vorgehend
Amtsgericht Aalen, 8 C 613/11, 16.12.2011
Landgericht Ellwangen, 1 S 4/12, 11.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 88/12 Verkündet am:
28. Mai 2013
Besirovic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VO (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-VO) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1,
Art. 22 Nr. 1
Ansprüche eines Verbrauchers gegen einen Reiseveranstalter aus einem Vertrag
, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen und einem Dritten
gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, können unabhängig vom Umfang
der Nebenleistungen, die der Vertrag mit sich bringt, vor den Gerichten des Mitgliedstaats
, in dessen Hoheitsgebiet der Reiseveranstalter seinen Sitz hat, oder
vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden, an dem der Verbraucher
seinen Wohnsitz hat (Bestätigung des Urteils vom 23. Oktober 2012 - X ZR
157/11, NJW 2013, 308 = RRa 2013, 70).
BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - X ZR 88/12 - LG Ellwangen
AG Aalen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin
Schuster

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 11. Juni 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, bietet
1
Ferienhäuser auf ihren Internetseiten an. Der in Deutschland wohnhafte Kläger buchte bei ihr für die Zeit vom 10. bis 24. Juli 2010 ein Ferienhaus in Italien, das einem Dritten gehörte. Mit der beim Amtsgericht am Sitz der Beklagten erhobenen Klage ver2 langt der Kläger die Rückzahlung des hälftigen an die Beklagte geleisteten Preises als Minderung und macht geltend, das Ferienhaus habe sich nicht in dem von der Beklagten in der Beschreibung zugesagten Zustand befunden und es seien während seines Aufenthalts weitere Mängel aufgetreten. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und die Ansprüche für nicht begründet erachtet. Das Amtsgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil seine internationale Zuständigkeit bejaht. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage als unzulässig begehrt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zustän3 digkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12,
S. 1, ber. ABl. Nr. L 307, S. 28 und ABl. 2010 Nr. L 328, S. 36; nachfolgend: Brüssel-I-VO). Der Klageanspruch unterliege nicht der ausschließlichen Zuständigkeit
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gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. Zwar habe zwischen den Parteien ein Reisevertrag bestanden, der lediglich die Anmietung des Ferienhauses zum Gegenstand gehabt habe und damit rechtlich ein Mietvertrag sei, auf den sich auch der geltend gemachte Klageanspruch beziehe. Doch sei Art. 22 Nr. 1 Brüssel-IVO nicht weiter auszulegen, als sein Zweck dies erfordere, da er die Parteien dazu zwingen könne, vor einem Gericht zu prozessieren, das für keine von beiden das Gericht am Sitz bzw. Wohnsitz sei. Das Ziel der Vorschrift, dem mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gericht die Entscheidung zu übertragen, erfordere in Fällen wie dem vorliegenden eine Anwendung der Bestimmung nicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe die Anwendbarkeit der Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO entsprechenden wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (ABl. Nr. L 99 vom 31. Dezember 1972, S. 32 ff.; nachfolgend: EuGVÜ) verneint, wenn der gewerbliche Reiseveranstalter sich vertraglich verpflichtet habe, eine ihm nicht gehörende und in einem anderen Vertragsstaat gelegene Ferienwohnung dem Kunden für einige Wochen zu überlassen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - Rs. C-280/90, Slg. 1992, I-1111 = NJW 1992, 1029, Rn. 14 f. - Hacker/Euro Relais GmbH). Die vom Gerichtshof angeführten Gesichtspunkte gälten in gleicher Weise für Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.
5
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
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1. Der Bundesgerichtshof hat als Revisionsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ungeachtet der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO zu prüfen (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 = NJW 2003, 426).
7
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-VO ergibt und nicht durch die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO verdrängt wird.
a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2012 (X ZR 157/11,
8
NJW 2013, 308 Rn. 8 ff.) ausgeführt und näher begründet hat, unterfällt ein Rechtsstreit, in dem ein Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter Ansprüche aus einem Vertrag geltend macht, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Vertragsstaat gelegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. Der zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und einem privaten Kunden geschlossene Vertrag bringt - auch wenn er sich nur auf die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses und damit auf eine einzige Reiseleistung bezieht - typischerweise weitere (Neben-)Leistungen "mit sich" (vgl. EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14) und trägt damit nicht das Gepräge eines Mietvertrags im Sinne des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.
b) Auch im Streitfall ist der Bestimmung des international zuständigen
9
Gerichts zugrunde zu legen, dass der Kläger, ein Verbraucher, gegen die Beklagte , einen gewerblichen Reiseveranstalter, Ansprüche aus einem Vertrag geltend macht, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Vertragsstaat gelegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet und die Beklagte nicht lediglich den Abschluss des Mietvertrags zwischen dem Kläger und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt hat. aa) Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in ei10 gener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können. Sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistun- gen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen , wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599 Rn. 9 ff.). bb) Der Kläger hat nach den Ausführungen des Berufungsurteils vorge11 tragen, die Beklagte sei gewerblicher Reiseveranstalter und er habe mit dieser einen "Ferienhausveranstaltungsvertrag" geschlossen, woraus sich ergibt, dass die Beklagte sich nach Behauptung des Klägers zur Überlassung der Ferienwohnung in eigener Verantwortung verpflichtet hatte. Entsprechend hat er gegen die Beklagte und nicht den Eigentümer des Ferienhauses bereits vorgerichtlich Ansprüche wegen der gerügten Mängel des Ferienhauses geltend gemacht. Allein diese schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen betreffend die Art der Tätigkeit der Beklagten, die sowohl für die Prüfung der Zulässigkeit als auch der Begründetheit von Relevanz sind, genügt im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8; Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516 Rn. 14). Zudem hat die Beklagte in Übereinstimmung hiermit vorgetragen, ungeachtet ihrer Unternehmensbezeichnung "Ferienhausvermittlung" am Markt so aufgetreten zu sein, dass sie nicht lediglich die Gebrauchsüberlassung vermittle, sondern selbst die Leistung der Bereitstellung der Ferienhäuser erbringe.
