltsanspruch zusteht. Das wird maßgeblich davon abhängen, ob die Erwerbstätigkeit der Mutter neben der Kindesbetreuung als überobligatorische Tätigkeit anzusehen ist und ob, in welchem Umfang und auf welche Weise ihr Einkommen aus solcher Tätigkeit in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist.
a) Soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des fiktiven Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau des Beklagten von ihrem Nettoeinkommen nach Abzug berufsbedingter Kosten lediglich die Hälfte in die Unterhaltsberechnung eingestellt hat, hält dieses den Angriffen der Revision nicht stand. aa) Ob und in welchem Umfang ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten, das dieser neben der Kindeserziehung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, läßt sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht pauschal beantworten , sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 m.w.N.). Dabei kann die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit ein maßgebendes Indiz für eine Vereinbarkeit von Kindererziehung und Arbeitsmöglichkeit im konkreten Einzelfall sein (Senatsurteil vom 23. Sep-
tember 1981 - IVb ZR 600/80 - FamRZ 1981, 1159, 1161). Ein überobligatorisch erzieltes Einkommen ist bei der Unterhaltsbemessung deswegen nicht von vornherein unberücksichtigt zu lassen. Über die Anrechnung ist vielmehr nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn jedenfalls der Betrag abgesetzt wird, der für die infolge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordene anderweitige Betreuung des Kindes aufgewendet werden muß (sog. konkreter Betreuungsaufwand; AnwK-BGB/Schürmann § 1577 Rdn. 64 m.w.N., zum Unterhaltspflichtigen vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780, vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 570 und vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352). Die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens hat der Senat aber auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen, etwa weil die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten das Kind aus dessen Ehe mitbetreut, (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 379/81 - veröffentlicht bei JURIS und vom 29. November 2000, aaO). bb) In welchem Umfang ein überobligatorisch erzieltes Einkommen nach diesen Grundsätzen unberücksichtigt bleiben kann, muß zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Entscheidung überlassen bleiben. Der Senat hat einen Abzug von monatlich 300 DM in einem Fall, in dem die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten dessen 13 und 14 Jahre alte Kinder aus erster Ehe mitbetreute, nicht beanstandet (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790, 791). Dabei entzieht sich die Bemessung des nach § 1577 Abs. 2 BGB anrechnungsfrei zu belassenden Teils des Einkommens allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer schematischen Beurteilung und hängt im Einzelfall davon ab, wie etwa die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren
ist und ob und ggf. zu welchen Zeiten die Kinder infolge eines Kindergartenoder Schulbesuchs zeitweise der Betreuung ohnehin nicht bedürfen (Senatsurteil vom 29. November 2000 aaO). Der vom Berufungsgericht lediglich pauschal bemessene hälftige Ansatz der von der Mutter der Kläger erzielten Einkünfte hält diesen Anforderungen nicht stand. Konkrete Betreuungskosten haben die Kläger insoweit nicht vorgetragen. Bei der Bemessung eines anrechnungsfreien Betrages ist zu berücksichtigen , daß die Kläger im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung 13 bzw. 10 Jahre alt waren und ihre Mutter einen Teil ihrer Tätigkeit während einer Zeit ausüben kann, in der die Kläger die Schule besuchen. Letztlich ist im Rahmen der Ermessensausübung auch zu berücksichtigen, daß die Mutter der Kläger durch ihre Teilzeittätigkeit immerhin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.700 DM erzielt, während der Beklagte bei einem Monatseinkommen von ca. 3.400 DM neben den Klägern jedenfalls auch seinem weiteren Kind aus zweiter Ehe und seiner zweiten Ehefrau unterhaltspflichtig ist.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein der Mutter der Kläger gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nach Billigkeit zuzurechnendes eigenes Einkommen allerdings im Wege der Differenzmethode berücksichtigt. aa) Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung - entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegat-
ten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung andererseits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt also die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529; vgl. auch Senatsurteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170 und - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173).
bb) Ebenso hat der Senat bereits entschieden, daß bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB der sich im Surrogat fortsetzende Wert der Haushaltstätigkeit auch in den Fällen im Wege der Additions- oder Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist, "in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen wurde, weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde" (Senatsurteil BGHZ 148, 368, 381 = FamRZ 2001, 1687, 1691). Schon damit hatte der Senat seine frühere Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 - FamRZ 1998, 1501 m.w.N.) aufgegeben, wonach Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht nachhaltig prägen können, weil der Unterhaltsberechtigte diese Tätigkeit jederzeit wieder aufgeben kann (zur Kritik an der früheren Rechtsprechung vgl. Scholz FamRZ 2002, 733, 734). Den Umfang des somit zu berücksichtigenden Einkommens hat der Senat bislang lediglich negativ dahin abgegrenzt, daß "bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß 1578 BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode … ein vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzubeziehen" ist (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518, 520 m.Anm. Büttner ). Denn auch als Surrogat kann nur der zu berücksichtigende Anteil eines überobligatorisch erzielten Einkommens an die Stelle der eheprägenden früheren Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung treten. Zu Recht hat das Berufungsgericht deswegen den nach den §§ 1577 Abs. 2, 242 BGB zu bemessenden Anteil der überobligationsmäßigen Einkünfte (im folgenden: unterhaltsrelevanter Anteil) der Mutter der Kläger in die Differenzmethode einbezogen.
Soweit teilweise aus dieser Rechtsprechung des Senats hergeleitet wird, ein nicht unterhaltsrelevanter überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil sei im Wege der Anrechnungsmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Büttner Anm. zum Senatsurteil vom 22. Januar 2003 aaO), verkennt dieses die Rechtsprechung des Senats. Mit Urteil vom 22. Januar 2003 (aaO) hat der Senat lediglich ausgeführt, daß bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB der nicht unterhaltsrelevante Teil eines vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielten Einkommensanteils nicht in die sog. Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen ist. Damit hat der Senat seinen schon zuvor angelegten Wechsel der Rechtsprechung fortgeführt und entschieden, daß nur der unterhaltsrelevante Anteil eines überobligatorisch erzielten Einkommens die ehelichen Lebensverhältnisse prägen kann und deswegen bei der Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen ist. Umgekehrt prägt der in Anwendung der §§ 1577 Abs. 2, 242 BGB nicht unterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht. Das gilt allerdings in gleicher Weise auch für die Stufe der Bedarfsdeckung; auch insoweit ist nur der unterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte bleibt bei der Unterhaltsermittlung also vollständig unberücksichtigt. Denn eine Einbeziehung des nicht unterhaltsrelevanten Anteils der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte würde stets zu Ergebnissen führen, die mit der Rechtsprechung des Senats nicht vereinbar sind. Würde dieser Einkommensanteil im Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigt, widerspräche das schon allgemein der Surrogatrechtsprechung des Senats zur Bemessung des Umfangs der eheprägenden Haushaltstätigkeit bzw. Kindererziehung. Danach ist - von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheb-
lich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen - ein später erzieltes Einkommen regelmäßig mit dem gleichen Betrag sowohl als eheprägend und damit als bedarfsbegründend, als auch als bedarfsdeckend zu berücksichtigen, was der Anwendung der Additions- bzw. Differenzmethode entspricht. Zudem würde eine Berücksichtigung dieses Anteils stets zu untragbaren Ergebnissen führen. Denn würde auch dieser Einkommensanteil im Wege der Additions- oder Differenzmethode berücksichtigt, stünde der Unterhaltsberechtigte so wie ein Unterhaltsberechtigter , dem ein in gleicher Höhe erzieltes Einkommen in vollem Umfang zurechenbar ist und das deswegen insgesamt im Wege der Additionsbzw. Differenzmethode Berücksichtigung findet. Würde man den nicht unterhaltsrelevanten Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte hingegen im Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigen, stünde der Unterhaltsberechtigte mit überobligationsmäßig erzielten Einkünften sogar schlechter als ein Unterhaltsberechtigter , dem ein in gleicher Höhe erzieltes Einkommen in vollem Umfang zurechenbar ist. Zu Recht und im Einklang mit dieser Surrogatrechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht deswegen dem unterhaltsrelevanten und somit eheprägenden Teil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte der geschiedenen Ehefrau des Beklagten auch im Rahmen der Bedarfsdeckung nur Einkünfte in diesem Umfang gegengerechnet. 3. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht bei der fiktiven Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs der Mutter der Kläger zu prüfen haben, ob die Anlage vermögenswirksamer Leistungen schon die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe des Beklagten geprägt hat. Dann können diese Beträge, die auch während der Ehezeit für den Konsum nicht zur Verfügung standen, bei der fiktiven Bedarfsbemessung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Zwar sind vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers grund-
sätzlich Bestandteil des Arbeitsentgelts und daher lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. In Höhe der Zusatzleistungen des Arbeitgebers verbleiben sie allerdings anrechnungsfrei, weil sie dem Arbeitnehmer insoweit zweckgebunden nur für eine Vermögensanlage zur Verfügung stehen. In diesem Umfang sind die vermögenswirksamen Leistungen daher mit der Nettoquote von dem Arbeitsentgelt abzuziehen (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte Ziff. 10.6 sowie Luthin/Margraf aaO Rdn. 1086). Nur soweit der Beklagte über die zweckgebundenen vermögenswirksamen Leistungen seines Arbeitgebers hinaus Teile seines Arbeitsentgelts vermögenswirksam anlegt, sind diese als freiwillige Vermögensbildung von seinem Einkommen nicht absetzbar. Weiter wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Mutter der Kläger von einem Einkommen des Beklagten auszugehen ist, das den Splittingvorteil des Beklagten aus seiner zweiten Ehe außer Acht läßt (BVerfGE 108, aaO = FamRZ aaO, 1824).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 67/00 Verkündet am:
19. Februar 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zum Unterhaltsbedarf eines - noch einen eigenen Haushalt führenden - Elternteils
gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind.

b) Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist bei
der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil
von rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung
einzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für
sein Alter trifft.

c) Für den Ehegatten des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen
ist nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen,
sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene (höhere
) Unterhalt.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - OLG Düsseldorf
AG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Sie gewährte der am 1. Januar 1931 geborenen Mutter der Beklagten seit dem 1. Februar 1987 Sozialhilfe. Hiervon setzte sie die Beklagten mit Rechtswahrungsanzeigen vom 5. März 1987 in Kenntnis. Die verwitwete Mutter der Beklagten, die eine eigene Wohnung bewohnt, bezieht außerdem Wohngeld sowie - seit Januar 1996 - Altersrente. Bis März 1997 war sie teilschichtig erwerbstätig.
Mit der am 28. Dezember 1998 bei dem Amtsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1998 rückständigen Unterhalt und ab 1. Januar 1999 laufenden Unterhalt beansprucht. Dabei hat sie von dem Beklagten zu 1 einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 16.502,12 DM zuzüglich Zinsen sowie laufenden Unterhalt von monatlich 507,30 DM bis zum 30. April 1999 und von monatlich 471,29 DM für die Zeit ab 1. Mai 1999 verlangt. Gegenüber dem Beklagten zu 2 hat die Klägerin den begehrten Unterhaltsrückstand mit insgesamt 15.912,76 DM zuzüglich Zinsen und den laufenden Unterhalt mit 653,58 DM monatlich bzw. ab 1. Mai 1999 mit 607,18 DM monatlich beziffert. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit anteilig für den nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Unterhaltsbedarf ihrer Mutter aufzukommen. Deren Unterhaltsansprüche, die in Höhe der geleisteten Sozialhilfe bestünden, seien deshalb auf sie übergegangen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten zur Zahlung rückständigen Unterhalts ab April 1997 verurteilt, und zwar den Beklagten zu 1 in Höhe von 4.003,32 DM und den Beklagten zu 2 in Höhe von 5.157,54 DM, jeweils zuzüglich Zinsen. Den Anspruch auf laufenden Unterhalt hat es in Höhe von monatlich 201,35 DM gegenüber dem Beklagten zu 1 und in Höhe von monatlich 259,40 DM gegenüber dem Beklagten zu 2 zuerkannt. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der Mutter ebenso zu bemessen sei wie derjenige eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt. Diesen Bedarf habe die Mutter bis März 1997 durch ihre eigenen Einkünfte decken können, so daß Unterhalt erst für die Folgezeit zuzuerkennen sei. Auf die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Klageantrag weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagten - unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen - zu weitergehenden Leistungen verurteilt, und zwar - für die Zeit bis einschließlich Dezember 1999 - den Beklagten zu 1 zu weiteren 7.385,14 DM und den Beklagten zu 2 zu weiteren 9.499,56 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, und für die Zeit ab 1. Januar 2000 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von (insgesamt) 301,18 DM (Beklagter zu 1) und von (insgesamt) monatlich 607,18 DM (Beklagter zu 2). Hiergegen hat nur der Beklagte zu 2 - zugelassene - Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen; sie begehrt von dem Beklagten zu 2 die Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von weiteren 4.599,25 DM zuzüglich Zinsen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin den Rechtsstreit für die Zeit ab 1. Juni 2001 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2 hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Entscheidungsgründe:

Revision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Beklagten zu 2 betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , daß die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für eine vor der Klageerhebung (bezüglich des Beklagten zu 2: 4. Januar 1999) liegende Zeit geltend gemacht werden kann, erfüllt sind. Nach § 1613 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung kann zwar ein Berechtigter Unterhalt für einen vor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden Zeitraum nur fordern, wenn
der Verpflichtete in Verzug gekommen war, dessen Voraussetzungen hier nicht festgestellt worden sind. Für Unterhaltsansprüche, die nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet worden sind oder nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944) kraft Gesetzes auf diesen übergegangen sind, eröffnete jedoch eine Rechtswahrungsanzeige , wie sie den Beklagten zugestellt worden ist, die Möglichkeit der rückwirkenden Inanspruchnahme bereits ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids über die Gewährung von Sozialhilfe (§ 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG i.d.F. vom 23. Juni 1993; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 796). Insoweit begegnet es deshalb keinen Bedenken, daß der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) für die Zeit ab 1. September 1994 auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. 2. a) Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Zur Höhe des den Unterhaltsanspruch u.a. bestimmenden Bedarfs der Mutter hat das Berufungsgericht ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei deren Gleichstellung mit einem volljährigen Kind mit eigenem Haushalt nicht gerechtfertigt. Vielmehr bestimme sich das Maß des geschuldeten Unterhalts in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem weder Heim- noch Pflegekosten anfielen und der Bedarf von daher nicht vorgegeben werde, gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Was als angemessener Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden müsse, sei trotz der subjektiven Fassung des Gesetzes weitgehend objektivierbar und pauschalierbar. Bei der Konkretisierung könnten insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten Unterhaltstabellen und Leitlinien herangezogen werden. Wenn Eltern, wie im vorliegenden Fall, vor ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in einfachen Verhältnissen gelebt hätten, so bestimme sich ihr Bedarf im Verhältnis zu ihren
Kindern danach, was zur Bestreitung des Existenzminimums notwendig sei. Insofern erscheine es auch im Bereich des Verwandtenunterhalts sachgerecht, den Bedarf an den in den Unterhaltstabellen für den Ehegattenunterhalt angesetzten Beträgen zu orientieren. Auf der Grundlage der im Anspruchszeitraum jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle (Anm. B V) sei der Unterhaltsbedarf der bis einschließlich März 1997 erwerbstätigen Mutter wie folgt zu bemessen: bis Dezember 1995 mit monatlich 1.300 DM, von Januar 1996 bis März 1997 mit monatlich 1.500 DM und ab April 1997 mit monatlich 1.300 DM. Da in diesen Beträgen die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht enthalten seien, könnten die hierfür erforderlichen Aufwendungen zusätzlich verlangt werden.
b) Gegen den so ermittelten Grundbedarf wendet die Revision ein: Bei der Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern müsse berücksichtigt werden, daß eine andere Situation als gegenüber einem Kind vorliege. Auf eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern könnten sich Eltern von vornherein einstellen, während der Unterhaltsbedarf der Eltern für sie nicht kalkulierbar sei. Das spreche dafür, den Unterhaltsbedarf der Eltern an einer festen Größe auszurichten. Werde demgegenüber der Argumentation des Berufungsgerichts gefolgt, so könne - je nach der Lebensstellung des Elternteils - der Bedarf beliebig hoch sein. Eine Korrektur der Unterhaltslast allein über die Leistungsfähigkeit des Kindes erscheine in diesen Fällen nicht ausreichend.
c) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die tatrichterliche Bedarfsbemessung aus Rechtsgründen in Zweifel zu ziehen. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß sich das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung bestimmt. Diese leitet sich - anders als bei volljährigen, noch in einer Berufsausbildung befindlichen Kindern - nicht von derjenigen des Unterhaltspflich-
tigen ab, sondern ist eigenständig und beurteilt sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils. Nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel etwa mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben - eventuell nach einer Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge. Mit Rücksicht darauf können die Eltern von ihren Kindern dann keinen Unterhalt entsprechend ihrem früheren Lebensstandard beanspruchen. Als angemessener Unterhalt müssen aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenzminimum der Eltern sichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenze des Bedarfs zu bewerten sind (ebenso Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 2004 f.; Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 11 ff.; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 22; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5050 f.; Scholz/Stein/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 24; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 9 Rdn. 635; Diederichsen FF 1999 Sonderheft S. 13 f.; OLG Koblenz FamRZ 2002, 1212, 1213). Insofern ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn zur Ermittlung des so bemessenen Bedarfs auf die in den Unterhaltstabellen enthaltenen, am sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichteten Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten Ehegatten zurückgegriffen und derjenige Betrag als Bedarf angesetzt wird, der der jeweiligen Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Elternteils entspricht. Hiervon ausgehend ist die Bedarfsberechnung des Berufungsgerichts insgesamt nicht zu beanstanden, insbesondere ist es zutreffend, daß die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. auch Günther aaO Rdn. 12; Eschenbruch aaO Rdn. 2006; Luthin/Seidel aaO Rdn. 5052). Unter Einschluß dieser Aufwendungen (für die Zeit ab Beendigung der Erwerbstätigkeit zum 1. April 1997) beläuft sich der für die Mutter des
Beklagten anzusetzende Bedarf auf Beträge, die zwischen monatlich 1.300 DM und rund 1.780 DM liegen. 3. Bedürftigkeitsmindernd hat das Berufungsgericht die Einkünfte der Mutter in Form von Altersruhegeld, Wohngeld und Arbeitseinkommen (bis einschließlich März 1997) berücksichtigt, letzteres nach Abzug einer Pauschale von 5 % zum Ausgleich berufsbedingter Aufwendungen.
a) Insofern rügt die Revision: Nach dem unwidersprochenen und unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten habe seine Mutter keine berufsbedingten Aufwendungen gehabt und würde sich ihren Söhnen gegenüber auch nicht auf pauschale Ansprüche berufen. Deshalb habe hierfür kein Abzug vorgenommen werden dürfen. Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Die Klägerin, die mit ihrer Berufung geltend gemacht hatte, das Amtsgericht sei mit monatlich 922,87 DM von einem zu hohen verfügbaren Nettoeinkommen der Mutter ausgegangen, deren Nettoeinkommen sei nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen deutlich geringer anzusetzen, nämlich mit Beträgen zwischen 700,40 DM und 663,10 DM monatlich, wie sie im ersten Rechtszug nach Abzug einer Arbeitsmittelpauschale von monatlich 10 DM und dem Mehrbedarf gemäß § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG in Höhe von rund 250 DM angegeben worden seien, hat damit keinen konkreten Anhaltspunkt dafür dargelegt, daß der Mutter überhaupt berufsbedingte Aufwendungen entstanden sind. Die sozialhilferechtlich in Abzug gebrachten Pauschalen vermögen derartigen Sachvortrag nicht zu ersetzen. Unter solchen Umständen bestand indessen kein Anlaß, in Anwendung von Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle einen pauschalen Abzug von 5 % vorzunehmen.

