Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2009 - V ZR 15/08

bei uns veröffentlicht am29.05.2009
vorgehend
Landgericht Konstanz, 3 O 175/03 B, 09.09.2005
Oberlandesgericht Karlsruhe, 9 U 163/05, 19.12.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 15/08
Verkündet am:
29. Mai 2009
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichtete Klage erfordert
nicht die Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks (Abgrenzung
zu Senat, Urt. v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 u. Urt. v.
27. November 1981, V ZR 42/79, WM 1982, 68).
BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 15/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Konstanz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger zu 1, 6 und 7 wird das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung des Unterlassungsanspruchs gerichtete Berufung der Kläger zu 1, 6 und 7 zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger zu 1, 6 und 7 (nachfolgend: Kläger) und die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Beklagte zu 1 errichtet auf ihrem bislang unbebauten Grundstück zwei Wohnhäuser nebst Tiefgarage.
2
Mit der Behauptung, infolge der Bauarbeiten drohe der Boden ihrer Grundstücke die erforderliche Stütze zu verlieren, nehmen die Kläger die Beklagten auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung in Anspruch. Ihr Klageantrag lautet: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück der Beklagten Nr. 1… so zu vertiefen, dass die Nachbargrundstücke der Klägerin Nr. 1… und der Kläger Nr. 6 und 7…. die erforderliche Stütze verlieren, sofern zur Abwendung der Gefahr keine genügende anderweitige Befestigung vorgenommen wird.
3
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihren Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht meint, der Unterlassungsantrag genüge den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht und sei daher unzulässig. Die Kläger müssten die frühere Festigkeit des Bodens ihrer Grundstücke genau angeben. Andernfalls stünde nicht fest, welchen Erfolg die Beklagten durch die von ihnen zu ergreifenden Befestigungs- oder Sicherungsmaßnahmen schuldeten.

II.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Unterlassungsantrag der Kläger ist ausreichend bestimmt.
6
1. Allerdings hat der Senat für einen auf Beseitigung der Folgen einer unzulässigen Vertiefung (§§ 1004 Abs. 1, 909 BGB) gerichteten Antrag entschieden , dass der Kläger die frühere Festigkeit seines Grundstücks genau angeben muss. Der durch eine Vertiefung im Sinne des § 909 BGB in seinem Eigentum beeinträchtigte Kläger kann verlangen, dass der Boden seines Grundstücks durch eine genügende anderweitige Befestigung wieder so belastbar wird, wie es vor der Störung der Fall war. Durch welche Maßnahmen dies erreicht wird, ist dem Beklagten überlassen. Maßgeblich ist, dass er die frühere Festigkeit des beeinträchtigten Grundstücks wiederherstellt; sie muss daher genau bezeichnet werden (vgl. Senat, Urt. v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 sowie Urt. v. 27. November 1981, V ZR 42/79, WM 1982, 68).
7
2. a) Das gilt indessen nicht, wenn von dem Beklagten verlangt wird, eine unzulässige Vertiefung zu unterlassen. Die Klage ist dann nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten - und daher genau zu bezeichnenden - Erfolgs gerichtet , sondern auf die Vermeidung einer drohenden Beeinträchtigung. Sie ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. m.w.N.). Bei einer (erstmals) drohenden Vertiefung genügt hierzu grundsätzlich die Wiedergabe des in § 909 BGB enthaltenen Verbots, ein Grundstück in der Weise zu vertiefen, dass der Boden eines benachbarten Grundstücks die erforderliche Stütze verliert, wenn nicht für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist (zutreffend: PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 909 Rdn. 39; wohl auch MünchKommBGB /Säcker, 4. Aufl., § 909 Rdn. 18 f.).
8
Die Angabe der Festigkeit des bedrohten Grundstücks ist dagegen nicht erforderlich (a.A. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 909 Rdn. 7; Staudinger /Roth, BGB [2002], § 909 Rdn. 38; Erman/Lorenz, 12. Aufl., § 909 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 909 Rdn. 31; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rdn. 35). Die beklagte Partei und das Vollstreckungsgericht vermögen auch ohne sie zu erkennen, was verboten worden ist, nämlich dem Boden des klägerischen Grundstücks die erforderliche Stütze zu entziehen. Welche Stütze im Sinne von § 909 BGB erforderlich ist, beurteilt sich danach , welche Befestigung das Grundstück nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit benötigt (Senat, BGHZ 101, 290, 293). Auch für die Feststellung, ob gegen das Verbot verstoßen wurde, ist die Angabe der ursprünglichen Festigkeit des klägerischen Grundstücks im Urteil nicht erforderlich. Nicht selten, beispielsweise bei Bodenabrissen oder einem Gebäudeeinsturz, wird der Verstoß ohnehin offenkundig sein. Ist er es nicht, genügt die - wenn auch regelmäßig mit sachverständiger Hilfe zu treffende - Feststellung, dass der Boden in der Senkrechten den Halt verliert oder die Festigkeit der unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt worden ist (vgl. Senat, BGHZ 85, 375, 378).
9
b) Etwas anderes folgt nicht aus der Erwägung des Berufungsgerichts, das von den Klägern verfolgte Unterlassungsbegehren decke sich mit einem Beseitigungsanspruch (und erfordere deshalb einen gleichlautenden Antrag), weil die Nichtbeseitigung einer Störung mit einer Fortsetzung der Beeinträchtigungshandlung gleichzusetzen sei. Letzteres ist nur anzunehmen, wenn ein bestehender Störungszustand durch weitere Verletzungshandlungen fortlaufend „erneuert“ wird (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1957, I ZR 163/55, LM § 1004 Nr. 32 für die Beibehaltung eines unrichtigen Firmennamens). Das trifft auf Beeinträch- tigungen infolge unzulässiger Vertiefung nicht zu. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch haben hier grundsätzlich unterschiedliche Inhalte. Mit einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage kann sich der betroffene Eigentümer gegen einen drohenden, aber noch nicht eingetretenen Stützverlust wenden. Bei einem bereits eingetretenen Stützverlust ist der Beseitigungsanspruch geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn die Beeinträchtigung infolge der Untätigkeit des Vertiefenden über einen längeren Zeitraum andauert (vgl. Senat, Urt. v. 15. Februar 2008, V ZR 17/07, NJW-RR 2008, 969, 970 Rdn. 17). Die Nichtbeseitigung des Stützverlusts stellt keine fortgesetzte Erneuerung der Störung dar; ihr kann deshalb nicht mit einem Unterlassungsantrag begegnet werden.

