Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2014 - VI ZR 469/12

bei uns veröffentlicht am14.01.2014
vorgehend
Landgericht Augsburg, 1 O 1399/09, 16.05.2012
Oberlandesgericht München, 27 U 2612/12, 20.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 469/12 Verkündet am:
14. Januar 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter
Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger machen gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen an der Beklagten geltend.
2
Die Kläger zu 1 und 3 sind die Söhne des Klägers zu 2. Der Kläger zu 1 erwarb am 29. Mai 1999 über den Anlagevermittler B. nicht börsennotierte Aktien der Beklagten im Wert von 40.500 DM. Im Jahr 2000 erwarb er weitere Ak- tien im Wert von 20.345 DM. Der Kläger zu 2 zeichnete am 25. Januar 2001 Aktien im Wert von 51.132,78 €, der Kläger zu 3 erwarb am 29. Mai 1999 Aktien im Wert von 64.165 DM und im Jahr 2000 Aktien im Wert von 31.300 DM. Anfang 2001 geriet der Konzern, zu dem die Beklagte gehört, in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
3
Die Kläger behaupten, ihnen sei von B. zugesagt worden, dass der jeweilige Anlagebetrag auf Verlangen innerhalb von drei Monaten an sie zurückgezahlt werde. Hätten sie gewusst, dass es sich um Aktien mit unternehmerischem Risiko und der Möglichkeit des Totalverlustes handle, hätten sie die Anlage nicht getätigt.
4
Das Landgericht hat den auf Rückzahlung der Anlagebeträge gerichteten Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Abweisung der Klagen weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6
Der Anspruch gegen die Beklagte ergebe sich aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB, § 263 StGB. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, H. B., habe gegenüber Anlegern in einem Schreiben im Jahr 1995 erklärt, dass hinsichtlich der Aktien eine Kündigungsmöglichkeit bestünde und das Geld in einem Zeitraum von drei Monaten zurückbezahlt werde. Hierdurch sei bei den Anlegern der Eindruck erweckt worden, dass sie einen von der wirtschaftlichen Situation der Beklagten unabhängigen garantierten rechtlichen Anspruch auf Rücknahme der Aktien gegen Rückzahlung der Einlagen hätten, was für den Erwerb der Papiere entscheidend gewesen sei. Die Realisierung der Zusage habe letztlich von der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und der für die Zukunft nicht kalkulierbaren, keineswegs sicheren Nachfrage auf dem Zweitmarkt abgehangen. Dies habe der Vorstandsvorsitzende H. B. gewusst. Ohne die Anleger über die Unwägbarkeiten zu informieren, habe die Beklagte die Aktienverkäufe beworben. Sie habe es letztlich dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr, dass das Kapital nicht zurückgezahlt werden könne, verwirkliche oder nicht.

II.

7
Die Revision ist begründet.
8
1. Erfolglos bleibt allerdings die Rüge der Revision, dass dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen sei, ob die Entscheidung einstimmig ergangen ist. Es ist nicht schon deshalb anzunehmen, dass der Zurückweisungsbeschluss nicht einstimmig gefasst worden ist, weil dort - anders als im Hinweisbeschluss - die Einstimmigkeit nicht ausdrücklich erwähnt ist. Zwar ist die einstimmige Beschlussfassung zwingende Voraussetzung dafür, dass es einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bedarf (Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl., § 522 Rn. 32). Jedoch ist, wenn das Berufungsgericht - wie hier - nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren ist, grundsätzlich davon auszugehen, dass das gesetzlich bestimmte Erfordernis gewahrt worden ist.
9
2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten außer Acht gelassen hat, wonach diese erst im Jahre 1997 gegründet worden sei und keine Umstände festgestellt sind, die die Zurechnung des Inhalts des Schreibens aus dem Jahr 1995, in dem der Vorstandsvorsitzende H. B. die Rücknahme der Aktien zusicherte, begründen würden (§ 286 ZPO).
10
Die in § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 299f. und vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151). Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt deshalb voraus, dass das Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis handelte (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57, WM 1959, 80, 81; vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, NJW 1980, 115 = VersR 1979, 523, 524; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85 aaO, 151f. und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85 aaO, 300). Für das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten des H. B. muss die Beklagte in zeitlicher Hinsicht mithin nur insoweit einstehen, als H. B. als ihr Organ gehandelt hat. Das war in der Zeit nach ihrer Gründung der Fall.
