Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - X ZR 134/13

bei uns veröffentlicht am20.05.2014
vorgehend
Amtsgericht Frankfurt am Main, 31 C 585/11, 31.07.2012
Landgericht Frankfurt am Main, 24 S 181/12, 26.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
X Z R 1 3 4 / 1 3 Verkündet am:
20. Mai 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 651a; BGB-InfoV § 4 Nr. 6, § 5 Nr. 1

a) Reiserecht ist auf einen Vertrag, der allein eine Hotelbuchung betrifft, entsprechend
anzuwenden, wenn der Veranstalter diese Leistung in eigener
Verantwortung und mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie
bei einer Reise erbringen soll, zu der eine weitere Reiseleistung gehört.

b) Soweit der Reisende über Pass- und Visumerfordernisse zu informieren ist,
betrifft dies die Anforderungen, die sich aus den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen
am Reiseziel sowie bei Transitaufenthalten ergeben. Zur geschuldeten
Information gehören nicht Umstände, die die Gültigkeit des eigenen
Reisepasses betreffen.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - X ZR 134/13 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Schuster und
Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.
Die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Minderung und Schadensersatz aus einem Reisevertrag.
2
Der Ehemann der Klägerin buchte Anfang Dezember 2009 im Reisebüro der Streithelferin für sich und die Klägerin einen von der Beklagten angebotenen Hotelaufenthalt in New York (USA) mit vier Übernachtungen im Februar 2010 zum Gesamtpreis von 880 €. Weiterhin buchte er für sich und die Klägerin von einem anderen Anbieter angebotene Flüge nach New York und zurück zum Preis von 821,16 €. Die Klägerin ist Italienerin und erhielt unter Verwendung ihres Reisepasses von den US-amerikanischen Behörden eine ESTA-Genehmigung (Electronic System for Travel Authorization), die sie von dem Erfordernis befreite, für die Einreise ein Visum zu beantragen. Ihr italienischer Reisepass enthielt (in italienisch, englisch und französisch) die Angabe, der Pass sei gültig für die Mitgliedsstaaten der EU und zum Transit durch Nicht-EU-Staaten. Die Fluggesellschaft der Klägerin verweigerte am Abflugort bei Prüfung des Passes die Beförderung. Daraufhin trat auch der Ehemann der Klägerin die Reise nicht an. Als Kulanzzahlung erhielt die Klägerin von der Beklagten 1.022,62 €.
3
Die Klägerin verlangt unter Anrechnung der Kulanzzahlung die Rückzahlung der Reisekosten sowie Schadensersatz für Aufwendungen am Abflugort und die Rückreise zum Wohnort sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 2.398,18 € und stützt dies darauf , dass die Beklagte sie nicht über die für sie geltenden Pass- und Visumerfordernisse für die Einreise in die USA informiert habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (LG Frankfurt am Main, RRa 2014, 19). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


4
I. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Trotz der Säumnis der Klägerin und Revisionsbeklagten in der Revisionsinstanz beruht das Urteil auf einer vollständigen rechtlichen Nachprüfung im Umfang der Anfechtung (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223 mwN).
5
II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die Verletzung von Informationspflichten die Reise der Eheleute vereitelt und schulde die Rückzahlung des Reisepreises für die Hotelbuchung
6
Es könne offen bleiben, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 4 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV gebiete, nach der der Reiseveranstalter auch nicht deutsche Unionsbürger über die Reise betreffenden Pass- und Visumerfordernisse informieren müsse. Der Reiseveranstalter sei bereits nach allgemeinen reisevertraglichen Grundsätzen auch gegenüber solchen Reisenden zu einer Information über Pass- und Visumerfordernisse verpflichtet, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit des Reisenden bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei. Da für die Mitarbeiterin der Streithelferin die Staatsangehörigkeit der Klägerin im Hinblick auf die ihr vorgelegten Unterlagen klar erkennbar gewesen sei, hätte die Beklagte ungefragt über die bestehenden Pass- und Visumerfordernisse für eine Einreise der Klägerin als Italienerin informieren müssen. Sie hätte dabei darauf hinweisen müssen, dass die Klägerin einen italienischen Reisepass benötige, der weltweit für die Einreise in alle Länder gültig sein müsse und hierfür eine Erweiterung des Reisepasses durch einen entsprechenden Stempel der italienischen Behörden erforderlich sei. Es handele sich um ein offensichtlich gängiges Problem mit italienischen Reisepässen, das einem großen Reiseveranstalter wie der Beklagten geläufig sein müsse und einem italienischen Reisekunden im Rahmen der ihm gegenüber bestehenden Informationspflichten darzulegen sei.
