vorgehend
Amtsgericht Rüsselsheim, 3 C 1537/09, 12.03.2010
Landgericht Darmstadt, 7 S 60/10, 03.11.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 293/10 Verkündet am:
6. Juli 2011
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Bm, Cl
In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Materialoder
Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem
Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche
davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen
Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt
des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers
unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt
, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden
ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007
- VIII ZR 251/06, WM 2008, 263, und vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM
2008, 559).
BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10 - LG Darmstadt
AG Rüsselsheim
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die RichterinDr. Milger,
die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 3. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger kaufte am 18. Februar 2005 von der Beklagten, der deutschen Tochtergesellschaft des schwedischen Fahrzeugherstellers, einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassenen Vorführwagen Saab 9.5. Bei dem Kauf erhielt er für das Fahrzeug eine Urkunde über eine auf die Beklagte als Garantiegeberin bezogene "Saab Protection"-Garantie, deren formularmäßig gestaltete Bedingungen (im Folgenden: Garantiebedingungen) auszugsweise wie folgt lauten: "2. Allgemeines Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über ... 4. Garantie-Dauer Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie ... 6. Garantie-Voraussetzungen Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden: - Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein. - Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein. - Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen."
2
Am 27. Dezember 2006 kam es bei einem Kilometerstand von 69.580 km zu einem Defekt an der Dieseleinspritzpumpe, den der Kläger im Saab-Zentrum W. beseitigen ließ. Dieses führte anlässlich der Reparatur zugleich die nach den Herstellerangaben im Serviceheft erforderliche, bis dahin jedoch unterbliebene 60.000-Kilometer-Inspektion durch. Nachdem die Beklagte wegen einer Überschreitung der vorgeschriebenen Serviceintervalle eine Eintrittspflicht abgelehnt hatte, stellte das Saab-Zentrum W. dem Kläger unter dem 7. Mai 2007 für die Reparatur 3.138,23 € in Rechnung.
3
Der Kläger, der die Reparaturrechnung nicht bezahlt hat, begehrt von der Beklagten die Freistellung von einer Inanspruchnahme durch das SaabZentrum W. aus der genannten Reparaturrechnung zuzüglich Zinsen und angefallener vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie hilfsweise die Feststellung, dass die der Rechnung zugrunde liegende Reparatur ein Garantiefall im Sinne der zwischen den Parteien bestehenden "Saab Protection"- Garantie ist. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).

I.

5
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
6
Die Beklagte brauche für die Reparatur an der Dieseleinspritzpumpe schon deshalb nicht einzustehen, weil der Kläger die Inspektion für sein Fahrzeug nicht - wie vorgesehen - bei 60.000 km, sondern erst zusammen mit der streitigen Reparatur bei einem Stand von 69.580 km habe durchführen lassen. Ob die unterbliebene Inspektion bei 60.000 km für den eingetretenen Defekt, wie von der Beklagten geltend gemacht, ursächlich gewesen sei, sei unerheblich. Denn für eine Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Garantieversprechen sei die in Ziffer 6 der Garantiebedingungen genannte Eintrittsvoraussetzung der regelmäßigen Wartung nicht erfüllt. Es gehe hier - vergleichbar mit der "mobilo-life"-Garantie, wie sie dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 (VIII ZR 187/06) zugrunde gelegen habe - um eine sich an die zweijährige Herstellergarantie ab Erstzulassung anschließende Neuwagengarantie des Fahrzeugherstellers im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB, welche der Kläger mit dem Erwerb des Fahrzeugs übernommen habe, und nicht um die im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf erst neu begründete Gebrauchtwagengarantie eines Dritten, für die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (VIII ZR 251/06) einen von der Schadensursächlichkeit unabhängigen Haftungsausschluss des Garantiegebers bei Nichteinhaltung vorgeschriebener Wartungsintervalle als unwirksam angesehen habe.
7
Unerheblich sei auch, ob die von der Beklagten eingeräumte Garantie vom Kläger nur gegen eine besondere Gegenleistung oder unentgeltlich übernommen worden sei. Abgesehen davon, dass derartige Entgeltbestandteile häufig mehr oder weniger versteckt in einem meist runden Gesamtpreis enthalten seien, so dass sie im Nachhinein kaum noch als gesondertes Entgelt nachvollzogen werden könnten und schon deshalb nicht als trennscharfes rechtliches Kriterium taugten, habe der Kläger das Fahrzeug gerade nicht als Neuwagen erworben. Ob die Beklagte in den Jahren 2004/2005 oder auch heute noch ihre zusätzliche Garantie grundsätzlich nur gegen gesonderte Vergütung angeboten habe, spiele angesichts der Besonderheiten der Preiskalkulation weder bei Neufahrzeugen noch bei sogenannten Tageszulassungen oder Vorführwagen eine entscheidende Rolle. Maßgeblich für die Abgrenzung sei daher nicht die Frage der (möglicherweise versteckten) Entgeltlichkeit, sondern der Umstand , ob es sich um eine Neuwagengarantie des Herstellers oder um eine Gebrauchtwagengarantie eines Dritten handele. Denn das Garantieversprechen aus einer Neuwagengarantie habe der Hersteller in zulässiger Weise von einer Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle und einer Erfüllung entsprechender Dokumentationspflichten abhängig machen können.

II.

