Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2001 - VII ZR 176/99

bei uns veröffentlicht am14.02.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 176/99 Verkündet am:
14. Februar 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Der mit den Architektenleistungen der Phasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragte
Architekt schuldet eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung.

b) Er muß den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - VII ZR 176/99 - OLG Hamm
LG Münster
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer,
Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 1999 insoweit aufgehoben, als zu Lasten des Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Kostenersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht wegen Mängel an der Abdichtung der Tiefgarage und des Kellergeschosses am "KOM-Center" in M. Die Klägerin beauftragte den Beklagten zu 2 mit den Architektenleistungen der Phase 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI an dem Vorhaben in M., einem Einkaufs- und Logistikzentrum, sowie der dazu gehörenden Tiefgarage. Die Bauarbeiten wurden der Beklagten zu 1 übertragen. Der Beklagte zu 2 wies die Klägerin im Zuge der Vorplanung auf die Notwendigkeit der Zuziehung eines
Bodengutachters hin und nannte mehrere in Betracht kommende Bodengutachter. Die Klägerin entschied sich für den Dipl.-Ing. U., den der Beklagte zu 2 im Auftrag der Klägerin beauftragte. Inhalt und Umfang des Auftrags sind streitig. Nach dem Gutachten war drückendes Grundwasser nicht vorhanden. Maßnahmen dagegen waren deswegen nicht vorgesehen. Die vom Beklagten zu 2 gefertigte Baubeschreibung sah eine Ringdrainage vor. Sein Leistungsverzeichnis , das Gegenstand des Bauvertrages war, wies weder eine weiße noch eine schwarze Wanne aus. Anläßlich einer gemeinsamen Baubesprechung wurde zwischen den Parteien das Bodengutachten U. besprochen und als richtig und ausreichend angesehen. Nach Fertigstellung der Gründungssohle erstellte U. im Auftrag der Klägerin ein weiteres Gutachten. Darin wurden weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten. Wasser, das sich während der Stillegungszeit angesammelt hatte, hielt U. für Oberflächenwasser. Nach Fertigstellung der Tiefgarage trat Wasser ein. Die Begutachtung im Beweissicherungsverfahren ergab, daß die Bodenplatte wegen des vorhandenen drükkenden Grundwassers nicht ausreichte. Zur Abdichtung wäre eine Ausführung in einer weißen oder schwarzen Wanne erforderlich gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 weitestgehend abgewiesen. Gegenüber dem Beklagten zu 2 hat es dem Feststellungsantrag wegen der mangelhaften Abdichtung der Tiefgarage und des Kellergeschosses unter Abweisung der Klage im übrigen stattgegeben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihr Begehren auf Verurteilung der Beklagten zu 1 weiter. Der Beklagte zu 2 begehrt mit seinem Rechtsmittel die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat hat nur die Revision des Beklagten zu 2 angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten zu 2 hat Erfolg. Sie führt, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1. Das Berufungsgericht erkennt der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 wegen der unzureichenden Planung der Abdichtung Gewährleistungsansprüche dem Grunde nach gemäß § 635 BGB zu.
a) Die Planungsleistungen des Beklagten zu 2 seien mangelhaft gewesen , weil die von ihm erstellte Planung keine Vorkehrungen gegen drückendes Grundwasser vorgesehen habe. Er hätte erkennen können, daß das Bodengutachten keine zuverlässige Grundlage für die Planung gewesen sei. Er hätte von Vorkehrungen gegen Grundwasser nicht deshalb absehen dürfen, weil U. diese in seinem Gutachten nicht gefordert habe.
b) Bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt habe er Zweifel haben müssen, ob in den Bodengutachten die Grundwasserverhältnisse tatsächlich umfassend und zutreffend beurteilt worden seien.