7
III. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
8
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die für einen Reisevertrag geltenden Vorschriften der §§ 651a bis 651m BGB entsprechend angewendet, auch wenn die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann mit der Unterkunft in einem Hotel in New York nur eine einzige Reiseleistung schuldete.
9
Eine unmittelbare Anwendung der §§ 651a ff. BGB scheidet damit zwar wegen des Fehlens einer Gesamtheit von mehreren Reiseleistungen aus. Wegen einer erkennbar planwidrigen Lücke im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über den Reiseveranstaltungsvertrag vom 4. Mai 1979 (vgl. BT-Drucks. 8/786; 8/2343) sind die §§ 651a ff. BGB gleichwohl auf einen Vertrag entsprechend anzuwenden, der nur die Buchung einer Ferienunterkunft bei einem Reiseveranstalter zum Gegenstand hat, wenn der Veranstalter diese Leistung erkennbar in eigener Verantwortung erbringen soll und aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden sowie nach dem ihm unterbreiteten Angebot diese einzelne Reiseleistung mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbracht werden soll, bei der neben der Ferienunterkunft noch eine zweite Leistung wie zum Beispiel der Transport zum Reiseziel vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152 unter IV 2 c; vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11, NJW 2013, 308 Rn. 12, 25; vom 28. Mai 2013 - X ZR 88/12, RRa 2013, 222 Rn. 8, 10).
10
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Hotelunterkunft in New York als eine eigene Leistung angeboten, die sich in ihr Gesamtangebot für Reiseleistungen verschiedener Art einfügt und genauso gut auch in Kombination mit einer zweiten Leistung bei ihr hätte gebucht werden können. Der Vertrag unterliegt damit der entsprechenden Anwendung der §§ 651a ff. BGB.
11
2. Ob die Beklagte die Klägerin über die für sie geltenden Pass- und Visumerfordernisse für eine Einreise in die USA informieren musste, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn es beruht nicht auf einer fehlenden, von der Beklagten geschuldeten Information, dass die Klägerin nicht in die USA einreisen konnte.
12
a) Die den Reiseveranstalter treffenden Informationspflichten sollen den Reisekunden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil der Reisende mit der Reise auch und gerade unbekanntes Terrain erkunden möchte. Der Reiseveranstalter hat die hierfür erforderliche Organisation übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen. Mit den reiserechtlichen Informationspflichten soll der Reisekunde deshalb vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unbekannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und für das Gelingen der Reise erforderlich sind. Hierzu gehören auch die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel nicht betreten darf. Demnach bezieht sich die Pflicht zur Information über Pass- und Visumerfordernisse nur auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte.
13
b) Nach dem unbestrittenen und von der Revision hervorgehobenen Vortrag der Beklagten genügte für die Einreise der Klägerin in die USA als Italienerin ein Reisepass und eine im ESTA-Verfahren beantragte Befreiung von der Beantragung eines Visums. Weitere Informationen musste die Beklagte der Klägerin nicht geben. Dass eine Prüfung seitens der Grenzbehörden der USA vorbehalten blieb, war eine Information, die für den Streitfall keine Bedeutung hatte.
14
c) Entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil musste die Beklagte weder darüber informieren, dass Inhaber von italienischen Reisepässen sich über dessen mitunter nur beschränkte Gültigkeit irren können, noch welche Maßnahmen in diesen Fällen zu ergreifen sind, um einen weltweit gültigen italienischen Reisepass zu erhalten. Dass ein Reisepass für die Einreise gültig sein muss, ist eine Selbstverständlichkeit, die keines Hinweises an denReisenden bedarf.
