Bundesgerichtshof Urteil, 02. Nov. 2011 - X ZR 43/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger buchte im Januar 2009 bei einem Reiseveranstalter eine
- 1
- Kreuzfahrt, die Anfang 2010 stattfinden sollte. Er überwies, nachdem er einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches“ der Beklagten als Kundengeldabsicherer erhalten hatte, den gesamten Reisepreis in Höhe von 7.482,30 € an den Reiseveranstalter, wobei er im Hinblick auf die vorfällige Zahlung einen Rabatt in Höhe von 5 Prozent auf den rei- nen Kreuzfahrtpreis erhielt. Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter dem Kläger mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Einen Monat später ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters an. Anfang Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung ab. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.482,30 € nebst
- 2
- Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
- 3
- ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision bleibt ohne Erfolg.
- 5
- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: § 651k Abs. 1 BGB sei richtlinienkonform auszulegen, weil der deutsche
- 6
- Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 7 der Richtlinie vollständig habe umsetzen wollen. Ziel der Richtlinie sei der Schutz des Verbrauchers gegen Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Reiseveranstalters ergäben. Eine Schutzbedürftigkeit bestehe dabei auch in Fällen wie dem vorliegenden , die vom Wortlaut des Art. 7 der Richtlinie erfasst würden. Eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall sei daher nicht erforderlich. In diesem Sinne seien auch der Sicherungsvertrag zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten als Kundengeldabsicherer sowie der ausgegebene Sicherungsschein zu verstehen. Auf etwaige abweichende Vereinbarungen mit dem Reiseveranstalter dürfe sich die Beklagte nach § 651k Abs. 3 Satz 2 BGB nicht berufen. Den KIäger treffe wegen der vorfälligen Zahlung auch kein Mitverschulden, weil ein Schuldner nach § 271 Abs. 2 BGB die Leistung im Zweifel auch vor der vereinbarten Leistungszeit bewirken dürfe.
- 7
- II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Reise8 veranstalter verpflichtet war, den Kläger gegen den insolvenzbedingt eingetretenen Zahlungsausfall abzusichern. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters für den Fall des Nichterrei9 chens einer Mindestteilnehmerzahl, das in Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158, S. 59 ff., nachfolgend: Richtlinie) vorgesehen und dort als Stornierung bezeichnet ist, hat der deutsche Gesetzgeber nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Gleichwohl kann ein solches Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart werden. Das Berufungsgericht hat zur Vereinbarung eines Rücktrittsrechts keine Feststellungen getroffen; es ist aber offenbar davon ausgegangen, dass sich der Reiseveranstalter in dem mit dem Kläger geschlossenen Reisevertrag für den Fall des Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte. Ob dies tatsächlich der Fall war, bedarf keiner Klärung.
a) Bei nicht bestehendem Rücktrittsrecht hätte der Veranstalter nach
- 10
- unberechtigter Absage der Reise die geschuldeten Leistungen nicht erbracht und der Leistungsanspruch des Klägers hätte weiter bestanden. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters wäre der Versicherer zur Erstattung des gezahlten Reisepreises verpflichtet gewesen.
b) Nichts anderes gilt, wenn ein Rücktrittsrecht gegeben war. Ein Rei11 severanstalter ist nach § 651k Abs. 1 BGB verpflichtet, Ansprüche des Reisenden auf Erstattung des gezahlten Reisepreises auch für den Fall abzusichern, dass er - der Reiseveranstalter - zahlungsunfähig wird, nachdem er die Reise zulässigerweise wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl abgesagt und damit von seinem vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat. aa) Nach dem Wortlaut von § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist eine Si12 cherstellung allerdings nur für den Fall erforderlich, dass Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausfallen. Daraus könnte zu folgern sein, dass nicht nur die unterbliebene Erstattung des Reisepreises , sondern auch der Ausfall der Reiseleistung durch die Zahlungsunfähigkeit oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht worden sein müssen. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nach den für das Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt.
- 13
- Einem solchen Verständnis der Vorschrift stehen aber ihr Sinn und Zweck, der Wille des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte entgegen.
