vorgehend
Landgericht Hamburg, 331 O 79/06, 13.04.2007
Hanseatisches Oberlandesgericht, 14 U 95/07, 28.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 110/08 Verkündet am:
9. Juni 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm
entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues
Ersatzfahrzeug gekauft hat.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. März 2008 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten, das Deutsche Büro "Grüne Karte", auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juli 2005 in Anspruch, bei dem ihr PKW BMW M 6 Coupé im linken Seitenbereich beschädigt wurde. Die Klägerin hatte den PKW als Geschäftsfahrzeug zum Preis von 97.379,30 € erworben und am Tag vor dem Unfall erstmals zum Ver- kehr zugelassen. Im Zeitpunkt des Unfalls wies das Fahrzeug eine Laufleistung von nicht mehr als 607 km auf. Die volle Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Der Beklagte zahlte lediglich die Kosten einer Instandsetzung, die ein vom Beklagten beauftragter Sachverständiger auf 5.379,38 € netto geschätzt hatte, eine Entschädigung für den merkantilen Minderwert in Höhe von 3.500 €, die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 585,45 € sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 20 €, d.h. insgesamt 9.484,83 €.
2
Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeugs in Höhe von 88.940,43 € Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie Mietwagenkosten in Höhe von 2.592 € und Anwaltskosten in Höhe von 1.301,05 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das Landgericht hat der Klägerin die begehrten Mietwagenkosten in vollem Umfang sowie Anwaltskosten in Höhe von 361,90 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 88.940,43 € Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs sowie weiterer Anwaltskosten in Höhe von 823,03 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Hamburg 2008, 470 abgedruckt ist, ist der Auffassung, die Klägerin sei berechtigt, den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abzurechnen. Grundsätzlich habe ein Geschädigter gemäß § 249 BGB Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden wirtschaftlichen Zustands. Angesichts der besonderen Wertschätzung, die ein fabrikneuer unfallfreier PKW genieße, müsse sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen merkantilen Minderwertes begnügen, sondern könne berechtigt sein, die höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu verlangen. Da es nach der Verkehrsauffassung einen vermögenswerten Unterschied mache, ob man einen nagelneuen oder einen nicht unerheblich reparierten Kraftwagen besitze, führe nur die Neupreisentschädigung zu der gemäß § 249 BGB geschuldeten Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands, wenn das Unfallfahrzeug neuwertig gewesen und erheblich beschädigt worden sei. Beide Voraussetzungen seien im Streitfall zu bejahen. Von einer erheblichen Beschädigung sei regelmäßig dann auszugehen, wenn die Reparatur auch nur geringfügige Richtarbeiten an tragenden Teilen eines PKW erfordere. Denn auch bei technisch einwandfreier Durchführung dieser Arbeiten werde ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt, so dass es seinen "nagelneuen" Charakter verliere. Ein derartiger Regelfall sei im Streitfall gegeben. Denn eine Instandsetzung des Fahrzeugs erfordere Richtarbeiten an der A-Säule mit einer Dauer zwischen 30 und 72 Minuten. Bei der A-Säule handle es sich um ein tragendes Teil, das für die Stabilität des Fahrzeugs von Bedeutung sei. Seine Instandsetzung greife in das Gefüge des Fahrzeugs ein und versetze den PKW nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Zustand. Der Umstand, dass der Wagen vom Geschäftsführer der Klägerin für Akquise-Fahrten und damit gewerblich eingesetzt worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung; es handle sich weder um ein Taxi noch um ein Transportfahrzeug.
4
Dass der Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG a.F. Schadensersatz in Geld zu leisten habe, stehe der Verurteilung zur Zahlung des Neupreises Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs nicht entgegen. § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG schränke lediglich den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch den Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB, nicht hingegen den Anspruch auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrages gemäß § 249 Abs. 2 BGB ein. Gegenstand der Klage sei aber allein ein Anspruch aus § 249 Abs. 2 BGB.
5
Unerheblich sei auch, dass die Klägerin bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft habe. Die Schadensberechnung auf Neuwagenbasis sei nicht davon abhängig, dass der Geschädigte eine Wiederbeschaffung oder eine Wiederbeschaffungsabsicht nachgewiesen habe. Der Geschädigte sei vielmehr in seiner Disposition frei, wie er die zur Schadensbehebung erhaltenen Mittel verwende.
6
Der Beklagte müsse der Klägerin auch die Kosten für die außergerichtliche Einschaltung eines Anwalts aus einem Gegenstandswert in Höhe von 101.154,34 € erstatten.

II.