c) Da Gegenstand des Rechtsstreits damit Ansprüche aus einem Ver12 trag sind, in dem sich die Beklagte als Reiseveranstalter gegenüber dem Kläger , ihrem privaten Kunden, zur zeitweisen Überlassung eines Ferienhauses, das in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist und einem Dritten gehört, verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2012 (X ZR 157/11) näher ausgeführt und begründet hat, nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. Dem steht das Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000 (C-8/98, Slg. 2000, I-393 = NJW 2000, 2009 - Dansommer AS/Götz) nicht entgegen, wonach die Klage aus Ansprüchen des Eigentümers gegen den Mieter eines Ferienhauses auch dann der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO (vormals Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ) unterliegt, wenn diese Ansprüche aus abgetretenem Recht von einem gewerblichen Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Davon ist der vorliegende Fall zu unterscheiden, in dem aus einem Vertrag geklagt wird, in dem sich der gewerbliche Reiseveranstalter selbst zur Überlassung der Ferienwohnung verpflichtet hat (vgl. Senat, aaO Rn. 16) und dem privaten Kunden als der zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags Verantwortliche - beispielsweise als Adressat von Beanstandungen - gegenübertritt. Die damit übernommenen vertragsspezifischen Pflichten gehören ebenso zu den weiteren Nebenleistungen, die ein solcher Vertrag neben der Wohnungsüberlassung für den Veranstalter "mit sich bringt" (EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14) wie sonstige Zusatzleistungen - hier ausweislich der Buchungsbestätigung K1 die Endreinigung und ausweislich der Beschreibung des Ferienhauses Anlage K2 die Bereitstellung des Gemeinschaftspools der Ferienanlage - und die vom Gerichtshof gleichfalls herangezogenen Auskünfte und Ratschläge bei der Unterbreitung verschiedener Angebote, etwa aus einem Ferienhauskatalog.
d) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 267 Abs. 3
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AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO vorzulegen. Diese Vorschrift entspricht der Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist; sie ist hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden.
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III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO; die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gegen das Zwischenurteil zu tragen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 280 Rn. 8 aE).
Meier-Beck Grabinski Bacher
Hoffmann Schuster
Vorinstanzen:
AG Aalen, Entscheidung vom 16.12.2011 - 8 C 613/11 -
LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.06.2012 - 1 S 4/12 -

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Verkündet am:
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F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
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Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß
das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen
oder verneint hat.
EuGVÜ Art. 5 Nr. 3; 13 Abs. 1 Nr. 3; 14 Abs. 1 2. Alt.; BGB § 661a
Für die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine
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entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f.
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BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandelsgesellschaft. Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 sandte sie der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Klägerin eine "Wichtige Benachrichtigung wegen Bargeld-Zuteilung aus Auswahl-Verfahren". Darin teilte die Beklagte der Klägerin mit, im Zuge einer "Extra-Auszahlung" würden noch vor dem 20. Juli 2000 12.300 DM vergeben. Weiter hieß es in dem Schreiben:
"Und stellen Sie sich vor, Frau M., Ihr Name wurde nicht nur nominiert, sondern sogar als Gewinner gezogen. Das heißt für Sie, der Bargeld-Betrag gehört jetzt schon Ihnen!"
Entsprechend der im Schreiben vom 30. Juni 2000 gegebenen Anleitung sandte die Klägerin der Beklagten den "Ziehungs-Bescheid" mit aufgeklebter "Zuteilungs-Marke" zurück. Die Beklagte zahlte nicht.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr aufgrund einer Gewinnzusage (§ 661a BGB) 12.300 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat gerügt , das angerufene Landgericht Mönchengladbach sei weder international noch örtlich zuständig. Sie könne nur an ihrem Sitz in den Niederlanden verklagt werden. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil entschieden, daß die Klage zulässig sei. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat das Landgericht Mönchengladbach für international und örtlich zuständig erachtet. Es könne dahinstehen, ob Mönchengladbach Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September
1968, BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden: EuGVÜ) sei. Die internationale Zu- ständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich jedenfalls aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die Klage werde auf ein deliktsähnliches Verhalten der Beklagten gestützt.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.