15
Ob ein Reisepass gültig ist, ergibt sich aus den passrechtlichen Bestimmungen des Staates, dem der Reisende angehört. Irrtümer und mangelnde Kenntnisse über die Gültigkeit des Reisepasses ergeben sich deshalb nicht aus einer Unkenntnis über die Reise, das Reiseziel oder über die Bestimmungen der Transitländer. Die Gültigkeit des eigenen Reisepasses ist eine eigene rechtliche Angelegenheit des Reisenden, die keinen Bezug zu den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Reiseziels oder eines Transitlandes aufweist. Hierüber muss der Reiseveranstalter sich daher weder selbst noch den Reisenden informieren. Insofern macht es für den Reisenden keinen Unterschied, zu prüfen , ob die Gültigkeit seines Reisepass nicht schon abgelaufen ist oder nur für eine beschränkte Anzahl von Ländern gültig ist. Wenn ein weltweit unbeschränkt gültiger italienischer Reisepass nur nach Zahlung eines weiteren Betrages an die ausstellende Behörde erhältlich ist, wie es von der Beklagten als ein Grund für die Nichtbeförderung der Klägerin unbestritten vorgetragen wurde und die Revision geltend gemacht hat, obliegt es deshalb auch insoweit dem Reisenden in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen. Da es sich dabei nicht um einen Umstand handelt, der sich aus den aufenthaltsrechtlichen oder anderen Gegebenheiten am Reiseziel oder eines Transitlandes ergibt, schuldet die Beklagte als Reiseveranstalter insoweit keine Überwachung.
16
d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten demnach eine der Klägerin gegebene Information, dass sie für eine Einreise in die USA einen Reisepass und eine ESTA-Genehmigung benötige, zu keinem anderen Kausalverlauf geführt, denn die Klägerin ist mit ihrem Reisepass zur Anreise am Flughafen erschienen, nachdem sie eine ESTA-Genehmigung erhalten hatte.
17
IV. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Klage insgesamt abweisen und das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
19
Rechtsmittelbelehrung:
20
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Meier-Beck Grabinski Hoffmann Schuster Kober-Dehm
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.07.2012 - 31 C 585/11 (74) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.09.2013 - 2-24 S 181/12 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - X ZR 134/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - X ZR 134/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - X ZR 134/13 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag


(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (2) Eine Pausch

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - X ZR 134/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - X ZR 134/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2013 - X ZR 88/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 88/12 Verkündet am: 28. Mai 2013 Besirovic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2012 - X ZR 157/11

bei uns veröffentlicht am 23.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 157/11 Verkündet am: 23. Oktober 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2005 - X ZR 62/03

bei uns veröffentlicht am 13.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil X ZR 62/03 Verkündet am: 13. September 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - X ZR 134/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - X ZR 142/15

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 142/15 Verkündet am: 16. Mai 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
X ZR 62/03 Verkündet am:
13. September 2005
Groß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an
der Durchsetzung der von ihr verfolgten Ansprüche verloren hat, ist im Zivilprozess
kein Ereignis, das die Klage gegenstandslos macht.
BGH, Versäumnisurteil v. 13. September 2005 - X ZR 62/03 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 26. März 2003 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an den 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über Ansprüche aus dem zwischen dem Zeugen H. und dem Beklagten zu 1 am 1. Januar 1989 geschlossenen, bis zum 31. Dezember 2009 befristeten Patentlizenzvertrag betreffend das europäische Patent 0 265 548, dessen Inhaber der Beklagte zu 1 ist.
In dem Vertrag räumte der Beklagte zu 1 dem Zeugen H. eine ausschließliche Lizenz am Gegenstand des Patents ein. Der Beklagte zu 1 sollte jedoch berechtigt bleiben, in seiner eigenen Praxis und in bestimmten Krankenhäusern das patentierte Verfahren anzuwenden. Mit Vertrag vom 12. September 1989 übertrug der Zeuge H. die Rechte aus dem Lizenzvertrag auf die Klägerin.