7
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Klägerin stehe ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des ihr bei dem Unfall entstandenen Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG, § 2 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zu. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
9
2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Klägerin für berechtigt gehalten hat, den ihr entstandenen Schaden auf Neuwagenbasis zu berechnen. Der Klägerin steht jedenfalls derzeit kein über die bisherigen Zahlungen des Beklagten hinaus gehender Schadensersatzanspruch zu.
10
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409).
11
b) Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. Seine Annahme, der Geschädigte könne auch dann die für die Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten verlangen, wenn er ein solches Fahrzeug nicht angeschafft habe, ist mit dem nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren.
12
aa) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Ausgleichszahlung für den merkantilen Minderwert begnügen muss, sondern unter Umständen berechtigt sein kann, Ersatz der in aller Regel höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs zu verlangen (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 733; vom 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163; vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658; vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81 - VersR 1983, 758, 759; vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 281/81 - VersR 1984, 46).
13
(1) Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Zwischen diesen Wegen kann der Geschädigte grundsätzlich frei wählen. Denn nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit ist er grundsätzlich auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich verlangen kann (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.; 162, 161, 165, jeweils m.w.N.).
14
Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Geschädigten , den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. Senat BGHZ 115, 375, 378 f.; 171, 287, 289 f., jeweils m.w.N.). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 398 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; 168, 43, 45; 169, 263, 266 ff.; 171, 287, 290).
15
(2) Diese schadensrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht isoliert verwirklichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung. Dementsprechend darf in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulats das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 398 f.; 162, 161, 165 ff.; 163, 180, 184; 169, 263, 267). In Ausnahmefällen kann das Wirtschaftlichkeitsgebot eine Einschränkung erfahren und hinter einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an einer an sich unwirtschaftlichen Restitutionsmaßnahme zurücktreten. So steht dem Geschädigten nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats in Abweichung vom Wirtschaftlichkeitsgebot ausnahmsweise ein Anspruch auf Ersatz des den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % übersteigenden Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) zu, sofern der Geschädigte den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen. Die Erstattung des im Vergleich zu den Ersatzbeschaffungskosten höheren Reparaturaufwands ist aufgrund des besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten am Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Senat BGHZ 115, 364, 370 f.; 162, 161, 166 ff.; Urteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - VersR 2007, 1244, 1245; vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136; vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 - VersR 2008, 937, 938 und vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR 2009, 128).
16
Auch im umgekehrten Fall, in dem der Ersatzbeschaffungsaufwand den Reparaturaufwand übersteigt, kommt eine Einschränkung des Wirtschaftlichkeitsgebots unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Wird ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Geschädigte in den Grenzen des § 251 Abs. 2 BGB ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO). Angesichts der schadensrechtlichen Bedeutung der Neuwertigkeit (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658) ist es dem Geschädigten in einer derartigen Situation grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen. Vielmehr rechtfertigt sein besonderes, vermögensrechtlich zu qualifizierendes Interesse am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs ausnahmsweise die Wahl der im Vergleich zur Reparatur teureren Restitutionsmaßnahme (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO, S. 733 f.). Denn nach der Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO S. 734; Senatsurteil vom 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163).
17
(3) Die Annahme des Berufungsgerichts, der PKW der Klägerin, sei im Unfallzeitpunkt neuwertig gewesen und durch den Unfall erheblich beschädigt worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des dem Tatrichter nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens.
18
(a) Der erkennende Senat hat es bereits im Urteil vom 29. März 1983 (VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658) als Faustregel gebilligt, Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von nicht mehr als 1000 km im Regelfall als fabrikneu anzusehen. Hieran hält der Senat fest. Im Streitfall hatte das Unfallfahrzeug nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr als 607 km zurückgelegt ; es war erst am Tag vor dem Unfall zugelassen worden.
19
(b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der PKW der Klägerin sei beim Unfall erheblich beschädigt worden, hält sich im Rahmen eines möglichen tatrichterlichen Ermessens. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass die Erheblichkeit einer Beschädigung nicht in erster Linie anhand der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern anhand des Zustands zu beurteilen ist, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befinden würde. Danach ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen, wenn der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc.). Denn dann wird der frühere Zustand durch die Reparatur voll wieder hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO, S. 733). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Beschädigung an einem nicht abschraubbaren Teil - z.B. Kratzer an der Karosserie - notwendigerweise zu einer Schadensbeseitigung auf Neuwagenbasis führen würde. Der Tatrichter hat bei der Ausübung seines Schätzungsermessens zu berücksichtigen, dass sich derartige Beschädigungen mit Hilfe der heutigen Reparatur- und Lackiertechnik häufig in einer Weise beseitigen lassen, die den schadensrechtlichen Charakter der Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneingeschränkt wiederherstellt (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 478, 479; OLG Düsseldorf , SP 2004, 158, 160).
20
Eine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen. Indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit der Beschädigung kann in der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch einem hohen merkantilen Minderwert zukommen (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 267; Eggert, DAR 1997, 129, 132; Burmann, ZfS 2000, 329). Dagegen ist bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1000 km nicht erforderlich, dass nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten noch erhebliche Schönheitsfehler verbleiben, Garantieansprüche gefährdet sind oder ein Unsicherheitsfaktor ge- geben ist (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Unfallschäden bei einem späteren Verkauf ungefragt offenbart werden müssen oder einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 282/81 - VersR 1984, 46). Denn die Grenze für nicht mitteilungspflichtige und damit keinen Mangel begründende "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzuerkennen, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06 - VersR 2008, 359, 361 m.w.N.).
21
(c) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die gesamte linke Seite des Fahrzeugs der Klägerin bei dem Verkehrsunfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Eine Reparatur erfordert Richtarbeiten an der A-Säule des Fahrzeugs - einem tragenden, für die Stabilität des Fahrzeugs bedeutsamen Teil - mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten. Der durch den Unfall eingetretene merkantile Minderwert beläuft sich auf 3.500 €. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Beschädigung des völlig neuwertigen Fahrzeugs der Klägerin als erheblich gewertet hat.
22
(4) Es begegnet auch keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten nicht daran hat scheitern lassen , dass das Unfallfahrzeug von der Klägerin gewerblich genutzt wurde. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts setzte der "Geschäftsführer" der Klägerin den Wagen für Akquisitionsfahrten ein. Dies bedeutet, dass die Klägerin mit dem Fahrzeug nach außen in Erschei- nung trat; das Fahrzeug diente zumindest auch Repräsentationszwecken. Jedenfalls ein zu solchen Zwecken erworbener und genutzter Neuwagen genießt nach der Verkehrsauffassung keine andere Wertschätzung als ein neuer PKW in den Händen eines Privateigentümers. Auch dem Eigentümer eines solchen Fahrzeugs ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrages zu begnügen.
23
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Geschädigte , dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, den ihm entstandenen Schaden aber nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat.
24
(1) Allerdings ist die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten eine derartige Restitutionsmaßnahme des Geschädigten voraussetzt, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Eine Auffassung hält den Kauf eines Ersatzfahrzeugs nicht für erforderlich. Sie billigt dem Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten zu. Denn der innere Grund der Neupreisentschädigung liege darin, dass in Fällen der nachhaltigen Beschädigung eines Neuwagens nur der Neuerwerb alle vermögenswerten Nachteile auszugleichen geeignet sei. Wie der Geschädigte dann mit der Ersatzleistung verfahre, sei nach der Konzeption des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB allein ihm überlassen (vgl. KG, VersR 1981, 553; NJW-RR 1987, 16, 17; VerkMittl 1994, 93; OLG Karlsruhe, DAR 1982, 230; OLG Zweibrücken, SP 2004, 160, 161; LG Mönchengladbach, NJW-RR 2006, 244, 245; Schubert in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2007, § 249 Rn. 202; Knerr in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 20).
25
Nach anderer Auffassung steht dem Geschädigten nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Neuanschaffungskosten zu, wenn er sich tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Sie begründet dies damit, dass es sich bei der Anerkennung der Neuwagenentschädigung der Sache nach um eine einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung tragende Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitspostulat handle, die nur gerechtfertigt sei, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse in die Tat umsetze (vgl. OLG Nürnberg, ZfS 1991, 45; LG Waldshut-Tiengen, NJW-RR 2002, 1243, 1244 f.; Eggert DAR 1997, 129, 136; Huber, Festschrift für Eggert 2008, 113, 129 f.; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rn. 17; Nothoff; NZV 2003, 509, 510 f.; Burmann, ZfS 2000, 329; Schiemann in Schiemann /Lange, Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 XIV 5 e; Pamer, Der Fahrzeugschaden , Rn. 43; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rn. 86; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 22; Küppers, NJW 1976, 1886; Jahnke in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 251 Rn. 4; Lemcke in van Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2003, Teil 3, Rn. 189).
26
(2) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Wie unter
b) aa) (2) ausgeführt beruht die Zubilligung einer Neupreisentschädigung auf einer Einschränkung des aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der "Opfergrenze" des Schädigers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neu- fahrzeugs nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren (vgl. für den umgekehrten Fall Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - aaO und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO). Insoweit kann nichts anderes gelten als im umgekehrten Fall, in dem der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % übersteigt. Verzichtet der Geschädigte dagegen auf den Kauf eines Neufahrzeugs , fehlt es an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Ein erhöhter Schadensausgleich wäre verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädigers (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - aaO).
27
(3) Da sich die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat, fehlt es jedenfalls derzeit (vgl. zur nachträglichen Geltendmachung höherer Kosten nach Bekundung eines weitergehenden Integritätsinteresses durch den Geschädigten : BGHZ 169, 263) an einer Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Neupreisentschädigung.
28
3. Da der Klägerin derzeit kein Anspruch auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten zusteht, kann sie auch nicht den Ersatz weitergehender Anwaltskosten verlangen.

29
4. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst abschließend entscheiden , weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind.
30
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2007 - 331 O 79/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.03.2008 - 14 U 95/07 -

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(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhäl

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08 zitiert oder wird zitiert von 26 Urteil(en).

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung.

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur entgegengehalten werden, wenn er aus der Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder wenn die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist. Weiterhin muß, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf beendet oder die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist, zwischen dem in der Versicherungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis eine Frist von fünf Monaten, im Falle einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen eine Frist von fünf Wochen verstrichen sein.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 258/06
Verkündet am:
10. Juli 2007
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs
mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung
in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom
Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des
Senatsurteils BGHZ 115, 375).
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - LG Bochum
AGBochum
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatzfrist bis zum 5. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den
Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15. März 2005, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das bereits verkehrsbedingt zum Stillstand gekommene Kraftfahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, sie streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens.
2
Der vom Kläger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700 € brutto sowie einen Restwert von 500 €.
3
Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 € - also innerhalb der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 € - reparieren. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich an den Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700 €, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz von 1.409,80 € zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, der Kläger könne bei den Reparaturkosten den sog. Integritätszuschlag von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert nicht verlangen, weil die tatsächlich vorgenommene Reparatur nicht zu einer fachgerechten und vollständigen Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes geführt habe.

