Bundesgerichtshof Urteil, 01. Okt. 2019 - VI ZR 164/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin ist Schaustellerin und Eigentümerin eines Autoscooters, welchen sie im Sommer 2013 auf dem Schützenfest in Hannover betrieb. Am 3. Juli 2013 gegen ca. 2.00 Uhr in der Nacht fuhr der Beklagte zu 2 dort mit dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Mercedes Sprinter des Beklagten zu 3 auf einem Fahrweg um die Ecke, kam nach links vom Fahrweg ab und fuhr in das Fahrgeschäft der Klägerin hinein, wodurch dieses erheblich beschädigt wurde.
- 3
- Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , dass in der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Gesamtschau der Indizien von einer Unfallmanipulation auszugehen sei. In der Gesamtheit der gegebenen Umstände sei eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation festzustellen (§ 286 ZPO), was zur Klageabweisung führen müsse. Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls komme es nicht auf bestimmte, immer gleiche Beweisanzeichen an. Auch sei ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien - isoliert betrachtet - eine plausible Erklärung finden lasse oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahelegten. Entscheidend sei vielmehr die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen. Der Berufungssenat sei davon überzeugt, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten auch der Klägerin ergebe.
II.
- 5
- Die Revision hat Erfolg.
- 6
- 1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht verneinen. Das Berufungsgericht hat seiner Beweiswürdigung ein falsches Beweismaß zugrunde gelegt, indemes für seine Überzeugung vom Vorliegen einer Unfallmanipulation im Sinne des § 286 ZPO deren erhebliche Wahrscheinlichkeit hat genügen lassen.
- 7
- a) Nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln hat der Kläger im Haftpflichtprozess grundsätzlich das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale und damit insbesondere auch des äußeren Tatbestands der Rechtsgutverletzung zu beweisen. Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO, das die volle Überzeugung des Tatgerichts erfordert. Dagegen ist die Einwendung des Beklagten, der Kläger sei mit dieser Verletzung seines Rechtsguts einverstanden gewesen, vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darzutun und - ebenfalls nach § 286 ZPO - zu beweisen (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, 345, juris Rn. 27 und - VI ZR 36/76, VersR 1978, 865, 866, juris Rn. 10 f.; vom 6. März 1978 - VI ZR 269/76, VersR 1979, 514, juris Rn. 9; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 185/77, VersR 1979, 281, 282 juris Rn. 9).
- 8
- b) Zwar hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich der Tatrichter gerade in Fällen der möglichen Unfallmanipulation bewusst sein sollte, dass eine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt (Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, 346, juris Rn. 28). Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen ge- bietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, NJW 2015, 411 Rn. 23; vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, NJW 2011, 375 Rn. 21; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 11; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778, juris Rn. 9; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, VersR 2000, 503, 505, juris Rn. 18).
- 9
- Doch liegt in dieser Aufforderung zur lebensnahen Würdigung einer Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation keine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung. Irrig wäre daher die Annahme, der Tatrichter dürfe sich in Fällen dieser Art mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen (so aber KG, NZV 1991, 73; NZV 2003, 87, juris Rn. 4; NZV 2003, 85, juris Rn. 3; Beschlüsse vom 20. August 2007 - 12 U 11/07, juris Rn. 3 ff.; vom 9. März 2011 - 22 U 10/11, juris Rn. 8; OLG Naumburg , NZV 2015, 193 Rn. 21, juris Rn. 25; OLG Celle, NZV 2016, 275; OLG Saarbrücken, NZV 2018, 218 Rn. 24, juris Rn. 30; zutreffend hingegen OLG Hamm, NZV 2008, 91, 92, juris Rn. 8; NJW-RR 2017, 1368 Rn. 17, juris Rn. 23; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2018, 538 Rn. 24, juris Rn. 26). Denn nach § 286 ZPO muss der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält, er darf sich also gerade nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit beruhigen. § 286 ZPO stellt dabei nur darauf ab, ob der Tatrichter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei wie ausgeführt nicht voraus. Insofern kann die objektiv erhebliche Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehens zwar im Einzelfall zur Begründung der persönlichen Gewissheit des Tatrichters ausreichen, wenn dieser an sich mögliche Zweifel überwindet. Von der Erlangung der persönlichen Gewissheit des Richters von der Wahrheit darf jedoch nicht abgesehen werden (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 255 f., juris Rn. 72 mwN; vgl. weiter Senatsurteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 7). Hält der Tatrichter ein bestimmtes Geschehen selbst nur für hinreichend oder überwiegend wahrscheinlich, ohne sich dessen gewiss zu sein, kann dies für eine Überzeugungsbildung nur im Rahmen des - hier nicht in Rede stehenden - § 287 ZPO genügen (vgl. hierzu zuletzt etwa Senatsurteile vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, VersR 2019, 694 Rn. 12; vom 17. September 2019 - VI ZR 494/18, z.V.b.; jeweils mwN).
