Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2005 - V ZR 196/04

bei uns veröffentlicht am03.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 196/04 Verkündet am:
3. Juni 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EinigungsV Art. 27 Abs. 1 Satz 1

a) Die bloße Rechtsträgerschaft ist kein zu dem Sondervermögen Deutsche Post der
DDR gehörendes sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1
EV, wohl aber die Fondsinhaberschaft.

b) Ob die Deutsche Telekom AG Eigentümerin von Telefon-Hausnetzen geworden
ist, die in der DDR im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus installiert wurden,
hängt von der Art der Verlegung der Leitungen sowie davon ab, in wessen Grundfonds
sie sich am 2. Oktober 1990 befanden.
BGH, Urt. v. 3. Juni 2005 - V ZR 196/04 - OLG Jena
LG Gera
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte sanierte im März 2000 in Absprache mit dem Grundstückseigentümer die Telefon-Hausnetze in zwei Wohngebäuden. Die Häuser waren Mitte der achtziger Jahre von einem VEB K. W. errichtet und 1999 von einem neuen Eigentümer erworben worden. Die Telefonnetze wurden noch zu DDR-Zeiten in der Weise installiert, daß in jedes Treppenhaus ein Kabel unterirdisch eingeführt wurde, welches im Erdgeschoß an einem sogenannten Abschlußpunkt des Leitungsnetzes (APL) endete; von dort führten Leitungen zu den einzelnen Wohnungen. Die Beklagte trennte die Leitungen
von den alten Verteilern, verlegte neue Leitungen von neuen Hauptverteilern, welche von ihr in den Kellern angebracht wurden, in die Wohnungen, entfernte die alten und installierte neue TAE-Dosen.
Im Mai 2000 wies die Beklagte die Klägerin darauf hi n, daß ihr die neuen Hausnetze jederzeit gegen Zahlung eines Entgelts zur Verfügung gestellt würden. Später ließ die Klägerin mit Zustimmung des Grundstückseigentümers auf eigene Kosten jeweils einen eigenen APL in den Kellern errichten und anschließen.
Die Klägerin behauptet, die frühere Deutsche Bundespo st habe die Telefon -Hausnetze im Jahr 1991 erneuert; sie hätten sich vor den Sanierungsmaßnahmen der Beklagten in einem einwandfreien Zustand befunden und seien voll funktionsfähig gewesen. Die Installation eigener Anschlußpunkte sei nach den von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen notwendig gewesen, um die Kunden der Klägerin vertragsgemäß mit Telekommunikationsdienstleistungen versorgen zu können.
Das Landgericht hat der auf die Verurteilung der Bekl agten zur Beseitigung der Abtrennung der Telefon-Hausnetze von den alten Verteilern und zur Zahlung von 5.557,18 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLGNL 2005, 83). Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin ge gen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Telefon-Hausnetze in ihrer ursprünglichen Form, weil die Leitungen mit der Installation wesentliche Bestandteile der Gebäude geworden seien. Eigentümer der Netze einschließlich der Anschlußdosen und Verteilerkästen sei deshalb der Grundstückseigentümer. Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten, die für den Anschluß an die von der Beklagten veränderten Hausnetze notwendig gewesen seien, verneint das Berufungsgericht zum einen mangels einer Anspruchsgrundlage und zum anderen deshalb, weil der Vortrag der Klägerin nicht erkennen lasse, daß die von ihr geltend gemachten Kosten für die Herstellung des Netzzugangs notwendig gewesen seien.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, d as Berufungsgericht habe gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Beklagten abgeändert habe, obwohl der entsprechende Sachantrag nur in der ersten, nicht aber in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt worden sei; das sei jedoch notwendig gewesen , weil in der Zwischenzeit ein Richterwechsel stattgefunden habe.