b) Auch die Klägerin hat mit ihrer Anschlußrevision Einwendungen gegen die Ermittlung des offenen Bedarfs der Mutter erhoben. Sie hat geltend gemacht , das Berufungsgericht habe das Wohngeld, das die Mutter durchgehend bezogen habe, zu Unrecht in voller Höhe bedürftigkeitsmindernd in Ansatz gebracht. Richtigerweise habe das Wohngeld nur insoweit als Einkommen berücksichtigt werden dürfen, als es nicht Aufwendungen ausgleiche, die über das der Mutter unterhaltsrechtlich zumutbare Maß von Wohnkosten für "normalen" Wohnbedarf hinausgingen. Auch diese Rüge ist gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist Wohngeld zunächst auf einen erhöhten Wohnkostenbedarf anzurechnen. Dabei wird im allgemeinen angenommen werden können, daß den Wohngeldempfänger Wohnkosten treffen, die auch unterhaltsrechtlich als erhöht zu bezeichnen sind. Soweit das der Fall ist, dient das Wohngeld dem Ausgleich eines unvermeidbar erhöhten Aufwands mit der Folge, daß der Bedarf des Berechtigten auf das unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen "normale" Maß zurückgeführt wird. Nur mit einem dafür nicht verbrauchten Teilbetrag ist das Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 589 f. und vom 18. April 1984 - IVb ZR 59/82 - FamRZ 1984, 772, 774). Danach durfte das Wohngeld nicht in voller Höhe auf den Bedarf der Mutter angerechnet werden. Die Klägerin hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, im einzelnen dargelegt, daß dem Wohngeld ein erhöhter Wohnbedarf gegenüberstehe. Die Wohnkosten beliefen sich auf Beträge, die (einschließlich Heizkosten) zwischen monatlich 722 DM und monatlich 762 DM lagen. In den für die Mutter zugrundegelegten Bedarfssätzen ist dagegen für die Zeit ab Januar 1996 lediglich eine Warmmiete bis zu 650 DM monatlich enthalten (vgl. Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle). Für die davor liegende Zeit
weist die Düsseldorfer Tabelle noch keinen Wohnkostenanteil aus. Insofern kann - unter Zugrundelegung der Relation, die sich aus den für die Folgezeit herangezogenen Beträgen von 1.500 DM einerseits und 650 DM andererseits ergibt (ca. 43 %) - von einem Wohnkostenanteil von rund 560 DM (rund 43 % von 1.300 DM) ausgegangen werden. Daraus folgt, daß das Wohngeld, das in Höhe von monatlich 317 DM, 327 DM und 338 DM gewährt worden ist, insoweit nicht als Einkommen der Mutter angesetzt werden durfte, als es dafür verwandt werden konnte, den über monatlich 560 DM bzw. monatlich 650 DM liegenden Wohnkostenanteil auszugleichen. Daß die in der genannten Höhe angefallenen Wohnkosten für die Mutter unvermeidbar waren, hat der Beklagte letztlich nicht in Abrede gestellt. Denn er hat selbst geltend gemacht, die Mutter sei aus finanziellen Gründen nicht zu einem Umzug in der Lage gewesen. Ob durch einen Umzug im übrigen eine geringere finanzielle Belastung zu erreichen gewesen wäre, ist seinem Vortrag nicht im einzelnen zu entnehmen.
c) Nach dem - zutreffend erfolgten - Abzug des von der Mutter bezogenen Altersruhegeldes errechnet sich ein höherer ungedeckter Bedarf als vom Berufungsgericht zugrunde gelegt. Denn der Ermäßigung des Bedarfs durch die ungekürzte Anrechnung des Erwerbseinkommens steht eine - diese übersteigende - Erhöhung des Bedarfs infolge der nur teilweise vorzunehmenden Anrechnung des Wohngeldes gegenüber. Insofern ergibt sich für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. Dezember 1994 - beispielhaft - folgende Berechnung: Bedarf: 1.300 DM abzüglich Erwerbseinkommen: 922,87 DM abzüglich anteiliges Wohngeld: 155 DM (nämlich 317 DM abzüglich der Differenz zwischen 722 DM und 560 DM = 317 DM - 162 DM), insgesamt also 222,13 DM (anstatt: 106,27 DM).
4. a) Zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach Auswertung der vorgelegten Verdienstabrechnungen und Steuerbescheide sei nach Abzug einer Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen von durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften von 3.188,94 DM für 1994, 3.209 DM für 1995, 4.652,58 DM für 1996, 4.927,49 DM für 1997, 5.362,27 DM für 1998 und von 6.769,38 DM für 1999 auszugehen. Bei dem für 1999 zugrundegelegten Betrag seien monatliche Beitragszahlungen von insgesamt 994,50 DM zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt worden. Dagegen seien weder Abzüge für eine Altersversorgung noch solche für den Fall der Arbeitslosigkeit berücksichtigungsfähig. In Abzug gebracht werden könnten nur diejenigen Aufwendungen, die tatsächlich erfolgten. Ein fiktiver Abzug vom Bruttoeinkommen komme nicht in Betracht. Anrechnungsfähige Vorsorgeaufwendungen habe der Beklagte weder schlüssig vorgetragen noch nachgewiesen. In die Einkommensberechnung sei die im Jahre 1999 erfolgte Steuererstattung einzubeziehen, soweit sie auf den Beklagten - und nicht auf seine Ehefrau - entfalle. Da er den im Jahre 1999 ergangenen und durch gerichtliche Auflage angeforderten Steuerbescheid nicht vorgelegt und dazu auch keine Erklärung abgegeben habe, werde die anteilig auf ihn entfallende Steuererstattung auf die entsprechende Höhe des Vorjahresbetrages (= 3.177,63 DM) geschätzt. Das für 1999 ermittelte Einkommen werde auch für das Jahr 2000 fortgeschrieben. Auch insoweit könnten keine weitergehenden Abzüge anerkannt werden. Aufwendungen zur Altersversorgung und für den Fall der Arbeitslosigkeit würden weiterhin nicht erbracht, und es sei auch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang solche in Zukunft erfolgen würden. Da es sich um freiwillige Leistungen handele, deren Umfang allein von dem Willen des Beklagten abhänge, lasse sich die weitere Entwicklung nicht voraussehen. Deshalb müsse sich der Beklagte für den Fall, daß sich
hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen eine Änderung ergebe, auf eine Abänderungsklage verweisen lassen.
b) Auch diese Ausführungen greift die Revision an. Sie macht zum einen geltend, das Berufungsgericht habe für die Zeit ab Januar 1999 rechtsfehlerhaft weder Abzüge für eine Altersvorsorge noch für den Fall der Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Der Beklagte sei ab Januar 1999 als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma W. GmbH nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Deshalb seien nach § 287 ZPO zu schätzende Kosten der Altersversorgung anzusetzen gewesen. Der Beklagte habe vorgetragen, für seine Absicherung im Alter und bei Arbeitslosigkeit bilde er seit Januar 1999 Rücklagen auf einem Sparkonto. Diese müßten in Höhe von 20,3 % seines monatlichen Bruttogehalts von 9.700 DM für seine Alterssicherung und in Höhe von 6,5 % für eine Arbeitslosigkeit zuerkannt werden. Da es dem Beklagten überlassen werden müsse, auf welche Weise er für sein Alter vorsorge, müsse auch die - von der Klägerin nicht bestrittene - Bildung von Rücklagen auf einem Sparkonto ausreichen. Für 1998 habe der Beklagte nicht im Jahr 1999, sondern erst im Jahr 2000 eine Steuererstattung erhalten, und zwar aufgrund Bescheids vom 2. März 2000 in Höhe von insgesamt 878,20 DM. Der nach der letzten mündlichen Verhandlung in der zweiten Instanz ergangene Steuerbescheid sei im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht mit seiner Berechnung gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen. Die Klägerin habe in ihren eigenen Berechnungen abzugsfähige Fahrtkosten des Beklagten für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1997 in Höhe von 885,50 DM sowie Zahlungen auf eine Lebensversicherung in Höhe von 190,19 DM anerkannt.
c) Diese Rügen erweisen sich nur hinsichtlich des unterbliebenen Abzugs für Aufwendungen zur Altersvorsorge als gerechtfertigt.
aa) Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines auf Verwandtenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Im Gegensatz zu dem unterhaltsberechtigten Elternteil besteht bei ihm in der Regel noch länger die Notwendigkeit, sich und seine Familie gegen Unwägbarkeiten abzusichern und für die Zukunft vorzusorgen. Mit Rücksicht darauf muß dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen. Bei Nichtselbständigen erfolgt die (primäre) Altersversorgung im Regelfall durch die gesetzliche Rentenversicherung, bei Beamten wird sie durch die Beamtenversorgung gewährleistet. Wenn für den Unterhaltspflichtigen indessen keine Sozialversicherungspflicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer mehr besteht, ist ihm eine seinen Einkommensverhältnissen entsprechende Altersversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr möglich. In einem solchen Fall ist ihm wie einem Selbständigen zuzubilligen, anderweit für sein Alter in angemessener Weise Vorsorge zu treffen. Dabei kann die Angemessenheit von Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bejaht werden, soweit sie sich im Verhältnis zu den erzielten Einkünften nach Beitragshöhe oder Anspruchshöhe orientiert. Als Richtmaß kann deshalb in Anlehnung an die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung (bis März 1999: 20,3 %, von April bis Dezember 1999: 19,5 %, von Januar bis Dezember 2000: 19,3 % und ab Januar 2001: 19,1 %) ein Anteil von etwa 20 % des Bruttoeinkommens als für die primäre Altersversorgung angemessen angesehen werden (Wendl/Gerhardt aaO § 1 Rdn. 497 a, 498; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht § 1578 Rdn. 236; Büttner Festschrift für Dieter Henrich zum 70. Geburtstag S. 54; vgl. auch Göppinger/Strohal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 664).
Der Beklagte ist, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, seit dem 1. Januar 1999 als Gesellschafter-Geschäftsführer der W. GmbH nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Da für ihn deshalb keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr abgeführt werden, ist ihm zuzubilligen, auf andere Weise Vorsorge für sein Alter zu treffen. Voraussetzung für eine Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ist indessen , wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß derartige Aufwendungen tatsächlich geleistet werden. Fiktive Abzüge kommen insoweit nicht in Betracht (Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 498). Der Beklagte hat allerdings, worauf die Revision zu Recht hinweist, ausdrücklich geltend gemacht, u.a. in Höhe der früheren gesetzlichen Abzüge für die Rentenversicherung Rücklagen auf einem Sparkonto zu bilden, um auf diese Weise nach dem Wegfall der Sozialversicherungspflicht weiterhin Altersvorsorge zu betreiben. Auch diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Es stellt sich deshalb die Frage, ob derartige vermögensbildende Aufwendungen , wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind. Dabei muß Ausgangspunkt der Überlegung sein, daß es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich freisteht, in welcher Weise er - etwa jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für sein Alter trifft. Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen für den Abschluß von Lebensversicherungen entscheidet, muß dieser Entschluß unterhaltsrechtlich im allgemeinen akzeptiert werden. Nach Auffassung des Senats kann der Abschluß von Lebensversicherungen aber nicht die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden (ebenso
Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 498), soweit sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken nicht zwingend in Be- tracht zu ziehen ist, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Dem Beklagten ist es zuzubilligen, in Höhe von rund 20 % seines Bruttoeinkommens Rücklagen für seine primäre Altersversorgung zu bilden. Insoweit können seine Zahlungen auf ein Sparkonto als angemessene Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden. Soweit der Beklagte geltend macht, er bilde auf dem Sparkonto auch Rücklagen zur Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, und zwar in Höhe der früheren Abzüge von 6,5 % für die Arbeitslosenversicherung, können die betreffenden Aufwendungen dagegen nicht als abzugsfähig angesehen werden. Den eigenen Angaben des Beklagten zufolge beruht seine Sozialversicherungsfreiheit darauf, daß er als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr abhängig beschäftigt ist. Daraus folgt, daß seine Tätigkeit in der W. GmbH als von Selbständigkeit geprägt beurteilt worden sein muß (vgl. Niesel SGB III 2. Aufl. § 25 Rdn. 15 ff.). Unter diesen Umständen kann indessen nicht angenommen werden, der Beklagte sei - ebenso wie ein abhängig Beschäftigter - dem Risiko ausgesetzt, seine Anstellung durch Kündigung zu verlieren. Vielmehr ist davon auszugehen, daß er selbst maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung der Gesellschaft und damit auch auf die Fortdauer seiner Anstellung besitzt. Daß dem Beklagten gleichwohl aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der Eintritt von Arbeitslosigkeit drohen könnte, ist nicht dargelegt worden.
bb) Was die vom Berufungsgericht für das Jahr 1998 geschätzte und für das Jahr 1999 als Einkommen berücksichtigte anteilige Steuererstattung des Beklagten anbelangt, erweist sich die Rüge der Revision indessen als unbegründet. Die u.a. dem Beklagten erteilte Auflage des Berufungsgerichts vom 10. November 1999, sämtliche Verdienstabrechnungen für sich und seine Ehefrau für die Zeit von Januar 1994 bis November 1999 sowie alle in den Jahren 1994 bis 1999 ihm zugegangenen Steuerbescheide vorzulegen, zielte ersichtlich darauf ab, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau in dem genannten Zeitraum unter Einschluß eventueller Steuererstattungen ermitteln zu können. Nachdem dem Beklagten für das Jahr 1998 noch kein Steuerbescheid zugegangen war, wäre von ihm deshalb - auch ohne Nachfrage - zu erwarten gewesen, daß er auf die Besonderheit einer zeitlichen Verzögerung des Steuerbescheids für 1998 hingewiesen und statt dessen etwa seine Steuererklärung vorgelegt hätte. Ohne eine derartige Klarstellung durfte das Berufungsgericht die zu erwartende Steuererstattung gemäß § 287 ZPO in tatrichterlicher Verantwortung schätzen. Anhaltspunkte dafür, daß die Steuererstattung deutlich geringer ausfallen würde als in den Vorjahren, ergaben sich nicht. Eine Berücksichtigung des dem Senat vorgelegten Steuerbescheids für 1998 kommt im Revisionsverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die Bestandskraft des Bescheids bestritten hat. cc) Hinsichtlich der unterbliebenen Berücksichtigung von Fahrtkosten des Beklagten für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1997 liegt ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Beibringungsgrundsatz nicht vor, denn die Klägerin hat im Ergebnis ein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten behauptet als dieser selbst. Daß die jetzt angeführten Fahrtkosten abzusetzen seien, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im übrigen nicht. Auch dem Vortrag des für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsund beweispflichtigen Beklagten sind insofern Einzelheiten, die eine tatrichterli-
che Beurteilung der Abzugsfähigkeit ermöglicht hätten, nicht zu entnehmen. Deshalb liegt insgesamt keine verfahrensfehlerhafte Behandlung der betreffenden Position vor. dd) Abzüge für eine Lebensversicherung hat weder der Beklagte in den von der Revision bezeichneten Schriftsätzen nebst Anlagen geltend gemacht noch die Klägerin bei ihrer Einkommensberechnung für ihn berücksichtigt. Zahlungen auf eine Lebensversicherung sind vielmehr nur von dem Einkommen des Bruders des Beklagten abgezogen worden. Ein Verfahrensfehler ist dem Berufungsgericht deshalb auch in dieser Hinsicht nicht unterlaufen.
