Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2011 - XI ZR 212/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Zinsen aus einem Darlehensvertrag , den der Kläger zur Finanzierung eines Anlagemodells mit der Bezeichnung "EuroPlan" abgeschlossen hat.
- 2
- Der Kläger beteiligte sich im Jahre 2001 zum Zwecke der Altersvorsorge an dem aus drei Bausteinen bestehenden Anlagemodell EuroPlan, bei dem durch ein Darlehen (Baustein 1) eine einmalige Einzahlung in eine britische Lebensversicherung (Baustein 2) finanziert wird und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Investmentfonds (Baustein 3) mit dem Ziel erfolgt, den Ertrag der Fondsbeteiligung später zur Darlehenstilgung zu verwenden. In diesem Zusammenhang unterschrieb der Kläger einen "ZEICHNUNGSSCHEIN EuroPlan" , in dem er einen Vermittler beauftragte, ihm ein Bruttodarlehen in Höhe von 111.111,11 € mit 10% Disagio, einer Zinsfestschreibung für zehn Jahre und einer Darlehenstilgung nach fünfzehn Jahren zu vermitteln. Zugleich zeichnete er eine Einmaleinlage in Höhe von 100.000 DM in den Pool 2000EINS der englischen Lebensversicherung "Clerical Medical Wealthmaster Noble Police" (im Folgenden: Lebensversicherung) sowie eine Beteiligung an dem Investmentfonds "Metzler Wachstum" (im Folgenden: Fonds) mit einer Einmaleinlage in Höhe von 5.000 € und einer monatlichen Sparrate in Höhe von 283 € bei fünfzehn Jahren Anspardauer.
- 3
- Zur Finanzierung dieses Anlagemodells gewährte eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) dem Kläger mit Vertrag vom 6./28. August 2002 einen endfälligen Festkredit mit Tilgungsaussetzung in Höhe von 111.111,11 € mit einem Disagio von 10% des Bruttokreditbetrages. Der bis zum 31. Juli 2012 festgeschriebene Nominalzinssatz beträgt 4,90% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Zinsen. Hierzu heißt es in der Vertragsurkunde: "Vor Ablauf dieser Frist sind aufgrund der dann gegebenen Kapitalmarktverhältnisse neue Konditionen ggf. einschließlich Geldbeschaffungskosten zu vereinbaren. Kommt eine neue, schriftliche Vereinbarung nicht zustande, ist das Restdarlehen zum Ende der Zinsbindungsfrist zur Rückzahlung fällig."
- 4
- Die Laufzeit des Darlehens betrug fünfzehn Jahre und soll am 31. Juli 2017 enden. Als Gesamtbelastung des Klägers wurde die "Gesamtsumme aller Darlehensleistungen" bis zum Ende der Zinsbindungsfrist in Höhe von 165.434,57 € angegeben. Als Sicherheiten trat der Kläger der Beklagten seine Ansprüche aus der Lebensversicherung ab und verpfändete ihr den Fondsanteil. Ergänzend erteilte die Beklagte dem Kläger in einem Anhang zum Darlehensvertrag "Hinweise zum Darlehen in Verbindung mit der Finanzierung des R. - EuroPlans". Darin heißt es im Hinblick auf die Risiken des EuroPlanModells , dass es geplant ist, die "Darlehenszinsen durch Erträge der Lebensversicherung zu begleichen". Weiter ist in Bezug auf die Investmentfondsanteile von der "geplanten Rückzahlung des Darlehens" die Rede. Zur Erläuterung des Anlagemodells erhielt der Kläger außerdem ein "EuroPlan Kurzexposé", in dem es unter anderem heißt: "Statt wie bisher, für Ihre Altersversorgung eine Immobilie per Darlehen zu erwerben und über 20 bis 30 Jahre abzuzahlen, erwerben Sie beim EuroPlan eine Lebensversicherung mit Einmalbetrag per Darlehen. Das Darlehen zahlen Sie in 10 bis 15 Jahren mit einem anzusparenden Investmentfonds ab." Unter der Überschrift "BAUSTEIN 1: Das Darlehen" heißt es sodann: "Für das Darlehen zahlen Sie 10 - 15 Jahre nur die Zinsen. Diese erbringen Sie nicht aus Eigenkapital, sondern durch laufende Teilauszahlungen aus Ihrer Lebensversicherung. Nach 10 bis 15 Jahren wird das Darlehen mit Ihrem angesammelten Investmentfondsguthaben in einer Summe getilgt (siehe Baustein 3)." Unter der Überschrift "BAUSTEIN 3: Der Investmentfonds" heißt es weiter: "Zur Darlehenstilgung verwenden Sie beim EuroPlan einen Investmentfonds , den Sie aus Eigenkapital entweder laufend ansparen oder als Einmalanlage einbringen." Dieser Erläuterung ist ein Piktogramm mit dem farblich und drucktechnisch hervorgehobenen Inhalt "Intelligentes Tilgungsinstrument" beigefügt.
- 5
- Der Kläger hat ursprünglich die Rückzahlung des Disagios sowie der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. in den Jahren 2003 bis 2008 von ihm zuviel gezahlten Zinsen in Höhe von 17.111,10 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie der daraus gezogenen Nutzungen begehrt, weil der Darlehensvertrag keine Angaben über die bis zum Laufzeitende am 31. Juli 2017 anfallende Gesamtbelastung enthalte. Außerdem hat er die Feststellung verlangt, dass das Darlehen auch in Zukunft nur mit 4% p.a. zu verzinsen ist. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
- 6
- Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich des Zahlungsantrages angesichts der Verjährungseinrede der Beklagten nur noch wegen der von ihm in den Jahren 2005 bis 2008 überzahlten Zinsen in Höhe von 3.999,99 € nebst Rechtshängigkeitszinsen, hinsichtlich des diesbezüglichen Nutzungsentgeltes sowie hinsichtlich der begehrten Feststellung weiter.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist im Wesentlichen begründet.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Der Kläger könne eine Rückzahlung des Disagios sowie angeblich überzahlter Zinsen nicht beanspruchen, da im Darlehensvertrag keine Gesamtbetragsangabe erforderlich gewesen sei. Zwar hätten die Parteien eine Gesamtlaufzeit von 15 Jahren vereinbart und den Zinssatz nur bis zum 30. November 2012 festgeschrieben. Bei Vertragsschluss hätten jedoch die für die Gesamtlaufzeit maßgeblichen Eckdaten noch nicht festgestanden, weshalb es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, den Gesamtbetrag aller vom Kläger zu leistenden Zahlungen genau zu beziffern. Auch handele es sich vorliegend nicht um einen Darlehensvertrag mit veränderlichen Bedingungen. Zwar werde das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres zur Rückzahlung fällig, weil weitere Verhandlungen und Vereinbarungen der Parteien darüber erforderlich seien, wann der Kläger das Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen habe. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger am Ende der Zinsbindungsfrist neue Darlehenskonditionen anzubieten, könne jedoch nicht bedeuten, dass der Kläger auf das neue Angebot der Beklagten eingehen müsse; vielmehr sei er insoweit in seiner Entscheidung frei gewesen, ob er das Angebot annehme oder ablehne. Zudem hätten die Parteien zwar die Rückführung des Darlehens mit Hilfe einer Tilgungsersatzleistung vereinbart, denn das Darlehen solle bei Fälligkeit durch den Verkauf der Fondsbeteiligung getilgt werden. Insoweit fehle es jedoch an einer engen Verbindung dergestalt, dass die Zahlungen auf den Ansparvertrag wirtschaftlich betrachtet als regelmäßige Tilgungsleistungen angesehen werden könnten. Da das Darlehen nach dem Ende der Zinsbindungsfrist nur weiterlaufen solle, wenn es zu einer Vereinbarung komme und der Restbetrag andernfalls zum Ende der Zinsbindungsfrist zur Rückzahlung fällig werde, liege keine unechte, sondern eine echte Abschnittsfinanzierung vor. Unabhängig davon seien die vermeintlichen Ansprüche des Klägers, soweit sie in den Jahren bis 2004 fällig geworden seien, verjährt.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Erstattungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hinsichtlich der von ihm seit dem 1. Januar 2005 überzahlten Zinsen und der daraus von der Beklagten gezogenen Nutzungen sowie den Feststellungsanspruch des Klägers verneint.
- 11
- 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Kläger gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB in der seit dem 1. August 2002 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) nur die gesetzlichen Zinsen, da der Darlehensvertrag entgegen § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB in der seit dem 1. August 2002 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
- 12
- a) Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF auch in Fällen besteht, in denen eine so genannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.
- 13
- Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsab- schnitts nicht ohne weiteres, sondern nur dann fällig wird, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Darlehen mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne von § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 17 und XI ZR 136/10, juris Rn. 18 mwN).
- 14
- b) Zu Recht rügt die Revision hingegen, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint hat.
- 15
- Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in zwei Parallelfällen entschieden hat, wird nach dem Vertragsinhalt das hier für eine Laufzeit von fünfzehn Jahren gewährte Darlehen - entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung - nach Ablauf der Zinsbindungsfrist von zehn Jahren nicht ohne weiteres, sondern nur dann fällig, wenn vorher keine schriftliche Vereinbarung über neue Konditionen zustande kommt. Diese Regelung verpflichtet die Parteien - worauf die Revision zutreffend hinweist - dazu, vor dem Ablauf der Zinsbindungsfrist ernsthafte Verhandlungen über die zukünftigen Vertragskonditionen zu führen. Eine vorzeitige Fälligkeit des Restschuldbetrages kann mithin nur dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer der im Rahmen dieser Verhandlungen von der Beklagten vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 18 und XI ZR 136/10, juris Rn. 19).
- 16
- 2. Anders als das Berufungsgericht meint, ist der von der Beklagten gewährte , endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung auch im Sinne des § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF "in Teilzahlungen" zu tilgen.
- 17
- a) Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann vor, wenn ein endfälliger Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Kapitallebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF dient, ist es dabei von nachrangiger Bedeutung , ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst an eine Versicherung, eine Bausparkasse, eine Fondsgesellschaft oder an sonstige Partner eines Ansparvertrages erbracht werden, wenn nur von vornherein feststeht , dass diese Zahlungen mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 20 und XI ZR 136/10, juris Rn. 21 mwN).
- 18
- b) Eine solche Tilgung des Kredits in Teilbeträgen liegt auch bei Darlehensverträgen vor, die Kreditnehmern - wie hier - im Rahmen des Anlagemodells EuroPlan gewährt werden. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, stand von vornherein fest, dass nicht nur die an den Fonds zu erbringende Einmalzahlung in Höhe von 5.000 €, sondern auch die an ihn zu leistenden monatlichen Zahlungen in Höhe von 283 € bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollen. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Fondsbeteiligung sowie deren Tilgungsfunktion ergibt sich - worauf die Revision zutreffend hinweist - entgegen der nicht näher begründeten gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts aus der Verflechtung der drei "Bausteine" des Anlagemodells EuroPlan. Ausweislich sowohl des Zeichnungsscheines als auch des Kurzexposés und der dem Darlehensvertrag beigefügten Hinweise der Beklagten ist die Fondsbeteiligung von vornherein als "Intelligentes Til- gungsinstrument" für das Darlehen konzipiert. Angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit von darlehensfinanzierter Lebensversicherung und fondsgestützter Darlehenstilgung bedurfte es keiner ausdrücklichen Vereinbarung im Kreditvertrag selbst darüber, dass das Darlehen zumindest teilweise durch den Ertrag des Investmentfonds getilgt werden soll. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass seine für die Fondsbeteiligung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
- 19
- Entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung steht auch der spekulative Charakter einer Investmentfondsbeteiligung als Ansparvertrag deren enger Verbindung mit einem später zu tilgenden Darlehen nicht entgegen. Ebenso wie bei einem Investmentfonds haben auch bei Lebensversicherungen und Bausparverträgen zahlreiche, bei Vertragsabschluss nicht berechenbare Faktoren Einfluss darauf, ob und in welchem Umfang dem Verbraucher bei Vertragsende eine Ansparleistung zur Verfügung steht. Insbesondere die Erträge von Kapitallebensversicherungen, die ihr Vermögen zumindest teilweise in Aktien - oder Immobilienfonds anlegen, werden deshalb in ähnlicher Weise wie die streitgegenständliche Investmentfondsbeteiligung von spekulativen Elementen beeinflusst.
- 20
- c) Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts , bei Abschluss des Darlehensvertrages hätten die für eine Berechnung der Gesamtbelastung des Klägers maßgeblichen Eckdaten noch nicht festgestanden , weshalb es zu diesem Zeitpunkt unmöglich gewesen sei, den Gesamtbetrag aller bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur Tilgung des Kredits zu entrichtenden Teilleistungen zu beziffern. Wie der Senat für vergleichbare Fälle unechter Abschnittsfinanzierungen bereits wiederholt entschieden hat, rechtfer- tigt dies nicht, von einer Gesamtbetragsangabe im Sinne von § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF gänzlich abzusehen. Die Angabe hat vielmehr auch hier auf der Grundlage der bei Abschluss des Darlehensvertrages geltenden Anfangskonditionen zu erfolgen (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 23 und XI ZR 136/10, juris Rn. 24 mwN).
- 21
- 3. Die danach gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, nachdem die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB aF zur Folge, dass der Kläger nur den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% p.a. (§ 246 BGB) schuldet.
- 22
- a) Der Kläger hat deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB einen - unstreitig nicht verjährten - Anspruch auf Rückzahlung der von ihm seit dem 1. Januar 2005 auf den Darlehensnennbetrag rechtsgrundlos gezahlten Zinsen in Höhe der Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. und dem vertraglich vereinbarten Zinssatz von 4,90%. Der von der Beklagten rechtsgrundlos erlangte Zinsdifferenzbetrag beträgt 0,90% p.a. aus 111.111,11 €, mithin jährlich 999,99 €, so dass sich für den geltend gemachten Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ein Betrag von 3.999,99 € ergibt.
- 23
- b) Außerdem hat der Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der von der Beklagten aus den ohne Rechtsgrund vereinnahmten Zinsbeträgen gezogenen Nutzungen.
- 24
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kreditinstitute zur Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB verpflichtet , soweit ihnen Vermögenswerte rechtsgrundlos zugeflossen sind, die sie wirtschaftlich nutzen konnten. Ist - wie hier - Geld der Gegenstand eines Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung, sind die tatsächlich erlangten Zinsen seit der Entstehung des Anspruches herauszugeben. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass Kreditinstitute vereinnahmte Gelder zinsbringend anlegen (Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, juris Rn. 23, jeweils mwN).
- 25
- Die Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB ist, wenn - wie hier - hinreichende Angaben zur Berechnung der durchschnittlichen Wiederanlagezinsen fehlen, gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Dabei sind das allgemeine Zinsniveau und seine Veränderungen in dem Zeitraum, in dem der rechtgrundlos erlangte Betrag zur Anlage zur Verfügung stand, zu berücksichtigen. Dies kann durch Anknüpfung an den jeweiligen Basiszinssatz und einen Aufschlag von 5 Prozentpunkten erfolgen, denn was für die Berechnung des Verzugsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB zugunsten einer Bank gilt, muss auch bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB zu ihren Lasten gelten (Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, juris, Rn. 23).
- 26
- c) Neben dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB steht dem Kläger kein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB zu, denn diese haben die Funktion, den Nachteil auszugleichen, den der Kläger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Wenn dem Kläger - wie hier - ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuerkannt wird, ist dieser Nachteil ausgeglichen. Die zusätzliche Zubilligung von Prozesszinsen in gleicher Höhe würde ihn ohne Grund besser stellen, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327 mwN).
- 27
- d) Gleichfalls aus § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF in Verbindungmit § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB aF begründet ist hingegen der Antrag des Klägers auf die Feststellung, dass das Darlehens während der verbleibenden Restlaufzeit bis zum 31. Juli 2017 nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p. a. (§ 246 BGB) zu verzinsen ist.
III.
- 28
- Das Berufungsurteil ist daher unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufzuheben, soweit das Berufungsgericht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.999,99 € nebst der daraus von der Beklagten seit dem 1. Januar 2005 gezogenen Nutzungen sowie das Feststellungsbegehren des Klägers verneint hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in dem vorbezeichneten Umfang stattzugeben.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2009 - 10 O 170/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2010 - 26 U 143/09 -
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Annotations
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.