11
Mangels entsprechender Feststellungen ist revisionsrechtlich vom Vortrag der Beklagten auszugehen, wonach sie zusammen mit ihrer Schwestergesellschaft K. A. S. erst im Jahre 1997 gegründet worden ist. Wurde die Beklagte aber erst im Jahr 1997 gegründet, konnte ihr Vorstandsvorsitzender nicht bereits bei Abfassung des Schreibens im Jahr 1995 für sie in einem ihm zugewiesenen Wirkungskreis handeln. Daran änderte sich auch dann nichts, wenn der Vorstandsvorsitzende im Jahre 1995 für eine andere juristische Person gehandelt hätte, die zum selben Konzern gehörte. Umstände, aufgrund derer sich die Beklagte Erklärungen des H. B. vor ihrer Gründung zurechnen lassen müsste, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
12
3. Danach war der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird dabei auch den in der Revisionsinstanz gebrachten Vortrag der Parteien hinsichtlich eines zu Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens des H. B., für das die Beklagte nach § 31 BGB einstehen müsste, unter Berücksichtigung der Darlegungen des erkennenden Senats im Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 ff. zu prüfen haben. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 16.05.2012 - 1 O 1399/09 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 20.09.2012 - 27 U 2612/12 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 288/12 Verkündet am:
4. Juni 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 826 (A, B)
Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für
den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen des Anspruchstatbestandes
des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn
eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine "generelle" - unabhängig
von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen
Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2012 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen an der Beklagten und an der Kombassan Holding S.A. 1929 mit Sitz in Luxemburg (künftig: Kombassan Luxemburg) geltend.
2
Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, die mit Tochter- und Schwestergesellschaften ihren Sitz in Konya/Türkei hat. Sie verkaufte ab dem Jahr 1990 in Deutschland an Teile der türkisch-stämmigen Be- völkerung Firmenanteile, wobei sie weitgehend aufgrund von Mund-zu-MundPropaganda damit warb, dass es sich um eine mit islamischen Glaubensgrundsätzen konforme Alternative zu herkömmlichen, verzinslichen Geldanlagen handle. Der frühere Beklagte zu 2, der ehemalige Vorstandsvorsitzende B., der auch als Vorstandsvorsitzender der Kombassan Luxemburg und der Kombassan Holding A.S. auftrat, instruierte in Schulungen die Vermittler, die Anleger werben und den Verkauf der Anteile der Beklagten in Deutschland abwickeln sollten; die Interessenten sollten darüber informiert werden, dass die Teilhaberschaft an der Beklagten jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden könne, die Anteile dann zurückgenommen und der Anlagebetrag erstattet würden. In dringenden Fällen erfolge die Rückabwicklung sofort. Diese Information enthält auch ein vor dem 1. Januar 1994 verfasstes Rundschreiben in Form eines Geschäftsberichts des Vorstandsvorsitzenden B. an die Anteilseigner der Beklagten. Bis in das Jahr 2001 wurden Anteilskäufe auf Verlangen der Teilhaber von der Beklagten rückabgewickelt. Die Anteile wurden an andere Interessenten weiterverkauft oder von Tochterunternehmen der Beklagten übernommen. Dann stellte die Beklagte die Zahlung von Ausschüttungen und die Rückzahlung angelegter Gelder ein. Die Kombassan Luxemburg meldete im Jahr 2007 Insolvenz an.
3
Die Klägerin erwarb in den Jahren 2000/2001 Anteilsscheine an der Beklagten und an der Kombassan Luxemburg. Sie sieht sich durch das der Beklagten zuzurechnende Verhalten des früheren Beklagten zu 2 darüber getäuscht , dass es sich um eine sichere Geldanlage in der Art eines Darlehens oder einer Anleihe mit einer Garantie für die Rückforderung des Kapitals handle. Die Klägerin verlangt so gestellt zu werden, als hätte sie die Kapitalanlagen nicht getätigt.