aa) Bereits bei der Auftragsvergabe an U. habe der Beklagte zu 2 sorgfaltswidrig gehandelt. Er habe kein hydro-geologisches, sondern nur ein Gründungsgutachten in Auftrag gegeben und sei dabei davon ausgegangen, U. würde die Grundwasserverhältnisse abschließend klären, was dieser jedoch nicht so verstanden habe. Aus den vom Beklagten zu 2 an U. übergebenen Unterlagen sei zudem für U. nicht erkennbar gewesen, wie tief der Baukörper in die Erde habe gesetzt werden sollen. Es wäre zumindest erforderlich gewesen , U. die genaue Gründungstiefe vorzugeben. bb) Darüber hinaus habe der Beklagte zu 2 das Gutachten U. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt überprüft. Aus dem Gutachten sei deutlich geworden , daß U. die Bohrungen lediglich bis 3,2 m vorgenommen habe, während die Aushubtiefe der Aufzugschächte bis zu 4,8 m betragen habe. Dem Beklagten zu 2 hätte zudem auffallen müssen, daß das Gutachten keine Feststellungen zum (langfristigen) Grundwasserstand enthalten habe. Dies wäre alles durch einfache Rücksprache bei U. zu klären gewesen. Auch wenn damit insgesamt hohe Anforderungen an den Architekten gestellt würden, sei dieses vertretbar, weil dieser den "sichersten Weg" habe wählen müssen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. Nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 sei verpflichtet gewesen, das Gebäude so zu planen, daß kein Grundwasser eindringen konnte (1.). Die bisherigen Feststellungen belegen
jedoch nicht, daß schuldhafte Planungs- oder Aufsichtsfehler des Beklagten zu 2 für den eingetretenen Schaden kausal waren (2.). 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte zu 2, dem die Architektenleistungen der Phase 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI übertragen waren, verpflichtet war, eine Planung vorzulegen, die unter Berücksichtigung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse eine funktionstaugliche Abdichtung gewährleistete.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Werkunternehmer ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk (Urteile vom 19. Januar 1995 - VII ZR 131/93, BauR 1995, 230 = ZfBR 1995, 133; vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244; vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, BauR 2000, 411 = ZfBR 2000, 121 = NJW-RR 2000, 465). Nichts anderes gilt für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. Er schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung. Dazu gehört die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1966 - VII ZR 151/64, VersR 1967, 220). Die Planung muß den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen. Dabei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerkes muß bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - VII ZR 212/99, BauR 2000, 1330 = ZfBR 2000, 484 = NJW 2000, 2991). Diesen Anforderungen genügte die Planung des Beklagten zu 2 nicht. Es steht fest, daß drückendes Grundwasser eine Abdichtung durch eine schwarze oder weiße Wanne erforderte.

b) Der Architekt haftet nach § 635 BGB für Mängel seiner Planung nur bei schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten. An einem derartigen Verschulden fehlt es, wenn der Architekt die gebotene Sorgfalt bei der Planung beachtet. Fehlen ihm die erforderlichen Fachkenntnisse , die konkreten Wasser- und Bodenverhältnisse zu beurteilen, muß er den Auftraggeber informieren und auf die Hinzuziehung der notwendigen Sonderfachleute hinwirken. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der eigenen Verantwortlichkeit. Er haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Dezember 1996 - VII ZR 233/95, BauR 1997, 488 = ZfBR 1997, 185 = NJW 1997, 2173) bei Hinzuziehung eines Sonderfachmanns für dessen Auswahl und Überprüfung nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisse. Für Mängel des Gutachtens ist er zudem dann mitverantwortlich , wenn der Mangel auf seinen Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt hat oder er Mängel nicht beanstandet , die für ihn nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren. 2. Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Es beachtet jedoch nicht, daß zwischen den Pflichtverletzungen und dem Schaden ein kausaler Zusammenhang bestehen muß. Dieser fehlt, wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.