Ob es richtig ist, daß nach einem Richterwechsel bereits f rüher gestellte Anträge in einem späteren Termin wiederholt werden müssen (bejahend BAG NJW 1971, 1332), kann offen bleiben. Denn ein etwaiger Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz geheilt worden. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision der Klägerin und gibt damit zu erkennen, daß sie sich das Berufungsurteil zu eigen macht (vgl. Senat, BGHZ 111, 158, 161; BGHZ 124, 351, 370).
2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufu ngsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint hat, weil sie nicht Eigentümerin des Telefon-Hausnetzes sei. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Auffassung nicht.
Fehlerhaft hat das Berufungsgericht die Eigentumslage nach Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 93 BGB beurteilt. Dem liegt ein unzutreffendes Verständnis der Überleitungsvorschrift zugrunde. Sie besagt nur, daß sich der Inhalt des am 3. Oktober 1990 bestehenden Eigentums an Sachen ab diesem Zeitpunkt - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger abweichender Vorschriften - nach den §§ 903 bis 1011 BGB bestimmt (Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 3). Die Eigentumslage selbst ergibt sich dagegen aus der Vorschrift nicht. Wer an dem Stichtag Eigentümer war, richtet sich allein nach dem Recht der DDR (Senat, Urt. v. 6. Mai 1994, V ZR 30/93, WM 1994, 1299). Waren am 2. Oktober 1990 alle Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb erfüllt, bleibt das so entstandene Eigentum bestehen, auch wenn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs der tatbestandliche Vorgang keinen Eigentumserwerb begründet hätte (Staudinger/Rauscher
[2000], Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 10), z.B. wenn danach die Trennung von Eigentum am Grundstück und Eigentum an Gebäuden, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen sowie Einrichtungen nicht möglich ist (Senat, BGHZ 131, 168, 170).
3. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, daß das Ber ufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu der Notwendigkeit der für die Schaffung eines neuen Netzzugangs aufgewandten Kosten als nicht ausreichend substantiiert angesehen hat. Diese Annahme beruht auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO; sie berücksichtigt nicht, daß die Klägerin nach dem Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 8. Juni 2004 in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2004 die von ihr als Schadensersatz geltend gemachten Kosten im einzelnen aufgeschlüsselt und zum Beweis für ihre Notwendigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat. Mehr brauchte sie auch angesichts des - von ihr bestrittenen - Vortrags der Beklagten, es habe einen kostengünstigeren Weg des Zugangs zu den Hausnetzen gegeben, nicht vorzutragen. 4. Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil weitere Feststellungen zu treffen sind.

a) Die Parteien und auch das Berufungsgericht haben bi sher übersehen, daß die Klägerin nach §§ 926, 932 BGB etwaiges Eigentum bzw. Besitz an den Telefonleitungen infolge des Erwerbs der Grundstücke durch den jetzigen Eigentümer verloren haben kann. Das ist der Fall, wenn er die Leitungen gut-
gläubig lastenfrei zu Eigentum erworben hat. Dann kommt es insoweit auf die rechtlichen Verhältnisse vor dem Eigentümerwechsel nicht an. Vielmehr ist die auf Störungsbeseitigung (§§ 862 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) gerichtete Klage in diesem Fall von vornherein unbegründet. Im Rahmen der neuen Verhandlung erhalten die Parteien Gelegenheit, zu diesem die Schlüssigkeit der Klage betreffenden Gesichtspunkt vorzutragen.