- 10
- c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Beweiserleichterung in Fällen der Unfallmanipulation nur in Ausnahmefällen denkbar sein wird, da es gerade im Wesen der Unfallmanipulation liegt, ein echtes Unfallgeschehen zumindest als möglich erscheinen zu lassen, weshalb die Entkräftung eines etwaigen Anscheins gewissermaßen "eingebaut" ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, 346, juris Rn. 28 und - VI ZR 36/76, VersR 1978, 865, 866, juris Rn. 15). Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat in der Vergangenheit etwa anerkannt, wenn eine für eine Unfallmanipulation besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens vorliegt und dem Kreis der Beteiligten die Praktiken des Unfallbetruges nicht fremd sind (Senatsurteile vom 6. März 1978 - VI ZR 269/76, VersR 1979, 514, 515, juris Rn. 11, 18 ff.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 185/77, VersR 1979, 281, 282, juris Rn. 17). Liegt eine solche Ausnahmekonstellation nicht vor, rechtfertigt allein die Häufung von Beweisanzeichen nicht die Anwendung des Anscheinsbeweises (entgegen OLG Naumburg, NZV 2015, 193 Rn. 21, juris Rn. 25; ungenau OLG Koblenz, NZV 2006, 262, 264, juris Rn. 24); die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation wird vielmehr nur der Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin dienen können, dass eine solche vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, 346, juris Rn. 28).
- 11
- d) Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern. Der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung, die Beschädigung des im Eigentum der Klägerin stehenden Autoscooters durch den vom Fahrweg abgekommenen Kastenwagen des Beklagten zu 3, ist festgestellt. Damit hat die Klägerin ihrer Vortrags- und Beweislast zunächst genügt. Soweit die Beklagte zu 1 auf Rechtswidrigkeitsebene einwendet, die Klägerin sei mit der Verletzung ihres Rechtsguts einverstanden und der Unfall manipuliert gewesen, hat das Berufungsgericht zwar im Ausgangspunkt zu Recht eine Gesamtschau der hierfür und hiergegen sprechenden Indizien vorgenommen. Für seine abschließende Überzeugungsbildung hätte es jedoch die bloß erhebliche Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens nicht genügen lassen dürfen , ohne sich eine persönliche Gewissheit hiervon zu verschaffen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen Beweis des ersten Anscheins Anwendung finden lassen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; sie sind auch nicht im Übrigen ersichtlich.
- 12
- 2. Der Rechtsfehler ist erheblich. Zwar ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht in Ansehung der vorliegenden Indizien auch die volle Überzeugung vom Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens und damit des von der Beklagten zu 1 eingewandten Rechtfertigungsgrundes gewonnen hätte. Ebenso wenig ist aber auszuschließen, dass sich das Berufungsgericht diese Überzeugung in tatrichterlicher Würdigung des gesamten Prozessstoffes letztlich nicht hätte bilden können.
III.
- 13
- Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm
LG Hannover, Entscheidung vom 08.09.2017 - 17 O 8/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.03.2018 - 14 U 157/17 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.