Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2013 - VIII ZR 336/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im April 2006 mit der Beklagten einen Leasingvertrag über einen VW Phaeton 3.0 V6 TDI mit Kilometerabrechnung und einer Laufzeit von 36 Monaten. Dem Vertrag lagen die Leasingbedingungen der Klägerin für Geschäftsfahrzeuge in der Fassung vom Juli 2002 (im Folgenden: AGB-LV) zugrunde. Dort heißt es in Abschnitt IV.1: „Die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilome- terbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlas- sung des Fahrzeuges“.
- 2
- In Abschnitt X. 5 ist zu “Versicherungsschutz und Schadensabwicklung“ unter anderem geregelt: „Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasing-Geber weiterzuleiten. (…)“
- 3
- Unter XVI. ist im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs unter anderem Folgendes bestimmt: „2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertrags- gemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. 3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. Eine schadensbedingte Wertminderung (Abschnitt X Ziffer 5) bleibt dabei außer Betracht, soweit der Leasing-Geber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat. (…)“
- 4
- Die Beklagte gab das Fahrzeug nach Vertragsablauf im April 2009 zurück. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. Am 22. April 2009 ließ die Klägerin das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten.
- 5
- Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Mängel und Schäden an dem Fahrzeug auf Ausgleich des Minderwerts in Höhe von 2.330 Euro netto sowie Erstattung von Rücklastschriftgebühren in Höhe von 10,50 Euro, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Ein vertraglicher Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Abschnitt XVI. Nr. 3 AGB-LV regele nur einen Anspruch auf Schadensersatz. Dem dort aufgeführten Passus “zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet“ sei nicht im Wegeder Auslegung oder der Umdeutung die Vereinbarung eines vertraglichen Minderwertausgleichsanspruchs zu entnehmen. Schon die Wortwahl des von der fachkundigen Klägerin entworfenen Vertragsformulars sei eindeutig. Außerdem sei in Abschnitt IV. Nr. 1 AGB-LV ein Minderwertausgleich nicht als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung genannt.
- 9
- Die klare Regelung in Abschnitt XVI. Nr. 3 AGB-LV sei keiner anderen Auslegung zugänglich. Auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ähnlichen Verträgen könne bei der rechtlichen Beurteilung nur begrenzt zurückgegriffen werden, weil jeweils der konkret geschlossene Vertrag und nicht die abstrakte Rechtsnatur eines Leasingvertrages zu würdigen seien.
- 10
- Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden würden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen seien. Auch hiernach sei keine vom Wortlaut und der Systematik der Klausel abweichende Auslegung geboten. Vielmehr entspreche es dem Verständnis eines Kunden, dass er für die Benutzung des Fahrzeugs Leasingraten zahle und im Falle einer Beschädigung Schadensersatz zahlen müsse. Selbst wenn die Klausel eine andere Deutung im Sinne eines vertraglichen Minderwertanspruchs zuließe, sei zu Gunsten der Beklagten die Regelung des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden.
- 11
- Ein damit allein in Betracht kommender Schadensersatzanspruch bestehe aus mehreren Gründen nicht. Zum einen sei er gemäß § 548 BGB verjährt, denn die sechsmonatige Verjährungsfrist habe mit Rückgabe der Mietsache zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids bereits verstrichen gewesen. Zum anderen habe die Klägerin keinen Schaden dargelegt. Die ihr zustehende Vollamortisation werde vorliegend auch ohne Minderwertausgleich erreicht, weil sie neben der Sonderzahlung und den Leasingraten einen vorher festgelegten Restkaufpreis von dem Händler oder Hersteller erhalte. Ergänzend sehe Abschnitt XVI. Nr. 3 der Leasingbedingungen vor, dass kein Schadensersatz zu leisten sei, wenn der Leasinggeber von anderer Seite eine Entschädigung erhalten habe.
- 12
- Dass der kalkulierte Restwert nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2004 (VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 ff.) in der Risikosphäre des Leasinggebers liege und bei einer konkreten Schadensabrechnung nicht berücksichtigt werde, ändere nichts daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht gegeben sei, weil sie den vorab kalkulierten Restwert bei der Veräußerung habe realisieren können. Denn der Minderwertausgleich diene nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu, die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs und dem Wert bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand bis zu dem Wert aufzufüllen, welcher neben den Leasingraten zur Amortisation des Gesamtaufwands der Leasinggeberin beitrage. Dieser Maßstab sei nicht nur bei einem vorzeitig beendeten, sondern auch bei einem regulär abgelaufenen Leasingverhältnis anzulegen.
II.