8
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Freistellungsanspruch des Klägers aus der "Saab Protection"-Garantie nicht verneint werden.
9
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Wirksamkeit der unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten GarantieVoraussetzungen nicht nur darauf an, dass es sich um eine Neuwagengarantie des Herstellers - und nicht um eine Gebrauchtwagengarantie eines Dritten - handelt, sondern auch darauf, ob die Beklagte die von ihr eingeräumte Anschlussgarantie entgeltlich oder unentgeltlich übernommen hat. Für das Revisionsverfahren ist dabei zu unterstellen, dass die Garantie, wie von dem Kläger behauptet, jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist. Zumindest für diesen Fall unterliegen die unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser Inhaltskontrolle halten sie jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht stand, weil die darin geregelten Garantieeinschränkungen den Garantienehmer - hier gemäß Ziffer 2 Satz 2 der Garantiebedingungen den Kläger - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen , so dass die von ihm aus Ziffer 2 Satz 1 der Garantiebedingungen beanspruchte Reparaturkostenerstattung nicht allein schon wegen der unterbliebenen 60.000-Kilometer-Inspektion ausgeschlossen ist.
10
1. Die unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten GarantieVoraussetzungen sind nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Zwar ist danach insbesondere § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf solche Abreden anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263 Rn. 12; vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25; jeweils mwN). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen werden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, so dass Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterworfen sind, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141; jeweils mwN). Darum geht es bei den in der genannten Klausel geregelten GarantieVoraussetzungen indessen nicht.
11
a) Eine Kontrollfreiheit der Klausel ergibt sich nicht schon daraus, dass der Garantievertrag gesetzlich nicht geregelt ist. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden (Senatsurteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, BGHZ 104, 82, 90). Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit Garantieverträge einer AGB-rechtlichen Kontrolle insoweit unterworfen, als es um Klauseln ging, die über die vertragliche Festlegung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes hinaus das hierin gegebene Leistungsversprechen wieder eingeschränkt oder sonst modifiziert haben (Senatsurteile vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, WM 1991, 1384 unter II; vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 13; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, NJW 2009, 3714 Rn. 11 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559 Rn. 13 ff.) oder die in ansonsten bestehende (Gewährleistungs-) Rechte des Vertragspartners eingegriffen haben (Senatsurteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, aaO S. 90 f.).
12
b) Der Senat hat dabei allerdings die Frage offen gelassen, ob eine - wie hier - als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Garantieklausel, die Leistungen aus der Garantie nicht durch die Aufstellung bestimmter Oblie- genheiten einschränkt, sondern nach der gewählten Formulierung von vornherein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht, als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO).
13
aa) Vor allem in der Instanzrechtsprechung wird die gewählte Klauselformulierung für maßgeblich erachtet, so dass in Fällen, in denen die Durchführung vorgeschriebener Wartungsarbeiten nicht als Einschränkung der zuvor gegebenen Garantie, sondern als Voraussetzung des Garantieanspruchs formuliert ist, die Möglichkeit einer Klauselkontrolle verneint wird, solange der Inhalt der Garantiezusage nicht hinter dem verkehrstypischen und vom Kunden nach Treu und Glauben zu erwartenden Deckungsumfang zurückbleibt (OLG Nürnberg, NJW 1997, 2186; LG Freiburg, ZfSch 2006, 627, 628; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 69; offen gelassen von OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1464). Die Abhängigkeit der Garantiezusage von der Durchführung vorgeschriebener Inspektions- und Wartungsarbeiten dergestalt, dass deren Unterlassen zwingend zum Anspruchsverlust führt, wird dabei jedenfalls im Neuwagenhandel für verkehrstypisch erachtet mit der Folge, dass der Kunde auch keine darüber hinausgehenden Rechte aus der Garantie erwarten könne (OLG Nürnberg, aaO; LG Freiburg, aaO).
14
bb) Demgegenüber lehnt das Schrifttum eine Maßgeblichkeit der gewählten Klauselformulierung überwiegend ab. Es wird stattdessen vorgeschlagen, lediglich den Kernbereich der Garantiezusage wie die Garantiezeit und die Art der Garantieleistung (z.B. Nachbesserung, Ersatzlieferung, finanzielle Erstattungsleistungen oder eine Kombination hiervon) gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei zu stellen (Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, Teil 3 Garantieklauseln/-verträge Rn. 3). Ansonsten sei unabhängig von der Formulierung einer Garantiebeschränkung als Inhaltsbeschreibung oder als Einschränkung oder Modifizierung der versprochenen Garantieleistung grundsätzlich vom Vorliegen einer kontrollfähigen Leistungsbeschränkung auszugehen, die am Maßstab der Schutzwürdigkeit des Garantienehmers, insbesondere seiner berechtigten Erwartungen an den Inhalt der Garantie, gemäß § 307 Abs. 1 BGB auf eine Unangemessenheit der darin liegenden Benachteiligung zu überprüfen sei (Christensen, aaO Rn. 4; Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln Rn. G 21; Abeling, ZGS 2010, 66, 67 f.; Niebling, DAR 2008, 22, 24; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 2055).
15
c) Der Senat entscheidet die Frage nunmehr im Sinne der zuletzt genannten Auffassung.
16
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbleibt - wie vorstehend unter II 1 ausgeführt - für die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen , ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 12; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141; jeweils mwN). Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden und deshalb nicht der Inhaltkontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO mwN). Anders als die unmittelbaren Leistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Leistungshauptabrede (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338; vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO).
17
bb) Um eine solche lediglich ergänzende Regelung handelt es sich bei den unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen jedenfalls dann, wenn die von der Beklagten gewährte Anschlussgarantie - wie hier für die revisionsrechtliche Beurteilung zu unterstellen ist - nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war.
18
(1) Ob die genannte Klausel das abgegebene Garantieversprechen unmittelbar regelt oder lediglich ergänzt, kann der Senat selbst feststellen. Denn die formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen der Beklagten unterliegen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise - frei auszulegen , da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 f. mwN). Diese Auslegung ergibt, dass die genannte Klausel das auf Gewährung einer Anschlussgarantie gerichtete Hauptleistungsversprechen der Beklagten lediglich durch Hinzufügung einer Einschränkung ergänzt.
19