b) Wenn sich danach ergibt, daß der Grundstückserwerber n icht Eigentümer der Telefonleitungen geworden ist, wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, welche Maßnahmen die Deutsche Bundespost im Jahr 1991 an den Telefon-Hausnetzen durchgeführt hat. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, daß die Hausnetze erneuert worden seien. Falls damit das Verlegen neuer Leitungen von den APLs in die einzelnen Wohnungen gemeint ist, kann die Klägerin das Eigentum daran erworben haben, wenn die Leitungen als Scheinbestandteile (§ 95 Abs. 2 BGB) oder Zubehör (§ 97 BGB) der Gebäude anzusehen sind. Das setzt voraus, daß sie weder auf Dauer mit den Gebäuden fest verbunden (§§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch zur Herstellung der Gebäude eingefügt wurden (§ 94 Abs. 2 BGB) in dem Sinn, daß ohne sie die Gebäude nach der Verkehrsanschauung nicht fertiggestellt waren (vgl. Senat, Urt. v. 25. Mai 1984, V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278). Vielmehr müssen die Leitungen entweder - unabhängig von der Art der Verlegung - nur zu einem vorübergehenden Zweck in die Gebäude eingefügt oder so verlegt worden sein, daß sie jederzeit ohne Beschädigungen entfernt werden können, was zum Beispiel bei einem Einziehen in Leerrohre der Fall ist. Denn anderenfalls sind sie wesentliche Bestandteile der Gebäude und damit sogleich Eigentum des Grundstückseigentümers geworden. Wenn der Klägervortrag jedoch so zu verstehen ist,
daß die Deutsche Bundespost im Jahr 1991 keine neuen Telefonleitungen innerhalb der Gebäude verlegt, sondern lediglich die vorhandenen Hausnetze funktionsfähig gemacht hat, kommt es auf die von dem Berufungsgericht geprüfte Rechtslage an, die infolge der erstmaligen Installation der Hausnetze entstanden ist. Denn nur dann kann die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, § 2 PostUmwG auf von der Deutschen Post der DDR abgeleitetes Eigentum stützen. Die dazu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
aa) Fehlerhaft hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung die Vorschriften der Anordnung über die stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze für den komplexen Wohnungsbau vom 10. Dezember 1985 (GBl. I S. 398) zugrunde gelegt. Sie enthalten keine Regelungen, aus denen sich Eigentum der Klägerin herleiten läßt.
Fraglich ist schon in zeitlicher Hinsicht, ob diese Vorschrif ten anwendbar sind. Die Anordnung trat nach ihrem § 7 Abs. 1 am 15. Januar 1986 in Kraft. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Hausnetze nach diesem Zeitpunkt installiert wurden. Möglich ist auch, daß die Installation früher und damit während der Geltung der Anordnung über die stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze für den komplexen Wohnungsbau vom 4. Mai 1972 (GBl. I S. 328) erfolgte. Indes bedarf der Sachverhalt insoweit keiner weiteren Aufklärung, weil sich aus beiden Anordnungen nichts dafür ergibt, daß die Deutsche Post Eigentum oder ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV an den Hausnetzen erworben hat. Die Bestimmungen dienten nach den Präambeln der Anordnungen der Sicherung einer hohen Ef-
fektivität und der einheitlichen koordinierten Planung, Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung der für den komplexen Wohnungsbau erforderlichen stadttechnischen Anlagen und Versorgungsnetze. Sie galten für die Abgrenzung der Verantwortung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen (vgl. § 1 der jeweiligen Anordnung). Daraus folgt, daß die in der Anlage zu den Anordnungen aufgeführten Versorgungsanlagen und -netze als Investitionen des komplexen Wohnungsbaus (siehe dazu die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen - Vorbereitung der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus - vom 13. Juli 1978 [GBl. I S. 260] bzw. die 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen - Vorbereitung der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus - vom 10. Dezember 1985 [GBl. I S. 393]) geplant, vorbereitet, durchgeführt und finanziert wurden. Eigentums- oder sonstige vermögensrechtliche Zuordnungen sind den Bestimmungen dagegen nicht zu entnehmen.
Deshalb kann ebenfalls offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß zu der in Nr. 3 a der Anlage zu den Anordnungen genannten fernmeldetechnischen Hausinstallation auch ein Telefon-Hausnetz gehörte. Zweifel daran ergeben sich daraus, daß die zu den einzelnen Wohnungen innerhalb eines Gebäudes führenden Leitungen für die Energieund Wasserversorgung nicht zu den in den Nummern 1 und 2 der Anlage aufgeführten Versorgungsnetzen gehörten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß dies bei Telefonnetzen anders sein sollte. Verstärkt werden diese Zweifel dadurch, daß nach Nr. 3 b der Anlage die Auslegung des Berufungsgerichts zur Folge hat, daß die Telefonleitung zwischen der sogenannten Hauseinführung und dem Abzweig von dem außerhalb des Gebäudes verlaufenden Telefonkabel nicht zu den Investitionen des komplexen
zu den Investitionen des komplexen Wohnungsbaus gehörte. Daß dieses gewollt war, ist kaum anzunehmen.
Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, o b die TelefonHausnetze nach § 4 der Anordnung vom 4. Mai 1972 (aaO) bzw. nach § 6 der Anordnung vom 10. Dezember 1985 (aaO) in der Rechtsträgerschaft der Deutschen Post der DDR standen. Selbst wenn das der Fall war, könnte die Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - daraus kein Eigentum herleiten. Die Rechtsträgerschaft hatte lediglich den Zweck, das Volkseigentum zu verwalten. Ihr Inhalt ergab sich nicht aus der Rechtsträgeranordnung vom 7. Juli 1969 (GBl. II S. 433), sondern aus §§ 19, 20 ZGB. Danach waren die Rechtsträger berechtigt, das ihnen anvertraute Volkseigentum auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu besitzen und zu nutzen sowie zur Durchführung der staatlichen Pläne darüber zu verfügen. Ihnen stand somit die tatsächliche und rechtliche Verwaltungsbefugnis zu; ein dingliches Recht an dem Volkseigentum stellte die Rechtsträgerschaft dagegen nicht dar (Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken , 2. Aufl., S. 16). Als bloße Verwaltungsbefugnis gehört die Rechtsträgerschaft nicht zu den sonstigen Vermögensrechten aus dem Sondervermögen Deutsche Post im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, die in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland fielen und mit dem Sondervermögen Deutsche Bundespost vereinigt wurden. Die eventuelle Rechtsträgerschaft der Deutschen Post an den Telefon-Hausnetzen kann somit nicht zum Eigentum der Klägerin daran geführt haben.