1. Das Revisionsgericht ist befugt, die internationale Zuständigkeit zu prüfen. § 545 Abs. 2 ZPO n.F., der hier anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO), steht insoweit nicht entgegen. Die Vorschrift hat die Regelungen in den bisherigen §§ 10, 549 Abs. 2 ZPO übernommen. Sie bestimmt - entsprechend dem neu gefaßten § 513 Abs. 2 ZPO (bisher: § 512 a ZPO) - darüber hinaus, die Revision könne nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses BT-Drucks. 14/4722 S. 106, s. auch S. 94 zu § 513 Abs. 2-E und S. 107 zu § 547-E). Diese Regelung bezieht sich jedoch ungeachtet ihres weitgefaßten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. 2001 Rn. 1008 f und 1855; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. 2002 Übersicht § 38 Rn. 9; s. auch Albers aaO § 545 Rn. 17
a.E.; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002 § 280 Rn. 8; Zöller/Geimer aaO IZPR Rn. 38; s. auch BGH, Beschluß vom 17. September 2001 - VI ZR 105/02 - Umdruck S. 4; a.A. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 545 Rn. 13; Zöller/Gummer aaO § 545 Rn. 16 und § 513 Rn. 8; vgl. ferner Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. 2002 § 545 Rn. 12 f).

a) Hinsichtlich des § 549 Abs. 2 ZPO a.F., der die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges sowie die Frage nach der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und dem Vorliegen einer Familiensache der revisionsrechtlichen Prüfung entzogen hatte, war anerkannt, daß er für die internationale Zuständigkeit nicht - auch nicht entsprechend - galt. Die internationale Zuständigkeit war in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren , von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 44, 46; BGHZ 115, 90, 91; 134, 127, 129 f; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97 - NJW 1999, 1395 f; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1993 §§ 549, 550 Rn. 56). Weder dem Wortlaut des § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) noch der Gesetzesbegründung ist ein ausreichender Hinweis darauf zu entnehmen, daß der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte.
aa) Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) erstreckt sich die revisionsrechtliche Prüfung nicht darauf, daß das Gericht des ersten Rechtszuges "seine" Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Damit kann allein die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nämlich die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, ferner - abweichend vom bisherigen Recht - der funktionellen Zuständigkeit, der Abgrenzung zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen sowie zwischen Prozeßgericht und Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Musielak/Ball aaO Rn. 13
a.E.), nicht jedoch diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen Gerichten.
bb) Die Gesetzesbegründung (Begründung aaO) verweist darauf, daß im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit "des Gerichts" gestützt werden, vermieden werden sollen. Die in den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit solle nicht wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig werden. Diese Hinweise sind zu allgemein, als daß angenommen werden könnte, der Gesetzgeber habe die internationale Zuständigkeit ebenso wie die Zuständigkeitsverteilung unter den - unterstelltermaßen gleichwertigen (BGHZ 44, 46, 49) - innerstaatlichen Gerichten der revisionsrechtlichen Nachprüfung entziehen wollen. Die internationale Zuständigkeit hat nämlich ein ungleich größeres Gewicht. Sie betrifft die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten. Es handelt sich darum, inwieweit die deutschen Gerichte in Rechtssachen mit Auslandsbeziehungen eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch nehmen können (vgl. BGHZ aaO 51).
Es kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit - anders als die örtliche, sachliche, funktionelle und ähnliche innerstaatliche Zuständigkeit - über das Verfahrensrecht entscheidet, dem der Rechtsstreit unterliegt. Denn nur das deutsche Gericht wendet deutsches Prozeßrecht, das ausländische Gericht aber sein eigenes Verfahrensrecht an. Darüber hinaus hängt von der internationalen Zuständigkeit nicht selten ab, nach welchem materiellen Recht die Rechtssache entschieden wird. Wird die deutsche internationale Zuständigkeit bejaht, so bestimmt das deutsche internationale Privatrecht, nach welchem materiellen Recht das streitige Rechtsverhältnis zu beurteilen ist; wird
aber die deutsche internationale Zuständigkeit verneint (und ruft deshalb der Kläger ein ausländisches Gericht an), so entscheidet dieses nach dem internationalen Privatrecht seines Landes über die anzuwendende Rechtsnorm. Demgemäß kann die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit - im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten - die sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ aaO 50; Geimer aaO Rn. 1009).

b) Die Auffassung, daß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) die revisionsrechtliche Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht hindert, wahrt schließlich die Beachtung der Vorlagepflichten nach dem EuGVÜ und dem hierzu abgeschlossenen Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 3. Juni 1971 (BGBl. 1972 II S. 846, künftig: Protokoll). Danach können in der Bundesrepublik Deutschland nur die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 2 Nr. 1 des Protokolls) und andere Gerichte, sofern sie als Rechtsmittelgericht entscheiden (Art. 2 Nr. 2 des Protokolls), dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen. Diese Vorlageberechtigung ginge ins Leere, wenn der Bundesgerichtshof aufgrund des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. die internationale Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen hätte. Entsprechendes gälte dann nämlich auch für die Berufungsgerichte (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO n.F.), so daß es in der Bundesrepublik Deutschland kein Gericht gäbe, das berechtigt wäre, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des EuGVÜ (und des am selben Tag und am selben Ort unterzeichneten Protokolls sowie des Protokolls vom 3. Juni 1971 ) vorzulegen. Ein solches Ergebnis wäre aber mit der im Protokoll vom
3. Juni 1971 bestimmten Vorlageregelung unvereinbar (vgl. zu den völkerver- trags- und sekundärrechtlichen Kontrollpflichten Staudinger IPRax 2001, 298, 299 f).
