Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - V ZR 287/13

bei uns veröffentlicht am18.07.2014
vorgehend
Amtsgericht Starnberg, 3 C 1797/12 WEG, 01.03.2013
Landgericht München I, 1 S 6955/13 WEG, 23.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 287/13
Verkündet am:
18. Juli 2014
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 307; EGZPO § 15a Abs.1
Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils steht die fehlende Durchführung eines obligatorischen
Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 287/13 - LG München I
AG Starnberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2013 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 23. September 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch , die in einem an die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Schreiben enthalten sind.
2
In der von dem Amtsgericht durchgeführten Güteverhandlung hat der anwaltlich nicht vertretene Beklagte nach eingehender Erörterung der Sachund Rechtslage den Klageanspruch anerkannt, woraufhin ein Anerkenntnisurteil erging. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten, mit der er geltend gemacht hat, die Klage sei wegen des vor Klageerhebung nicht durchgeführten Schlichtungsverfahrens unzulässig gewesen, zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt , will der Beklagte die Klageabweisung erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht meint, die Verurteilung des Beklagten gemäß seinem Anerkenntnis sei nicht zu beanstanden. Zwar hätte nach § 15a EGZPO i.V.m. Art. 1 Nr. 2 BaySchlG vor Erhebung der Klage ein Streitschlichtungsverfahren durchgeführt werden müssen, woran es fehle. Gleichwohl sei die Klage nicht als unzulässig abzuweisen gewesen. Jedenfalls wenn nach einer ausführlichen Erörterung der streitgegenständlichen Punkte in der obligatorischen Güteverhandlung eine gütliche Streitbeilegung durch ein umfassendes prozessuales Anerkenntnis erreicht werde, stelle das Erfordernis der vorgerichtlichen Streitschlichtung nach § 15a EGZPO ausnahmsweise eine verzichtbare Prozessvoraussetzung für den Erlass eines Anerkenntnisurteils dar.

II.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
5
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass das vorliegende Verfahren in den Anwendungsbereich von Art. 1 Nr. 2 BaySchlG fällt. Danach kann eine Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit in einem Schlichtungsverfahren gütlich beizulegen. Das Landesrecht macht damit von der Öffnungsklausel in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO Gebrauch. Es enthält eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2013 - VI ZR 151/12, VersR 2014, 601 Rn. 4 mwN).
6
2. Frei von Rechtsfehlern nimmt das Berufungsgericht an, das Amtsgericht habe ein Anerkenntnisurteil erlassen können, obwohl der Klage kein Schlichtungsverfahren vorausgegangen ist.
7
a) Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlichrechtlichen Anspruch disponieren. Die Parteien können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Fall eines Anerkenntnisses von dem Gericht zu prüfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12, WM 2013, 1827 Rn. 7; Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 15). Allerdings kann ein Anerkenntnisurteil ausnahmsweise dann ergehen, wenn eine fehlende Prozessvoraussetzung ihm nach dem Sinn und Zweck des § 307 ZPO nicht entgegensteht.
8
So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Revisionsbeklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen kann, obwohl vor dem Bundesgerichtshof nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ein qualifizierter Anwaltszwang besteht (Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 7, 8). Ebenso kann der Beklagte den Klageanspruch innerhalb laufender Berufungsbegründungsfrist wirksam anerkennen, auch wenn die Berufung nicht mehr begründet und das Rechtsmittel damit unzulässig wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12, WM 2013, 1827 Rn. 8). Darüber hinaus findet § 307 ZPO entsprechende Anwendung, wenn ein Anerkenntnis im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird. Dass es in die- sem Verfahren nicht um die Korrektur der Entscheidung zur Hauptsache, sondern allein um die Frage geht, ob die Revision zuzulassen ist, steht der Wirksamkeit des Anerkenntnisses nicht entgegen. Trotz des fehlenden Devolutiveffekts hinsichtlich der Hauptsache kann ein Anerkenntnisurteil ergehen (BGH, Urteil vom 4. März 2010 - XI ZR 228/09, NJW-RR 2010, 783 Rn. 2).
9
Tragend für diese Entscheidungen ist die Funktion des § 307 ZPO. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass - soweit diese reicht - in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12, WM 2013, 1827 Rn. 8 mwN). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenserleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses (BT-Drucks. 14/3750, S. 58 f.) und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BR-Drucks. 378/03, S. 8 f.; BT-Drucks. 15/3482, S. 17) zunehmend erleichtert hat (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 8 mwN).
10
b) Für ein Anerkenntnis, das auf eine ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage hin erklärt wurde, gilt nichts anderes.
11
Dem beschriebenen Ziel des § 307 ZPO liefe es zuwider, wenn ein Gericht bei einem wirksam erklärten Anerkenntnis den Beklagten nicht durch ein Anerkenntnisurteil verurteilen könnte, sondern stattdessen die Klage durch ein streitiges Urteil als derzeit unzulässig abweisen und die Parteien auf ein zunächst erforderliches Streitschlichtungsverfahren verweisen müsste.
12
Für die Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens fehlt in diesem Fall ein Bedürfnis, da der Streit durch die vollumfängliche Anerkennung des Klageanspruchs, mithin durch die Herstellung eines Konsenses - der freiwilligen Aufgabe der eigenen Rechtsposition zugunsten des Klägers - gerade beigelegt wurde. Das Anerkenntnis enthält das Zugeständnis der Richtigkeit der tatsächlichen Klagebehauptungen und zugleich die Anerkennung, dass sich aus diesen Tatsachen die von dem Kläger behaupteten Rechtsfolgen ableiten lassen, mit denen er seinen Klageanspruch begründet. Das Gericht ist der Prüfung des ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoffes enthoben (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 6; Urteil vom 8. Oktober 1953 - III ZR 206/51, BGHZ 10, 333, 335). Insoweit ist die Sachlage mit jener vergleichbar , in der ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird. Der Abschluss eines Prozessvergleichs setzt nicht voraus, dass das obligatorische Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Er ist vielmehr auch dann wirksam, wenn die Klage unzulässig war (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 35. Aufl., § 794 Rn. 9).
13
3. Soweit der Beklagte schließlich der Ansicht ist, sein Anerkenntnis sei deshalb nicht wirksam abgegeben worden, weil das Klageverfahren nicht habe durchgeführt werden dürfen, ist dies nach den vorangegangenen Ausführungen nicht zutreffend. Gründe, aus denen die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses folgt, liegen nicht vor.
14
Als Prozesserklärung ist das Anerkenntnis nur wirksam, wenn es - wie hier - unbedingt erklärt wird (BGH, Urteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 38/84, NJW 1985, 2713, 2716) und die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. Der Erklärende muss also partei-, prozess- und postulationsfähig sein. Für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses spielt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle, ob ihm eine (eingehende) Erörterung der Sach- und Rechtslage vorausgegangen ist. Die materielle Rechtslage ist für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses grundsätzlich unerheblich. Ein Beklagter, der sich einem hinreichend bestimmten Klageantrag ausgesetzt sieht, weiß, welcher Rechtsfolge er sich mit seinem Anerkenntnis unterwirft. Zudem obliegt dem Gericht die Prüfung der Zulässigkeit des Anspruchs, da ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen darf, wenn mit ihm ein unmöglicher oder ein gesetzlich ver- botener Anspruch zugesprochen würde (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - III ZR 206/51, BGHZ 10, 333, 335). Das gewährleistet einen ausreichenden Schutz des Anerkennenden.

III.

15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Lemke Roth Brückner
Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Starnberg, Entscheidung vom 01.03.2013 - 3 C 1797/12 WEG -
LG München I, Entscheidung vom 23.09.2013 - 1 S 6955/13 WEG -

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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

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1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchlG BW ist die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, erst zulässig, nachdem versucht worden ist, die Streitigkeit in einem Schlichtungsverfahren einvernehmlich beizulegen. Die Bestimmung enthält eine von Amts wegen zu prüfende, besondere Prozessvoraussetzung , die bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 147 ff.; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 221/07, VersR 2009, 1288 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, VersR 2010, 1444 Rn. 9, 11, jeweils mwN).
7
a) Wird das Anerkenntnis nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt, ohne dass das Rechtsmittel rechtzeitig begründet worden ist, darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlich-rechtlichen Anspruch disponieren, so dass es dem Gericht verwehrt ist, den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen. Die Parteien können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Falle eines Anerkenntnisses vom Gericht zu prüfen sind (BGH, Beschluss vom 10. November 2009, aaO Rn. 15). In einem solchen Fall ist das Rechtsmittel deswegen als unzulässig zu verwerfen.
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Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlichrechtlichen Anspruch disponieren, so dass es dem Gericht verwehrt ist, den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen (vgl. BGHZ 10, 333, 335; BGH, Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414). Die Parteien können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Falle eines Anerkenntnisses vom Gericht zu prüfen sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, WM 1994, 608, 609 und vom 30. März 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414). Die Literatur teilt ganz überwiegend diesen Standpunkt der Rechtsprechung (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rn. 48; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 307 Rn. 4; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 307 Rn. 10; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 307 Rn. 19; aA Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 131 Rn. 55).

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

8
ZPO, eine geordnete Rechtspflege durch spezialisierte Anwälte mit besonderer Erfahrung und Kompetenz sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 81), erfordert in diesem Fall nicht die Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts. Zwar kann hierfür nicht in erster Linie ausschlaggebend sein, dass das Anerkenntnis ohne Überprüfung des ursprünglich vorgelegten Streitstoffs ergeht. Denn dies gilt gleichermaßen für das Verzichtsurteil. Während jedoch ein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO nur auf Grund eines "bei der mündlichen Verhandlung" erklärten Verzichts ergehen kann, bedarf es für den Erlass eines Anerkenntnisurteils keiner mündlichen Verhandlung (§ 307 Satz 2 ZPO). Das Anerkenntnis kann, was die Form angeht, auch durch Schriftsatz und in zeitlicher Hinsicht ab Rechtshängigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss in jeder Lage des Verfahrens und damit insbesondere auch während laufender Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt werden (BGH, Urteil vom 4. März 2010 - XI ZR 228/09, NJW-RR 2010, 783 Rn. 2; Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12, NJW-RR 2013, 1827 Rn. 8). Der Gesetzgeber wollte im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung den Erlass eines Anerkenntnisurteils generell unabhängig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ermöglichen (BR-Drucks. 378/03 S. 8 f.; BT-Drucks. 15/3482 S. 17). Die Regelung zum Verzichtsurteil hat er demgegenüber unangetastet gelassen. War es aber die Intention des Gesetzgebers insbesondere den Erlass eines Anerkenntnisses zu erleichtern, sollte dies nicht unnötig dadurch erschwert werden, dass von der beklagten Partei, die den geltend gemachten Anspruch unmittelbar nach Einlegung der Revision durch die Klägerseite anerkennen will, verlangt wird, lediglich für die Erklärung des Anerkenntnisses einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, obwohl sich dieser nach dem Willen der Partei mit der Sache selbst überhaupt nicht mehr befassen soll. Auch soweit der Anwaltszwang dem Schutz der Partei vor Rechtsverlusten durch eine unsachgemäße Prozessführung dient, ist hier nicht die Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts geboten. Da die Klägerin ihre Revision noch nicht begründet hat, stünde einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt im derzeitigen Stadium des Verfahrens auch keine andere Beurteilungsgrundlage zur Verfügung als dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der im Übrigen auf der Grundlage derselben Erkenntnisse das Anerkenntnis bis zur Einlegung der Revision durch die Klägerin ohne weiteres hätte erklären können.
7
a) Wird das Anerkenntnis nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt, ohne dass das Rechtsmittel rechtzeitig begründet worden ist, darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlich-rechtlichen Anspruch disponieren, so dass es dem Gericht verwehrt ist, den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen. Die Parteien können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Falle eines Anerkenntnisses vom Gericht zu prüfen sind (BGH, Beschluss vom 10. November 2009, aaO Rn. 15). In einem solchen Fall ist das Rechtsmittel deswegen als unzulässig zu verwerfen.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