bb) Eigentum der Klägerin an den Hausnetzen läßt sich nicht aus Eigentum der Deutschen Post der DDR herleiten, sondern allenfalls aus der Zugehörigkeit der Hausnetze zu den Grundfonds der Deutschen Post.
(1) Zwar sah § 11 Abs. 4 Satz 1 der bis zum 30. April 1 986 geltenden Fernsprechordnung vom 21. November 1974 - FO - (GBl. I S. 254) vor, daß sich Fernsprechanschlüsse, die - wie hier - als Hauptanschlüsse geschaltet waren, von der Ortsvermittlungsstelle bis einschließlich der Fernsprechstelle, also bis zum Fernsprechapparat (vgl. § 9 Abs. 5 FO), im Eigentum der Deutschen Post befanden. Aber im Zeitpunkt der Installation der Hausnetze gab es in der DDR kein Eigentum staatlicher Organe und Einrichtungen wie der Deutschen Post, sondern insoweit nur sozialistisches Eigentum in der Form des Volkseigentums (§ 18 Abs. 1 und 2 ZGB). Dementsprechend hieß es in § 13 Abs. 4 Satz 1 der am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Fernsprech-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. I S. 133), daß sich die Hauptanschlüsse von der Ortsvermittlungsstelle bis einschließlich der Fernsprechstelle in den Grundfonds der Deutschen Post befanden; davon ausgenommen waren teilnehmereigene Fernsprechapparate besonderer Art und teilnehmereigene Zusatzeinrichtungen sowie Einrichtungen für andere Übertragungsarten.
(2) Der Fonds war die Gesamtheit volkseigener Vermögensw erte mit einer spezifischen Funktion im arbeitsteilig organisierten gesamtgesellschaftlichen Aneignungsprozeß, die dessen stoffliche Substanz verkörperten und den Staats- und wirtschaftsleitenden Organen, staatlichen Wirtschaftsorganisationen und Einrichtungen als Fondsinhabern zweckgebunden rechtlich zugeordnet waren; dem Wesen nach verkörperten die Fonds des staatlichen Eigentums die gesellschaftlichen (Aneignungs-) Verhältnisse, die bei der Bildung und
der Verwendung der Fonds gestaltet wurden (Görner u.a., Lexikon der Wirtschaft , Wirtschaftsrecht, S. 124). Die Fondsinhaberschaft betraf die Gesamtheit der Rechte und Pflichten staatlicher Wirtschaftsorganisationen, Einrichtungen und Leitungsorgane, die sich auf die Bildung und Verwendung der Fonds bezogen ; die Fondsinhaber wurden in Wahrnehmung eigener anerkannter Interessen tätig, traten im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Rechtsverkehr auf und waren berechtigt und verpflichtet, eine möglichst hohe Fondseffektivität anzustreben, welche der Mehrung des Volkseigentums diente und, soweit vorgesehen, ihnen selbst eine der erbrachten Leistung entsprechende Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn brachte. Das bedeutete eine rechtlich anerkannte Selbständigkeit der Fondsinhaber im Hinblick auf die den Fonds zugeordneten Sachen, die ihren Ausdruck im wesentlichen in Besitz-, Nutzungs - und Verfügungsbefugnissen fand (Görner u.a., aaO S. 126).
(3) Der Grundfonds war eine spezielle Fondsart der volkse igenen Betriebe , Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe sowie staatlichen Einrichtungen, in welchem ihre Grundmittel zusammengefaßt waren; darunter verstand man Arbeitsmittel mit einer normativen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und einem Bruttowert ab 1.000 Mark/DDR, welche rechtlich als Sache behandelt wurden (Görner u.a., aaO, S. 152 f.). Solche Grundmittel konnten somit auch die Telefonleitungen von Hausnetzen innerhalb von Gebäuden sein. Da sie für den Fondsinhaber einen Vermögenswert verkörperten, über den er - auch zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil - verfügen konnte, ist die Fondsinhaberschaft ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV.
(4) Aus § 13 Abs. 4 Satz 1 der Fernsprechanordnung vom 2 8. Februar 1986 (aaO) folgt jedoch nicht ohne weiteres, daß sich auch die Hausnetze, die Gegenstand des Streits der Parteien sind, in den Grundfonds der Deutschen Post befanden. Möglich ist auch die Zugehörigkeit zu den Grundfonds des volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft, an den die Gebäude nach der Fertigstellung von dem Hauptauftraggeber K. W. , der eine dem Generalübernehmer des bürgerlichen Rechts vergleichbare Stellung hatte (Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 228/03, VIZ 2004, 499, 500), als Investitionsauftraggeber zu übergeben waren (§ 20 Abs. 1 2. DVO VertragsG). Deshalb kommt es darauf an, durch wen und auf wessen Rechnung die Errichtung der Hausnetze erfolgte. Hat die Deutsche Post ihre "eigenen" Leitungen auf eigene Kosten verlegt oder von einem von ihr beauftragten Dritten verlegen lassen, blieben sie grundsätzlich in ihren Grundfonds. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Hausnetze mit der Installation wesentliche Bestandteile der Gebäude (vgl. § 295 Abs. 1 ZGB) geworden oder dem für die Gebäude zuständigen volkseigenen Betrieb der Wohnungswirtschaft übergeben worden und in dessen Grundfonds gefallen sind. Wurden die Hausnetze allerdings sogleich auf Kosten des volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft errichtet , befanden sie sich in dessen Grundfonds. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Deutschen Post in diesem Fall irgendwelche Vermögensrechte an den Leitungen zustanden. Solche konnte sie auch nicht mit dem späteren Anschluß der Fernsprechstellen an das öffentliche Telefonnetz erwerben.
cc) Das alles muß das Berufungsgericht aufklären. Wenn es d anach das Eigentum der Klägerin an den Telefon-Hausnetzen bejaht, wird es dem Einwand der Beklagten nachgehen müssen, daß die von ihr durchgeführten Maß-
nahmen zu keiner Eigentumsstörung geführt haben; auch wird es Feststellungen zu dem von der Klägerin behaupteten Schaden treffen müssen.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 926 Zubehör des Grundstücks


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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2004 - V ZR 228/03

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2016 - 7 B 13/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Gründe I 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmut

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2016 - 7 B 5/15

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Gründe I 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmut

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(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.

(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM auf die Deutsche Telekom AG. Soweit eine Aufteilung nicht erfolgt ist, ist die Nutzung maßgeblich. Der Vermögensübergang erfolgt mit dem Tag der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister. Der Eigentumsübergang steht der Übertragung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens Deutsche Bundespost nach Maßgabe des jeweiligen Errichtungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die Unfallkasse Post und Telekom und die Museumsstiftung Post und Telekommunikation nicht entgegen. Soweit Liegenschaften (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und beschränkte dingliche Rechte) des Sondervermögens Deutsche Bundespost im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von zwei Aktiengesellschaften gemeinsam genutzt werden, geht das Eigentum daran auf den Rechtsträger über, der aus dem überwiegenden Nutzer hervorgeht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Eine Liegenschaft des Sondervermögens, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise Aufgaben des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation oder seiner nachgeordneten Behörden dient, wird, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Nutzern getroffen worden ist, mit diesem Zeitpunkt allgemeines Bundesvermögen. Der Rechtsübergang erfaßt auch beschränkte dingliche Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind. Bis zur Feststellung des neuen Eigentümers treffen die Verkehrssicherungspflichten und die öffentlich-rechtlichen Lasten im Außenverhältnis den Rechtsnachfolger dessen, der sie bisher getragen hat; nach der Feststellung des neuen Eigentümers ist dieser zum Ersatz von Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.

(2) Bei Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermögen in seiner Gesamtheit betreffen, tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners die Deutsche Telekom AG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Ihr steht eine Rückgriffsforderung gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG in dem Maße zu, in dem deren Rechtsvorgängern diese Kreditverbindlichkeiten zuzurechnen waren.

(3) Bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners das jeweilige Nachfolgeunternehmen ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister.

(4) Der Bund trägt die Gewährleistung für die Erfüllung der zum Zeitpunkt der Eintragung der drei Aktiengesellschaften in das Handelsregister bestehenden Verbindlichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3. Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundesschuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bisher nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 übertragen werden. Für Spareinlagen endet die Gewährleistung spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister.

(5) Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 Satz 1 gelten auch dann als mündelsichere Forderungen im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie in das Bundesschuldbuch eingetragen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 228/03 Verkündet am:
16. Juli 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) War nach dem Recht der DDR für eine bauliche Investition eine Absicherung im
Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorgesehen, scheitert eine Bereinigung
des Rechtsverhältnisses nach Satz 2 der Vorschrift (Nachzeichnung) nicht
daran, daß die Beteiligten die Absicherung nicht bedacht oder nicht für erforderlich
gehalten haben.

b) § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG erweitert die Tatbestände des § 7 Abs. 2 Nr. 1
i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2
SachenRBerG auf den Fall, daß der Gemeinschaft für eine Eigeninvestition kein
Nutzungsrecht/keine Rechtsträgerschaft übertragen worden war, und sie das Gebäude
auch nicht selbst erstellt, sondern dessen Erstellung einem Dritten (Hauptauftraggeber
) überlassen hatte.