- 13
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Wertverlusts, der auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist, nicht verneint werden. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich bei dem unter Abschnitt XVI. Nr. 3 der AGB-LV vorgesehenen Anspruch auf “Ersatz des entsprechenden Schadens“ um einen vertraglichen Erfüllungsan- spruch auf Ausgleich des entstandenen Minderwerts und nicht um einen der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB unterliegenden Schadensersatzanspruch.
- 14
- 1. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der unter Abschnitt XVI. Nr. 3 der AGB-LV getroffenen Regelung unterliegt uneingeschränkt der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen , da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (Senatsurteil vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, DB 2012, 2865 Rn. 14 mwN). Die revisionsrechtliche Prüfung führt zu einer von der Deutung des Berufungsgerichts abweichenden Auslegung der Klausel unter Abschnitt XVI. Nr. 3 AGB-LV.
- 15
- 2. Der Senat hat – nach Erlass des Berufungsurteils – zu einer identischen Vertragsklausel entschieden, dass bei der Auslegung einer solchen Formularbestimmung nicht allein auf deren Wortlaut abzustellen ist, sondern insbesondere die typische Interessenlage bei Kraftfahrzeug-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung und die hieraus resultierende leasingtypische Amortisationsfunktion eines Minderwertausgleichs zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, aaO Rn. 16 ff.).
- 16
- a) Bei diesem Geschäftsmodell wird die volle Amortisation des Anschaffungs - und Finanzierungsaufwands im Wege der “Mischkalkulation“ durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Vertragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer einzustehen hat (Senatsurteile vom 1. März 2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 unter [II] 2 b mwN; vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, aaO Rn. 17 mwN; vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12 unter II 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Leasingnehmer schuldet dem Leasinggeber daher nicht nur die vereinbarten Leasingraten nebst einer etwaigen bei Vertragsbeginn zu entrichtenden Sonderzahlung als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung, sondern auch einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer und - zur Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahrzeug - Ersatz des Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (Senatsurteile vom 14. November 2012 – VIIIZR 22/12, aaO Rn. 18; vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 unter II 2 a bb). Letzteres folgt daraus, dass in Anbetracht der nach der Vertragsgestaltung bezweckten Vollamortisation der Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz des Minderwerts bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand dessen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand gleichzustellen ist. Für den Leasinggeber ist es insoweit unerheblich, ob er das Fahrzeug in einem vertragsgerechten oder in einem schlechteren Zustand zurückerhält, weil der hierdurch verursachte Minderwert durch eine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe ausgeglichen wird (Senatsurteile vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, aaO; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter [II] 2 c).
- 17
- Damit kommt in diesem Zusammenhang nicht nur dem Zeitwert des zurückgegebenen Leasingfahrzeugs, sondern auch dem vom Leasingnehmer geschuldeten Minderwertausgleich die leasingtypische Amortisationsfunktion zu (Senatsurteile vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, aaO; vom 1. März 2000 – VIIIZR 177/99, aaO). Demzufolge ist der Anspruch auf Minderwertausgleich wirtschaftlich und rechtlich als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren (Senatsurteil vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, aaO Rn. 21).
- 18
- b) Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht der Umstand entgegen, dass der genannte Anspruch nicht in Abschnitt IV. Nr. 1 AGBLV genannt ist, in dem ausgeführt wird, dass „die Leasing-Raten, eine verein- barte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung (…) Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs“ sind, sondern Gegenstand einer gesonderten Regelung ist. Dass dieser Anspruch in den Leasingbedingungen nicht von vornherein als Teil der geschuldeten Gegenleistung bezeichnet wird, beruht allein darauf, dass in erster Linie die Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand und nur ersatzweise – bei Rückgabe in vertragswidrigem Zustand – Ersatz des dadurch eingetretenen Minderwerts ge- schuldet ist (Senatsurteil vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, aaO Rn. 20 mwN).
- 19
- c) Da der streitgegenständlichen Klausel die für Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung typische Vertragsgestaltung zugrunde liegt, ist die dabei dem Minderwertausgleich zugewiesene rechtliche Funktion und nicht die verwendete Bezeichnung maßgebend. Es ist daher unschädlich, dass entgegen der üblichen Wortwahl nicht von “Ausgleich des Minderwerts“, sondern von “Ersatz des entsprechenden Schadens“ die Rede ist. Bei diesen For- mulierungen handelt es sich um Beschreibungen desselben Tatbestands. Minderwert und Schaden sind daher in diesem Zusammenhang synonyme Begriffe; gleiches gilt für die Begriffe “Ausgleich“ und “Ersatz“ (Senatsurteil vom 14. No- vember 2012 – VIII ZR 22/12, aaO Rn. 21).