d) Nach alledem ist die Einkommensberechnung des Berufungsgerichts für den Beklagten lediglich für die Zeit ab Januar 1999 hinsichtlich der Aufwendungen zur Altersvorsorge zu korrigieren, und zwar in Höhe eines Abzugs von rund 20 % seines Bruttoeinkommens. Im übrigen geben die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu Beanstandungen keinen Anlaß. 5. a) Zu der Ermittlung der Haftungsanteile des Beklagten und seines Bruders hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Beklagte und sein Bruder seien verpflichtet, ihrer Mutter anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Unterhalt zu gewähren. Zur Erfüllung der Unterhaltspflicht stehe dabei jeweils nur derjenige Anteil an ihrem Gesamteinkommen zu Verfügung , der den angemessenen Lebensbedarf ihrer Familien übersteige. Von den Einkünften der Brüder und ihrer Ehefrauen sei deshalb zunächst der für ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt benötigte Betrag abzusetzen. Insofern sei für die Unterhaltspflichtigen selbst der seit dem 1. Juli 1998 in der Düsseldorfer Tabelle (Anmerkung B 1) bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorgesehene Selbstbehaltsatz von monatlich 2.250 DM zu berücksichtigen, der diese infolge des darin enthaltenen Zuschlags auf den in anderen Unterhalts-
rechtsverhältnissen angemessenen Selbstbehalt maßvoll, aber doch spürbar entlaste. Der angemessene Selbstbehalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten sei mit monatlich 1.750 DM anzunehmen. Daraus folge, daß einem Ehepaar seit dem 1. Juli 1998 monatlich 4.000 DM zu verbleiben hätten, bevor einer der Ehegatten für den Unterhalt eines Elternteils in Anspruch genommen werden könne. Für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 sei zur Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts gegenüber der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt ebenfalls auf einen Zuschlag von 25 % auf den gegenüber einem volljährigen Kind anzuerkennenden Selbstbehalt zurückzugreifen. Dann ergebe sich für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1998 ebenfalls ein Betrag von 2.250 DM (1.800 DM + 25 %). Für die Zeit davor sei - aufgrund des in der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1992) ausgewiesenen Selbstbehalts gegenüber einem volljährigen Kind von 1.600 DM - von einem angemessenen Selbstbehalt gegenüber einem Elternteil von 2.000 DM (1.600 DM + 25 %) auszugehen. Für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ergebe sich - unter Zugrundelegung des Verhältnisses von 2.250 DM zu 1.750 DM - für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 ein angemessener Selbstbehalt von 1.560 DM (2.250 DM = 56,25 % von 4.000 DM; 2.000 DM : 56,25 % x 43,75 % = rund 1.560 DM). Deshalb müsse den beiden Brüdern für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1995 jeweils ein Betrag von insgesamt 3.560 DM monatlich als angemessener Selbstbehalt für sich und ihre Ehefrauen verbleiben. Für den Beklagten als Alleinstehenden betrage der angemessene Selbstbehalt 2.000 DM bzw. 2.250 DM. Da der Beklagte keine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder habe , sei von seinem Einkommen auch kein Kindesunterhalt vorweg abzuziehen. Allerdings dürfe unterhaltsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß seine Ehefrau die Kinder S. und M. in die am 13. Oktober 1995 geschlossene Ehe mitgebracht habe. Zwar sei die Ehefrau des Beklagten für die Kinder
nicht barunterhaltspflichtig, da deren Vater monatlichen Kindesunterhalt von insgesamt 1.020 DM zahle. Sie leiste aber Betreuungsunterhalt, der dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig sei. Bei dieser Sachlage sei ei- nerseits zu berücksichtigen, daß die Ehefrau des Beklagten dessen Mutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei, und andererseits, daß sich die von ersterer ausgeübte Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das Alter der 1984 und 1986 geborenen Kinder zumindest teilweise als überobligationsmäßig darstelle. Deshalb sei es im vorliegenden Fall angemessen, der Ehefrau für die Dauer ihrer Erwerbstätigkeit nicht nur einen Betreuungsbonus gutzubringen. Vielmehr seien von ihrem Arbeitseinkommen die Tabellenbeträge abzüglich des hälftigen Kindergeldes , die sie als Barunterhaltspflichtige schulden würde, in Abzug zu bringen. Durch einen solchen Vorwegabzug würden die mit den Betreuungsleistungen neben der Erwerbstätigkeit verbundenen erhöhten Belastungen angemessen aufgefangen. Mit Rücksicht darauf sei das im Jahr 1996 erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau von 339,57 DM in vollem Umfang außer Betracht zu lassen. Für die Zeit ab Januar 1997, in der sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau auf Beträge zwischen rund 1.100 DM und rund 1.300 DM belaufen habe, verblieben anzusetzende Einkünfte, die zwischen monatlich rund 400 DM und rund 565 DM lägen. Das danach die Selbstbehaltsätze übersteigende Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau sei mit den in entsprechender Weise mit dem für seinen Bruder und dessen Ehefrau ermittelten Beträgen ins Verhältnis zu setzen, um die jeweiligen Haftungsquoten der beiden Brüder festzustellen. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß der Beklagte und sein Bruder als (gleich nahe) Verwandte verpflichtet
sind, anteilig für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß beide nur insoweit unterhaltspflichtig sind, als sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen imstande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten entspricht diesen Anforderungen indessen nicht und begegnet deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten gehört, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - unter 5. a) aa) zur Veröffentlichung vorgesehen ). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - An-
spruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsan- sprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066, vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003 aaO). Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden. bb) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Nachdem die Düsseldorfer Tabelle für diesen Fall bei gemeinsamer Haushaltsführung einen Selbstbehalt für den Ehegatten von mindestens 1.750 DM (ab 1. Juli 1998) bzw. von mindestens 1.860 DM (ab 1. Juli 2001) und von mindestens 950 Euro (ab 1. Januar 2002) vorsieht, werden vielfach die entsprechenden Beträge herangezogen (OLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126; OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. S. 186; Scholz/Stein/Erdrich aaO Teil J Rdn. 48; Heiß/Hußmann aaO Rdn. 54). Diese Handhabung ist indessen nicht damit zu vereinbaren , daß der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht auf einen Mindestbetrag beschränkt ist, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommensund Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen ist (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da die Ehefrau zudem der Schwiegermutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, braucht sie mit Rücksicht auf deren - gemäß § 1609 BGB nachrangige - Unterhaltsansprüche keine Schmälerung ihres angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen. Für sie ist deshalb nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen , sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene Unterhalt (ebenso: Eschenbruch aaO Rdn. 2027; Günther aaO § 12 Rdn. 73;
Luthin/Seidel aaO Rdn. 5081). Dem steht nicht die Erwägung entgegen, daß dem Unterhaltsverpflichteten bei einem so ermittelten Unterhaltsanspruch möglicherweise weniger zur Verfügung steht als seinem Ehegatten (so aber OLG Köln aaO 573). Dieses - bei günstigen Einkommensverhältnissen mögliche - Ergebnis folgt daraus, daß der Unterhaltspflichtige seinem Ehegatten den eheangemessenen Unterhalt schuldet, seinen Eltern gegenüber aber nicht diesen als Selbstbehalt verteidigen kann, sondern ihm insofern nur die Mittel zu verbleiben haben, die er zur Deckung seines eigenen angemessenen Unterhalts benötigt. Der angeführte Gesichtspunkt ist deshalb nicht geeignet, die individuelle Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten in Frage zu stellen. Der Senat sieht sich mit seiner Auffassung auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der zu den Voraussetzungen, unter denen ein Beschenkter wegen Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts oder der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nach § 529 Abs. 2 BGB die Rückgabe eines Geschenks verweigern kann, entschieden hat, es erscheine sachgerecht, den - unterhaltsrechtlich zu würdigenden - Bedarf des Ehegatten des Beschenkten von dem für letzteren anzusetzenden Selbstbehalt abzuleiten (BGH Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - FamRZ 2001, 21, 22). Denn in jenem Fall kam von den Einkommensverhältnissen des Beschenkten her von vornherein ein über dem Mindestbedarfssatz liegender Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht in Betracht. cc) Wenn danach der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen ist, so stellt sich allerdings die Frage, ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. Denn der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch Unterhaltsansprüche
nachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die sich aus einem entsprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs der Beteiligten führt (Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 980 und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 166/90 - FamRZ 1991, 1163, 1164 f.). Eine solche Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch anderweitige Unterhaltspflichten ist nicht nur in dem Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern denkbar, sondern etwa auch dann, wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens seinem Kind aus einer früheren Ehe aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung Unterhaltsleistungen erbracht hat (Senatsurteil vom 10. Juli 1991 aaO). In gleicher Weise kann aber auch der aufgrund einer Verpflichtung gezahlte Elternunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse prägen. Dem Umstand, daß der Ehegatte dem Unterhaltsberechtigten gegenüber nicht seinerseits unterhaltspflichtig ist, kommt insofern keine Bedeutung zu (ebenso: Günther aaO § 12 Rdn. 73 f.; a.A. Luthin/Seidel aaO Rdn. 5081; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 76 a). Der zu beachtende Vorrang des Ehegatten hat allein zur Folge, daß der Vorwegabzug nicht zu einem Mißverhältnis des sich für ihn ergebenden Unterhaltsanspruchs führen darf, ihm also in einem Fall wie dem vorliegenden in jedem Fall der Mindestbedarf zu verbleiben hat. Danach kommt es in erster Linie darauf an, ob der Beklagte - nicht nur vorübergehend - bereits Unterhaltsleistungen für seine Eltern erbracht hat, als er im Oktober 1995 heiratete. Ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beiakten (... ) hat der Beklagte eine Unterhaltszahlung von 10.000 DM geleistet, die die Klägerin - bis auf einen Betrag von 1.610,49 DM - auf die für die Zeit von Februar 1992 bis August 1994 gegen ihn erhobenen Ansprüche verrechnet hat. Wann die genannte Zahlung erfolgt ist und welche Zahlungsbestimmung der Beklagte gegebenenfalls getroffen hat,
ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Davon hängt indessen zunächst ab, ob die Lebensverhältnisse in der späteren Ehe schon von Unterhaltszahlungen für die Mutter geprägt waren. Abgesehen davon erscheint es in einem Fall wie dem vorliegenden aber auch nicht ausgeschlossen, daß schon die latente Unterhaltslast für die Mutter die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt hat. Denn anders als in den Fällen , in denen sich der Unterhaltsbedarf von Eltern - meist unvorhersehbar - dadurch ergibt, daß sie im Alter pflegebedürftig werden, die Kosten einer Heimunterbringung aus eigenen Mitteln aber nicht oder nicht vollständig aufbringen können, zeichnete sich hier bereits längerfristig ab, daß die Mutter des Beklagten angesichts ihrer geringen Rente in nicht unerheblichem Umfang unterhaltsbedürftig sein würde, jedenfalls nachdem sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, weil sie bei weitem nicht über die zur Bestreitung ihres Existenzminimums erforderlichen Mittel verfügte. Insofern kommt es für die Beurteilung etwa darauf an, inwieweit gegenüber dem Beklagten wegen der ab 1987 geleisteten Sozialhilfe in der Vergangenheit bereits Unterhaltsforderungen erhoben worden waren. Für die Zeit, für die aufgrund des Einkommens des Beklagten und seiner Ehefrau ein höherer Unterhaltsbedarf für letztere in Betracht kommt als der vom Berufungsgericht berücksichtigte Mindestbedarf, kann die Entscheidung danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, insoweit abschließend zu befinden. Denn hierzu bedarf es weiterer Feststellungen hinsichtlich der Frage , ob und gegebenenfalls inwieweit die ehelichen Lebensverhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau durch für die Mutter aufgebrachten Unterhalt oder geltend gemachte Unterhaltsforderungen bestimmt worden sind.
dd) Für die Zeit, für die nach dem zusammengerechneten Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau ohnehin nur der Mindestbedarf für letztere in Betracht kommt, begegnet die vorgenommene Berechnung aus einem anderen Grund rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist aufgrund des Alters der von der Ehefrau betreuten Kinder, die allerdings nicht 1984 und 1986, sondern 1986 und 1988 geboren sind, davon ausgegangen, diese arbeite zumindest teilweise überobligationsmäßig. Allein dieser - im Grundsatz zutreffende - Gesichtspunkt rechtfertigt es indessen, wie die Anschlußrevision zu Recht geltend macht, nicht, ihr den deutlich überwiegenden Teil ihres Erwerbseinkommens anrechnungsfrei zu belassen. Wäre die Ehefrau nicht wieder verheiratet, sondern würde ihren geschiedenen Ehemann auf Unterhalt in Anspruch nehmen, so würde die Ermittlung des ihr nach § 1577 Abs. 2 BGB anrechnungsfrei zu belassenden Teils ihres Einkommens etwa davon abhängen, wie die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrtzeiten zu vereinbaren ist und zu welchen Zeiten die Kinder die Schule besuchen und von daher zeitweise jedenfalls nicht der Betreuung bedürfen. Diese Beurteilung führt in der gerichtlichen Praxis allerdings häufig zu einer hälftigen Anrechnung des aus überobligationsmäßiger Tätigkeit erzielten Einkommens. In der Situation einer alleinerziehenden Mutter befindet sich die Ehefrau des Beklagten indessen nicht, vielmehr kann sie von diesem unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Rücksichtnahme (§ 1356 Abs. 2 BGB) Hilfe und Unterstützung erwarten. Dieser Umstand legt es nahe, die Erwerbstätigkeit in weitergehendem Umfang als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1577 Abs. 2 BGB für zumutbar zu erachten. Deshalb ist es rechtsfehlerhaft, das erzielte Erwerbseinkommen in Höhe der abgesetzten Beträge nicht als Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen und diese damit so zu behandeln, als würde sie Barunterhalt entsprechend Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes leisten. Der Barunterhalt für die Kinder wird unstreitig
von deren Vater erbracht. Die Ehefrau erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung der Kinder (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dafür steht ihr keine Vergütung zu. ee) Das angefochtene Urteil kann deshalb auch für die weitere Zeit nicht bestehen bleiben. Auch insoweit ist dem Senat eine Entscheidung nicht möglich. Inwieweit die von der Ehefrau des Beklagten ausgeübte Erwerbstätigkeit als zumutbar angesehen werden kann, unterliegt - nach Feststellung der hierfür maßgebenden Umstände - der tatrichterlichen Beurteilung, die sich an dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB zu orientieren haben wird. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen sowie über die Frage einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu befinden haben wird. In dem weiteren Verfahren wird der Beklagte im übrigen Gelegenheit haben, auf die Steuererstattung für das Jahr 1998 zurückzukommen. 6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO), soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden ist (vgl. etwa Staudinger /Hübner/Vogel BGB 13. Bearb. 2000 § 1360 a Rdn. 7). Dabei ist ein mit Rücksicht auf die überobligationsmäßige Tätigkeit evtl. anrechnungsfrei zu belassender Teilbetrag insgesamt außer Betracht zu lassen (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen ). Wenn die erneute Beurteilung zu einem Betrag führen sollte, der - zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen der Ehefrau - unter dem jeweiligen Mindestbedarfssatz liegt, so ist von letzterem auszugehen.

b) Einkommenserhöhend wird, soweit nicht ein Mindestbedarfssatz heranzuziehen ist, die durch die gemeinsame Haushaltsführung erfahrungsgemäß eintretende Ersparnis anzusetzen sein, die zu schätzen ist (§ 287 ZPO).
c) Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Beklagten wird auf das Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.) hingewiesen. Insofern obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters , auf welche Weise er erforderlichenfalls dem Umstand Rechnung trägt, daß die Mindestbedarfssätze auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse bezogen sind und es deshalb geboten sein kann, den für den Unterhaltspflichtigen angemessenen Eigenbedarf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
d) Das für den Unterhalt der Mutter einsetzbare Einkommen des Beklagten wird (erneut) mit dem - in entsprechender Weise ermittelten - Einkommen seines Bruders ins Verhältnis zu setzen sein, um den Haftungsanteil des Beklagten festzustellen.
e) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der - von ihm verneinten - Verwirkung der Unterhaltsansprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat selbst nicht geltend gemacht, mit einer Inanspruchnahme auf Unterhaltszahlungen für die Mutter überhaupt nicht mehr gerechnet zu haben. Soweit er sich darauf beruft, daß in dem von der Klägerin gegen seinen Bruder geführten Rechtsstreit der Bedarf der Mutter mit demjenigen eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt gleichgesetzt worden sei, bot allein dieser Umstand nach Treu und Glauben keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, etwa geltend gemachte Ansprüche würden eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Denn der Bedarf war nur ein Faktor für die Höhe der Forderungen; die weiteren, nämlich das anzurechnende Einkommen der Mutter sowie das des anteilig haften-
den Bruders, blieben unwägbar. Bereits eine in dieser Hinsicht eintretende Veränderung hätten aber - für den Beklagten erkennbar - eine Erhöhung der gegen ihn geltend gemachten Unterhaltsforderung zur Folge haben können.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 122/00
Verkündet am:
15. Oktober 2003
Küpferle
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch
genommenen Ehefrau mit Einkünften unter dem Mindestselbstbehalt, wenn
sie sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nur
mit einem geringeren Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen muß und
ihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt ist.