II.

5
Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen die voraussichtlichen Reparaturkosten nach der Schadensschätzung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert , so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senat aaO).
7
2. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 161; 154, 395). Dies ist jedoch dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gelungen.
8
a) Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unvernünftig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zu- stand des Fahrzeuges auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (Senatsurteile BGHZ 162, 161, 168; vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft , nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeuges wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte. Der für die Zubilligung der "Integritätsspitze" von 30 % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug legt, verliert bei einer unvollständigen und nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges in entscheidendem Maß an Bedeutung. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeuges wie vor dem Unfall wieder herstellt. Nur zu diesem Zweck wird die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht. Andernfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers. Deshalb kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur dann verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
9
b) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Kraftfahrzeug des Klägers durch die bei der Firma W. vorgenommene Reparatur nicht vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden. Vielmehr sind in Teilbereichen nicht unerhebliche Beanstandungen und Reparaturdefizite verblieben, die einer vollständigen und insoweit fachgerechten In- standsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung eines mit dem unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes entgegenstehen. Der Sachverständige - so das Berufungsgericht - habe insbesondere am Rahmenlängsträger hinten rechts, im Bereich des Kühlers, wo überhaupt kein Austausch stattgefunden habe, am vorderen Querträger sowie im Heckbereich insgesamt Restmängel in Form von Stauchungen und verbliebenen Verformungen festgestellt , die zumindest einer vollständigen Instandsetzung entgegenstünden.
10
c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob die verbliebenen Defizite den Geschädigten selbst überhaupt nicht stören und von diesem nicht beanstandet werden, denn im Rahmen der Vergleichsbetrachtung kommt es allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an und nicht darauf, was der Geschädigte für erforderlich hält (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375, 381).
11
3. Der Kläger kann sich unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht - wie die Revision meint - auf das so genannte Prognoserisiko berufen. Zwar geht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein vom Geschädigten nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko, wenn er den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, zu Lasten des Schädigers (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 370). Dies gilt jedoch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige zu Reparaturkosten von ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges gelangt, die eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig machen. Lässt der Geschädigte unter diesen Umständen sein Fahrzeug gleichwohl auf einem "alternativen Reparaturweg" reparieren, und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130 %-Grenze vollständig und fachgerecht in ei- nen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich jedenfalls nicht zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen.

III.

12
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 24.05.2006 - 70 C 308/05 -
LG Bochum, Entscheidung vom 21.11.2006 - 9 S 108/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 89/07
Verkündet am:
13. November 2007
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert
verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes
Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck,
dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein,
wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - LG Mainz
AG Mainz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005, bei dem sein PKW VW Golf I Cabriolet, Erstzulassung Juli 1991, im Heckbereich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach außer Streit. Der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige C. schätzte die Reparaturkosten auf 3.093,58 € zuzüglich Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 3.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer und den Restwert auf 500,00 €. Am 16. Juni 2005 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an einen Kaufinteressenten in Hamburg.
2
Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis 21. Mai 2005 durch den Zeugen D. auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen. Vor der Repa- ratur habe er nicht die Absicht gehabt, den PKW alsbald zu veräußern. Er sei jedoch am 16. Juni 2005 auf offener Straße von dem Kaufinteressenten angesprochen worden. Dieser habe ihm ein fantastisches Kaufangebot unterbreitet, das er als wirtschaftlich und verständig handelnder Mensch angenommen habe.
3
Der Kläger verlangt Schadensersatz auf der Basis der von dem Sachverständigen ermittelten Netto-Reparaturkosten nebst einer Nutzungsausfallentschädigung von 215,00 €, Sachverständigenkosten von 443,12 €, einer Kostenpauschale von 25,00 € sowie den Kosten für eine Nachbegutachtung in Höhe von 76,56 € (insgesamt 3.853,26 €). Die Beklagte zu 2 hat auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (2.500,00 €), die Kosten der Erstbegutachtung sowie die Kostenpauschale ersetzt (insgesamt 2.968,12 €).
4
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages von 885,14 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht billigt dem Kläger einen Ersatzanspruch nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands zu. Es führt aus, nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden könne der Geschädigte zwar grundsätzlich Ersatz des Reparaturaufwands bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt werde. Der sogenannte Integritätszuschlag von 30% sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur auch tatsächlich weiter benutzen wolle, nicht dagegen, wenn er von vornherein die Absicht habe, es danach alsbald zu veräußern. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Wille zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs bei Reparaturbeginn vorgelegen habe, trage der Geschädigte. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seinen PKW schon etwa vier Wochen nach der Reparatur verkauft habe, hätte es im Streitfall näheren Vortrags dazu bedurft, wie es zu dem von ihm behaupteten "Sinneswandel" gekommen sei. Daran fehle es hier, da der Kläger den Inhalt des behaupteten Kaufangebots nicht mitgeteilt habe. Zudem sei der Vortrag dazu auch verspätet und deshalb nicht zuzulassen. Die beantragte Parteivernehmung des Klägers sei nicht zulässig , da die Beklagten ihr widersprochen hätten und es auch an dem erforderlichen Anfangsbeweis dafür fehle, dass der Kläger das Kaufangebot erst nach der Reparatur erhalten habe.

II.

6
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
7
1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs fachgerecht und in einem Umgang durchgeführt worden ist, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Von diesem Sachverhalt ist für das Revisionsverfahren auszugehen.
8
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246 und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11). Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).
9
3. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschie- den, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.). Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
10
4. Solche besonderen Umstände sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorliegend nicht gegeben.
11
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt habe. Nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der als Ersatz verlangte Geldbetrag objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, trägt mithin der Geschädigte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 47; vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 - VersR 1987, 668; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86 - NJW-RR 1988, 410 und vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 - NJW-RR 1992, 202). Verlangt er nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden Ersatz des den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs übersteigenden Reparaturaufwands, muss er im Rechtsstreit gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorliegen. Da ihm diese Möglichkeit bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann offen steht, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall deshalb wiederherstellt , um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass dieser Nutzungswille vorgelegen hat (OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622).
12
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe angesichts der Tatsache, dass er seinen PKW schon knapp vier Wochen nach Abschluss der Reparatur veräußert habe, nicht hinreichend dargetan, dass er die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings sind an den Nachweis des Weiterbenutzungswillens, für den das Beweismaß von § 287 ZPO gilt, nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, ZfSch 1995, 415, 416). Dass das Berufungsgericht dies verkannt habe, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Soweit sie meint, der Kläger habe substanziiert dargelegt, dass er entgegen seiner ursprünglichen Absicht der Weiterbenutzung des Fahrzeugs dieses aufgrund eines nicht vorhersehbaren Kaufangebots veräußert habe, verkennt sie, dass der Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, keine näheren Angaben zum Inhalt des von ihm behaupteten Kaufangebots vorgetragen hat. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht seinem Vortrag zu dem von ihm in Anspruch genommenen Integritätsinteresse nicht nachzugehen, zumal es dafür auch an einem zulässigen Beweisantrag fehlte. Die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte eigene Parteivernehmung lagen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht vor (§§ 447, 448 ZPO). Dem Antrag auf Zeugenvernehmung des Kaufinteressenten konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil der Kläger dessen Anschrift nicht rechtzeitig, sondern erst - durch Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages - mit dem am 16. Februar 2007 nach Ablauf der ihm gewährten Schriftsatzfrist (13. Februar 2007) eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt hat.

