vorgehend
Amtsgericht Braunschweig, 113 C 4485/04, 23.03.2005
Landgericht Braunschweig, 4 S 196/05, 22.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 187/06 Verkündet am:
12. Dezember 2007
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen
Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs
(hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der
Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der
Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs
in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06 - LG Braunschweig
AG Braunschweig
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22. Juni 2006 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Garantie wegen Rostschäden an seinem Pkw in Anspruch.
2
In einem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt mit dem Titel "mobilo-life - Das Langzeit-Garantiepaket für Mobilität und Werterhaltung" heißt es: "Beim Kauf eines neuen Mercedes bekommen Sie jetzt etwas, das Sie nirgendwo sonst bekommen. Das einzigartige Garantie- und Mobilitätspaket mobilo-life ist ab dem 24.10.1998 mit dem Start der neuen SKlasse serienmäßig in jedem neuen Mercedes-Benz PKW. mobilo-life gilt lebenslang für Ihren Mercedes, laut Gesetzgeber bedeutet dies 30 Jahre. Damit können Sie sicher sein, daß Ihre Mobilität nicht auf der Strecke bleibt. Bei einer fälligen Garantie- oder Kulanzreparatur hilft Ihnen mobilo-life während der ersten vier Jahre weiter. (...) Zum Nulltarif für Sie. (...) Neben dem Mobilitätspaket garantieren wir Ihnen - ebenfalls mit Einführung der neuen S-Klasse - für Ihren ab dem 24. Oktober 1998 ausgelieferten Mercedes-PKW, dass keine Durchrostung von innen nach außen auftreten wird. Diese Garantie gilt für die gesamte Lebensdauer Ihres Mercedes, also bis zu 30 Jahre. Für den außergewöhnlichen Fall, dass doch irgendwo an Karosserie oder Unterboden eine Stelle von innen nach außen durchrostet, wird die Sache ohne Berechnung von Lohn und Material durch eine MercedesBenz Werkstatt instandgesetzt. (...)"
3
Nach einer Übersicht über die einzelnen Garantieleistungen heißt es in dem Prospekt unter der Überschrift "Voraussetzungen für mobilo-life" weiter: "mobilo-life gilt in Ergänzung zu den Gewährleistungsregelungen der Daimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen lebenslang bis 30 Jahre für alle Mercedes-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung durch die MercedesBenz Organisation die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz Werkstätten ausgeführt werden. Der letzte Wartungsdienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen."
4
Der Kläger kaufte sein Fahrzeug im Jahr 2002 als Gebrauchtwagen. Unstreitig ließ er ab 2003 die Wartungsdienste nicht bei einer Mercedes-BenzWerkstatt , sondern bei einem anderen Kfz-Meisterbetrieb durchführen.
5
Der Kläger verlangt von der Beklagten die fachgerechte Reparatur der nach seiner Behauptung durchgerosteten Heckklappe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus der "mobilo-life"Garantie aus § 443 Abs. 1 BGB zu. Es komme nicht darauf an, ob er die Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt habe. Die dahingehende Formularklausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterworfen. Es handele sich nicht um eine negative Leistungsbeschreibung durch Formulierung einer Anspruchsvoraussetzung , sondern um eine Einschränkung der versprochenen Garantieleistung.
9
Die Klausel halte der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Sie benachteilige den Kläger unangemessen, indem sie die Beklagte von ihrer Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf freistelle, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden sei.

II.

10
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf kostenlose Reparatur der Heckklappe seines Pkw aus der "mobilo-life"-Garantie.
11
1. Ob zwischen den Parteien ein Garantievertrag mit dem Inhalt der "mobilo -life"-Garantie zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Ein Anspruch des Klägers kommt auch bei Bestehen eines Garantievertrages nicht in Betracht, weil die im Prospekt formulierte Voraussetzung, dass ab dem fünften Jahr nach der Erstauslieferung durch die Mercedes-Benz-Organisation die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten ausgeführt werden, nicht erfüllt ist.
12
2. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die entsprechende Klausel der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterliegt oder ob es sich - wie die Revision meint - um eine Leistungsbeschreibung handelt, die der Inhaltskontrolle entzogen ist (§ 307 Abs. 3 BGB).
13
3. Denn die Klausel hält jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Die Vertragspartner der Beklagten werden nicht unangemessen benachteiligt.
14
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine AGB-Klausel unangemessen, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 89, 206, 210 f.; BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, WM 1985, 542, unter II 1 c bb). Der Senat hat dies für eine Klausel in einem Garantievertrag bejaht, nach der die Garantiegeberin, die Verschleißschutz-Produkte für Gebrauchtwagen vertreibt, unter anderem dann von der Leistungspflicht frei sein sollte, wenn die werksseitig vorgeschriebenen Inspektionen nicht durchgeführt wurden. Die Klausel lasse die Interessen des Kunden deshalb außer Acht, weil sie die Garantiegeberin von ihrer Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistelle, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Inspektionen für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, unter III 1 und 2 c).
15
Im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Obergerichte wird indessen die Auffassung vertreten, bei Herstellergarantien für Neufahrzeuge führten solche einschränkenden Klauseln nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden. Stelle der Hersteller in seinen Garantiebedingungen klar, dass er dem Käufer zusätzliche Rechte neben den Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer gewährt, sei er in der Ausgestaltung der Kundenrechte frei. Es sei nicht Zweck der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen , dem Käufer neben den für ihn bedeutsamen Ansprüchen gegen den Verkäufer auch ein Mindestmaß an Rechten aus einer daneben gegebenen Garantie zu sichern (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1464; OLG Nürnberg, NJW 1997, 2186).
16
Teilweise wird eine derart umfassende Gestaltungsfreiheit bei Herstellergarantien abgelehnt. Es sei denkbar, dass Kunden bereit seien, für ein mit einer langfristigen Garantie versehenes Produkt einen höheren Preis zu zahlen. Sie müssten vor einer Aushöhlung von Garantiezusagen durch einschränkende Nebenbestimmungen geschützt werden. Gleichwohl stelle das Erfordernis der Vornahme von Inspektionen in verkehrsüblichen Intervallen bei NeuwagenGarantien eine zulässige Einschränkung dar (Christensen in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 BGB Rdnr. 363).
17
Diese Auffassung trifft zu. Mit Klauseln, wie sie hier im Streit stehen, wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt (vgl. OLG Karlsruhe, aaO; OLG Nürnberg, aaO; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 692, 713). Auch die Revision macht geltend, die Be- klagte habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wartungsdienste nach ihren Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt würden. Damit ist zum einen gemeint, dass durch die regelmäßigen Wartungsdienste in Vertragswerkstätten das Risiko von Garantiefällen vermindert werden soll. Dieser Aspekt hat allerdings im Streitfall nur untergeordnete Bedeutung, weil Rostschäden in der Regel auch durch regelmäßige Inspektionen nicht verhindert werden können. Hinzu kommt aber das Interesse der Beklagten, Eigentümer von Mercedes-Fahrzeugen dazu zu bewegen, ihre Autos in Mercedes-BenzWerkstätten warten zu lassen, also eine langfristige Bindung an das Vertragswerkstättennetz der Beklagten zu erreichen. Die Beklagte bietet dem Kunden mit der langfristigen "mobilo-life"-Garantie gegen Durchrostung eine zusätzliche Leistung zum Fahrzeugkauf an, mit der sie ein absatzförderndes Qualitätsmerkmal für die Fahrzeuge schaffen will (vgl. BGHZ 104, 82, 91). Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass - bei wirtschaftlicher Betrachtung - von einer "Gegenleistung" gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird.
18
Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die - ohnehin regelmäßig notwendigen - Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchführen lässt. Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen dritte Unternehmen (also nicht die Fahrzeughersteller) Garantiegeber waren (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO; Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, z.V.b., unter II 2 b), liegt hier keine unangemessene Be- nachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garantieansprüche auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchführung bei anderen Werkstätten für den Garantiefall nicht ursächlich war. Dies rechtfertigt sich durch das legitime Interesse der Beklagten als Fahrzeugherstellerin , eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen.
19
b) Der vom Kläger erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung erhobene Einwand, die Klausel behindere unabhängige Autowerkstätten und sei deshalb wettbewerbswidrig (vgl. dazu Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor, Rdnr. 1079 ff.; Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 694), bedarf keiner Erörterung, weil es zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer unbilligen Behinderung freier Werkstätten im Sinne des § 20 GWB oder eines nach Art. 82 EG-Vertrag verbotenen Missbrauchs von Marktmacht an Vortrag und Feststellungen in den Tatsacheninstanzen fehlt.

III.

20
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage unbegründet ist, ist die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz zurückzuweisen. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2005 - 113 C 4485/04 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 22.06.2006 - 4 S 196/05 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2007 - VIII ZR 187/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2007 - VIII ZR 187/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2007 - VIII ZR 187/06 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht


(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Wei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 443 Garantie


(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2007 - VIII ZR 187/06 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2007 - VIII ZR 187/06.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2011 - VIII ZR 293/10

bei uns veröffentlicht am 06.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 293/10 Verkündet am: 6. Juli 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2013 - VIII ZR 206/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 206/12 Verkündet am: 25. September 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2008 - 1 U 74/08

bei uns veröffentlicht am 14.10.2008

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.Juni 2008 - AZ.: 20 O 337/07 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollst

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).

(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.