(2) Anders als in dem Fall, in dem die Garantie dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten gewährt wird, die Durchführung der Wartungsdienste also - bei wirtschaftlicher Betrachtung - die "Gegenleistung" für die Garantiegewährung darstellt (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17), bildet aus Kundensicht das vom Garantienehmer zu entrichtende Entgelt die Gegenleistung für das unter Ziffer 2 Satz 1 der Garantiebedingungen dahin umschriebene Hauptleistungsversprechen der Beklagten, bei Material- oder Herstellungsfehlern für die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler einstehen zu wollen.
20
Dieses Hauptleistungsversprechen reicht aus, um einen wirksamen Garantievertrag anzunehmen. Dagegen gehören die unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen nicht mehr zum kontrollfreien Minimum, ohne das dem Vertrag ein so wesentlicher Bestandteil fehlte, dass ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre. Diese Regelung beschränkt das in Ziffer 2 Satz 1 der Garantiebedingungen bereits vollständig geregelte Garantieversprechen vielmehr in der Weise, dass sie eine Inanspruchnahme der Beklagten aus der Garantie von einer Wahrung der beschriebenen Wartungsanforderungen und deren Nachweis abhängig macht, und modifiziert dadurch das gegebene Hauptleistungsversprechen entsprechend (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, aaO S. 141 f.; vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, NJW-RR 2008, 189 Rn. 14).
21
2. Der in Ziffer 6 der Garantiebedingungen als Folge einer unterlassenen Durchführung der dort beschriebenen Wartungsarbeiten vorgesehene Verlust der Garantieansprüche benachteiligt den Kläger unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
22
a) Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 15; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 14; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, aaO Rn. 13; jeweils mwN). Dies ist bei den in der genannten Klausel aufgestellten GarantieVoraussetzungen der Fall, wenn - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - die Beklagte die Gewährung der Anschlussgarantie von der Zahlung eines gesonderten Entgelts abhängig macht.
23
b) Zwar ist ein Interesse der Beklagten anzuerkennen, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der von der Garantie erfassten Fahrzeuge auf die Einhaltung der vorgegebenen Wartungsintervalle zu dringen, um auf diese Weise das Risiko von Garantiefällen zu vermindern. Auch mag ihr ein Interesse daran nicht abzusprechen sein, ihre Neuwagenkunden über die gesetzliche Gewährleistungszeit hinaus an ihr Werkstattnetz zu binden, um dadurch nicht nur dessen Auslastung, sondern auch eine sachgerechte, nach ihren Vorgaben durchzuführende Wartung der Fahrzeuge und darüber zugleich den qualitativen Ruf der Fahrzeugmarke zu fördern sowie die von ihr eingegangenen Garantieverpflichtungen hinreichend kalkulierbar gestalten zu können. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es für sich allein jedoch noch nicht, den Garantiegeber von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freizustellen, ob der Verstoß des Garantienehmers gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist.
24
aa) Zwar ist ein Fahrzeughersteller, der eine gesetzliche Haftung durch eine zusätzlich zum Kaufvertrag übernommene Herstellergarantie freiwillig erweitert , in der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieser zusätzlich gewährten Garantie grundsätzlich frei, was auch bei einer AGB-rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 46/95, WM 1997, 2043 unter II 3 b - Herstellergarantie). Dementsprechend hat der Senat das von vorstehenden Erwägungen getragene Interesse eines garantiegebenden Herstellers, von einer für Neuwagen übernommenen zusätzlichen Garantieverpflichtung bereits bei Nichteinhaltung der dem Kunden auferlegten Wartungsobliegenheiten in verkehrsüblichen Intervallen vollständig frei zu werden , für Fall als berechtigt anerkannt, dass ungeachtet einer möglichen Bereitschaft des Kunden, für das mit einer solchen Garantie versehene Neufahrzeug einen höheren Preis zu zahlen, die Garantie als zusätzliche Leistung zum Fahr- zeugkauf angeboten wird und der Kunde, um in deren Genuss zu kommen, als - wirtschaftlich gesehen - "Gegenleistung" lediglich zur regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten gehalten ist. Für diesen Fall hat der Senat die Interessen des Kunden, die - ohnehin regelmäßig notwendigen - Wartungsarbeiten zwecks Erhalts des Garantieanspruchs nach den Vorgaben des Herstellers in dessen Werkstattnetz durchführen zu lassen, durch die betreffende Verfallklausel nicht für unangemessen beeinträchtigt erachtet, da es der freien Entscheidung des Kunden überlassen bleibt, ob und abwann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von den regelmäßigen Wartungen Abstand nehmen oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lassen will (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17 f.).
25
Ebenso hat es der Senat außerhalb dieser besonderen Interessenlagen beim Absatz von Neuwagen nicht missbilligt, wenn ein Garantiegeber in seinen Garantiebedingungen von einer Obliegenheit des Kunden ausgegangen ist, vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungsarbeiten in zumutbarer Weise (dazu Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, aaO) durchführen zu lassen, und bei versäumter Fahrzeugwartung dem Kunden den Beweis fehlender Ursächlichkeit zwischen dem Wartungsversäumnis und dem Garantiefall auferlegt hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO mwN).
26
bb) Um solche Fallgestaltungen geht es hier aber nicht. Die mit dem Fahrzeugkauf auf den Kläger übergegangene Anschlussgarantie der Beklagten stellt nicht lediglich eine zusätzliche Leistung des Herstellers beim Neufahrzeugkauf zwecks Schaffung eines absatzfördernden Qualitätsmerkmals seiner Fahrzeuge dergestalt dar, dass sich die "Gegenleistung" für die gewährte Garantie weitgehend in einer bis zum Garantiefall durchgeführten regelmäßigen Fahrzeugwartung im Werkstattnetz des Herstellers erschöpft (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17). Vielmehr handelt es sich - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - um eine gesondert zu erwerbende und zu vergütende Garantie. Für diesen Fall kann das grundsätzlich anzuerkennende Interesse eines Fahrzeugherstellers, seine Kunden bei dem Absatz von Neufahrzeugen zu den vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungsarbeiten in seinem Werkstattnetz anzuhalten, um dadurch den Ruf seiner Marke als wenig schadensanfällig zu stärken und den Kunden an das eigene Werkstattnetz zu binden (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 17 f.; Christensen, aaO), keinen Vorrang vor dem Interesse des Kunden an einem Schutz vor einer Aushöhlung von Garantiezusagen durch einschränkende Nebenbestimmungen beanspruchen. Vielmehr verdient, wenn die Garantieleistungen nicht automatisch als zusätzliche Leistung zum Fahrzeugkauf mitgewährt werden, sondern erst durch ein gesondertes Entgelt erkauft werden müssen, die berechtigte Erwartung des Kunden am (Fort-) Bestand der erkauften Garantieleistung jedenfalls dann den Vorrang, wenn die mangelnde Beachtung der vorgeschriebenen Wartungsobliegenheiten keinen Einfluss auf den Eintritt des Garantiefalls hat. Die in diesem Fall eintretende Belastung des Garantiegebers mit der Klärung von Kausalitätsfragen rechtfertigt - wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (VIII ZR 251/06, aaO) entschieden hat - unter den genannten Umständen ebenfalls keinen Untergang des Garantieanspruchs allein schon wegen einer Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit.

