Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.Juni 2008 - AZ.: 20 O 337/07 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert im 2. Rechtszug : 5.243,74 EUR.

Gründe

 
- abgekürzt gemäß § 540 Abs.2, 313 a ZPO -
Die Berufung ist zwar zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisverfügung vom 6.10.2008 (Bl. 125/126 d.A.), auf die Bezug genommen wird, dargelegt hat, scheitert die Klage bereits daran, dass die formalen Voraussetzungen eines Garantieanspruchs nicht gegeben sind. Zudem liegt auch eine „Durchrostung von innen nach außen“ im Sinne der Garantiebedingungen nicht vor.
I.
1. Nach den Bedingungen der sog. „mobilo-life-Garantie“ der Beklagten (vgl. die Anlage zu Bl. 114 d.A.) können Ansprüche der Kunden wegen Rostschäden eines Neufahrzeuges ab dem 5. Jahr nur geltend werden, wenn der letzte Wartungsdienst in einer autorisierten (Name)-Werkstatt nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Gegen die rechtliche Wirksamkeit dieser den Garantieanspruch einschränkenden Vertragsklausel bestehen im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Beklagten an einer längerfristigen Kundenbindung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klausel hält insbesondere der Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 Abs.1 BGB stand (BGH, Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 187/06, NJW 2008, 843 = DAR 2008, 141).
2. Das Fahrzeug wurde am 8.5.2000 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, so dass es zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Beklagten (Anwaltsschreiben vom 1.2.2007, Bl. 6 d.A.) bereits mehr als 4 Jahre alt war. Dass der Kläger bereits zuvor gegen die Vertragshändlerin der Beklagten vergeblich vorgegangen war, ist im Verhältnis zur Beklagten ohne Belang. Zudem erfolgte auch insoweit die Inanspruchnahme wegen der streitgegenständlichen Schäden erst nach dem 8.5.2004.
3. Es ist unstreitig, dass der Kläger keine Wartungsdienste in autorisierten (Name) - Werkstätten durchführen ließ. Daher sind die formalen Voraussetzungen eines Garantieanspruchs nicht gegeben. Eine Zurückweisung des diesbezüglichen „Einwandes“ der Beklagten kommt weder gemäß § 296 ZPO noch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in Betracht. Unstreitiges Vorbringen kann nicht nach § 531 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden (BGH NJW 2005, 291). Auch eine Zurückweisung gemäß § 296 ZPO kann schon deshalb nicht erfolgen, weil durch die Zulassung eine Verzögerung des Rechtstreits nicht eintritt. Ohnehin handelt es sich bei den durchzuführenden Wartungen um eine inhaltliche Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs und nicht um eine Einwendung der Beklagten, so dass es zur Darlegungslast des Klägers stand, die entsprechende Behauptung aufzustellen.
Die Berufung der Beklagten auf die nicht durchgeführten Wartungsarbeiten verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Eindruck erweckt hätte, sie werde sich im Streitfalle nicht auf das Fehlen dieser Anspruchsvoraussetzung berufen. Noch weniger ist ersichtlich, dass der Kläger gerade im Vertrauen darauf davon abgesehen hat, Wartungsdienste in autorisierten Werkstätten durchführen zu lassen.
II.
Die Berufung hat aber auch deshalb keinen Erfolg, weil eine „Durchrostung von innen nach außen“ im Sinne der Garantie nicht gegeben ist. Das Landgericht hat die Klausel zutreffend dahingehend ausgelegt, dass nicht jeder Rostansatz an der Karosserie Garantieansprüche auslöst. Unter einer „Durchrostung“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch mindestens eine korrosionsbedingte, die Substanz erheblich schädigende Schwächung des Karosserieblechs zu verstehen. Soweit keine vollständige Durchrostung im engeren Sinne gegeben ist, muss die Korrosion wenigstens ein Ausmaß erreicht haben, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden. Dagegen genügen rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen auch dann nicht, wenn sie - wie hier - das äußere Erscheinungsbild stören und bei einem Fahrzeug der sog. „Premiumklasse“ eigentlich nicht zu erwarten sind.
Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den Erwartungen eines durchschnittlichen Kunden. Im Hinblick auf den 30-jährigen Garantiezeitraum kann ein verständiger Kunde nicht ernsthaft annehmen, dass die Beklagte die Verpflichtung übernehmen wollte, selbst gegen Ende der Garantie für jede sichtbare Rosterscheinung einzustehen.
III.
Da die Berufung somit keinen Erfolg hat, hat der Kläger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff.10, 713 ZPO.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2007 - VIII ZR 187/06