c) Hatte eine sozialistische Genossenschaft die Finanzierung eines ausschließlich
für ihre Zwecke erstellten Bauwerkes übernommen, so wird vermutet, daß sie in
der einen Investitionsauftraggeber kennzeichnenden Weise auf die Gebäudeerstellung
durch einen Dritten (Hauptauftraggeber) Einfluß genommen hat.
BGH, Urt. v. 16. Juli 2004 - V ZR 228/03 - Brandenburgisches OLG
LG Neuruppin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Durch Organisationsvertrag vom Februar 1988 verpflichtete sich der Rat der Gemeinde B. gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Konsumgenossenschaft W. /P. , auf einem volkseigenen Grundstück "einen Verkaufsstellenneubau (individuelles Projekt) als Initiativmaßnahme" zu errichten. Die Genossenschaft "sicherte die handelstechnische Ausrüstung ab" und übernahm die Verpflichtung, "nach der bauseitigen Fertigstellung des Gebäudes die finanzielle Ablösung des Gebäudes vorzunehmen". Am 8. Dezember 1989 übersandte der Rat der Gemeinde der Konsumgenossen-
schaft als "Rechnungsabschluß" die bei dem Bauvorhaben angefallenen Handwerker- und Lieferantenrechnungen "zur Finanzierung der Verkaufsstelle H. " (scil. Ortsteil von B. ) und bat "um Überweisung der A u f w e nd u n g e n zur Errichtung der Verkaufsstelle" in Höhe von 158.700 M. Die Leistungen waren, soweit sie von Dritten erbracht worden waren, dem Rat in Rechnung gestellt, soweit dieser selbst Leistungen erbracht hatte (einzelne Materiallieferungen), stellte er Rechnungen auf die Genossenschaft aus. Ob der Betrag gezahlt wurde, ist streitig. Durch privatschriftlichen Vertrag vom 7. Dezember 1989 verkaufte der Rat der Gemeinde "mit dem heutigen Datum den Verkaufsstellenneubau der Gemeinde H. , welcher als Initiativneubau errichtet wurde, lt. bestehenden Organisationsvertrag in Höhe von 158.700 M" an die Genossenschaft.
Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten, auf d ie das Eigentum an dem Grundstück übergegangen ist, die Feststellung, daß ihr die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Ankauf des Grundstücks, wahlweise auf Bestellung eines Erbbaurechts zustehen. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht lehnt einen Bereinigungsanspruch na ch § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG ab; denn die Genossenschaft habe weder das
Grundstück bebaut noch sei ihr eine Rechtsträgerschaft daran übertragen worden. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß ihr ein Rechtsträgerwechsel vom Rat der Gemeinde zugesagt worden sei. Allein aufgrund des Organisationsvertrags könne ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Die finanzielle Ablösung könne auch bedeuten, daß die Genossenschaft ihren Beitrag zu einer gemeinsamen Baumaßnahme geleistet habe und die Nutzung der Verkaufsstelle im Rahmen eines Nutzungsvertrages erfolgen sollte. Auch aus § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG lasse sich ein Anspruch nicht herleiten. Die unterstellte Zahlung der Rechnungen reiche hierfür nicht aus, solange eine Beteiligung der Genossenschaft an der Planung und Ausführung des Baues nicht ersichtlich sei und vor allem die Beklagte keine näheren Anhaltspunkte dafür vorgebracht habe, daß eine über eine schuldrechtliche Nutzung hinausgehende Absicherung gewollt, jedenfalls nicht ausgeschlossen gewesen sei. Der Vortrag sei erforderlich gewesen, da eine solche Absicherung dem Gesetz zuwider gelaufen wäre, das eine Überlassung von Grundmitteln an Genossenschaften nur durch Nutzungsvertrag vorgesehen habe.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.


1. Rechtsfehlerfrei lehnt das Berufungsgericht allerdin gs einen Bereinigungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG ab. Nicht die Konsumgenossenschaft , sondern der Rat der Gemeinde hat das volkseigene Grundstück bebaut. Ihm war mit Prüfbescheid vom 15. März 1988 die Bebauung genehmigt worden, er hatte den projektleitenden Architekten beauftragt und die Lieferun-
gen und Handwerkerleistungen, soweit er sie nicht selbst vorgenommen hatte, an Dritte vergeben. Der Genossenschaft war auch nicht, was § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG neben der Vornahme der Bebauung und der Finanzierung des Baues mit eigenen Mitteln (zur Vermutung der Investition aus Eigenmitteln, Senat , Urt. v. 21. Januar 2000, V ZR 327/98, VIZ 2000, 234) voraussetzt, die Rechtsträgerschaft übertragen worden. Die weitere Überlegung des Berufungsgerichts , der Genossenschaft sei vom Rat der Gemeinde ein Rechtsträgerwechsel auch nicht zugesagt worden, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Durch diese Zusage könnte der hängende Fall (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG ) eines Bereinigungstatbestandes nicht begründet werden. Der hängende Fall ist nicht dadurch gekennzeichnet, daß die Beteiligten konkret beabsichtigten, die bauliche Investition durch eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG genannten Rechtspositionen (Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum und, beim Genossenschaftsbau regelwidrig, Rechtsträgerschaft) abzusichern. Maßgebend ist, ob im Recht der DDR eine solche Absicherung vorgesehen war. Die Vorstellungen der Parteien über die dem Bebauenden einzuräumende Rechtsstellung können nur mittelbar eine Rolle spielen, insoweit sie nämlich Rückschlüsse auf Art und Inhalt des beabsichtigten Geschäfts zulassen. Führt die Gesamtheit der zur Ermittlung des Geschäftsinhalts maßgeblichen Umstände dazu, daß ein Rechtsverhältnis vorlag, für das nach dem Recht der DDR eine Absicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorgesehen war, so scheitert die Nachzeichnung gemäß Satz 2 der Vorschrift nicht daran, daß die Beteiligten diese nicht bedacht oder für erforderlich gehalten haben. Im Streitfalle scheitert die Nachzeichnung daran, daß § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG keinen nachzeichnungsfähigen Tatbestand des DDR-Rechts erfaßt. Die Bebauung in Rechtsträgerschaft war zur Sicherung der Eigeninvestition der Genossenschaft an einem volkseigenen Grundstück nach dem
Recht der DDR nicht geeignet (zutr. Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 7 Rdn. 156, 160). Sie war in Verbindung mit einem Nutzungsvertrag über das volkseigene Gebäude das Mittel, volkseigene unbewegliche Grundmittel, wie Gebäude, zu bewirtschaften (§§ 2, 4 der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 - ÜbGrMAO -). Für eine Eigeninvestition, dies läßt das Berufungsurteil unberücksichtigt, war die Bildung von Genossenschaftseigentum aufgrund eines der Genossenschaft verliehenen Nutzungsrechts vorgesehen (§§ 1, 3 ff. NutzungsRG). Hatte eine Genossenschaft eine Eigeninvestition vorgenommen, ohne daß es zur Verleihung des Nutzungsrechts gekommen war, steht ihr ein Bereinigungsanspruch im Nachzeichnungswege gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG zu.
2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts bilden aber keine hinreichende Grundlage für die Versagung eines Bereinigungsanspruchs der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Nutzers gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG. Die Vorschrift erweitert die Tatbestände des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SachenRBerG auf den Fall, daß der Genossenschaft weder ein Nutzungsrecht noch, regelwidrig, die Rechtsträgerschaft am Grundstück übertragen worden war, sie eine Eigeninvestition vorgenommen, nicht aber als Bauherrin aufgetreten war, die Erstellung des Baus vielmehr einem staatlichen Hauptauftraggeber überlassen hatte. Dieser hatte, im Ansatz dem Generalübernehmer des bürgerlichen Rechts vergleichbar, die Aufgaben der Genossenschaft als Investitionsauftraggeberin bei der Vorbereitung und Durchführung der Investition auf deren Rechnung im eigenen Namen wahrzunehmen und ihr die Investition in nutzungsfähigem Zustand zu übergeben (§ 20 2. DVO VertragsG). Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG schließt die Regelungslücke, indem sie die
Genossenschaft zum Rechtsnachfolger des Hauptauftraggebers, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG Nutzer ist, bestimmt (Senatsurt. v. 30. Mai 2003, V ZR 370/02, WM 2003, 1973). Entsprechend hat der Senat die Vorschrift auf den Fall angewandt, daß die gewerbliche (oder handwerkliche) Genossenschaft nicht formell als Investitionsauftraggeber aufgetreten ist, ihr aber von Anfang an gegenüber der bauausführenden Stelle die Finanzierung des Bauwerks oblag und sie nach der Bauausführung die Nutzung ohne die Einschränkungen der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 übertragen erhielt (Urt. v. 30. Mai 2003, aaO).