- 20
- 3. Das Berufungsgericht hätte daher den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nicht mit der Begründung verneinen dürfen, ein vertraglicher Erfüllungsanspruch sei nicht vereinbart worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
- 21
- a) Der geltend gemachte Erfüllungsanspruch auf Minderwertausgleich ist nicht verjährt. Er unterliegt nicht der kurzen Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB (Senatsurteile vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, aaO Rn. 21; vom 1. März 2000 – VIII ZR177/99, aaO unter [II] 2 c). Die mit Ablauf des Jahres 2009 in Gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
- 22
- b) Ein Erfüllungsanspruch auf Minderwertausgleich scheitert auch – anders als dies in den Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem möglichen Schadensersatzanspruch anklingt – nicht daran, dass die Klägerin den kalku- lierten Restwert des Fahrzeugs bei der anschließenden Veräußerung hat realisieren können. Seine hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin habe die angestrebte Vollamortisation unabhängig von einem Minderwertausgleich erreicht, beruht auf einer unzureichenden Erfassung des Inhalts des Ausgleichsanspruchs und der Eigenart eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Kilometerabrechnung.
- 23
- aa) Die Parteien haben einen Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einer festen Laufzeit von 36 Monaten geschlossen. Zwar zielt auch ein solches Geschäftsmodell insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt. Wie oben (unter II 2 a) bereits ausgeführt, wird der Anspruch des Leasinggebers auf Amortisation seines Anschaffungs- und Finanzierungsaufwands durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch die Verwertung des in vertragsgemäßem Zustand zurück zu gebenden Leasingfahrzeugs erreicht (Senatsurteil vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, aaO Rn. 17 mwN).
- 24
- bb) Bei einer solchen Vertragsgestaltung finden jedoch typischerweise kein Ausgleich und keine Abrechnung des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts statt (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 367/03, aaO; vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, aaO Rn. 17, 24). Die mit einem Kraftfahrzeug -Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung bezweckte Vollamortisation des Aufwands des Leasinggebers baut folglich nicht auf einer Restwertabrechnung auf (Senatsurteile vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, aaO; vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12, aaO unter II 2 b). Das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance liegen vielmehr allein beim Leasinggeber (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 367/03, aaO mwN; vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12, aaO). Dieser trägt bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand das Risiko, dass er bei dessen Veräußerung die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 367/03, aaO mwN; vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12, aaO). Andererseits ist er nicht verpflichtet, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen (Senatsurteile vom 24. April 1996 – VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033 unter II 1 b cc; vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12, aaO).
- 25
- cc) Diese Grundsätze gelten auch für die Bemessung des Minderwertausgleichs bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand. Ein solcher Anspruch ist auf Zahlung des Betrages gerichtet, um den der Wert des Leasingfahrzeugs bei Vertragsablauf wegen der vorhandenen Schäden oder Mängel hinter dem Wert zurückbleibt, den das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand hätte (Senatsurteile vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12, aaO unter II 2 c; vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, aaO Rn. 18 f.; vom 1. März 2000 – VIII ZR 177/99, aaO unter [II] 2 a, b). Da er in Anbetracht der von den Leasingparteien bezweckten Vollamortisation – zusammen mit dem in vertragswidrigem Zustand zurückgegebenen Fahrzeug – wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand tritt (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, aaO Rn. 18, 20), ändert sich an der oben beschriebenen Verteilung des Verwertungsrisikos und der Verwertungschancen nichts (Senatsurteil vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12, aaO). Daher sind für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (Senatsurteile vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, aaO Rn. 24; vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 367/03, aaO [zum Fall einer konkreten Schadensberechnung bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung]).
- 26
- Soweit sich aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsurteil vom 22. Januar 1986 (VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 ff.) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest.
- 27
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der erzielte Verkaufserlös auch nicht aufgrund der Regelung in Abschnitt XVI. Nr. 3. AGB-LV auf den Minderwertausgleichsanspruch anzurechnen. Nach dieser – auf Abschnitt X. 5 („Versicherungsschutz und Schadensabwicklung“) verweisenden – Regelung bleibt eine schadensbedingte Wertminderung bei der Bezifferung des Ausgleichsanspruchs außer Betracht, soweit der Leasinggeber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat. Die Klausel bezieht sich aber nur auf Zahlungen , die dem Leasinggeber explizit als Surrogat eines schadensbedingten Wertverlustes zugeflossen sind – typischerweise etwa Regulierungsleistungen der Versicherung eines Unfallbeteiligten nach einem Verkehrsunfall.
III.
- 28
- Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin behaupteten Wertverlust des Fahrzeugs sowie den geltend gemachten Rücklast- schriftgebühren getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
AG Braunschweig, Entscheidung vom 12.01.2012 - 112 C 1433/11 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 08.10.2012 - 8 S 56/12 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.