bei uns veröffentlicht am 12.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 187/06 Verkündet am: 12. Dezember 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 187/06 Verkündet am:
12. Dezember 2007
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen
Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs
(hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der
Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der
Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs
in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06 - LG Braunschweig
AG Braunschweig
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22. Juni 2006 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Garantie wegen Rostschäden an seinem Pkw in Anspruch.
2
In einem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt mit dem Titel "mobilo-life - Das Langzeit-Garantiepaket für Mobilität und Werterhaltung" heißt es: "Beim Kauf eines neuen Mercedes bekommen Sie jetzt etwas, das Sie nirgendwo sonst bekommen. Das einzigartige Garantie- und Mobilitätspaket mobilo-life ist ab dem 24.10.1998 mit dem Start der neuen SKlasse serienmäßig in jedem neuen Mercedes-Benz PKW. mobilo-life gilt lebenslang für Ihren Mercedes, laut Gesetzgeber bedeutet dies 30 Jahre. Damit können Sie sicher sein, daß Ihre Mobilität nicht auf der Strecke bleibt. Bei einer fälligen Garantie- oder Kulanzreparatur hilft Ihnen mobilo-life während der ersten vier Jahre weiter. (...) Zum Nulltarif für Sie. (...) Neben dem Mobilitätspaket garantieren wir Ihnen - ebenfalls mit Einführung der neuen S-Klasse - für Ihren ab dem 24. Oktober 1998 ausgelieferten Mercedes-PKW, dass keine Durchrostung von innen nach außen auftreten wird. Diese Garantie gilt für die gesamte Lebensdauer Ihres Mercedes, also bis zu 30 Jahre. Für den außergewöhnlichen Fall, dass doch irgendwo an Karosserie oder Unterboden eine Stelle von innen nach außen durchrostet, wird die Sache ohne Berechnung von Lohn und Material durch eine MercedesBenz Werkstatt instandgesetzt. (...)"
3
Nach einer Übersicht über die einzelnen Garantieleistungen heißt es in dem Prospekt unter der Überschrift "Voraussetzungen für mobilo-life" weiter: "mobilo-life gilt in Ergänzung zu den Gewährleistungsregelungen der Daimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen lebenslang bis 30 Jahre für alle Mercedes-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung durch die MercedesBenz Organisation die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz Werkstätten ausgeführt werden. Der letzte Wartungsdienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen."
4
Der Kläger kaufte sein Fahrzeug im Jahr 2002 als Gebrauchtwagen. Unstreitig ließ er ab 2003 die Wartungsdienste nicht bei einer Mercedes-BenzWerkstatt , sondern bei einem anderen Kfz-Meisterbetrieb durchführen.
5
Der Kläger verlangt von der Beklagten die fachgerechte Reparatur der nach seiner Behauptung durchgerosteten Heckklappe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus der "mobilo-life"Garantie aus § 443 Abs. 1 BGB zu. Es komme nicht darauf an, ob er die Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt habe. Die dahingehende Formularklausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterworfen. Es handele sich nicht um eine negative Leistungsbeschreibung durch Formulierung einer Anspruchsvoraussetzung , sondern um eine Einschränkung der versprochenen Garantieleistung.
9
Die Klausel halte der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Sie benachteilige den Kläger unangemessen, indem sie die Beklagte von ihrer Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf freistelle, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden sei.

II.

10
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf kostenlose Reparatur der Heckklappe seines Pkw aus der "mobilo-life"-Garantie.
11
1. Ob zwischen den Parteien ein Garantievertrag mit dem Inhalt der "mobilo -life"-Garantie zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Ein Anspruch des Klägers kommt auch bei Bestehen eines Garantievertrages nicht in Betracht, weil die im Prospekt formulierte Voraussetzung, dass ab dem fünften Jahr nach der Erstauslieferung durch die Mercedes-Benz-Organisation die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten ausgeführt werden, nicht erfüllt ist.
12
2. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die entsprechende Klausel der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterliegt oder ob es sich - wie die Revision meint - um eine Leistungsbeschreibung handelt, die der Inhaltskontrolle entzogen ist (§ 307 Abs. 3 BGB).
13
3. Denn die Klausel hält jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Die Vertragspartner der Beklagten werden nicht unangemessen benachteiligt.
14
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine AGB-Klausel unangemessen, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 89, 206, 210 f.; BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, WM 1985, 542, unter II 1 c bb). Der Senat hat dies für eine Klausel in einem Garantievertrag bejaht, nach der die Garantiegeberin, die Verschleißschutz-Produkte für Gebrauchtwagen vertreibt, unter anderem dann von der Leistungspflicht frei sein sollte, wenn die werksseitig vorgeschriebenen Inspektionen nicht durchgeführt wurden. Die Klausel lasse die Interessen des Kunden deshalb außer Acht, weil sie die Garantiegeberin von ihrer Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistelle, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Inspektionen für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, unter III 1 und 2 c).
15
Im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Obergerichte wird indessen die Auffassung vertreten, bei Herstellergarantien für Neufahrzeuge führten solche einschränkenden Klauseln nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden. Stelle der Hersteller in seinen Garantiebedingungen klar, dass er dem Käufer zusätzliche Rechte neben den Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer gewährt, sei er in der Ausgestaltung der Kundenrechte frei. Es sei nicht Zweck der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen , dem Käufer neben den für ihn bedeutsamen Ansprüchen gegen den Verkäufer auch ein Mindestmaß an Rechten aus einer daneben gegebenen Garantie zu sichern (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1464; OLG Nürnberg, NJW 1997, 2186).
16
Teilweise wird eine derart umfassende Gestaltungsfreiheit bei Herstellergarantien abgelehnt. Es sei denkbar, dass Kunden bereit seien, für ein mit einer langfristigen Garantie versehenes Produkt einen höheren Preis zu zahlen. Sie müssten vor einer Aushöhlung von Garantiezusagen durch einschränkende Nebenbestimmungen geschützt werden. Gleichwohl stelle das Erfordernis der Vornahme von Inspektionen in verkehrsüblichen Intervallen bei NeuwagenGarantien eine zulässige Einschränkung dar (Christensen in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 BGB Rdnr. 363).
17
Diese Auffassung trifft zu. Mit Klauseln, wie sie hier im Streit stehen, wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt (vgl. OLG Karlsruhe, aaO; OLG Nürnberg, aaO; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 692, 713). Auch die Revision macht geltend, die Be- klagte habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wartungsdienste nach ihren Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt würden. Damit ist zum einen gemeint, dass durch die regelmäßigen Wartungsdienste in Vertragswerkstätten das Risiko von Garantiefällen vermindert werden soll. Dieser Aspekt hat allerdings im Streitfall nur untergeordnete Bedeutung, weil Rostschäden in der Regel auch durch regelmäßige Inspektionen nicht verhindert werden können. Hinzu kommt aber das Interesse der Beklagten, Eigentümer von Mercedes-Fahrzeugen dazu zu bewegen, ihre Autos in Mercedes-BenzWerkstätten warten zu lassen, also eine langfristige Bindung an das Vertragswerkstättennetz der Beklagten zu erreichen. Die Beklagte bietet dem Kunden mit der langfristigen "mobilo-life"-Garantie gegen Durchrostung eine zusätzliche Leistung zum Fahrzeugkauf an, mit der sie ein absatzförderndes Qualitätsmerkmal für die Fahrzeuge schaffen will (vgl. BGHZ 104, 82, 91). Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass - bei wirtschaftlicher Betrachtung - von einer "Gegenleistung" gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird.
18
Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die - ohnehin regelmäßig notwendigen - Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchführen lässt. Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen dritte Unternehmen (also nicht die Fahrzeughersteller) Garantiegeber waren (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO; Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, z.V.b., unter II 2 b), liegt hier keine unangemessene Be- nachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garantieansprüche auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchführung bei anderen Werkstätten für den Garantiefall nicht ursächlich war. Dies rechtfertigt sich durch das legitime Interesse der Beklagten als Fahrzeugherstellerin , eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen.
19
b) Der vom Kläger erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung erhobene Einwand, die Klausel behindere unabhängige Autowerkstätten und sei deshalb wettbewerbswidrig (vgl. dazu Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor, Rdnr. 1079 ff.; Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 694), bedarf keiner Erörterung, weil es zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer unbilligen Behinderung freier Werkstätten im Sinne des § 20 GWB oder eines nach Art. 82 EG-Vertrag verbotenen Missbrauchs von Marktmacht an Vortrag und Feststellungen in den Tatsacheninstanzen fehlt.

III.

20
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage unbegründet ist, ist die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz zurückzuweisen. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2005 - 113 C 4485/04 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 22.06.2006 - 4 S 196/05 -

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)