a) Im Streitfalle ist § 9 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 Ab s. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG anzuwenden, wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch den Organisationsvertrag den Rat der Gemeinde zum Hauptauftraggeber bestimmt hat. Organisationsverträge hatten nach dem Recht der DDR kein abschließend umrissenes Bild. Ihrem Ausgangspunkt nach dienten sie der Zusammenarbeit zwischen staatlichen Organen und Wirtschaftseinheiten oder zwischen diesen und Wirtschaftssubjekten auf anderer, etwa genossenschaftlicher Eigentumsgrundlage. Sie konnten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 VertragsG institutionell verfestigt sein, die Koordinierungszwecke konnten aber auch in loser rechtlicher Form verfolgt werden. Zutreffend weist das Berufungsgericht , wenn auch in anderem Zusammenhang, auf die Möglichkeit hin, Investitionsgemeinschaften auf der Grundlage der Richtlinie über gemeinsame Investitionen vom 26. September 1972 (GBl. II S. 642) zu bilden, die sich des Mittels des Organisationsvertrags, u.a. mit der Bestellung eines Hauptauftraggebers , bediente. Für kommunale Zielsetzungen (Erschließung von Wohnraum , Naherholung, Nutzung von Kindergärten, -krippen und Ferienheimen
u.a.), die hier allerdings nicht im Vordergrund stehen, kam der vom Berufungsgericht genannte Kommunalvertrag in Frage (Richtlinie für die Planung und Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Räten der Städte und Gemeinden und den Betrieben und Kombinaten ... vom 22. Juli 1970, GBl. II S. 463 i.V.m. der Verordnung über die Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen den Räten der Städte und Gemeinden und den Betrieben vom 17. Juli 1968, GBl. II S. 661). Unter dem Gesichtspunkt der Sachenrechtsbereinigung läßt sich aus solchen Einordnungen indessen nichts Endgültiges herleiten. Der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossene Organisationsvertrag kommt jedenfalls als Anknüpfungspunkt für § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG in Frage, wenn er dem Rat der Gemeinde die Rolle des Hauptauftraggebers für die Genossenschaft als Investitionsauftraggeberin zuwies. Einer solchen Aufgabenstellung entsprechen die äußeren Umstände der Gebäudeerrichtung , nämlich die Vergabe der Bauaufträge durch den Rat der Gemeinde im eigenen Namen und auf Rechnung der Genossenschaft, die Weiterleitung der Handwerker- und Lieferantenrechnungen an die Genossenschaft zum Zwecke des Aufwendungsersatzes und die Rechnungsstellung an die Genossenschaft , soweit der Rat selbst Leistungen erbracht hatte. In diesem Falle ist es nicht erforderlich, daß die Genossenschaft gegenüber den bauausführenden Stellen unmittelbar die Finanzierung übernommen hatte. Maßgeblich ist, daß im Verhältnis zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien aufgrund des Organisationsvertrags feststand, daß der Bau auf Rechnung der Genossenschaft erstellt wurde. Die vom Berufungsgericht in erster Linie vermißte Abrede über die der Genossenschaft einzuräumenden Rechte an der Investition ist für den Bereinigungsanspruch, wie zu 1 dargestellt, nicht maßgeblich. Das weitere Bedenken, es sei für die Beteiligung der Konsumgenossenschaft an Planung und Ausführung des Geschäfts nichts ersichtlich, geht an der Lebens-
erfahrung vorbei. Auch bei einer genossenschaftlichen Wirtschaftseinheit der DDR ist davon auszugehen, daß sie auf die Planung und Ausführung eines Bauwerks, das allein zu ihren Zwecken und ausschließlich mit ihren Mitteln errichtet wurde, Einfluß nahm. Im Text des Organisationsvertrags kommt das Interesse des Rats, die baulichen Voraussetzungen für die "finanzielle Ablösung des Gebäudes" zu schaffen, jedenfalls im Ansatz zum Ausdruck. Auch die Bauvorlage (Anlage zum Prüfbescheid vom 15. März 1988) geht von einer "allseitigen Absprache" und einem "Projektierungsvertrag" aus.