b) Zur Verpflichtung eines - im übrigen einkommenslosen - Ehegatten, das
ihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - OLG Stuttgart
AG Backnang
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. März 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die am 23. November 1913 geborene Mutter der Beklagten lebt seit August 1995 in einem Altenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Renteneinkünften und ihrem Vermögen sowie den Leistungen der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG. In dem streitigen Unterhaltszeitraum betrugen die monatlichen Aufwendungen des Klägers durchschnittlich 1.562 DM. Durch Rechtswahrungsanzeigen vom 20. Oktober 1995 und 27. August 1998 wurde die Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet und darauf hingewiesen , daß sie ihrer Mutter dem Grunde nach unterhaltspflichtig sei.
Die Beklagte ist verheiratet; unterhaltsberechtigte Kinder hat sie nicht. Im Herbst 1998 war die Beklagte bereits seit zwei Jahren arbeitslos. Sie bezog bis 31. Oktober 1998 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.087 DM monatlich und im November 1998 letztmalig in Höhe von 963 DM. Der Ehemann der Beklagten verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 11.469 DM. Die Eheleute bewohnten bis Ende Februar 1999 eine Eigentumswohnung , die in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum stand und deren Wohnwert sich auf monatlich 1.150 DM belief. Seit 1. März 1999 bewohnen sie ein neu errichtetes - ebenfalls in ihrem Miteigentum stehendes - Einfamilienhaus. Die Eigentumswohnung war durch notariellen Kaufvertrag vom 20. Februar 1998 veräußert worden. Die beiden Schwestern der Beklagten werden von dem Kläger in Höhe von monatlich 100 DM bzw. 60 DM zu Unterhaltsleistungen für die Mutter herangezogen. Von der Beklagten verlangt der Kläger Zahlung von insgesamt 3.040 DM zuzüglich Zinsen, und zwar monatlich 810 DM für September und Oktober 1998, 380 DM für November 1998 und monatlich 260 DM für Dezember 1998 bis März 1999. Er hat die Auffassung vertreten, bis November 1998 sei die Beklagte in Höhe der geltend gemachten Beträge aufgrund des bezogenen Arbeitslosengeldes leistungsfähig, da sie dieses nur teilweise zur Deckung des Familienbedarfs einzusetzen habe. Für die Folgezeit könne sie aus ihrem Taschengeld , das sie von ihrem Ehemann beanspruchen könne, die verlangten Unterhaltszahlungen erbringen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich für nicht leistungsfähig , weil der ihr zuzubilligende Selbstbehalt höher sei als das bezogene
Arbeitslosengeld und das Taschengeld für den Unterhalt der Mutter nicht einzusetzen sei. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von monatlich 637 DM für September und Oktober 1998 - zuzüglich Zinsen - stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und im Wege der Anschlußberufung Klageabweisung begehrt, soweit sie zu höheren Unterhaltsleistungen als monatlich 337 DM (monatliches Arbeitslosengeld von 2.087 DM abzüglich Selbstbehalt von 1.750 DM) verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil auf die Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 3.040 DM zuzüglich Zinsen verurteilt; die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2000, 245 ff. veröffentlicht ist, hat die Beklagte im Umfang der Klageforderung für unterhaltspflichtig gehalten. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der Mutter ebensowenig wie die dem Grunde nach bestehende Unterhaltspflicht der Beklagten für diese zwischen den Parteien im Streit sei. Unterschiedlich beurteilt werde von ihnen allein die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Diese sei in Höhe der geltend gemachten Beträge gegeben. Hierzu hat das Oberlandesge-
richt für den Zeitraum von September bis November 1998 ausgeführt: Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit komme es allein auf die eigenen Einkünfte der Beklagten an, da ihr Ehemann nicht verpflichtet sei, eigene Geldmittel für den Unterhalt der Schwiegermutter zur Verfügung zu stellen. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Beklagte unterhaltspflichtig sei, hänge zunächst davon ab, in welcher Höhe ihr ein Selbstbehalt zustehe. Insofern sei im Grundsatz von dem in der Düsseldorfer Tabelle gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern vorgesehenen erhöhten Selbstbehalt auszugehen, der sich auf 2.250 DM für den Unterhaltspflichtigen selbst und auf 1.750 DM für den mit diesem zusammenlebenden Ehegatten belaufe. Eine Unterhaltspflicht komme danach erst in Betracht , wenn das bereinigte Familieneinkommen den Betrag von 4.000 DM monatlich übersteige. Diese Selbstbehaltsätze seien allerdings nur bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen heranzuziehen. Bei den gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die Beklagte und ihr Ehemann lebten, entspreche ein Familienbedarf von nur 4.000 DM nicht der Lebenserfahrung. Auch ohne konkrete Darlegung der Beklagten sei es geboten, einen angemessenen Unterhaltsbedarf der Familie von 6.000 DM, zuzüglich einem eventuellen Vorteil aus mietfreiem Wohnen, zugrunde zu legen. Wenn die Beklagte ihren anteiligen Bedarf von 3.000 DM zunächst voll aus ihrem Einkommen decken müsse, stünde ihr für Unterhaltszahlungen nichts mehr zur Verfügung. Diese Betrachtungsweise sei aber nicht gerechtfertigt. Wie der Bundesgerichtshof zu einer Fallgestaltung, in der es um den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegangen sei, ausgeführt habe, müsse der Unterhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel vielmehr für den Unterhalt einsetzen, wenn und soweit er sie zum Bestreiten des eigenen angemessenen Lebensunterhalts nicht benötige. Das komme in Betracht, wenn der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich sei, daß der Unterhaltspflichtige hieraus angemessen unterhalten werde. Diese Grundsätze seien auch im vor-
liegenden Fall heranzuziehen und führten zu der Annahme, daß das Einkommen der Beklagten nur anteilig für den - im übrigen von ihrem Ehemann aufzubringenden - Familienunterhalt benötigt werde, und deshalb teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sei. Bei einem Einkommen der Klägerin von 2.087 DM monatlich im September und Oktober 1998 und ihres Ehemannes von 11.469 DM monatlich belaufe sich ihr Anteil am Gesamteinkommen auf 15,4 %. Zu dem Gesamtbedarf der Familie von 6.000 DM habe sie deshalb nur mit 924 DM (15,4 % von 2.087 DM) beitragen müssen, so daß ihr monatlich 1.163 DM zur freien Verfügung verblieben seien. Im November 1998 habe der Anteil der Beklagten am Gesamteinkommen mit Rücksicht auf ihr Arbeitslosengeld von 963 DM nur noch 7,75 % betragen. Sie habe mithin 465 DM zum Familienunterhalt beisteuern müssen, während ihr 498 DM verblieben seien. Die Beträge von 1.163 DM und 498 DM lägen über der von dem Kläger insoweit geltend gemachten Unterhaltsforderung von 810 DM bzw. 380 DM. Selbst wenn der Kläger, der nach seinen Richtlinien jeweils nur 50 % des freien Einkommens für den Unterhalt beanspruche, hieran nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden sei, ergebe sich mit Rücksicht darauf im vorliegenden Fall keine Einschränkung. Die Beklagte habe sich nämlich überhaupt nicht oder jedenfalls in weit geringerem Maße am Barbedarf der Familie beteiligen müssen. Sie habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in dem hier maßgeblichen Zeitraum die Haushaltsführung übernommen zu haben. Dazu sei sie aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit auch uneingeschränkt in der Lage gewesen. Damit habe sie aber ihre Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, erfüllt. Für Unterhaltszwecke habe von ihrem Einkommen deshalb auch unter Berücksichtigung der Richtlinien des Klägers jedenfalls ein ausreichender Betrag zur Verfügung gestanden. 2. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten für die Zeit von September 1998 an bejaht. Mit Rücksicht auf die Rechtswahrungsanzeigen des Klägers, zuletzt vom 27. August 1998, kann nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden.
b) Die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Gegen den vom Kläger in Höhe der ungedeckten Heimkosten zugrunde gelegten Unterhaltsbedarf hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Das Berufungsgericht hatte deshalb, auch aus sonstigen Erwägungen, keinen Anlaß , von dieser Beurteilung abzuweichen.
c) Was die Leistungsfähigkeit der Beklagten anbelangt, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich diese nur aus deren eigenen Einkünften ergeben kann. Ihr Ehemann steht außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihrer Mutter und ist rechtlich weder verpflichtet, zu deren Unterhalt beizutragen noch sich zu deren Gunsten in seiner eigenen Lebensführung einzuschränken.
d) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen zu dem der Beklagten nach § 1603 Abs. 1 BGB zu belassenden angemessenen Selbstbehalt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann dieser nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen,
zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1668, 1700 ff.). Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, wenn der Familienbedarf der Beklagten und ihres Ehemannes - auch ohne konkreten Vortrag hierzu - unter Berücksichtigung der gehobenen Gesamteinkünfte, die sich nach der Lebenserfahrung in einer aufwendigeren Lebensführung niederschlagen, mit einem deutlich über den Mindestsätzen liegenden Betrag angesetzt wird, wie ihn das Berufungsgericht mit monatlich 6.000 DM, zuzüglich einem eventuellen Wohnvorteil, angenommen hat. Von dem Familienbedarf von 6.000 DM entfällt auf die Beklagte ein Anteil von 3.000 DM.
e) Die Revision erhebt gegen diesen Ansatz auch keine Einwendungen. Sie macht aber geltend, wegen des mit 3.000 DM bemessenen Anteils der Beklagten an dem Familienbedarf scheide ein Unterhaltsanspruch aus, weil ihr Arbeitslosengeld niedriger sei. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, habe es verkannt, daß die bei dem Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegenüber einem Elternteil geltenden Grundsätze nicht auf einen Fall der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zu übertragen seien. Dies folge aus der grundlegend verschiedenen Lebenssituation des jeweils herangezogenen Unterhaltsschuldners. Die Auffassung des Berufungsgerichts müsse auch dazu führen, daß der Ehemann der Beklagten mittelbar zum Unterhalt herangezogen würde. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
aa) Die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern besteht, wenn der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen verfügt, das unter seinem Selbstbehalt liegt, sein Ehegatte aber wesentlich höhere Einkünfte hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird vertreten, daß auch in solchen Fällen eine Heranziehung zu Unterhaltsleistungen möglich sei, wenn nämlich nach dem gemeinsamen Familieneinkommen der Ehegatten davon auszugehen sei, daß der besser verdienende Ehegatte einen so großen Anteil am Familienbedarf aufzubringen habe, daß der andere Ehegatte einen Teil seines geringeren Einkommens nicht einzusetzen brauche und deshalb für Unterhaltsleistungen zur Verfügung habe (so etwa OLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126 ff.; LG Bielefeld FamRZ 1992, 589, 590 mit Anm. Henrich aaO 590; LG Essen FamRZ 1993, 731, 732; vgl. im übrigen die Zusammenstellungen von Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 91 ff. und Menter FamRZ 1997, 919, 923 f.). Nach anderer Meinung begegnet diese Auffassung Bedenken, weil sie letztlich dazu führe, daß der Ehepartner des Unterhaltspflichtigen zumindest indirekt den Unterhalt der Schwiegereltern auf Kosten seines eigenen Lebenszuschnitts zu finanzieren habe. Im Bereich von nicht erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkünften der Ehegatten entspreche es nämlich in der Regel der Lebensgestaltung der Familie, daß beide Ehegatten ihre jeweiligen Einkünfte , mit Ausnahme kleiner Beträge für ihren persönlichen Bedarf, voll für den Familienunterhalt zur Verfügung stellten und die Familie einen entsprechend hohen Lebensstandard genieße. Dieser Lebensstandard werde jedoch beeinträchtigt , wenn der Unterhaltspflichtige einen Teil seiner Einkünfte abzweigen solle und jener daher für den Familienbedarf nicht mehr zur Verfügung stehe. Dies habe zur Folge, daß auch der Lebenszuschnitt des Partners, der die Lücke nicht schließen könne, beschnitten werde (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1391,
1392; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1663, 1664; vgl. im übrigen die Zusammenstellungen von Günther und Menter, jeweils aaO). bb) Die Frage, wie die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners in derartigen Fällen grundsätzlich zu beurteilen ist, bedarf im vorliegenden Fall indessen keiner Entscheidung. Denn nach den getroffenen Feststellungen brauchten die Eheleute ihre jeweiligen Einkünfte nicht in vollem Umfang zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts einzusetzen, so daß der Beklagten von ihrem eigenen Einkommen Mittel verblieben, die für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen. Der Senat hat in einer Fallgestaltung, bei der es um das Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes gegen seinen den Haushalt in einer neuen Ehe führenden und nur stundenweise erwerbstätigen Vater ging, zwar die Auffassung vertreten, dessen Unterhaltspflicht setze nach § 1603 Abs. 1 BGB erst ein, wenn der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet werde, in der Regel also erst bei Einkünften oberhalb des sogenannten Selbstbehalts. Bis zu dieser Höhe benötigte der Unterhaltsschuldner die Einkünfte zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs. Ein rechtlicher Ansatzpunkt, seinen Ehegatten für seinen Unterhalt auch insoweit heranzuziehen, als er selbst verdiene, damit er sein Einkommen an das - unterhaltsrechtlich nachrangige - volljährige Kind aus der früheren Ehe weitergeben könne, bestehe nicht. Er sei auch durch Billigkeitserwägungen nicht zu ersetzen. Gleichwohl ist es nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen, daß der Unterhaltsschuldner die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel zum Unterhalt einzusetzen hat, soweit er sie zur Bestreitung des eigenen angemessenen Lebensstandards nicht benötigt. Derartiges kommt in Betracht, wenn der von dem erwerbstätigen neuen Ehegatten nach den §§ 1360, 1360 a BGB zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, daß der gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe barunterhaltspflichtige
Elternteil daraus im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB angemessen unterhalten wird. Soweit er des Ertrages seiner Nebentätigkeit zum angemessenen Unterhalt in der neuen Familie nicht bedarf, steht dieser - sowie unter Umständen ein Teil solcher Barmittel, die ihm von seinem neuen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen zufließen - für Unterhaltszwecke zur Verfügung (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.). Diese Grundsätze sind auch zur Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung heranzuziehen (ebenso: Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 41; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5079; Gerhardt Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. Rdn. 207b; Scholz/ Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 57; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 645; Günther aaO Rdn. 92 f.; vgl. auch OLG Frankfurt aaO S. 1392). Der Senat hat zwar schon in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797) darauf abgehoben, der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ein volljähriges Kind einerseits und auf Elternunterhalt andererseits lägen unterschiedliche Lebensverhältnisse zugrunde, weil Unterhaltspflichtige zwar regelmäßig damit rechnen müßten, ihrem Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch Unterhalt gewähren zu müssen, bis es eine Berufsausbildung abgeschlossen habe, während eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt allenfalls bei einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit der Eltern in Betracht komme. Damit hat der Senat indessen nur begründet, daß es nicht rechtsfehlerhaft sei, den in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen um einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen , wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter als volljähriger Kinder - hier der Eltern - zu beurteilen sei. Demgemäß ist allein die rechtliche Möglichkeit aufgezeigt worden, Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kin-
dern der Höhe nach anders zu beurteilen, und zwar insoweit als der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt abweichend von demjenigen, der gegenüber volljährigen Kindern anzusetzen ist, höher bemessen werden kann. An der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern dem Grunde nach konnte sich dadurch nichts ändern. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB, der allgemein den Verwandtenunterhalt regelt und bestimmt, daß dem (nicht gesteigert) Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt zu verbleiben hat. Letzterer kann aber sowohl beim Deszendenten- als auch beim Aszendentenunterhalt dadurch gewahrt sein, daß der Unterhaltspflichtige durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt angemessen unterhalten wird, weil dieser Unterhalt entsprechend auskömmlich bemessen ist. cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind beide Ehegatten nach § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, daß ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen. Da den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zukommt, sind auch die Leistungen , die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen , als gleichwertig anzusehen. Mit Rücksicht darauf haben sie auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, soweit dieses den ehelichen Lebensstandard prägt (Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742; BVerfG FamRZ 2002, 527, 528 f.). Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen
(BGH Urteil vom 2. April 1974 - VI ZR 130 und 155/73 - FamRZ 1974, 366; Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 864; Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 37 f.). Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung (vgl. Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Henrich FamRZ 1992, 590). Das hat zur Folge, daß der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke eingesetzt werden kann, sofern auch der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt gewahrt ist (vgl. auch Heiß/Hußmann aaO Kap. 13 Rdn. 42). dd) Ausgehend hiervon ist die Verurteilung der Beklagten für die Zeit von September bis November 1998 rechtlich nicht zu beanstanden: Durch den ihr zustehenden anteiligen Familienunterhalt von 3.000 DM wird sie angemessen unterhalten, so daß zugleich ihr Eigenbedarf gewahrt ist und sie ihr eigenes, nicht für den Familienunterhalt benötigtes Einkommen für den Unterhalt ihrer Mutter einsetzen kann. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verneint hat, erweisen sich als rechtsbedenkenfrei. 3. Für die Zeit von Dezember 1998 bis März 1999, in der die Beklagte nicht mehr über Einkommen aus Arbeitslosengeld verfügte, hat das Berufungsgericht ihre Leistungsfähigkeit im Umfang des Unterhaltsbegehrens mit folgender Begründung für gegeben erachtet: Der Anspruch auf Familienunterhalt umfasse auch einen Anspruch auf Taschengeld, soweit ausreichende Mittel vorhanden seien. Für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ha-
be der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß grundsätzlich für den Barunterhalt auch das Taschengeld einzusetzen sei; das Bundesverfassungsgericht habe diese Auffassung ausdrücklich gebilligt. Taschengeld sei aber nicht nur im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltspflicht, sondern allgemein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit es den notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehalt übersteige. Die gesetzlichen Vorschriften behandelten den Unterhalt zwischen Verwandten in gerader Linie gleich - bis auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern -. Daran ändere auch die Rangvorschrift des § 1609 BGB nichts, die nur für den Mangelfall Bedeutung habe. Dem Gesichtspunkt des geringeren Rangs eines solchen Unterhaltsanspruchs könne dadurch Rechnung getragen werden, daß das Taschengeld nur teilweise für den Unterhalt herangezogen werde. Da der allgemeine Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt sei und damit auch ihr erhöhter Selbstbehalt nicht berührt werde, erscheine es angemessen, daß etwa der hälftige Taschengeldbetrag für Unterhaltszahlungen eingesetzt werde. Als Bemessungsgrundlage für den Taschengeldanspruch könne nur das bereinigte Nettoeinkommen des Ehegatten dienen. Hiervon seien für die Zeit ab 1. Januar 1999 die Darlehensraten abzuziehen, soweit sie den Wohnvorteil überstiegen. Die Beklagte habe für das erste Halbjahr 1999 monatliche Verbindlichkeiten von 2.245 DM für das neu errichtete Haus geltend gemacht. Diese Belastung werde durch einen Wohnvorteil in mindestens gleicher Höhe ausgeglichen, was die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt habe. Lege man einen Taschengeldanspruch in Höhe von etwa 5 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehemannes der Beklagten zugrunde, betrage dieser Anspruch jedenfalls rund 550 DM monatlich. Da der vom Kläger geltend gemachte monatliche Unterhaltsbetrag von 260 DM unter dem hälftigen Taschengeldanspruch liege, sei auch insoweit der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Das gelte auch für die
Monate Januar und Februar 1999, obwohl die Eheleute erst am 1. März 1999 ihr neu erstelltes Haus bezogen und erst von da an in den Genuß des höheren Wohnvorteils gekommen seien. Denn die Berücksichtigung des geringeren Wohnvorteils für die Eigentumswohnung führe immer noch zu einem Taschengeldanspruch von 518,70 DM, also rund 520 DM (Nettoeinkommen des Ehemannes : 11.469 DM abzüglich monatliche Belastung: 2.245 DM zuzüglich Wohnwert 1.150 DM = 10.374 DM, davon 5 %). Die Hälfte hiervon, also rund 260 DM, entspreche dem vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsbetrag. Es könne deshalb dahinstehen, ob die monatliche Belastung aus dem Hausbau tatsächlich 2.245 DM betragen habe oder durch Kapitalerträge gemindert worden sei. 4. Die Revision hält es für rechtsfehlerhaft, bei der Bemessung des Anspruchs auf Elternunterhalt ein der Beklagten gezahltes Taschengeld zu berücksichtigen. Das Taschengeld gehöre zum angemessenen Familienunterhalt und übersteige mit monatlich 550 DM auch nicht den im Rahmen des nach § 1603 Abs. 1 BGB angemessenen Unterhalts für persönliche Bedürfnisse anzusetzenden Betrag. Das Taschengeld müsse der Beklagten deshalb als angemessener Eigenbedarf verbleiben. Auch dieser Einwand verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Anspruch auf Taschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist. Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d.h. auf
einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609 m.w.N.; kritisch Braun NJW 2000, 97 ff.; Haumer FamRZ 1996, 193 ff.). Als Bestandteil des Familienunterhalts richtet sich der Taschengeldanspruch - ebenso wie ersterer - hinsichtlich seiner Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen , dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5-7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aa0).
