Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2012 - V ZR 83/11

published on 03/02/2012 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2012 - V ZR 83/11
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Amtsgericht Köln, 202 C 328/09, 04/03/2010
Landgericht Köln, 29 S 60/10, 10/03/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 83/11 Verkündet am:
3. Februar 2012
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 17. März 2005 beschlossen die Wohnungseigentümer , die beiden im Hof stehenden Pappeln fällen zu lassen. Der Beschluss ist bestandskräftig. Die Verwalterin holte die Erlaubnis der Stadt ein und ließ die Bäume im Dezember 2005 fällen. Nachdem das beauftragte Unternehmen mit der Entfernung der Bäume begonnen hatte, forderte der Kläger die Verwalterin erfolglos zur Unterbrechung der Arbeiten auf, weil er die Bäume für gesund hielt. Mit der Klage begehrt er nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Feststellung, dass die Beklagte ihm den Ersatz des entstandenen Schadens schuldet. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht lässt offen, ob das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil die Klage jedenfalls unbegründet sei. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hafte nicht für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Verwalterin. Diese werde nicht als ihre Erfüllungsgehilfin tätig, sondern nehme eigene Aufgaben wahr.

II.

3
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
4
1. Die Revision ist zulässig. Sie ist allerdings nur wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO) als statthaft zu behandeln; die Entscheidung des Berufungsgerichts lässt - nicht zum ersten Mal (siehe z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 265/10, WuM 2012, 48 Rn. 4) - die an Allgemeinbelange gebundene Beschränkung des Zugangs zur Revision durch die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Zulassungsgründe außer Acht.
5
a) Der in dem angefochtenen Urteil genannte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) liegt offensichtlich nicht vor. Für das Berufungsgericht kommt eine Zulassung der Revision aus diesem Zulassungsgrund nur in den Fällen der Divergenz in Betracht, wenn also seine Entscheidung von derjenigen eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat , Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 ff.). Dazu ist in dem angefochtenen Urteil nichts ausgeführt und auch nicht ansatzweise etwas erkennbar. Soweit dieser Zulassungsgrund auch andere Fallgruppen erfasst, nämlich verallgemeinerungsfähige Rechtsfehler, Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG), vermag dies zwar auf eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) die Zulassung einer Revision durch den Bundesgerichtshof , aber nicht die Zulassung eines Rechtsmittels durch ein Berufungs - oder Beschwerdegericht zu begründen. Solche Fehler, die das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen geeignet sind (vgl. Senat aaO., 295), hat nämlich jedes Gericht tunlichst zu vermeiden und nicht nur (vorsorglich) deren Behebung (mit der Zulassung eines Rechtsmittels) durch den Bundesgerichtshof zu ermöglichen (Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 128/11, NJW-RR 2011, 1459 Rn. 8 ff. zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
6
b) Ebenso wenig ist der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts ersichtlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Er setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). Dies ist nicht der Fall, wie bereits der Umstand belegt, dass das Berufungsgericht selbst der Meinung war, sich mit seiner Sachentscheidung der „ganz herrschendenAuffassung in Literatur und Rechtsprechung“ anzuschließen.
7
2. Die Revision ist in der Sache unbegründet. Das Berufungsgericht lässt offen, ob der Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fehlt, weil eine bezifferte Leistungsklage möglich ist. Hiergegen bestehen dann keine Bedenken , wenn der sowohl für die Feststellungs- als auch für die Leistungsklage maßgebliche Anspruchsgrund zu verneinen und demnach auch die Leistungsklage unbegründet wäre (Senat, Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 285/85, NJW 1987, 2808, 2809; Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., vor § 253 Rn. 12). So ist es hier. Die Klage ist sowohl als Feststellungs- als auch als Leistungsklage unbegründet.
8
a) Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers, soweit er sie nicht auf ein eigenes Verschulden der Beklagten, sondern auf eine behauptete Pflichtverletzung des Verwalters im Zusammenhang mit der Entfernung der Bäume stützt, im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verwalter im Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dem einzelnen Wohnungseigentümer Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB ist. Ansprüche des Klägers gemäß § 280 Abs. 1, § 278 BGB scheiden nämlich schon deshalb aus, weil eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Verwalters auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht ersichtlich ist. Die Entfernung der Bäume beruhte auf einem bestandskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümer, der lediglich die vorherige Erlaubnis der Stadt zur Voraussetzung machte. Anlass für die Maßnahme war ausweislich der Beschlussvorlage für einen der Bäume die schon seit längerer Zeit bestehende Fällgenehmigung der Stadt, hinsichtlich des zweiten Baumes eine Empfehlung der Entfernung wegen einer nur noch für wenige Jahre bestehenden Standfestigkeit. Über diese eher vagen Beweggründe hinaus enthielt der Beschluss keine weiteren Einschränkungen etwa dahingehend, dass seiner Umsetzung noch eine weitere Überprüfung der Standfestigkeit vorangehen solle. Die Verwalterin war gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet, den Beschluss zu vollziehen, indem sie die Erlaubnis der Stadt einholte und die Entfernung der Bäume in Auftrag gab. Durch die von dem Kläger begehrte Weisung an den beauftragten Unternehmer, die Arbeiten zu einem Zeitpunkt abzubrechen, als nur noch die Stämme standen, hätte sie sich schadensersatzpflichtig machen können. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet hat, die Verwalterin habe der Stadt den Beginn der Baumarbeiten nicht angezeigt, wäre ein solcher Verstoß gegen die öffentlich-rechtliche Anzeigepflicht nicht ursächlich für die Entfernung der Bäume, nachdem die Erlaubnis als solche bereits erteilt worden war. Die Anzeigepflicht bezieht sich allein auf den Zeitpunkt der Arbeiten.
9
b) Ebenso wenig haftet die Beklagte für eine eigene Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Soweit die Revision meint, ein auf den Zustand der Bäume bezogenes Wissen des Verwalters sei der Beklagten gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechenbar, übersieht sie, dass der bestandskräftige Beschluss die Entfernung der Bäume nur an die Voraussetzung einer Erlaubnis der Stadt knüpfte. Der Einwand, die Beschlussfassung habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, ist aufgrund der Bestandskraft ausgeschlossen (vgl. Senat , Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10, NJW 2011, 2660 Rn. 16). Selbst wenn ein bestandskräftiger Beschluss anfechtbar gewesen sein sollte, kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangen, dass seine Umsetzung unterbleibt. Allenfalls bei einer schwerwiegenden nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse könnte ein solcher Anspruch in Betracht kommen (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 54). Dafür ist angesichts der beschlossenen Voraussetzungen für die Maßnahme nichts ersichtlich.

III.

10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 04.03.2010 - 202 C 328/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 10.03.2011 - 29 S 60/10 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)