Die Parteien streiten darüber, ob der Lizenzvertrag durch vom Beklagten zu 1 wiederholt ausgesprochene Kündigungen oder durch eine einvernehmliche Verkürzung der Vertragslaufzeit vorzeitig beendet worden ist.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung in Anspruch genommen und beantragt, den Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "A. " für etwas anderes zu verwenden , als für das patentgemäße Verfahren. Schließlich hat sie vom Beklagten zu 1 die Einräumung einer kostenlosen Lizenz an der von diesem getätigten europäischen Patentanmeldung 0 607 593 begehrt. Der Beklagte zu 1 hat widerklagend die Zahlung der Lizenzgebühren für das Jahr 1996 verlangt; weiterhin hat er seinerseits die Klägerin auf Unterlassung, Auskunft und Bucheinsicht wegen Verwendung des streitgegenständlichen Verfahrens in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Berufungsurteil die Beklagten zu 1 bis 3 antragsgemäß verurteilt und die widerklagend geltend gemachten Ansprüche abgewiesen.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. April 2001 das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin den Rechtsstreit teilweise hinsichtlich der Unterlassungsansprüche in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil sie angesichts rückläufiger Produktionszahlen das patentrechtlich geschützte Produkt seit dem 31. März 2000 nicht mehr zu annehmbaren Preisen herstellen könne und ihre Produktion deshalb eingestellt habe. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, weil die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei und der Interessenwegfall erst während des Revisionsverfahrens eingetreten sei.
Das Berufungsgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Berufungsurteil festgestellt, dass im Umfang der Erledigungserklärung der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Die Ansprüche auf Rechnungslegung hat das Berufungsgericht für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 2000 der Klägerin zuerkannt. Insoweit hat das Berufungsgericht auch die Feststellung getroffen, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet seien. Die Widerklage hat das Berufungsgericht erneut abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag, sowie der Beklagte zu 1 seinen Widerklageantrag, weiter.
Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision ist begründet; sie führt erneut zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Trotz der Säumnis der Klägerin und Revisionsbeklagten in der Revisionsinstanz war das Berufungsurteil in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung zu unterziehen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 37, 79, 81).
Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.
1. Soweit das Berufungsgericht die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat, hat es den Eintritt eines erledigenden Ereignisses rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Ein erledigendes Ereignis ist eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (BGHZ 83, 12, 13; 135, 58, 62; 155, 392, 398). Im Falle der einseitigen Erledigungserklärung muss das Gericht im ordentlichen Streitverfahren prüfen , ob die Hauptsache erledigt ist, ob also die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist (BGHZ 91, 126, 127 f.; 106, 359, 366 f.).
Dem genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis gegenstandslos geworden ist. Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der von ihr verfolgten Ansprüche verloren hat, ist im Zivilprozess kein Ereignis, das die Klage gegenstands-
los macht. Es ist damit widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht einerseits vom Fortbestehen des Lizenzvertrags ausgeht, daraus resultierende Ansprüche aber für erledigt hält. Was im Falle der Nichtausübung der Lizenz die Rechtsfolge ist, ist im Lizenzvertrag der Parteien geregelt: Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenzvertrag zu kündigen. Weder die Klägerin noch der Beklagte zu 1 haben jedoch im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen, dass dieses Kündigungsrecht ausgeübt worden sei. Ist aber vom Fortbestand des Patentlizenzvertrags auszugehen, so hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass das darauf gestützte Klagebegehren sich in der Hauptsache erledigt hätte.
2. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt danach in erster Linie davon ab, ob der Lizenzvertrag fortbesteht oder bis zu welchem Zeitpunkt er bestanden hat. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 25. April 2001 die Annahme des Berufungsgerichts hingenommen, der Lizenzvertrag vom 1. Januar 1989 sei nicht aufgrund der von den Beklagten behaupteten Kündigungen zum 31. Dezember 1991 beendet worden. Er hat das damalige Berufungsurteil im Hinblick darauf aufgehoben, dass das Berufungsgericht weiter angenommen hatte, der Lizenzvertrag sei auch nicht durch die Vereinbarung vom 7. März 1993 vorzeitig beendet worden. Der Senat hat ausgeführt, es bedürfe weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung vom 7. März 1993. Zudem sei bisher nicht geklärt, ob die Parteien die Vereinbarung überhaupt ernst gemeint hätten. Die Klägerin habe vorgetragen, die Vereinbarung sei nur zum Schein abgeschlossen worden, um den potentiellen Hersteller He. zu "beruhigen". Es werde auch der weiteren Behauptung der Klägerin nachzugehen sein, der letzte Satz der Vereinbarung, wonach diese erst nach "beiderseitiger juristischer Prüfung" Gültigkeit habe erlangen sollen, sei einvernehmlich gerade deshalb in den Text aufgenommen worden, um ein Wirksamwerden der Vereinbarung zu verhindern.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung vom 7. März 1993 getroffen, sondern nunmehr Beweis darüber erhoben , ob die Vereinbarung nur zum Schein getroffen worden sei. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies bewiesen und demzufolge der Lizenzvertrag nach wie vor in Kraft sei. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Vereinbarung vom 7. März 1993 im Wege der Auslegung zu entnehmen sei, dass mit ihr eine Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrags hätte herbeigeführt werden sollen. Es hat aufgrund der Aussage des Zeugen H. für bewiesen gehalten, dass die genannte Vereinbarung nicht ernsthaft auf die Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge gerichtet gewesen sei. Seine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen H. hat das Berufungsgericht darauf gegründet, dass dieser bei seiner Vernehmung einen sicheren und glaubwürdigen Eindruck gemacht habe und seine Darstellung in sich geschlossen und widerspruchsfrei gewesen sei. Zudem habe auch der Zeuge S. , der sich im übrigen an Einzelheiten der Besprechung nur dunkel habe erinnern können, bestätigt, dass derZeuge H. eine Klausel mit juristischem Prüfungsvorbehalt in dem Vertrag hätte haben wollen. Die Zeugen Ha. und Dr. Z. hätten an der Abfassung der Vereinbarung nicht mitgewirkt und seien bei ihrer Unterzeichnung nicht anwesend gewesen.
Bei dieser Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, wesentlichen Vortrag des Beklagten zu 1 in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2003 unberücksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht hatte als Endtermin für die Einreichung von Schriftsätzen den 28. Februar 2003 festgesetzt. Mit an diesem Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte zu 1 Ausführungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere zur Aussage des Zeugen H. gemacht. Er hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Zeuge H. sich gegenüber dem Zeugen Dr. Z. anlässlich eines Telefonats am Abend des 7. März 1993 zum Inhalt der an die-
sem Tage geschlossenen Vereinbarung, insbesondere zum Ausgleich der Schulden des ZeugenH. geäußert habe. Bei dieser Gelegenheit habe der ZeugeH. damit gedroht, dass er für einen Verlust der Approbation des Beklagten zu 1 sorgen werde, wenn der Beklagte zu 1 die Beitreibung seiner Forderungen aus dem Lizenzvertrag gegenüber der Klägerin in die Wege leiten werde.
Diese Behauptung des Beklagten zu 1 war für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Bekundungen des Zeugen H. von Gewicht. Die Beweislage war für den Beklagten zu 1 schwierig, da das Gespräch, das zum Abschluss der Vereinbarung vom 7. März 1993 geführt hat, ausschließlich zwischen dem Zeugen H. und dem Beklagten zu 1 stattgefunden hat. Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugen Ha. und Dr. Z. ausdrücklich deshalb nicht herangezogen, weil diese bei der Unterzeichnung nicht anwesend gewesen seien. Bei dieser Beweislage hätte das Berufungsgericht sich mit dem Vortrag des Beklagten zu 1, der die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H. erschüttern konnte, jedenfalls auseinandersetzen und gegebenenfalls dem Beweisantritt nachgehen müssen. Dem ist das Berufungsgericht unter Verletzung des Rechts des Beklagten zu 1 auf rechtliches Gehör verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen. Hätte es sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt , so ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass seine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen H. , der als früherer Geschäftsführer der Klägerin ein massives eigenes Interesse an der Beantwortung der Beweisfrage hatte, erschüttert worden wäre. Soweit das Berufungsgericht seine Überzeugung durch die Aussage des Zeugen S. als gestützt angesehen hat, wonach der Zeuge H. eine Klausel mit juristischem Prüfungsvorbehalt in den Vertrag hätte haben wollen, ist hieraus allein kein Schluss auf die Richtigkeit der Angaben des Zeugen H. gerechtfertigt, da der Zeuge weiter bekundet
hat, er wisse weder, ob diese Klausel dann in den Vertrag hineingekommen sei, noch warum der Zeuge H. diese Klausel in den Vertrag hätte haben wollen.
3. Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 25. April 2001 ausgeführt , dass sich ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts ein Anspruch aus dem Markengesetz oder aus den §§ 1, 3 UWG nicht herleiten lassen , soweit das Berufungsgericht die Beklagten zu 1 bis 3 verurteilt hatte, die Bezeichnung "A. " für etwas anderes zu verwenden als für das patentgemäße Verfahren. Das Berufungsgericht hat sich nunmehr auf die bloße Feststellung beschränkt, die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Bezeichnung "A. " für das lizenzierte Verfahren in weiten Verkehrskreisen bekanntgemacht und ihm Geltung verschafft habe. Diese Feststellung ermangelt jeder nachvollziehbaren Begründung und geht nicht über das hinaus, was das Berufungsgericht seiner ersten Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Das Berufungsgericht hat damit die Vorgaben in der ersten Revisionsentscheidung nicht berücksichtigt, sondern auf seinen vom Senat als fehlerhaft beanstandeten Rechtsstandpunkt zurückgegriffen. Das Berufungsgericht wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - abgesehen von der bereits im Urteil vom 25. April 2001 angesprochenen kartellrechtlichen Problematik - ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 GWB in Betracht kommt, soweit die Lizenzierung sich über den Ablauf des Schutzrechts hinaus erstrecken sollte. Dies hat jedoch nicht die Nichtigkeit des gesamten Lizenzvertrages zur Folge. Denn die Unwirksamkeit des Vertrages aus kartellrechtlichen Gründen beschränkt sich grundsätzlich auf die verbotene Regelung. Ist anzunehmen , dass die Parteien den Lizenzvertrag auch ohne diese geschlossen hätten, so lässt ihr Fortfall den Bestand des Lizenzvertrages im übrigen unberührt. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs
seit langem geklärt (BGHZ 17, 41, 59; BGH Urt. v. 10.10.1974 - KZR 1/74, GRUR 1975, 206, 208 - Kunststoffschaum-Bahnen; Urt. v. 25.06.1985 - KZR 31/84, NJW 1986, 58, 59 - Preisabstandsklausel; Busse Patentgesetz, 6. Aufl. § 15 PatG Rdn. 157; Immenga/Mestmäcker/Emmerich GWB, 3. Aufl. § 17 Rdn. 160, jeweils m.w.N.).
5. Nach Klärung der Frage der Laufzeit des Lizenzvertrages wird das Berufungsgericht auch über die Widerklage neu zu entscheiden haben. Es hat die Abweisung der Widerklage bisher ausschließlich darauf gestützt, dass die Klägerin aufgrund des Lizenzvertrages nach wie vor alleinige Inhaberin der Verwertungsrechte am Gegenstand des europäischen Patents 0 265 548 sei.
6. Der Senat hat von § 563 Abs. 1 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.
Melullis Scharen Mühlens
Asendorf Kirchhoff
12
eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599). bb) Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von
8
NJW 2013, 308 Rn. 8 ff.) ausgeführt und näher begründet hat, unterfällt ein Rechtsstreit, in dem ein Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter Ansprüche aus einem Vertrag geltend macht, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Vertragsstaat gelegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. Der zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und einem privaten Kunden geschlossene Vertrag bringt - auch wenn er sich nur auf die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses und damit auf eine einzige Reiseleistung bezieht - typischerweise weitere (Neben-)Leistungen "mit sich" (vgl. EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14) und trägt damit nicht das Gepräge eines Mietvertrags im Sinne des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.
b) Auch im Streitfall ist der Bestimmung des international zuständigen

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.