4
Nach Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 3 hat das Landgericht am 14. Oktober 2010 Versäumnisurteil gegen die Beklagte und den früheren Beklagten zu 2 erlassen. Gegen den Beklagten zu 2 ist das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden. Die Beklagte hat dagegen Einspruch eingelegt. Nach einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin als Zeugen hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das Versäumnisurteil vom 14. Oktober 2010 gegen die Beklagte wieder hergestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung und die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für deliktische Ansprüche der Klägerin bejaht. Es hat unter Anwendung deutschen Rechts der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 826, 31 BGB und § 830 BGB analog gegen die Beklagte zugesprochen und dies - wie folgt - begründet:
6
Organe der Beklagten, namentlich der frühere Vorstandsvorsitzende B., hätten daran mitgewirkt, dass die Beklagte und weitere Konzernunternehmen, wie die Kombassan Luxemburg und die Kombassan Holding S.A., erkennbare - teilweise sogar selbst bewirkte und vergrößerte - Informationsdefizite systematisch im Interesse des gesamten Konzerns gemeinschaftlich dafür ausgenützt hätten, im Wege des Geschäftsanteilsverkaufs unter der türkisch-stämmigen Bevölkerung in Deutschland reihenweise hohe Summen zu Gunsten des eigenen Unternehmens oder anderer Konzernunternehmen einsammeln zulassen. Ein solches Verhalten erfülle die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Weil die Beklagte durch das Verhalten der gemeinsamen Vorstände, die zugleich für verschiedene Konzernunternehmen handelten, bei diesem unzulässigen Vertrieb gemeinsame Sache u.a. mit der Kombassan Luxemburg gemacht und den gleichartigen Vertrieb der anderen Konzernunternehmen gefördert habe, sei ihr das Verhalten ihres Vorstands zu Gunsten anderer Konzernunternehmen - hier der Kombassan Luxemburg - entsprechend § 830 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB zuzurechnen, was zu einer eigenen Haftung nach § 826 BGB führe. Zu den für eine Anlageentscheidung wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umständen gehörten vor dem Hintergrund des aktienrechtlichen Rücknahmeverbots die besonderen Risiken des Rück- oder Weiterverkaufs von Aktien nicht börsennotierter Unternehmen. Deshalb sei es innerhalb des von den Organen der Beklagten ins Werk gesetzten Vertriebssystems erforderlich gewesen, Anleger über die Besonderheit der Beteiligung an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft - gleich in welcher Form - zu informieren , dass den geworbenen Anlegern - anders als bei einer herkömmlichen Sparanlage - kein rechtlich gesicherter Anspruch auf Rückzahlung ihres investierten Kapitals zustehe. Dass es sich nicht um ein bei Banken erhältliches Finanzprodukt gehandelt habe und die Geschäfte außerhalb einer Bank abgeschlossen worden seien, ändere am Informationsdefizit der Anleger und an ihrem Schutzbedürfnis nichts. Das Vertriebssystem der Beklagten sei darauf ausgelegt gewesen, systematisch von der unvollständigen Informationslage der Anleger zu profitieren und eine teilweise selbst geschaffene, jedenfalls aber erkennbar falsche Erwartungshaltung der Anleger bezüglich der erheblichen Frage der rechtlichen Absicherung einer Kündigungsmöglichkeit auszunutzen.
Insofern komme das Verhalten der Beklagten im Unwert einer aktiven Täuschung gleich, die ohne weiteres als sittenwidrig anzusehen sei. Der Vorstand der Beklagten habe über gezielte Mund-zu-Mund-Propaganda Fehlvorstellungen über die unternehmerische Beteiligung in den gut vernetzten Kreisen der türkisch-stämmigen Minderheiten in Deutschland verbreitet. Soweit Anteile an der Kombassan Luxemburg verkauft worden seien, habe Ziff. 10 der dem Verkauf zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen eine Rücktrittsmöglichkeit nach vorausgegangener Kündigung ausdrücklich vorgesehen. Ein solcher Rücktritt sei nach luxemburgischem Recht aber nicht ohne weiteres möglich, sondern an verschiedene Bedingungen geknüpft, wie sich aus Art. 49-2 des luxemburgischen Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften ergebe. Diesen engen Beschränkungen trügen die Geschäftsbedingungen der Kombassan Luxemburg nicht Rechnung, weil - scheinbar - jedem Anleger eine freie Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werde. Soweit die KombassanGesellschaften - gerichtsbekannt - die Rückgabemöglichkeit durch die Einschaltung anderer Konzernunternehmen organisiert gehabt hätten, handele es sich um freiwillige Weitervermittlungen ohne Rechtsanspruch, die keinen gesicherten Ausstieg ermöglichten. Das Versprechen der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit für Aktien der Beklagten sei objektiv falsch, da es mit dem insoweit maßgebenden türkischen Recht unvereinbar sei. Unabhängig davon, ob der Aktieneinkauf nur mit der Kombassan Luxemburg oder auch mit der Beklagten zustande gekommen sei, müsse die Beklagte für den daraus entstandenen Schaden der Klägerin analog § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB einstehen, weil sie zusammen mit der Kombassan Luxemburg das als unzulässig erachtete Vertriebssystem unterhalten und genutzt habe. Auch der frühere Vorstandsvorsitzende B. habe stets verkündet, es gebe nur eine Kombassan.