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Die Beklagte ist diesem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Die Vorschrift des § 307 ZPO findet im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung (§ 555 Abs. 1 ZPO). Zwar geht es in diesem Verfahren nicht um die Korrektur der Entscheidung zur Hauptsache, sondern allein um die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, so dass der Beschwerde hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt fehlt (BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508). Dies steht der Wirksamkeit des Anerkenntnisses des mit der Hauptsache verfolgten Anspruchs im Beschwerdeverfahren jedoch nicht entgegen. In zeitlicher Hinsicht kann ein Anerkenntnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erklärt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 307 Rn. 3). Wird das Berufungsurteil - wie hier - fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angegriffen, wird dadurch der Eintritt der Rechtskraft gehemmt (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Würde man die Möglichkeit des Anerkenntnisses erst dann eröffnen, wenn das Revisionsgericht der Beschwerde stattgegeben und die Revision zugelassen hat, liefe dies dem Gesetzeszweck des § 307 ZPO zu wider. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass - soweit die Dispositionsbefugnis reicht - in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses (BT-Drucksache 14/3750 S. 58 f.) und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BR-Drucksache 378/03 S. 8 f.; BT-Drucksache 15/3482 S. 17) zunehmend erleichtert hat. Durch die vorherige Zulassung der Revision, für die ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich wäre, könnte zwar dem Devolutiveffekt Rechnung getragen werden. Diese Verfahrensweise würde jedoch das erkennbare Interesse der anerkennenden Partei, die Kosten des Rechtsstreits zu reduzieren, unterlaufen. Wird ein Revisionsverfahren durch Anerkenntnisurteil beendet, so fallen drei Gerichtsgebühren an (KV Nr. 1232), wohingegen bei Erlass des Anerkenntnisurteils im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine Gerichtsgebühr zu zahlen ist (KV Nr. 1243: Beendigung des Verfahrens durch "anderweitige Erledigung").

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

7
a) Wird das Anerkenntnis nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt, ohne dass das Rechtsmittel rechtzeitig begründet worden ist, darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlich-rechtlichen Anspruch disponieren, so dass es dem Gericht verwehrt ist, den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen. Die Parteien können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Falle eines Anerkenntnisses vom Gericht zu prüfen sind (BGH, Beschluss vom 10. November 2009, aaO Rn. 15). In einem solchen Fall ist das Rechtsmittel deswegen als unzulässig zu verwerfen.
8
ZPO, eine geordnete Rechtspflege durch spezialisierte Anwälte mit besonderer Erfahrung und Kompetenz sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 81), erfordert in diesem Fall nicht die Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts. Zwar kann hierfür nicht in erster Linie ausschlaggebend sein, dass das Anerkenntnis ohne Überprüfung des ursprünglich vorgelegten Streitstoffs ergeht. Denn dies gilt gleichermaßen für das Verzichtsurteil. Während jedoch ein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO nur auf Grund eines "bei der mündlichen Verhandlung" erklärten Verzichts ergehen kann, bedarf es für den Erlass eines Anerkenntnisurteils keiner mündlichen Verhandlung (§ 307 Satz 2 ZPO). Das Anerkenntnis kann, was die Form angeht, auch durch Schriftsatz und in zeitlicher Hinsicht ab Rechtshängigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss in jeder Lage des Verfahrens und damit insbesondere auch während laufender Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt werden (BGH, Urteil vom 4. März 2010 - XI ZR 228/09, NJW-RR 2010, 783 Rn. 2; Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12, NJW-RR 2013, 1827 Rn. 8). Der Gesetzgeber wollte im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung den Erlass eines Anerkenntnisurteils generell unabhängig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ermöglichen (BR-Drucks. 378/03 S. 8 f.; BT-Drucks. 15/3482 S. 17). Die Regelung zum Verzichtsurteil hat er demgegenüber unangetastet gelassen. War es aber die Intention des Gesetzgebers insbesondere den Erlass eines Anerkenntnisses zu erleichtern, sollte dies nicht unnötig dadurch erschwert werden, dass von der beklagten Partei, die den geltend gemachten Anspruch unmittelbar nach Einlegung der Revision durch die Klägerseite anerkennen will, verlangt wird, lediglich für die Erklärung des Anerkenntnisses einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, obwohl sich dieser nach dem Willen der Partei mit der Sache selbst überhaupt nicht mehr befassen soll. Auch soweit der Anwaltszwang dem Schutz der Partei vor Rechtsverlusten durch eine unsachgemäße Prozessführung dient, ist hier nicht die Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts geboten. Da die Klägerin ihre Revision noch nicht begründet hat, stünde einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt im derzeitigen Stadium des Verfahrens auch keine andere Beurteilungsgrundlage zur Verfügung als dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der im Übrigen auf der Grundlage derselben Erkenntnisse das Anerkenntnis bis zur Einlegung der Revision durch die Klägerin ohne weiteres hätte erklären können.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)