III.

27
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 12.03.2010 - 3 C 1537/09 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.11.2010 - 7 S 60/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 443 Garantie


(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ei

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bei uns veröffentlicht am 09.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 294/09 Verkündet am: 9. Juni 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - VIII ZR 349/11

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 349/11 vom 9. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achille

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2013 - VIII ZR 206/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 206/12 Verkündet am: 25. September 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - I ZR 38/18

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2012 - VIII ZR 327/11

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 327/11 Verkündet am: 9. Mai 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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3. Denn die Klausel hält jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Die Vertragspartner der Beklagten werden nicht unangemessen benachteiligt.

(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).

(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

12
aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand , nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJWRR 1991, 1013, unter II). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli- chen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand , nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJWRR 1991, 1013, unter II). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli- chen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte nicht deswegen gemäß § 4 Ziffer 3 der Garantiebedingungen von der Entschädigungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Bestimmung des § 4 Ziffer 1 der Garantiebedingungen, die dem Kläger eine entsprechende Obliegenheit auferlegt, den Käufer unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
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3. Denn die Klausel hält jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Die Vertragspartner der Beklagten werden nicht unangemessen benachteiligt.
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aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand , nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJWRR 1991, 1013, unter II). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli- chen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

12
aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand , nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJWRR 1991, 1013, unter II). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli- chen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 452/99 Verkündet am:
26. Januar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
AGBG § 8
Vereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen eines
fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung
der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preishauptabrede nicht
der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG.
BGH, Urt. v. 26. Januar 2001 - V ZR 452/99 - Kammergericht in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2001 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. September 1999 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 1998 abgeändert.
Unter Abweisung des Hauptantrags als zur Zeit unbegründet wird auf den Hilfsantrag festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem mit Kaufvertrag vom 24. September 1991, UR-Nr. des Notars K. in M. , vereinbarten Kaufpreis für die Grundstücke Gemarkung H. Flur Flurstück Fläche (qm)
9
91/1 1.042
9
90/2 764
9
90/3 380
9
91/3 3.295
9
325/90 2.897
9
363/90 20
9
364/90 148
2
610/65 1.261 in Höhe von 8,87 DM/qm sowie für die Grundstücke Gemarkung Ha. Flur Flurstück Fläche (qm)
8
263/1 7.090
8
902/267 949
8
898/264 1.838
8
900/266 948
8
250 1.510
8
248 1.280
8
253/1 2.860
8
249 1.400
8
945/140 28
8
948/141 28
8
951/142 24
8
969/260 587
8
966/156 24
8
963/153 76
8
960/152 128
8
957/145 80
8
942/138 52
8
939/136 104
8
251 1.540 in Höhe von 16,55 DM/qm und dem Wert pro Quadratmeter dieser vorbezeichneten Grundstücke zum Stichtag 1. Juli 1993, der im Wege einer Nachbewertung durch einen von dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer M. zu benennenden öffentlich bestellten Sachverständigen für Grundstücksbewertungen für beide Parteien verbindlich festzustellen ist, abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 3 % p. a. bzw. 0,25 % pro Monat und unter Berücksichtigung einer Obergrenze von 50 % des vorläufigen Wertansatzes/qm binnen einer Frist von 20 Banktagen ab Eingang des Verkehrswertgutachtens bei der Beklagten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 24. September 1991 erwarb die Beklagte von der P. GmbH mehrere Grundstücksflächen in den Gemarkungen H. (9.807 qm für 8,87 DM/qm = 86.988,09 DM) und Ha. (20.546 qm für 16,55 DM/qm = 340.036,30 DM). Die Klägerin, die damals noch "Treuhandanstalt" hieß, war alleinige Gesellschafterin der Verkäuferin. In § 10 des Kaufvertrags vereinbarten die Vertragsparteien wegen eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts eine Nachbewertung der veräußerten Flächen. Im einzelnen heißt es dazu:
"(3) Bei der Nachbewertung ist der Verkehrswert des verkauften Grund und Bodens zum 01.07.1993 ("Nachbewertungsstichtag") festzustellen. ... (4) Von dem zu zahlenden Differenzbetrag gem. Abs. 6 dieser Vorschrift ist ein Freibetrag in Höhe von 3,0 % p. a. abzuziehen bzw. 0,25 % pro Monat. (5) Eine Nachbewertung ist mit für die Parteien verbindlicher Wirkung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Grundstücksbewertung als Schiedsgutachter durchzuführen. Die Treuhand schlägt dem Käufer schriftlich bis zum Nachbewertungsstichtag einen solchen Sachverständigen vor.