7
Die Klägerin, die zwar nicht individuell beraten worden sei, hätte ohne die allgemein bekannten Zusagen über die Rückgabemöglichkeit der Anteile ihr Geld nicht bei der Beklagten und der Kombassan Luxemburg investiert. Das Verhalten des Vorstands der Beklagten erfülle das Merkmal der Sittenwidrigkeit, weil der Vertrieb systematisch und planmäßig auf gezielte Fehlinformation ausgerichtet gewesen sei. Der Verzicht auf sachgerechte Informationsmittel habe dem massenhaften Absatz der Unternehmensanteile unter Umgehung naheliegender Bedenken der Anleger gedient. Dies sei in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung der Anleger geschehen, weil die Rückkaufsmöglichkeit weder rechtlich noch wirtschaftlich abgesichert gewesen sei. Der Schaden der Klägerin bestehe im Erwerb von nicht ihren Bedürfnissen entsprechenden Unternehmensanteilen. Die Beklagte habe nach § 31 BGB für das Verhalten ihrer Organe einzustehen.

II.

8
Die Revision ist begründet.
9
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend seine Zuständigkeit aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des § 32 ZPO hergeleitet (Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 8 ff.). Auch richtet sich nach dem am Gerichtsstand geltenden deutschen Recht, ob das der Klage zugrunde gelegte, von der Klägerin behauptete Geschehen als unerlaubte Handlung einzuordnen ist (Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 12 f. mwN).
10
2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB, § 830 BGB analog bejaht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den dem Streitfall zugrunde liegenden Tatsa- chenstoff nicht umfassend in den Blick genommen hat und der vorgenommenen Würdigung eine "generalisierende" Betrachtungsweise ohne konkreten Bezug auf den Streitfall zugrunde liegt (§ 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG).
11
Zwar ist die Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach § 286 ZPO Sache des Tatrichters. Er hat nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 5 mwN; und Senatsurteile vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall.
12
a) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass konkrete Anhaltspunkte für die vom Berufungsgericht angenommene Erwartungshaltung, die für den Kauf der Anteile durch die Klägerin bestimmend gewesen sein soll, im Streitfall nicht gegeben sind. Solche trägt die Klägerin nicht vor und hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt. Die Klägerin hat zwar behauptet, durch die Angaben des früheren Beklagten zu 3 zu der Anlageentscheidung bestimmt worden zu sein. Das Landgericht hat es aber auf der Grundlage der Beweisaufnahme nicht für erwiesen erachtet, dass sich der frühere Beklagte zu 3 gegenüber der Klägerin vor deren Anlageentscheidung über die Sicherheit der Geldanlage und die Garantie der Rückforderbarkeit des Anlagekapitals überhaupt äußerte und er mit der Klägerin Kontakt hatte.
13
b) Bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig lässt das Berufungsgericht die Besonderheiten außer Betracht, die darin bestehen, dass es sich bei den von der Beklagten verkauften Anteilen um eine religiösen Grundsätzen folgende Anlageform handelt, die im Inland von der Beklagten allerdings in nicht herkömmlicher Weise mit großem Erfolg vertrieben wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 15 ff.). Es wertet die Geschäfte der Beklagten einseitig aus heutiger Sicht. Maßgeblich für die Beurteilung ist aber das Verhalten der Beklagten zum Anlagezeitpunkt. Danach stellt sich unter den Umständen des Streitfalls das Verhalten des Vorstands der Beklagten nicht als sittenwidrig dar.
14
aa) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage , die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f. mwN; vom 13. Juli 2003 - VI ZR 136/03, VersR 2004, 1273, 1275 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 248/08, juris Rn. 12 f.). Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen , ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361 mwN; vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157; vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1186 mwN und vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, VersR 2010, 1659 Rn. 12 und - vom selben Tag - VI ZR 248/08, juris Rn. 13 jeweils mwN und vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25). Ein solches Unwerturteil rechtfertigt das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht.