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Taschengeld eines Ehegatten nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur für den Unterhalt minderjähriger Kinder einzusetzen, sondern ebenfalls für den Volljährigenunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO S. 473). Umstände, die dafür sprechen würden, das Taschengeld nicht gleichermaßen im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern als unterhaltsrelevantes Einkommen zu behandeln , liegen nach Ansicht des Senats nicht vor. Taschengeld ist grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen , soweit der angemessene oder notwendige Selbstbehalt des Pflichtigen gewahrt bleibt (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 723; Günther aaO § 12 Rdn. 98; Heiß/Hußmann aaO 13. Kap. Rdn. 38; Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Scholz/Stein/Erdrich aaO Teil J Rdn. 56; Staudinger/Kappe/Engler BGB 13. Bearb. 1997 § 1603 Rdn. 103, 106; Stollenwerk Praxishandbuch Unterhaltsrecht 2. Aufl. Stichwort: Elternunterhalt Anm. 6; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2000, 810, 811). Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehen nach Auffassung des Se-
nats nicht, da dieser ohnehin keinen Einfluß auf die Verwendung des Taschengeldes durch seine Ehefrau hat (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 143, 146).
c) Die Einsatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als das Taschengeld nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt wird. Das hat auch das Berufungsgericht gesehen; es hat den etwa hälftigen Einsatz des Taschengeldbetrages für angemessen gehalten, weil der allgemeine Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt sei und daher auch ihr - gegenüber dem Mindestbetrag erhöhter - Selbstbehalt nicht berührt werde. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts obliegt dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob sie den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2002 aaO S. 742 und vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700). Das ist hier der Fall. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Auffassung vertreten wird, dem Unterhaltspflichtigen sei jedenfalls ein Taschengeld in Höhe des Barbetrages nach § 21 Abs. 3 BSHG zu belassen sowie, daß dieser für Sozialhilfeempfänger geltende Satz noch angemessen zu erhöhen sei (vgl. Heiß/Hußmann aaO Kap. 13 Rdn. 38, die als möglichen angemessenen Taschengeldbetrag einen ! " # solchen von - zur Zeit - 220 t- ' &(& *)+ # , -. 0/ 1 2/& 3 546( nis des erhöhten Selbstbehalts von 1.250 $&% 3 ,& 6 & 893 "/ : 2 3 ,; 3 =<
730
%67 $ 21 Abs. 3 BSHG - von zur Zeit - 129 > ebenso Günther aaO § 12 Rdn. 98, vgl. auch die Empfehlung des 13. DGFT - Arbeitskreis 1 -, Taschengeld des nicht verdienenden unterhaltspflichtigen Ehegatten nur insoweit heranzuziehen, soweit ein Betrag von 400 DM über- schritten wird). Das vermag die Beurteilung des Berufungsgericht jedoch nicht in Frage zu stellen. Der Senat hält es nicht für rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht keinen Vergleich des der Beklagten belassenen Taschengeldanteils mit dem Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG angestellt hat. Es spricht bereits einiges dafür , daß mit diesem Barbetrag teilweise anders gearteter Bedarf zu bestreiten ist als mit dem Taschengeld. Da der Barbetrag Hilfeempfängern gewährt wird, die in einer Anstalt oder einem Heim leben und häufig keine anderen baren Mittel zur Verfügung haben, sind sie darauf angewiesen, hiervon etwa Aufwendungen für Zeitungen, Schreibmaterial, Porti, Nahverkehrsmittel, Fuß-, Haarund Kleiderpflege zu bestreiten sowie sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzieren (vgl. Schoch in LPK-BSHG 6. Aufl. § 21 Rdn. 77; Mergler/Zink BSHG § 21 Rdn. 28; Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG § 21 Rdn. 11). Jedenfalls ein Teil dieses Bedarfs wird bei einem Ehegatten indessen bereits von dem in Form des Naturalunterhalts zu leistenden Familienunterhalt umfaßt (s.o. unter 4 a; vgl. auch Röwekamp Der Taschengeldanspruch unter Ehegatten und seine Pfändbarkeit S. 9 f.). Das gilt umso mehr, je auskömmlicher dieser bemessen ist. Abgesehen davon kommt der zusätzliche Barbetrag ? 3 @ A 1 " B nach § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG, der in dem Betrag von 129 % Hilfeempfängern zugute, die einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbst tragen; insofern erscheint es zweifelhaft, ob der betreffende Teilbetrag überhaupt bedarfsbezogen ist (vgl. Mergler/Zink aaO § 21 Rdn. 26; Schoch aa0 § 21 Rdn. 82). Mit Rücksicht auf diese Gesichtspunkte ist die Beurteilung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.
d) Die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern, die Berechnungen treffen zu. Auch die Revision erinnert insofern nichts. Eine mittelbare Haftung des Ehemannes der Beklagten für den Unterhalt der Schwiegermutter scheidet ebenso wie für den vorausgegangenen Zeitraum aus. Er hat auf die Verwendung des Taschengeldes keinen Einfluß und braucht dieses in Höhe der hiervon zu bestreitenden Unterhaltsleistungen auch nicht aufzustocken. Nach alledem erweist sich auch die Verurteilung zu Unterhaltszahlungen für die Zeit ab Dezember 1998 als gerechtfertigt.
e) Daß die Beklagte und ihre Schwestern als (gleich nahe) Verwandte für den Unterhalt ihrer Mutter nur anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben (§§ 1601, 1606 Abs. 3 BGB), vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Da die Anteile der Geschwister insgesamt nicht ausreichen, um den offenen Unterhaltsbedarf der Mutter zu dekken , bedurfte es keiner Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile, zumal die Beklagte nicht geltend gemacht hat, ihre Schwestern seien in zu geringem Umfang in Anspruch genommen worden.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 197/02 Verkündet am:
5. Oktober 2006
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1356 Abs. 2, 1360, 1360 a, 1603 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 1606
Abs. 3 Satz 2, 1609 Abs. 1
a) Ein seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtiger Elternteil darf aus
unterhaltsrechtlicher Sicht in einer neuen Ehe nur dann die Haushaltsführung
und Kindesbetreuung übernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder
sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für
die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen
(im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 -
FamRZ 1996, 796).
b) Im Falle eines berechtigten Rollentausches ist die Unterhaltspflicht gegenüber
den Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstätigkeit
und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhaltsanspruch
begrenzt, der sich ergäbe, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil
auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbstätig wäre und von solchen Einkünften
seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Unterhaltsansprüche
abdecken müsste (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in
den Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590,
vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318, vom 11. Februar
1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, vom 19. November 1997 - XII ZR
1/96 - FamRZ 1998, 286, vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ
2001, 1065 und Weiterführung des Senatsurteils vom 12. November 2003
- XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364).
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 197/02 - OLG Bremen
AG Bremen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatznachlass bis zum 8. September 2006 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Streitwert: 8.009 €.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt für die Zeit ab Februar 2001.
2
Der am 27. April 1990 geborene Kläger zu 1 und der am 19. August 1991 geborene Kläger zu 2 sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind seine Kinder Am., geboren am 25. Mai 1997, An., geboren am 21. September 1998, und P., geboren am 25. Juli 2001, hervorgegangen. Die zweite Ehefrau des Beklagten ist Diplompädagogin und betreibt ein Kleinstheim für psychisch auffällige Kinder. Aus dieser Tätigkeit erzielt sie ein bereinigtes Nettoeinkommen, das sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuzüglich des Vorteils mietfreien Wohnens im Eigenheim in Höhe von monatlich 1.200 DM auf monatlich 4.893,70 DM bzw. 2.502,11 € beläuft.
3
Der Beklagte hat in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen. Er ist brasilianischer Staatsangehöriger; seine Ausbildung zum Bauzeichner wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt. Nach seinem unbestrittenen Vortrag wäre er wegen fortbestehender Sprachprobleme allenfalls in der Lage, als ungelernter Arbeiter monatlich 1.600 DM bzw. 850 € zu erzielen. Für die Zeit vom 25. Juli 2001 bis zum 24. Januar 2002 hat er Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 306,78 € erhalten.
4
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 100 % des Regelbetrags verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zu Unterhaltsleistungen in unterschiedlicher Höhe , zuletzt in Höhe von 81,6 % des Regelbetrages verurteilt. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte nach wie vor vollständige Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist nicht begründet.

I.

6
Das Berufungsgericht hat der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt teilweise stattgegeben, weil der Beklagte in diesem Umfang auch unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen leistungsfähig sei. Der Beklagte sei den minderjährigen Klägern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet , für deren Unterhalt alle verfügbaren Mittel einzusetzen. Dazu gehöre nicht nur, dass er auf sein Taschengeld zurückgreife, sondern auch seine Arbeitskraft in einem Maß einsetze, das über das Übliche hinausgehe. Deswegen sei dem Kläger - im Rahmen der hier zu akzeptierenden Rollenwahl innerhalb seiner zweiten Ehe - neben der Versorgung dieser Kinder eine geringfügige Erwerbstätigkeit zumutbar. Dass ihm solches im Hinblick auf die Betreuungsbedürftigkeit der minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe nicht möglich sei, habe der Beklagte nicht hinreichend schlüssig vorgetragen. Es sei ihm deswegen zumutbar, aus einer Nebentätigkeit ein monatliches Einkommen in Höhe von 630 DM bzw. (ab Januar 2002) in Höhe von 325 € zu erzielen. Einer solchen Nebentätigkeit habe es nur in der Zeit nicht bedurft, in welcher der Beklagte Erziehungsgeld für das jüngste Kind erhalten habe.
7
Der Anspruch der Kläger sei nicht begrenzt durch den Unterhalt, den sie auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens des Beklagten aus Vollerwerbstätigkeit unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts und unter Berücksichtigung seiner weiteren gleichrangigen Unterhaltspflichten erhalten würden. Denn der Beklagte habe keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als habe ein Rollentausch nicht stattgefunden. § 1603 BGB stelle auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen ab und bemesse seine Unterhaltspflicht danach, ob und inwieweit er imstande sei, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts zu gewähren. Verbesserten sich die tatsächlichen Verhältnisse eines Unterhaltspflichtigen durch eine Wiederheirat, so sei auch die dadurch bedingte erhöhte Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt beachtlich. Bei einem berechtigten Rollentausch des Unterhaltspflichtigen entbehre eine Bemessung der Leistungsfähigkeit nach einem fiktiven Einkommen aus Vollerwerbstätigkeit jeder Grundlage, zumal fiktives Einkommen nur zu berücksichtigen sei, wenn die Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit verletzt sei. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, weil sie sich auf Fälle beziehe, denen entweder kein oder kein gerechtfertigter Rollentausch zugrunde liege. Soweit nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus einer fiktiven Vollzeiterwerbstätigkeit auf das Ausmaß der geschuldeten Nebenerwerbsobliegenheit geschlossen werden könne, folge das Berufungsgericht dem nicht.
8
Von dem Familieneinkommen der zweiten Ehefrau des Beklagten sei zunächst der eheprägende Unterhalt für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder abzuziehen. Von dem Restbetrag stehe dem Beklagten als Familienunterhalt die Hälfte zu. Der Taschengeldanspruch des Beklagten, den dieser neben seinen Einkünften aus geringfügiger Tätigkeit für den Unterhalt der Kläger einzusetzen habe, errechne sich mit 6 % des Familieneinkommens nach Abzug des Kindesunterhalts. Das Einkommen des Beklagten aus Taschengeld und geringfügiger Erwerbstätigkeit sei sodann im Wege der Mangelfallberechnung auf den Bedarf beider Kläger aufzuteilen.

II.

9
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.
10
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Kläger nicht auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens des Beklagten aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ermittelt.
11
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797) entfällt die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, dass der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Zwar können die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und sie dabei einem von ihnen allein überlassen. Unterhaltsrechtlich entlastet die Haushaltsführung den Ehegatten aber nur gegenüber den Mitgliedern der durch die Ehe begründeten neuen Familie und auch dies nur im Regelfall.
12
Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute. Da diese Kinder den Mitgliedern der neuen Familie unterhaltsrechtlich nicht nachstehen (§ 1609 Abs. 1 BGB), darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Auch dass die vom Beklagten betreuten jüngsten Kinder in der neuen Ehe geboren sind, ändert nichts daran, dass die Unterhaltsansprüche aller minderjährigen unverheirateten Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muss.
13
b) Wenn der Unterhaltspflichtige in der früheren Ehe erwerbstätig war und diese Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Rollenwechsels zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der neuen Ehe aufgegeben hat, kann der Rollentausch und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, in der neuen Ehe durch den Rollentausch eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige sich gegenüber den Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit beruft und damit deren bisherigen Lebensstandard verschlechtert.
14
Die Kinder aus erster Ehe müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO). Nur in solchen Fällen ist auch der neue Ehegatte nicht verpflichtet, insoweit auf die Unterhaltspflicht seines Partners außerhalb der Ehe Rücksicht zu nehmen, zum Nachteil seiner Familie auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu verzichten und stattdessen die Kinderbetreuung zu übernehmen (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012 m.w.N.).
15
c) Danach ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise davon ausgegangen, dass es dem Beklagten hier nicht obliegt, die Haushaltsführung und Kinderbetreuung aufzugeben, um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit übernehmen zu können. Denn die zweite Ehefrau des Beklagten erzielt aus ihrer selbständigen Tätigkeit ein weitaus höheres Einkommen, als dieser wegen der fehlenden Anerkennung seiner Berufsausbildung in Deutschland und wegen der noch vorhandenen Sprachprobleme erzielen könnte. Deswegen würde eine vollschichtige Erwerbstätigkeit des Beklagten unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts und im Rahmen der dann gebotenen Mangelfallberechnung mit den Kindern aus zweiter Ehe sowie der zweiten Ehefrau (vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155 f. = BGHZ 162, 384, 387 ff.) ohnehin zu keinen nennenswerten Unterhaltsansprüchen der Kläger führen.
16
2. Auf der Grundlage der unterhaltsrechtlich somit hinzunehmenden Rollenwahl des Beklagten in seiner neuen Ehe hat das Berufungsgericht den Unterhalt der Kläger zu Recht auf der Grundlage der sog. Hausmannrechtsprechung des Senats ermittelt.