III.

10
Die Abweisung des auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichteten Klageantrag als unzulässig kann daher keinen Bestand haben; das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO).
11
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht geprüft hat, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet ist (vgl. hierzu MünchKommBGB /Säcker, 4. Aufl., § 909 Rdn. 18). Insbesondere fehlen Feststellungen, ob den Grundstücken der Kläger infolge der von der Beklagten zu 1 geplanten bzw. ausgeführten Vertiefung ihres Grundstücks ein Stützverlust droht. Die Klägerin zu 1 hat hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, es lasse sich bereits aus den Bauplänen ersehen, dass die Stützmauer ihres Grundstücks einstürzen werde. Die Kläger zu 6 und 7 haben unter Bezugnahme auf ein von ihnen eingeholtes Sachverständigengutachten behauptet, im Zusammenhang mit dem Bau der Tiefgarage bzw. der Rampenanlage werde ihr Grundstück unterschnitten mit der Folge, dass der Einsturz von Carport und Schuppen mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bislang nicht befasst. Dies wird nachzuholen sein, sofern es im Zeitpunkt der neuen Berufungsverhandlung noch darauf ankommt.
12
Im Hinblick auf den Jägerzaun, der bereits einen Stützverlust erlitten haben könnte, muss erforderlichenfalls geklärt werden, ob die Kläger insoweit die Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung verlangen, oder ob ihr diesbezüglicher Vortrag, was näher liegt, lediglich die drohende Gefahr verdeutlichen soll, die sie mit der vorbeugenden Unterlassungsklage abwenden wollen. Sollte das Klageziel auch die Beseitigung eines bereits eingetretenen Stützverlusts umfassen, ist auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das betrifft allerdings nicht die ausreichende Bestimmtheit des Klageantrags - der vorbeugende Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt -, sondern ggf. die Formulierung eines dem Klageziel entsprechenden (weiteren) Antrags (vgl. zum möglichen Nebeneinander von Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch: Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 909 Rdn. 24).
Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann Roth

Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 09.09.2005 - 3 O 175/03 B -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 9 U 163/05 -

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 909 Vertiefung


Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

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Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 17/07 Verkündet am:
15. Februar 2008
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 823 Abs. 2 F, 909

a) Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbargrundstücks
seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadensersatzanspruch
die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit.

b) Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich, hängt die Ersatzfähigkeit
der Wiederherstellungskosten davon ab, dass der Nachbar der Ausführung
der Arbeiten zustimmt.
BGH, Urt. v. 15. Februar 2008 - V ZR 17/07 - OLG Hamm
LG Detmold
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 13. Juni 2002 zurückgewiesen. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger zu 38 % und die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu 62 %. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kläger zu 50 % und die Beklagten zu 1 und 2 zu 50 %. Die Gerichtskosten der Revisionsverfahren trägt die Beklagte zu 1. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Kläger diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 vollständig sowie diejenigen der Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu jeweils 7 %. Die Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 tragen 62 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten zu 2 entstandenen Kosten; diese trägt die Beklagte zu 2 vorab. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen die Kläger diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 sowie 50 % der Kosten des Streithelfers B. . Die Beklagten zu 1 und 2 tragen 50 % der Kosten der Kläger und der Streithelferin Sch. . Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in den Revisionsverfahren trägt die Beklagte zu 1. Im Übrigen tragen die Parteien und ihre Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. , das mit einem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen die früheren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes Reihenendhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Kläger anschließt.
2
Mit der Genehmigungsplanung war die Beklagte zu 1 betraut. Ihre Planung sah an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite Streifenfundamente vor; an der unmittelbar an das Haus der Kläger angrenzenden Seite waren keine Fundamente eingezeichnet. Die zur Ausführung gelangte Gründung des Neubaus ist unzureichend und beeinträchtigt die Standfestigkeit des Hauses der Kläger.
3
Die Kläger verlangen u.a. von der Beklagten zu 1 Schadensersatz in Höhe von 23.141,01 € (45.259,89 DM). Hierbei handelt es sich um die Kosten, die für die fachgerechte Unterfangung des Nachbarhauses mindestens erforderlich sind. Ferner möchten sie festgestellt wissen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, alle weiteren Kosten der Unterfangung des Nachbarhauses sowie der Schäden an ihrem Haus zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Nachbarhauses resultieren.
4
In erster Instanz ist die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die Verpflichtung der Beklagten zu 1 festgestellt , die Schäden aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Nachbarhauses zu tragen, welche an dem Haus der Kläger künftig auftreten werden.
Hinsichtlich des Zahlungs- und des weitergehenden Feststellungsantrags hat es die Klage erneut abgewiesen.
5
Hiergegen richtet sich die – von dem Senat zugelassene – Revision der Kläger, mit der sie auch insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen wollen. Die Beklagte zu 1 beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht meint, ein auf Zahlung von Geld gerichteter Schadensersatzanspruch stehe den Klägern nur zu, soweit ihr Eigentum durch die unzulässige Vertiefung bereits Schaden genommen habe. Dies sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht der Fall, da sich an ihrem Haus bislang keine Schäden gezeigt hätten. Die Kläger könnten den verlangten Geldbetrag auch nicht im Hinblick auf eine künftige Schadensbeseitigung beanspruchen. Die zur Wiederherstellung der Stützfestigkeit ihres Hauses erforderlichen Arbeiten seien auf dem Nachbargrundstück auszuführen. Da die Kläger hierauf nicht einwirken könnten, müssten sie diese Maßnahmen den früheren Beklagten zu 5 und 6 überlassen. Demgemäß sei die beantragte Feststellung auf Schäden zu begrenzen , die künftig unmittelbar an dem Grundstück der Kläger aufträten.

II.