- 14
- bb) § 651k Abs. 1 BGB dient der Umsetzung der Richtlinie, nachderen Art. 7 der Reiseveranstalter nachweisen muss, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.
- 15
- Bereits der Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie gibt keinen Anlass zu Zweifeln daran, dass die Erstattung gezahlter Beträge für den Fall der Zahlungsun- fähigkeit des Reiseveranstalters unabhängig davon abzusichern ist, ob auch die Entstehung des Erstattungsanspruchs auf der Zahlungsunfähigkeit beruht. Im vorletzten Absatz der Erwägungsgründe wird es ganz allgemein als wünschenswert bezeichnet, dass der Reiseveranstalter Sicherheiten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses nachzuweisen hat. Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass das nationale Recht dem Verbraucher einen Anspruch auf schnellstmögliche "Erstattung aller von ihm aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge" einzuräumen hat, wenn der Veranstalter die Reise vor dem vereinbarten Abreisetag storniert. Weder Vorschriften noch Erwägungsgründe der Richtlinie bieten Grund für die Annahme, dass die nach Art. 4 Abs. 6 zwingende Erstattung von der Erstattung gezahlter Beträge nach Art. 7 nicht erfasst sein könnte. Eine Unterscheidung zwischen Erstattungsansprüchen, die bereits ihren
- 16
- Entstehungsgrund in der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz haben, und solchen , die lediglich insolvenzbedingt vom Reiseveranstalter nicht erfüllt werden können, stünde überdies im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Absicherungspflicht. Denn der typischerweise vorleistende Reisende soll davor geschützt werden, dass er infolge der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters weder die vertraglich versprochene Gegenleistung erhält noch die Rückzahlung der eigenen, bereits erbrachten Leistung erreichen kann. Dieses Risiko der Vorleistung kann sich aber unabhängig davon realisieren, ob die (vollständige) Durchführung der Reise selbst oder aber die Erstattung der für eine vom Reiseveranstalter zulässigerweise stornierte Reise geleisteten Zahlungen am finanziellen Unvermögen des Reiseveranstalters scheitert. Dies gilt umso mehr, als das letztlich zur Insolvenz führende Unvermögen des Reiseveranstalters , sich wirtschaftlich erfolgreich auf dem Pauschalreisemarkt zu betätigen, gleichermaßen die Ursache für die mangelnde Nachfrage nach sei- nem Angebot und damit für die Stornierung einer Reise wie für die Unmöglichkeit der Durchführung nicht stornierter Reisen bilden kann. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die Rechtsprechung des
- 17
- Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser hat mehrfach entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem Artikel genannten Risiken bezweckt, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergeben (EuGH, Urteil vom 15. Juni 1999 - C-140/97, Slg. 1999, I-03499 = NJW 1999, 3181 Rn. 61 - Rechberger; Urteil vom 8. Oktober 1996 - Rs. C-178/94 u.a., Slg. 1996, I-04845 = NJW 1996, 3141 Rn. 34 ff. - Dillekofer). Er hat ferner entschieden, dass die Garantie der Erstattung der gezahlten Beträge alle Fälle betrifft, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Veranstalters nach Vertragsschluss eintritt - unabhängig davon, ob die vertraglich geschuldeten Leistungen zu diesem Zeitpunkt bereits teilweise erbracht worden sind (EuGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - C-364/96, Slg. 1998, I-02949 = NJW 1998, 2201 Rn. 19 - Verein für Konsumenteninformation). Danach ist auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs allein maßgeblich, dass eine vertraglich geschuldete Erstattung des gezahlten Reisepreises an der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens scheitert. Ein zusätzlicher Ursachenzusammenhang zwischen der Zahlungsunfähigkeit und dem Ausfall der Reiseleistung ist nicht erforderlich. cc) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die - zwingende -
- 18