17
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 1985, 143, 145 f.) trifft einen wiederverheirateten barunterhaltspflichtigen Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe selbst dann, wenn die Rollenwahl in dieser Ehe nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen. Wegen des Gleichrangs aller Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder (§ 1609 Abs. 1 BGB) darf die mit der Rollenwahl verbundene Verminderung der Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten nicht in unzumutbarer Weise zu Lasten der Kinder aus erster Ehe gehen. Unterhaltsrechtlich entlastet die häusliche Tätigkeit einen unterhaltspflichtigen Ehegatten nämlich nur gegenüber den Mitgliedern seiner neuen Familie, denen die Fürsorge - im Gegensatz zu den nicht im neuen Familienverbund lebenden minderjährigen Kindern aus erster Ehe - allein zugute kommt. Deswegen und wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) hat der Unterhaltspflichtige seine Leistungsfähigkeit über die Hausmannrolle in zweiter Ehe hinaus in vollem Umfang auszuschöpfen und im Rahmen der individuellen Möglichkeiten eine Nebentätigkeit aufzunehmen.
18
Der neue Ehegatte hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muss (Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066). Diese Verpflichtung ergibt sich schon aus § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn der neue Ehegatte müsste es auch im Falle der Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten hinnehmen, dass die Einnahmen daraus nicht ganz zur Bestreitung des Familienunterhalts zur Verfügung stünden, sondern zum Teil zum Unterhalt der gleichrangigen Kinder aus der früheren Ehe verwendet werden müssten (Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 592).
19
Das Einkommen aus seiner Nebentätigkeit kann der Unterhaltsschuldner in vollem Umfang für den Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder aus erster Ehe verwenden, wenn und soweit sein eigener Selbstbehalt durch seinen Anspruch auf Familienunterhalt in der neuen Ehe abgesichert ist. Nur wenn bei unterhaltsrechtlich hinzunehmender Rollenwahl der neue Ehegatte den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen durch sein Einkommen nicht vollständig sicherstellen kann, darf der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte aus der Nebentätigkeit zunächst zur Sicherung des eigenen notwendigen Selbstbehalts verwenden (Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO, 1014).
20
b) Die auf der Grundlage der Hausmannrolle und der Obliegenheit des Beklagten zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit errechnete Unterhaltspflicht ist nicht durch eine fiktive Unterhaltspflicht begrenzt, wie sie sich ergäbe, wenn der Beklagte in seiner neuen Ehe nicht die Hausmannrolle, sondern eine vollzeitige Erwerbstätigkeit übernommen hätte, aus deren Einkünften er unter Berücksichtigung seines eigenen notwendigen Selbstbehalts die Unterhaltsansprüche der Kläger, der damit gleichrangigen Kinder aus zweiter Ehe und ggf. der zweiten Ehefrau sicherstellen müsste. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision führt dies nicht zu Wertungswidersprüchen im Vergleich zu Fällen, in denen die Hausmannrolle unberechtigt übernommen wurde und deswegen ein fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit zu berücksichtigen ist.
21
aa) Allerdings hat der Senat die Obliegenheit zur Übernahme einer Nebenerwerbstätigkeit in früheren Entscheidungen durch den sich auf der Grundlage einer anderen Rollenwahl mit Vollzeiterwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen ergebenden Unterhalt begrenzt. Die Obliegenheit könne nur so weit reichen , dass die unterhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe nicht schlechter gestellt werden, als sie stünden, wenn der ihnen Unterhaltspflichtige sich in seiner neuen Ehe nicht auf die Rolle des Hausmanns zurückgezogen hätte, sondern erwerbstätig geblieben wäre. Eine weitergehende Obliegenheit lasse sich auch aus dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder nicht herleiten (Senatsurteile vom 31. März 1982 aaO und vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318 f.). In diesem Sinne hat der Senat deswegen die Nebenerwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen durch eine fiktive Kontrollberechnung begrenzt.
22
Zugleich hat der Senat ausgeführt, dass auch der Unterhaltspflichtige durch die Übernahme der Rolle des Hausmanns nicht schlechter stehen dürfe, als wenn er erwerbstätig geblieben wäre (Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO, 798). Daraus hat der Senat wiederum hergeleitet, dass die minderjährigen, unterhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe unter den genannten Voraussetzungen nicht besser stehen dürfen als bei einer Fortführung der Erwerbstä- tigkeit des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 aaO, 1067 und vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364 f.).
23
bb) An dieser Rechtsprechung zur Begrenzung der Unterhaltspflicht des Hausmanns durch eine fiktive Kontrollberechnung hält der Senat nicht fest.
24
Der Senat hatte seine Rechtsprechung zur Kontrollberechnung schon bislang auf Fälle beschränkt, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil die Hausmanntätigkeit in zweiter Ehe durch einen Rollentausch übernommen hatte. Müsse der Unterhaltsberechtigte aus der geschiedenen Ehe den Rollentausch nicht hinnehmen, sei dem Hausmann sein früheres Einkommen stets fiktiv zuzurechnen. Sei der Rollenwechsel hingegen gegenüber der früheren Familie gerechtfertigt, sei die regelmäßig vorliegende Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit entsprechend begrenzt. Eine Begrenzung ist aber dann nicht angebracht, wenn es nicht zu einem Rollentausch gekommen ist, der Unterhaltspflichtige also in der alten wie in der neuen Familie die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernommen hat. Denn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einer hypothetischen Situation, zu deren Herbeiführung den Unterhaltspflichtigen keine Obliegenheit trifft. Deswegen ist die Tatsache der Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich zu beachten. Ebenso wie die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen wegen des Hinzutretens weiterer gleichrangiger Kinder zu einer Schmälerung des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder aus erster Ehe führen kann, kann sich die Wiederverheiratung auch zum Vorteil der erstehelichen Kinder auswirken (Senatsurteil vom 12. November 2003 aaO).
25
Die zuletzt genannten Erwägungen sind aber nicht auf Fälle zu beschränken , in denen schon in erster Ehe eine Hausmanntätigkeit ausgeübt wurde und somit kein Rollentausch vorliegt; sie gelten vielmehr allgemein für Fälle, in denen der barunterhaltspflichtige Elternteil in einer neuen Ehe die Rolle des Hausmanns (oder der Hausfrau) übernommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung wirkt sich eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen schon deswegen auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder aus, weil sich deren Unterhaltsbedarf nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet, sie also an dessen verbesserten Verhältnissen teilhaben. Auch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten nach § 1603 Abs. 1 BGB ist stets mindestens nach den tatsächlichen Verhältnissen zu bemessen. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil in der neuen Ehe die Hausmannrolle tatsächlich übernommen hat, schuldet er seinen unterhaltsberechtigten Kindern aus erster Ehe deswegen stets mindestens den Unterhalt, der sich in dieser Konstellation aus seiner Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit ergibt.
26
Weil der Unterhaltspflichtige wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB zudem gehalten ist, wenigstens den notwendigen Bedarf minderjähriger Kinder sicherzustellen, wirkt sich eine Verbesserung seiner persönlichen Verhältnisse stets auch zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder aus erster Ehe aus. Deswegen ist der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen Elternteils grundsätzlich unterhaltsrechtlich beachtlich (Senatsurteile vom 12. April 2006 aaO, vom 12. November 2003 aaO und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).
27
Insbesondere der Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder aus den verschiedenen Ehen des Unterhaltspflichtigen, der die Grundlage der Hausmann-Rechtsprechung des Senats bildet, spricht deswegen gegen eine Begrenzung des Unterhalts in Fällen eines berechtigten Rollenwechsels. Durch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter in der neuen Ehe ist die gesamte Unterhaltslast angestiegen, was dem Unterhaltspflichtigen erhöhte Anstrengungen abverlangt. Wenn er sich einerseits überwiegend der Haushaltstätigkeit und der Kindererziehung in der neuen Ehe widmet, kann er sich andererseits gegenüber den Kindern aus erster Ehe nicht auf eine frühere - für die Kinder ungünstigere - Einkommenssituation zurückziehen. Geeignetes Kriterium für den Umfang der von ihm zu übernehmenden Nebentätigkeit kann deswegen nicht eine fiktive Einkommenssituation ohne Rollenwechsel, sondern nur die tatsächliche Leistungsfähigkeit nach den individuellen Verhältnissen in der neuen Ehe sein. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt hat, dass der Unterhaltspflichtige durch die Übernahme der Rolle des Hausmanns nicht schlechter gestellt sein dürfe, als wenn er erwerbstätig geblieben wäre, hält er an diesem Kriterium nicht mehr fest.
28
Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein Wertungswiderspruch zu Fällen einer unberechtigten Rollenwahl. Zwar schuldet der unterhaltspflichtige Elternteil den minderjährigen Kindern aus erster Ehe in Fällen, in denen die Rollenwahl in der neuen Ehe unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen ist, grundsätzlich Unterhalt auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit. Diesen - höheren - Unterhalt schuldet der unterhaltspflichtige Elternteil aber deswegen, weil seine Rollenwahl in der neuen Ehe unterhaltsrechtlich aus den oben dargelegten Gründen nicht akzeptiert wird. Dann kann er sich nicht darauf berufen, kein Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit erzielen zu können. Er muss sich vielmehr so behandeln lassen, als ob er auch in der neuen Ehe einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachginge und mit den erzielbaren Einkünften allen gleichrangigen Unterhaltsberechtigten unter Wahrung seines Selbstbehalts unterhaltspflichtig wäre. Dieser fiktive Ansatz kann den nach den tatsächlichen Verhältnissen durch Wahl der Rolle des Hausmanns geschuldeten Kindesunterhalt aber nicht zur Höhe begrenzen. Hat der unterhaltspflichtige Elternteil in der neuen Ehe die Rolle des Haus- manns ergriffen, schuldet er jedenfalls Unterhalt auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung seiner zumutbaren Einkünfte aus einer Nebenerwerbstätigkeit. Unterhalt auf der Grundlage einer fiktiven Vollzeiterwerbstätigkeit bei unterhaltsrechtlich nicht hinnehmbarer Rollenwahl schuldet der barunterhaltspflichtige Elternteil deswegen nur dann, wenn der danach berechnete Unterhalt der minderjährigen Kinder aus erster Ehe den Unterhalt nach den tatsächlichen Verhältnissen übersteigt.
29
Der Senat hat deswegen in jüngster Zeit allgemein darauf hingewiesen, dass die Wiederverheiratung, ebenso wie sie zur Schmälerung des Unterhaltsanspruchs als Folge des Hinzutretens weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe führen kann, sich auch zum Vorteil der erstehelichen Kinder auswirken kann (Senatsurteile vom 12. April 2006 aaO, vom 12. November 2003 aaO und vom 20. März 2002 aaO). Das kann dann der Fall sein, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil, der die Hausmannrolle in seiner zweiten Ehe übernimmt , durch das Einkommen seiner Ehefrau bis zur Höhe des notwendigen Selbstbehalts abgesichert ist und deswegen eigenes Einkommen voll für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe verwenden kann. Solches Einkommen aus einer zumutbaren Nebentätigkeit und seinem Taschengeldanspruch in der neuen Ehe kann deswegen zu einem höheren Unterhaltsanspruch führen, als dies auf der Grundlage einer eigenen Vollzeiterwerbstätigkeit mit den sich daraus ergebenden weiteren Unterhaltspflichten der Fall wäre.
30
3. Auch die Bemessung der Unterhaltsansprüche der Kläger auf der Grundlage fiktiver Einkünfte des Beklagten aus einer Nebenerwerbstätigkeit und seines Anspruchs auf Taschengeld in der neuen Ehe begegnet keinen Bedenken.
31
a) Das Berufungsgericht hat das für den Beklagten aus einer zumutbaren Nebentätigkeit erzielbare Einkommen in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise ermittelt. Für den Umfang der dem Beklagten zumutbaren Nebenerwerbstätigkeit ist - wie schon ausgeführt - nicht auf die früheren Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit abzustellen. Vielmehr richtet sich die Obliegenheit des Beklagten, neben der Betreuung seiner Kinder aus zweiter Ehe eine Teilzeittätigkeit zur Finanzierung des Barunterhalts der Kinder aus erster Ehe aufzunehmen , nach den individuellen Möglichkeiten in der neuen Ehe. Wie der Senat schon ausgeführt hat, besteht eine solche Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit nicht, solange der betreuende Elternteil Einkünfte aus Erziehungsgeld erzielt (Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO). Dann hat der Beklagte das gemäß § 9 Satz 2 BErzGG erlangte Erziehungsgeld für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder einzusetzen (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183 f.). Der Umfang seiner Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit hängt im Übrigen davon ab, in welchem Maße er nach den individuellen Verhältnissen in seiner zweiten Ehe zu einer solchen Tätigkeit in der Lage ist. Dabei sind neben dem Alter der von ihm betreuten Kinder auch die berufliche Inanspruchnahme seines neuen Ehegatten und sonstige Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Ist der neue Ehegatte beruflich derart belastet, dass er den barunterhaltspflichtigen Ehegatten nicht persönlich entlasten kann oder will, ist stets zu prüfen, ob er seiner Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die weiteren Unterhaltspflichten seines Ehegatten nicht auf andere Weise genügen kann. Das kann auch durch die Finanzierung einer Hilfe für die Haushaltsführung und Kindesbetreuung geschehen.
32
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht eine Obliegenheit des Beklagten zur Übernahme einer Geringverdienertätigkeit im Umfang von monatlich 630 DM bzw. (ab Januar 2002) 325 € angenommen.
Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten übergangen, wonach seine zweite Ehefrau wegen der Betreuung psychisch auffälliger Kinder rund um die Uhr einsatzbereit sein müsse und ihn deswegen in der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht entlasten könne, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Denn dieser Vortrag des Beklagten ist insbesondere im Hinblick auf den Vortrag der Kläger, wonach wegen des Betriebs ihres Kinderheims eine Übernahme von Betreuungstätigkeit sogar leichter möglich ist, unsubstantiiert. Der Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, dass seine zweite Ehefrau ihn im Hinblick auf ihr gutes Einkommen nicht anderweit zeitweise von der Betreuungstätigkeit entlasten kann.
33
b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinen minderjährigen Kindern auch auf dessen Taschengeld zurückgegriffen (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 143, 146).
34
aa) Das Taschengeld ist Bestandteil des Familienunterhalts nach den §§ 1360, 1360 a BGB. Nach diesen Vorschriften sind Ehegatten einander verpflichtet , durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Haushaltskosten zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu befriedigen (§ 1360 a Abs. 1 BGB). Dazu gehören u.a. Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung , kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl un- abhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609). Wie der gesamte Familienunterhalt hat deswegen auch das Taschengeld zunächst den Zweck, die notwendigen Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen, also seinen gegenüber den minderjährigen Klägern zu wahrenden notwendigen Selbstbehalt sicherzustellen (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.; zum Erziehungsgeld vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006, aaO 1011 f.).
35
bb) Erlangt der unterhaltspflichtige Elternteil allerdings von seinem neuen Ehegatten Unterhalt, der über den gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe zu wahrenden notwendigen Selbstbehalt hinausgeht, stellt sich die Frage, inwieweit diese Unterhaltsleistungen als Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen und für den Unterhalt der Kinder zu verwenden sind.
36
Der neue Ehegatte kann seinen Beitrag zum Familienunterhalt im Verhältnis zu dem barunterhaltspflichtigen Beklagten nicht unter Hinweis darauf verweigern, er sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage. Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen Unterhaltsregelung (BVerfG FamRZ 1994, 346, 350). Dieser Gedanke lässt sich jedoch nicht in gleicher Weise auf Unterhaltspflichten übertragen, die nur einen der Ehegatten treffen. Anderenfalls würde der den erstehelich geborenen Kindern nicht unterhaltspflichtige zweite Ehegatte über seine Verpflichtung zum Familienunterhalt mittelbar stets auch den Unterhalt dieser Kinder sichern. Weil der neue Ehegatte nicht den aus erster Ehe hervorgegangenen Kindern seines Ehegatten, sondern nur diesem unterhaltspflichtig ist, muss ihm in solchen Fällen bei der Bemessung des Familienunterhalts jedenfalls der - höhere - Ehegattenselbstbehalt verbleiben (Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684).
37
Aber auch der dem Beklagten unter Wahrung des Ehegattenselbstbehalts seiner neuen Ehefrau geschuldete Familienunterhalt kann nach der Rechtsprechung des Senats nur bis zur Höhe des Taschengeldes für die Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder aus erster Ehe herangezogen werden. Denn der Anspruch auf Familienunterhalt ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Nur zur Bestimmung seines Maßes hat es der Senat gebilligt, auf die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien abzustellen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Nur ein Teil des Anspruchs auf Familienunterhalt, nämlich der Taschengeldanspruch, ist hingegen auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO). Nur in diesem Umfang führt der Anspruch auf Familienunterhalt zu einem eigenen Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten, welches neben seinen Einkünften aus der Teilzeiterwerbstätigkeit für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder aus erster Ehe eingesetzt werden kann, sofern sein eigener notwendiger Selbstbehalt durch den übrigen Anspruch auf Familienunterhalt gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO).
38
c) Schließlich ist das Berufungsgericht zu Recht und im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats von einem Anspruch auf Familienunterhalt ausgegangen, der - auch ohne den als Taschengeld geschuldeten Anteil - den notwendigen Selbstbehalt des Beklagten in voller Höhe wahrt. Denn das nach Abzug des Unterhalts für die drei minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe verbleibende Familieneinkommen betrug nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ursprünglich 3.983,70 DM, für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 3.717,70 DM und beläuft sich seit Januar 2001 auf monatlich 1.896,11 €. Das Taschengeld, das das Oberlandesgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats mit 6 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen hat (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO), kann der Beklagte deswegen in voller Höhe zusätzlich zu dem Einkommen aus Nebentätigkeit für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder aus erster Ehe verwenden.
39
d) Auf der Grundlage dieser - eingeschränkten - Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht die Unterhaltsansprüche der Kläger deswegen zu Recht im Wege der Mangelfallberechung nach dem altersabhängigen Unterhaltsbedarf der Kläger errechnet.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 28.02.2002 - 67 F 2329/01 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 27.06.2002 - 5 UF 29/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 2/00 Verkündet am:
22. Januar 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a Abs. 1, 1361 Abs. 1 Satz 1, 1578 Abs. 1
Satz 1

a) Im absoluten Mangelfall ist für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der seiner
jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag
in die Mangelverteilung einzustellen.

b) Für (gleichrangige) Kinder ist insoweit ein Betrag in Höhe von 135 % des Regelbetrags
nach der Regelbetrag-Verordnung zugrunde zu legen (in Abweichung von
u.a. Senatsurteilen BGHZ 104, 158 ff.; vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 -
FamRZ 1995, 346 ff.; vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996,
345 ff.; und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806).
BGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - OLG Nürnberg
AG Regensburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 29. November 2002 Schriftsätze eingereicht werden konnten,
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, WeberMonecke
, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Oktober 1999 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 20. Mai 1999 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 31. Mai 1996 - RU 33/10 016.327/95/6 - wird dahin abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte nur den folgenden Unterhalt zu zahlen hat: für Februar 1999: 299 DM vom 1. März bis 30. April 1999: monatlich 301 DM vom 1. bis 7. Mai 1999: monatlich 295 DM vom 8. Mai bis 30. Juni 1999: monatlich 232 DM vom 1. Juli bis 31. Dezember 1999: monatlich 227 DM vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001: monatlich 222 DM ab 1. Juli 2001: monatlich 214 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger zu 1/20 und die Beklagte zu 19/20, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 19/20 und die Beklagte zu 1/20. Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Abänderungsklage Herabsetzung des Unterhalts, den er an die Beklagte zu zahlen hat. Durch Urteil des Kreisgerichts Dresden - Stadtbezirk West - vom 5. September 1987 wurde der Kläger als Vater der am 28. Februar 1987 nichtehelich geborenen Beklagten festgestellt und zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. Der Regelunterhalt wurde zuletzt mit Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 31. Mai 1996 wie folgt festgesetzt: vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 auf monatlich 326 DM, vom 1. Januar 1997 bis 27. Februar 1999 auf monatlich 314 DM und vom 28. Februar 1999 bis 27. Februar 2005 auf monatlich 392 DM. Der Kläger hat aus anderen Verbindungen noch fünf weitere minderjährige Kinder, nämlich Aline S. , geboren am 18. März 1986, Wilhelm B. ,
geboren am 2. Januar 1988, Marcel E. , geboren am 27. Dezember 1992, Pascal B. , geboren am 19. Juli 1993 und Marius G. , geboren am 8. Januar 1998. Mit der Mutter des Kindes Marius G. ist er seit dem 8. Mai 1999 verheiratet. Mit seiner Abänderungsklage hat der Kläger die Herabsetzung des an die Beklagte zu leistenden Unterhalts für die Zeit ab 1. Mai 1997 auf monatlich 200 DM erstrebt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei aufgrund seines Einkommens von monatlich höchstens 2.500 DM als selbständiger Nachrichtenund Elektrotechniker und unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen zu höheren Unterhaltsleistungen nicht in der Lage. Seine Ehefrau verfüge über kein Einkommen, da sie außer dem Kind Marius noch die in dem gemeinsamen Haushalt lebenden beiden minderjährigen Kinder aus ihrer ersten Ehe zu betreuen habe und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die Beklagte hat den Abänderungsanspruch mit Rücksicht auf die zum 1. Januar 1999 erfolgte Kindergelderhöhung teilweise anerkannt; im übrigen ist sie der Klage entgegengetreten. Das Amtsgericht hat der Klage lediglich im Umfang des Anerkenntnisses stattgegeben und die Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. Januar bis 27. Februar 1999 auf monatlich 299 DM und für die Zeit ab 28. Februar 1999 auf monatlich 377 DM reduziert. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein Abänderungsbegehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im übrigen - teilweise abgeändert und den Unterhalt wie folgt herabgesetzt: für Februar 1999 auf 299 DM, für März und April 1999 auf monatlich 301 DM, für
Mai und Juni 1999 auf monatlich 216 DM und für die Zeit ab Juli 1999 auf mo- natlich 214 DM. Mit der - nur insoweit zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 1999 die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist teilweise begründet. Das Abänderungsbegehren ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. 1. Die Berufung des Klägers war allerdings zulässig. Die Revision rügt ohne Erfolg, die zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers sei - ausweislich des verwendeten Briefkopfs - zur Zeit der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels bei dem Oberlandesgericht Nürnberg noch nicht zugelassen gewesen, weshalb der Kläger entgegen § 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Wie sich aus dem im Revisionsverfahren vorgelegten Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. August 1998 ergibt, ist Rechtsanwältin M. an dem vorgenannten Tag bei diesem Oberlandesgericht zugelassen worden und war demzufolge bei Einlegung der Berufung am 21. Juni 1999 bei dem Oberlandesgericht postulationsfähig. 2. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung - auszugsweise - in FamRZ 2000, 1177 veröffentlicht ist, hat das Abänderungsbegehren für die Zeit ab 1. Februar 1999 teilweise für begründet gehalten, weil von diesem Zeitpunkt an eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten sei, die für
die Bestimmung der Höhe der Unterhaltsleistungen maßgebend gewesen seien.
a) Zu den insofern zugrunde zu legenden Einkommensverhältnissen hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in den Jahren 1993 bis 1996 ausweislich der vorgelegten Gewinnermittlungen seines Steuerberaters zwar nur Betriebseinnahmen bzw. Gewinne von - gerundet - 27.077 DM/2.280 DM für 1993, 70.764 DM/40.640 DM für 1994, 29.873 DM/ 11.686 DM für 1995 und 42.604 DM/23.025 DM für 1996 erzielt. Auf den durchschnittlichen Gewinn (vor Abzug von Steuern und Vorsorgeaufwendungen) könne aber schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser mit den eigenen Angaben des Klägers, der sein Nettoeinkommen mit monatlich maximal 2.500 DM eingeschätzt habe, nicht in Einklang stehe. Vielmehr sei das Einkommen des Klägers ausgehend von dieser Einschätzung und unter Hinzurechnung eines Privatanteils der - von dem Betriebsgewinn bereits in Abzug gebrachten - Pkw-Kosten sowie eines zu schätzenden Teilbetrages der Abschreibungen , nämlich soweit diese über den unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Umfang hinausgingen, mit monatlich 3.000 DM netto anzusetzen. Fiktive Nebeneinnahmen durch eine Zusatzbeschäftigung seien dagegen mit Rücksicht auf die selbständige Tätigkeit des Klägers, die seinen Angaben zufolge bereits einen Arbeitseinsatz von mindestens 60 Stunden pro Woche erfordere, nicht anzurechen. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
b) Sie rügt indessen, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten übergangen, der Kläger sei bei Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit und Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung in der Lage, ein durchschnittli-
ches monatliches Nettoeinkommen von mindestens 4.000 DM zu erzielen. Im Rahmen der Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern sei ihm zuzumuten, seine Arbeitskraft möglichst ertragreich einzusetzen. Hierzu habe er nichts dargetan. Damit kann die Revision nicht durchdringen. Der Kläger hat auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, er könne durch eine nichtselbständige Tätigkeit monatlich mindestens 3.200 DM netto verdienen, erwidert, er habe von 1998 an bis Ende Februar 1999 über 90 Bewerbungen verfaßt, die ohne Erfolg geblieben seien; dabei sei ihm auch mitgeteilt worden, mehr als 4.000 DM brutto monatlich könne er nicht erzielen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Mit Rücksicht darauf ist ihr pauschales Vorbringen im Berufungsverfahren, der Kläger könne bei Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit sogar monatlich mindestens 4.000 DM netto verdienen, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert, weshalb das Berufungsgericht dem Einwand nicht nachzugehen brauchte. 3. Zu der Unterhaltsbemessung für die Zeit ab Mai 1999 hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt: Nachdem der Kläger die Mutter seines damals einjährigen Kindes Marius am 8. Mai 1999 geheiratet habe, sei auch die Unterhaltspflicht gegenüber dieser zu berücksichtigen, da ihr im Hinblick auf das Alter des Kindes nicht angesonnen werden könne, ihren Lebensbedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Der Streit der Parteien gehe darum, ob auch in einem derart gestalteten Mangelfall der Bedarf der Ehefrau nach Abzug der vollen Tabellenunterhaltssätze der Kinder zu berechnen und in die Mangelverteilung einzustellen sei oder ob insoweit ein Mindestbedarf angesetzt werden müsse, wie er in der Düsseldorfer Tabelle (B VI 2) mit pauschal 950 DM monatlich ausgewiesen werde. Maßgebend für die Entscheidung dieser Streitfrage
sei, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um Unterhaltspflichten innerhalb eines aufgelösten Familienverbands handele, sondern die Unterhaltspflichten gegenüber sechs minderjährigen Kindern sowie der Ehefrau des Klägers, die zugleich Mutter seines jüngsten Kindes sei, beurteilt werden müßten. Bei dieser Fallgestaltung gehe es nicht an, den Unterhalt der Kinder, seien sie ehelich oder nichtehelich, bei der Bemessung des Unterhalts des Ehegatten vorweg abzuziehen und auf diese Weise zu einem Bedarf für letzteren zu gelangen, der weit unter dem Sozialhilfesatz liege (hier: 3.000 DM abzüglich Kindesunterhalt nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von insgesamt 2.506 DM = 494 DM : 2 = 247 DM). Vielmehr müßten alle zu berücksichtigenden Ansprüche zu den insgesamt für Unterhaltszahlungen verfügbaren Mitteln in Relation gesetzt werden, zumal auch die jetzige Ehefrau des Klägers angesichts des Alters des betreuten Kindes dringend auf Unterhalt angewiesen sei, weshalb sich ihre Situation nicht wesentlich von derjenigen der Beklagten unterscheide. Hinzu komme, daß der notwendige Selbstbehalt des Klägers gegenüber den minderjährigen Kindern nur 1.500 DM betrage. Deshalb erscheine es insgesamt sachgerecht, für die Ehefrau denjenigen Betrag in die Mangelverteilung einzustellen , der in der Düsseldorfer Tabelle als Mindestbedarf eines nicht erwerbstätigen , mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten aufgeführt sei, nämlich monatlich 950 DM. Dies führe auch nach der Mangelfallberechnung zu keinem unbilligen Ergebnis: Der Gesamtbedarf von monatlich 2.506 DM (für die Kinder) steige ab Mai 1999 um monatlich 950 DM auf 3.456 DM. Der Kläger könne deshalb den Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau nur zu 43 %, also in Höhe von 408,50 DM, befriedigen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten belaufe sich demgegenüber auf rund 216 DM (43 % von 502 DM). Für die Zeit ab 1. Juli 1999 erhöhe sich der Gesamtbedarf auf monatlich 3.567 DM, da das Kind Pascal B. in die zweite Altersstufe gelangt sei. Dieser Bedarf könne von dem Kläger nur zu 42 % gedeckt werden,
so daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten ab Juli 1999 auf monatlich 214 DM sinke. Eine anteilige Anrechnung des für sie gezahlten Kindergeldes habe jeweils zu unterbleiben. 4. Diese Berechnungsweise stößt auf Bedenken, weil einerseits für die Ehefrau des Klägers der - am Sozialhilfebedarf ausgerichtete und diesen noch maßvoll übersteigende - notwendige Eigenbedarf, der in der Düsseldorfer Tabelle auch als Existenzminimum bezeichnet wird, und andererseits für die Kinder - von dem Kind Wilhelm B. abgesehen - die Tabellensätze aus Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle in die Mangelverteilung eingestellt worden sind. Letztere liegen indessen deutlich unter den Beträgen des sozialhilferechtlichen Existenzminimums von Kindern (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540). Diese strukturell unterschiedlichen Ansätze führen zwangsläufig zu Verzerrungen der gewonnenen Ergebnisse, was sich hier zum Nachteil der Kinder auswirkt.
a) Den Ansatz von Mindestbedarfssätzen für den Ehegatten hat der Senat allerdings in ständiger Rechtsprechung für mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar gehalten. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bemesse sich nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten, die den ehelichen Lebensstandard bestimmten bzw. bestimmt hätten, ggf. erhöht um einen konkret darzulegenden trennungsbedingten Mehrbedarf. Es sei nicht auszuschließen, daß der pauschalierende Mindestbedarf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen individuell ermittelten Betrag übersteige und damit zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung des Ehegatten führe. Dies gelte gleichermaßen in einem sog. echten Mangelfall, und zwar auch im Hinblick auf die Übung, die konkurrierenden Unterhaltsansprüche der Kinder nach Tabel-
lenwerten zu bemessen und in die Mangelberechnung einzustellen. Denn die Bemessung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten rechtfertige es auch im echten Mangelfall nicht, den Unterhalt des Ehegatten auf einen Mindestbe- darfssatz zu erhöhen, weil sich dies zu Lasten der als besonders schutzwürdig anzusehenden Kinder auswirke (Senatsurteile vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 93/85 - FamRZ 1987, 266, 267; BGHZ 104, 158, 168; vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346, 347; vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345, 346 und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 808).
b) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Kritik geblieben. Dabei ist insbesondere hervorgehoben worden, die nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts individuell ermittelte Unterhaltsquote für den Ehegatten stelle in Mangelfällen keinen geeigneten Maßstab für die Bemessung des Bedarfs dar, weil sich dabei - je nach Kinderzahl und Kargheit der Mittel - Beträge ergeben könnten, die das Sozialhilfeniveau deutlich unterschritten oder sogar Null betrügen. Es werde verkannt, daß der Bedarf einer Familie bei bestehender Lebens- und Unterhaltsgemeinschaft insgesamt aus den vorhandenen Mitteln gedeckt und nicht nach Maßstäben bestritten werde, die für den Fall der Trennung oder Scheidung vom Gesetz geregelt und von der Rechtsprechung entwickelt worden seien. In sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen könne gerade nicht davon ausgegangen werden, daß den Kindern tatsächlich ein Mindestbedarf vorab zur Verfügung stehe; durch ein geringes Familieneinkommen würden nämlich in der Regel alle Familienmitglieder betroffen. Deshalb müsse auch dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Einsatzbetrag zugebilligt werden, der in angemessenem Verhältnis zu den für die Kinder angesetzten Beträgen stehe (Becker FamRZ 1995, 667 ff.; Göppinger/Kodal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1639 f.; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1361 Rdn. 120; Kalthoener/ Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl.