7
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend von einer Haftung der Beklagten zu 1 dem Grunde nach aus (§§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB), weil sie schuldhaft an einer Vertiefung mitgewirkt hat, durch die dem Boden des Grundstücks der Kläger die erforderliche Stütze entzogen worden ist (vgl. hierzu näher Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534).
9
2. Seine Annahme, die Kläger hätten infolge der Vertiefung noch keinen ersatzfähigen Schaden an eigenen Rechtsgütern erlitten, ist indessen unverständlich. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung in anderem Zusammenhang die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen zugrunde, wonach die Sicherheitsreserve für die Standfestigkeit des Hauses der Kläger möglicherweise nur noch bei einem Prozent liege und die Situation der Beteiligten daher mit einem "Leben auf einem Pulverfass" umschrieben werden könne. Deutlicher lässt sich kaum beschreiben, dass das Haus der Kläger – wenn auch äußerlich noch keine Veränderungen festzustellen sind – bereits Schaden genommen hat.
10
Der Verlust der Standfestigkeit eines Nachbarhauses fällt in den Schutzbereich des § 909 BGB. Die Vorschrift schützt die Festigkeit des Bodens eines in fremdem Eigentum stehenden Nachbargrundstücks (Senat, BGHZ 103, 39, 42) und damit auch die Standsicherheit der darauf befindlichen Gebäude. Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB umfasst deshalb nach einem Gebäudeeinsturz die Wiederaufbau- und Aufräumkosten (vgl. Staudinger/Roth, BGB [1996], § 909 Anm. 57); steht das Gebäude – wie hier – noch, sind die Kosten der Wiederherstellung seiner Standfestigkeit zu ersetzen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
11
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen, dass die für die Wieder- herstellung der Standfestigkeit des Hauses der Kläger notwendigen Arbeiten auf dem Grundstück der früheren Beklagten zu 5 und 6 auszuführen sind.
12
a) Allerdings setzt der auf Zahlung gerichtete Anspruch des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach Wortlaut und Normzweck voraus, dass eine Naturalrestitution möglich ist (vgl. BGHZ 102, 322, 325 m.w.N.). Hieran fehlte es, wenn die früheren Beklagten zu 5 und 6 die notwendigen Arbeiten an ihrem Haus nicht gestatteten (vgl. Senat, Urt. v. 21. Mai 1958, V ZR 225/56, NJW 1958, 1288, 1289). Davon konnte das Berufungsgericht indessen nicht ausgehen.
13
Nach dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Kläger haben sich die Beklagten zu 5 und 6, die aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, selbst für eine ordnungsgemäße Gründung ihres Hauses zu sorgen, mit den notwendigen Arbeiten auf ihrem Grundstück einverstanden erklärt und den Klägern zwecks Beschaffung der erforderlichen Geldmittel ihre Zahlungsansprüche wegen der mangelhaften Gründung des Hauses abgetreten. Erheblichen Gegenvortrag hat die Revisionserwiderung nicht aufzuzeigen vermocht.
14
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagten zu 1 obliegt, die Unmöglichkeit der Naturalrestitution darzulegen und zu beweisen. Das folgt aus der für die Vorschrift des § 251 Abs. 1 BGB anerkannten Beweislastverteilung. Verlangt der Geschädigte statt der Naturalherstellung (bzw. der Kosten hierfür) ausnahmsweise eine Geldentschädigung gemäß § 251 Abs. 1 BGB, muss er die Unmöglichkeit der – vorrangigen – Naturalrestitution darlegen und beweisen (vgl. MünchKomm/BGB-Oetker, 5. Aufl., § 251 Rdn. 72; Erman/Kuckuk, BGB 11. Aufl., § 251 Rdn. 28; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 251 Rdn. 32). Umgekehrt obliegt dies im Rahmen eines auf § 249 BGB gestützten Anspruchs dem Schädiger, hier also der Beklagten zu 1.
15
Die Beklagte zu 1 hat nicht dargelegt, dass eine Naturalrestitution am Widerstand der Beklagten zu 5 und 6 scheitert. Die Revisionserwiderung verweist lediglich auf eine Äußerung der Beklagten zu 5 gegenüber dem Sachverständigen , in der diese die notwendige Sanierung an der Grenzwand mit Rücksicht auf eine neu installierte Küche abgelehnt hat. Das rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagten zu 5 und 6 hätten ihre ursprünglich erteilte Zustimmung zur Ausführung der auf ihrem Grundstück notwendigen Arbeiten widerrufen. Zwar wäre ein solcher Widerruf möglich. Angesichts der damit verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen für die Beklagten zu 5 und 6 kann er aber nicht schon in einer von der Sorge um die Küche geprägten und daher eher spontanen Äußerung der Beklagten zu 5 gesehen werden.
16