III.


13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 10.01.2006 - 72 C 379/05 -
LG Mainz, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3 S 11/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 56/07 Verkündet am:
27. November 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert
um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger
und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das
Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil
vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - z.V.b.).
BGH, Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 31. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am 30. März 2005 vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners.
2
Die Reparaturkosten für den Schaden am PKW des Klägers betragen nach dem im Auftrag des Klägers erstatteten Sachverständigengutachten bei vollständiger und fachgerechter Reparatur 8.292,92 € ohne Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs schätzte der Sachverständige auf 8.200 € und den Restwert auf 4.880 €. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie. Die Durchführung der Reparatur ließ er sich durch den Sachverständigen bestätigen. Anfang Juni 2005 verkaufte der Kläger das Fahrzeug an das Ehepaar K., das sich bereits Mitte April nach einer Probefahrt zu dem Ankauf entschlossen hatte. Die Beklagte zahlte vorprozessual zur Abgeltung der klägerischen Ansprüche aus dem Unfall 5.000 €. Der Kläger verlangt auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens Ersatz weiterer Reparaturkosten.
3
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch bis auf den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls in Höhe von 249 € nebst Zinsen und der geltend gemachten Auslagenpauschale in Höhe von 6 € nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Geschädigte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten verlangen könne, weil er das Fahrzeug bereits nach etwas mehr als zwei Monaten nach dem Unfall verkauft habe. Das für eine Abrechnung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, erforderliche fortbestehende Integritätsinteresse sei deshalb nicht nachgewiesen. Auch wenn im Streitfall der Wiederbeschaffungswert nach dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen nur geringfügig unter den (Netto) Reparaturkosten liege, könne ein Geschädigter Ersatz der fiktiven Reparaturkosten nur dann beanspruchen, wenn er das Fahrzeug - ggf. auch in Eigenreparatur - vollständig und fachgerecht repariere und sein fortbestehendes Integritätsinteresse dadurch beweise, dass er das Fahrzeug nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfall verkaufe. Im vorliegen- den Fall könne offen bleiben, ob eine fachgerechte Reparatur durchgeführt worden sei, denn jedenfalls fehle die zweite Voraussetzung in Form des Nachweises des Integritätsinteresses. Auch wenn der Kläger anfangs beabsichtigt habe, das Fahrzeug nach dem Unfall noch für längere Zeit selbst zu nutzen, habe er doch mit dem Verkauf den Restwert realisiert, so dass dieser nicht mehr lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten darstelle. Das habe zur Folge, dass sich der Kläger den Restwert anrechnen lassen müsse. Zur Klärung der Rechtsfrage, ob die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 (- VI ZR 192/05 - BGHZ 168, 43 ff.) für den Nachweis des Integritätsinteresses bei Reparaturkosten, die niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert , zugrunde gelegte Sechs-Monats-Frist auch für die Fallgruppe "Reparaturaufwand höher als Wiederbeschaffungswert" zu gelten habe, werde die Revision zugelassen.

II.

5
Die Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur grundsätzlichen Geltung der Sechs-Monatsfrist auch in Fällen der vorliegenden Art erweist sich als zutreffend.
6
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246). Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar , dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).
7
2. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden , dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.). Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzuneh- men sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
8
3. Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit nicht in Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - (VersR 2007, 372 ff.). In jenem Fall kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat, tatsächlich hat reparieren lassen. Ihm waren die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot gebieten unter diesen Umständen den Abzug des Restwerts. Übersteigen hingegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden. Das Integritätsinteresse ist für den Anspruch auf Reparaturkostenersatz ebenso maßgebend wie bei der Abrechnung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, auf der Grundlage einer Schadensschätzung.
9
4. Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert hat. Doch hat der Geschädigte das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, nämlich am 1. Juni 2005 weiterverkauft, nachdem es durch die Käufer bereits Mitte April besichtigt und Probe gefahren worden ist. Mithin ist ein Integritätsinteresse des Geschädigten, das die Abrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen würde, nicht nachgewiesen. Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges.
10
Die von der Revision dagegen vorgebrachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Totalreparation vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht zu teilen, weil auch die Ersatzbeschaffung eine Form der Naturalrestitution darstellt. Hat der Geschädigte Reparaturkosten aufgewendet, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, hat er es selbst in der Hand, ob er dafür Ersatz bekommt oder, weil er eine günstige Verkaufsmöglichkeit wahrnehmen will, sich mit den Kosten für eine Ersatzbeschaffung begnügen muss. Inwieweit bei einem unfreiwilligen Verlust des Fahrzeugs eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, ist nicht Gegenstand des Streitfalls. Jedoch könnte es sich hierbei um besondere Umstände handeln, unter denen eine Abweichung von den oben dargestellten Grundsätzen in Frage käme.
11
Da der Anspruch des Klägers nach der Berechnung der Kosten einer Ersatzbeschaffung für ein gleichwertiges Fahrzeug von der Beklagten bereits ausgeglichen worden ist, stehen ihm weitere Ansprüche ersichtlich nicht zu. Auf den Einwand der Beklagten, dass sie unter Umständen leistungsfrei wäre, weil der Schädiger den Schadensfall absichtlich herbeigeführt haben könnte, kommt es nicht an, da ein Rückforderungsanspruch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden ist.

III.

12
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 31.08.2006 - 9 O 338/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.01.2007 - 10 U 149/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 237/07 Verkündet am:
22. April 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur
zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht
mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das
Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 - LG Duisburg
AG Oberhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 29. Februar 2008 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner,
Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2007 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14. September 2006, bei dem die alleinige Haftung des Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 5.574,89 €, den Wiederbeschaffungswert auf 4.400 € und den Restwert auf 800 €, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger ließ das Auto bei einer Fachwerkstatt reparieren, die am 29. September 2006 einen Betrag in Höhe von 5.650,62 € in Rechnung stellte. Im November 2006 veräußerte der Kläger sein Fahrzeug. Er verlangt von dem Beklagten, der lediglich 3.505,88 € zahlte, die restlichen Reparaturkosten und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 148,33 € ersetzt.
2
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 94,12 € nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € verurteilt. Das Landgericht hat dieses Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 2.050,62 € nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 101,92 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte, die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

3
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das eine sechsmonatige Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs als erforderlich angesehen hat, um das für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erforderliche Integritätsinteresse nachzuweisen, ist das Berufungsgericht der Auffassung, dem Kläger stehe der in Rechnung gestellte Reparaturbetrag zu. Dieser liege innerhalb der Grenze von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Eine weitere Nutzung von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall sei nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof stelle bei einer fachgerechten Reparatur nicht auf eine nachfolgende längere Nutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten ab. Soweit der Beklagte eine vollständige Reparatur bestreite, sei dies nicht hinreichend substantiiert.

II.