Rdn. 101; Luthin FamRZ 1995, 472; Scholz in Kemnade/Scholz/Zieroth Familienrecht ’96, S. 445, 515 f.; vgl. auch Gutdeutsch FamRZ 1995, 1065).
c) Daß für Kinder jedenfalls ein Mindestbedarf entsprechend der Grup- pe 1 der Düsseldorfer Tabelle bestehe, kann seit dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) allerdings nicht mehr angenommen werden. Denn seitdem gibt es keine gesetzliche Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht mehr. Als solcher ist auch weder das 1 1/2fache des Regelbetrages anzusehen, das nach § 645 ZPO im vereinfachten Verfahren ohne weitere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemacht werden kann, noch das auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelte rechtliche Existenzminimum eines Kindes oder - in Anlehnung an § 1612 b Abs. 5 BGB in der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I 1479) - ein Betrag von 135 % nach der Regelbetrag-Verordnung (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 aaO S. 538 f., 540 f.). Damit ist die gesetzliche Vorgabe dafür entfallen, den Unterhaltsbedarf von Kindern auf jeden Fall mit einem Mindestbedarfssatz bei der Mangelverteilung zu berücksichtigen, soweit nicht das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine höhere Eingruppierung in den Unterhaltstabellen zuläßt (vgl. auch Göppinger/Kodal aaO Rdn. 1640).
e) Es stellt sich deshalb die Frage, welche Beträge nunmehr zum einen für die Kinder und zum anderen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten anzusetzen sind. Letzterem schuldet der Unterhaltspflichtige entweder den nach den Verhältnissen der Ehegatten zu bemessenden Familienunterhalt (§ 1360 a Abs. 1 BGB) oder im Falle des Getrenntlebens bzw. nach Scheidung den Unterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§§ 1361 Abs. 1
Satz 1, 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Falls diese auch von der Unterhaltslast ge- genüber Kindern mitbestimmt werden, ist es in der Praxis üblich, für die Bemessung des Ehegattenunterhalts nach den §§ 1361, 1570 ff. BGB den Kindesunterhalt von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abzuziehen , und zwar sowohl für gemeinsame Kinder als auch für Kinder, die nicht von dem Unterhaltsberechtigten abstammen, soweit sich daraus nicht ein Mißverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten ergibt (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f. und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493). Wenn hinsichtlich des Kindesunterhalts indessen kein Mindestbedarf mehr definiert ist, der tatsächlich aufzubringende Kindesunterhalt aber noch nicht bekannt ist, weil seine Höhe erst nach der verhältnismäßigen Kürzung aller Bedarfsbeträge feststeht , erscheint die Vorwegabzugsmethode zur Ermittlung des Einsatzbetrages für den Ehegatten nicht angemessen. Sie würde nämlich bei Heranziehung von Kindesunterhaltssätzen, die z.B. der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden, in vielen Fällen zu Unterhaltsquoten führen, die realistischerweise nicht für sich beanspruchen können, den eheangemessenen Unterhaltsbedarf des Ehegatten darzustellen. Dieser Beurteilung kann nicht mehr uneingeschränkt mit dem Argument begegnet werden, eine drohende Verkürzung der Unterhaltsansprüche von Ehegatten sei grundsätzlich hinzunehmen, während eine solche gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder u.a. deshalb nicht gerechtfertigt erscheine, weil ihnen - im Gegensatz zu Erwachsenen - wegen ihres Alters von vornherein jede Möglichkeit verschlossen sei, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1995 aaO S. 346 f. m.w.N.). Durch das Kindesunterhaltsgesetz ist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverhei-
ratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverheiratete Kinder unter den genannten Voraussetzungen gleich. Damit kommt ihnen nach § 1609 BGB auch der gleiche Rang zu wie den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 816). Dem privilegierten volljährigen Kind ist indessen durchaus die Möglichkeit eröffnet, etwa durch Aufnahme einer Aushilfsbeschäftigung , zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs selbst beizutragen , obwohl der für dieses Kind vorgesehene Tabellenunterhalt in vielen Fällen bereits über der Unterhaltsquote des Ehegatten aus dem um den Kindesunterhalt bereinigten Einkommen des Verpflichteten liegen dürfte. Andererseits dürfte eine Berechnung des für den Ehegatten in die Mangelverteilung einzustellenden Betrages ohne einen Vorwegabzug des Kindesunterhalts häufig zu einem Ergebnis führen, das mit Rücksicht auf die tatsächlich bestehende Unterhaltslast gegenüber Kindern sowohl den Unterhaltsbedarf nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse als auch das sozialhilferechtliche Existenzminimum übersteigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht , bei der Bestimmung des Einsatzbetrages an die Überlegung anzuknüpfen , daß der Bedarf der Familie bei bestehender Lebens- und Unterhaltsgemeinschaft aus den zur Verfügung stehenden Mitteln bestritten worden ist, ein vorliegender Mangel deshalb in der Regel von allen Familienmitgliedern getragen worden ist. Die Familie mußte mit den vorhandenen Mitteln auskommen und hat das - erforderlichenfalls unter Hinnahme von Einschränkungen - auch geschafft, so daß regelmäßig das Existenzminimum gewahrt gewesen sein dürfte. Wenn nach Trennung oder Scheidung dem Unterhaltsverpflichteten selbst aber jedenfalls der an dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichtete notwendige Selbstbehalt zu verbleiben hat, erscheint es angemessen
und sachgerecht, auch den der jeweiligen Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Ehegatten entsprechenden Eigenbedarf in die Mangelverteilung ein- zustellen. In welcher Höhe der so angesetzte Bedarf befriedigt werden kann, ist eine - von den vorhandenen Mitteln und den weiteren Unterhaltspflichten abhängige - andere Frage.
f) Wenn indessen der Einsatzbetrag für den Ehegatten in Höhe des jeweiligen Eigenbedarfs (Existenzminimum) in die Mangelverteilung eingestellt wird, kann für die zu berücksichtigenden Kinder vom Ansatz her nichts anderes gelten, d.h. ein unter dem Existenzminimum liegender Einsatzbetrag nicht angenommen werden. Anderenfalls würde die anschließend gebotene proportionale Kürzung aller Bedarfsbeträge zu verzerrten Ergebnissen führen, und zwar zum Nachteil der den gleichen unterhaltsrechtlichen Rang genießenden Kinder. Von daher erscheint es nicht angemessen, den Kindesunterhalt lediglich in Höhe der Regelbeträge anzusetzen, die erheblich unter dem Existenzminimum angesiedelt sind (a.A. Büttner FamRZ 2002, 542; Graba NJW 2001, 249, 253 f.; Oelkers/Kraeft FamRZ 1999, 1476, 1486). Nachdem § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vorsieht, daß eine Anrechnung des Kindergeldes bereits dann unterbleibt, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragVerordnung zu leisten, und der Gesetzgeber beabsichtigt hat, mit dieser Änderung der Kindergeldanrechnung das Barexistenzminimum eines Kindes sicherzustellen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/3781, S. 8; Senatsurteil vom 6. Februar 2002 aaO S. 540 f.), erscheint es aus Gründen der vereinfachten Handhabung gerechtfertigt, diesen pauschalen Satz auch für das in die Mangelverteilung einzustellende Existenzminimum von Kindern heranzuziehen (ebenso Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 3322; Unterhaltsrechtliche Hinweise des OLG Stuttgart, Stand: 1. Juli
2000, FamRZ 2001, 979, 980 unter III; vgl. auch Scholz FamRZ 2000, 1541, 1545; Göppinger/Kodal aaO Rdn. 1640; Luthin FamRZ 2001, 334, 336; Wohlfahrt FF 2001, 2, 8). Damit wird zum einen für den Ehegatten und die Kinder von Einsatzbeträgen für die Mangelverteilung ausgegangen, die in angemessener Relation zueinander stehen: Für den in einem eigenen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Ehegatten sind - nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 1998, Anmerkung B IV - bei Erwerbstätigkeit monatlich 1.500 DM und - falls keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird - monatlich 1.300 DM anzusetzen; für den in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten sind - unter Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung eintretenden Ersparnis - bei Erwerbstätigkeit monatlich 1.100 DM bzw. für den nicht erwerbstätigen Ehegatten monatlich 950 DM zu veranschlagen (Anmerkung B VI zur Düsseldorfer Tabelle). Demgegenüber liegen die für die Kinder zu berücksichtigenden Beträge zwischen rund 471 DM (1. Altersstufe ) und rund 678 DM (3. Altersstufe). Zum anderen wird durch die pauschalierende und schematisierende Berechnungsweise ein zur Bewältigung der Vielzahl von Unterhaltsfällen praktikabler Weg beschritten. Dabei begegnet die Heranziehung des in § 1612 b Abs. 5 BGB n.F. zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Neufassung am 1. Januar 2001 keinen Bedenken. Denn die Regelbeträge konnten schon zuvor nicht beanspruchen, das Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 13/9596, S. 31). Nach den Berichten der Bundesregierung vom 2. Februar 1995 (BT-Drucks. 13/381) und vom 17. Dezember 1997 (BT-Drucks. 13/9561) betrug das steuerrechtliche Existenzminimum eines Kindes entsprechend dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf für alle Altersgruppen unter 18 Jahren bis 1998 monatlich 524 DM und seit 1999 monatlich 558 DM. Demgegenüber belief sich der durchschnittliche Unterhaltsbetrag der Gruppe 1 der
Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 1998, auf monatlich 425 DM und mit Stand: 1. Juli 1999 auf monatlich 432 DM.
g) Schließlich steht den derart bemessenen Einsatzbeträgen nicht entgegen , daß weder der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen noch dessen Kinder grundsätzlich Unterhalt in Höhe des Existenzminimums beanspruchen können, sondern der Unterhalt jeweils nach den individuellen Verhältnissen, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners bzw. nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten, zu bestimmen ist. Denn die auf der Grundlage des jeweiligen Existenzminimums ermittelten Einsatzbeträge dienen allein dem Zweck, eine angemessene Verteilung des unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt der gleichrangigen Berechtigten einzusetzenden Einkommens vorzunehmen. Erst das Ergebnis der proportionalen Kürzung des Gesamtbedarfs im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln ergibt - vorbehaltlich der vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung - den jeweils geschuldeten Unterhalt.
h) Bei der abschließend vorzunehmenden Überprüfung des im Rahmen der Mangelverteilung gewonnenen Ergebnisses auf seine Angemessenheit im Einzelfall ist darauf zu achten, daß die Aufteilung des verfügbaren Einkommens auf die minderjährigen Kinder und den Ehegatten insgesamt angemessen und billig ist. Diese Beurteilung umfaßt, insbesondere bei der Berechnung mit - unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht geschuldeten - Bedarfssätzen in Höhe des jeweiligen Existenzminimums, auch eine Kontrolle dahingehend, ob die Ehefrau oder die Kinder sich aufgrund der Mangelfallberechnung etwa besser stehen als ohne Vorliegen eines Mangelfalles, was nicht als ausgewogenes Ergebnis angesehen werden könnte.
5. Da das Oberlandesgericht somit seiner Unterhaltsberechnung zu nied- rige Einsatzbeträge für die Kinder des Klägers zugrunde gelegt hat, kann das Berufungsurteil für die Zeit ab 1. Mai 1999, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nicht bestehen bleiben. Die Sache ist indessen nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif, so daß der Senat in der Sache selbst befinden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
a) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein absoluter Mangelfall vorliegt, der durch die fehlende Fähigkeit des Unterhaltspflichtigen gekennzeichnet ist, den Unterhaltsbedarf eines oder mehrerer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter zu befriedigen. aa) Ob eine derartige Mangelfallgestaltung anzunehmen ist, muß grundsätzlich durch eine Gegenüberstellung der Gesamtheit der Unterhaltsansprüche und der zu ihrer Erfüllung zur Verfügung stehenden Mittel festgestellt werden. Dabei sind die für die zu berücksichtigenden Kinder anzusetzenden Unterhaltsbeträge der jeweiligen Einkommensstufe der Unterhaltstabellen zu entnehmen, wobei mit Rücksicht auf die Anzahl der Unterhaltsberechtigten Ab- oder Zuschläge angemessen sein können (vgl. etwa Anm. 1 zur Düsseldorfer Tabelle). Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich mit einer Quote des nach Vorwegabzug des Tabellenkindesunterhalts verbleibenden Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln, soweit sich daraus nicht ein Mißverhältnis zu den für die Kinder festgestellten Beträgen ergibt (Senatsurteil vom 25. November 1998 aaO). Ist das der Fall, so hat ein Vorwegabzug zu unterbleiben. Wenn allerdings der so errechnete Unterhaltsbedarf zu einem Betrag führt, der über dem Mindestbedarfssatz liegt, und deshalb mit den ehelichen Lebensverhältnissen nicht in Einklang steht, können auch hier Mindestbedarfssätze, erforderlichenfalls nach Vornahme eines Abschlags, herangezogen werden. Ein solcher Abschlag kann etwa inso-
weit in Betracht kommen, als das Existenzminimum der Kinder den Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung prozentual übersteigt, bei einem Mindestbe- darf des Ehegatten von 950 DM also in Höhe von rund 250 DM (950 DM - [950 : 135 x 100] = rund 704 DM). Der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 1360, 1360 a BGB läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt er gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537 m.N.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - im vorliegenden Fall maßgeblichen - Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066 und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742). Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden. bb) Im vorliegenden Fall errechnen sich für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zu der Heirat des Klägers am 8. Mai 1999 - ausgehend von dessen Einkommen
von monatlich 3000 DM netto und nach Herabstufung von Gruppe 3 in Gruppe 1 der vom Berufungsgericht angewandten Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 1998 - Unterhaltsbeträge der Kinder in Höhe von insgesamt 2.550 DM monatlich (2 x 502 DM, 2 x 424 DM, 2 x 349 DM). Dabei ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für das Kind Wilhelm B. der Tabellenunterhalt und nicht ein Betrag von nur 380 DM monatlich anzusetzen, selbst wenn nur in Höhe des letzteren ein Unterhaltstitel vorliegen sollte. Denn in welcher Höhe der Unterhalt eines Kindes tituliert ist, ist im Rahmen eines andere Unterhaltsansprüche betreffenden Rechtsstreits im Regelfall ohne Bedeutung, weil davon ausgegangen werden kann, daß bei Abweichungen von der materiellen Rechtslage die Abänderung des Titels möglich ist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094 f. und vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798 f.). Den Unterhaltsbeträgen steht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Klägers von 1.500 DM ein für Unterhaltszwecke einsetzbares Einkommen von (ebenfalls) 1.500 DM gegenüber; Kindergeld hat insoweit außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 aaO S. 808 ff.). Somit liegt bereits für die Zeit bis zum 7. Mai 1999 ein absoluter Mangelfall vor. Für die Zeit danach gilt dies erst recht. Denn der Kläger ist seit seiner Heirat auch gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig, die das 1998 geborene gemeinsame Kind Marius betreut und mit Rücksicht darauf nicht gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch dieser gegenüber ist die Annahme einer Unterhaltsverpflichtung bis zur Grenze des notwendigen Selbstbehalts des Klägers angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtsbedenkenfrei (vgl. Senatsurteil BGHZ 109, 72, 85).

b) In der ersten Stufe der somit durchzuführenden Mangelfallberechnung sind die Einsatzbeträge für die Ermittlung der gekürzten Unterhaltsansprüche aller Unterhaltsberechtigten festzustellen. Dabei ist nach verschiedenen Zeitabschnitten zu unterscheiden: 1. bis 7. Mai 1999: Da der Kläger in dieser Zeit nur seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig war, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Mangelverteilung ohne Berücksichtigung der Ehefrau vorzunehmen. Der Tabellenunterhalt für alle Kinder beläuft sich auf 2.550 DM monatlich (siehe unter 5 a bb). Ein Ansatz des Existenzminimums erübrigt sich im Verhältnis der Kinder zueinander , denn ohne Einbeziehung eines auf den Ehegatten entfallenden Betrages kann es insoweit nicht zu Verzerrungen kommen. 8. Mai bis 30. Juni 1999: Die Einsatzbeträge in Höhe des Existenzminimums für die Kinder belaufen sich - bei unverändertem Tabellenunterhalt von 2550 DM - auf insgesamt rund 3.443 DM (2.550 DM + 35 %). Für die Ehefrau des Klägers ist - wie vom Berufungsgericht angenommen - der monatliche Eigenbedarf (Existenzminimum ) eines mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebenden , nicht erwerbstätigen Ehegatten anzusetzen, der bis zum 30. Juni 2001 monatlich 950 DM betrug, insgesamt also 4.393 DM. 1. Juli bis 31. Dezember 1999: Die Einsatzbeträge für die Kinder belaufen sich, nachdem das Kind Pascal B. im Juli 1999 das 6. Lebensjahr vollendet hat und dieser Umstand vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen ist (§ 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB) auf rund 3.602 DM (Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Juli 1999: 2 x 510 DM,
3 x 431 DM, 1 x 355 DM, zusammen: 2.668 DM + 35 % = rund 3.602 DM), unter Hinzurechnung des Betrages von 950 DM für die Ehefrau des Klägers mithin auf 4.552 DM. 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001: Die Einsatzbeträge für die Kinder sind, nachdem das Kind Wilhelm B. im Januar 2000 12 Jahre alt geworden ist, mit insgesamt rund 3.708 DM zugrunde zu legen (3 x 510 DM, 2 x 431 DM, 1 x 355 DM, zusammen: 2.747 DM + 35 % = rund 3.708 DM). Zusammen mit dem Einsatzbetrag für die Ehefrau ergeben sich 4.658 DM.
c) Den Einsatzbeträgen steht in den vorgenannten Zeiträumen ein zu verteilendes Einkommen von monatlich 1.500 DM gegenüber.
d) Aus dem Verhältnis dieser Verteilungsmasse zu den jeweiligen Einsatzbeträgen errechnet sich die Quote, nach der der für die Beklagte in die Mangelfallberechnung einzustellende Betrag zu kürzen ist. Danach ergibt sich für sie folgender Unterhalt: 1. bis 7. Mai 1999: Kürzungsfaktor (1.500 DM : 2.550 DM): 58,82 %; Unterhalt: rund 295 DM monatlich (502 DM x 58,82 %). 8. Mai bis 30. Juni 1999: Kürzungsfaktor (1.500 DM : 4.393 DM): 34,15 %; Unterhalt: rund 232 DM monatlich (502 DM + 35 % = rund 678 DM x 34,15 %)
1. Juli bis 31. Dezember 1999: Kürzungsfaktor: 32,95 %; Unterhalt: rund 227 DM monatlich (510 DM + 35 % = rund 689 DM x 32,95 %) 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001: Kürzungsfaktor: 32,2 %; Unterhalt: rund 222 DM monatlich (689 DM x 32,2 %) Für die Zeit ab 1. Juli 2001 errechnet sich mit Rücksicht auf den seitdem in Höhe von 1.640 DM anzusetzenden notwendigen Selbstbehalt des Klägers kein den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Unterhalt von monatlich 214 DM übersteigender Betrag mehr. Auf die vorgenannten Beträge ist das für die Beklagte gezahlte anteilige Kindergeld bereits nach § 1612 b Abs. 5 BGB in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung nicht anzurechnen, da das hälftige Kindergeld zusammen mit dem geschuldeten Unterhalt den Regelbetrag nach der Regelbetrag -Verordnung nicht übersteigt. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung kommt es im vorliegenden Fall deshalb nicht an.
e) Die notwendige Überprüfung des im Rahmen der Mangelverteilung gewonnenen Ergebnisses auf seine Angemessenheit im Einzelfall gibt zu Korrekturen keinen Anlaß: Die errechneten Beträge stehen - angesichts des für die Ehefrau des Klägers anzusetzenden Mindestbedarfs von (hier nur) 950 DM - in
einem angemessenen Verhältnis zueinander. Keiner der Unterhaltsberechtigten steht sich im übrigen aufgrund der Mangelverteilung besser als ohne Vorliegen eines Mangelfalls.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt