Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2013 - VIII ZR 121/12
published on 09/01/2013 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2013 - VIII ZR 121/12
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
VIII ZR 121/12 Verkündet am:
9. Januar 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2012 aufgehoben und das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Juni 2011 geändert. Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an den Kläger 40.690,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 Zug um Zug gegen Rückgewähr der in den beigefügten Auftragsbestätigungen vom 24. November 2008 bezeichneten Photovoltaikanlage sowie weitere 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2009 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der vorbezeichneten Photovoltaikanlage in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.06.2011 - 25 O 210/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2012 - I-19 U 151/11 -
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published on 05/04/2017 00:00
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Streitig ist, ob Betrieb und Verkauf einer Fotovoltaikanlage z
published on 27/01/2015 00:00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 12.064,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche, den Betrag v
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