- Vorgabe von Art. 7 der Richtlinie trotz des abweichenden Wortlauts von § 651k BGB vollständig und unverändert in das deutsche Recht umgesetzt werden sollte. In der Begründung zum Entwurf von § 651k BGB, dessen Wortlaut der späteren Gesetzesfassung entspricht, wird der Inhalt von Art. 7 der Richtlinie wiedergegeben und im Anschluss daran ausgeführt, § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichte den Reiseveranstalter dazu, die Absicherung der genannten Risiken herbeizuführen (BT-Drucks. 12/5354, S. 11). Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass der Gesetz19 geber durch die Wahl eines von Art. 7 der Richtlinie geringfügig abweichenden Wortlauts entgegen der in den Materialien dokumentierten Zielsetzung des Gesetzentwurfs und entgegen seiner unionsrechtlichen Verpflichtung eine inhaltlich abweichende Regelung schaffen wollte. Näher liegt, dass er mit der Formulierung des Gesetzes lediglich genauer definieren wollte, was die Richtlinie pauschaler als Sicherstellung der „Erstattung gezahlter Beträge und d(er) Rückreise des Verbrauchers“ zusammenfasst. Denn damit ist nicht gemeint, dass in jedem Fall alle gezahlten Beträge zu erstatten sind und außerdem noch die Rückreise des Verbrauchers zu finanzieren ist. Deswegen differenziert § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB in den Nummern 1 und 2 zwischen der Erstattung des Reisepreises für ausgefallene Reiseleistungen und der Erstattung notwendiger Aufwendungen, die dem Reisenden (zusätzlich) für die Rückreise entstehen. Mit der Wendung „soweit Reiseleistungen … ausfallen“, bringt das Gesetz - auch insoweit genauer als die Richtlinie - zudem zum Ausdruck, dass eine Erstattung nicht stattfindet und demgemäß auch nicht sichergestellt werden muss, soweit Reiseleistungen trotz Insolvenz des Veranstalters erbracht worden sind. Eine weitergehende Bedeutung kann der Formulierung nach dem Regelungswillen des Gesetzgebers nicht beigemessen werden. § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist deshalb richtlinienkonform dahin aus20 zulegen, dass der Reisende auch für den Fall abzusichern ist, dass der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird, nachdem er durch die Ausübung eines zulässigerweise vorbehaltenen Rücktrittsrechts einen Anspruch des Reisenden auf Erstattung des gezahlten Reisepreises begründet hat.
- 21
- dd) Das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis steht nach alledem entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zur anerkannten Methodik der Gesetzesauslegung und damit auch nicht zur Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 97 Abs. 1 GG). Hierbei bedarf es keiner Befassung mit der Frage, unter welchen Vo22 raussetzungen eine nationale Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt werden darf, wenn der Gesetzgeber nur den allgemeinen Willen hatte, eine europäische Richtlinie umzusetzen, bei der Ausgestaltung der einzelnen Vorschrift aber ein abweichendes Regelungskonzept verfolgt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang hat sich der Gesetzgeber nicht bewusst für eine Abweichung vom Konzept des Art. 7 der Richtlinie entschieden. Er hat vielmehr eine Regelung beabsichtigt, die den Reiseveranstalter zum Schutz vor allen in Art. 7 genannten Risiken verpflichtet, und hierzu lediglich eine Gesetzesformulierung verwendet, die bei isolierter Betrachtung des Wortlauts eine abweichende Beurteilung nahelegen könnte. Dieser Widerspruch zwischen dem - nur scheinbar eindeutigen - Wortlaut und dem in den Gesetzesmaterialien eindeutig dokumentierten Zweck der Vorschrift ist in der Weise aufzulösen, dass das nationale Recht in Einklang mit der Richtlinie ausgelegt wird, deren Umsetzung es dient. 2. Dieses Gesetzesverständnis ist auch dem Sicherungsvertrag zwi23 schen dem Reiseveranstalter und der Beklagten zugrunde zu legen. Der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Versicherer geschlossene
- 24
- Reisepreissicherungsvertrag, der in der Regel ein echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB ist, wobei dem Reisenden ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht (vgl. Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl. 2008; Erman/ Schmid, BGB, 13. Aufl. 2011, § 651k Rn. 23, § 651k Rn. 9; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, § 651k BGB Rn. 585; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 651k Rn. 4; Staudinger/Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651k Rn. 19; Staudinger , BGB, Neubearbeitung 2011, § 651k Rn. 20; Tonner, Der Reisevertrag, 5. Aufl. 2007, § 651k BGB Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2001 - IV ZR 19/00, NJW 2001, 1934), deckt die in § 651k Abs. 1 BGB genannten Risiken und damit alle in Art. 7 der Richtlinie genannten Risiken ab. In § 2 Abs. 1 Buchst. a der insoweit einschlägigen Allgemeinen Bedin25 gungen zur Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter (AVB IfR 2002) wird auf die gesetzliche Regelung in § 651k BGB Bezug genommen. Diese ist wie oben dargelegt entsprechend ihrem Zweck dahin auszulegen, dass der Reisende gegen alle in Art. 7 der Richtlinie genannten Risiken abzusichern ist. Deshalb erstreckt sich auch der zwischen Reiseveranstalter und Versicherer zugunsten des Reisenden vereinbarte Versicherungsschutz auf alle diese Risiken. Wenn eine vertragliche Klausel auf eine gesetzliche Regelung Bezug nimmt, ist für die Bestimmung ihres Inhalts grundsätzlich die allgemeine Gesetzesauslegung zu Grunde zu legen (BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607, 2608). Im Streitfall ist unerheblich, ob die gesetzliche Regelung im Zeitpunkt der