4
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
5
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173). Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134, 135; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136). Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat für Fälle, bei denen eine Reparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).
6
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, ist für die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in einer Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur erfolgt, nicht anders zu beurteilen. Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Grundsatz zu, dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeugs die Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfertigt , wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschritten wird. Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten - nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 - I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPRVerkR 2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Verkehrsrecht aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928).
7
2. Dies steht nicht in Widerspruch zu den Senatsurteilen vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372 f. und vom 15. Februar 2005, BGHZ 162, 161 und 162, 170. In dem Urteil vom 5. Dezember 2006 kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte einen Schaden tatsächlich hat reparieren lassen, der den Wiederbeschaffungswert nicht über- stiegen hat. Ihm waren die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. In den den Entscheidungen vom 15. Februar 2005 zugrunde liegenden Fällen hatte der jeweilige Kläger das Fahrzeug weiter genutzt. Es ging daher nur um die Frage, unter welchen sonstigen Voraussetzungen bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs ein Reparaturaufwand von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert erstattet verlangt werden kann.
8
3. Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise ein Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternutzung begründen könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das verunfallte Fahrzeug zu erhalten. Der Senat kann daher gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Der Kläger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wegen seines fehlenden Integritätsinteresses an einer Reparatur nur Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen.
9
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Greiner Wellner Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 23.05.2007 - 31 C 28/07 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 5 S 63/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 22/08
vom
18. November 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert
, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren,
so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden
Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.
BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
sowie die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2008 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2007 - 3 O 123/07 - dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Beschwerdewert: bis 1.500,00 €

Gründe:

I.

1
Bei einem Verkehrsunfall am 12. Dezember 2006 wurde das Kraftfahrzeug des Klägers, Opel Astra 1.6, Erstzulassung 14. September 2000, beschädigt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkos- ten auf 7.189,10 €, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 € und der Restwert auf 1.800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 5. Januar 2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohauses vom 4. Januar 2007 in Höhe von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 €), Mietwagenkosten (760,01 €) und einer Kostenpauschale (30,00 €) verlangte er von der Beklagten ersetzt.
2
Die Beklagte zahlte jedoch - neben den Mietwagenkosten und den Sachverständigengebühren - zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,00 €. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %- Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate geführt werde.
3
Mit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen restlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
4
Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
6
1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in r+s 2008, 216 f. und Schaden-Praxis 2008, 216 ff. veröffentlicht ist, meint, es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Der Senat habe es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses und zur Begründung des Anspruchs auf vollständigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der vollständig und fachgerecht ausgeführten Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich habe sein können, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur geändert habe.
7
Diese Rechtsprechung gebe der Senat jedoch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf. Hiernach sei es grundsätzlich zum Nachweis des Integritätsinteresses erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich anzusehen sei. Dies betreffe sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur , in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liege und fiktiv abgerechnet werde, als auch Fälle bei denen der - fiktiv abgerechnete - Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liege. Etwas anderes gelte zwar bei konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens ; in einem solchen Fall könnten die konkret entstandenen Reparaturkosten ohne weiteres sofort - also ohne eine weitere Nutzung des Fahrzeuges - ersetzt verlangt werden. Dieser Fall lasse sich jedoch nicht auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze übertragen. Vielmehr gälten hierzu die insoweit vom Bundesgerichtshof zum fiktiv abge- rechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen. Überstiegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert , könne dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden. Dieser für die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz sei in konsequenter Anwendung auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze zu übertragen. Denn insoweit sei kein entscheidender Grund zu einer Differenzierung ersichtlich. Damit habe der Kläger hier - trotz konkreter Abrechnung sowie vollständiger und fachgerechter Reparatur - die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach einer Weiterbenutzung seines Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen können.
8
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert , aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.
9
a) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - VersR 2007, 806, 807 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 ff. nicht abgedruckt). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 849 BGB). Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Um- fang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen zu zahlen hat.
10
Ob die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 VVG a.F. nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen Erhebungen des Versicherers eintritt (zum Streitstand vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 Rn. 2; Hasse, NVersZ 2000, 497, 500, m.w.N.), kann im Streitfall dahinstehen, weil der Kläger ersichtlich vor diesem Zeitpunkt weder Ersatz der streitigen Positionen verlangt noch Klage erhoben hat.
11
b) Der Senat hatte bisher keinen Anlass, sich zur Frage der Fälligkeit der Schadensersatzforderung in den Fällen der Schadensregulierung, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehen, zu äußern. Dazu ist den vom Berufungsgericht und auch anderweit in Rechtsprechung und Literatur herangezogenen Senatsurteilen auch nichts zu entnehmen. Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).
12
Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Geschädigte bestimmte Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund für ihre Zuerkennung als ausreichend beständig erweist. Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bedeutet, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Schadensregulierung unberücksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfertigt , wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46). Ebenso ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt , ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).
13
c) Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerdegericht sowie teilweise in Rechtsprechung (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG Essen, Urteil vom 2. August 2007 - 11 C 245/07 - Juris Rn. 29; weitere Nachweise bei Kallweit, VersR 2008, 895) und Literatur (Kallweit, aaO; Mergner, VersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig wird. Der Senat ist in seiner bisherigen Recht- sprechung davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob ein Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen ist, er also ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeugs hat, häufig schwierig ist. Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen , nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).
14
Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen ; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg , DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe , jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).
15
Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten würde.
16
Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kein Grund ersichtlich.
17
d) Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einher gehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen. Eine solche Beurteilung der Umstände des Einzelfalls mag im Massengeschäft der Regulierungspraxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versicherer , kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten.
18
e) Im Streitfall ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für die Beklagte bei Vorlage der Reparaturrechnung Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden. Der Kläger hat das Fahrzeug auch über einen Zeitraum von sechs Monaten genutzt und damit sein Integritätsinteresse bestätigt. Mithin hat er zu Recht Ersatz der gesamten Reparaturkosten verlangt. Die Forderung war spätestens bei Absendung des Schreibens vom 14. Februar 2007 fällig, in dem die Beklagte die Zahlung des Differenzbetrages zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und dem vollen Betrag der Reparaturkosten zu Unrecht vom Nachweis einer sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs abhängig machte.
19
3. Da die Klage danach von Anfang an begründet war, kann der ange- fochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist vielmehr zulässig (§§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO) und auch begründet. Denn es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Der Beschluss des Landgerichts ist auf die sofortige Beschwerde dahin gehend abzuändern. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine tatsächlichen Fragen offen sind. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.08.2007 - 3 O 123/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2008 - I-1 W 6/08 -

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 330/06 Verkündet am:
10. Oktober 2007
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine
besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten
, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden"
gekommen ist.

b) Zur Abgrenzung zwischen einem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im

c) Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden"
gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden
ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06 - LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers
, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin
Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000 € Zug um Zug gegen Rückgewähr des PKW Ford Cougar mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WFÜHT61L6X5226317 zu zahlen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen. Mit Vertrag vom 31. März / 8. April 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen gebrauchten Ford Cougar, Erstzulassung 24. August 1999, Laufleistung 54.795 Kilometer, zu einem Kaufpreis von 9.000 €. Das Bestellformular enthält folgende Rubriken, die keine Eintragungen der Parteien aufweisen: O Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: _____________________ O Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt O ja O nein O wenn ja, folgende: _____________________________________________________
2
Mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2005 erklärte die Klägerin die Anfechtung ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung und begründete dies damit, dass das Fahrzeug an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden habe, der von der Beklagten auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei. Die Beklagte widersprach der Anfechtung mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 2005 und erklärte, dass sie, sollte ein Sachmangel an der linken Tür vorhanden sein, einen Austausch der Tür veranlassen werde und dass sie, sofern weitere Mängel vorliegen sollten, auch insoweit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung bereit sei. Die Klägerin teilte mit Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2005 mit, dass sie einen Austausch der Unfalltür nicht akzeptiere, und erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag.
3
Die Klägerin hat für die Zulassung des Ford Cougar 38,90 € und für das Kfz-Kennzeichen 5,60 € gezahlt. Für die Kfz-Steuer und die Haftpflichtversicherung hat sie 56,00 € und 436,77 € entrichtet. Für TÜV-Gutachten hat sie 252,76 € aufgewandt. Für den Kfz-Einstellplatz, auf dem sie das von ihr nicht genutzte Fahrzeug untergestellt hat, sind ihr für vier Monate Kosten in Höhe von 102,24 € entstanden. Die Gesamtkosten der Klägerin betragen damit 892,27 €.
4
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie weitere 892,27 € zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. http://www.juris.de/jportal/portal/t/g9e/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=1819&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE060411709&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
5
Das Landgericht hat die Klage - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen - abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

7
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Klägerin könne die Beklagte nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 123 Abs. 1 Alt. 1, § 142 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen. Sie sei nicht berechtigt, die auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Beklagte habe sie nicht über die Freiheit von Unfallschäden getäuscht. Dabei sei es ohne Belang, ob die Beklagte, indem sie in dem Kaufvertragsformular die Zeile "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" und die Zeile "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" offen gelassen habe, konkludent erklärt habe, der Wagen weise keinen Unfallschaden auf. Denn die Klägerin habe nur erwarten dürfen, über erhebliche Unfallschäden aufgeklärt zu werden. Das Fahrzeug habe jedoch keinen über einen Bagatellschaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten.
9
Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der PKW mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen streifenden Anstoß gegen die Tür links und das Seitenteil links erhalten habe; dabei seien die Tür und das Seitenteil eingebeult worden, wobei die Einbeulung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des Spachtelauftrags gewesen sei. Die damit feststehenden Beeinträchtigungen an der Fahrzeugkarosserie begründeten indes noch keinen erheblichen Unfallschaden. Denn eine Einbeulung von wenigen Millimetern lasse sich nach den Feststellungen des Sachverständigen rückstandsfrei beseitigen. Es bestehe auch nicht die entfernte Möglichkeit, dass eine oberflächliche Beschädigung von kleinflächigen Bereichen der Tür und des hinteren Seitenteiles die Fahr- oder Verkehrstüchtigkeit des PKW beeinträchtige. Ein erheblicher Unfallschaden sei nicht allein mit Blick auf die Reparaturkosten zu bejahen, weil andernfalls auch aufgrund erheblicher Instandsetzungskosten zur Beseitigung bloßer Lackschäden oder kleinster Dellen in der Karosserie ein erheblicher Unfallschaden bejaht werden könnte.
10
Die Klägerin könne auch nicht gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323 und § 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten. Denn sie habe der Beklagten entgegen § 440, § 323 Abs. 1, § 326 Abs. 5 BGB keine Frist zur Nachbesserung der nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht sachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten gesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Fristsetzung nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Insbesondere habe die Beklagte sie nicht über Unfallschäden getäuscht.

II.

11
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision, die es hinnimmt, dass das Landgericht der Klägerin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zuerkannt hat, macht zutreffend geltend, dass dieser Anspruch, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nach den Regeln über die kaufrechtliche Sachmängelhaftung begründet ist.
12
1. Die Klägerin konnte gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB von dem Kaufvertrag zurücktreten, weil das Fahrzeug mangelhaft ist.
13
Das Landgericht hat offenbar angenommen, die Klägerin habe den Mangel des Fahrzeugs, der sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige, darin gesehen , dass die Karosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs nicht fachgerecht repariert worden waren. Dies ergibt sich daraus, dass das Landgericht gemeint hat, die Klägerin könne von dem Vertrag nicht zurücktreten, weil sie der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung der nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht sachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten gesetzt habe.
14
Das Landgericht hat damit verkannt, dass die Klägerin den zum Rücktritt berechtigenden Mangel des Fahrzeugs nicht in der unfachmännischen Reparatur der Karosserieschäden, sondern in der wegen dieser Karosserieschäden - selbst bei fachgerechter Reparatur - fehlenden Unfallfreiheit des Fahrzeugs gesehen hat. Das Landgericht hat deshalb nicht geprüft, ob die aufgrund der Karosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil fehlende Unfallfreiheit des Fahrzeugs einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel darstellt. Diese Prüfung kann der Senat selbst vornehmen, da insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind.
15
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unfallfreiheit allerdings nicht zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB geworden.
16
Das Landgericht hat zwar in anderem Zusammenhang ausgeführt, es sei ohne Belang, ob die Beklagte, indem sie in dem Kaufvertragsformular die Zeile "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" und die Zeile "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" offen gelassen habe, konkludent erklärt habe, der Wagen weise keinen Unfallschaden auf. Anders als die Revision meint, ist deshalb aber nicht für die revisionsgerichtliche Beurteilung davon auszugehen, dass im Offenlassen dieser Rubriken eine solche Erklärung zu sehen ist. In der Revisionsinstanz sind der rechtlichen Beurteilung bei Fehlen tatrichterlicher Feststellungen zwar die von der Partei behaupteten Tatsachen zugunsten der Revision als zutreffend zugrunde zu legen. Soweit die Vorinstanz jedoch - wie hier - die rechtliche Beurteilung festgestellter Tatsachen offen gelassen hat, darf das Revisionsgericht nicht die der Revision günstige Beurteilung als richtig unterstellen, sondern muss es diese Tatsachen, soweit sie entscheidungserheblich sind, selbst rechtlich zutreffend würdigen.
17
Die Parteien haben im Hinblick auf Unfallschäden des Fahrzeugs keine - auch keine konkludente - Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Die Unfallschäden betreffenden Rubriken des Formulars enthalten keine Eintragungen der Parteien; deshalb fehlt es an einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung, ob und inwieweit es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelt oder ob das Fahrzeug unfallfrei ist. Da die Frage nach "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" nicht mit "keine" oder "nicht bekannt" und die Frage "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" nicht mit "nein" beantwortet ist, kommt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, weil es dem Verkäufer unbekannte Unfallschäden hat, gleichfalls nicht in Betracht.
18
b) Da es somit hinsichtlich von Unfallschäden an einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) fehlt und die in Rede stehende Sollbeschaffenheit sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) ergibt, ist das Fahrzeug nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 434 Rdnr. 70). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Fahrzeug weist jedoch nicht eine Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
19
Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 a bb, m.w.N.). Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung; für das, was der Käufer erwarten darf, kann ferner der Kaufpreis oder der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahrzeugs von Bedeutung sein (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2007, 32; Palandt /Weidenkaff, aaO, Rdnr. 29 und 30; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1236). Bei Beschädigungen des Fahrzeugs kann es für die Un- terscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden "Bagatellschaden" oder um einen außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen.
20
Der Revision ist darin beizupflichten, dass zur Abgrenzung zwischen einem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückgegriffen werden kann. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war (Senatsurteile vom 3. Dezember 1986 - VIII ZR 345/85, WM 1987, 137, unter II 2 b und vom 3. März 1982 - VIII ZR 78/81, WM 1982, 511, unter II 2 a und b, jeweils m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 20. März 1967 - VIII ZR 288/64, NJW 1967, 1222). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1983 - VIII ZR 92/82, WM 1983, 934, unter II 2). Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.
21
Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall - wie die Revision zu Recht geltend macht - kein "Bagatellschaden", sondern ein Fahrzeugmangel vor. Nach den vom Landgericht seiner Entscheidung - im Zusammenhang mit der Prüfung des Bereicherungsanspruchs - zugrunde gelegten Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich bei den Karosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs nicht nur um Lackschäden, sondern um Blechschäden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des Spachtelauftrags waren. Der Kostenaufwand zur fachgerechten Beseitigung dieser Blechschäden beträgt nach der Kalkulation des Sachverständigen 1.774,67 €. Ein solcher Schaden kann jedenfalls bei einem knapp fünfeinhalb Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 54.000 km nicht als "Bagatellschaden" angesehen werden, mit dem ein Käufer vernünftigerweise rechnen muss.
22
Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass - wie das Landgericht ausgeführt hat - sich eine Einbeulung von wenigen Millimetern rückstandsfrei beseitigen lässt und auch nicht die entfernte Möglichkeit besteht, dass eine oberflächliche Beschädigung von kleinflächigen Bereichen der Tür und des hinteren Seitenteiles die Fahr- oder Verkehrstüchtigkeit des PKW beeinträchtigt. Denn ein Gebrauchtwagen ist nicht schon dann mangelfrei, wenn er sich nur für die gewöhnliche Verwendung eignet, also zulassungsfähig und fahrtüchtig ist. Soweit das Landgericht meint, ein erheblicher Unfallschaden sei nicht allein mit Blick auf die Reparaturkosten zu bejahen, weil andernfalls auch aufgrund erheblicher Instandsetzungskosten zur Beseitigung bloßer Lackschäden oder kleinster Dellen in der Karosserie ein erheblicher Unfallschaden bejaht werden könnte, verkennt es, dass es hier nicht um bloße Lackschäden oder "kleinste Dellen" in der Karosserie, sondern um einen beträchtlichen Blechschaden geht. Dieser Schaden ist auch im Hinblick auf die Reparaturkosten von 1.774,67 € nicht als unerheblich anzusehen.
23
2. Da der Gebrauchtwagen bei Gefahrübergang nicht unfallfrei war, konnte die Klägerin gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung der nicht fachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten bedurfte es nicht, weil der Mangel nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB). Durch Nachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf unmöglich (vgl. BGHZ 168, 64, 71 ff.). Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende "Pflichtverletzung" ist schließlich nicht unerheblich , so dass dem Rücktritt auch nicht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegensteht.
24
3. Aufgrund des Rücktritts kann die Klägerin von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1, § 348 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises von 9.000 € Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verlangen. Ob die Ansprüche der Klägerin auf Zinszahlung und auf Feststellung des Annahmeverzugs begründet sind, kann mangels entsprechender Feststellungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen der § 346 Abs. 1 BGB (Herausgabe von gezogenen Nutzungen ), § 347 Abs. 1 BGB (Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen), §§ 286 ff. BGB (Zahlungsverzug) und §§ 293 ff. BGB (Annahmeverzug) nicht beurteilt werden. Gleiches gilt für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Schadens bzw. ihrer Aufwendungen von insgesamt 892,27 €; insoweit fehlt es an Feststellungen des Landgerichts dazu, ob die Beklagte den Mangel des Fahrzeugs bei Vertragsschluss kannte oder ihre Unkenntnis zu vertreten hat (§ 311a Abs. 2 BGB). http://localhost:8025/jportal/portal/t/8/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE066302301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://localhost:8025/jportal/portal/t/8/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE066302301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://localhost:8025/jportal/portal/t/8/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE066302301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 12 -