Dieser Vorschlag gilt als angenommen, wenn nicht der Käufer binnen eines Monats nach Zugang des Vorschlages schriftlich gegenüber der Treuhand widerspricht. Widerspricht der Käufer und schlägt die Treuhand den Sachverständigen nicht fristgemäß vor, so kann jede Partei den Präsidenten der zuständigen Industrieund Handelskammer um Ernennung eines Sachverständigen ersuchen , spätestens jedoch bis zum 28.02.1994. (6) Soweit der von dem Sachverständigen zum Nachbewertungsstichtag festgestellte Wert des verkauften Grund und Bodens den nach Abs. 2 dieser Vorschrift in den Kaufpreis eingegangenen Wert überschreitet, erhöht sich der Kaufpreis nachträglich um den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag. Als Obergrenze einer Nachbewertung hat der Käufer maximal 50 % des vorläufigen Wertansatzes/qm nachzuzahlen. Der Erhöhungsbetrag ist auf das in diesem Vertrag genannte Konto der Treuhand binnen einer Frist von 20 Banktagen nach endgültiger Feststellung des Verkehrswertes durch den Sachverständigen (maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eingang des Verkehrswertgutachtens beim Käufer) zu zahlen." Mit Schreiben vom 2. Juli 1993 schlug die Klägerin der Beklagten vor, die Nachbewertung durch den Gutachter M. v ornehmen zu lassen. Hiermit erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 1993 einverstanden. Der Gutachter lehnte den Auftrag jedoch ab. Daraufhin beauftragte die Klägerin einseitig den Sachverständigen R. mit der Nachbewertung. Dieser ermittelte mit Gutachten vom 4. November 1993 den Verkehrswert per 1. Juli 1993 für die Flächen in H. mit 112.780,50 DM und für die Flächen in Ha. mit 678.018 DM. Mit Schreiben vom 10. Februar 1994 übersandte die Klägerin der Beklagten die Gutachten und forderte sie gleichzeitig zur Zahlung von 213.512,20 DM auf. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 1994 mit, daß sie die Gutachten nicht anerkenne. Daraufhin verlangte die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 8. März 1994 - unter
Richtigstellung eines Rechenfehlers - Zahlung von 194.456,45 DM; gleichzeitig wies sie die Beklagte darauf hin, daß sie auf ihre Kosten einen von der Industrie - und Handelskammer M. öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter mit der Nachbewertung beauftragen könne. Sie bat um Mitteilung einer Entscheidung der Beklagten bis zum 24. März 1994.
Mit Schreiben vom 20. April 1994 schlug die Klägerin der Beklagten - unter Bezugnahme auf ein dem Inhalt nach streitiges Telefongespräch am 12. April 1994 zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Rechtsanwalt der Beklagten - vor, den Gutachterausschuß des Katasteramts B. zu beauftragen , und bat um kurzfristige Rückäußerung. Die Klägerin erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 1994. Nachdem auch dieses Schreiben ohne Reaktion geblieben war, teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 1994 mit, daß sie "unter Anwendung von § 10 Abs. 5 des Kaufvertrags" nunmehr den Gutachterausschuß des Katasteramts B. mit der Erstellung des Nachbewertungsgutachtens beauftragt habe. Die Beklagte ließ mit Anwaltsschreiben vom 8. August 1994 dieser Beauftragung widersprechen, weil es sich bei dem Gutachterausschuß nicht um einen öffentlich bestellten Sachverständigen handele.
Der Gutachterausschuß ermittelte den Verkehrswert für die Flächen in Ha. mit 435.600 DM und für die Flächen in H. mit 118.000 DM. Mit Schreiben vom 7. November 1994 übermittelte die Klägerin der Beklagten die Gutachten und forderte sie zur Zahlung von 119.523,33 DM bis zum 12. Dezember 1994 auf. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Dezember 1994 ließ die Beklagte die Gutachten beanstanden und lehnte die Zahlung ab. Nachdem die Beklagte Mahnungen der Klägerin vom 22. Dezember 1994 und
23. Januar 1995 unbeachtet gelassen hatte, teilte ihr die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 1996 mit, ein weiteres Gutachten durch den ursprünglich vorgesehenen Sachverständigen M. erstellen lassen zu wollen, um den Bedenken der Beklagten Rechnung zu tragen. Die Beklagte verweigerte jedoch dem Gutachter den Zutritt zu den Grundstücken und lehnte eine Begutachtung ab.
Mit der Behauptung, ihr Mitarbeiter und der Rechtsanwalt der Beklagten hätten sich in dem Telefongespräch am 12. April 1994 über die Einholung eines neuen, für beide Parteien verbindlichen Gutachtens geeinigt, hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 119.523,33 DM nebst 6,5 % Zinsen sowie hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis und dem Wert pro Quadratmeter der verkauften Grundstücke zum Stichtag 1. Juli 1993, der im Wege der Nachbewertung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen für beide Parteien verbindlich festzustellen ist, abzüglich eines Freibetrags von 3 % p.a. und unter Berücksichtigung der Obergrenze von 50 % des vorläufigen Wertansatzes pro Quadratmeter, beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie zusätzlich "höchst hilfsweise" die Feststellung begehrt hat, daß die Beklagte zur Zahlung des von dem Sachverständigen M. z u ermittelnden Differenzbetrags verpflichtet ist, ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag und ihre auf Feststellung gerichteten Hilfsanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht die Aktivlegitimation der Klägerin, weil ihr in dem Kaufvertrag vom 24. September 1991 ein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte eingeräumt worden sei. Die Nachbewertungsklauseln sieht das Berufungsgericht als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBGesetzes an; sie seien für eine Vielzahl von Verträgen formuliert und der Beklagten von der Verkäuferin "gestellt" worden. Ob die Klauseln nach § 9 AGBG unwirksam seien, könne dahinstehen; selbst im Fall ihrer Wirksamkeit hätte die Klägerin gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil das Nachbewertungsgutachten nicht auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen erstellt worden sei. Auch die Feststellungsanträge blieben ohne Erfolg, weil eine Nachbewertung nach dem 28. Februar 1994 nicht mehr erfolgen solle.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin. Die Vertragsparteien haben ihr das eigene Recht eingeräumt, die Zahlung eines eventuellen höheren Kaufpreises von der Klägerin zu fordern. Das ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB).
2. Mit unzutreffenden Erwägungen hält das Berufungsgericht jedoch den von der Klägerin mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsanspruch für unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Nachbewertungsklauseln um Individualvereinbarungen, wie die Klägerin meint, oder Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG handelt. Denn in beiden Fällen sind die Klauseln wirksam.

a) Das Gesetz geht in § 433 Abs. 2 BGB von dem Grundsatz der festen Preisbestimmung aus. Danach ändert sich die Höhe des vereinbarten Kaufpreises nicht, selbst wenn sich der Wert des Kaufgegenstands nach Abschluß des Kaufvertrags ändern sollte. Das Risiko eines sinkenden Werts trägt der Käufer; ihm kommt aber andererseits eine Wertsteigerung zugute. Ausnahmen davon können vereinbart werden, denn die Preisbestimmung unterliegt der freien Disposition der Vertragsparteien. Sie sind deswegen nicht gehindert, bei dem Verkauf von Grundstücken deren spätere Nachbewertung mit der Folge einer eventuellen Ä nderung des Kaufpreises zu vereinbaren. Das kann sowohl individualvertraglich, wobei keine Wirksamkeitsbedenken bestehen, als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen.

b) Falls es sich hier bei den Nachbewertungsklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, wären sie nicht so ungewöhnlich, daß sie nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden wären. Der hier maßgebliche Erwerberkreis (Investoren) mußte nämlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses damit rechnen, daß sich der in einem TreuhandanstaltPrivatisierungsvertrag vereinbarte Grundstückskaufpreis aufgrund einer Nachbewertung des Kaufgegenstands erhöhen konnte. Ihm kann nicht unbekannt geblieben sein, daß es im Beitrittsgebiet ca. ein Jahr nach der Wiedervereini-
gung noch keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt gab und deswegen die Vereinbarung eines angemessenen Kaufpreises vielfach nicht möglich war. Auch lag es auf der Hand, mit steigenden Grundstückspreisen zu rechnen. In dem vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der in dem Kaufvertrag zunächst vereinbarte Kaufpreis ausdrücklich als "vorläufiger Wertansatz" bezeichnet wird. Dies schließt es aus, den Klauseln einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (vgl. Senat, BGHZ 109, 197, 201) beizumessen.
Auch eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfalls eine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begründen kann (Senatsurt. v. 26. Mai 2000, V ZR 49/99, WM 2000, 2099, 2100 m.w.N.), liegt nicht vor. Bereits vor dem 3. Oktober 1990 konnte eine Nachbewertung, die wegen des Fehlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts und entsprechender Marktpreise im Beitrittsgebiet durchgeführt werden sollte, nicht nur individualvertraglich , sondern auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Anders sind nämlich die Regelungen in Nr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsvertrag, BGBl. II S. 518, 566) nicht zu verstehen. Danach "kann im Rahmen der Vertragsfreiheit mit den üblichen Klauseln vorgesehen werden, den zunächst vereinbarten Grundstückspreis nach Ablauf einer Übergangsfrist einer Überprüfung und nachträglichen Anpassung zu unterziehen". Für die Zulässigkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer solchen Nachbewertung bedurfte es keiner besonderen Regelung; sie war selbstverständlich. Bereits dies spricht für die Möglichkeit, Nachbewertungsklauseln auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niederzulegen. Auch entsprach die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem
Bereich einem praktischen Bedürfnis. Die gesamte Volkswirtschaft der DDR war zu privatisieren, wozu es tausender von Verträgen bedurfte, in denen die Interessen der Erwerber, der Gesamtwirtschaft und der öffentlichen Hand als Träger des ehemals volkseigenen Vermögens zu berücksichtigen waren. Dieser Prozeß hatte bis zur Wiedervereinigung gerade begonnen und war nicht annähernd abgeschlossen. Da sich danach die tatsächlichen Verhältnisse zunächst nicht wesentlich von den vorherigen unterschieden, lag es nahe, auch nach dem 3. Oktober 1990 die in Nr. 4 der Anlage IX zum Ersten Staatsvertrag enthaltenen Grundsätze der Nachbewertung anzuwenden. Auch dabei drängte sich die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geradezu auf, wenn - wie bei der Vereinbarung einer Nachbewertung von verkauften Grundstücken in Treuhandanstalt-Privatisierungsverträgen - die Regelung des Interessenausgleichs durch typische Vereinbarungen erfolgen konnte. Sie erleichterte es der Treuhandanstalt, ihren Privatisierungsauftrag zu erfüllen. Bei dem Verkauf von Grundstücken war die Aufnahme von Nachbewertungsklauseln in die Kaufverträge nämlich regelmäßig erforderlich, um einerseits schnell privatisieren zu können und andererseits Veräußerungen unter Wert zu verhindern sowie kurzfristige Wertsteigerungen aufgrund öffentlicher Infrastrukturmaßnahmen abzuschöpfen (vgl. Wächter/Kaiser/Krause, WM 1992, 293, 295; Kiethe , VIZ 1993, 471, 473; Hormann, VIZ 1996, 71, 72). Die Ausgangslage und Interessen der Beteiligten waren immer gleich, so daß die Nachbewertungsvereinbarungen trotz einzelfallbezogener Modifikationen denselben Kerngehalt haben mußten.

c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Nachbewertungsklauseln einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterzogen. Sie scheitert nämlich an § 8 AGBG, weil die Klauseln unmittelbar die Höhe des von der Beklagten letztend-
lich zu zahlenden Kaufpreises bestimmen. Kontrollfähig sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch lediglich Nebenabreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1999, XI ZR 8/99, NJW 2000, 651 m. umfangr. Nachw.). Sie regeln nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern haben die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen als ergänzende Regelung "neben" einer bereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt (Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 8 Rdn. 17). Um derartige Preisnebenabreden geht es hier indessen nicht. Vielmehr enthalten die Nachbewertungsklauseln solche Regelungen, die auch aus der Sicht der Beklagten klar und verständlich die zukünftige, bei Vertragsschluß noch nicht ausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen Kriterien deutlich bestimmbar umschreiben. Das macht die Klauseln kontrollfrei (vgl. Brandner, in: Brandner/Ulmer/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 19).
§ 8 AGBG soll in erster Linie bewirken, daß Abreden der Parteien über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen, insbesondere über die Höhe des von einer Seite zu zahlenden Preises, der gerichtlichen Nachprüfung entzogen werden; ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien , denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisregelung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß § 6 Abs. 2 AGBG an deren Stelle treten könnte (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1992, VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, 754 m.w.N.). Danach unterliegen die Nachbewertungsklauseln in dem Vertrag vom 24. September 1991 nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG. Denn sie bestimmen unmittelbar den Preis, den die Beklagte für die erworbenen Grundstücke zu zahlen hat, auch wenn er erst nach Vertrags-
schluß ermittelt wird. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung des in dem Kaufvertrag betragsmäßig vereinbarten Kaufpreises als "vorläufiger Wertansatz". Daraus wird deutlich, daß die endgültige Höhe des Kaufpreises erst später festgelegt werden sollte. Da sie noch nicht beziffert werden konnte, reichte es aus, daß die Vertragsparteien Regelungen zu dem Verfahren der Kaufpreisfindung vereinbart haben. Denn die aus dem Grundsatz der Privatautonomie folgende Kontrollfreiheit muß hier in gleicher Weise eingreifen wie bei einer Preisbezifferung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung zählt (BGH, Urt. v. 16. November 1999, KZR 12/97, WM 2000, 367, 371, vorgesehen für BGHZ 143, 128). Allerdings könnte die Kontrollfreiheit nach § 8 AGBG dann entfallen, wenn die Klauseln ein einseitiges Leistungsänderungsrecht für die Klägerin begründeten (vgl. BGHZ 93, 252, 254; 124, 351, 362). Das ist indessen nicht der Fall. Vielmehr ist sie ebenso wie die Beklagte an das vereinbarte Verfahren zur Ermittlung des endgültigen Kaufpreises gebunden. 3. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin bei der Nachbewertung der verkauften Grundstücke den vereinbarten Verfahrensgang nicht eingehalten hat.

a) Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß nach dem Vertragswortlaut die Voraussetzungen für die - vom Berufungsgericht als einzig zulässig erachtete - Anrufung des Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer nicht vorlagen. Denn zum einen hatten sich die Vertragsparteien auf einen Sachverständigen geeinigt, und zum anderen hat die Beklagte durch ihr
Einverständnis mit dem verspäteten Vorschlag der Klägerin zu erkennen gegeben , daß sie sich auf den Fristablauf (1. Juli 1993) nicht mehr berufen will.

b) Da der Vertrag für den Fall, daß der Sachverständige den Auftrag ablehnt, keine Regelung enthält, ist er auszulegen. Dabei ist dem Berufungsgericht kein Fehler unterlaufen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge nach § 551 Nr. 7 ZPO bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht mußte sein Auslegungsergebnis nicht näher begründen, denn eine Unklarheit oder Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe zu einem an sich behandelten Streitstoff fallen nicht unter diese Vorschrift (RGZ 156, 220, 227).

c) Ebenfalls zu Recht sieht das Berufungsgericht die Anrufung des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer als Obliegenheit der Klägerin an. Daran ändert nichts der Umstand, daß nach der vertraglichen Regelung beide Parteien den IHK-Präsidenten anrufen konnten, aber nicht mußten. Entscheidend ist vielmehr, daß die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf ein Sachverständigengutachten stützen muß und die Benennung des Sachverständigen nach dem Gang der Dinge durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu erfolgen hatte. Seine Entscheidung sollte für beide Parteien verbindlich sein, weil dieser Verfahrensweg an die Stelle der in dem Vertrag vorgesehenen einvernehmlichen Benennung tritt und deswegen dieselben Rechtswirkungen erzeugen muß. Unbegründet ist der von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, bei einer Gebundenheit der Parteien an die Benennung durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Benennungsklausel unter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG. Denn abgesehen davon, daß eine Inhaltskontrolle nach dieser Vorschrift ausscheidet, wird die Person des Sachverstän-
digen in der fraglichen Klausel nicht bestimmt und der Beklagten auch nicht aufgezwungen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 83/82, WM 1983, 731, 732).

