Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2019 - XI ZR 23/18

bei uns veröffentlicht am21.05.2019
vorgehend
Landgericht Bonn, 3 O 175/13, 18.03.2016
Oberlandesgericht Köln, 13 U 132/16, 06.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 23/18
Verkündet am:
21. Mai 2019
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:210519UXIZR23.18.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 7. Mai 2019 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Dezember 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. März 2016 dahin abgeändert , dass das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2015 aufgehoben wird, soweit die Beklagte zur Zahlung von Nutzungsersatz verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abgewiesen wird. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 16. Oktober 2015 entstandenen Kosten, die der Beklagten auferlegt werden. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten in dritter Instanz nur noch um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Nutzungen aus von der Beklagten vereinnahmten Ausschüttungen zu gewähren.
2
Der Kläger beteiligte sich Ende 2004 in Höhe von 95.000 € an der M. KG (künftig: Fondsgesellschaft ). Einen Teil der Beteiligungssumme finanzierte er obligatorisch mittels eines Darlehens der Beklagten. Die Beklagte belehrte den Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags unzureichend deutlich über das ihm zukommende Widerrufsrecht. Die Fondsgesellschaft gewährte Ausschüttungen, die sie der Beklagten zuleitete. Die Beklagte verrechnete diese Ausschüttungen mit den aus dem Darlehensvertrag resultierenden Verpflichtungen des Klägers. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
3
Seiner Klage auf Zahlung von 40.596,96 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung, von "Nutzungsersatz" für von der Beklagten vereinnahmte Ausschüttungen und von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten, weiter auf Feststellung, "dass sich die Beklagte mit der vorgenannten Abtretung in Annahmeverzug" befinde, hat das Landgericht, nachdem der Kläger den Rechtsstreit wegen nach Klageerhebung weiter erlangter Ausschüttungen in Höhe von 6.485,30 € für erledigt erklärt und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat, durch Versäumnisurteil in der Form entsprochen, dass es die Beklagte zur Zahlung von 34.111,66 € nebst Zinsen und auch im Übrigen antragsgemäß verurteilt hat. Auf den Einspruch der Beklagten hat es nach einer die Zahlung von 6.485,30 € und eine weitere Zahlung in Höhe von 1.101,56 € betreffenden nunmehr übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es die Verurteilung zur Zahlung in der Hauptsache auf 33.010,10 € reduziert und die Verurteilung zur Herausgabe von Nutzungen "bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung" begrenzt hat. Eine Hilfswiderklage der Beklagten auf Feststellung, dass der Kläger verpflichtet sei, sämtliche Steuervorteile aus der Beteiligung an die Beklagte auszukehren, hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten, mit der sie zuletzt noch nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels ihre Verurteilung zur Herausgabe von Nutzungen auf erlangte Ausschüttungen bekämpft hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf Abweisung der Klage - soweit den ausgeurteilten "Nutzungsersatz" betreffend - weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - ausgeführt, die Beklagte schulde Herausgabe der von ihr mutmaßlich auf die vereinnahmten Ausschüttungen erlangten Nutzungen. Insoweit habe es sich um Leistungen des Klägers gehandelt.

II.

6
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
Wie der Senat zuletzt mit Beschlüssen vom 20. Februar 2018 (XI ZR 385/16, BKR 2018, 425 Rn. 4 ff. mwN) und vom 24. April 2018 (XI ZR 385/16, juris), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, steht dem Anleger kein Anspruch auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf Ausschüttungen zu, die die finanzierende Bank direkt von der Fondsgesellschaft vereinnahmt hat. Gesichtspunkte, die dem Senat Anlass geben könnten, von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugehen, sind nicht ersichtlich und führt die Revisionserwiderung nicht an.
8
Soweit sie darauf verweist, der Kläger habe die eigenfinanzierte Einlage in das Fondsvermögen aufgrund seiner Beteiligung jahrelang "nicht (anderweitig ) zinsbringend (gewinnbringend) […] anlegen können", ist dies unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit diesem Vorbringen in der Revisionsinstanz gehört werden könnte, kein Aspekt, der im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses von Bedeutung sein könnte (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 27). Insbesondere können dem Kläger entgegen seiner nicht weiter begründeten Auffassung nicht Nutzungen aus Ausschüttungen zuerkannt werden, um ihm pauschal einen angeblich entgangenen Gewinn auf die eigenfinanzierte Einlage zu vergüten. Dafür bietet § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB keine Grundlage.

III.

9
Das Berufungsurteil unterliegt mithin, soweit das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, die Beklagte sei ihrer Berufung im Umfang der Zurücknahme verlustig, der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Der Senat kann in der Sache selbst erkennen und die Klage auf "Nutzungsersatz" abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 18.03.2016 - 3 O 175/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2017 - 13 U 132/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - XI ZR 385/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 385/16 vom 24. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:240418BXIZR385.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2016 - XI ZR 254/15

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 254/15 Verkündet am: 5. Juli 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 385/16
vom
24. April 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:240418BXIZR385.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2016 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 20. Februar 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 9. und 24. April 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Dass der Kläger nichts aus dem Umstand ableiten kann, dass er aus der Beteiligung steuerliche Nachteile erleiden mag, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 20. Februar 2018 näher ausgeführt und begründet (vgl. dort Rn. 9).
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 22.12.2015 - 4 O 91/15 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2016 - 6 U 17/16 -
27
Maßgebliche Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die materiell -rechtlichen Regelungen die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestalten. Dies betrifft - wie bereits ausgeführt - zum einen die Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt aber auch für die Rechtsfolgenseite. Während der Anleger bei dem Widerruf eines verbundenen Geschäfts gemäß § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB aF grundsätzlich von dem Darlehensgeber Rückerstattung aller von ihm auf das Darlehen bereits erbrachten Leistungen verlangen kann, muss er diesem im Gegenzug lediglich seine ihm aus der finanzierten Fondsbeteiligung erwachsenden Rechte abtreten (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 ff. mwN; BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 18). Dabei sind die sich aus dem Widerruf ergebenden Verpflichtungen der Parteien gemäß § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug zu erfüllen und ist der Einwand nach § 348 Satz 2 i.V.m. §§ 320, 322 BGB im Prozess nur auf Einrede zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2009 - V ZR 203/08, NJW 2010, 146 Rn. 20 mwN, vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, WM 2016, 620 Rn. 24, für BGHZ bestimmt ). Dagegen umfasst der Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung auch weitere Nachteile, die der Anleger erlitten hat; den Vorteil in Form einer Fondsbeteiligung hat er der Gegenseite nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung herauszugeben, so dass er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe dieses Vorteils verlangen kann, ohne dass es einer entsprechenden Einrede des Schädigers bedarf (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 21 und vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, WM 2015, 1461 Rn. 22 mwN).

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.