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bb) Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Organe der Beklagten von vornherein in dem Bewusstsein einer möglichen Anlegerschädigung systematisch Gelder einsammeln wollten und deshalb eine an den Bedürfnissen der Anleger ausgerichtete und anlagegerechte Information unterlassen haben, um möglichst unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anleger viele Geschäftsanteile an bestimmte Bevölkerungskreise abzusetzen. Hierfür spricht nicht schon, dass die Beklagte inzwischen keine Gewinne mehr ausschüttet und die bei ihr angelegten Gelder nicht zurückzahlt. Die Beklagte verfolgt nach ihrer Satzung einen wertneutralen Geschäftszweck und das Ziel, mit den Anlagegeldern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 26 und 29 ff.). Auch die Klägerin stellt nicht in Frage, dass das Unternehmen der Beklagten heute noch besteht. Sie selbst hat den Firmensitz in Konya mehrmals zusammen mit ihrem Ehemann aufgesucht. Bei einer unternehmerischen Beteiligung muss allerdings mit Verlusten bis zum Totalverlust des Kapitals gerechnet werden, wenn mangels wirtschaftlichen Erfolgs Gewinnausschüttungen nicht in Frage kommen und Interessenten für die Übernahme der Beteiligung wegen der wirtschaftlichen Misserfolge des Unternehmens fehlen.
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cc) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte rechtlich nicht allein dafür, dass sich die Klägerin falsche Vorstellungen über Werthaltigkeit und Rückgabemöglichkeit der von ihr gekauften Anteile gemacht hat. Besondere Umstände, die darüber hinaus das Urteil der Sittenwidrigkeit begründen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht vorgetragen.
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(1) Mangels einer vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist auf der Grundlage der für das Berufungsgericht vom Landgericht bindend festgestellten Tatsachen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht erwiesen, dass ein Vermittler im Auftrag der Beklagten oder ein Mitglied des Vorstands gegenüber der Klägerin vor dem Kauf der Anteile beratend tätig geworden ist. Eine Anlageberatung hat die Klägerin nicht in Anspruch genommen.
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(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht ein Informationsdefizit der Klägerin vorsätzlich ausgenutzt, um diese zu schädigen. Dies kann nach den Umständen des Streitfalls nicht angenommen werden. Dass zum fraglichen Anlagezeitpunkt in den Jahren 2000/2001 aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der starken Nachfrage nach den Anteilen der Beklagten nicht damit gerechnet werden musste, einem Rücknahmeverlangen eines Anlegers in einem absehbaren Zeitraum künftig nicht mehr nachkommen zu können, stellt auch das Berufungsgericht nicht in Frage. Es lastet der Beklagten an, dass das Fehlen eines Rechtsanspruchs nicht offengelegt wurde. Dieses Versäumnis begründet allerdings nicht die Haftung wegen sittenwidrigen Verhaltens. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der im Anlagezeitraum der Klägerin tatsächlich erfolgte Rückerwerb von Beteiligungen durch Schwester- und Tochterunternehmen sowie die Vermittlung des Weiterverkaufs an andere Anleger dagegen sprechen, dass frühere Zusagen durch den Vorstand der Beklagten die Gutgläubigkeit der Anleger mit dem Ziel bewirken sollten, deren Gelder trotz des sich abzeichnenden Verlustes zu erlangen. Soweit das Berufungsgericht unterstellt, dass der Vorstand der Beklagten durch die Rückkäufe bewusst die rechtliche Unverbindlichkeit verschleierte und eine Politik der Desinformation betrieb, um die Erwartungshaltung der Anleger für den Zweck der Einwerbung hoher Kapitalbeträge auszunutzen, sind eine solche Absicht stützende Tatsachen nicht festgestellt und von der Klägerin nicht vorgetragen (§ 286 ZPO).
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(3) Das Berufungsgericht qualifiziert irrigerweise die Zusage des Vorstands der Beklagten, die Anteile zurückzunehmen, als rechtlich verbindliche Garantie. Dass die Beklagte gegenüber den Anlegern rechtlich unbedingt für die Rücknahme der Anteile und die Rückgabe des Kapitals einstehen wollte und sich als Garant verpflichtete, stets, also auch künftig, die Gefahr der wertentsprechenden Veräußerlichkeit der Anteile zu übernehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569, 2570 mwN), kann nicht aufgrund der nach ihrem Inhalt nicht präzise feststellbaren und jahrelang zurückliegenden Äußerungen des früheren Vorstandsvorsitzenden B. in den Schulungen der Vermittler angenommen werden. Auch die Auslegung des Inhalts eines Rundschreibens des Vorstands B., auf das sich das Berufungsgericht für seine Beurteilung stützt, lässt im entsprechenden Passus die Auslegung als rechtliche Garantie jedenfalls für künftige Anleger nicht zu. Gegen ein solches Verständnis spricht schon, dass der betreffende Abschnitt als Teil eines wahrscheinlich im Jahr 1993 erstellten Geschäftsberichts an die damaligen Anleger in türkischer Sprache gerichtet ist. Nach der Übersetzung heißt es unter der Überschrift "Sehr wichtig" unter lit. d):
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"Wie Sie wissen, mussten Gesellschafter, die von der Teilhaberschaft zurücktreten wollten, früher einen Monat vorher einen entsprechenden Antrag einreichen. Diese Frist wurde im Interesse unserer Firma und unserer Gesellschafter auf 3 Monate erhöht worden. Jedoch soll dies nicht missverstanden werden.
Für die normale Prozedur würden wir mit Allahs Erlaubnis niemanden bei einem dringenden Fall in Bedrängnis lassen. Wir zahlen sofort…."
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Der Mitteilung liegt ein Gesellschafterbeschluss zur bisher praktizierten Rücknahme zugrunde. Die Verlängerung der Kündigungsfrist von einem Monat auf drei Monate weist darauf hin, dass die Rücknahme von der Beklagten nicht unveränderlich gehandhabt wurde, sondern durch die Versammlung der Teilhaber die Kündigungsfrist verlängert werden konnte. Eine selbständige Garantiezusage lässt sich aber nicht im Nachhinein einseitig zu Lasten des Begünstigten verändern. Schon gar nicht lässt sich daraus entnehmen, dass allen künftigen Anlegern gegenüber rechtlich gehaftet werden sollte.
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c) Nach den zugrunde liegenden Feststellungen kann dem Vorstand der Beklagten auch ein Schädigungsvorsatz nicht angelastet werden. Der Vorsatz, den die Klägerin als Anspruchstellerin vorzutragen und zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 38 und vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 8 mwN), enthält ein "Wissens -" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die entsprechenden Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 10 mwN). Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahr- lässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 30 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 370). Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Verhaltens, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 11, mwN).
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Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach im Streitfall für den bedingten Vorsatz, dass der Vorstand der Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch die Klägerin mit der Möglichkeit rechnete, dass diese durch sein Verhalten geschädigt würde und er dieses Ergebnis billigend in Kauf nahm (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1985 - VI ZR 73/84, VersR 1986, 158, 159). Es kommt mithin darauf an, was der Vorstand der Beklagten zu den für die Haftung maßgeblichen Zeitpunkten gewusst und gewollt hat. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass indiziell erheblich ist, ob die Rücknahme und Weitergabe von Beteiligungen an andere Interessenten möglich gewesen und durchgeführt worden sind. Dies war bis ins Jahr 2001 unstreitig der Fall. Entge- genstehende Umstände hat die für den Vorsatz darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Unstreitig ist, dass die Wirtschaftskrise ab dem Jahr 2001 und eine negative Presseberichterstattung über Maßnahmen der türkischen Kapitalaufsicht mitursächlich für die Einstellung der Rückabwicklungen waren. Dafür dass der Vorstand der Beklagten mit solchen Ereignissen rechnen musste, ist nichts festgestellt und auch nichts vorgetragen.
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d) Schließlich bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausführungen im Berufungsurteil, mit denen das Berufungsgericht die Kausalität des Verhaltens der Organe der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden bejaht hat.
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Im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend sein (vgl. zu fehlerhaften Ad-hoc-Meldungen BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 16 mwN; RGZ 80, 196, 205). Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage erscheint unter Schutznormaspekten unvertretbar. Im Sinne einer "Dauerkausalität" würde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile zugutekommen, ohne dass dessen Willensentschließung überhaupt berührt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 20). Eine dadurch bewirkte Ausdehnung der Haftung ist im Hinblick auf den schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung rechtlich unvertretbar.
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Nach diesen Grundsätzen vermag die vom Berufungsgericht angenommene allgemeine Erwartung der Klägerin den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Vorstands der Beklagten und der Schädigung nicht zu begründen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2011 - 12 O 344/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2012 - 5 U 110/11 -