III.

25
Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist somit aufzuheben. Soweit die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises von 9.000 € Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs beansprucht, entscheidet der Senat abschließend , weil die Sache in diesem Umfang zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist der Klage aus den unter II. dargelegten Gründen stattzugeben. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, da es insoweit weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ball Wiechers Hermanns Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanz:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2006 - 4 O 722/05 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 258/06
Verkündet am:
10. Juli 2007
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs
mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung
in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom
Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des
Senatsurteils BGHZ 115, 375).
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - LG Bochum
AGBochum
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatzfrist bis zum 5. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den
Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15. März 2005, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das bereits verkehrsbedingt zum Stillstand gekommene Kraftfahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, sie streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens.
2
Der vom Kläger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700 € brutto sowie einen Restwert von 500 €.
3
Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 € - also innerhalb der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 € - reparieren. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich an den Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700 €, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz von 1.409,80 € zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, der Kläger könne bei den Reparaturkosten den sog. Integritätszuschlag von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert nicht verlangen, weil die tatsächlich vorgenommene Reparatur nicht zu einer fachgerechten und vollständigen Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes geführt habe.

II.

5
Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen die voraussichtlichen Reparaturkosten nach der Schadensschätzung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert , so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senat aaO).
7
2. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 161; 154, 395). Dies ist jedoch dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gelungen.
8
a) Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unvernünftig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zu- stand des Fahrzeuges auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (Senatsurteile BGHZ 162, 161, 168; vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft , nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeuges wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte. Der für die Zubilligung der "Integritätsspitze" von 30 % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug legt, verliert bei einer unvollständigen und nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges in entscheidendem Maß an Bedeutung. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeuges wie vor dem Unfall wieder herstellt. Nur zu diesem Zweck wird die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht. Andernfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers. Deshalb kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur dann verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
9
b) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Kraftfahrzeug des Klägers durch die bei der Firma W. vorgenommene Reparatur nicht vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden. Vielmehr sind in Teilbereichen nicht unerhebliche Beanstandungen und Reparaturdefizite verblieben, die einer vollständigen und insoweit fachgerechten In- standsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung eines mit dem unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes entgegenstehen. Der Sachverständige - so das Berufungsgericht - habe insbesondere am Rahmenlängsträger hinten rechts, im Bereich des Kühlers, wo überhaupt kein Austausch stattgefunden habe, am vorderen Querträger sowie im Heckbereich insgesamt Restmängel in Form von Stauchungen und verbliebenen Verformungen festgestellt , die zumindest einer vollständigen Instandsetzung entgegenstünden.
10
c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob die verbliebenen Defizite den Geschädigten selbst überhaupt nicht stören und von diesem nicht beanstandet werden, denn im Rahmen der Vergleichsbetrachtung kommt es allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an und nicht darauf, was der Geschädigte für erforderlich hält (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375, 381).
11
3. Der Kläger kann sich unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht - wie die Revision meint - auf das so genannte Prognoserisiko berufen. Zwar geht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein vom Geschädigten nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko, wenn er den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, zu Lasten des Schädigers (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 370). Dies gilt jedoch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige zu Reparaturkosten von ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges gelangt, die eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig machen. Lässt der Geschädigte unter diesen Umständen sein Fahrzeug gleichwohl auf einem "alternativen Reparaturweg" reparieren, und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130 %-Grenze vollständig und fachgerecht in ei- nen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich jedenfalls nicht zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen.

III.

