Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2007 - V ZR 150/06

published on 19/10/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2007 - V ZR 150/06
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Previous court decisions
Landgericht Halle, 5 O 300/04, 31/01/2006
Oberlandesgericht Naumburg, 12 U 48/06, 14/06/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 150/06 Verkündet am:
19. Oktober 2007
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für den Inhalt der nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu bewilligenden Grunddienstbarkeit
sind die Verhältnisse maßgeblich, unter denen sich die Mitnutzung des fremden
Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 - soweit zumindest faktisch geschützt
- gestaltete. Änderungen, die zu einer Bedarfssteigerung geführt haben, können
nach den von dem Senat für Dienstbarkeiten allgemein entwickelten Grundsätzen
(BGHZ 44, 171; 145, 16) berücksichtigt werden.
BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007- V ZR 150/06 - OLG Naumburg
LG Halle/Saale
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien sind Eigentümer zweier hintereinander liegender Grundstücke in Halle/Saale. Beide Grundstücke gehörten ursprünglich einem Eigentümer , der 1928 auf dem hinteren, heute der Klägerin gehörenden Grundstück ein Kino im Bauhausstil errichten und auf dem vorderen, an der Straße gelegenen und heute dem Beklagten gehörenden Grundstück einen großzügigen Eingangsbereich für das Kino anlegen ließ. Der Eingangsbereich bestand ursprünglich aus einer in der Mitte gelegenen Grünanlage, die rechts und links von Wegen eingefasst war, über deren Art und Umfang die Parteien streiten.
Heute verläuft an der linken, östlichen Grundstücksseite ein befestigter Weg zum Grundstück der Klägerin, das keinen anderen Zugang zum öffentlichen Straßennetz hat. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das hintere Grundstück mit dem Kino enteignet und in Volkseigentum überführt. Das vordere Grundstück wurde nicht enteignet, aber weiterhin als Zugang zu dem Kino genutzt; eine rechtliche Absicherung unterblieb.
2
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihr zur Nutzung des befestigten Wegs in einer Breite von 3,15 m ein unentgeltliches Geh- und Fahrtrecht in der Form einer Grunddienstbarkeit einzuräumen. Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Ausübung des Rechts von der Zahlung einer jährlichen Geldrente in Höhe von 262,50 € abhängig ist. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

3
Nach Meinung des Berufungsgerichts scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Begründung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG aus. Schon bei seiner Errichtung im Jahre 1928 habe das Kino keinen eigenen Zugang zur öffentlichen Straße gehabt. Auf Rechtsverhältnisse, die schon vor dem 8. Mai 1945 bestanden hätten, sei das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht anwendbar. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall von dem sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sei. Das sei im Hinblick darauf zweifelhaft, dass § 1 SachenRBerG verfassungskonform einschränkend auszulegen und nur auf Fallkonstellationen anzuwenden sei, die auf den Bedingungen der sozialistischen, staatlich gelenkten und kontrollierten Bodenordnung der DDR beruhten. Daran fehle es hier, weil das Grundstück der Klägerin schon vor der Enteignung keinen eigenen Zugang zur öffentlichen Straße gehabt und sich daran durch seine Enteignung nichts geändert habe.

II.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klägerin kann nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG von dem Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit verlangen.
5
1. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt, von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn die Nutzung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde und für die Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 ZGB nicht begründet wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
6
a) Die Klägerin nutzt das Grundstück des Beklagten als Zuweg und Zufahrt zu ihrem Grundstück. Sie ist darauf angewiesen, da ihr Grundstück keinen anderen Zugang zur öffentlichen Straße hat. Dieser Zugang bestand schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 und ist nicht durch ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB abgesichert. Er wird zwar seit der Enteignung des hinteren Grundstücks weitergenutzt. Dass dem schuldrechtliche Absprachen mit dem Beklagten oder mit dessen Rechtsvorgänger zugrunde lägen, die mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 zu einem Mitbenutzungsrecht erstarkt wären (dazu Senat, Urt. v. 10. März 2006, V ZR 48/05, NJW-RR 2006, 960, 961; OG, NJ 1989, 80, 81), ist aber nicht ersichtlich.
7
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Anwendung von § 116 SachenRBerG auch weder daran, dass die Mitbenutzung des vorderen Grundstücks vor dem 8. Mai 1945 begründet wurde, noch daran, dass bei Errichtung des Kinos auf dem hinteren Grundstück eine dingliche Sicherung seines Zugangs zur öffentlichen Straße möglich gewesen wäre.
8
a) Nach § 8 SachenRBerG sind Bereinigungsansprüche zwar ausgeschlossen , wenn der Bau oder der Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage vor dem 8. Mai 1945 erfolgte. Das gilt aber nur für Bereinigungsansprüche nach dem Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, nicht für Ansprüche auf Begründung von Dienstbarkeiten nach § 116 SachenRBerG (Senat , Urt. v. 24. Februar 2006, V ZR 255/04, NJW-RR 2006, 958, 960). Im Übrigen war die hier zu bereinigende Lage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts am 8. Mai 1945 noch nicht gegeben. Der Zugang zu dem hinteren Grundstück war zu diesem Zeitpunkt zwar nicht durch eine Dienstbarkeit gesichert. Die Bestellung einer solchen Dienstbarkeit wäre auch möglich gewesen, obwohl beide Grundstücke seinerzeit demselben Eigentümer gehörten (Senat, BGHZ 41, 209, 211 f.; RGZ 142, 231, 237 f.; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., Vor § 1018 Rdn. 4). Gerade aus diesem Grund war sie aber nicht geboten. Beide Grundstücke waren nämlich mit einem in sich geschlossenen Ensemble bebaut, so dass mit einer getrennten Veräußerung nicht zu rechnen und der Zugang gesichert war (vgl. Senat, Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 159/05, NJW 2006, 3426, 3428 für § 917 BGB). Bereinigungsbedarf ist erst dadurch entstanden, dass das hintere Grundstück nach dem Zweiten Weltkrieg enteignet worden ist, ohne dass für eine rechtliche Absicherung seines Zugangs zur öffentlichen Straße Sorge getragen wurde.
9
b) Dieser Umstand hebt den vorliegenden Fall von anderen Fällen ab, in denen die an sich rechtlich mögliche dingliche Sicherung versäumt wurde.
10
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken im Beitrittsgebiet auftreten, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen (Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385), sondern nur Sachverhalte, bei denen die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, die indessen nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurden (Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, BGH-Report 2005, 220, 221; Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR 148/06, NJW-RR 2007, 526). Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach kann einerseits nicht jede versäumte dingliche Absicherung unter Anwendung der Vorschriften zur Bereinigung des Bodenrechts in den neuen Ländern nachgeholt werden (VIZ 1999, 333). Andererseits scheitert die Anwendung dieser Vorschriften nicht schon daran, dass die Beteiligten die von der Rechtsordnung vorgesehene und ihnen mögliche Absicherung versäumt haben (BVerfGK 1, 194, 197 f.). Entscheidend ist daher, ob der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02 und Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, jeweils aaO) und die mögliche Absicherung planwidrig unterblieben ist (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, VIZ 2004, 193, 194).
11
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Bereinigungslage ist dadurch entstanden, dass die Enteignungsbehörde bei der Enteignung des hinteren Grundstücks die Notwendigkeit einer Absicherung auch seines Zugangs zum öffentlichen Weg übersehen hat. Das wiederum beruht auf dem Zweck der Enteignung. Diese diente keinem städtebaulichen oder vergleichbaren öffentlichen Zweck, sondern dazu, das Kino als Wirtschaftsbetrieb zu verstaatlichen. Dieser für die Verhältnisse in der früheren DDR typische Enteignungszweck verstellte den Blick auf die sachenrechtlich notwendige und enteignungsrechtlich mögliche dingliche Absicherung des Zugangs des hinteren Grundstücks zur öffentlichen Straße. Dieser Zugang war zu Zeiten der DDR gleichwohl als rechtmäßig anerkannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das vordere Grundstück auch nach der Enteignung des hinteren weiterhin von den staatlichen Betreibern des Kinos als Vorplatz und als Zuweg zu dem Kino genutzt. Jedenfalls wurde der Weg danach wie ein (privat-) öffentlicher Weg behandelt. Daran hat sich auch nach der Einstellung des Kinobetriebs nichts Entscheidendes geändert. Die Überlegungen der staatlichen Stellen zur weiteren Nutzung setzten wie selbstverständlich voraus, dass dieses über das vordere Grundstück zugänglich war. Mehr ist für eine Anerkennung als rechtmäßig nicht erforderlich (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385).
12
3. Der Beklagte kann weder die Begründung der Grunddienstbarkeit überhaupt noch deren Begründung an der beantragten Ausübungsstelle am linken Rand des vorderen Grundstücks verweigern, § 117 SachenRBerG.
13
a) Eine Verweigerung des Rechts insgesamt setzt nach § 117 Abs. 1 SachenRBerG , soweit hier von Bedeutung, voraus, dass die weitere Mitbenutzung der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigt oder dass die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann. Beides leitet der Beklagte daraus ab, dass sein Grundstück nicht bebaut werden könne, wenn er zur Begründung der Dienstbarkeit zugunsten der Klägerin verurteilt würde. Das ist schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht der Fall.
14
aa) Dass die von der Klägerin beantragte Dienstbarkeit bei isolierter Betrachtung eine Bebauung des vorderen Grundstücks verhindert, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Dies ließe sich auch schwerlich darstellen. Denn der Weg liegt am linken Rand und behindert eine Bebauung jedenfalls des übrigen Grundstücks nicht. Zu einem Bebauungshindernis wird ein Wegerecht zugunsten der Klägerin nach dem Vortrag des Beklagten nur, weil er selbst dem Stromversorger ein "dingliches Leitungsrecht" eingeräumt hat, das diesem gestattet, in der Mitte seines Grundstücks mehrere Starkstromkabel zu einem Trafohäuschen auf dem Grundstück der Klägerin zu führen, und weil er die Verlegung einer Gasleitung zu dem Grundstück der Klägerin an der gleichen Stelle duldet. Ob der Beklagte dem gesetzlichen Anspruch der Klägerin dieses von ihm selbst geschaffene Hindernis entgegenhalten darf, ist zweifelhaft , kann aber offen bleiben.
15
bb) Der Beklagte hat nämlich einen gesetzlichen Anspruch auf Verlegung eines der beiden oder beider Rechte an eine Stelle, die die zur Ausführung kommende Bebauung nicht behindert. Der Anspruch ergibt sich, soweit diese Rechte durch Dienstbarkeiten abgesichert sind, aus § 1023 BGB. Sollte der Beklagte die Führung der Stromkabel auf seinem Grundstück als Anschlussnehmer zu dulden haben, folgt dieser Anspruch aus § 12 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), der den inhaltsgleichen § 8 AVBEltV abgelöst hat. Nichts anderes gilt für die Gasleitung , die dem Anschluss des Grundstücks der Klägerin an das Gasnetz dient. Zu dulden hat der Beklagte diese Leitung nach §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485 - NDAV) nur, wenn es sich hierbei um eine Niederdruckgasleitung handelt und er selbst Eigentümer eines Grundstücks ist, das an das Niederdruckgasnetz angeschlossen ist. Besteht eine solche Duldungspflicht, könnte er nach § 12 Abs. 3 NDAV von dem Gasversorger die Verlegung der Leitung auf dessen Kosten verlangen, wenn sie ihm an der derzeitigen Stelle eine Bebauung unmöglich macht. Andernfalls kann der Beklagte seine Zustimmung zur Führung der Gasleitung über sein Grundstück von der Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung durch den Gasversorger abhängig machen.
16
cc) Ein der Verpflichtung zur Einräumung des Geh- und Fahrtrechts entgegenstehender Nachteil des Beklagten lässt sich auch nicht aus seiner etwaigen Verpflichtung zur Tragung von Verlegungskosten ableiten. Es mag zwar sein, dass der Beklagte zur Verwirklichung einer Bebauung seines Grundstücks auf die Verlegung der Ausübung der Dienstbarkeiten auf seinem Grundstück angewiesen ist und dann Verlegungskosten zu tragen hat. Ob es aber überhaupt zu einer Bebauung kommt, welcher Art sie sein könnte und welche Dienstbarkeiten dazu an welche Stelle verlegt werden müssen, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Es ist deshalb auch nicht erkennbar, ob Kosten für die Verlegung von Rechten überhaupt entstehen und ob solche Kosten einer Verlegung im Verhältnis zu den für die Verwirklichung eines solchen Bauvorhabens ohnehin anfallenden Kosten ins Gewicht fallen.
17
b) Aus dem zuletzt genannten Grund kann der Beklagte die Begründung der Dienstbarkeit auch nicht an der beantragten Ausübungsstelle verweigern und deren "Verlegung" in die Mitte seines Grundstücks verlangen.
18
aa) Eine solche teilweise Verweigerung der Dienstbarkeit ist zwar grundsätzlich denkbar, wie sich aus § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 3, Satz 2 und Abs. 2 SachenRBerG ergibt. Ob dies schon dann in Betracht kommt, wenn die Verlegung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, oder ob in entsprechender Anwendung von § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB zusätzlich zu verlangen ist, dass die Ausübung an der bisherigen Stelle für den Grundstückseigentümer besonders beschwerlich ist, bedarf keiner Entscheidung.
19
bb) Im einen wie im anderen Fall kommt eine Teilverweigerung nur in Betracht , wenn die Bebauung des dienenden Grundstücks nach den bauplanerischen Vorgaben und seinem Zuschnitt oder nach den konkreten Planungen seines Eigentümers durch die Lage der beanspruchten Dienstbarkeit beeinträchtigt ist. Denn anders lässt sich ein Nachteil oder eine Beschwer nicht feststellen. Daran aber fehlt es hier. Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück des Beklagten nur bei einer Verlegung des Wegs in die Mitte und nicht auch bei einer Verlegung der Strom- und der Gasleitung bebaut werden könnte, sind nicht ersichtlich. Eine konkrete Planung verfolgt der Beklagte nicht. Er verlangt die Verlegung vielmehr nur vorsorglich für den Fall, dass es zu einer Bebauung kommt, die in der Mitte des Grundstücks Raum für eine Durchfahrt lässt. Eine solche vorsorgliche "Verlegung" der Dienstbarkeit ist der Klägerin nicht zuzumuten , weil sie sich an den Kosten der Verlegung nach § 117 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG hälftig zu beteiligen hätte und Gefahr liefe, dass dieser Kostenbeitrag bei einer von den derzeitigen theoretischen Überlegungen des Beklagten abweichenden Bebauung als nutzlos erweisen könnte.

III.

20
Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung , da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
21
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, die es erlaubten, den genaueren Inhalt der Grund- dienstbarkeit hinsichtlich der Breite des Weges und des Umfangs der zu gestattenden Benutzung festzulegen. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse, unter denen sich die Mitnutzung des fremden Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 - soweit zumindest faktisch geschützt (s. o.) - gestaltete. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit besteht nur in diesem Umfang. Das gilt sowohl für die Breite des Zugangswegs als auch für die Art der Nutzung, also für die Frage, ob nur ein Geh- oder auch ein Fahrtrecht eingeräumt werden muss. Änderungen, die zu einer Bedarfssteigerung geführt haben, können nach den von dem Senat für Dienstbarkeiten allgemein entwickelten Grundsätzen nur insoweit berücksichtigt werden, als sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21; Urt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16; Urt. v. 2. Oktober 1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798). Für eine nach § 116 SachenRBerG zu bewilligende Grunddienstbarkeit bedeutet das, dass in diesem Rahmen etwaige Änderungen seit dem 3. Oktober 1990 Berücksichtigung finden können.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 O 300/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.06.2006 - 12 U 48/06 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der
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published on 12/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 148/06 Verkündet am: 12. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 14/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 28/03 Verkündet am: 14. November 2003 Wilms Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 08/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 252/00 Verkündet am: 8. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 24/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 255/04 Verkündet am: 24. Februar 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 16/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 244/10 Verkündet am: 16. Dezember 2011 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au
published on 11/07/2014 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2013 aufgehoben.
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Annotations

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn

1.
die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde oder
2.
die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann.
Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen.

(2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für eine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer eine angemessene Frist einzuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),

1.
a)
an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden,
b)
auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist,
c)
die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder
d)
auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,
2.
die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde, belastet sind,
3.
an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder
4.
auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.

(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück

1.
durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften oder
2.
durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriftenentzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse ausweisen, sind unbeachtlich.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzuwenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist und

1.
selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstanden ist,
2.
ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 zugewiesen oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 verliehen worden ist oder
3.
auf den Flächen, die dem aufgehobenen Bodennutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, auf allen anderen Flächen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem Bau eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden ist.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn

1.
die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde oder
2.
die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann.
Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen.

(2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für eine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer eine angemessene Frist einzuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann in Niederdruck an ihr Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Gas zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.

(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederdrucknetz angeschlossen wird, oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz angeschlossen ist.

(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzt.

(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Gasversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Gasversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn

1.
die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde oder
2.
die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann.
Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen.

(2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für eine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer eine angemessene Frist einzuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn

1.
die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde oder
2.
die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann.
Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen.

(2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für eine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer eine angemessene Frist einzuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.