d) Schließlich kann die vom Berufungsgericht angenommene Rechtsfolge nicht als "kraß unverhältnismäßig" angesehen werden, wie die Revision meint. Mit gutem Grund haben die Vertragsparteien ein Verfahren vereinbart, welches die Nachbewertung der verkauften Grundstücke durch einen unabhängigen , von keinen Parteiinteressen beeinflußten Sachverständigen gewährleistet. Hält sich die Klägerin nicht an diese Vereinbarung, kann sie ihren Zahlungsanspruch nicht auf das Ergebnis eines vertragswidrig erstellten Gutachtens stützen.
4. Ebenfalls ohne Erfolg greift die Revision die vom Berufungsgericht unterlassene Beweiserhebung zu der Behauptung der Klägerin an, die Parteien hätten sich in dem Telefongespräch am 12. April 1994 darüber geeinigt, daß ein neues und für beide Parteien verbindliches Gutachten eingeholt werden solle. Denn diese Behauptung beinhaltet kein Einverständnis der Beklagten damit, daß die Klägerin einen völlig anderen als den in dem Vertrag vorgesehenen Gutachter (öffentlich bestellt oder von dem Präsidenten der Industrieund Handelskammer benannt) vorschlagen und beauftragen durfte. Auf die Frage, ob die behauptete Einigung im Hinblick auf die qualifizierte Schriftformklausel in § 14 Abs. 2 des Kaufvertrags überhaupt wirksam wäre, kommt es somit nicht an.
5. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht keine Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen hat (§ 319 Abs. 1
Satz 2, 2. Halbs. BGB). Zwar hätte es von seinem Standpunkt aus diesen Weg gehen müssen. Der Vorschrift liegt nämlich der Gedanke zugrunde, daß die Leistung immer dann durch Urteil bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar erweist (Senatsurt. v. 7. April 2000, V ZR 36/99, WM 2000, 2104, 2105). In einem solchen Fall, von dem das Berufungsgericht ausgeht, könnte die Klägerin die Leistungsbestimmung durch das Gericht beantragen und, ebenso wie bei einer Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (s. dazu Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1055), unmittelbar auf Zahlung des nach ihrer Meinung von der Beklagten geschuldeten Betrags klagen (vgl. Senatsurt. v. 7. April 2000, aaO, 2106). Aber so liegen die Dinge hier nicht. Derzeit steht nämlich nicht fest, daß der in den Nachbewertungsklauseln vereinbarte Verfahrensweg zur Einholung des Sachverständigengutachtens nicht mehr gangbar ist. Denn nach wie vor besteht die Möglichkeit der Erstellung des Gutachtens durch einen von dem Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen. Dem steht nicht etwa entgegen, daß nach § 10 Abs. 5 des Kaufvertrags die Anrufung des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer nur bis zum 28. Februar 1994 möglich war. Zwar läßt sich daraus entnehmen, daß nach diesem Zeitpunkt keine Nachbewertung mehr durchgeführt werden sollte, wenn - wie hier - bis dahin das Verfahren zur Benennung des Sachverständigen nicht eingeleitet war. Aber beide Parteien haben sich nach dem Stichtag auf Verhandlungen über die Person des Sachverständigen eingelassen und damit zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht auf den Fristablauf berufen wollen. Insbesondere durfte die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 8. August 1994 in diesem Sinne verstehen. Sich jetzt im Widerspruch dazu zu verhalten, ist der Beklagten nach § 242 BGB ver-
wehrt, ohne daß es noch auf den Inhalt des Telefongesprächs vom 12. April 1994 ankommt.
6. Da die Klägerin eine Leistungsbestimmung durch Urteil erst - aber immer noch - beantragen kann, wenn die Wertermittlung durch einen von dem Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten öffentlich bestellten Sachverständigen endgültig scheitern sollte, durfte das Berufungsgericht den auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung gerichteten Hauptantrag der Klage nicht endgültig abweisen. Er ist nämlich lediglich zur Zeit nicht begründet.

III.


Nach alledem hat die Klägerin derzeit einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Mehrbetrags, der sich aufgrund einer den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Nachbewertung der verkauften Grundstücke ergibt. Dieses Begehren enthält der erste Hilfsantrag, den das Berufungsgericht zu Recht als zulässig ansieht. Über ihn kann der Senat selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dabei ist zur Klarstellung in den Urteilstenor aufzunehmen, daß der Sachverständige von dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer M. z u benennen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein Lemke Gaier

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

11
a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Klauselauslegung unterliegt nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FGG-Reformgesetz) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (BT-Drs. 16/9733, S. 302), sind AGB aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (vgl. BGHZ 163, 321, 323 f.; 176, 191, Tz. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06, WM 2008, 313, Tz. 7; ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 180/08, WuM 2009, 463, Tz.11).
14
Hauptleistungsversprechen Das der Beklagten wird in Ziff. 2.1 Satz 1 AVB 97 näher umschrieben. Die Beklagte bietet Versicherungsschutz für während der Wirksamkeit des Vertrages durch schwere Krankheit oder Unfall unfreiwillig eingetretene Invalidität. Dieses Versprechen wird durch die streitbefangene Klausel teilweise zurückgenommen , indem aus dem Kreis der versicherten, auf schwerer Krankheit oder Unfall beruhenden dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit solche Versicherungsfälle ausgenommen werden, bei denen sich die während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Invalidität auf angeborene oder solche Krankheiten zurückführen lässt, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

12
aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand , nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJWRR 1991, 1013, unter II). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli- chen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84).
13
3. Denn die Klausel hält jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Die Vertragspartner der Beklagten werden nicht unangemessen benachteiligt.
11
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte nicht deswegen gemäß § 4 Ziffer 3 der Garantiebedingungen von der Entschädigungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Bestimmung des § 4 Ziffer 1 der Garantiebedingungen, die dem Kläger eine entsprechende Obliegenheit auferlegt, den Käufer unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
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aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand , nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJWRR 1991, 1013, unter II). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli- chen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84).
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3. Denn die Klausel hält jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Die Vertragspartner der Beklagten werden nicht unangemessen benachteiligt.
12
aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand , nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJWRR 1991, 1013, unter II). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli- chen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.