- 26
- Formulierung der Versicherungsbedingungen oder im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsvertrages in der Literatur überwiegend anders ausgelegt worden ist, wie dies die Beklagte geltend macht. Selbst wenn dies der Fall wäre , hätten besonnene Vertragspartner angesichts der klaren Zielsetzung von § 651k Abs. 1 BGB in Betracht ziehen müssen, dass die Vorschrift auch weitere Risiken abdeckt. Wenn sie dennoch ohne Änderungen oder Einschränkungen auf die gesetzliche Regelung Bezug nehmen, kann nicht angenommen werden, dass sie Fallgestaltungen, in denen nach dem Gesetz eine Sicherung geschul- det ist, vom Schutzbereich des Sicherungsvertrages ausnehmen wollen. Unabhängig davon entspricht es seit geraumer Zeit der nahezu einhelligen Meinung in der Literatur, dass § 651k Abs. 1 BGB die Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie vollständig und unverändert umsetzt (Echtermeyer, Die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie in Deutschland und im Vereinigten Königreich, Rostock, Diss., 2005, S. 201 f.; Erman/Schmid, aaO, § 651k Rn. 16; Führich, aaO, § 651k BGB Rn. 575; Palandt/Sprau, aaO, § 651k Rn. 4; Soergel/Eckert, 12. Aufl. 1999, § 651k BGB Rn. 6; Staudinger/Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651k Rn. 1; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651k Rn. 1; Tonner, aaO, § 651k BGB Rn. 1; ders., Die Insolvenzabsicherung im Pauschalreiserecht und das Zweite Rechtsänderungsgesetz, Baden-Baden 2002, S. 28). 3. Eine Minderung des Anspruchs wegen der vorfälligen Zahlung durch
- 27
- den Kläger kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat und auch die Revision nicht in Frage stellt, nicht in Betracht. 4. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Aus28 legung von Art. 7 der Richtlinie bedarf es nicht. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wie ausgeführt, geklärt, dass nach Art. 7 seinem Wortlaut entsprechend auch das hier in Rede stehende Risiko abzudecken ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 29
- Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Bacher Schuster
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2010 - 334 O 249/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2011 - 9 U 154/10 -
Rechtsanwalt
moreResultsText
Annotations
(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
- 1.
unmöglich ist oder - 2.
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.
(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.
(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:
- 1.
der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen, - 2.
der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt: - a)
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen, - b)
Schwangere, - c)
unbegleitete Minderjährige, - d)
Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
- 1.
unmöglich ist oder - 2.
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.
(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.
(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:
- 1.
der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen, - 2.
der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt: - a)
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen, - b)
Schwangere, - c)
unbegleitete Minderjährige, - d)
Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
- 1.
unmöglich ist oder - 2.
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.
(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.
(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:
- 1.
der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen, - 2.
der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt: - a)
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen, - b)
Schwangere, - c)
unbegleitete Minderjährige, - d)
Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)