a) Das Berufungsgericht lastet dem Beklagten zu 2 an, daß er bei der Beauftragung des Sachverständigen U. sorgfaltswidrig gehandelt habe, weil der Gutachterauftrag nicht hinreichend klar und die übergebenen Unterlagen nicht eindeutig gewesen seien sowie die vom Sachverständigen U. zugrunde gelegten Verhältnisse die tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt hätten. Es sieht ferner ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beklagten
zu 2 darin, nicht beanstandet zu haben, daß von U. nur Bohrungen bis zu 3,2 m trotz einer Gebäudetiefe von bis zu 4,8 m vorgenommen wurden.
b) Daß ein derartiges Verhalten sorgfaltswidrig ist, bedarf keiner Erörterung. Jedoch muß zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden ein kausaler Zusammenhang bestehen. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts belegen nicht, daß Pflichtverstöße des Beklagten zu 2 bei der Überwachung des Dipl.-Ing. U. für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sind. Der Sachverständige U. hat unabhängig davon, ob er auch mit einer hydro -geologischen Begutachtung beauftragt war und die ihm übergebenen Unterlagen vollständig waren, eine abschließende und vollständige Bewertung der Boden- und Wasserverhältnisse vorgenommen. Die Bohrungen waren ausweislich des Gutachtens vom 8. März 1993 und den Bekundungen des Gutachters vor dem Berufungsgericht bis zur wasserundurchlässigen Mergelschicht ausgeführt worden. In diesem "Gründungsgutachten" vom 8. März 1993 wird unter "VIII. 2. Gründung" darauf hingewiesen , daß das Grundwasser unterhalb zu erstellender Fundamente liegt. Im weiteren Gutachten vom 9. Februar 1994, das bei Abnahme der Gründungssohle erstellt wurde, findet sich die Feststellung, daß die Gründung der Fundamente auf Mergelstein erfolgen kann und neben der Entfernung aufgelokkerter und aufgeweichter Bodenschichten "weitergehende Maßnahmen bei der Gründung nicht erforderlich sind". Auch gegenüber dem Statiker hat U., wovon mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, erklärt, daß drückendes Grundwasser auf dem Baugrundstück nicht anstehe und deshalb auch keine konstruktiven Vorkehrungen oder Abdichtungsmaßnahmen gegen drückendes Grundwasser erforderlich seien.

c) Nach diesen Gutachten kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß Rückfragen beim Sachverständigen U. unabhängig vom Umfang seines Gutachtensauftrags erfolgversprechend gewesen wären. Dieser ist davon ausgegangen und hat bis zuletzt daran festgehalten, daß nach seiner Erfahrung, seinen Ortskenntnissen und den vor Ort getroffenen Feststellungen nicht mit drückendem Grundwasser zu rechnen sei. Sein Gutachten ist unabhängig vom Umfang seiner Beauftragung hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen gegen drückendes Wasser vollständig. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bei Hinweisen des Beklagten zu 2 auf Bedenken wegen der Bohrungstiefe einen weiteren Bodengutachter beauftragt hätte.

III.

Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, die notwendigen Feststellungen zur Ursächlichkeit von Pflichtverstößen des Beklagten zu 2 zu treffen. Kommt das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß ursächliche Pflichtverstöße des Beklagten zu 2 vorlagen, so hat dieser zu beweisen , daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Unabhängig davon muß sich das Berufungsgericht mit der in der Revisionsverhandlung erhobenen Gegenrüge der Klägerin befassen, die Planung des Beklagten zu 2 sei schon deswegen fehlerhaft gewesen, weil nach der Satzung der Stadt M. eine Drainage unterhalb der Sohlplatte nicht zulässig
gewesen sei und das Gebäude in jedem Fall durch den Bau einer Wanne hätte abgedichtet werden müssen.
Thode Haß Kuffer Kniffka Wendt

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(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

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Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der mit der Planung beauftragte Architekt muß dem ausführenden Unternehmer
besonders schadensträchtige Details einer Abdichtung gegen
drückendes Wasser (hier: Abdichtung mit Dickbeschichtung) in einer jedes
Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - VII ZR 212/99 - OLG Celle
LG Verden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 1999 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn für die Errichtung eines Zweifamilienhauses in K. . Die Beklagten hatten die Klägerin mit der Bauausführung eines von ihr angebotenen Typenhauses, der Bauplanung und der Bauleitung beauftragt. Mit der aus dem Leistungsprogramm der Klägerin herausgenommenen Errichtung des Kellers beauftragten die Beklagten den Streithelfer der Klägerin. Die Beklagten rechnen mit Ansprüchen wegen fehlerhafter Planung der Abdichtung auf und machen mit der Widerklage weitergehende Schadensersatzansprüche geltend.
Die von der Klägerin erstellte Genehmigungsplanung sah keine Abdichtungsmaßnahmen für den Keller gegen drückendes Wasser vor. Eine schriftliche Ausführungsplanung wurde insoweit nicht erstellt. Abweichend von der Genehmigungsplanung wurde der Keller mit einer stärkeren Sohlplatte errichtet. Die vertikale Abdichtung erfolgte mit einer bituminösen, spachtelbaren Dichtungsmasse. Während der Bauausführung ließ die Klägerin durch ihren Subunternehmer einen Durchbruch in der Kellerwand für ein Entwässerungsrohr stemmen. Diese Rohrdurchführung wurde nur unzureichend abgedichtet. Das Bauvorhaben wurde am 15. November 1991 abgenommen. Im Dezember 1993 kam es zu einer Überflutung des Kellers, weil durch alle Kellerwände und durch die unzureichende Abdichtung der Rohrdurchführung Grundwasser in den Keller drang. Die Klägerin hat Restwerklohn in Höhe von 4.589,13 DM geltend gemacht. Die Beklagten haben mit Schadensersatzansprüchen wegen der Feuchtigkeitsschäden aufgerechnet und im Juni 1996 in Höhe von 70.000 DM Widerklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.289,13 DM stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung auf 1.199,13 DM gekürzt. Die nur noch in Höhe von 68.800,87 DM verfolgte Widerklage hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie den Klageabweisungsantrag und den Widerklageantrag weiter verfolgen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Klägerin seien keine Planungsfehler im Zusammenhang mit der Errichtung des Kellers anzulasten. Auch wenn die Klägerin die planerische Verantwortung für das Gesamtobjekt behalten haben und sich aktiv in die Ausführungsplanung eingeschaltet haben sollte, lasse sich kein Planungsfehler erkennen. Das geänderte Planungskonzept mit verstärkter Sohlplatte und vertikaler Abdichtung aus spachtelbarer Masse habe den örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen. Nach dem Stand der Technik sei eine Dickbeschichtung aus bestimmten Materialien in ausreichender Stärke geeignet , Kellerwände gegen drückendes Wasser abzudichten, wie dem Berufungsgericht aus Begutachtungen in anderen Prozessen bekannt und auch in der "Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen erdberührter Bauteile mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen" festgehalten sei. Allerdings sei bei dem Lastfall drückendes Wasser das Abdichtungsmaterial zweilagig in einer Mindest-Trockenschichtdicke von 4 mm aufzubringen, wobei die Dickbeschichtung über die Hohlkehle hinaus auslaufend über den Sohlplatten-Überstand geführt werden müsse. Der Sachverständige habe diese Konzeption für ausreichend erklärt und den Wassereinbruch darauf zurück geführt, daß die Dickbeschichtung nur in einer Stärke von 1,5 mm aufgebracht und nicht über die Hohlkehle geführt
worden sei. Der Wassereinbruch sei deshalb auf handwerkliche Ausführungsmängel zurückzuführen. Die Klägerin hafte auch nicht für die fehlerhafte Abdichtung der Rohrdurchführung. Es stehe nicht fest, wer die Abdichtung vorgenommen habe. Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Abdichtung sei das mit der Errichtung des Kellers beauftragte Unternehmen. Die Klägerin habe insoweit keine Bauaufsichtspflicht gehabt. Die Ansprüche der Beklagten dürften zudem verjährt sein, weil die Abnahme am 15. November 1991 erfolgt, der Wassereinbruch im Dezember 1993 geschehen und die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart worden sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Planung verkannt (1.) und zu Unrecht einen Bauaufsichtsfehler hinsichtlich der Rohrdurchführung verneint (2.). Der Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Planungs- und Bauaufsichtsfehler ist nicht verjährt (3.). 1. Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die Klägerin die planerische Verantwortung für den Keller hatte. In der Revision ist daher davon auszugehen , daß die Klägerin eine Planung schuldete, die eine dauerhafte Abdichtung gegen drückendes Wasser vorsah. Eine Abdichtung gegen drückendes Wasser war notwendig. In den Keller des Bauwerks ist Grundwasser eingedrungen.
a) Die Klägerin hat diese Planung nicht vertragsgerecht erbracht.
aa) Die Entwurfs- und Genehmigungsplanung der Klägerin sah keine Abdichtung gegen drückendes Wasser vor. Die Klägerin hat selbst vorgetragen , sie habe mit drückendem Wasser nicht rechnen müssen. Die in ihrer Leistungsbeschreibung vorgesehene bituminöse Abdichtung sollte lediglich gegen Bodenfeuchtigkeit schützen. bb) Nach der Darstellung der Klägerin hat sie in der Bauphase keine weiteren, die Abdichtung des Kellers betreffenden Anordnungen erteilt, weil dieser aus ihrem Leistungsprogramm herausgenommen und von einem anderen Unternehmen errichtet worden sei. Außerdem habe sich auch nach dem Aushub der Baugrube keine Notwendigkeit gezeigt, eine Abdichtung gegen drückendes Wasser vorzunehmen. Die objektiv unzureichende Entwurfsplanung ist also nach ihrer Darstellung nicht nachgebessert worden. Der insoweit bereits vorhandene Planungsfehler wirkte fort. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entlastet es die Klägerin nicht, daß ohne ihre Veranlassung versucht wurde, eine Abdichtung gegen drückendes Wasser zu erstellen. Dieser Versuch ist gescheitert. Das liegt daran, daß die Klägerin eine vor der Ausführung notwendige detaillierte Planung nicht erstellt hat (vgl. unten cc). cc) Nach der Behauptung der Beklagten hat der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Streithelfer die Aufbringung einer bituminösen Abdichtung besprochen. Diese Anordnung erfüllt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Anforderungen an eine vertragsgerechte Planung der Abdichtung gegen drückendes Wasser. (1) Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muß bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die
Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (vgl. zur Detailplanung der Abdichtung BGH, Urteil vom 25. Oktober 1973 - VII ZR 181/72 = BauR 1974, 63, 65; Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR 313/75 = BauR 1978, 405, 406). (2) Die vom Berufungsgericht herangezogene "Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen erdberührter Bauteile mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen" legt offen, daß die Dickbeschichtung überhaupt nur dann geeignet zur Abdichtung gegen drückendes Wasser sein könnte, wenn die beschriebenen Ausführungsmodalitäten eingehalten werden. Die Dickbeschichtung muß unter bestimmten technischen Bedingungen in einer Mindeststärke von 4 mm aufgebracht werden. Sie muß zudem zweilagig erfolgen und über die Hohlkehle über den Sohlplattenüberstand hinaus geführt werden. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob eine derart ausgeführte Dickbeschichtung gegen drückendes Wasser geeignet ist. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht angefochten. Auf ihrer Grundlage steht fest, daß die schadensträchtige Abdichtung mit einer Dickbeschichtung grundsätzlich im Detail geplant werden muß. Die Planung muß dem ausführenden Unternehmer verdeutlichen, daß er eine Abdichtung gegen drückendes Wasser vorzunehmen hat. Sie muß zudem die wichtigsten Maßnahmen gegen die besondere Schadensanfälligkeit darstellen, wozu die zweilagige Herstellung und
das Herumführen um den Sohlplattenüberstand gehören. Angaben zur Stärke der Dickbeschichtung sind jedenfalls dann geboten, wenn eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit geringere Stärken erlaubt. Von einer derartig detaillierten Planung kann der Architekt nur absehen, wenn sie dem Unternehmer bereits bekannt ist und der Architekt sich darauf verlassen kann, daß sie auch ohne nochmaligen planerischen Hinweis ordnungsgemäß ausgeführt wird. (3) Diese Voraussetzungen hat die Klägerin mit der bloßen Anweisung an den ausführenden Unternehmer, eine bituminöse Abdichtung vorzunehmen, nicht erfüllt. Das gilt selbst dann, wenn der Streitgehilfe davon ausgegangen sein sollte, daß eine Abdichtung gegen drückendes Wasser notwendig sei. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, daß diesem Unternehmer die besonderen Risiken der Ausführung durch bituminöse Abdichtung bekannt gewesen seien und sie sich darauf hätte verlassen können, daß dieser die Abdichtung ohne detaillierte Anordnungen ordnungsgemäß vornimmt.
b) Die Beklagten haben gemäß § 635 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin, wenn diese den Planungsfehler zu vertreten hat. Sie hat behauptet, die Grundwassergefahr sei nicht erkennbar gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß eine Haftung der Klägerin selbst dann in Betracht kommt, wenn sie lediglich die Entwurfs- bzw. Genehmigungsplanung schuldete. In diesem Fall kommt es darauf an, ob sie den objektiven Fehler dieser Planung zu vertreten hatte. Das Gutachten des Sachverständigen B. legt das nahe. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Klägerin für die unzureichend abgedichtete Rohrdurchführung in der Kellerwand verneint. Die Kellerwand wurde von einer Subunternehmerin der Klägerin aufgestemmt, um
eine Rohrdurchführung für die Sanitärinstallation zu schaffen. Diese gehörte zum Gewerk der Klägerin, für das sie auch die Bauleitung übernommen hatte. Nachdem sie selbst im Rahmen der Bauleitung die Rohrdurchführung angeordnet hatte, war sie verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Rohrdurchführung zu überwachen und sicher zu stellen, daß durch diese Maßnahmen keine Gefahr für die Abdichtung des Bauwerks entsteht. Das hat sie nicht getan, so daß sie den Beklagten aus § 635 BGB für den aus dem vertragswidrigen Verhalten entstandenen Schaden haftet. 3. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist nicht verjährt. Schadensersatzansprüche gegen den Architekten aus fehlerhafter Planung oder Bauleitung verjähren nach § 638 BGB fünf Jahre nach der Abnahme des Architektenwerkes (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - VII ZR 128/91 = ZfBR 1992, 275; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97 = BauR 2000, 128 = ZfBR 2000, 97). Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Eine abweichende Frist ergibt sich nicht aus Ziff. 1.5 der von der Klägerin gestellten Bedingungen des Bauvertrages. Danach ist Vertragsgrundlage für
die Durchführung des Bauvorhabens die VOB/B. Die VOB/B ist keine Vertragsbedingung für Architektenleistungen. Ob gleichwohl in Ziff. 1.5 auch die Gewährleistungsfrist für die Architektenleistungen dem § 13 Nr. 4 VOB/B unterstellt werden sollte, kann dahinstehen. Eine solche Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wäre nach § 11 Nr. 10 f AGBG unwirksam (BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89 = BGHZ 114, 383, 392). Ullmann Thode Hausmann Kniffka Wendt

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.