Zum einen verstieße es angesichts der bestehenden Gefahrenlage für das Nachbarhaus und der Bedeutung, die einer effektiven Bewerkstelligung der Schadensbeseitigung deshalb zukommt, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich die Beklagten zu 5 und 6 ohne zwingenden Grund (einen solchen stellt ein notwendiger Abbau der neuen Küche nicht dar) von ihrer ursprünglich erteilten Zustimmung lösten. Nachdem sie den Klägern ihre Ansprüche wegen der mangelhaften Gründung ihres Hauses abgetreten und sich selbst – ohne die Unmöglichkeit der Naturalrestitution einzuwenden – auf Zahlung der zur ordnungsgemäßen Gründung ihres eigenen Hauses notwendigen Kosten haben verurteilen lassen, durften die Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagten zu 5 und 6 mit dieser Form der Schadensbeseitigung einverstanden sind, und ihre Prozessführung darauf einrichten.
17
Zum anderen kann auch deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden , dass die Beklagten zu 5 und 6 ihre Zustimmung zur Durchführung der notwendigen Gründungsarbeiten widerrufen haben, weil sie – sofern sie die ordnungsgemäße Gründung ihres Hauses nicht selbst bewerkstelligen – zur Duldung dieser Arbeiten auch gesetzlich verpflichtet sind. Da die unzulässige Vertiefung, die in dem von ihrem Haus ausgehenden Druck auf das Nachbarhaus zu sehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534), andauert, sind die Beklagten zu 5 und 6 Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB und als solche verpflichtet, die von ihrem Haus ausgehende Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger zu beenden. Diese Verpflichtung ist nicht erloschen. Sie mag infolge einer – im Zusammenhang mit der Abtretung der Schadensersatzansprüche jedenfalls konkludent getroffenen – Vereinbarung der Grundstücksnachbarn, nach der die Kläger die zur ordnungsgemäßen Gründung des Hauses erforderlichen finanziellen Mittel beschaffen und die Beklagten zu 5 und 6 diese Arbeiten dulden, vorübergehend ausgesetzt sein, kann aber – sollten die Beklagten zu 5 und 6 die Vereinbarung einseitig aufkündigen – jederzeit wieder aufleben.
18
b) Zweifel an der Möglichkeit der Naturalherstellung folgen schließlich nicht aus dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1996 (V ZR 264/94, NJW-RR 1996, 852), wonach ein Architekt nur dann auf Beseitigung einer störenden Vertiefung nach § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Verfügungsmacht über das vertiefte Grundstück innehat. Zwar wird in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt mit der zur Schadensbeseitigung vorgesehenen fachgerechten Unterfangung des Nachbarhauses zugleich die – in dem fehlgeleiteten Druck, der von dem unzureichend gegründeten Haus ausgeht, liegende (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534) und daher andauernde – unzulässige Vertiefung beseitigt. Das ändert aber nichts daran, dass die Kläger die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz und nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen.
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Zudem betreffen die für einen Anspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 909 BGB notwendige Verfügungsmacht des Inanspruchgenommenen über das vertiefte Grundstück und die für einen Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB erforderliche Möglichkeit der Naturalherstellung unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte. Die Verfügungsmacht bzw. Sachherrschaft über das Grundstück ist für einen Beseitigungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 909 BGB von Bedeutung , weil sich dieser gegen den Störer und damit gegen denjenigen richtet, von dessen maßgebenden Willen die Fortdauer der Beeinträchtigung abhängt. Das können nur Personen sein, die (noch) die Sachherrschaft über das vertiefte Grundstück haben (vgl. Soergel/J.F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 909 Rdn. 7; RGRKAugustin , BGB, 12. Aufl., § 909 Rdn. 12). Ob der Inanspruchgenommene rein tatsächlich zur Beseitigung der Vertiefung in der Lage wäre, etwa weil der Grundstückseigentümer ihm die Arbeiten gestatten würde, spielt dabei keine Rolle (vgl. RGZ 103, 174, 177). Demgegenüber stellt sich eine in Rechte Dritter eingreifende Naturalrestitution gemäß § 249 BGB, um die es hier geht, schon dann als möglich dar, wenn der Dritte mit ihr einverstanden ist.

III.

20
Das angefochtene Urteil ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Widerherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht im Rahmen des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Anspruchs zu den Kosten einer fachgerechten Unterfangung des Hauses der Beklagten zu 5 und 6 getroffen hat, erweist sich das Urteil des Landgerichts auch der Höhe nach als richtig. Die Feststellungen können zugrunde gelegt werden, weil die Beweisaufnahme, auf der sie beruhen, auch im Hinblick auf den gegenüber der Beklagten zu 1 geltend gemachten bezifferten Anspruch stattge- funden hat, die prozessualen Mitwirkungsmöglichkeiten der Beklagten zu 1 an der Beweiserhebung also nicht beschränkt waren.

IV.

21
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 13.06.2002 - 9 O 624/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2006 - 19 U 92/02 -

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.