2. Die mithin zulässige revisionsrechtliche Prüfung ergibt, daß im Streitfall die deutschen Gerichte entweder gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 zweite Alternative EuGVÜ oder gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ international zuständig sind.

a) Grundsätzlich sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des EuGVÜ haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ); entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ ). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ; vgl. auch Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 3 EuGVÜ Rn. 1). So liegt der Streitfall. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt werden , weil in der Bundesrepublik Deutschland entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet ist.

b) Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständig-
keit nach den Art. 13 ff. EuGVÜ für "andere Verträge" (als Teilzahlungskauf oder Darlehen), wenn sie die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern dem Vertragsschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative EuGVÜ). Es handelt sich bei dieser Zuständigkeit um einen Sonderfall des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ). Während Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht, erfaßt Art. 13 EuGVÜ bestimmte Arten von Verträgen, die ein Verbraucher geschlossen hat (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - NJW 2002, 2697, 2698). Die in Art. 13 EuGVÜ verwendeten Begriffe sind autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit zu sichern (EuGH aaO).
Die vorliegende auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gestützte Klage kann als Klage aus einem Verbrauchervertrag (Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ) angesehen werden.
aa) Zwar handelt es sich bei der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung der Beklagten nicht um einen Vertrag, sondern um ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305, 3307; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl. 2002 § 661a Rn. 2; Ring, Fernabsatzgesetz 2002 Art. 2 Abs. 4 Rn. 172). Die vertragliche Natur des Klageanspruchs kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bestanden
hätte (vgl. EuGH aaO S. 2699). Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin bei der Beklagten Waren bestellt oder die Beklagte die Auszahlung des Gewinns von einer Warenbestellung abhängig gemacht hätte.
bb) Die an die Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten zielte jedoch auf eine Vertragsanbahnung. Die Klägerin, die unstreitig Verbraucherin im vorbeschriebenen Sinn war, sollte hierdurch veranlaßt werden, bei der Beklagten Waren zu bestellen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative und lit. a EuGVÜ). Denn sie wurde in dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2000 aufgefordert, von der Klägerin angebotene "Schnäppchen" zu nutzen. Auch das in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ bestimmte Erfordernis, daß der Verbraucher in dem Staat seines Wohnsitzes die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, war - zumindest dem Rechtsgedanken nach - erfüllt. Die Klägerin versah entsprechend den Anweisungen der Beklagten im Schreiben vom 30. Juni 2000 den Ziehungsbescheid mit der Zuteilungsmarke und schickte ihn am 7. Juli 2000 zurück.
cc) Sind aber die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ gegeben , dann konnte die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Klägerin ihre "Klage eines Verbrauchers" gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte wahlweise vor den niederländischen (Art. 14 Abs. 1 erste Alternative EuGVÜ) oder - wie geschehen - vor den deutschen Gerichten (Art. 14 Abs. 1 zweite Alternative EuGVÜ) erheben.

c) Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) entscheidend auf den - hier nicht erfolgten - Abschluß eines Vertra-
ges abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls aufgrund des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung zuständig.
aa) Gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen auch vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3; Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ). Der Begriff der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen. Um eine einheitliche Lösung in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, ist davon auszugehen, daß sich der Begriff der "unerlaubten Handlung" auf Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 11. Juli 2002 aaO; Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 - EuGHE 1988, 5565, 5585 = NJW 1988, 3088, 3089 m. Anm. Geimer; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - I ZR 201/86 - NJW 1988, 1466, 1467). So läge der Streitfall, wenn für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ) und, was hier in Frage steht, die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) die Anknüpfung an die mit der Gewinnzusage betriebene Vertragsanbahnung nicht genügte. Die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) wäre dann als nichtvertragliche deliktische oder deliktsähnliche Haftung - nicht als eine solche wegen zurechenbar gesetzten Rechtsscheins (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3308) - aufzufassen.
Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daß Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden , um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro BT-Drucks. 14/2658 S. 48 f, Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 14/2920 S. 15; Lorenz aaO S. 3306 m.w.N.). Damit wurde - österreichischem Vorbild folgend (Lorenz IPRax 2002, 192) - eine Tendenz der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Verstöße allgemein-zivilrechtlich zu ahnden (Lorenz NJW 2000, 3306; vgl. auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/3195 S. 33 f; Ring aaO Rn. 167-169). Die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten Gewinns zu verlangen (Begründung Fernabsatzgesetz aaO S. 49; Bericht aaO S. 34). Darin ist jedenfalls eine Haftung wegen "unerlaubter Handlung" - im oben beschriebenen weitgefaßten Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - zu sehen. Der Unternehmer wird für sein - in der Regel vorsätzlich abgegebenes (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3307) - täuschendes Versprechen "bestraft" , indem er gemäß § 661a BGB hierfür dem Verbraucher auf Erfüllung haftet (vgl. Gegenäußerung aaO; Rauscher/Schülke, The European Legal Fo-
rum 2000/01, 334, 337). Diese deliktische Qualifikation einer Klage aus Ge- winnzusage wahrt zugleich die Parallelität zu den Wettbewerbssachen (vgl. Lorenz aaO S. 3308 und 3309; s. aber dagegen ders. IPRax 2002, 192, 194 f; Rauscher/Schülke aaO), die nach allgemeiner Auffassung unter den Gerichtsstand der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 aaO; Gottwald in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2001 Schlußanhang IZPR Art. 5 EuGVÜ Rn. 37; Wieczorek /Schütze/Hausmann, ZPO 3. Aufl. 1994 Anh. § 40 Art. 5 EuGVÜ Rn. 51; Albers aaO Rn. 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 Art. 5 EuGVÜ Rn. 10; Auer in Bülow/ Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 5 EuGVÜ Rn. 100; Geimer /Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997 Art. 5 EuGVÜ Rn. 151; Schlosser, EuGVÜ 1996 Art. 5 Rn. 16; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 6. Aufl. 1998 Art. 5 EuGVÜ Rn. 57; Lorenz IPRax 2002, 192, 194).
Der Anspruch aus Gewinnzusage wäre im übrigen auch dann dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuzuordnen, wenn es sich um einen gesetzlichen Fall der culpa in contrahendo handelte (vgl. Lorenz aaO 3307, 3309; EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - Rs. C 334/00 - NJW 2002, 3159 f).
bb) Der gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ maßgebliche Ort, "an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH, Urteil vom 30. November 1976 - Rs. 21/76 - EuGHE 1976, 1735, 1746 f und vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 - EuGHE 1995 I S. 415, 460;
Gottwald aaO Rn. 42; Auer aaO Rn. 107). Dementsprechend konnte die Be- klagte an dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht verklagt werden. Dort trat nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ein (vgl. Rauscher /Schülke aaO S. 338; Lorenz NJW 2000, 3308, 3309).
3. Einer Vorlage wegen der hier vorgenommenen Auslegung der Art. 13 und 5 Nr. 3 EuGVÜ nach Art. 2 f des Protokolls vom 3. Juni 1971 bedarf es nicht. Zwar ist die Auslegungsfrage in der für den vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Form noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofes gewesen. Eine Vorlage ist aber - ebenso wie im Falle des Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag und des Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag - entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, daß für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - EuGHE 1982, 3415; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92 - BGHR EGÜbk Art. 6 Nr. 3 Zuständigkeit 1). So liegt es hier. Die auf eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung (§ 661a BGB) gestützte Klage ist in Anlehnung an die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 (aaO) und 17. September 2002 (aaO) dem internationalen Gerichtsstand für Verbrauchersachen (Art. 13 f EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuzuordnen. Daß weder die eine noch die andere Vorschrift anwendbar ist und sich die Beklagte auf den allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ berufen könnte, hält der Senat im Hinblick auf die genannten Entscheidungen des Gerichtshofs für ausgeschlossen. Er ist davon überzeugt, daß die gleiche Gewißheit für die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten und den Europäischen Gerichtshof selbst besteht (vgl. EUGH, BVerfG und BGHZ aaO).

4. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil des Landgerichts zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Greger aaO § 280 Rn. 8 a.E.).
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 157/11 Verkündet am:
23. Oktober 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VO (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-VO) Art. 22 Nr. 1
Macht ein Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter Ansprüche aus einem
Vertrag geltend, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines
in einem anderen Vertragsstaat belegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses
verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit nicht der ausschließlichen Zuständigkeit
des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.
Auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter gegenüber seinem Kunden allein
zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, sind die Vorschriften des
Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BGH,
Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152).
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11 - LG Schwerin
AG Schwerin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 16. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die ihren Sitz in Dänemark hat, bietet in der Bundes1 republik Deutschland in einem Katalog Ferienhäuser an. Die in Deutschland wohnhaften Kläger mieteten bei der Beklagten für die Zeit vom 21. Juli bis 4. August 2007 ein im Katalog näher beschriebenes Ferienhaus in Belgien zum Preis von 758 €, das nicht der Beklagten, sondern einem Dritten gehörte. Bei ihrer Anreise stellten die Beklagten fest, dass das Ferienhaus erhebliche Mängel aufwies. Die Kläger zeigten die Mängel der Beklagten an und teilten mit, dass sie den Aufenthalt in dem Ferienhaus nicht für zumutbar hielten. Da die Beklagte keine Abhilfe leistete, reisten die Kläger am Folgetag ab. Die Beklagte bot den Klägern die Erstattung des gezahlten Preises an, zahlte jedoch nicht. Mit der Klage beim Amtsgericht ihres Wohnsitzes machen die Klä2 ger neben der Rückzahlung des Betrages von 758 € die Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be3 klagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Die Kläger treten der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der
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deutschen Gerichte zu Recht bejaht.
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1. Es hat dies wie folgt begründet:
a) Als das Gericht des Wohnsitzes der klagenden Verbraucher sei
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das Amtsgericht gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1, ber. ABl. Nr. L 307 S. 28 und ABl. 2010 Nr. L 328 S. 36; nachfolgend: Brüssel -I-VO) zuständig. Die Verordnung gelte auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2005, S. 62 bis 67; nachfolgend: Abkommen) auch im Verhältnis zur Beklagten.
