Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2019 - VIII ZR 177/18

bei uns veröffentlicht am30.10.2019
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 22 O 302/14, 24.03.2017
Oberlandesgericht Stuttgart, 6 U 115/17, 08.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 177/18 Verkündet am:
30. Oktober 2019
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei vorzeitiger Beendigung eines Mietkauf- oder Leasingvertrags ist der Kündigungsschaden
des Mietverkäufers/Leasinggebers konkret zu berechnen, wenn
sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Mietkauf
- beziehungsweise Leasingraten als unwirksam erweist (Bestätigung von
BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 147/01, BGHZ 151, 188, 195 mwN).

b) Bei der Darlegung des konkret entstandenen Schadens obliegt es dem Mietverkäufer
/Leasinggeber, seine Refinanzierungskosten anzugeben, deren Ersparnis
im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzes anspruchsmindernd zu berücksichtigen
ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR
302/80, BGHZ 82, 121, 132; vom 16. Mai 1990 - VIII ZR 108/89, BGHZ 111, 237,
243 f.).

c) Nimmt der Mietverkäufer/Leasinggeber - etwa aufgrund der großen Anzahl der
abgeschlossenen Verträge - keine Einzelrefinanzierung vor, genügt zur Darlegung
seines (konkreten) Refinanzierungsaufwands eine kalkulatorische Ermittlung.
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 177/18 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2019:301019UVIIIZR177.18.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 6. Zivilsenat - vom 8. Mai 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine unter anderem auf dem Gebiet des Finanzierungsleasings und Mietkaufs tätige Bank, verlangt von dem Beklagten aufgrund einer von ihm übernommenen Bürgschaft Schadensersatz nach verzugsbedingter Kündigung eines Mietkaufvertrags.
2
Die Klägerin schloss mit der Druckerei L. B. & Sohn GmbH & Co. KG am 13. Februar/8. April 2009 einen Mietkaufvertrag über eine Druckmaschine. Der Beklagte, der Gesellschafter und Geschäftsführer dieses Unternehmens war, übernahm eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Am 6. Januar 2014 kündigte die Klägerin den Mietkaufvertrag, für den eine Laufzeit von 97 Mona- ten vereinbart worden war, fristlos wegen Zahlungsverzugs der Hauptschuldnerin und verwertete die Druckmaschine in der Folgezeit.
3
Gegenstand der Klage ist der infolge der fristlosen Kündigung des Mietkaufvertrags verbleibende Schaden, den die Klägerin mit 66.915,54 € beziffert. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien allein um die (konkrete) Berechnung der Abzinsung der bei Vertragsende noch ausstehenden Mietkaufraten (ohne Umsatzsteuer). Die Klägerin macht geltend, die noch ausstehenden Mietkaufraten seien mit 4,18 % abzuzinsen. Sie behauptet unter Beweisantritt, dies entspreche ihrem tatsächlich aufgewandten Refinanzierungszinssatz.
4
Die auf Zahlung von 66.915,54 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat - beschränkt auf die konkret berechnete Schadensersatzforderung - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 2018 - 6 U 115/17, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Sachvortrag der Klägerin, die infolge der Unwirksamkeit ihrer die Abzinsung betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihren Refinanzierungszinssatz nach allgemeinen Grundsätzen konkret darzulegen habe, genüge den gebotenen Anforderungen nicht.
8
Die Klägerin habe auch nach einem Hinweis des Berufungsgerichts lediglich auf ihr Schreiben vom 9. Januar 2015 an das Landgericht verwiesen. Dieses enthalte jedoch - neben grundsätzlich einleuchtenden Erwägungen, warum die Klägerin sich nicht einzelgeschäftsbezogen refinanziere - ausschließlich Erläuterungen zur abstrakten Berechnung ihres Refinanzierungszinssatzes. Dies laufe im Ergebnis auf die Mitteilung hinaus, dass die Klägerin sich in Höhe des Marktzinses zusätzlich eines - von ihr nicht mitgeteilten - Aufschlags refinanziere. Die Klägerin habe keinen Sachvortrag gehalten, wie sich ihre Refinanzierung konkret zusammensetze und welche Zinsen sie im Rahmen der verschiedenen Refinanzierungsmethoden aufzuwenden habe. Sie trage damit gerade nicht konkret vor, wie sie zu der Behauptung eines - gegebenenfalls auch zulässig "pauschal" bestimmten - Refinanzierungszinssatzes von 4,18 % gelangt sei. Es bleibe offen, ob dieser Zinssatz die tatsächlichen Kosten der Klägerin widerspiegele.
9
Damit lasse sich ein Schaden der Klägerin nicht feststellen, auch nicht im Sinne eines Mindestschadens. Denn mangels jeglicher Anhaltspunkte zum konkreten Refinanzierungszinssatz der Klägerin bleibe es denkbar, dass die Abzinsung deutlich höher und gegebenenfalls geeignet wäre, die Klageforderung aufzuzehren. Danach könne unter anderem offenbleiben, ob der Bürgschaftsvertrag nach den Grundsätzen des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen widerruflich oder ob die Klägerin ihrer Obliegenheit zur bestmöglichen Verwertung des Mietkaufobjekts nachgekommen sei.

II.

10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11
Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, der Beklagte habe aus der von ihm übernommenen Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB) für den von der Klägerin nach fristloser Kündigung des Mietkaufvertrags erhobenen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB deshalb nicht einzustehen, weil sie den von ihr konkret aufgewandten Refinanzierungssatz nicht hinreichend dargelegt habe. Insoweit ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der von der Klägerin kalkulatorisch ermittelte Refinanzierungszinssatz den Anforderungen an eine konkrete Schadensdarlegung nicht genüge.
12
1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kündigungsschaden des Mietverkäufers - ebenso wie der des Leasinggebers - konkret zu berechnen ist, wenn sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Leasing- beziehungsweise Mietkaufraten - wie hier - als unwirksam erweist (Senatsurteile vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, NJW 1996, 455 unter II 2 a; vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 147/01, BGHZ 151, 188, 195; jeweils mwN). Bei der Schadensdarlegung obliegt es dem Mietverkäufer, seine Refinanzierungskosten anzugeben , deren Ersparnis im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzes anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80, BGHZ 82, 121, 132; vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, aaO unter II 2 a aa; vom 16. Mai 1990 - VIII ZR 108/89, BGHZ 111, 237, 243 f.).
13
2. Die danach vorzunehmende Abzinsung der zur Zeit der Kündigung noch ausstehenden Raten soll den durch den vorzeitigen Rückfluss des Kapitals entstehenden Vorteil ausgleichen, weil der Mietverkäufer - ebenso wie der Leasinggeber - zwar keinen ungerechtfertigten Nachteil erleiden, aber gegenüber der Vertragsdurchführung ohne Kündigung auch nicht besser gestellt werden soll. Daraus folgt, dass grundsätzlich der Abzinsungssatz demjenigen Zinssatz entsprechen muss, den der Leasinggeber/Mietverkäufer im Rahmen seiner Refinanzierung bei Abschluss des Leasing- beziehungsweise Mietkaufvertrags zu zahlen verpflichtet war (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85, NJW-RR 1986, 594 unter III 2 a; vom 16. Mai 1990 - VIII ZR 108/89, aaO). Der nach dieser Maßgabe gebotenen Berechnung der Abzinsung hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verschlossen, weil es den - unter Beweis gestellten - Sachvortrag der Klägerin zu ihrem tatsächlichen aufgewandten Refinanzierungszinssatz zu Unrecht als unzureichend angesehen hat.
14
a) Zur schlüssigen Darlegung des maßgeblichen Refinanzierungssatzes eines Leasinggebers/Mietverkäufers ist Tatsachenvortrag zu einer Einzelrefinanzierung nicht geboten, wenn der Leasinggeber/Mietverkäufer - etwa aufgrund der großen Anzahl der abgeschlossenen Verträge - ein Einzelgeschäft nicht individuell refinanziert. Unter diesen Umständen genügt grundsätzlich ein kalkulatorisch ermittelter Refinanzierungszinssatz dem Erfordernis, den Kündigungsschaden konkret zu berechnen.
15
Dem hat die Klägerin Rechnung getragen. Denn sie hat mit Schreiben vom 9. Januar 2015 vorgetragen, dass sie eine auf ein bestimmtes Einzelgeschäft bezogene Refinanzierung überhaupt nicht vornehme, weil Einzelgeschäfte nach ihrer Größenordnung für eine individuelle Refinanzierung zu klein seien. Auch stünden ihr als Bank zahlreiche Refinanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung , die einem Einzelgeschäft nicht zugeordnet werden könnten. Deshalb könne nur ein kalkulatorischer Refinanzierungszinssatz ermittelt werden. Dies hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt, denn es hat rechts- fehlerfrei gebilligt, dass die Klägerin sich nicht einzelgeschäftsbezogen refinanziert.
16
b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft beanstandet, die Klägerin habe nicht hinreichend vorgetragen, wie sich ihre Refinanzierung konkret zusammensetze und welche Zinssätze sie im Rahmen ihrer Refinanzierungsmöglichkeiten aufwende. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu Unrecht als unschlüssig erachtet, weil es aus dem Blick verloren hat, dass die Klägerin im Einzelnen erläutert hat, wie sie den kalkulatorischen Refinanzierungssatz ermittelt hat.
17
Die Klägerin hat vorgetragen, Grundlage ihrer Refinanzierung seien die bei Reuters gemeldeten Marktzinssätze unter Banken für standardisierte Laufzeiten (ein bis zehn Jahre) zuzüglich eines Aufschlages, den die Refinanzierungspartner der Klägerin auf den Marktzins aufschlügen. Diese Beträge hat sie in eine Tabelle für den jeweiligen Zeitpunkt und die jeweilige Laufzeit eingetragen. Daraus hat die Klägerin für das hier maßgebliche Geschäft - unter Beachtung von dessen Laufzeit und Tilgungsrhythmus - durch Gewichtung der in der Tabelle bezeichneten Zinssätze sowie Berücksichtigung des jeweils von den Refinanzierungspartnern erhobenen Aufschlags den kalkulatorischen Refinanzierungszinssatz von 4,18 % ermittelt, den sie ihrer Barwertabrechnung zugrunde gelegt hat.
18
c) In Ansehung dessen erweist sich die Sichtweise des Berufungsgerichts als unzutreffend, der vorbezeichnete Sachvortrag der Klägerin gestatte eine hinreichend konkrete Bestimmung ihrer Refinanzierungskosten im Rahmen der gebotenen Schadensberechnung nicht. Anders als das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, hat sich die Klägerin damit nicht - was unzulässig wäre (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, aaO [noch zum Diskontsatz ]; BeckOGK-BGB/Ziemßen, Stand: 1. Oktober 2019, § 535 Rn. 1104 [zum Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank]) - auf einen pauschalen Marktzinssatz bezogen. Vielmehr hat sie dargelegt, zu welchem Zinssatz sie sich konkret refinanziere. Der Umstand, dass sie den Zinssatz kalkulatorisch ermittelt hat, ändert nichts daran, dass es sich um einen - dem zulässigen Geschäftsmodell der Klägerin geschuldeten - konkreten Refinanzierungsaufwand handelt.
19
d) Der vorgenannte Tatsachenvortrag ist einer Beweisaufnahme in Gestalt des von der Klägerin angebotenen Zeugen- sowie Sachverständigenbeweises zugänglich, ohne dass es der vom Berufungsgericht vermissten weiteren Aufschlüsselung bedarf, in welchem Umfang der von den Refinanzierungspartnern der Klägerin vorgenommene Aufschlag auf den Marktzinssatz in den von der Klägerin vorgetragenen Refinanzierungszins eingegangen ist. Diese Einzelangabe ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur Beurteilung der Schlüssigkeit des Vorbringens nicht erforderlich, weil sie für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 223/17, juris Rn. 14; Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17, NJW-RR 2018, 1150 Rn. 16; [jeweils zu der nicht erforderlichen Angabe näherer Einzelheiten, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind]). Denn das Berufungsgericht ist in die Lage versetzt worden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie tatsächlich Refinanzierungskosten in der geltend gemachten Höhe erspart hat. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass jede Berechnung eines Abzinsungsbetrags nur zu einem Annäherungswert führt, dessen Maßgeblichkeit der Tatrichter nach Maßgabe des § 287 ZPO zu beurteilen und auszusprechen hat.

III.

20
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.03.2017 - 22 O 302/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2018 - 6 U 115/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft


(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit ü

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

14
aa) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend ausführt, ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs nach der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich , soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 107/13, juris Rn. 18; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16; vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, NJW-RR 2015, 910 Rn. 20; vom 27. Juli 2016 - XII ZR 59/14, NJW-RR 2016, 1291 Rn. 4; jeweils mwN). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, NJW-RR 2008, 1311 Rn. 2; vom 19. Juni 2008 - VII ZR 127/06, NZBau 2008, 644 Rn. 7 f.; vom 20. Mai 2010 - V ZR 201/09, juris Rn. 6; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, aaO; vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, aaO). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 8; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, aaO; vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, aaO).
16
Dieser Vortrag ist ausreichend, die Angabe von genauer Zeit und Ort der Vereinbarung war nicht erforderlich. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZR 59/14, NJW-RR 2016, 1291 Rn. 4; vom 10. April 2018 - VIII ZR 223/17, juris Rn. 14 mwN).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.