12
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 24.05.2006 - 70 C 308/05 -
LG Bochum, Entscheidung vom 21.11.2006 - 9 S 108/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 56/07 Verkündet am:
27. November 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert
um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger
und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das
Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil
vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - z.V.b.).
BGH, Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 31. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am 30. März 2005 vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners.
2
Die Reparaturkosten für den Schaden am PKW des Klägers betragen nach dem im Auftrag des Klägers erstatteten Sachverständigengutachten bei vollständiger und fachgerechter Reparatur 8.292,92 € ohne Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs schätzte der Sachverständige auf 8.200 € und den Restwert auf 4.880 €. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie. Die Durchführung der Reparatur ließ er sich durch den Sachverständigen bestätigen. Anfang Juni 2005 verkaufte der Kläger das Fahrzeug an das Ehepaar K., das sich bereits Mitte April nach einer Probefahrt zu dem Ankauf entschlossen hatte. Die Beklagte zahlte vorprozessual zur Abgeltung der klägerischen Ansprüche aus dem Unfall 5.000 €. Der Kläger verlangt auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens Ersatz weiterer Reparaturkosten.
3
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch bis auf den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls in Höhe von 249 € nebst Zinsen und der geltend gemachten Auslagenpauschale in Höhe von 6 € nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Geschädigte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten verlangen könne, weil er das Fahrzeug bereits nach etwas mehr als zwei Monaten nach dem Unfall verkauft habe. Das für eine Abrechnung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, erforderliche fortbestehende Integritätsinteresse sei deshalb nicht nachgewiesen. Auch wenn im Streitfall der Wiederbeschaffungswert nach dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen nur geringfügig unter den (Netto) Reparaturkosten liege, könne ein Geschädigter Ersatz der fiktiven Reparaturkosten nur dann beanspruchen, wenn er das Fahrzeug - ggf. auch in Eigenreparatur - vollständig und fachgerecht repariere und sein fortbestehendes Integritätsinteresse dadurch beweise, dass er das Fahrzeug nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfall verkaufe. Im vorliegen- den Fall könne offen bleiben, ob eine fachgerechte Reparatur durchgeführt worden sei, denn jedenfalls fehle die zweite Voraussetzung in Form des Nachweises des Integritätsinteresses. Auch wenn der Kläger anfangs beabsichtigt habe, das Fahrzeug nach dem Unfall noch für längere Zeit selbst zu nutzen, habe er doch mit dem Verkauf den Restwert realisiert, so dass dieser nicht mehr lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten darstelle. Das habe zur Folge, dass sich der Kläger den Restwert anrechnen lassen müsse. Zur Klärung der Rechtsfrage, ob die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 (- VI ZR 192/05 - BGHZ 168, 43 ff.) für den Nachweis des Integritätsinteresses bei Reparaturkosten, die niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert , zugrunde gelegte Sechs-Monats-Frist auch für die Fallgruppe "Reparaturaufwand höher als Wiederbeschaffungswert" zu gelten habe, werde die Revision zugelassen.

II.

5
Die Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur grundsätzlichen Geltung der Sechs-Monatsfrist auch in Fällen der vorliegenden Art erweist sich als zutreffend.
6
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246). Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar , dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).
7
2. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden , dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.). Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzuneh- men sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
8
3. Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit nicht in Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - (VersR 2007, 372 ff.). In jenem Fall kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat, tatsächlich hat reparieren lassen. Ihm waren die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot gebieten unter diesen Umständen den Abzug des Restwerts. Übersteigen hingegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden. Das Integritätsinteresse ist für den Anspruch auf Reparaturkostenersatz ebenso maßgebend wie bei der Abrechnung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, auf der Grundlage einer Schadensschätzung.
9
4. Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert hat. Doch hat der Geschädigte das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, nämlich am 1. Juni 2005 weiterverkauft, nachdem es durch die Käufer bereits Mitte April besichtigt und Probe gefahren worden ist. Mithin ist ein Integritätsinteresse des Geschädigten, das die Abrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen würde, nicht nachgewiesen. Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges.
10
Die von der Revision dagegen vorgebrachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Totalreparation vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht zu teilen, weil auch die Ersatzbeschaffung eine Form der Naturalrestitution darstellt. Hat der Geschädigte Reparaturkosten aufgewendet, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, hat er es selbst in der Hand, ob er dafür Ersatz bekommt oder, weil er eine günstige Verkaufsmöglichkeit wahrnehmen will, sich mit den Kosten für eine Ersatzbeschaffung begnügen muss. Inwieweit bei einem unfreiwilligen Verlust des Fahrzeugs eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, ist nicht Gegenstand des Streitfalls. Jedoch könnte es sich hierbei um besondere Umstände handeln, unter denen eine Abweichung von den oben dargestellten Grundsätzen in Frage käme.
11
Da der Anspruch des Klägers nach der Berechnung der Kosten einer Ersatzbeschaffung für ein gleichwertiges Fahrzeug von der Beklagten bereits ausgeglichen worden ist, stehen ihm weitere Ansprüche ersichtlich nicht zu. Auf den Einwand der Beklagten, dass sie unter Umständen leistungsfrei wäre, weil der Schädiger den Schadensfall absichtlich herbeigeführt haben könnte, kommt es nicht an, da ein Rückforderungsanspruch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden ist.

III.

12
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 31.08.2006 - 9 O 338/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.01.2007 - 10 U 149/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 258/06
Verkündet am:
10. Juli 2007
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs
mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung
in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom
Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des
Senatsurteils BGHZ 115, 375).
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - LG Bochum
AGBochum
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatzfrist bis zum 5. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den
Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15. März 2005, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das bereits verkehrsbedingt zum Stillstand gekommene Kraftfahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, sie streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens.
2
Der vom Kläger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700 € brutto sowie einen Restwert von 500 €.
3
Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 € - also innerhalb der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 € - reparieren. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich an den Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700 €, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz von 1.409,80 € zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, der Kläger könne bei den Reparaturkosten den sog. Integritätszuschlag von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert nicht verlangen, weil die tatsächlich vorgenommene Reparatur nicht zu einer fachgerechten und vollständigen Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes geführt habe.

II.

5
Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen die voraussichtlichen Reparaturkosten nach der Schadensschätzung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert , so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senat aaO).
7
2. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 161; 154, 395). Dies ist jedoch dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gelungen.
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a) Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unvernünftig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zu- stand des Fahrzeuges auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (Senatsurteile BGHZ 162, 161, 168; vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft , nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeuges wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte. Der für die Zubilligung der "Integritätsspitze" von 30 % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug legt, verliert bei einer unvollständigen und nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges in entscheidendem Maß an Bedeutung. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeuges wie vor dem Unfall wieder herstellt. Nur zu diesem Zweck wird die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht. Andernfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers. Deshalb kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur dann verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
9
b) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Kraftfahrzeug des Klägers durch die bei der Firma W. vorgenommene Reparatur nicht vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden. Vielmehr sind in Teilbereichen nicht unerhebliche Beanstandungen und Reparaturdefizite verblieben, die einer vollständigen und insoweit fachgerechten In- standsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung eines mit dem unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes entgegenstehen. Der Sachverständige - so das Berufungsgericht - habe insbesondere am Rahmenlängsträger hinten rechts, im Bereich des Kühlers, wo überhaupt kein Austausch stattgefunden habe, am vorderen Querträger sowie im Heckbereich insgesamt Restmängel in Form von Stauchungen und verbliebenen Verformungen festgestellt , die zumindest einer vollständigen Instandsetzung entgegenstünden.
10
c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob die verbliebenen Defizite den Geschädigten selbst überhaupt nicht stören und von diesem nicht beanstandet werden, denn im Rahmen der Vergleichsbetrachtung kommt es allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an und nicht darauf, was der Geschädigte für erforderlich hält (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375, 381).
11
3. Der Kläger kann sich unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht - wie die Revision meint - auf das so genannte Prognoserisiko berufen. Zwar geht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein vom Geschädigten nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko, wenn er den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, zu Lasten des Schädigers (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 370). Dies gilt jedoch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige zu Reparaturkosten von ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges gelangt, die eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig machen. Lässt der Geschädigte unter diesen Umständen sein Fahrzeug gleichwohl auf einem "alternativen Reparaturweg" reparieren, und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130 %-Grenze vollständig und fachgerecht in ei- nen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich jedenfalls nicht zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen.

III.

12
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 24.05.2006 - 70 C 308/05 -
LG Bochum, Entscheidung vom 21.11.2006 - 9 S 108/06 -

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.