b) Die Klageansprüche unterfielen nicht der ausschließlichen Zu7 ständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. In ihren in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen habe die Beklagte selbst auf Regelungen des (deutschen) Reisevertragsrechts hingewiesen. Diesem Reisevertragsrecht liege, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, die Annahme zugrunde, dass der Vermieter eines Ferienhauses wie ein Reiseveranstalter hafte. Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO setze demgegenüber voraus, dass der Rechtsstreit Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus einem Mietvertrag betreffe. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2000 (C-8/98, Slg. 2000, I-393 = NJW 2000, 2009 - Dansommer AS/Götz) stehe dem nicht entgegen. Dort habe der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO entsprechenden wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (ABl. Nr. L 99 vom 31. Dezember 1972, S. 32 ff.; nachfolgend: EuGVÜ) deshalb für anwendbar gehalten, weil der Ferienhausanbieter sich die Ansprüche des Eigentümers habe abtreten lassen und Ansprüche allein oder in erster Linie auf die abgetretenen Ansprüche des Eigentümers gestützt habe. So liege der Fall hier nicht, da es hier nicht um Ansprüche des Eigentümers gehe. Die zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen differenzierten zwischen dem Vertrag, den die Parteien abgeschlossen hätten, und möglichen Ansprüchen (der Kläger) gegenüber dem Eigentümer des Hauses. Die Beklagte vertrete daher nicht die Rechtsposition des Eigentümers , sondern eine davon zu unterscheidende Rechtsposition, wobei es wegen der gebotenen autonomen Auslegung nicht darauf ankomme, ob der Vertrag nach deutschem Recht als Reisevertrag, Mietvertrag, gemischter Vertrag oder Vertrag eigenen Typs einzuordnen sei. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die
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internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-VO ergibt, die nach dem Abkommen für die nach dem 1. Juli 2007 erhobene Klage im Verhältnis der Parteien gilt. Diese Zuständigkeit wird nicht durch die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO verdrängt.
a) Nach Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO sind für Klagen, die die Miete
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von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, wie z.B. die Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe und über den Schutz der Mieter und Pächter (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - C-280/90, Slg. 1992 I-1111 = NJW 1992, 1029 Rn. 28 - Hacker/Euro Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Das Gericht des Belegenheitsstaats ist wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 27; Urteil vom 13. Oktober 2005 - C-73/04, Slg. 2005 I-8681 - Klein/Rhodos Management Ltd., ebenfalls zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Der Begriff der Miete von unbeweglichen Sachen in Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO ist autonom auszulegen. Dabei gilt Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen und damit auch für kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - C-241/83, Slg. 1985, 99 = NJW 1985, 905 Rn. 24, 25 - Rösler/Rottwinkel zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ).
b) Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf
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Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es das Ziel der Vorschrift erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - C-73/77, Slg. 1977, 2283 = NJW 1978, 1107 Rn. 17 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ; EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO, Rn. 12; EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 21; EuGH - Klein/Rhodos Management Ltd., aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381; Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08, NJW-RR 2010, 712). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist deshalb Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag nicht anwendbar, der zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen wird, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Unabhängig von seiner Bezeichnung bringt ein solcher Vertrag nämlich, wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt hat, wenn auch die darin vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum besteht, weitere Leistungen mit sich. Er hat als solche in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit angesehen: Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung (EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14).
c) Auch im Streitfall hat sich die Beklagte, ein Reiseveranstalter,
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gegenüber den Klägern zur Überlassung eines Ferienhauses für einen kurzen Zeitraum verpflichtet und nicht lediglich den Abschluss des Mietvertrags zwischen den Klägern und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt. aa) Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in
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eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599). bb) Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von
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der eines Reisevermittlers unterliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der im Wege der Auslegung der Willenserklärungen die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder - sofern gerügt - Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH - Xa ZR 130/08, aaO Rn. 10). Das Berufungsgericht hat sich mit der Qualifikation des Vertragsverhältnisses jedoch nicht ausdrücklich befasst. Seine Ausführungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob es von einer Vermittlung oder einer Vermietung des Ferienhauses durch die Beklagte ausgegangen ist. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Danach ergibt sich, dass nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden anzunehmen ist, dass die Beklagte als Vertragspartei eine Reiseleistung in eigener Verantwortung erbringen wollte. cc) Die Beklagte hat Ferienhäuser in einem eigenen Ferienhauska14 talog angeboten, der auch Grundlage des Vertragsschlusses zwischen den Parteien war. Das Angebot einer Vielzahl von Ferienunterkünften in einem Katalog spricht aus Sicht eines Kunden bereits dafür, dass der Reiseunternehmer nicht für eine Vielzahl von verschiedenen Eigentümern der Immobilien handeln will, sondern die Überlassung der Wohnungen in eigener Verantwortung übernimmt, hierfür selbst einstehen will und eine eigene Vertrauenswerbung entfaltet (vgl. zur Verwendung eines Katalogs BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 160; Urteil vom 17. Januar 1985 - VII ZR 163/84, NJW 1985, 906). Ausweislich der den Klägern übersandten Buchungsbestätigung ist die Beklagte diesen gegenüber auch als Vertragspartner der Gebrauchsüberlassung aufgetreten. Denn auf der Buchungsbestätigung findet sich lediglich der Name der Repräsentanz der Beklagten (vgl. Nr. 14 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ). Ein Hinweis auf den Eigentümer der Immobilie als Vertragspartner fehlt, so dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden die Beklagte selbst sich zur Gebrauchsüberlassung der Immobilie verpflichtet. Auch ist der Preis als einheitlicher Preis ausgewiesen, oh- ne dass eine Provision für eine Vermittlungsleistung ausgewiesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 160). Schließlich erwecken auch die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck, dass die Beklagte und nicht ein Dritter Vertragspartner des Gebrauchsüberlassungsvertrags werden sollte. So kommt gemäß Nr. 1 die Buchung (allein) durch die Annahme der Anmeldung durch die Beklagte zustande, ohne dass ersichtlich ist, dass der Vertragsschluss noch der Zustimmung oder Rücksprache mit dem Eigentümer bedürfte; die Beklagte ist berechtigt, nach Nr. 1 Abs. 2 den Kunden ein geändertes Angebot zu unterbreiten. In Nr. 2 Abs. 3 ist lediglich von den Voraussetzungen der Leistungserbringung durch die Beklagte selbst die Rede. In Nrn. 3.1.1 a aa, 3.1.2 a aa, c ca und 5 Abs. 3 wird der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Reisevertrag und nicht etwa Vermittlungsvertrag bezeichnet. Nach Nr. 14 ist Veranstalter die Beklagte, die sich für Kunden in Deutschland nach Abschluss des Vertrags der Dienste ihrer deutschen Niederlassung (oder Tochter) bedienen kann. Damit tritt allein die Beklagte als diejenige auf, die die Leistungen zu erbringen hat, ohne dass auf den Eigentümer hingewiesen wird. Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass in Nr. 2 Abs. 7, 4 und 9 von einem - von der Beklagten zu unterscheidenden - Vermieter die Rede ist, der bestimmte Rechte hat, wie die Anforderung einer Kaution, die Abweisung überzähliger Personen und die Abhilfe bei Mängeln. Diese dem Eigentümer oder Hauptvermieter zugewiesenen Rechte sind begrenzt und haben nach den Regelungen insbesondere keinen Einfluss auf Abschluss des Vertrags und die Verpflichtung der Beklagten zur Leistungserbringung.
d) Da Gegenstand des Rechtsstreits damit Ansprüche aus einem
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Vertrag sind, in dem sich die Beklagte als Reiseveranstalter gegenüber den Klägern, ihren privaten Kunden, zur zeitweisen Überlassung eines Ferienhauses, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist und einem Dritten gehört, verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit auf der Grundla- ge der genannten Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die zwischen den hiesigen Parteien ausweislich der Buchungsbestätigung neben der Gebrauchsüberlassung vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur Endreinigung mit den weiteren Leistungen vergleichbar ist, zu der sich der Reiseveranstalter in dem Rechtsstreit verpflichtet hatte, der der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH zugrunde lag. Denn der Gerichtshof hat in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht auf die „weiteren Leistungen“ als solche, sondern darauf abgestellt, ob der Vertrag, auch wenn er sich nur auf die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses und damit auf eine einzige Reiseleistung bezieht, zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und einem privaten Kunden geschlossen wird, weitere (Neben-)Leistungen wie die dort genannten „mit sich bringt“ (EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14) und damit nicht das Gepräge eines Mietvertrags im Sinne des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO trägt.
e) Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
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27. Januar 2000 in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz ergibt sich nichts anderes. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof die genannte Rechtsprechung in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht aufgegeben oder auch nur relativiert, sondern ausgeführt, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits von dem der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH unterscheide (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 32). Gegenstand des der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits waren Ansprüche des Eigentümers eines Ferienhauses gegen den Mieter (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 36). Der klagende gewerbliche Reiseveranstalter trat beim dortigen Vertragsschluss nur als Vermittler auf (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 8) und machte im dortigen Rechtsstreit aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Eigentümers geltend (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 12). Der Gerichtshof hob in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz ausdrücklich hervor, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht als gewerblicher Reiseveranstalter handele, sondern so, als wäre sie selbst Eigentümerin der fraglichen unbeweglichen Sache (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 37). Damit ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz, dass für die Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht des Eigentümers gegen den Mieter eines Ferienhauses der ausschließliche Gerichtsstand gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO bestehen kann. Für den vorliegenden Streitfall, in dem - ebenso wiein dem Rechtsstreit Hacker gegen Euro Relais GmbH - Ansprüche des Mieters gegen den gewerblichen Reiseveranstalter im Streit stehen, der sich selbst zur Überlassung des einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hatte, ergibt sich damit aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz nicht die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.
f) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 267
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Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO vorzulegen. Diese Vorschrift entspricht der Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist; sie ist hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden. II. Im Ergebnis zur Recht hat das Berufungsgericht angenommen,
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dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen. 1. Das Amtsgericht hat die Klageansprüche für sachlich gerechtfer19 tigt erachtet. Das Berufungsgericht hat gemeint, einer sachlichen Prüfung enthoben zu sein, da die Beklagte hiergegen keine Berufungsangriffe geführt habe.
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2. Zwar hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Verpflichtung zur sachlich-rechtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils verneint, da es hiervon nach § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ungeachtet insoweit fehlender Rügen der Berufung nicht enthoben war. Der revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Zuerkennung der Klageansprüche jedoch stand.
a) Auf den Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.
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aa) Das anwendbare Recht bestimmt sich mangels zeitlicher An22 wendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I, ABl. Nr. L 177 S. 6, ber. 2009 Nr. L 309 S. 87) nach Art. 27 ff. EGBGB aF. bb) Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt
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ergibt sich, dass die Parteien gemäß Art. 27 EGBGB aF wirksam die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart haben, so dass Art. 28 EGBGB aF nicht anwendbar ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten , die in den Vertrag einbezogen wurden, sehen die Geltung der deutschen Regelungen über den Reisevertrag vor. Nrn. 2 und 3 sehen die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheins gemäß § 651d BGB und den Abschluss einer entsprechenden Versicherung vor. In Nr. 6 Abs. 4 weist die Beklagte darauf hin, dass sie im Falle des Rücktritts eine angemessene Entschädigung gemäß § 651j BGB verlangen könne, und verweist auf § 651l Abs. 3 BGB. Nr. 9 Abs. 4 weist auf die besonderen Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrags durch den Kunden infolge Mangels hin. Nach Nr. 9 Abs. 5 sind die Mängel unter Verweis auf § 651g BGB fristgerecht bei der Beklagten anzumelden. Damit ergibt sich die Geltung deutschen Rechts für den Vertrag mit hinreichender Sicherheit aus dessen Bestimmungen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aF).
b) Die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Miet24 preises für das Ferienhaus, auf Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit stehen den Klägern entsprechend § 651e Abs. 3 Satz 1 und § 651f Abs. 1 und 2 BGB zu. aa) Zwar stellt der auf die Bereitstellung des Ferienhauses gerichte25 te Vertrag keinen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB dar, da die Beklagte nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen hatte, sondern lediglich zur Überlassung der Wohnung verpflichtet war. Die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB sind daher nicht unmittelbar anwendbar. Doch sind auf Veranstaltungsverträge, die auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleinige Reiseleistung gerichtet sind, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anwendbar. Soweit solche Verträge nicht unter § 651a ff. BGB fallen, liegt ausweislich der Gesetzesmaterialien eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Dem Gesetzgeber ging es in der Sache darum, den Reiseveranstaltungsvertrag als einen Vertrag mit gesteigerter Haftung und Verantwortung von dem Reisevermittlervertrag abzugrenzen. Hierbei wurde der zu regelnde Reiseveranstaltungsvertrag mit der Pauschalreise, bei der eine Gesamtheit von Leistungen geschuldet wird, gleichgesetzt und von der Vermittlung von einzelnen Leistungen abgegrenzt. Übersehen wurde hierbei, dass die wesentlichen Merkmale einer Reiseveranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Die entsprechende Anwendung der reiserechtlichen Vorschriften auf die bloße Buchung einer Ferienunterkunft ist bei einem Veranstalter auch sachlich gerechtfertigt, da die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentlichen Gesichtspunkten gleich gelagert ist: Ebenso wie der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ist der Veranstalter von Pauschalreisen , der eine Gesamtheit von Leistungen erbringt, zwischen Kunden und Leistungsträger geschaltet. Beide erbringen Leistungen in eigener Verantwortung. Für den Kunden macht es keinen Unterschied, ob er bei einem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiseleis- tung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 161-164). bb) Die Kläger können nach wirksamer Kündigung des Reisever26 trags gemäß § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB analog Rückzahlung des Mietpreises verlangen. Die vom Amtsgericht als unstreitig festgestellten groben Mängel des Ferienhauses rechtfertigen ohne weiteres die Annahme, dass das Haus für den beabsichtigten Ferienaufenthalt der Kläger untauglich , die von der Beklagten versprochene Reiseleistung mithin erheblich beeinträchtigt war und die Kläger deshalb zur Kündigung des Vertrages berechtigt waren. Ihnen steht zudem entsprechend § 651f Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der nutzlosen Aufwendungen für An- und Abreise sowie der durch die Versuche, von der Beklagten Abhilfe zu erlangen, entstandenen Telefonkosten zu. Ferner haben die Kläger entsprechend § 651f Abs. 2 BGB Anspruch auf eine Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; gegen die Bemessung der Entschädigung ist nichts zu erinnern.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 04.06.2010 - 14 C 636/07 -
LG Schwerin, Entscheidung vom 16.11.2011 - 6 S 69/10 -
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a) Die Revision moniert mit Recht, dass das Berufungsgericht die Sachprüfung in den Zuständigkeitsstreit verlagert hat. Von der Klagepartei behauptete doppelrelevante Tatsachen werden im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung als gegeben unterstellt. Ob sie tatsächlich gegeben sind, ist eine Frage der Begründetheit (so genannte doppelrelevante Tatsachen; Senat, Urteil vom 6. No- vember 2007 - VI ZR 34/07 - VersR 2008, 1129, 1130; BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110). Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO genügt es, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht deliktischen Ansprüche aus §§ 823, 826, 831 BGB schlüssig behauptet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen sind nämlich sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft (so genannte doppelrelevante Tatsachen; Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 - VersR 2008, 1129, 1130; BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110). Es müssen daher (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen (BGHZ 124, 237, 241; RGZ 95, 268, 271; Ost, Doppelrelevante Tatsachen im internationalen Zivilverfahrensrecht, S. 23 f.).
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2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass Art. 5 Nr. 3 LugÜ die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit mit einer in der Schweiz ansässigen Partei begründet , wenn der Kläger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des Beklagten schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93 - NJW 1994, 1413 f.; Auer in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Band III, B I 1e EuGVÜ und LugÜ Art. 5 Rn. 117). Für die Zulässigkeit der Klage reicht in solchen Fällen eine schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus; die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/92 - aaO m.w.N.).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)