b) Der Senat hat in der Entscheidung vom 30. Mai 2003 (V ZR 370/02, WM 2003, 1973) darauf hingewiesen, daß die Unterschiede zwischen der vertragsrechtlichen Nutzerstellung nach der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften, die keinen Bereinigungsanspruch begründet, und der Stellung des Rechtsnachfolgers im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG graduell sein können. Im Ausgangspunkt heben sich die beiden Regelungsbereiche allerdings voneinander ab, denn der Anordnung lag das Modell der Übertragung schon vorhandener , sei es vom Staat geschaffener, sei es an sich gebrachter Grundmittel auf unbestimmte Zeit gegen Entgelt zugrunde, während das Nutzungsrecht einer Neuinvestition aus Mitteln des Nutzers die rechtliche Grundlage geben sollte. Wurde auf einem volkseigenen Grundstück ein Neubau errichtet und der Genossenschaft gegen eine Geldleistung zur Verfügung gestellt, konnten allerdings Gemengelagen auftreten. In diesem Falle ist anhand der Gesamtumstände zu prüfen, in welchem Grad der Sachverhalt der einen oder anderen Rechtsposition zugeordnet ist. Hatte die Genossenschaft, wie hier, von vornherein die Übernahme der Investitionskosten zugesagt, bedarf es besonderer Gründe, die Zahlung als Nutzungsentgelt in Höhe des Zeitwertes (§ 5
ÜbGrMAO) aufzufassen. In diesem Falle hatte die Genossenschaft das Risiko der (vollen oder teilweisen) Fehlinvestition übernommen, das den vertraglichen Nutzer nicht trifft. Zugleich fehlte es an einer inneren Rechtfertigung, sie der Rückübertragungspflicht zum Restwert auszusetzen, die § 6 ÜbGrMAO (letztlich ) in die Entscheidung des Rats des Kreises stellte (vgl. demgegenüber die engen Voraussetzungen des Entzugs des Nutzungsrechts nach § 6 NutzungsRG ). Von einem Nutzungsvertrag ist dagegen auszugehen, wenn die Beteiligten , was hier nicht der Fall ist, sich des in der DDR eingeführten Musters eines Nutzungsvertrags (Bodenrecht, Autorenkollektiv unter Leitung von Rohde , 1989, S. 95 ff.) bedient haben.
3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Beru fungsgericht wird zunächst klären müssen, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Investitionsleistung tatsächlich auf sich genommen, d.h. die ihr übermittelten Rechnungen bezahlt hat. Kann hiervon ausgegangen werden, ist weiter zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Vermutung, der Rat der Gemeinde habe die Rolle des Hauptauftraggebers übernommen (2 a und b), erschüttert ist. Je nach dem Ausgang der Prüfung ist die Geldleistung der Gemeinde rechtlich als Erstattung der Aufwendungen des Rats als Hauptauftraggeber (§ 20 Abs. 2 2. DVO VertragsG) oder als Nutzungsentgelt nach § 5 ÜbGrMAO, § 71 VertragsG zu werten. Besondere Bedeutung hat nach der Rechtsprechung des Senats die Behauptung der Klägerin, der Organisationsvertrag sei zum Zwecke der Ausnutzung der Investitions- oder materiellen Plankennziffern des Rats der Gemeinde erfolgt. Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Rechtsvorgänger bei Abschluß des Organisationsvertrags läßt schließlich der (formnichti-
ge) Kaufvertrag vom 7. Dezember 1989 zu, in dem der Rat der Genossenschaft die Eigentümerstellung an dem Gebäude ohne weitere Gegenleistung zu verschaffen suchte.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch