Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2006 - V ZR 255/04

bei uns veröffentlicht am24.02.2006
vorgehend
Landgericht Dresden, 17 O 6370/00, 02.02.2004
Oberlandesgericht Dresden, 10 U 429/04, 18.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 255/04 Verkündet am:
24. Februar 2006
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Wiederbegründung einer Dienstbarkeit, die
durch die Überführung des dienenden Grundstücks in Volkseigentum erloschen ist,
besteht nicht. Die früher bestehende Dienstbarkeit ist für einen Anspruch auf Neubegründung
einer Dienstbarkeit aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG ohne Bedeutung. § 8
SachenRBerG schränkt die Ansprüche aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht ein.
BGH, Urt. v. 24. Februar 2006 - V ZR 255/04 - OLG Dresden
LGDresden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
L. G. war Eigentümer des im Grundbuch von W. Blatt 522 eingetragenen, mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks (herrschendes Grundstück). Der Zugang erfolgte über einen Weg auf dem in demselben Grundbuch Blatt 167 gebuchten Nachbargrundstück (dienendes Grundstück). Der Zugang war durch eine 1938 eingetragene Grunddienstbarkeit an diesem gesichert.
2
Beide Grundstücke wurden von den Behörden der DDR enteignet und als volkseigen gebucht. Die Dienstbarkeit wurde gelöscht. 1975 wurde den Eltern der Beklagten ein Nutzungsrecht an dem dienenden Grundstück verliehen. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde es der Stadt Dresden zugeordnet , die es an die Beklagten veräußerte. Das herrschende Grundstück wurde auf die Klägerin zurückübertragen. Eine Wiederbegründung der Dienstbarkeit unterblieb.
3
Die Klägerin beabsichtigt, das herrschende Grundstück zu bebauen. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs des dienenden Grundstücks dahin zuzustimmen, dass das Grundstück mit einer Dienstbarkeit belastet sei, die die jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtige, den Weg auf dem dienenden Grundstück als Zugang und Zufahrt zu dem herrschenden Grundstück mit Fahrzeugen aller Art zu nutzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit zuzustimmen und diese zu bewilligen. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne von den Beklagten die Wiederbegründung des gelöschten Wegerechts verlangen. Mit der Überführung des dienenden Grundstücks in Volkseigentum sei die Dienstbarkeit nach dem Grundsatz der Unbelastbarkeit des Volkseigentums erloschen. Das Erlöschen der Dienstbarkeit habe als mittelbare Folge der gegen einen Dritten gerichteten Enteignungsmaßnahme nicht zu einem Restitutionsanspruch der Klägerin nach dem Vermögensgesetz geführt. Weil auch § 116 Abs. 1 SachenRBerG keine Anwendung finde, soweit ein fremdes Grundstück schon vor dem 8. Mai 1945 genutzt worden sei, verbleibe in der gesetzlichen Regelung eine Lücke. Diese sei durch einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Wiederbegründung der erloschenen Grunddienstbarkeit zu schließen. Der Anspruch bilde das Grundprinzip des § 116 Abs. 1 SachenRBerG fort. Er diene dem Ausgleich DDR-typischer Enteignungsfolgen und sei unverzichtbar, um zufällige Vorteile für ein ehemals dienendes Grundstück auszugleichen. Die Klägerin sei zur baulichen Nutzung ihres Grundstücks auf eine dinglich gesicherte Zuwegung angewiesen; erhebliche Belange der Beklagten stünden der verlangten Belastung ihres Grundstücks nicht entgegen.
5
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


6
Die Bezeichnung der Gesellschafter der Klägerin als Kläger in dem Berufungsurteil gibt Anlass zu klarstellender Berichtigung. Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die Bezeichnung ihrer Gesellschafter als Kläger ist auch mit dem gewählten Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" geeignet, den unzutreffenden Eindruck einer subjektiven Klagehäufung und damit Zweifel an der Identität der Klägerin zu begründen, und durch die Bezeichnung der Klägerin im Rubrum des Urteils zu ersetzen (vgl. BGH, Urt. v.
15. Januar 2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043; v. 23. Oktober 2003, IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 276).

III.


7
Die Klägerin hat keinen nachbarrechtlichen Anspruch auf Wiederbegründung des gelöschten Wegerechts. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein solcher Anspruch nicht im Wege der Rechtsfortbildung begründet werden. Nach dem Vorbringen der Parteien ist offen, ob die Voraussetzungen der von dem Berufungsgericht angenommenen Regelungslücke gegeben sind. Vor allem aber kann die Lücke nicht durch Fortbildung des Zivilrechts geschlossen werden.
8
1. Wurde das herrschende Grundstück zeitlich nach dem dienenden Grundstück enteignet, ist die Dienstbarkeit dadurch erloschen, dass mit der Überführung des dienenden Grundstücks in Volkseigentum die an dem dienenden Grundstück bestehenden Rechte untergegangen sind, vgl. § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 ZGB. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks wurde mittelbar geschädigt. Für einen solchen Fall sieht das Vermögensgesetz nach herrschender Meinung keinen Anspruch der geschädigten Rechtsinhaber vor (BVerwGE 119, 158, 162; VG Dresden (Leitsatz) mit Anm. Kuhlmey, OV spezial 2000, 297; Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Loseblattkommentar, Stand Juli 2004, § 1 Rdn. 34, Kleene-Debrink, ebenda, § 18 Rdn. 19; a.M. Wasmuth in RVI, Loseblattkommentar, Stand Juli 2004, § 1 VermG Rdn. 22). Insoweit rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht von diesem Sachverhalt ausgeht, obwohl Vortrag der Parteien zum Zeitpunkt der Enteignung des herrschenden Grundstücks fehlt und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass das herrschende Grundstück schon enteignet war, als das dienende Grundstück in Volkseigentum überführt wurde. Verhält es sich so, ist mit dem herrschenden Grundstück dem damaligen Eigentümer auch die Dienstbarkeit durch die Enteignung entzogen worden. Über ihre Wiederbegründung wäre im Restitutionsverfahren zu entscheiden gewesen. Eine Regelungslücke bestünde nicht.
9
2. Auch wenn das herrschende Grundstück erst zeitlich nach dem dienenden Grundstück enteignet worden ist, scheidet eine nachbarrechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Wiederbestellung der Dienstbarkeit aus.
10
Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob das Vermögensgesetz einen Anspruch auf Wiederbegründung der Dienstbarkeit gewährt. Auch wenn eine Wiederbegründung von Rechten an einem enteigneten Grundstück nach dem Vermögensgesetz in einem solchen Fall am Fehlen einer unmittelbaren Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 1 VermG scheitert, findet dies seinen Grund allein in den öffentlich-rechtlichen Regelungen der Restitution durch das Vermögensgesetz und kann deshalb auch nur nach denGrundsätzen dieses Gesetzes und in dem dort vorgesehenen Verfahren geschlossen werden.
11
Die materiellen und verfahrensrechtlichen Beschränkungen, denen die Rückübertragung von Vermögenswerten nach den §§ 3, 6 VermG unterliegt, müssen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf solche Rechtsverluste Anwendung finden, die infolge einer Regelungslücke nicht von den in dem Vermögensgesetz geregelten Tatbeständen erfasst sind. Dies gilt insbesondere für den der Herstellung eines sozialverträglichen Ausgleichs dienenden Schutz redlicher Erwerber durch § 4 Abs. 2 und 3 VermG. Der insoweit notwendige Schutz begründet nach ständiger Rechtsprechung des Senats den Vor- rang des Vermögensgesetzes und schließt die Geltendmachung konkurrierender zivilrechtlicher Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg aus (Senat, BGHZ 118, 34, 36; 122, 204, 207; 130, 231, 234; Urt. v. 25. Juli 2003, V ZR 362/02, VIZ 2003, 581, 582; Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, ZOV 2005, 85). Dasselbe gilt für die in § 30a VermG bestimmten Ausschlussfristen. Die Fristen wurden durch Art. 1 Nr. 26 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes eingeführt, um die Abwicklung von Restitutionsansprüchen im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit so bald wie möglich abzuschließen (BVerfG VIZ 1999, 146, 147; NJW 2000, 1480, 1481; BVerwGE 101, 39, 42 f; Wasmuth, aaO, § 30a VermG Rdn. 8; Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 30a VermG Rdn. 3). Die von dem Berufungsgericht vorgenommene zivilrechtliche Ergänzung des Vermögensgesetzes lässt die Restitutionsbeschränkungen und deren Grundgedanken unberücksichtigt. Sie hätte zur Folge, dass die Wiederbegründung der gelöschten Grunddienstbarkeit unabhängig von der Befristung durch § 30a VermG erreicht werden könnte und die Frage des Schutzes eines redlichen Erwerbs der Prüfung entzogen wäre. Sie scheidet daher aus.
12
3. Eine privatrechtliche Ergänzung der öffentlich-rechtlichen Regelungen zum Ausgleich staatlichen Unrechts nach dem Vermögensgesetz durch einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Wiederbegründung erloschener Rechte lässt sich auch nicht aus dem Ziel von § 116 SachenRBerG herleiten, sondern ist mit diesem unvereinbar.
13
a) Eine entsprechende Anwendung oder eine Fortbildung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kommt nur in Betracht, wenn dessen zivilrechtliche Regelungen eine planwidrige Lücke aufweisen (vgl. zu einem solchen Fall Senat , Urt. v. 19. März 2004, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374, 375 f.). So liegt es hier nicht. Das Erlöschen einer Zugangsdienstbarkeit durch die Enteignung des dienenden Grundstücks führt nicht ohne weiteres zu einer rechtlich nicht abgesicherten Mitbenutzung eines fremden Grundstücks, die in Fortbildung von § 116 Abs. 1 SachenRBerG durch einen Anspruch auf Wiederbegründung des erloschenen Rechts zu bereinigen wäre (OLG Dresden VIZ 2000, 428, 430). § 116 Abs. 1 SachenRBerG dient der Sicherung bestehender, nicht aber die Wiederherstellung erloschener Rechtspositionen. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz regelt gerade nicht den Ausgleich in der Vergangenheit erlittenen Unrechts (Begründung des Regierungsentwurfs des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, BT-Drucks. 12/5992, S. 64), sondern hat zum Ziel, einen Interessenausgleich für die Zukunft herbeizuführen (Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG , Loseblattkommentar, Stand Oktober 2003, § 116 Rdn. 24). Soweit die Klägerin aus dem Erlöschen der Dienstbarkeit herleitet, die Beklagten seien zu deren neuerlichen Begründung verpflichtet, fände der geltend gemachte Anspruch seinen Grund nicht darin, dass die rechtliche Sicherung der Benutzung des Grundstücks der Beklagten unterblieben ist, sondern darin, dass dieses Recht aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme der Behörden der DDR untergegangen ist. Das hat mit dem Ziel des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nichts zu tun.
14
b) Die Bereinigung der rechtlich nicht abgesicherten Mitbenutzung fremder Grundstücke ist auch nicht deshalb lückenhaft geregelt, weil § 116 SachenRBerG keinen Anspruch auf Wiederbegründung erloschener Dienstbarkeiten vorsieht. Die Bereinigung nach dieser Vorschrift soll einerseits dem Wegfall des gesetzlichen Bodennutzungsrechts der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und andererseits dem Umstand Rechnung tragen, dass die Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu Erschließungszwecken in der DDR vielfach als rechtmäßig angesehen wurde, obwohl sie nicht durch Mitbenut- zungsrechte nach §§ 321, 322 ZGB gesichert war (BVerfG VIZ 1999, 333; NJ 2003, 533; Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, Loseblattkommentar, Stand August 2005, § 116 Rdn. 1; Vossius, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, 2. Aufl., § 116 Rdn. 1 ff; Heller in Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, § 116 SachenRBerG Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 116 SachenRBerG Rdn. 1; Begründung des Regierungsentwurfs zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz , aaO, S. 61, 65, 179). Der Bereinigungsanspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG tritt an die Stelle einer Mitbenutzung, die von der Rechtspraxis der DDR respektiert wurde, obwohl ihr keine rechtliche Vereinbarung zugrunde lag, und verleiht der über das Notwegrecht von § 917 BGB hinausgehenden Stellung des Mitbenutzers über den 2. Oktober 1990 hinaus Bestand (Senat, BGHZ 144, 25, 27 f., Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385). Dass eine Absicherung früher einmal bestanden hat und vor dem 3. Oktober 1990 weggefallen ist, ist insoweit ohne Bedeutung.

IV.


15
Das Berufungsurteil stellt sich auch weder aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), noch ist die Sache im Sinne einer Klageabweisung zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es kann nämlich nicht abschließend beurteilt werden, ob sich der geltend gemachte Anspruch nicht unmittelbar aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG ergibt. So verhält es sich, wenn die Grunddienstbarkeit , deren Bestellung die Klägerin verlangt, zur Erschließung des herrschenden Grundstücks erforderlich ist und der am 2. Oktober 1990 ausgeübten Nutzung entspricht.
16
1. Dass die Klägerin das herrschende Grundstück nach dem 2. Oktober 1990 im Wege der Restitution erworben hat, steht der Anwendung von § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht entgegen.
17
Der Begriff der Nutzung, die gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet worden sein muss, ist nicht personenbezogen , sondern grundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, dass das zu belastende Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muss (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, 194). Der Bereinigungsanspruch gem. § 116 Abs. 1 SachenRBerG steht deshalb auch demjenigen zu, der ein Grundstück nach dem 2. Oktober 1990 von dem seinerzeitigen Nutzer erworben hat. Für den Grundstückserwerb im Wege der vermögensrechtlichen Restitution gilt nichts anderes, zumal § 16 Abs. 2 S. 1 VermG ausdrücklich anordnet, dass der Restitutionsberechtigte mit der Rückübertragung in alle in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse eintritt (KG KGR 2004, 429, 432; ferner BVerwG VIZ 2000, 667, 668).
18
2. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass das herrschende Grundstück vor dem 8. Mai 1945 erschlossen worden ist und seine Erschließung durch eine Grunddienstbarkeit gesichert war.
19
Der zeitliche Anwendungsbereich von § 116 SachenRBerG ist nur dahingehend begrenzt, dass die Nutzung, die eine Bereinigung erforderlich macht, am 2. Oktober 1990 bestanden haben muss. Ein Anfangszeitpunkt, vor dem die Nutzung nicht begonnen haben darf, ist in § 116 SachenRBerG weder vorausgesetzt noch bestimmt. Der Verweis auf §§ 321, 322 ZGB schließt Nutzungen nicht aus, die unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet wurden. In diesen Fällen ist der Nutzer vielmehr mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR am 1. Januar 1976 (§ 1 EGZGB) in die Rechtsstellung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG hineingewachsen (Senat, BGHZ 144, 25, 28).
20
§ 8 SachenRBerG gilt schon nach seiner systematischen Stellung nur für die im zweiten Kapitel des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes geregelten Fälle baulicher Nutzung. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Bereinigungstatbestände des fünften Kapitels kommt nach der Entstehungsgeschichte des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Regelungsgegenstände nicht in Betracht.
21
Der Regierungsentwurf zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz verwies in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG auf die in § 8 SachenRBerG genannten Zeitpunkte (BT-Drucks. 12/5992, S. 45). Die Verweisung wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses durch eine eigenständige Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs in § 116 SachenRBerG ersetzt (BT-Drucks. 12/7425, S. 43). Das steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer weiteren Änderung des Gesetzes gegenüber dem Regierungsentwurf: Auch die Aufnahme der zeitlichen Begrenzung 8. Mai 1945 in den Tatbestand von § 8 SachenRBerG geht auf die Empfehlung des Rechtsausschusses zurück (BT-Drucks. 12/7425, S. 13, 64). Die der Empfehlung entsprechende Änderung von § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG gegenüber dem Regierungsentwurf ist mithin dahin zu verstehen , dass die zeitliche Grenze des 8. Mai 1945 gerade nicht kraft Verweisung für die Bereinigungstatbestände des fünften Kapitels gilt.
22
Das Fehlen eines Anfangszeitpunkts in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG beruht daher nicht auf einem gesetzgeberischen Versehen (a.M. Egerland, NotBZ 2003, 332, 340), sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass § 8 SachenRBerG auf den Regelungsgegenstand des zweiten Kapitels zugeschnitten ist. Die Bestimmung soll den Schutz baulicher Investitionen begrenzen, aber nicht die Bereinigung solcher Rechtspositionen verhindern, deren Anerkennung nach der Rechtspraxis der DDR vom Zeitpunkt einer baulichen Maßnahme unabhängig war und deren Ausgestaltung infolge eines DDR-typischen Vollzugsdefizits unterblieben ist. Aus diesem Grund hat der Senat die Vorschrift des § 112 Abs. 3 SachenRBerG - trotz ihres missverständlichen Wortlauts und der Verweisung auf die Bestimmungen des zweiten Kapitels - dahin ausgelegt, dass auch ein vor dem 8. Mai 1945 entstandenes Erbbaurecht an einem später in Volkseigentum überführten Grundstück die Gewährung eines Ankaufsrechts nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 61 Abs. 1 SachenRBerG rechtfertigt, sofern im Zeitpunkt des Beitritts die Voraussetzungen für die Umwandlung in ein dingliches Nutzungsrecht gegeben waren (Senat, BGHZ 138, 112, 114 ff).
23
Für den Bereinigungsanspruch des § 116 Abs. 1 SachenRBerG gilt nichts anderes. Der Anspruch knüpft nicht an eine bauliche Investition des Nutzers an (Senat, BGHZ 144, 25, 27 f.) und setzt noch nicht einmal die Unterhaltung einer baulichen Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG voraus (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385). Ein DDRtypisches Vollzugsdefizit scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei einer vor dem 8. Mai 1945 begründeten Mitbenutzung auch nicht von vornherein aus. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann ein solches Defizit vielmehr auch dadurch entstanden sein, dass eine ursprünglich vorhandene Absicherung nach 1945 aus DDR-typischen Gründen weggefallen und nicht ersetzt worden ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 273/04, Umdruck S. 5, bisher nicht veröffentlicht).
24
3. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, ob der Klägerin ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Wiederbegründung der Dienstbarkeit zugestanden hat. Der zivilrechtliche Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG wird von den Vorschriften des Vermögensgesetzes nicht verdrängt, weil er in keinerlei Zusammenhang mit dem von § 1 VermG erfassten staatlichen Unrecht steht (vgl. Senat , BGHZ 120, 204, 209; 130, 231, 234; Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, ZOV 2005, 85). Der Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung knüpft nicht an den Entzug des gelöschten Wegerechts an und richtet sich auch nicht auf dessen Wiederherstellung, sondern auf die Absicherung einer zu DDRZeiten ausgeübten Nutzung durch die Bestellung einer neuen Grunddienstbarkeit , die vorliegend nur aufgrund der zufälligen Fallgestaltung einen ähnlichen oder sogar den gleichen Inhalt wie das erloschene Recht haben kann.
25
4. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass das dienende Grundstück bis zur Wiedervereinigung Deutschlands volkseigen war. Der Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist nicht davon abhängig, dass eine Absicherung der ausgeübten Mitbenutzung im Recht der DDR vorgesehen war. Sind die Vorausstetzungen von § 116 Abs. 1 SachenRBerG gegeben, kann die Bestellung einer Dienstbarkeit auch an einem Grundstück verlangt werden, das nicht mit einem Wege- oder Überfahrtsrecht gem. § 322 ZGB belastet werden konnte, weil es volkseigen war (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, 194), sofern die Mitbenutzung nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385; vgl. auch Erman/Küchenhoff, BGB, 10. Aufl., § 116 Sa- chenRBerG Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Smid, aaO, § 116 SachenRBerG Rdn. 5; Eickmann, SachenRBerG, aaO, § 116 Rdn. 3).
26
5. Maßgebend für den Inhalt der zu bestellenden Grunddienstbarkeit ist die am 2. Oktober 1990 praktizierte und geduldete Nutzung (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, 194; Vossius, aaO, § 116 Rdn. 19). Insoweit kommt es darauf an, ob der auf dem Grundstück der Beklagten verlaufende Weg am 2. Oktober 1990 in dem geltend gemachten Umfang als Zugang und als Zufahrt für das klägerische Grundstück genutzt wurde.
Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Ergänzender Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin sind gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch das Landgericht diesen Gesichtspunkt rechtsfehlerhaft für unerheblich gehalten hat.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch
Stresemann Roth

Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 02.02.2004 - 17 O 6370/00 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.11.2004 - 10 U 429/04 -

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bei uns veröffentlicht am 15.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 300/99 Verkündet am: 15. Januar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2003 - V ZR 388/02

bei uns veröffentlicht am 09.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 388/02 Verkündet am: 9. Mai 2003 W i l m s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2005 - V ZB 35/04

bei uns veröffentlicht am 20.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 35/04 vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, D

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2003 - V ZR 362/02

bei uns veröffentlicht am 25.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 362/02 Verkündet am: 25. Juli 2003 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR:
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2006 - V ZR 255/04.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2007 - V ZR 148/06

bei uns veröffentlicht am 12.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 148/06 Verkündet am: 12. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2007 - V ZR 150/06

bei uns veröffentlicht am 19.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 150/06 Verkündet am: 19. Oktober 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzuwenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist und

1.
selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstanden ist,
2.
ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 zugewiesen oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 verliehen worden ist oder
3.
auf den Flächen, die dem aufgehobenen Bodennutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, auf allen anderen Flächen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem Bau eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden ist.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 300/99 Verkündet am:
15. Januar 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
In anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) eine Gesamthandsforderung entsprechend der früheren Rechtsprechung
als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist nach der Änderung dieser
Rechtsprechung (BGHZ 146, 341 ff.) kein Parteiwechsel dahin erforderlich, daß
Klägerin nun die GbR ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und
richtige Weg.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt/Oder
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Sprick, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1999 und unter teilweiser Abänderung des Urteils der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 20. November 1998 die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin mit der Klage mehr geltend macht als die inzwischen rechtskräftig zugesprochenen 32.991,58 DM "! $# %'& (= 16.868,33 etrag. Die Klägerin trägt die besonderen Kosten, die dadurch entstanden sind, daß sie in erster Instanz zunächst ein unzuständiges Gericht angerufen hat. Im übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 4/5, die Beklagten zu 1/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Grundstücksgesellschaft, macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf rückständigen Mietzins und Nebenkosten geltend. Die Beklagten sind zwei in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte.
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 3. April 1992 vermietete die Klägerin an die Rechtsanwälte C. und Partner (die Beklagten) in B. eine ca. 390 qm große Büroetage zum Betrieb einer Anwaltskanzlei. Der Vertrag wurde auf zehn Jahre fest abgeschlossen mit einer Verlängerungsoption. Als Vermieterin ist in dem Mietvertrag lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgeführt, die Gesellschafter dieser GbR sind nicht angegeben. Unterschrieben ist der Vertrag auf Mieterseite von dem Beklagten zu 1, auf Vermieterseite trägt er eine unleserliche Unterschrift, die unstreitig von dem Zeugen F. stammt. In beiden Fällen ist der Unterschrift kein Hinweis auf eine Vertreterstellung beigefügt. Die Gesellschafter der Klägerin haben am 24. Oktober 1991 mit dem vereidigten Buchprüfer und Steuerberater M. einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen, der vorsieht, daß der Geschäftsbesorger der K. Investitions GmbH (K.I. GmbH) zur Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben Untervollmacht erteilen solle, allerdings nicht zu sogenannten Erstvermietungen. Der Zeuge F. ist bei Abschluß des Mietvertrages der Parteien für die K.I. GmbH tätig geworden. Der Mietvertrag wurde von beiden Seiten etwa vier Jahre lang ordnungsgemäß erfüllt. Mit Schreiben vom 20. Februar 1996 teilten die Beklagten der Klägerin mit, sie beabsichtigten, ihre Kanzlei in B. aufzugeben. Grund hierfür war, daß das Kreisgericht in B. aufgelöst worden war und daß ihnen die Postulationsfähigkeit am Landgericht F. abgesprochen worden war mit der Begründung, sie unterhielten eine Kanzlei in Berlin und der Betrieb zweier Kanzleien gleichzeitig sei unzulässig. Mit Schreiben vom 14. März 1996 widersprach die Klägerin einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages, erklärte sich jedoch bereit, die Beklagten
aus dem Vertrag zu entlassen, wenn sie einen angemessenen Nachmieter stellen könnten und zusätzlich eine Entschädigungssumme zahlten. Daraufhin erklärten die Beklagten mit Schreiben vom 26. März 1996 die Kündigung des Mietverhältnisses und teilten mit, daß sie die angemieteten Räume am 29. März 1996 zurückgeben würden. Zu dem von ihnen vorgeschlagenen Übergabetermin erschien für die Klägerin niemand. Sie warfen daraufhin die Schlüssel zu der Büroetage in den Briefkasten der Verwalterin. Bis einschließlich September 1998 stand das Mietobjekt leer. Die Klägerin hat mit der Klage (nach Abzug unstreitiger Gutschriften) für die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich August 1998 rückständigen Mietzins und rückständige Nebenkosten von insgesamt 167.585,28 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, im Wege einer Zwischenfeststellungsklage festzustellen , daß zwischen ihnen und der Klägerin kein Mietverhältnis über die Geschäftsräume zustande gekommen sei, hilfsweise, daß sie das Mietverhältnis zum 31. März 1996 wirksam gekündigt hätten. Das Berufungsgericht hat der Berufung nur stattgegeben, soweit in dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 9.790 DM enthalten sind. Insoweit hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung im übrigen hat es zurückgewiesen und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage und ihren Widerklageantrag weiterverfolgt. Durch Beschluß vom 30. Oktober 2002 hat der Senat die Revision angenommen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an die Kläger mehr als 32.991,58 DM zuzüglich ge-
staffelter Zinsen aus diesem Betrag zu zahlen. Das ist der Betrag, den das Be- rufungsgericht der Klägerin an Mietzins und Nebenkosten für die Zeit bis 30. September 1996 zugesprochen hat.

Entscheidungsgründe:

I.


a) Das Rubrum war dahin zu berichtigen, daß nicht die Gesellschafter der GbR als Kläger aufzuführen sind, sondern die GbR selbst Klägerin ist. Bei Erlaß des Berufungsurteils entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß die GbR im Zivilprozeß nicht parteifähig sei, daß vielmehr alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen Gesamthandsforderungen im Prozeß geltend machen müßten. Dem trägt das Rubrum des Berufungsurteils Rechnung. Durch Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff.) hat der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung grundlegend geändert. Nach der neuen Rechtsprechung besitzt die (Außen-) GbR Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet, daß sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und daß ihre Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozeß parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden. Diese Änderung der Rechtsprechung bedeutet aber nicht, daß in anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer GbR entsprechend der bisherigen Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen eine Gesamthandsfor-
derung eingeklagt haben, ein Parteiwechsel erforderlich wäre. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1587 m.w.N.). Im vorliegenden Fall spricht entscheidend für die Zulässigkeit einer bloßen Rubrumsberichtigung, daß die Gesellschafter der GbR von vornherein in der rechtlich zulässigen Weise eine Gesamthandsforderung geltend machen wollten, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsam erworben hatten. Wenn nach der alten Rechtsprechung eine solche Gesamthandsforderung nur in der Weise im Prozeß geltend gemacht werden konnte, daß alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen aufgetreten sind, so handelte es sich entgegen der äußeren Parteibezeichnung auch damals schon im Kern um eine Klage der GbR (so zutreffend Krämer, NZM 2002, 465, 473 m.N.).
b) Keinen Erfolg hat die Revision mit der Rüge, in erster Instanz habe eine unzulässige Klageänderung in Form eines Parteiwechsels stattgefunden. Als Klägerin war zunächst die GbR aufgeführt und auf einen - der damaligen Rechtsprechung entsprechenden - Hinweis des Gerichts hin sind an deren Stelle die Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen getreten. Das Landgericht hat darin keine Klageänderung gesehen, sondern hat lediglich eine Rubrumsberichtigung vorgenommen. Diese Entscheidung des Landgerichts ist nicht anfechtbar, und zwar auch nicht zusammen mit der in der Hauptsache
ergangenen Entscheidung (§ 268 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 - X ZR 70/84 - NJW-RR 1987, 1084, 1085). Sie ist allerdings aus denselben Gründen, aus denen oben in anderem Zusammenhang eine Rubrumsberichtigung für zulässig angesehen worden ist, zutreffend. Im übrigen wäre, würde man annehmen, es läge eine Klageänderung vor, auch diese entgegen den Ausführungen der Revision zulässig. Auch im Falle eines Parteiwechsels ist die Einwilligung des Gegners in die Klageänderung nicht erforderlich, wenn das Gericht den Parteiwechsel für sachdienlich ansieht (BGH, Urteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88 - NJW 1989, 3325; Urteil vom 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95 - NJW 1996, 2799). Da die Sachdienlichkeit in den Tatsacheninstanzen nicht geprüft worden ist, könnte das Revisionsgericht diese Prüfung nachholen (Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - BGHR ZPO § 263 Sachdienlichkeit 1 m.N.; BGH, Urteil vom 9. Mai 1989 aaO). Die Sachdienlichkeit wäre aus denselben Gründen gegeben, aus denen eine Rubrumsberichtigung zulässig ist.

II.


Nachdem der Senat die Revision nur zum Teil angenommen hat, ist nur noch darüber zu entscheiden, ob der Klägerin Ansprüche auf Mietzins und Nebenkosten für die Zeit nach dem 30. September 1996 zustehen. Das ist nicht der Fall. Zwar ist entgegen der Annahme der Revision ein Mietvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen. Nach der dargelegten Änderung der Rechtsprechung konnte die GbR, die in der Vertragsurkunde als Vermiete-
rin aufgeführt ist, selbst Vertragspartei werden. Ob der Zeuge F., der den Vertrag für die GbR unterschrieben hat, hierzu bevollmächtigt war, und ob der Beklagte zu 1 Vollmacht von dem Beklagten zu 2 hatte, kann dahingestellt bleiben. Sollten beide als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, so ist ihr Handeln sowohl von der GbR als auch von dem Beklagten zu 2 zumindest stillschweigend dadurch genehmigt worden, daß der von ihnen abgeschlossene Vertrag vier Jahre lang problemlos durchgeführt worden ist. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagten seien nicht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt gewesen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt grundsätzlich nicht vor, wenn sich Änderungen lediglich auf einem Gebiet ergeben haben, für das eine Partei in dem Vertrag das Risiko übernommen hat. Das sogenannte Verwendungsrisiko für die gemieteten Räume trägt der Mieter (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 168 ff. m.N.). Das Mietverhältnis ist jedoch durch die mit Schreiben der Beklagten vom 26. März 1996 erfolgte Kündigung zum 30. September 1996 beendet worden. Da weitere tatsächliche Feststellungen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, weder zu erwarten noch erforderlich sind, kann der Senat selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F. = § 563 Abs. 3 ZPO n.F.).
a) Zwar haben die Beklagten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Eine solche fristlose Kündigung kann nicht in jedem Falle in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorliegen. Die Rechtsfolgen können sehr unterschiedlich sein. Eine Umdeutung ist aber dann zulässig und angebracht, wenn - für
den Kündigungsgegner erkennbar - nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll (vgl. Wolf/ Eckert/ Ball, aaO Rdn. 909, 910 m.N.). Im vorliegenden Fall ist die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, insbesondere weil sich aus den der Kündigungserklärung vorausgehenden Verhandlungen eindeutig ergab, daß die Beklagten ihre Anwaltskanzlei in B. aufgeben und deshalb das Mietverhältnis unbedingt beenden wollten. Die erklärte ordentliche Kündigung ist zum 30. September 1996 wirksam geworden (§ 565 Abs. 1 a BGB a.F. = § 580 a Abs. 2 n.F.).
b) Allerdings enthält der Mietvertrag die Vereinbarung, das Mietverhältnis werde auf die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen. Wäre diese Vereinbarung wirksam, so wäre eine ordentliche Kündigung vor Ablauf von zehn Jahren ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer langfristigen Laufzeit des Mietvertrages ist aber unwirksam, weil bei Abschluß des Mietvertrages die Schriftform nicht eingehalten worden ist (§ 566 BGB a.F. = § 550 BGB n.F.). Das hat zur Folge, daß der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden konnte. Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, daß alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter den Mietvertrag, muß dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (BGHZ 125, 175, 179; Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389, 3390 ff. m.w.N. und Anm. Eckert, EwiR 2002, 951; so schon RGZ 81, 286, 289). Aus der Vertragsurkunde der Parteien ergibt sich nicht, wer für die vermietende GbR unterschrieben hat, in welcher Funktion er unterschrieben hat und ob seine Unterschrift ausreicht, die GbR zu binden. Bei
unbefangener Betrachtung der Urkunde könnte man in erster Linie daran denken , daß die für die Vermieterin geleistete Unterschrift von einem Gesellschafter der GbR stammt. Das würde ohne einen Zusatz, daß er zugleich als Vertreter für die anderen Gesellschafter unterschrieben hat, nicht ausreichen (vgl. BGHZ 125 aaO). Es wäre nämlich nicht auszuschließen, daß die Unterschriften der übrigen Gesellschafter noch fehlen. Es ist unstreitig, daß der Zeuge F. den Vertrag als Vertreter für die Klägerin unterschrieben hat, und zwar entweder als Unterbevollmächtigter des von der Klägerin bevollmächtigten Geschäftsbesorgers M. oder sogar als Vertreter ohne Vertretungsmacht, dessen Handeln dann zumindest durch die jahrelange Durchführung des von ihm abgeschlossenen Vertrages stillschweigend genehmigt worden ist. Die Vertragsurkunde enthält nicht in Andeutungen einen Hinweis darauf, daß für die Klägerin ein nicht zu den Gesellschaftern gehörender Vertreter unterschrieben hat und wer dieser Vertreter ist. Da sich nicht einmal diese Angaben aus der Urkunde ergeben, kann auch im vorliegenden Falle - wie schon im Senatsurteil vom 11. September 2002 aaO S. 3391 - offenbleiben, ob der bloße Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zur Wahrung der Schriftform ausreichend wäre oder ob es zusätzlich erforderlich ist, in der Urkunde anzugeben, in welcher Eigenschaft der Vertreter
Vertretungsmacht für sich in Anspruch nimmt (als Einzelbevollmächtigter, als gesetzlicher Vertreter, als im Gesellschaftsvertrag bevollmächtigter Geschäftsführer usw.).
Hahne Gerber Sprick Fuchs Vézina

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 362/02 Verkündet am:
25. Juli 2003
Kanik
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
VermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894
Ein Eigentümer wird durch das Vermögensgesetz nicht gehindert, einen
Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend zu machen, wenn ein
Enteignungsbeschluß in der Spätphase der DDR mangels Bekanntgabe an
ihn rechtlich nicht existent geworden ist (Bestätigung von Senat, Urt. v.
12. Mai 2000, V ZR 47/99, NJW 2000, 2419).
BGH, Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 362/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Vater des Klägers wurde am 21. März 1940 als Eigentümer eines in der Gemarkung der beklagten Gemeinde (im folgenden: Beklagte) gelegenen, unbebauten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. In der DDR stand das Grundstück auf Grund § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 zunächst unter vorläufiger Verwaltung des Rates der Gemeinde N. F. . Ausweislich des Bescheides vom 11. April 1990, mit dem der Rat des Kreises P. -Land eine Entschädigung in Höhe von 2.335,50 Mark (DDR) feststellte, war das Grundstück am 7. März 1990 auf
Grund des Baulandgesetzes in Volkseigentum übergegangen. In dem Grundbuch ist seit dem 7. Juni 1990 für das Grundstück Eigentum des Volkes mit Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde N. F. vermerkt.
Mit Urkunde vom 11. Juni 1990 verlieh der Rat des Kreises P. den Eheleuten T. und G. K. ein Nutzungsrecht an dem Grundstück, das zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus und zur Nutzung für persönliche Zwecke berechtigen sollte. Mit notariellem Vertrag vom 27. Juni 1990 verkaufte die Beklagte das Grundstück an die Eheleute K. zum Preis von 3.028,50 Mark (DDR). Zu einer Umschreibung des Eigentums auf die Käufer kam es nicht; das Grundstück ist noch immer unbebaut.
Der Kläger ist Erbeserbe nach seinem Vater. Er verlangt von der Beklagten , zur Berichtigung des Grundbuchs seiner Eintragung als Eigentümer des Grundstücks zuzustimmen. Nach Stattgabe durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner - in dem Berufungsurteil zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VIZ 2003, 77 veröffentlicht ist, hält die Klage für unzulässig. Der Rechtsweg vor die ordentlichen Ge-
richte sei nicht eröffnet, vielmehr könne der Kläger seinen Anspruch nur im Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz und anschließend im Verwaltungsrechtsweg verfolgen. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes und mit dem Bundesverwaltungsgericht sei davon auszugehen, daß auch bei Enteignungen in der Spätphase der DDR dem Vermögensgesetz Vorrang vor dem Zivilrecht und insbesondere einem Grundbuchberichtigungsanspruch zukomme.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Allerdings rügt die Revision ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht über die Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs durch klageabweisendes Prozeßurteil entschieden hat. Insoweit ist dem Berufungsgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen. Zwar trifft es zu, daß bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs dies nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen ist; eine Klageabweisung durch Prozeßurteil wird hierdurch ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1996, III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910). Diese Regelung kann jedoch in den Ausnahmefällen keine Anwendung finden, in denen eine Verweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausscheidet. Das gilt namentlich, wenn über den Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz in dem dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden ist und daher eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle keinen Sinn ergibt (vgl. Senat, Beschl. v.
19. November 1992, V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333; Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, VIZ 1998, 96, 97 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 3. August 1995, IX ZB 80/94, VIZ 1995, 644, 645). Kommt eine Verweisung nicht in Betracht, so geht die durch § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmte Bindungswirkung ins Leere und die mit der Regelung erstrebte Verfahrensbeschleunigung läßt sich nicht erreichen; der Rechtsstreit ist im Gegenteil zu einer abschließenden Entscheidung durch Prozeßurteil reif. Der Normzweck rechtfertigt es daher nicht, den Erlaß eines Prozeßurteils in solcher Lage als Verstoß gegen § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG zu behandeln (vgl. Senat, Beschl. v. 19. November 1992, aaO; Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 5). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entscheidung durch Prozeßurteil vor. Die Verweisung des Rechtsstreits an ein Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über den bereits im Dezember 1990 gestellten Antrag des Klägers auf Rückübertragung des Grundstücks noch immer nicht entschieden ist.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall der Zivilrechtsweg eröffnet.

a) An einer Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist der Senat nicht durch § 17 a Abs. 5 GVG gehindert. Nach dieser Bestimmung findet eine Überprüfung des Rechtswegs nur dann nicht mehr statt, wenn das Rechtsmittelgericht über eine Entscheidung in der Hauptsache zu befinden hat. Das setzt voraus, daß nach einer Entscheidung über den Rechtsweg eine Entscheidung in einer weiteren Sachfrage getroffen worden ist (vgl. BGHZ 119, 246, 249 f). Daran fehlt es hier; denn das Berufungsurteil befaßt sich aus-
schließlich mit der Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten.

b) Zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) sind die ordentlichen Gerichte berufen (§ 13 GVG). Dem stehen die durch das Vermögensgesetz auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht exklusiv ausgestatteten Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. Senat, Beschl. v. 19. November 1992, aaO) im vorliegenden Fall nicht entgegen.
aa) Hat der Kläger sein Eigentum an dem Grundstück nicht verloren, so kann er von der Beklagten die Zustimmung zur Grundberichtigung verlangen (vgl. Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, V ZR 47/99, NJW 2000, 2419). Der Kläger blieb Eigentümer, wenn der Enteignungsbeschluß (§ 12 Abs. 3 BaulG) rechtlich nicht existent wurde, weil entgegen § 20 BaulG, § 9 Abs. 3 BaulG-DVO eine Bekanntgabe ihm gegenüber unterblieben ist (vgl. Senat, BGHZ 129, 112, 116 ff; Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420). Dem Kläger selbst ist der Enteignungsbeschluß unstreitig nicht bekanntgemacht worden. Zu einer Bekanntgabe an einen verfügungsbefugten Verwalter, die für ein Wirksamwerden des Enteignungsbeschlusses ausreichen könnte (vgl. Senat, BGHZ 129, 112, 121 f; Urt. v. 12. Mai 2000, aaO), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten des Klägers zu unterstellen , daß auch eine solche Bekanntgabe unterblieben ist und ihm demnach der eingeklagte Berichtigungsanspruch zusteht.
bb) Ein Verlust des Eigentums nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB scheitert bereits an der Fristhemmung wegen des anhängigen Restitutionsverfahrens (Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Auch eine Heilung nach Art. 237 § 1
Abs. 3 EGBGB ist ausgeschlossen; denn der Enteignung kommt im vorliegenden Fall der Charakter einer unlauteren Machenschaft im Sinne des Vermö- gensrechts (§ 1 Abs. 3 VermG) zu. Eine Enteignung, die wie hier gegenüber einem Westeigentümer unter dessen bewußter Nichtbeteiligung in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989, dem Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker, durchgeführt wurde, stellt grundsätzlich eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2419). Abgesehen davon, daß dieser - ausdrücklich als solcher formulierte - Grundsatz es erlaubt, dem jeweils im Einzelfall erreichten Niveau des Wandlungsprozesses der DDR zu einem Rechtsstaat Rechnung zu tragen, weicht der Senat damit nicht in einer Weise, die für die vorliegende Entscheidung erheblich ist, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes kommt daher nicht in Betracht (vgl. GemSOGB, BGHZ 75, 340, 342). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht seine - vom Senat herangezogene - Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerwGE 109, 81) durch zwei spätere Beschlüsse (ZOV 2001, 360, 361; 2002, 120, 121) dahin klargestellt, daß der geschilderte Grundsatz für den Zeitraum bis zur Verlautbarung des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für Rechtsschutz des Vermögens der DDR an den ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 (abgedruckt in ZOV 1996, 412) nicht gelte, vielmehr könne die Frage, ob formale Verstöße gegen die Vorschriften des Baulandgesetzes der DDR als manipulativ zu werten seien , nur unter umfassender Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Die hier zu prüfende Enteignung erfolgte aber erst in der Zeit nach dem genannten Schreiben, so daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen einer unlauteren
Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG erfüllt sind. Umstände, die eine Ausnahme von dem geschilderten Grundsatz begründen könnten, sind nicht gegeben. Es spricht im Gegenteil alles dafür, daß in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR nicht "alles mit rechten Dingen" zugegangen ist. So fehlt etwa jeder Hinweis dafür, daß vor dem Entzug des Eigentums die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BaulG und im Hinblick auf den angeblich beabsichtigten Eigenheimbau die weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 BaulG in die Prüfung einbezogen wurden.

c) Die Verwirklichung des Tatbestandes unlauterer Machenschaften nach § 1 Abs. 3 VermG hindert den Kläger indessen nicht, die zivilrechtlichen Folgen einer unwirksamen Enteignung vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats findet der Vorrang des Vermögensgesetzes , der zur Wahrung eines sozialverträglichen Ausgleichs und zum Schutz des redlichen Erwerbers zu respektieren ist, dort seine Grenzen, wo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionierenden Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte.
(1) Unter den geschilderten Umständen ist der Erwerb mit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerb auf eine Unrechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der am Rechtsverkehr in der DDR teilgenommen hatte. Zu dem Bereich des allgemeinen Verkehrsrisikos zählen auch solche Mängel, die auf Grund der veränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der Spätphase der DDR den Erwerb erschüttert hätten. Da der Beginn dieser Phase durch den Rücktritt Honeckers am
18. Oktober 1989 markiert wird, kann von diesem Zeitpunkt an die vermögens- rechtliche Abwicklung regelmäßig keinen Vorrang mehr gegenüber dem Zivilrecht beanspruchen (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420; vgl. auch Senat, BGHZ 145, 383, 387; Urt. v. 14. Januar 2000, V ZR 439/98, WM 2000, 1105, 1107). Gesichtspunkte des redlichen Erwerbs bleiben hierbei ohne Bedeutung, weil sie in erster Linie an wirksame Unrechtsgeschäfte anknüpfen und deren von dem Vermögensgesetz erst eröffneten Rückabwicklung sozialverträgliche Grenzen setzen sollen (Senat, Urt. v. 14. Januar 2000, aaO). Der Rechtsprechung des Senats kann aus diesem Grunde nicht entgegengehalten werden, sie lasse sich mit dem durch § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG erstrebten sozialen Ausgleich nicht vereinbaren (BVerwG, ZOV 2001, 360, 361; Fritsche, NJ 2000, 650 f; Hermann, OV-spezial 2000, 350, 353 f; Kolb, NJ 2003, 209). Der Befriedungsfunktion der Ausschlußfrist des § 30 a VermG ist in diesem Zusammenhang ebensowenig ein Argument zu entnehmen (a.A. BVerwG, ZOV 2001, 360, 361), weil sich hier das allgemeine Verkehrsrisiko realisiert und nicht etwa eine Rückabwicklung durch das Vermögensgesetz erst eröffnet werden muß.
(2) Gegen die Auffassung des Senats spricht ferner nicht die Regelung, die der Gesetzgeber in Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB getroffen hat. Gegenstand dieser Vorschrift ist lediglich die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Vermögensgesetzes von dem Anwendungsbereich des Art. 237 § 1 EGBGB (Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/7275 S. 42). Um den Restitutionsanspruch des (früheren) Eigentümers nicht zu gefährden, soll verhindert werden, daß die durch Art. 237 § 1 EGBGB eröffneten Heilungsmöglichkeiten auch Sachverhalte erfassen, die den Tatbestand des Vermögensgesetzes erfüllen (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420). Eine weitergehende Regelung hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Hierfür mag seine Ein-
schätzung der Rechtsprechung der zuständigen obersten Gerichtshöfe des Bundes maßgebend gewesen sein, dies genügt jedoch nicht, um einen "unmißverständlich geäußerten Willen des Gesetzgebers" feststellen zu können, der darauf gerichtet sein soll, daß das Vermögensgesetz in seinem Anwendungsbereich eine abschließende Sonderregelung enthalte und mithin zivilrechtliche Ansprüche verdränge (so aber BVerwG, ZOV 2001, 360, 361). Der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ist entscheidend für die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift (BGHZ 49, 221, 223 m.w.N.); an einem Gesetz, das eine Regelung für den vorliegenden Fall trifft, fehlt es aber gerade.
bb) Der Senat sieht danach keinen Anlaß, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Er weicht hiermit nicht von der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ab; eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes kommt demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht (vgl. GemSOGB, BGHZ 88, 353, 357; 91, 111, 114). Das Bundesverwaltungsgericht (ZOV 2001, 360, 361) hat zwar Art. 237 § 1 EGBGB dahin ausgelegt, daß nach dieser Vorschrift zivilrechtliche Ansprüche auch bei Vorgängen nach dem 18. Oktober 1989 verdrängt seien. Dieser Beschluß hat aber nur die Prüfung einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zum Gegenstand. Entsprechend der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte befaßt sich die Entscheidung nur mit dem Klärungsbedarf hinsichtlich einer Rechtsfrage zu § 1 Abs. 3 VermG. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht selbst in der genannten Entscheidung seine Auslegung des Art. 237 § 1 EGBGB ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich bezeichnet.
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu einer Bekanntgabe des Enteignungsbeschlus -
ses an einen etwa verfügungsbefugten Verwalter (vgl. Senat, BGHZ 129, 112, 121 f) getroffen hat. Damit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 35/04
vom
20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. August2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 15.000 €.

Gründe:


I.


Die Rechtsvorgänger der Klägerin waren früher Eigentü mer des im Ostteil von Berlin an der früheren Grenze zu Westberlin gelegenen Grundstücks Flur 15, Flurstück 14/1, eingetragen im Grundbuch von G. -G. Blatt 1 . Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung. Mit einem vom Rat des Kreises Potsdam am 27. Juni 1962 beurkundeten Kaufvertrag veräußerte der Verwalter das Grundstück an den Rat des Kreises Potsdam als Eigentum des Volkes. Am 4. September 1962 wurde die entsprechende Eintragung in das Grundbuch, Rechtsträger Rat des Kreises Potsdam, vorgenom-
men. Später wurde das Grundstück für die Errichtung von Grenzanlagen - sogenannter Todesstreifen - in Anspruch genommen.
Die Klägerin hält den Kaufvertrag nebst Eigentumsüber tragung für sittenwidrig und verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs und zu ihrer, der Klägerin, Eintragung als Eigentümerin. Parallel dazu verfolgt sie in einem Verwaltungsstreitverfahren die Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz.
Das Landgericht hat die Klage wegen Vorrangs des Vermö gensgesetzes als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat im Vorabverfahren entschieden , daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.


Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Klägerin ma che einen Mangel des Veräußerungsgeschäfts geltend, der nicht in einem engeren inneren Zusammenhang mit dem von dem Vermögensgesetz erfaßten staatlichen Unrecht stehe und daher die zivilrechtliche Verfolgung des Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht hindere. Die Nichtigkeit des Veräußerungsgeschäfts werde nämlich nicht damit begründet, daß ein Verwalter gehandelt habe (§ 1 Abs. 1c VermG) oder daß unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zum Verlust des Eigentums geführt hätten, sondern damit, daß generell der Verkauf von Grundstücken, die der Errichtung der Mauer dienen sollten,
sittenwidrig sei, und zwar auch nach den im Rahmen der zu DDR-Zeiten geltenden Maßstäben. Darin liege ein zusätzlicher Mangel, der vom Vermögensgesetz nicht erfaßt werde.

III.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschw erde im Ergebnis stand.
1. Nicht zu folgen ist der Rechtsbeschwerde, wenn sie mein t, auch unabhängig von den Fragen zum Vorrang des Vermögensgesetzes oder auch des Mauergrundstücksgesetzes sei der Zivilrechtsweg schon deswegen nicht gegeben, weil der zwischen dem staatlichen Verwalter und dem Rat des Kreises geschlossene Kaufvertrag öffentlich-rechtlicher Natur sei, so daß nach § 40 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Sie übersieht dabei, daß die Klägerin einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend macht, der nach § 13 GVG allein vor die Zivilgerichte gehört, mag auch der Grund für die fehlerhafte Eintragung öffentlich-rechtliche Wurzeln haben. Zum anderen ist der von dem staatlichen Verwalter geschlossene Vertrag unbeschadet des dahinter stehenden staatlichen Zwangs zivilrechtlicher Natur. Der staatliche Zwang, der hinter den Verwaltergeschäften oder anderen vom Vermögensgesetz erfaßten Rechtsgeschäften stand, macht diese Geschäfte nicht zu öffentlich-rechtlichen Verträgen. Der Senat hat sie stets als zivilrechtliche Vorgänge eingestuft und einen Streit darüber nur wegen der Sonderregelungen des Vermögensgesetzes dem Verwaltungsrechtsweg zugeordnet (vgl. BGHZ 118, 34, 44; Urt. v. 24. Juni 1994, V ZR 233/92, DtZ
1994, 345 f.). Daß das Mauergrundstücksgesetz Streitigkeiten über die dort geregelten Ansprüche an sich als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten einstuft und sie nur im Wege der Sonderzuweisung dem Zivilrechtsweg überantwortet, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf Hellmann (in Fieberg /Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus, MauerG, § 7 Rdn. 1) darlegt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln gerade nicht Rückgabeansprüche wegen Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrages oder Grundbuchberichtigungsansprüche wegen Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts , sondern sie gewähren dem früher Berechtigten Ankaufsrechte. Sie sind damit inhaltlich mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar und lassen keine Rückschlüsse auf den Charakter der Rechtsmaterie zu.
2. Die daher maßgebliche Frage, ob der geltend gema chte Grundbuchberichtigungsanspruch durch die Regelungen des Vermögensgesetzes verdrängt wird, so daß der Zivilrechtsweg versperrt ist (vgl. Senat, BGHZ 118, 34, 44), hat das Beschwerdegericht zutreffend beantwortet.
Allerdings hat es die Klägerin nicht in der Hand, dur ch eine gezielte Auswahl von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich den Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen (Senat, aaO). Es kann daher nicht ausgeklammert werden, daß vorliegend das Grundstück durch einen staatlichen Verwalter veräußert wurde, so daß § 1 Abs. 1c VermG in Betracht zu ziehen ist, und daß nach dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren die Begleitumstände der Veräußerung möglicherweise den Tatbestand der unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) erfüllen können.
Doch auch unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts besteht kein den Zivilrechtsweg ausschließender Vorrang des Vermögensgesetzes.
Im Hinblick auf den Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 1 c VermG folgt dies schon daraus, daß allein die Veräußerung durch den staatlichen Verwalter die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllen. Hinzu kommen muß, daß ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters darauf gerichtet ist, das verwaltete Gut dem Eigentümer zu entziehen. Daran fehlt es hier, da die Veräußerung des Grundstücks lediglich einer sonst mit Gewißheit vorgenommenen Enteignung nach § 10 DDR-VerteidigungsG vom 20. September 1961 (GBl. DDR I, 175) zuvorgekommen ist (BVerwG VIZ 1997, 684).
Soweit von der Klägerin unlautere Begleitumstände an geführt werden (Veruntreuung einer ohnehin zu geringen Entschädigung), verneint das Berufungsgericht einen inneren Zusammenhang des von der Klägerin geltend gemachten Mangels mit dem möglicherweise vorliegenden Teilungsunrecht. Dies hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die von der Klägerin aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob Veräußerungen von Grundstücken zum Zwecke der Anlegung des "Todesstreifens" auch nach den Maßstäben des damaligen DDRRechts (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB) nichtig waren, steht in keiner Beziehung zu dem vorgetragenen Restitutionsgrund. Geltend gemacht wird gerade die generelle Unwirksamkeit solcher Verträge, unabhängig von dabei möglicherweise vorgekommenen unlauteren Machenschaften. Deutlich wird dies auch dadurch, daß Enteignungen nach § 10 DDR-VerteidigungsG wie Veräußerungen zur Abwehr solcher Enteignungen für sich genommen nicht unter einen Restitutionstatbestand des Vermögensgesetzes fallen (BVerwG VIZ 1997, 684 m.w.N.; ebenso ZOV 2002, 55).

Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Weg zu den Zivilgerichten, jedenfalls unter dem Aspekt einer Konkurrenz der Regelungen des Vermögensgesetzes, frei (siehe grundlegend BGHZ 130, 231). Daran hat sich durch die Einfügung von Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts geändert. Ein hiernach möglicherweise gewährter Bestandsschutz hat Auswirkungen nur auf das materielle Recht und läßt den Zugang zu den Zivilgerichten unberührt (Senat, Beschl. v. 21. Juni 2000, V ZB 32/99, NJW 2001, 683, 684).
3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die eine vollständige Rückgabe des Grundstücks zum Gegenstand haben, sei durch das Mauergrundstücksgesetz ausgeschlossen, ist nicht zu folgen. Dabei kann unterstellt werden, daß die Regelungen dieses Gesetzes, das den betroffenen früheren Grundstückseigentümern Rückerwerbsmöglichkeiten und, hilfsweise, Entschädigungsansprüche einräumt, zivilrechtliche Rückübertragungs- oder Grundbuchberichtigungsansprüche ausschließen, sofern diese Ansprüche allein darauf gestützt werden, daß die Enteignungen nach § 10 DDRVerteidigungsG bzw. die Veräußerungen zur Abwendung von Enteignungen wegen ihres Zwecks verwerflich und daher möglicherweise unwirksam waren. Ein solcher Vorrang des Mauergrundstücksgesetzes hätte jedoch allein Bedeutung für das materielle Recht. Dem Gesetz fehlen nämlich - im Gegensatz zum Vermögensgesetz - Vorschriften, die die Prüfung einer Berechtigung nach diesem Gesetz einem Verwaltungsverfahren mit Widerspruchsmöglichkeit und verwaltungsgerichtlichem Klageverfahren zugewiesen haben. Im Gegenteil, für Streitigkeiten ist nach § 7 MauerG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Es ist daher fernliegend anzunehmen, daß die Frage, ob
und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen des Mauergrundstücksgesetzes zivilrechtliche Restitutionsansprüche ausschließen, von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden sein könnten. Die Entscheidung darüber unterliegt vielmehr dem Gericht, das über den geltend gemachten Anspruch auch sonst, die Vorrangproblematik ausgeklammert, zu entscheiden hat. Das ist das Zivilgericht.
Dagegen läßt sich auch nicht anführen, das Mauergrundstü cksgesetz regele an sich öffentlich-rechtliche Sachverhalte (siehe oben), die Rechtswegzuweisung nach § 7 MauerG stelle eine abdrängende Sonderzuweisung dar (Hellmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, MauerG, § 7 Rdn. 1). Denn es geht nicht um eine Entscheidung über diese, möglicherweise genuin dem öffentlichen Recht zugehörigen Rechtsverhältnisse, sondern es geht um die Anwendbarkeit einer zivilrechtlichen Norm, die davon abhängt, wie das Verhältnis von Zivilrecht und Mauergrundstücksgesetz zu beurteilen ist. Diese Frage ist grundsätzlich von dem Gericht, und zwar in der Sache selbst, zu klären, das zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch berufen ist (Senat, BGHZ 118, 34, 44). Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber, wie beim Vermögensgesetz, zu erkennen gegeben hätte , daß schon das Verfahren dem an sich zuständigen Gericht entzogen werden sollte. Daran fehlt es.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 214/03 Verkündet am:
19. März 2004
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein
Kauf nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März
1990 (GBl. I S. 157) an einer Zuordnung nach der Vierten Durchführungsverordnung
zum Treuhandgesetz scheiterte.

b) Im Sinne von § 121 Abs. 6 SachenRBerG hat eine Kommune den Kaufpreis erhalten
, wenn und soweit sie ihn (im Rahmen der Kassenbestände) von dem örtlichen
Rat übernommen hat. Ob diese Bestände der Kommune nach den Vorschriften
des Zuordnungsrechts als Kommunalvermögen zuzuordnen gewesen
waren, ist ohne Belang.
BGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 214/03 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Am 12. März 1990 kaufte die Klägerin von dem Rat der Stadt F. für 24.550 Mark/DDR das volkseigene Eigenheim und am 3. Mai 1990 für 5.355 Mark/DDR auch das GrundstückSp. Str. 54 in F. , das damals in Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Rats der Stadt F. stand. Die Klägerin zahlte am 14. März und am 3. Mai 1990 die Kaufpreise auf das Konto des Rats der Stadt F. ein. Zum weiteren Vollzug der Verträge kam es nicht.
Das Grundstück wurde durch Zuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 13. August 1993 als Vermögen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der Treuhandanstalt zugeordnet. Am 23. November 1998 kaufte die Klägerin das Grundstück für 150.000 DM von der (Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH (TLG). In dem von der Treuhandanstalt ge-
nehmigten Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von 14.927,50 DM für den Fall, daß es der für die Treuhandanstalt handelnden TLG nicht gelinge, bis zum Ablauf des 1. März 1999 die Kaufpreise aus den Verkäufen vom 12. März und 3. Mai 1990 bei der beklagten Stadt zurückzuerlangen. Dieser Fall trat ein. Die Klägerin zahlte den genannten Betrag; der Kaufvertrag vom 23. November 1998 wurde vollzogen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der Kaufpreise aus den Kaufverträgen vom 12. März und 3. Mai 1990. Die Beklagte sieht sich nicht als passivlegitimiert an.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage aus § 121 Abs. 6 SachenRBerG begründet. Diese Vorschrift sei auf den Fall, daß ein Verkauf nach dem Gesetz vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) aus anderen Gründen als einer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz scheitere, entsprechend anzuwenden. Danach sei die Beklagte zur Erstattung der Kaufpreise verpflichtet. Ihr Einwand, sie sei entreichert, sei nicht begründet, weil sie nach eigener
Darstellung die Kaufpreise zur Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben genutzt habe.

II.


Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Zahlungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 6 SachenRBerG zugebilligt und sie nicht auf einen Entschädigungsantrag nach § 7a VermG verwiesen.

a) Der vorliegende Fall wird zwar weder von § 121 Abs. 6 SachenRBerG noch von § 7a VermG unmittelbar erfaßt. Eine planwidrige Lücke weist insoweit aber entgegen der Ansicht der Revision nicht die Entschädigungsregelung des § 7a VermG, sondern die Haftungsregelung des § 121 Abs. 6 SachenRBerG auf.
aa) § 7a VermG löst ein Einzelproblem bei der Anwendung des Vermögensgesetzes. Nach dessen § 7 erfolgt eine Rückübertragung bei Schädigungen durch Rechtsgeschäft nur, wenn dem Berechtigten die Erstattung der auf Grund des schädigenden Rechtsgeschäftes erbrachten Gegenleistung an den Verfügungsberechtigten aufgegeben wird. Ist die Gegenleistung aber nicht an den Berechtigten oder seinen Rechtsvorgänger erbracht worden, sondern an den Staat, so kann dem Berechtigten die Erstattung der Gegenleistung auch nicht aufgegeben werden. Für diesen Fall sieht § 7a VermG eine Entschädigung für die Gegenleistung durch den Entschädigungsfonds vor. Darum geht es bei Verkäufen nach dem Gesetz vom 7. März 1990 nicht. Diese stellen als solche keine Schädigung nach dem Vermögensgesetz dar. Die Zahlung des
Kaufpreises durch den Käufer ist auch keine Leistung durch den Verfügungsberechtigten , sondern die Leistung eines Dritten.
Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß den Käufern fehlgeschlagener Kaufverträge nach dem Gesetz vom 7. März 1990 vor Inkrafttreten des § 121 Abs. 6 SachenRBerG ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen den Entschädigungsfonds in Analogie zu § 7a Abs. 1 VermG eingeräumt wurde (Eickmann/Wittmer, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 121 SachenRBerG Rdn. 134; Rodenbach, VIZ 1999, 1, 3). Diese Möglichkeit war in der sog. Vorabregelung des Bundesministeriums der Finanzen (Erlaß vom 29. September 1993, V B 6 - VV 5450/98/93) entwickelt und auch nach Inkrafttreten des § 121 Abs. 6 SachenRBerG nicht gänzlich aufgegeben worden (Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. November 1999, V B 6 – VV 5120 – 13/99). Einzuräumen ist auch, daß man der Einfügung eines Verweises auf § 121 Abs. 6 SachenRBerG in § 7a Abs. 1 VermG durch das Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) entnehmen kann, daß § 7a VermG gleichwohl grundsätzlich auch auf Zahlungen durch Käufer nach dem Gesetz vom 7. März 1990 anwendbar ist (so Wittmer in Eickmann aaO, § 121 SachenRBerG, Rdn. 137). Das ändert aber nichts daran, daß gerade auch in Fällen der vorliegenden Art eine ausfüllungsbedürftige Lücke bei § 121 Abs. 6 SachenRBerG und nicht bei § 7a Abs. 1 VermG besteht. Zum einen kommt eine Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds nur für Verkaufsfälle in Betracht, die an einer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz scheiterten. Nur hier wäre eine Erstattungsverpflichtung des Entschädigungsfonds mit seinem Errichtungszweck, Entschädigung in Restitutionsfällen zu leisten (zunächst § 29a VermG, jetzt § 9 EntschG), zu vereinbaren. Um einen solchen Fall handelt es sich nach dem bestandskräftigen Be-
scheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in Brandenburg vom 9. März 2001 hier nicht. Zum anderen ergibt sich aus der erwähnten Ergänzung des § 7a Abs. 1 VermG, daß eine Entschädigung auch im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nur gewährt werden darf, wenn ein Erstattungsanspruch gegen die eigentlich bereicherte Gebietskörperschaft nicht besteht oder, so der erwähnte Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. November 1999, wenn ein solcher Anspruch nicht zu realisieren ist.
bb) Eine ausfüllungsbedürftige Lücke besteht bei den anderen Käufen nach dem Gesetz vom 7. März 1990 vielmehr im Zuordnungsrecht und in der der Sache nach als Zuordnungsrecht zu qualifizierenden Haftungsregelung des § 121 Abs. 6 SachenRBerG.
Für grundstücksbezogene Verbindlichkeiten haftet nach den allgemeinen Grundsätzen des Zuordnungsrechts derjenige, dem das Grundstück zugeordnet wird, auf das sich die Verbindlichkeit bezieht (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 145, 145, 148; Urt. v. 28. Juni 1995, VIII ZR 250/94, MDR 1996, 429; BVerwG, Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 4 und 428.2 § 1a VZOG Nr. 7; §§ 1a, 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG). Das würde grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten aus einem Kauf nach dem Gesetz vom 7. März 1990 gelten. Wird aber das Grundstück ausnahmsweise einem anderen übertragen, ohne daß die Verbindlichkeit übergeht, etwa bei einer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz oder in dem hier vorliegenden Fall einer Zuordnung nach der Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. I S. 1465, geändert durch die Vereinbarung vom 18. September 1990, BGBl. II S. 1239), dann stellt sich die Frage, wer für die aus dem Scheitern des Vertrags folgende
Erstattungsforderung aus § 356 ZGB haftet. Eine solche Forderung könnte von dem zu erfüllen sein, dem der Erlös zugefallen ist; sie könnte aber auch schuldnerlos geworden sein. Diese Unsicherheit bei der Feststellung des Schuldners, aber auch den denkbaren Fortfall jeglichen Schuldners wollte der Gesetzgeber bei Käufen nach dem Gesetz vom 7. März 1990 vermeiden (Czub in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 121 Rdn. 178).

b) Die angestrebte Klärung der Rechtslage ist dem Gesetzgeber mit § 121 Abs. 6 SachenRBerG nur unvollkommen gelungen. Die Frage der Haftung für den Erstattungsanspruch aus einem gescheiterten Kauf nach dem Gesetz vom 7. März 1990 stellt sich nicht nur bei dem gesetzlich geregelten Fall eines Kaufs, der einen Anspruch auf Ankauf der zurückübertragenen Immobilie nach § 121 Abs. 1 oder 2 SachenRBerG auslöst. Sie stellt sich in gleicher Weise auch bei Käufen nach dem Gesetz vom 7. März 1990, die nach den Stichtagen des § 121 Abs. 1 und 2 SachenRBerG geschlossen wurden und deshalb keine Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auslösen, sowie bei Käufen nach dem Gesetz vom 7. März 1990, die aus anderen Gründen als einer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz gescheitert sind. Einen sachlichen Grund für das Fehlen einer dem § 121 Abs. 6 SachenRBerG entsprechenden Regelung für diese Fallgruppen gibt es nicht. Der Grund für das Fehlschlagen dieser Käufe rechtfertigt zwar eine unterschiedliche Behandlung bei der Einräumung von Erwerbsansprüchen. Für die Sicherung des durch das Fehlschlagen entstandenen Rückzahlungsanspruchs des Käufers besagen die unterschiedlichen Gründe hingegen nichts. Daß der Kaufpreis nach Bereicherungsgrundsätzen zu erstatten ist, nachdem es zum Vollzug des Kaufvertrags
nicht (mehr) kommen konnte, kann in keiner Fallgruppe zweifelhaft sein. Die rechtliche Absicherung ist aber nur teilweise erfolgt.

c) Diese Lücke entspricht nicht dem Regelungsplan des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hatte eine umfassende Absicherung der Käufer nach dem Gesetz vom 7. März 1990 schaffen wollen. Bei Schaffung des dazu bestimmten § 121 Abs. 6 SachenRBerG hat der Gesetzgeber seinen Blick indes ungewollt auf die Fälle verengt, in denen er einen Ankaufsanspruch nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes eingeführt hat. Das führte dazu, daß die Regelung nur diese Fälle ausdrücklich erfaßte, die anderen Fallgruppen aber überging. Daß der Erstattungsanspruch der Käufer auch in diesen anderen Fallgruppen abgesichert werden sollte, belegen die Argumente, die für § 121 Abs. 6 SachenRBerG angeführt werden. Die Erfüllung der Verträge sei durch die Rückübertragung unmöglich geworden. Die vorgesehene Haftung der Kommunen beruhe nicht auf einer Rechts- oder Funktionsnachfolge, sondern auf dem „rechtsgrundlosen Erwerb der Gegenleistung“ (BT-Drucks 12/5992 S. 207 zu § 120a Abs. 4). Diese Begründung kann eine Beschränkung der Vorschrift auf die geregelten Fälle ersichtlich nicht begründen. Sie zeigt im Gegenteil , daß der Erstattungsanspruch in allen Fallgruppen abgesichert und keine Regelung geschaffen werden sollte, die sich auf die Anwendungsfälle des § 121 Abs. 1 oder 2 SachenRBerG beschränkte und diesen bloß zuordnungsrechtlich abrundete.

d) Wie der Gesetzgeber reagiert hätte, hätte er diese Lücke wahrgenommen , wird in der Literatur, soweit die Frage dort behandelt wird, unterschiedlich beurteilt. Während Wiese (VIZ 1996, 184, 186) eine Analogie ablehnt , sprechen sich Czub (in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbe-
reinigung, § 121 SachenRBerG Rn. 173) und Wittmer (in: Eickmann, Sachbereinigungsgesetz § 121 Rdn. 132 f.) für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift aus. Dieser zweiten Ansicht ist zuzustimmen. Schon die Begründung der Vorschrift weist über die geregelten Fälle hinaus. Mit ihr zeigt der Gesetzgeber selbst, daß sich die Frage in den anderen Fällen in gleicher Weise stellt und daß es keinen Grund gibt, sie dort anders zu beantworten. Das Bedürfnis nach einer Absicherung stellte sich zudem gerade bei den Käufen, die keine Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auslösen. Während in den von der Vorschrift unmittelbar erfaßten Fällen den Käufern ein Anspruch auf Ankauf des Grundstücks zum halben Bodenwert eingeräumt wurde, verblieb den Käufern in den anderen Fällen nur der Rückforderungsanspruch, mit dem sie nicht ausfallen sollten. Ein solcher Ausfall läßt sich nur durch eine entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 6 SachenRBerG sicher vermeiden. Dieser Gestaltungswille des Gesetzgebers wird auch durch sein späteres Vorgehen bestätigt. Mit dem Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 hat er durch eine entsprechende Ergänzung des § 7a Abs. 1 VermG dem Bereicherungsausgleich nach § 121 Abs. 6 SachenRBerG den Vorrang vor einer Entschädigung nach § 7a VermG eingeräumt. Das baut gedanklich auf der Vorstellung auf, daß ein solcher Bereicherungsausgleich auch in allen relevanten Fällen gesichert ist.
2. In entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG ist die Beklagte zur Erstattung der Kaufpreise indessen nur verpflichtet, wenn sie die „Gemeinde oder Gebietskörperschaft, die den Kaufpreis erhalten hat,“ ist.

a) Welche der heute in den neuen Ländern bestehenden Gebietskörperschaften mit dieser Formulierung angesprochen wird, wird unterschiedlich gesehen. Wittmer (in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 121 SachenRBerG Rdn. 127) meint, es sei, jedenfalls bei Verkäufen durch die örtlichen Räte, immer die Gemeinde, die heute im Gebiet des seinerzeit tätig gewordenen örtlichen Rats besteht. Demgegenüber verweist Czub (Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz; Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 121 SachenRBerG Rdn. 179) auf die Zuordnungsvorschriften. Weder der einen noch der anderen Meinung ist zu folgen. Der Gesetzgeber ist bei Schaffung der Regelung davon ausgegangen, daß die Verkäufe nach dem Gesetz vom 7. März 1990 nach der Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 590) abgewickelt worden sind (BTDrucks. 12/5992 S. 207). Nach deren § 5 Abs. 3 sollten die Einnahmen aus solchen Verkäufen den örtlichen Räten als außerplanmäßigen Einnahmen verbleiben. Daß diese außerplanmäßigen Einnahmen bei Entstehen der kommunalen Gebietskörperschaften durch die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) am 17. Mai 1990 (§ 103 Kommunalverfassung) noch vorhanden und von den heutigen Kommunen als Kassenbestände übernommen wurden, kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Die Durchführungsbestimmung vom 19. Dezember 1973 ist mit § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. März 1990 aufgehoben und auf Grund von § 7 dieses Gesetzes durch die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. März 1990 (GBl. I S. 158) abgelöst worden, die eine dem § 5 Abs. 3 der Durchführungsbestimmung vom 19. Dezember 1973 inhaltlich entsprechende Regelung nicht (mehr) enthielt. Außerdem war § 5 Abs. 3 der Durchführungsbestimmung vom 19. Dezember 1973 schon längere Zeit vor ihrer förmli-
chen Aufhebung systematisch unterlaufen worden. Die voraussichtlichen Einnahmen aus Gebäudeverkäufen wurden nämlich geschätzt und die den örtlichen Räten zustehenden Zuweisungen aus dem Staatshaushalt der DDR um diesen Betrag gekürzt (Wiese VIZ 1996, 184, 185; Czub aaO. Rdn. 184; Wittmer aaO Rdn. 130). Die Verkaufseinnahmen verblieben den örtlichen Räten also in aller Regel nicht. Sie waren vielmehr schon abgeführt, bevor sie eingenommen worden waren. Allerdings muß das nicht in allen Fällen so gewesen sein. Die Verkaufserlöse des Jahres 1990 werden häufig über den Schätzungen auf der Grundlage der Vorjahreszahlen gelegen haben, weil die Verkäufe angesichts der kommenden Wiedervereinigung sprunghaft und in einem Maß angestiegen waren, daß sie von den örtlichen Räten nicht mehr bewältigt werden konnten. Deshalb hat die heute auf dem Gebiet des beim Verkauf tätig gewordenen früheren örtlichen Rates bestehende Kommune den Kaufpreis im Sinne von § 121 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG (analog) nur erhalten, wenn und soweit sie ihn (im Rahmen der Kassenbestände) von dem örtlichen Rat übernommen hat. Ob diese Bestände der Kommune nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts als Kommunalvermögen zuzuordnen gewesen waren, ist dabei nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift ohne Belang.

b) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Diese Prüfung kann der Senat aber nachholen, da insoweit ein Geständnis der Beklagten vorliegt.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 1999 mitgeteilt, die „kausalen“ Einnahmen seien zur Bewältigung der Selbstverwaltungsaufgaben genutzt worden, da die Beklagte im Jahre 1990 weder vom Landkreis noch vom Land Brandenburg Finanzausstattung erhalten habe. Dieser Äußerung ist
zu entnehmen, daß die Beklagte die Zahlungen der Klägerin auf das Konto des vormaligen Rates der Stadt F. tatsächlich erhalten hat. Anders hätte sie selbst das Geld nicht für Selbstverwaltungsaufgaben verwenden können. Selbstverwaltungsaufgaben hat es in der früheren DDR auch erst von der Wiedereinführung der Kommunalen Selbstverwaltung durch die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 an gegeben.
Das Schreiben der Beklagten kann entgegen ihrer Ansicht auch verwertet werden. Die Beklagte hat zwar im Rechtsstreit den Erhalt der Gelder bestritten , aber auf Seite 4 der Klageerwiderung vom 10. Oktober 2001 ausdrücklich erklärt, die in diesem Schreiben enthaltenen Angaben seien zutreffend, und auf der Grundlage dieser Erwiderung auch verhandelt. Dieses Geständnis hat sie im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits nicht widerrufen. Sie hat nicht einmal vorgetragen, daß dieses Geständnis unrichtig oder das Schreiben anders zu verstehen sei.

c) Das Berufungsgericht hat schließlich auch eine Entreicherung der Beklagten nach § 121 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG, § 818 Abs. 3 BGB mit Recht verneint.
Die Beklagte hat der Klägerin nämlich in ihrem erwähnten Schreiben vom 10. Mai 1999 mitgeteilt, die Einnahmen seien für Selbstverwaltungsaufgaben verbraucht worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten läßt sich mit diesem Hinweis eine Entreicherung nicht begründen. Eine Kommune hat nämlich nicht nur das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig und eigenverantwortlich zu regeln. Sie ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben gegenüber den Bürgern auch verpflichtet. Deshalb erspart sie Aufwendungen, wenn sie finanzielle Mit-
tel für Selbstverwaltungsaufgaben verwendet, die sie einem anderen zurückzuerstatten hat. Sie bleibt im Umfang der ersparten Aufwendungen bereichert. Ob eine Bereicherung entfiele, wenn die Beklagte ohne die vereinnahmten Kaufpreise aus den Kaufverträgen der Klägerin mit dem Rat der Stadt F. im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung andere Schwerpunkte gesetzt und bestimmte Ausgaben nicht getätigt hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen; der vergleichsweise geringe Umfang der Kaufpreise läßt eine solche Maßnahme auch nicht erwarten.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 388/02 Verkündet am:
9. Mai 2003
W i l m s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht
voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen
nutzt, z.B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.

b) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines
Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen
Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.

c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur
vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht
wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche
Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von
der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.
BGH, Urt. v. 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 - LG Gera
AG Gera
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger haben seit 1983 ein Haus in G. als Mieter bewohnt, das sie mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1997 zu Eigentum erwarben. Die Beklagten erwarben das Nachbargrundstück im Jahre 2000. Seit Beginn der Mietzeit nutzen die Kläger einen auf dem Grundstück der Beklagten liegenden, mit Splitt und Schotter befestigten Weg als Zufahrt zu ihrem Grundstück.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, ihnen das Begehen und Befahren des Wegs als Zuwegung und zur wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks zu gestatten. Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG für begründet. Bei dem Weg handele es sich um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift, die von den Klägern seit einem vor dem Stichtag des 2. Oktober 1990 liegenden Zeitpunkt mitgenutzt werde. Daß sie den Weg nicht selbst angelegt hätten, sei ohne Belang. Die Nutzung des Wegs sei für die Erschließung des Grundstücks der Kläger erforderlich. Der im Eigentum der Stadt G. stehende weitere Zugangsweg stelle keine zumutbare Alternative dar, da dieser Weg nicht befahren werden dürfe und wegen seines Zustands selbst für Fußgänger nur bedingt geeignet sei. Ein Verweigerungsrecht nach § 117 SachenRBerG stehe den Beklagten nicht zu. Soweit sie dazu unter Beweisantritt vorgetragen hätten, der Weg sei zum Befahren mit Fahrzeugen ungeeignet, sei dem nicht nachzugehen gewesen, da die Beklagten dem substantiierten Bestreiten der Kläger nachfolgend nicht mehr entgegengetreten seien.

II.


Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht mit der Begründung verneint werden, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG lägen nicht vor, da der von den Klägern mitbenutzte Weg auf dem Grundstück der Be-
klagten keine bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlage darstelle. § 1 SachenRBerG enthält keine abschließende Regelung der Bereinigungstatbestände. Die Vorschriften geben vielmehr anhand von Regelbeispielen (BT-Drucks. 12/5992 S. 65) einen ersten Überblick über den Anwendungsbereich des Gesetzes, schließen aber hiervon nicht unmittelbar erfaßte Sachverhalte von den Regelungen der Sachenrechtsbereinigung nicht aus. Maßgeblich sind insoweit die konkreten Anspruchsnormen (vgl. MünchKomm -BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 1 SachenRBerG Rdn. 1; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 1 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG im Ergebnis zu Recht bejaht.

a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger Nutzer im Sinne des § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind und daß die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde.
aa) Nicht entscheidend hierbei ist, ob der von den Klägern genutzte Weg - wie das Berufungsgericht annimmt - eine bauliche Anlage darstellt (a.A. LG Chemnitz, VIZ 1998, 585 für nur mit Schotter und Splitt versehene Wege; LG Stendal, OLG-NL 2001, 203 für Wege, die nur aus verdichtetem Boden bestehen ). § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder derjenige, der auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält. Dabei stellt das Unterhalten einer Anlage einen Unterfall der Nutzung dar, der nicht ausdrücklich hätte geregelt werden müssen (vgl. Eickmann, SachenRBerG, Stand September 2002, § 116 Rdn. 2; a.A. MünchKomm-BGB/
Wendtland § 116 Rdn. 5, der von Identität beider Nutzungsarten ausgeht). Das Nutzen eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen ist der Grundfall, der die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht notwendigerweise voraussetzt. Das folgt auch daraus, daß die Terminologie insoweit der Vorschrift des § 1018 BGB entlehnt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/5992 S. 179). Dort ist die Benutzung eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen gleichfalls nicht an das Vorhandensein einer baulichen Anlage gebunden (vgl. die Beispiele bei MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl. § 1018 Rdn. 29). Inhaltlich dasselbe ist gemeint, wenn § 321 ZGB von der Mitbenutzung spricht (vgl. BT-Drucks. 12/5992 aaO). Hieran knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG ebenfalls an (Abs. 1 Nr. 3), indem die Vorschrift nämlich den Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nur gewährt, wenn ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde. Geht es aber bei § 116 Abs. 1 SachenRBerG u.a. um einen Ausgleich dafür, daß die Begründung eines Mitbenutzungsrechts - wie häufig - unterblieben ist (Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163), so kann die Mitbenutzung (= Benutzung in einzelnen Beziehungen) in § 116 Abs. 1 SachenRBerG keine weitergehenden Voraussetzungen enthalten als in §§ 321, 322 ZGB, wo es auf eine bauliche Anlage ebenfalls nicht ankommt. Ausreichend ist nach allem die Mitbenutzung eines Weges (vgl. auch Autorenkollektiv, Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1985, § 321 Anm. 1.2.). In welcher Weise der Weg angelegt ist und ob er den Anforderungen genügt, die an eine bauliche Anlage, etwa im Sinne von § 29 BauGB (BVerwGE 44, 59, 62), zu stellen sind, ist ohne Belang.
bb) Nicht berechtigt ist der Einwand der Revision, der Anspruch scheite- re daran, daß es sich vorliegend um einen rein privaten Nachbarstreit handele, in den staatliche Stellen der DDR nicht involviert gewesen seien.
Richtig ist an diesem Einwand, daß nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken auftreten können, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen sind. Die Intention des Gesetzgebers ging ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/5992 S. 179) dahin , nur eine solche Mitbenutzung eines Grundstücks zu schützen, die "mit Billigung staatlicher Stellen" erfolgte. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Terminus, den das Gesetz an anderer Stelle explizit verwendet hat (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; 6 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 6; 10 SachenRBerG) und der in § 116 SachenRBerG nicht erscheint. Auf ihn kann daher unmittelbar nicht zurückgegriffen werden. Doch ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, daß eine unrechtmäßige Mitbenutzung, die auch zu Zeiten der DDR keinen zumindest faktischen Schutz genossen hätte, nicht schutzwürdig ist und daher von § 116 SachenRBerG nicht erfaßt wird. Denn das Gesetz will nur solche Sachverhalte bereinigen, bei denen eine Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, die aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Wendtland, § 116 SachenRBerG Rdn. 6; Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3). Für andere Fälle, in denen schon zu DDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint worden wäre, bestand kein Regelungsbedarf.
Gemessen daran geht das Berufungsgericht zu Recht von einer schutzwürdigen Mitbenutzung des auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden
Wegs durch die Kläger aus. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Weg seit den siebziger Jahren besteht und von den Bewohnern beider Grundstücke genutzt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten stand ihr Grundstück damals in Volkseigentum. Die langjährige Mitbenutzung ist ohne Duldung des eingesetzten Rechtsträgers nicht vorstellbar. Damit bestand ein damals als rechtmäßig angesehener Zustand, dessen dauerhafte zivilrechtliche Absicherung , wie vielfach in der DDR, unterblieb. Solche Fälle werden von § 116 erfaßt (vgl. Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3).
cc) Die Nutzung wurde vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet. Die Kläger nutzen den Weg seit 1983. Daß sie das Grundstück erst nach dem Beitritt erwarben, ist unerheblich. § 116 Abs. 1 SachenRBerG stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Nutzungsverhältnisse ab. Der Umstand , daß Grunddienstbarkeiten grundstücksbezogen sind, ändert daran entgegen der Auffassung der Revision nichts. Die Grunddienstbarkeit ist das Mittel der rechtlichen Absicherung der Mitnutzung. Sie kann nur für das herrschende Grundstück bestellt werden. Sie setzt aber nicht voraus, daß das faktische Nutzungsverhältnis zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Nutzer Eigentümer des herrschenden Grundstücks war. Anderenfalls fielen viele derjenigen Nutzungsverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus, die gerade bereinigt werden sollten, nämlich die Fälle, in denen Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, die überwiegend nicht in ihrem Eigentum stehendes Land bewirtschaften, andere fremde Grundstücke im Sinne der Norm mitbenutzen (vgl. BT-Drucks. 12/5992 S. 179).

b) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Erforderlichkeit der Mitbenutzung des Weges zur Erschließung des Grundstücks der Kläger bejaht hat.
Soweit die Revision meint, die Vorinstanzen hätten den Begriff der Erforderlichkeit verkannt, wenn sie ihn als "weit zu fassen" bezeichnet hätten, so ist ihr nicht zu folgen. Dies beruht nämlich auf einem Mißverständnis. Das Amtsgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat den Begriff der Erforderlichkeit in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG abgegrenzt zu der von § 917 BGB geregelten Situation des Notwegerechts. Bezogen darauf hat es die Auffassung vertreten, daß die Anforderungen des § 917 BGB strenger, die Erforderlichkeit bei § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG folglich "weiter zu fassen" seien. Das ist frei von Rechtsfehlern. Das Notwegerecht ist strengen Anforderungen unterlegen (vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163). Für § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG reicht es aus, daß die Erschließung des eigenen Grundstücks auf anderem Wege als dem der Mitbenutzung des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (vgl. Eickmann aaO Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Wendtland aaO Rdn. 9). Daß hiernach die Mitbenutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten erforderlich ist, hat das Berufungsgericht , gestützt u.a. auf die von dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme , in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt.
Soweit die Revision ferner die Erforderlichkeit der Mitbenutzung mit dem Argument in Zweifel zieht, der Zweck des Gesetzes sei im konkreten Fall nicht betroffen, weil es an einer zu schützenden Investition fehle, so verkennt sie die
Zielrichtung der Anspruchsnorm. Diese setzt - wie der Senat entschieden hat - gerade nicht eine Investition des Nutzers voraus, sondern nur ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand der Mitnutzungsbefugnis (Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99 aaO).
Auch die Überlegungen der Revision zu dem der Vorschrift des § 918 Abs. 1 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken, daß es an einer Schutzbedürftigkeit fehle, wenn der Anspruchsteller die Notlage selbst herbeigeführt habe , überzeugen nicht. Der Umstand, daß früher ein anderer Weg zur Verfügung stand, ist schon deswegen für die Frage der Erforderlichkeit der Mitbenutzung ohne Bedeutung, weil diese schon zu DDR-Zeiten die Zugangsmöglichkeit für das Grundstück der Kläger darstellte, die als der damaligen Rechtswirklichkeit gemäß angesehen wurde. Diesen Zustand auf eine dem heutigen Recht entsprechende gesicherte Grundlage zu stellen, ist Sinn des § 116 SachenRBerG.
3. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SachenRBerG, wonach der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Bestellung einer Grunddienstbarkeit u.a. dann verweigern kann, wenn der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder wenn die weitere Mitbenutzung die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.

a) Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger nicht auf Ansprüche gegen die Stadt G. auf Wiederherstellung des auf der Nordseite an dem Grundstück der Kläger vorbeiführenden Weges verwiesen werden. Die von der Revision hierzu angeführte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Thü-
ringer Straßengesetzes gewährt ihnen einen solchen Anspruch nicht. Die Norm regelt Inhalt und Umfang der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Aufgaben. Danach ist der Stadt G. , unabhängig davon, ob sich daraus ein individueller Anspruch der Kläger ergibt, verpflichtet, den Weg in einem den Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu unterhalten. Da es sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bei dem städtischen Weg um einen durch die Parkanlage führenden Fußweg handelt, besteht auch nur eine Unterhaltungspflicht in dieser Funktion. Den Bedürfnissen der Kläger, die auf einen Fahrweg angewiesen sind, genügt er, auch in ordnungsgemäß unterhaltenem Zustand, nicht.

b) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, der mitbenutzte Weg sei zum Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht geeignet und begründe eine Gefahr für die Substanz des Hauses, ist diese Rüge nicht begründet.
Wie der Revision allerdings zuzugeben ist, kann aus dem Umstand, daß eine Partei ihren Vortrag, nachdem die andere Partei entgegenstehende Ausführungen gemacht hat, nicht wiederholt, nicht geschlossen werden, daß sie ihren Vortrag fallen lassen wolle. Es bleibt dann bei einem streitigen Sachverhalt , der, wenn es darauf ankommt und Beweis dafür angetreten ist, durch eine Beweisaufnahme geklärt werden muß. Andererseits richtet sich das Maß dessen , was eine Partei zur Schlüssigkeit ihres Vortrags vorbringen muß, nach den Umständen, insbesondere auch danach, was die Gegenpartei zu demsel-
ben Punkt des Streitfalles vorgetragen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826, 1827; Urt. v. 15. Februar 1990, III ZR 87/88, BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 1). Diese Grundsätze erforderten im konkreten Fall keine Beweiserhebung.
Festgestellt ist, daß der Weg keinen fachgerechten Unterbau, wie er für einen Wirtschaftsweg oder eine Straße erforderlich ist, hat. Er ist lediglich mit Splitt und Schotter an der Oberfläche befestigt. Hierzu bedarf es folglich keiner sachverständigen Begutachtung. Bei Zugrundelegung von Maßstäben, die an die fachgerechte Herstellung eines Fahrweges gestellt werden, genügt der Weg nicht den Anforderungen. Darum geht es aber auch nicht. Die Kläger begehren die Sicherung der Mitbenutzung des Wegs in dem Maße, wie er auch bislang, seit 1983, von ihnen mitbenutzt worden ist. Daß dem Weg für diese Nutzung, mit ihren Unzulänglichkeiten, die durch auftretende Schlaglöcher und Spurrinnen gekennzeichnet sein mögen, die generelle Eignung fehlt, kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. Dagegen spricht die nahezu 20 Jahre lange Übung, an der die Bewohner des jetzt den Beklagten gehörenden Hauses durch eigenes Benutzen ebenfalls teil hatten. Wenn die Beklagten die Eignung des Wegs auch in dieser Form in Zweifel ziehen und insbesondere daraus eine Beeinträchtigung ihrer Interessen herleiten wollen, so hätte es eines eingehenderen Vortrags bedurft, der sich mit den entgegenstehenden tatsächlichen Verhältnissen hätte auseinandersetzen müssen, zumal ihre Interessen auch durch § 1120 BGB geschützt werden.
Soweit die Beklagten aus der ungenügenden Befestigung des Weges den Schluß darauf gezogen haben, daß die Gebäudesubstanz ihres Anwesens bei einem Befahren mit Schwerlastfahrzeugen leiden könne, kommt es hierauf
aus rechtlichen Gründen nicht an. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann damit nicht begründet werden. Darunter fallen nur solche Beeinträchtigungen, die in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache haben, etwa in der Existenz des Weges überhaupt oder in dessen konkretem Verlauf, und den Eigentümer an einer sinnvollen Nutzung oder Bewirtschaftung seines Grundstücks hindern oder ihn darin einschränken (vgl. die Beispiele bei Eickmann, aaO, § 117 SachenRBerG , Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen dieser Art stehen einem Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit entgegen. Hier geht es aber um - behauptete - Beeinträchtigungen durch das Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung des Wegs. Sie braucht der belastete Grundstückseigentümer nämlich nicht zu dulden , da sie vom Inhalt der Dienstbarkeit nicht gedeckt oder jedenfalls ihrer Ausübung nach untersagt sind (vgl. Senat, BGHZ 95, 144, 147). Die Dienstbarkeit erlaubt nur die Benutzung des Wegs in einer Weise, die den Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks Rechnung trägt. Das folgt aus § 1120 BGB. Verstöße gegen diese Schonungspflicht kann der Eigentümer nach § 1004 BGB abwenden (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rdn. 3). Führt somit im konkreten Einzelfall das Befahren des Wegs mit einem Schwerlastfahrzeug zu einer Substanzgefährdung des Hauses der Beklagten, so können sie diese Nutzung verbieten und die Kläger auf eine Versorgung durch kleinere Lieferfahrzeuge verweisen oder auf eine vorherige fachgerechte Befestigung des Wegs, die eine Gefährdung ebenfalls ausschließt. Das aber ist eine Frage des Einzelfalls, nicht eine Frage der generellen durch Dienstbarkeit gesicherten Mitbenutzung.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vizepräsident Dr. Wenzel ist wegen Tropf Krüger Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Tropf Lemke Gaier

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 72/03 Verkündet am:
14. November 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ihre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verliert
eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nicht
dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt
wird (Fortführung von BGHZ 144, 25).

b) Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezogen
in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende Grundstück am
2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden
Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Eine solche Nutzung
kommt auch dem Rechtsnachfolger des Nutzers zugute.

c) Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB kann auch konkludent vereinbart
sein, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon
verkauft, dafür aber eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich
ist. Das ist aber bei ehemals volkseigenen Grundstücken jedenfalls dann
nicht anzunehmen, wenn das dienende Grundstück von einem Rechtsträger von
Volkseigentum genutzt wurde (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR
183/98, VIZ 1999, 489).
BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 72/03 - OLG Rostock
LG Rostock
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Dem Vater des Klägers wurde 1963 ein Nutzungsrecht an einem damals noch ungeteilten volkseigenen Grundstück verliehen, das außer dem heute dem Kläger gehörenden Grundstück auch das heute der Beklagten gehörende Grundstück umfaßte. Die durch Verleihung des Nutzungsrechts zur Nutzung zugewiesene Fläche bestand aus dem größten Teil des Grundstücks des Klägers und dem Grundstücksstreifen mit der Flurbezeichnung 47/2, der quer über das Grundstück der Beklagten verlief und die Nutzungsfläche mit der E. verband. 1973 errichtete der damalige VEB Gebäudewirtschaft auf dem vor der Nutzungsfläche gelegenen Grundstücksteil einen Wohnblock, dem die Zufahrt zu der Nutzungsfläche weichen mußte. Als Ausgleich wurden die Nutzungsflä-
che durch Zuweisung des Teilstücks eines benachbarten Flurstücks vergrößert und hinter dem Wohnblock eine neue Zufahrt angelegt. Noch vor dem 2. Oktober 1990 erwarb der Vater des Klägers das Grundstück, auf dem sich sein Nutzungsrecht befand, das hierbei mit dem Grundstück vereinigt wurde. 1991 übertrug er das Grundstück seinem Sohn, dem Kläger.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der heutigen Zufahrt. Die Beklagte lehnt das ab, weil diese Zufahrt von dem früheren VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht anwendbar sei.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


I.


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger nach § 116 SachenRBerG ein Anspruch auf Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zu seinem Grundstück über das Grundstück der Beklagten zu. Ein solcher Absicherungsanspruch habe nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch dessen Rechtsnachfolger. Der Anspruch scheitere auch nicht daran, daß die Zufahrt nicht vom Vater des Klägers, sondern von dem VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden ist. Für die Begründung von Dienstbar-
keiten zur Sicherung von Erschließungseinrichtungen komme es auf die Vornahme von Investitionen nicht an; außerdem sei der heutige Weg ein Ersatz für die frühere Zufahrt zum Grundstück.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger kann nach § 116 SachenRBerG von der Beklagten die Einräumung der beantragten Grunddienstbarkeit verlangen.
1. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Ihre gegenteilige Auffassung kann die Beklagte weder auf das Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 (V ZR 206/02, VIZ 2003, 343) noch auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG stützen.

a) In dem dem Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein volkseigener Betrieb auf Grund einer Erschließungsmaßnahme auf einem volkseigenen Grundstück in der Rechtsträgerschaft eines anderen volkseigenen Betriebes gegen diesen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend machen kann. Diese Frage hat der Senat verneint, weil die dinglichen Rechte an ehemals volkseigenen Grundstücken im Verhältnis von zuordnungsberechtigten Stellen untereinander durch die Vorschriften des Zuordnungsrechts abschließend geregelt und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 nicht anwendbar ist. Darum geht es hier nicht. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt auf einem volkseigenen Grundstück angelegt, dessen Rechtsträger er auf Grund der
Bebauung selbst wurde. Ansprüche des Klägers in Ansehung der Zufahrt sind nicht Gegenstand des Zuordnungsrechts.

b) Auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Das läßt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers weder mit dem Senatsurteil vom 25. Februar 2000 (BGHZ 144, 25, 28) noch mit dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 (V ZR 388/02, BGH-Report 2003, 850, 851) begründen. In seinem Urteil vom 25. Februar 2000 hat der Senat zwar entschieden , daß ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit nicht deshalb ausscheidet, weil die fragliche Erschließungsanlage nicht von dem Nutzer selbst, sondern von einem Dritten errichtet worden ist. Dieser Fall liegt hier aber gerade nicht vor, weil die Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten weder von dem Kläger oder seinem Vater noch von einem Dritten, sondern von dem VEB Gebäudewirtschaft als Rechtsträger des betroffenen volkseigenen Grundstücks errichtet worden ist. Ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit scheitert nach dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 auch nicht daran, daß der Nutzer für die Anlage keine oder nur geringfügige Investitionen vorgenommen hat. Das ändert aber nichts daran, daß auch ein Schotterweg oder eine andere weniger aufwendige Erschließungsanlage von einem anderen als dem Grundstückseigentümer errichtet worden sein muß. Hier geht es um die Frage, ob das der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes insgesamt und damit auch einem Anspruch des Klägers auf Begründung der Grunddienstbarkeiten entgegensteht.
Diese Frage ist jedenfalls im vorliegenden Fall zu verneinen. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt zwar als Rechtsträger des damals volkseigenen Grundstücks angelegt. Hierbei handelt es sich aber nicht um die in § 1
Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG angesprochene Ersterrichtung einer Zufahrt, sondern um die Verlegung einer schon vorhandenen Zufahrt. Diese Zufahrt war eine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähige Erschließungsanlage. Ob sie im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG vom Vater des Klägers oder einem Dritten errichtet worden ist, ist zwar nicht festgestellt. Diese Erschließungsanlage war aber unabhängig hiervon nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a SachenRBerG bereinigungsfähig, weil sie dem Vater des Klägers als Teil seines Nutzungsrechts zugewiesen worden war. Ihre Bereinigungsfähigkeit verliert eine Erschließungsanlage, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt wird. Es wäre weder mit dem Zweck der Vorschrift noch mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn der Grundstückseigentümer die Begründung einer Dienstbarkeit dadurch abwenden könnte, daß er seinen auch nach Begründung der Dienstbarkeit bestehenden Verlegungsanspruch (§§ 1023, 1090 Abs. 2 BGB) vor ihrer Begründung wahrnimmt.
2. Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Klägers steht auch das Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG nicht entgegen. Danach soll die Sachenrechtsbereinigung nur zur Begründung dinglicher Rechtspositionen führen, die nach dem Recht der DDR hätten geschaffen werden können, deren Schaffung aber planwidrig unterblieben ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Absicherung einer Zufahrt zum Grundstück des Klägers wäre nach dem Recht der DDR möglich gewesen und bei sachgerechtem Vorgehen auch vorgenommen worden. Das Nutzungsrecht, das dem Vater des Klägers zugewiesen war, erstreckte sich vor der Errichtung des Wohnblocks durch den VEB Gebäudewirtschaft auf eine bestimmte Zu-
fahrtsfläche. Ebenso hätte nach der Verlegung der Zufahrt das Nutzungsrecht auf die neue Zufahrtfläche erstreckt werden können. Dies ist planwidrig unterblieben. Die Beklagte wird jedenfalls durch die von dem Kläger beanspruchte Dienstbarkeit nicht stärker belastet als bei plangemäßem Vorgehen, sondern im Gegenteil geringer.
2. Die in § 116 SachenRBerG bestimmten Voraussetzungen für die Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zum Grundstück des Klägers liegen vor.

a) Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er nutzt den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Weg als Zufahrt zu seinem Grundstück und für die Ver- und Entsorgungsleitungen seitdem er Eigentümer ist. In diesem Umfang diente das Grundstück der Beklagten dem Grundstück des Klägers und dem darin aufgegangenen Gebäudeeigentum seines Vaters schon seit der Anlegung der Zufahrt im Jahre 1973. Darauf, daß der Kläger selbst am 2. Oktober 1990 weder Nutzer des Gebäudes noch Nutzer des Grundstücks war, kommt es nicht an. Der Begriff der Nutzung, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet worden sein muß, wird allerdings teilweise personenbezogen in dem Sinne ausgelegt, daß die Nutzung durch den gegenwärtigen Nutzer gemeint ist (LG Stendal, OLG-NL 2001, 203, 205). Ein solches Textverständnis liegt schon nach dem Wortlaut nicht nahe. Die Vorschrift begründet in erster Linie einen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Deren Zweck ist aber die Begünstigung des herrschenden Grundstücks und nicht die Begünstigung seines aktuellen Eigentümers. Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist deshalb grundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende
Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Diese Auslegung wird von Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Diese kann zwar auch, wie im vorliegenden Fall, isoliert zur Anwendung kommen. In der Mehrzahl der Fälle wird und soll § 116 SachenRBerG aber eine Zusammenführung von Grundstück und Gebäudeeigentum nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterstützen. Denn eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse in Ansehung des vom Nutzer errichteten Bauwerks setzt jedenfalls wirtschaftlich auch eine Sicherung seiner Erschließung voraus, die in nicht wenigen Fällen auch gerade erst durch die Bereinigung und die hierbei vorzunehmenden Grundstücksteilungen von den Bauwerken rechtlich getrennt wird. Ansprüche nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann indessen nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch sein Rechtsnachfolger geltend machen; solche Ansprüche können nach § 14 Abs. 2 und 3 SachenRBerG auch veräußert werden. § 116 SachenRBerG würde in solchen Fällen leer laufen. Das entspricht nicht dem Ziel der Sachenrechtsbereinigung.

b) Die Nutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Erschließung des Grundstücks des Klägers erforderlich.

c) Dem Kläger steht schließlich kein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück der Beklagten zu. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann zwar, worauf die Revision im Ansatz mit Recht hinweist, auch konkludent vereinbart werden (Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489; Senatsurt. v. 7. November 2003, V ZR 65/03, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ). Dies ist gewöhnlich dann der Fall, wenn der Eigentümer zweier
Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich ist. Hier stand das faktische dienende Grundstück aber in Volkseigentum. Aus der Unantastbarkeit des Volkseigentums und dem Verbot, es zu belasten (§ 20 ZGB), wurde seinerzeit abgeleitet, daß eine Belastung mit Mitbenutzungsrechten nicht in Betracht kam (Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Kommentar zum Zivilgesetzbuch (1985) § 322 Rdn. 1, S. 376). Außerdem wurde die Straße hier auch zur Erschließung der Wohnblocks benötigt, die heute der Beklagten gehören. Schließlich war für den Vater des Klägers auch eine andere Lösung gefunden worden. Diese Umstände stehen hier der Annahme einer stillschweigenden Begründung eines Mitbenutzungsrechts entgegen. Im übrigen käme es der Beklagten nicht zugute, wenn seinerzeit ein Mitbenutzungsrecht begründet worden wäre. Denn sie wäre auch in diesem Fall verpflichtet, der Eintragung des ausgeurteilten Wegerechts zugunsten des Klägers zuzustimmen. Ein Mitbenutzungsrecht hätte den gleichen Inhalt und wäre von dem Kläger auch rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist nach § 8 GBBerG i.V.m. § 13 SachenR-DV mit der vorliegenden Klage geltend gemacht worden.

d) Die Einrede nach § 118 SachenRBerG hat die Beklagte nicht erhoben. Sie wäre auch nicht begründet, weil der VEB Gebäudewirtschaft der Verlegung der Zufahrt nicht nur zugestimmt, sondern diese selbst veranlaßt hat.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.

(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung begründet werden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.

(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.

(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Berechtigte nach, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.

(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu entscheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beendet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Fall nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtigten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig anfechtbar.

(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berechtigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung, wenn sie durch den staatlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer natürlichen Person begründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu entschädigen.

(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzuwenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist und

1.
selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstanden ist,
2.
ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 zugewiesen oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 verliehen worden ist oder
3.
auf den Flächen, die dem aufgehobenen Bodennutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, auf allen anderen Flächen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem Bau eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden ist.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzuwenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist und

1.
selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstanden ist,
2.
ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 zugewiesen oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 verliehen worden ist oder
3.
auf den Flächen, die dem aufgehobenen Bodennutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, auf allen anderen Flächen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem Bau eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden ist.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzuwenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist und

1.
selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstanden ist,
2.
ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 zugewiesen oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 verliehen worden ist oder
3.
auf den Flächen, die dem aufgehobenen Bodennutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, auf allen anderen Flächen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem Bau eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden ist.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzuwenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist und

1.
selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstanden ist,
2.
ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 zugewiesen oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 verliehen worden ist oder
3.
auf den Flächen, die dem aufgehobenen Bodennutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, auf allen anderen Flächen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem Bau eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden ist.

(1) War das Grundstück am 1. Januar 1976 mit einem Erbbaurecht belastet, so endet das Erbbaurecht zu dem im Erbbaurechtsvertrag bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch am 31. Dezember 1995, wenn sich nicht aus dem folgenden etwas anderes ergibt. Das Erbbaurecht verlängert sich bis zum 31. Dezember 2005, wenn ein Wohngebäude aufgrund des Erbbaurechts errichtet worden ist, es sei denn, daß der Grundstückseigentümer ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Erbbaurechts entsprechend § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen kann.

(2) Hat der Erbbauberechtigte nach dem 31. Dezember 1975 das Grundstück bebaut oder bauliche Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 vorgenommen, so endet das Erbbaurecht mit dem Ablauf von

1.
90 Jahren, wenn
a)
ein Ein- oder Zweifamilienhaus errichtet wurde oder
b)
ein sozialen Zwecken dienendes Gebäude gebaut wurde,
2.
80 Jahren, wenn das Grundstück im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau bebaut wurde, oder
3.
50 Jahren in allen übrigen Fällen
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ein Heimfallanspruch kann nur aus den in § 56 genannten Gründen ausgeübt werden. Die Verlängerung der Laufzeit des Erbbaurechts ist in das Grundbuch einzutragen. Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, eine Anpassung des Erbbauzinses bis zu der sich aus den §§ 43, 45 bis 48 und 51 ergebenden Höhe zu verlangen.

(3) Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn das Erbbaurecht auf einem vormals volkseigenen Grundstück bestellt worden ist und bei Ablauf des 2. Oktober 1990 noch bestand. Auf diese Erbbaurechte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für verliehene Nutzungsrechte entsprechende Anwendung.

(4) § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nicht mehr anzuwenden.

(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:

1.
der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes,
2.
der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts,
3.
der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum entstanden ist,
4.
der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer,
5.
derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat,
6.
derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist,
7.
der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlageoder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstückseigentümer der Streit verkündet worden ist.

(2) Rechtsnachfolger sind auch

1.
Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war,
2.
die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften und sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen Gebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines Investitionsvorhabens des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren, hervorgegangenen kommunalen Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen sowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommunen oder
3.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen nach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die ihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errichtung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt worden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben.

(3) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz - (GBl. I Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossenschaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereinigungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaftliche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als rechtsfähige Vereine nach den §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen oder Massenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.

(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründeten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragsschluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),

1.
a)
an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden,
b)
auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist,
c)
die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder
d)
auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,
2.
die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde, belastet sind,
3.
an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder
4.
auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.

(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück

1.
durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften oder
2.
durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriftenentzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse ausweisen, sind unbeachtlich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 388/02 Verkündet am:
9. Mai 2003
W i l m s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht
voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen
nutzt, z.B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.

b) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines
Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen
Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.

c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur
vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht
wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche
Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von
der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.
BGH, Urt. v. 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 - LG Gera
AG Gera
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger haben seit 1983 ein Haus in G. als Mieter bewohnt, das sie mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1997 zu Eigentum erwarben. Die Beklagten erwarben das Nachbargrundstück im Jahre 2000. Seit Beginn der Mietzeit nutzen die Kläger einen auf dem Grundstück der Beklagten liegenden, mit Splitt und Schotter befestigten Weg als Zufahrt zu ihrem Grundstück.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, ihnen das Begehen und Befahren des Wegs als Zuwegung und zur wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks zu gestatten. Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG für begründet. Bei dem Weg handele es sich um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift, die von den Klägern seit einem vor dem Stichtag des 2. Oktober 1990 liegenden Zeitpunkt mitgenutzt werde. Daß sie den Weg nicht selbst angelegt hätten, sei ohne Belang. Die Nutzung des Wegs sei für die Erschließung des Grundstücks der Kläger erforderlich. Der im Eigentum der Stadt G. stehende weitere Zugangsweg stelle keine zumutbare Alternative dar, da dieser Weg nicht befahren werden dürfe und wegen seines Zustands selbst für Fußgänger nur bedingt geeignet sei. Ein Verweigerungsrecht nach § 117 SachenRBerG stehe den Beklagten nicht zu. Soweit sie dazu unter Beweisantritt vorgetragen hätten, der Weg sei zum Befahren mit Fahrzeugen ungeeignet, sei dem nicht nachzugehen gewesen, da die Beklagten dem substantiierten Bestreiten der Kläger nachfolgend nicht mehr entgegengetreten seien.

II.


Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht mit der Begründung verneint werden, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG lägen nicht vor, da der von den Klägern mitbenutzte Weg auf dem Grundstück der Be-
klagten keine bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlage darstelle. § 1 SachenRBerG enthält keine abschließende Regelung der Bereinigungstatbestände. Die Vorschriften geben vielmehr anhand von Regelbeispielen (BT-Drucks. 12/5992 S. 65) einen ersten Überblick über den Anwendungsbereich des Gesetzes, schließen aber hiervon nicht unmittelbar erfaßte Sachverhalte von den Regelungen der Sachenrechtsbereinigung nicht aus. Maßgeblich sind insoweit die konkreten Anspruchsnormen (vgl. MünchKomm -BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 1 SachenRBerG Rdn. 1; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 1 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG im Ergebnis zu Recht bejaht.

a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger Nutzer im Sinne des § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind und daß die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde.
aa) Nicht entscheidend hierbei ist, ob der von den Klägern genutzte Weg - wie das Berufungsgericht annimmt - eine bauliche Anlage darstellt (a.A. LG Chemnitz, VIZ 1998, 585 für nur mit Schotter und Splitt versehene Wege; LG Stendal, OLG-NL 2001, 203 für Wege, die nur aus verdichtetem Boden bestehen ). § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder derjenige, der auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält. Dabei stellt das Unterhalten einer Anlage einen Unterfall der Nutzung dar, der nicht ausdrücklich hätte geregelt werden müssen (vgl. Eickmann, SachenRBerG, Stand September 2002, § 116 Rdn. 2; a.A. MünchKomm-BGB/
Wendtland § 116 Rdn. 5, der von Identität beider Nutzungsarten ausgeht). Das Nutzen eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen ist der Grundfall, der die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht notwendigerweise voraussetzt. Das folgt auch daraus, daß die Terminologie insoweit der Vorschrift des § 1018 BGB entlehnt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/5992 S. 179). Dort ist die Benutzung eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen gleichfalls nicht an das Vorhandensein einer baulichen Anlage gebunden (vgl. die Beispiele bei MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl. § 1018 Rdn. 29). Inhaltlich dasselbe ist gemeint, wenn § 321 ZGB von der Mitbenutzung spricht (vgl. BT-Drucks. 12/5992 aaO). Hieran knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG ebenfalls an (Abs. 1 Nr. 3), indem die Vorschrift nämlich den Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nur gewährt, wenn ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde. Geht es aber bei § 116 Abs. 1 SachenRBerG u.a. um einen Ausgleich dafür, daß die Begründung eines Mitbenutzungsrechts - wie häufig - unterblieben ist (Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163), so kann die Mitbenutzung (= Benutzung in einzelnen Beziehungen) in § 116 Abs. 1 SachenRBerG keine weitergehenden Voraussetzungen enthalten als in §§ 321, 322 ZGB, wo es auf eine bauliche Anlage ebenfalls nicht ankommt. Ausreichend ist nach allem die Mitbenutzung eines Weges (vgl. auch Autorenkollektiv, Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1985, § 321 Anm. 1.2.). In welcher Weise der Weg angelegt ist und ob er den Anforderungen genügt, die an eine bauliche Anlage, etwa im Sinne von § 29 BauGB (BVerwGE 44, 59, 62), zu stellen sind, ist ohne Belang.
bb) Nicht berechtigt ist der Einwand der Revision, der Anspruch scheite- re daran, daß es sich vorliegend um einen rein privaten Nachbarstreit handele, in den staatliche Stellen der DDR nicht involviert gewesen seien.
Richtig ist an diesem Einwand, daß nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken auftreten können, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen sind. Die Intention des Gesetzgebers ging ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/5992 S. 179) dahin , nur eine solche Mitbenutzung eines Grundstücks zu schützen, die "mit Billigung staatlicher Stellen" erfolgte. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Terminus, den das Gesetz an anderer Stelle explizit verwendet hat (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; 6 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 6; 10 SachenRBerG) und der in § 116 SachenRBerG nicht erscheint. Auf ihn kann daher unmittelbar nicht zurückgegriffen werden. Doch ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, daß eine unrechtmäßige Mitbenutzung, die auch zu Zeiten der DDR keinen zumindest faktischen Schutz genossen hätte, nicht schutzwürdig ist und daher von § 116 SachenRBerG nicht erfaßt wird. Denn das Gesetz will nur solche Sachverhalte bereinigen, bei denen eine Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, die aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Wendtland, § 116 SachenRBerG Rdn. 6; Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3). Für andere Fälle, in denen schon zu DDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint worden wäre, bestand kein Regelungsbedarf.
Gemessen daran geht das Berufungsgericht zu Recht von einer schutzwürdigen Mitbenutzung des auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden
Wegs durch die Kläger aus. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Weg seit den siebziger Jahren besteht und von den Bewohnern beider Grundstücke genutzt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten stand ihr Grundstück damals in Volkseigentum. Die langjährige Mitbenutzung ist ohne Duldung des eingesetzten Rechtsträgers nicht vorstellbar. Damit bestand ein damals als rechtmäßig angesehener Zustand, dessen dauerhafte zivilrechtliche Absicherung , wie vielfach in der DDR, unterblieb. Solche Fälle werden von § 116 erfaßt (vgl. Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3).
cc) Die Nutzung wurde vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet. Die Kläger nutzen den Weg seit 1983. Daß sie das Grundstück erst nach dem Beitritt erwarben, ist unerheblich. § 116 Abs. 1 SachenRBerG stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Nutzungsverhältnisse ab. Der Umstand , daß Grunddienstbarkeiten grundstücksbezogen sind, ändert daran entgegen der Auffassung der Revision nichts. Die Grunddienstbarkeit ist das Mittel der rechtlichen Absicherung der Mitnutzung. Sie kann nur für das herrschende Grundstück bestellt werden. Sie setzt aber nicht voraus, daß das faktische Nutzungsverhältnis zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Nutzer Eigentümer des herrschenden Grundstücks war. Anderenfalls fielen viele derjenigen Nutzungsverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus, die gerade bereinigt werden sollten, nämlich die Fälle, in denen Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, die überwiegend nicht in ihrem Eigentum stehendes Land bewirtschaften, andere fremde Grundstücke im Sinne der Norm mitbenutzen (vgl. BT-Drucks. 12/5992 S. 179).

b) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Erforderlichkeit der Mitbenutzung des Weges zur Erschließung des Grundstücks der Kläger bejaht hat.
Soweit die Revision meint, die Vorinstanzen hätten den Begriff der Erforderlichkeit verkannt, wenn sie ihn als "weit zu fassen" bezeichnet hätten, so ist ihr nicht zu folgen. Dies beruht nämlich auf einem Mißverständnis. Das Amtsgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat den Begriff der Erforderlichkeit in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG abgegrenzt zu der von § 917 BGB geregelten Situation des Notwegerechts. Bezogen darauf hat es die Auffassung vertreten, daß die Anforderungen des § 917 BGB strenger, die Erforderlichkeit bei § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG folglich "weiter zu fassen" seien. Das ist frei von Rechtsfehlern. Das Notwegerecht ist strengen Anforderungen unterlegen (vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163). Für § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG reicht es aus, daß die Erschließung des eigenen Grundstücks auf anderem Wege als dem der Mitbenutzung des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (vgl. Eickmann aaO Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Wendtland aaO Rdn. 9). Daß hiernach die Mitbenutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten erforderlich ist, hat das Berufungsgericht , gestützt u.a. auf die von dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme , in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt.
Soweit die Revision ferner die Erforderlichkeit der Mitbenutzung mit dem Argument in Zweifel zieht, der Zweck des Gesetzes sei im konkreten Fall nicht betroffen, weil es an einer zu schützenden Investition fehle, so verkennt sie die
Zielrichtung der Anspruchsnorm. Diese setzt - wie der Senat entschieden hat - gerade nicht eine Investition des Nutzers voraus, sondern nur ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand der Mitnutzungsbefugnis (Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99 aaO).
Auch die Überlegungen der Revision zu dem der Vorschrift des § 918 Abs. 1 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken, daß es an einer Schutzbedürftigkeit fehle, wenn der Anspruchsteller die Notlage selbst herbeigeführt habe , überzeugen nicht. Der Umstand, daß früher ein anderer Weg zur Verfügung stand, ist schon deswegen für die Frage der Erforderlichkeit der Mitbenutzung ohne Bedeutung, weil diese schon zu DDR-Zeiten die Zugangsmöglichkeit für das Grundstück der Kläger darstellte, die als der damaligen Rechtswirklichkeit gemäß angesehen wurde. Diesen Zustand auf eine dem heutigen Recht entsprechende gesicherte Grundlage zu stellen, ist Sinn des § 116 SachenRBerG.
3. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SachenRBerG, wonach der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Bestellung einer Grunddienstbarkeit u.a. dann verweigern kann, wenn der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder wenn die weitere Mitbenutzung die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.

a) Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger nicht auf Ansprüche gegen die Stadt G. auf Wiederherstellung des auf der Nordseite an dem Grundstück der Kläger vorbeiführenden Weges verwiesen werden. Die von der Revision hierzu angeführte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Thü-
ringer Straßengesetzes gewährt ihnen einen solchen Anspruch nicht. Die Norm regelt Inhalt und Umfang der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Aufgaben. Danach ist der Stadt G. , unabhängig davon, ob sich daraus ein individueller Anspruch der Kläger ergibt, verpflichtet, den Weg in einem den Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu unterhalten. Da es sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bei dem städtischen Weg um einen durch die Parkanlage führenden Fußweg handelt, besteht auch nur eine Unterhaltungspflicht in dieser Funktion. Den Bedürfnissen der Kläger, die auf einen Fahrweg angewiesen sind, genügt er, auch in ordnungsgemäß unterhaltenem Zustand, nicht.

b) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, der mitbenutzte Weg sei zum Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht geeignet und begründe eine Gefahr für die Substanz des Hauses, ist diese Rüge nicht begründet.
Wie der Revision allerdings zuzugeben ist, kann aus dem Umstand, daß eine Partei ihren Vortrag, nachdem die andere Partei entgegenstehende Ausführungen gemacht hat, nicht wiederholt, nicht geschlossen werden, daß sie ihren Vortrag fallen lassen wolle. Es bleibt dann bei einem streitigen Sachverhalt , der, wenn es darauf ankommt und Beweis dafür angetreten ist, durch eine Beweisaufnahme geklärt werden muß. Andererseits richtet sich das Maß dessen , was eine Partei zur Schlüssigkeit ihres Vortrags vorbringen muß, nach den Umständen, insbesondere auch danach, was die Gegenpartei zu demsel-
ben Punkt des Streitfalles vorgetragen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826, 1827; Urt. v. 15. Februar 1990, III ZR 87/88, BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 1). Diese Grundsätze erforderten im konkreten Fall keine Beweiserhebung.
Festgestellt ist, daß der Weg keinen fachgerechten Unterbau, wie er für einen Wirtschaftsweg oder eine Straße erforderlich ist, hat. Er ist lediglich mit Splitt und Schotter an der Oberfläche befestigt. Hierzu bedarf es folglich keiner sachverständigen Begutachtung. Bei Zugrundelegung von Maßstäben, die an die fachgerechte Herstellung eines Fahrweges gestellt werden, genügt der Weg nicht den Anforderungen. Darum geht es aber auch nicht. Die Kläger begehren die Sicherung der Mitbenutzung des Wegs in dem Maße, wie er auch bislang, seit 1983, von ihnen mitbenutzt worden ist. Daß dem Weg für diese Nutzung, mit ihren Unzulänglichkeiten, die durch auftretende Schlaglöcher und Spurrinnen gekennzeichnet sein mögen, die generelle Eignung fehlt, kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. Dagegen spricht die nahezu 20 Jahre lange Übung, an der die Bewohner des jetzt den Beklagten gehörenden Hauses durch eigenes Benutzen ebenfalls teil hatten. Wenn die Beklagten die Eignung des Wegs auch in dieser Form in Zweifel ziehen und insbesondere daraus eine Beeinträchtigung ihrer Interessen herleiten wollen, so hätte es eines eingehenderen Vortrags bedurft, der sich mit den entgegenstehenden tatsächlichen Verhältnissen hätte auseinandersetzen müssen, zumal ihre Interessen auch durch § 1120 BGB geschützt werden.
Soweit die Beklagten aus der ungenügenden Befestigung des Weges den Schluß darauf gezogen haben, daß die Gebäudesubstanz ihres Anwesens bei einem Befahren mit Schwerlastfahrzeugen leiden könne, kommt es hierauf
aus rechtlichen Gründen nicht an. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann damit nicht begründet werden. Darunter fallen nur solche Beeinträchtigungen, die in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache haben, etwa in der Existenz des Weges überhaupt oder in dessen konkretem Verlauf, und den Eigentümer an einer sinnvollen Nutzung oder Bewirtschaftung seines Grundstücks hindern oder ihn darin einschränken (vgl. die Beispiele bei Eickmann, aaO, § 117 SachenRBerG , Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen dieser Art stehen einem Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit entgegen. Hier geht es aber um - behauptete - Beeinträchtigungen durch das Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung des Wegs. Sie braucht der belastete Grundstückseigentümer nämlich nicht zu dulden , da sie vom Inhalt der Dienstbarkeit nicht gedeckt oder jedenfalls ihrer Ausübung nach untersagt sind (vgl. Senat, BGHZ 95, 144, 147). Die Dienstbarkeit erlaubt nur die Benutzung des Wegs in einer Weise, die den Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks Rechnung trägt. Das folgt aus § 1120 BGB. Verstöße gegen diese Schonungspflicht kann der Eigentümer nach § 1004 BGB abwenden (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rdn. 3). Führt somit im konkreten Einzelfall das Befahren des Wegs mit einem Schwerlastfahrzeug zu einer Substanzgefährdung des Hauses der Beklagten, so können sie diese Nutzung verbieten und die Kläger auf eine Versorgung durch kleinere Lieferfahrzeuge verweisen oder auf eine vorherige fachgerechte Befestigung des Wegs, die eine Gefährdung ebenfalls ausschließt. Das aber ist eine Frage des Einzelfalls, nicht eine Frage der generellen durch Dienstbarkeit gesicherten Mitbenutzung.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vizepräsident Dr. Wenzel ist wegen Tropf Krüger Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Tropf Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 273/04 Verkündet am:
16. Dezember 2005
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Czub sowie Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz - 6. Zivilkammer - vom 22. November 2004 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Hilfsanträge abgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die damaligen Eigentümer eines heute den Beklagten gehörenden Grundstücks in K. /Sachsen bestellten 1967 dem jeweiligen Eigentümer des benachbarten, den Klägern gehörenden Grundstücks ein Zugangs - und Zufahrtsrecht, das in das Grundbuch eingetragen wurde. Als das belastete Grundstück 1969 im Wege des Erbgangs in das Eigentum des Volkes fiel, wurde die Dienstbarkeit gelöscht, ohne dass dem eine Aufgabe- oder eine andere Erklärung der Kläger zugrunde gelegen hätte.
2
Die Beklagten, die das Grundstück seit 1970 nutzten, führten 1992 mit der damaligen Eigentümerin, der Gemeinde W. , Verhandlungen über den Ankauf. In diesem Zusammenhang teilten sie ihr mit Schreiben vom 10. September 1992 mit, das "Wegerecht über den Hof für Familie W. " bleibe bestehen, "im Grundbuch von Familie W. " sei aber festzuhalten, dass sich die Kläger an der Instandsetzung finanziell zu beteiligen hätten. 1993 erwarben die Beklagten das Grundstück und beanstandeten die Inanspruchnahme des Zugangs- und Zufahrtsrechts durch die Kläger zunächst nicht. Seit Juli 2002 verwehren sie ihnen die Nutzung. Die Kläger legten daraufhin eine andere Zufahrt auf eigenem Grund und Boden an.
3
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Kläger, die Beklagten im Wege der Grundbuchberichtigung zur Bewilligung der Wiedereintragung des Rechts zu verurteilen, stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage, auch im Hilfsantrag, der auf Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit gerichtet worden ist, abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren ursprünglichen Haupt- und Hilfsantrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Das Berufungsgericht meint, die Beklagten hätten das Grundstück gutgläubig lastenfrei erworben. Zwar sei ein solcher Erwerb für Grundstücke im Beitrittsgebiet durch Art. 233 § 5 EGBGB eingeschränkt gewesen. Diese Einschränkung betreffe aber nur Mitbenutzungsrechte nach §§ 321, 322 ZGBDDR , nicht hingegen Dienstbarkeiten, die vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet worden seien. Die Voraussetzungen eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs hätten vorgelegen. Durch die Löschung der Dienstbarkeit sei das Grundbuch unrichtig geworden. Dass dies den Beklagten bekannt gewesen sei, hätten die Kläger nicht bewiesen. Aus dem Schreiben vom 10.September 1992 lasse sich eine solche Kenntnis nicht folgern.

II.


5
1. Im Ergebnis zutreffend hält das Berufungsgericht die Dienstbarkeit für erloschen. Das ergibt sich allerdings nicht aus einem gutgläubig lastenfreien Erwerb des dienenden Grundstücks durch die Beklagten. Vielmehr ist die Dienstbarkeit schon mit dem Übergang des Grundstücks in Volkseigentum erloschen. § 12 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 11. Januar 1963 (GBl. II Nr. 22 S. 159) in der Fassung der 2. Grundstücksverkehrsverordnung vom 16. März 1965 (GBl. II Nr. 37 S. 273) sah nämlich für den Fall, dass ein Grundstück oder Gebäude - wie hier - als erbenloser Nachlass auf den Staat überging, ein Erlöschen sämtlicher Belastungen vor. Den Gläubigern der untergegangenen Rechte stand dafür ein Entschädigungsanspruch zu (§§ 8, 9 der Anordnung zur Grundstücksverkehrsverordnung vom 27. März 1963, GBl. II Nr. 30 S. 202).
6
2. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich ein Grundbuchberichtigungsanspruch auch nicht auf ein außerhalb des Grundbuchs entstandenes Mitbenutzungsrecht der Kläger stützen. Ob ein solches Mitbenutzungsrecht an einem ehemals volkseigenen Grundstück überhaupt entstehen konnte, ist zweifelhaft , weil das Grundstück in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde stand und von diesem, wenn auch nicht durch eigene Dienststellen, genutzt wurde (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, 194 f.). Diese Zweifel können hier auf sich beruhen. Jedenfalls wäre ein Mitbenutzungsrecht nach § 8 Abs. 1 GBBerG mit Ablauf des Jahres 2000 kraft Gesetzes erloschen, da es nicht gebucht war und die Kläger eine Klage auf Bewilligung der Eintragung nicht erhoben und eine andere verjährungsunterbrechende Maßnahme zur Sicherung des Rechts nicht ergriffen haben.
7
3. Bei dieser Situation kommt allerdings ein Anspruch aus § 116 SachenRBerG in Betracht, den die Kläger mit dem ersten Hilfsantrag geltend machen. Zur Entscheidung darüber fehlt es indes an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, nachzuholen haben wird.
Krüger Klein Lemke
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Hainichen, Entscheidung vom 04.11.2003 - 4 C 295/03 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.11.2004 - 6 S 4885/03 -

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 35/04
vom
20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. August2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 15.000 €.

Gründe:


I.


Die Rechtsvorgänger der Klägerin waren früher Eigentü mer des im Ostteil von Berlin an der früheren Grenze zu Westberlin gelegenen Grundstücks Flur 15, Flurstück 14/1, eingetragen im Grundbuch von G. -G. Blatt 1 . Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung. Mit einem vom Rat des Kreises Potsdam am 27. Juni 1962 beurkundeten Kaufvertrag veräußerte der Verwalter das Grundstück an den Rat des Kreises Potsdam als Eigentum des Volkes. Am 4. September 1962 wurde die entsprechende Eintragung in das Grundbuch, Rechtsträger Rat des Kreises Potsdam, vorgenom-
men. Später wurde das Grundstück für die Errichtung von Grenzanlagen - sogenannter Todesstreifen - in Anspruch genommen.
Die Klägerin hält den Kaufvertrag nebst Eigentumsüber tragung für sittenwidrig und verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs und zu ihrer, der Klägerin, Eintragung als Eigentümerin. Parallel dazu verfolgt sie in einem Verwaltungsstreitverfahren die Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz.
Das Landgericht hat die Klage wegen Vorrangs des Vermö gensgesetzes als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat im Vorabverfahren entschieden , daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.


Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Klägerin ma che einen Mangel des Veräußerungsgeschäfts geltend, der nicht in einem engeren inneren Zusammenhang mit dem von dem Vermögensgesetz erfaßten staatlichen Unrecht stehe und daher die zivilrechtliche Verfolgung des Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht hindere. Die Nichtigkeit des Veräußerungsgeschäfts werde nämlich nicht damit begründet, daß ein Verwalter gehandelt habe (§ 1 Abs. 1c VermG) oder daß unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zum Verlust des Eigentums geführt hätten, sondern damit, daß generell der Verkauf von Grundstücken, die der Errichtung der Mauer dienen sollten,
sittenwidrig sei, und zwar auch nach den im Rahmen der zu DDR-Zeiten geltenden Maßstäben. Darin liege ein zusätzlicher Mangel, der vom Vermögensgesetz nicht erfaßt werde.

III.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschw erde im Ergebnis stand.
1. Nicht zu folgen ist der Rechtsbeschwerde, wenn sie mein t, auch unabhängig von den Fragen zum Vorrang des Vermögensgesetzes oder auch des Mauergrundstücksgesetzes sei der Zivilrechtsweg schon deswegen nicht gegeben, weil der zwischen dem staatlichen Verwalter und dem Rat des Kreises geschlossene Kaufvertrag öffentlich-rechtlicher Natur sei, so daß nach § 40 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Sie übersieht dabei, daß die Klägerin einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend macht, der nach § 13 GVG allein vor die Zivilgerichte gehört, mag auch der Grund für die fehlerhafte Eintragung öffentlich-rechtliche Wurzeln haben. Zum anderen ist der von dem staatlichen Verwalter geschlossene Vertrag unbeschadet des dahinter stehenden staatlichen Zwangs zivilrechtlicher Natur. Der staatliche Zwang, der hinter den Verwaltergeschäften oder anderen vom Vermögensgesetz erfaßten Rechtsgeschäften stand, macht diese Geschäfte nicht zu öffentlich-rechtlichen Verträgen. Der Senat hat sie stets als zivilrechtliche Vorgänge eingestuft und einen Streit darüber nur wegen der Sonderregelungen des Vermögensgesetzes dem Verwaltungsrechtsweg zugeordnet (vgl. BGHZ 118, 34, 44; Urt. v. 24. Juni 1994, V ZR 233/92, DtZ
1994, 345 f.). Daß das Mauergrundstücksgesetz Streitigkeiten über die dort geregelten Ansprüche an sich als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten einstuft und sie nur im Wege der Sonderzuweisung dem Zivilrechtsweg überantwortet, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf Hellmann (in Fieberg /Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus, MauerG, § 7 Rdn. 1) darlegt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln gerade nicht Rückgabeansprüche wegen Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrages oder Grundbuchberichtigungsansprüche wegen Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts , sondern sie gewähren dem früher Berechtigten Ankaufsrechte. Sie sind damit inhaltlich mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar und lassen keine Rückschlüsse auf den Charakter der Rechtsmaterie zu.
2. Die daher maßgebliche Frage, ob der geltend gema chte Grundbuchberichtigungsanspruch durch die Regelungen des Vermögensgesetzes verdrängt wird, so daß der Zivilrechtsweg versperrt ist (vgl. Senat, BGHZ 118, 34, 44), hat das Beschwerdegericht zutreffend beantwortet.
Allerdings hat es die Klägerin nicht in der Hand, dur ch eine gezielte Auswahl von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich den Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen (Senat, aaO). Es kann daher nicht ausgeklammert werden, daß vorliegend das Grundstück durch einen staatlichen Verwalter veräußert wurde, so daß § 1 Abs. 1c VermG in Betracht zu ziehen ist, und daß nach dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren die Begleitumstände der Veräußerung möglicherweise den Tatbestand der unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) erfüllen können.
Doch auch unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts besteht kein den Zivilrechtsweg ausschließender Vorrang des Vermögensgesetzes.
Im Hinblick auf den Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 1 c VermG folgt dies schon daraus, daß allein die Veräußerung durch den staatlichen Verwalter die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllen. Hinzu kommen muß, daß ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters darauf gerichtet ist, das verwaltete Gut dem Eigentümer zu entziehen. Daran fehlt es hier, da die Veräußerung des Grundstücks lediglich einer sonst mit Gewißheit vorgenommenen Enteignung nach § 10 DDR-VerteidigungsG vom 20. September 1961 (GBl. DDR I, 175) zuvorgekommen ist (BVerwG VIZ 1997, 684).
Soweit von der Klägerin unlautere Begleitumstände an geführt werden (Veruntreuung einer ohnehin zu geringen Entschädigung), verneint das Berufungsgericht einen inneren Zusammenhang des von der Klägerin geltend gemachten Mangels mit dem möglicherweise vorliegenden Teilungsunrecht. Dies hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die von der Klägerin aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob Veräußerungen von Grundstücken zum Zwecke der Anlegung des "Todesstreifens" auch nach den Maßstäben des damaligen DDRRechts (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB) nichtig waren, steht in keiner Beziehung zu dem vorgetragenen Restitutionsgrund. Geltend gemacht wird gerade die generelle Unwirksamkeit solcher Verträge, unabhängig von dabei möglicherweise vorgekommenen unlauteren Machenschaften. Deutlich wird dies auch dadurch, daß Enteignungen nach § 10 DDR-VerteidigungsG wie Veräußerungen zur Abwehr solcher Enteignungen für sich genommen nicht unter einen Restitutionstatbestand des Vermögensgesetzes fallen (BVerwG VIZ 1997, 684 m.w.N.; ebenso ZOV 2002, 55).

Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Weg zu den Zivilgerichten, jedenfalls unter dem Aspekt einer Konkurrenz der Regelungen des Vermögensgesetzes, frei (siehe grundlegend BGHZ 130, 231). Daran hat sich durch die Einfügung von Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts geändert. Ein hiernach möglicherweise gewährter Bestandsschutz hat Auswirkungen nur auf das materielle Recht und läßt den Zugang zu den Zivilgerichten unberührt (Senat, Beschl. v. 21. Juni 2000, V ZB 32/99, NJW 2001, 683, 684).
3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die eine vollständige Rückgabe des Grundstücks zum Gegenstand haben, sei durch das Mauergrundstücksgesetz ausgeschlossen, ist nicht zu folgen. Dabei kann unterstellt werden, daß die Regelungen dieses Gesetzes, das den betroffenen früheren Grundstückseigentümern Rückerwerbsmöglichkeiten und, hilfsweise, Entschädigungsansprüche einräumt, zivilrechtliche Rückübertragungs- oder Grundbuchberichtigungsansprüche ausschließen, sofern diese Ansprüche allein darauf gestützt werden, daß die Enteignungen nach § 10 DDRVerteidigungsG bzw. die Veräußerungen zur Abwendung von Enteignungen wegen ihres Zwecks verwerflich und daher möglicherweise unwirksam waren. Ein solcher Vorrang des Mauergrundstücksgesetzes hätte jedoch allein Bedeutung für das materielle Recht. Dem Gesetz fehlen nämlich - im Gegensatz zum Vermögensgesetz - Vorschriften, die die Prüfung einer Berechtigung nach diesem Gesetz einem Verwaltungsverfahren mit Widerspruchsmöglichkeit und verwaltungsgerichtlichem Klageverfahren zugewiesen haben. Im Gegenteil, für Streitigkeiten ist nach § 7 MauerG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Es ist daher fernliegend anzunehmen, daß die Frage, ob
und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen des Mauergrundstücksgesetzes zivilrechtliche Restitutionsansprüche ausschließen, von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden sein könnten. Die Entscheidung darüber unterliegt vielmehr dem Gericht, das über den geltend gemachten Anspruch auch sonst, die Vorrangproblematik ausgeklammert, zu entscheiden hat. Das ist das Zivilgericht.
Dagegen läßt sich auch nicht anführen, das Mauergrundstü cksgesetz regele an sich öffentlich-rechtliche Sachverhalte (siehe oben), die Rechtswegzuweisung nach § 7 MauerG stelle eine abdrängende Sonderzuweisung dar (Hellmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, MauerG, § 7 Rdn. 1). Denn es geht nicht um eine Entscheidung über diese, möglicherweise genuin dem öffentlichen Recht zugehörigen Rechtsverhältnisse, sondern es geht um die Anwendbarkeit einer zivilrechtlichen Norm, die davon abhängt, wie das Verhältnis von Zivilrecht und Mauergrundstücksgesetz zu beurteilen ist. Diese Frage ist grundsätzlich von dem Gericht, und zwar in der Sache selbst, zu klären, das zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch berufen ist (Senat, BGHZ 118, 34, 44). Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber, wie beim Vermögensgesetz, zu erkennen gegeben hätte , daß schon das Verfahren dem an sich zuständigen Gericht entzogen werden sollte. Daran fehlt es.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 72/03 Verkündet am:
14. November 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ihre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verliert
eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nicht
dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt
wird (Fortführung von BGHZ 144, 25).

b) Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezogen
in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende Grundstück am
2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden
Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Eine solche Nutzung
kommt auch dem Rechtsnachfolger des Nutzers zugute.

c) Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB kann auch konkludent vereinbart
sein, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon
verkauft, dafür aber eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich
ist. Das ist aber bei ehemals volkseigenen Grundstücken jedenfalls dann
nicht anzunehmen, wenn das dienende Grundstück von einem Rechtsträger von
Volkseigentum genutzt wurde (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR
183/98, VIZ 1999, 489).
BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 72/03 - OLG Rostock
LG Rostock
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Dem Vater des Klägers wurde 1963 ein Nutzungsrecht an einem damals noch ungeteilten volkseigenen Grundstück verliehen, das außer dem heute dem Kläger gehörenden Grundstück auch das heute der Beklagten gehörende Grundstück umfaßte. Die durch Verleihung des Nutzungsrechts zur Nutzung zugewiesene Fläche bestand aus dem größten Teil des Grundstücks des Klägers und dem Grundstücksstreifen mit der Flurbezeichnung 47/2, der quer über das Grundstück der Beklagten verlief und die Nutzungsfläche mit der E. verband. 1973 errichtete der damalige VEB Gebäudewirtschaft auf dem vor der Nutzungsfläche gelegenen Grundstücksteil einen Wohnblock, dem die Zufahrt zu der Nutzungsfläche weichen mußte. Als Ausgleich wurden die Nutzungsflä-
che durch Zuweisung des Teilstücks eines benachbarten Flurstücks vergrößert und hinter dem Wohnblock eine neue Zufahrt angelegt. Noch vor dem 2. Oktober 1990 erwarb der Vater des Klägers das Grundstück, auf dem sich sein Nutzungsrecht befand, das hierbei mit dem Grundstück vereinigt wurde. 1991 übertrug er das Grundstück seinem Sohn, dem Kläger.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der heutigen Zufahrt. Die Beklagte lehnt das ab, weil diese Zufahrt von dem früheren VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht anwendbar sei.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


I.


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger nach § 116 SachenRBerG ein Anspruch auf Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zu seinem Grundstück über das Grundstück der Beklagten zu. Ein solcher Absicherungsanspruch habe nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch dessen Rechtsnachfolger. Der Anspruch scheitere auch nicht daran, daß die Zufahrt nicht vom Vater des Klägers, sondern von dem VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden ist. Für die Begründung von Dienstbar-
keiten zur Sicherung von Erschließungseinrichtungen komme es auf die Vornahme von Investitionen nicht an; außerdem sei der heutige Weg ein Ersatz für die frühere Zufahrt zum Grundstück.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger kann nach § 116 SachenRBerG von der Beklagten die Einräumung der beantragten Grunddienstbarkeit verlangen.
1. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Ihre gegenteilige Auffassung kann die Beklagte weder auf das Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 (V ZR 206/02, VIZ 2003, 343) noch auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG stützen.

a) In dem dem Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein volkseigener Betrieb auf Grund einer Erschließungsmaßnahme auf einem volkseigenen Grundstück in der Rechtsträgerschaft eines anderen volkseigenen Betriebes gegen diesen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend machen kann. Diese Frage hat der Senat verneint, weil die dinglichen Rechte an ehemals volkseigenen Grundstücken im Verhältnis von zuordnungsberechtigten Stellen untereinander durch die Vorschriften des Zuordnungsrechts abschließend geregelt und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 nicht anwendbar ist. Darum geht es hier nicht. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt auf einem volkseigenen Grundstück angelegt, dessen Rechtsträger er auf Grund der
Bebauung selbst wurde. Ansprüche des Klägers in Ansehung der Zufahrt sind nicht Gegenstand des Zuordnungsrechts.

b) Auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Das läßt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers weder mit dem Senatsurteil vom 25. Februar 2000 (BGHZ 144, 25, 28) noch mit dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 (V ZR 388/02, BGH-Report 2003, 850, 851) begründen. In seinem Urteil vom 25. Februar 2000 hat der Senat zwar entschieden , daß ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit nicht deshalb ausscheidet, weil die fragliche Erschließungsanlage nicht von dem Nutzer selbst, sondern von einem Dritten errichtet worden ist. Dieser Fall liegt hier aber gerade nicht vor, weil die Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten weder von dem Kläger oder seinem Vater noch von einem Dritten, sondern von dem VEB Gebäudewirtschaft als Rechtsträger des betroffenen volkseigenen Grundstücks errichtet worden ist. Ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit scheitert nach dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 auch nicht daran, daß der Nutzer für die Anlage keine oder nur geringfügige Investitionen vorgenommen hat. Das ändert aber nichts daran, daß auch ein Schotterweg oder eine andere weniger aufwendige Erschließungsanlage von einem anderen als dem Grundstückseigentümer errichtet worden sein muß. Hier geht es um die Frage, ob das der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes insgesamt und damit auch einem Anspruch des Klägers auf Begründung der Grunddienstbarkeiten entgegensteht.
Diese Frage ist jedenfalls im vorliegenden Fall zu verneinen. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt zwar als Rechtsträger des damals volkseigenen Grundstücks angelegt. Hierbei handelt es sich aber nicht um die in § 1
Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG angesprochene Ersterrichtung einer Zufahrt, sondern um die Verlegung einer schon vorhandenen Zufahrt. Diese Zufahrt war eine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähige Erschließungsanlage. Ob sie im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG vom Vater des Klägers oder einem Dritten errichtet worden ist, ist zwar nicht festgestellt. Diese Erschließungsanlage war aber unabhängig hiervon nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a SachenRBerG bereinigungsfähig, weil sie dem Vater des Klägers als Teil seines Nutzungsrechts zugewiesen worden war. Ihre Bereinigungsfähigkeit verliert eine Erschließungsanlage, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt wird. Es wäre weder mit dem Zweck der Vorschrift noch mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn der Grundstückseigentümer die Begründung einer Dienstbarkeit dadurch abwenden könnte, daß er seinen auch nach Begründung der Dienstbarkeit bestehenden Verlegungsanspruch (§§ 1023, 1090 Abs. 2 BGB) vor ihrer Begründung wahrnimmt.
2. Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Klägers steht auch das Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG nicht entgegen. Danach soll die Sachenrechtsbereinigung nur zur Begründung dinglicher Rechtspositionen führen, die nach dem Recht der DDR hätten geschaffen werden können, deren Schaffung aber planwidrig unterblieben ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Absicherung einer Zufahrt zum Grundstück des Klägers wäre nach dem Recht der DDR möglich gewesen und bei sachgerechtem Vorgehen auch vorgenommen worden. Das Nutzungsrecht, das dem Vater des Klägers zugewiesen war, erstreckte sich vor der Errichtung des Wohnblocks durch den VEB Gebäudewirtschaft auf eine bestimmte Zu-
fahrtsfläche. Ebenso hätte nach der Verlegung der Zufahrt das Nutzungsrecht auf die neue Zufahrtfläche erstreckt werden können. Dies ist planwidrig unterblieben. Die Beklagte wird jedenfalls durch die von dem Kläger beanspruchte Dienstbarkeit nicht stärker belastet als bei plangemäßem Vorgehen, sondern im Gegenteil geringer.
2. Die in § 116 SachenRBerG bestimmten Voraussetzungen für die Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zum Grundstück des Klägers liegen vor.

a) Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er nutzt den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Weg als Zufahrt zu seinem Grundstück und für die Ver- und Entsorgungsleitungen seitdem er Eigentümer ist. In diesem Umfang diente das Grundstück der Beklagten dem Grundstück des Klägers und dem darin aufgegangenen Gebäudeeigentum seines Vaters schon seit der Anlegung der Zufahrt im Jahre 1973. Darauf, daß der Kläger selbst am 2. Oktober 1990 weder Nutzer des Gebäudes noch Nutzer des Grundstücks war, kommt es nicht an. Der Begriff der Nutzung, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet worden sein muß, wird allerdings teilweise personenbezogen in dem Sinne ausgelegt, daß die Nutzung durch den gegenwärtigen Nutzer gemeint ist (LG Stendal, OLG-NL 2001, 203, 205). Ein solches Textverständnis liegt schon nach dem Wortlaut nicht nahe. Die Vorschrift begründet in erster Linie einen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Deren Zweck ist aber die Begünstigung des herrschenden Grundstücks und nicht die Begünstigung seines aktuellen Eigentümers. Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist deshalb grundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende
Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Diese Auslegung wird von Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Diese kann zwar auch, wie im vorliegenden Fall, isoliert zur Anwendung kommen. In der Mehrzahl der Fälle wird und soll § 116 SachenRBerG aber eine Zusammenführung von Grundstück und Gebäudeeigentum nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterstützen. Denn eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse in Ansehung des vom Nutzer errichteten Bauwerks setzt jedenfalls wirtschaftlich auch eine Sicherung seiner Erschließung voraus, die in nicht wenigen Fällen auch gerade erst durch die Bereinigung und die hierbei vorzunehmenden Grundstücksteilungen von den Bauwerken rechtlich getrennt wird. Ansprüche nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann indessen nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch sein Rechtsnachfolger geltend machen; solche Ansprüche können nach § 14 Abs. 2 und 3 SachenRBerG auch veräußert werden. § 116 SachenRBerG würde in solchen Fällen leer laufen. Das entspricht nicht dem Ziel der Sachenrechtsbereinigung.

b) Die Nutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Erschließung des Grundstücks des Klägers erforderlich.

c) Dem Kläger steht schließlich kein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück der Beklagten zu. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann zwar, worauf die Revision im Ansatz mit Recht hinweist, auch konkludent vereinbart werden (Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489; Senatsurt. v. 7. November 2003, V ZR 65/03, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ). Dies ist gewöhnlich dann der Fall, wenn der Eigentümer zweier
Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich ist. Hier stand das faktische dienende Grundstück aber in Volkseigentum. Aus der Unantastbarkeit des Volkseigentums und dem Verbot, es zu belasten (§ 20 ZGB), wurde seinerzeit abgeleitet, daß eine Belastung mit Mitbenutzungsrechten nicht in Betracht kam (Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Kommentar zum Zivilgesetzbuch (1985) § 322 Rdn. 1, S. 376). Außerdem wurde die Straße hier auch zur Erschließung der Wohnblocks benötigt, die heute der Beklagten gehören. Schließlich war für den Vater des Klägers auch eine andere Lösung gefunden worden. Diese Umstände stehen hier der Annahme einer stillschweigenden Begründung eines Mitbenutzungsrechts entgegen. Im übrigen käme es der Beklagten nicht zugute, wenn seinerzeit ein Mitbenutzungsrecht begründet worden wäre. Denn sie wäre auch in diesem Fall verpflichtet, der Eintragung des ausgeurteilten Wegerechts zugunsten des Klägers zuzustimmen. Ein Mitbenutzungsrecht hätte den gleichen Inhalt und wäre von dem Kläger auch rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist nach § 8 GBBerG i.V.m. § 13 SachenR-DV mit der vorliegenden Klage geltend gemacht worden.

d) Die Einrede nach § 118 SachenRBerG hat die Beklagte nicht erhoben. Sie wäre auch nicht begründet, weil der VEB Gebäudewirtschaft der Verlegung der Zufahrt nicht nur zugestimmt, sondern diese selbst veranlaßt hat.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 388/02 Verkündet am:
9. Mai 2003
W i l m s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht
voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen
nutzt, z.B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.

b) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines
Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen
Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.

c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur
vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht
wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche
Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von
der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.
BGH, Urt. v. 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 - LG Gera
AG Gera
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger haben seit 1983 ein Haus in G. als Mieter bewohnt, das sie mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1997 zu Eigentum erwarben. Die Beklagten erwarben das Nachbargrundstück im Jahre 2000. Seit Beginn der Mietzeit nutzen die Kläger einen auf dem Grundstück der Beklagten liegenden, mit Splitt und Schotter befestigten Weg als Zufahrt zu ihrem Grundstück.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, ihnen das Begehen und Befahren des Wegs als Zuwegung und zur wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks zu gestatten. Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG für begründet. Bei dem Weg handele es sich um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift, die von den Klägern seit einem vor dem Stichtag des 2. Oktober 1990 liegenden Zeitpunkt mitgenutzt werde. Daß sie den Weg nicht selbst angelegt hätten, sei ohne Belang. Die Nutzung des Wegs sei für die Erschließung des Grundstücks der Kläger erforderlich. Der im Eigentum der Stadt G. stehende weitere Zugangsweg stelle keine zumutbare Alternative dar, da dieser Weg nicht befahren werden dürfe und wegen seines Zustands selbst für Fußgänger nur bedingt geeignet sei. Ein Verweigerungsrecht nach § 117 SachenRBerG stehe den Beklagten nicht zu. Soweit sie dazu unter Beweisantritt vorgetragen hätten, der Weg sei zum Befahren mit Fahrzeugen ungeeignet, sei dem nicht nachzugehen gewesen, da die Beklagten dem substantiierten Bestreiten der Kläger nachfolgend nicht mehr entgegengetreten seien.

II.


Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht mit der Begründung verneint werden, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG lägen nicht vor, da der von den Klägern mitbenutzte Weg auf dem Grundstück der Be-
klagten keine bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlage darstelle. § 1 SachenRBerG enthält keine abschließende Regelung der Bereinigungstatbestände. Die Vorschriften geben vielmehr anhand von Regelbeispielen (BT-Drucks. 12/5992 S. 65) einen ersten Überblick über den Anwendungsbereich des Gesetzes, schließen aber hiervon nicht unmittelbar erfaßte Sachverhalte von den Regelungen der Sachenrechtsbereinigung nicht aus. Maßgeblich sind insoweit die konkreten Anspruchsnormen (vgl. MünchKomm -BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 1 SachenRBerG Rdn. 1; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 1 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG im Ergebnis zu Recht bejaht.

a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger Nutzer im Sinne des § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind und daß die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde.
aa) Nicht entscheidend hierbei ist, ob der von den Klägern genutzte Weg - wie das Berufungsgericht annimmt - eine bauliche Anlage darstellt (a.A. LG Chemnitz, VIZ 1998, 585 für nur mit Schotter und Splitt versehene Wege; LG Stendal, OLG-NL 2001, 203 für Wege, die nur aus verdichtetem Boden bestehen ). § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder derjenige, der auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält. Dabei stellt das Unterhalten einer Anlage einen Unterfall der Nutzung dar, der nicht ausdrücklich hätte geregelt werden müssen (vgl. Eickmann, SachenRBerG, Stand September 2002, § 116 Rdn. 2; a.A. MünchKomm-BGB/
Wendtland § 116 Rdn. 5, der von Identität beider Nutzungsarten ausgeht). Das Nutzen eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen ist der Grundfall, der die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht notwendigerweise voraussetzt. Das folgt auch daraus, daß die Terminologie insoweit der Vorschrift des § 1018 BGB entlehnt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/5992 S. 179). Dort ist die Benutzung eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen gleichfalls nicht an das Vorhandensein einer baulichen Anlage gebunden (vgl. die Beispiele bei MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl. § 1018 Rdn. 29). Inhaltlich dasselbe ist gemeint, wenn § 321 ZGB von der Mitbenutzung spricht (vgl. BT-Drucks. 12/5992 aaO). Hieran knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG ebenfalls an (Abs. 1 Nr. 3), indem die Vorschrift nämlich den Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nur gewährt, wenn ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde. Geht es aber bei § 116 Abs. 1 SachenRBerG u.a. um einen Ausgleich dafür, daß die Begründung eines Mitbenutzungsrechts - wie häufig - unterblieben ist (Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163), so kann die Mitbenutzung (= Benutzung in einzelnen Beziehungen) in § 116 Abs. 1 SachenRBerG keine weitergehenden Voraussetzungen enthalten als in §§ 321, 322 ZGB, wo es auf eine bauliche Anlage ebenfalls nicht ankommt. Ausreichend ist nach allem die Mitbenutzung eines Weges (vgl. auch Autorenkollektiv, Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1985, § 321 Anm. 1.2.). In welcher Weise der Weg angelegt ist und ob er den Anforderungen genügt, die an eine bauliche Anlage, etwa im Sinne von § 29 BauGB (BVerwGE 44, 59, 62), zu stellen sind, ist ohne Belang.
bb) Nicht berechtigt ist der Einwand der Revision, der Anspruch scheite- re daran, daß es sich vorliegend um einen rein privaten Nachbarstreit handele, in den staatliche Stellen der DDR nicht involviert gewesen seien.
Richtig ist an diesem Einwand, daß nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken auftreten können, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen sind. Die Intention des Gesetzgebers ging ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/5992 S. 179) dahin , nur eine solche Mitbenutzung eines Grundstücks zu schützen, die "mit Billigung staatlicher Stellen" erfolgte. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Terminus, den das Gesetz an anderer Stelle explizit verwendet hat (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; 6 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 6; 10 SachenRBerG) und der in § 116 SachenRBerG nicht erscheint. Auf ihn kann daher unmittelbar nicht zurückgegriffen werden. Doch ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, daß eine unrechtmäßige Mitbenutzung, die auch zu Zeiten der DDR keinen zumindest faktischen Schutz genossen hätte, nicht schutzwürdig ist und daher von § 116 SachenRBerG nicht erfaßt wird. Denn das Gesetz will nur solche Sachverhalte bereinigen, bei denen eine Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, die aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Wendtland, § 116 SachenRBerG Rdn. 6; Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3). Für andere Fälle, in denen schon zu DDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint worden wäre, bestand kein Regelungsbedarf.
Gemessen daran geht das Berufungsgericht zu Recht von einer schutzwürdigen Mitbenutzung des auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden
Wegs durch die Kläger aus. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Weg seit den siebziger Jahren besteht und von den Bewohnern beider Grundstücke genutzt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten stand ihr Grundstück damals in Volkseigentum. Die langjährige Mitbenutzung ist ohne Duldung des eingesetzten Rechtsträgers nicht vorstellbar. Damit bestand ein damals als rechtmäßig angesehener Zustand, dessen dauerhafte zivilrechtliche Absicherung , wie vielfach in der DDR, unterblieb. Solche Fälle werden von § 116 erfaßt (vgl. Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3).
cc) Die Nutzung wurde vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet. Die Kläger nutzen den Weg seit 1983. Daß sie das Grundstück erst nach dem Beitritt erwarben, ist unerheblich. § 116 Abs. 1 SachenRBerG stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Nutzungsverhältnisse ab. Der Umstand , daß Grunddienstbarkeiten grundstücksbezogen sind, ändert daran entgegen der Auffassung der Revision nichts. Die Grunddienstbarkeit ist das Mittel der rechtlichen Absicherung der Mitnutzung. Sie kann nur für das herrschende Grundstück bestellt werden. Sie setzt aber nicht voraus, daß das faktische Nutzungsverhältnis zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Nutzer Eigentümer des herrschenden Grundstücks war. Anderenfalls fielen viele derjenigen Nutzungsverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus, die gerade bereinigt werden sollten, nämlich die Fälle, in denen Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, die überwiegend nicht in ihrem Eigentum stehendes Land bewirtschaften, andere fremde Grundstücke im Sinne der Norm mitbenutzen (vgl. BT-Drucks. 12/5992 S. 179).

b) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Erforderlichkeit der Mitbenutzung des Weges zur Erschließung des Grundstücks der Kläger bejaht hat.
Soweit die Revision meint, die Vorinstanzen hätten den Begriff der Erforderlichkeit verkannt, wenn sie ihn als "weit zu fassen" bezeichnet hätten, so ist ihr nicht zu folgen. Dies beruht nämlich auf einem Mißverständnis. Das Amtsgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat den Begriff der Erforderlichkeit in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG abgegrenzt zu der von § 917 BGB geregelten Situation des Notwegerechts. Bezogen darauf hat es die Auffassung vertreten, daß die Anforderungen des § 917 BGB strenger, die Erforderlichkeit bei § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG folglich "weiter zu fassen" seien. Das ist frei von Rechtsfehlern. Das Notwegerecht ist strengen Anforderungen unterlegen (vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163). Für § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG reicht es aus, daß die Erschließung des eigenen Grundstücks auf anderem Wege als dem der Mitbenutzung des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (vgl. Eickmann aaO Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Wendtland aaO Rdn. 9). Daß hiernach die Mitbenutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten erforderlich ist, hat das Berufungsgericht , gestützt u.a. auf die von dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme , in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt.
Soweit die Revision ferner die Erforderlichkeit der Mitbenutzung mit dem Argument in Zweifel zieht, der Zweck des Gesetzes sei im konkreten Fall nicht betroffen, weil es an einer zu schützenden Investition fehle, so verkennt sie die
Zielrichtung der Anspruchsnorm. Diese setzt - wie der Senat entschieden hat - gerade nicht eine Investition des Nutzers voraus, sondern nur ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand der Mitnutzungsbefugnis (Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99 aaO).
Auch die Überlegungen der Revision zu dem der Vorschrift des § 918 Abs. 1 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken, daß es an einer Schutzbedürftigkeit fehle, wenn der Anspruchsteller die Notlage selbst herbeigeführt habe , überzeugen nicht. Der Umstand, daß früher ein anderer Weg zur Verfügung stand, ist schon deswegen für die Frage der Erforderlichkeit der Mitbenutzung ohne Bedeutung, weil diese schon zu DDR-Zeiten die Zugangsmöglichkeit für das Grundstück der Kläger darstellte, die als der damaligen Rechtswirklichkeit gemäß angesehen wurde. Diesen Zustand auf eine dem heutigen Recht entsprechende gesicherte Grundlage zu stellen, ist Sinn des § 116 SachenRBerG.
3. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SachenRBerG, wonach der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Bestellung einer Grunddienstbarkeit u.a. dann verweigern kann, wenn der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder wenn die weitere Mitbenutzung die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.

a) Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger nicht auf Ansprüche gegen die Stadt G. auf Wiederherstellung des auf der Nordseite an dem Grundstück der Kläger vorbeiführenden Weges verwiesen werden. Die von der Revision hierzu angeführte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Thü-
ringer Straßengesetzes gewährt ihnen einen solchen Anspruch nicht. Die Norm regelt Inhalt und Umfang der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Aufgaben. Danach ist der Stadt G. , unabhängig davon, ob sich daraus ein individueller Anspruch der Kläger ergibt, verpflichtet, den Weg in einem den Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu unterhalten. Da es sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bei dem städtischen Weg um einen durch die Parkanlage führenden Fußweg handelt, besteht auch nur eine Unterhaltungspflicht in dieser Funktion. Den Bedürfnissen der Kläger, die auf einen Fahrweg angewiesen sind, genügt er, auch in ordnungsgemäß unterhaltenem Zustand, nicht.

b) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, der mitbenutzte Weg sei zum Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht geeignet und begründe eine Gefahr für die Substanz des Hauses, ist diese Rüge nicht begründet.
Wie der Revision allerdings zuzugeben ist, kann aus dem Umstand, daß eine Partei ihren Vortrag, nachdem die andere Partei entgegenstehende Ausführungen gemacht hat, nicht wiederholt, nicht geschlossen werden, daß sie ihren Vortrag fallen lassen wolle. Es bleibt dann bei einem streitigen Sachverhalt , der, wenn es darauf ankommt und Beweis dafür angetreten ist, durch eine Beweisaufnahme geklärt werden muß. Andererseits richtet sich das Maß dessen , was eine Partei zur Schlüssigkeit ihres Vortrags vorbringen muß, nach den Umständen, insbesondere auch danach, was die Gegenpartei zu demsel-
ben Punkt des Streitfalles vorgetragen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826, 1827; Urt. v. 15. Februar 1990, III ZR 87/88, BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 1). Diese Grundsätze erforderten im konkreten Fall keine Beweiserhebung.
Festgestellt ist, daß der Weg keinen fachgerechten Unterbau, wie er für einen Wirtschaftsweg oder eine Straße erforderlich ist, hat. Er ist lediglich mit Splitt und Schotter an der Oberfläche befestigt. Hierzu bedarf es folglich keiner sachverständigen Begutachtung. Bei Zugrundelegung von Maßstäben, die an die fachgerechte Herstellung eines Fahrweges gestellt werden, genügt der Weg nicht den Anforderungen. Darum geht es aber auch nicht. Die Kläger begehren die Sicherung der Mitbenutzung des Wegs in dem Maße, wie er auch bislang, seit 1983, von ihnen mitbenutzt worden ist. Daß dem Weg für diese Nutzung, mit ihren Unzulänglichkeiten, die durch auftretende Schlaglöcher und Spurrinnen gekennzeichnet sein mögen, die generelle Eignung fehlt, kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. Dagegen spricht die nahezu 20 Jahre lange Übung, an der die Bewohner des jetzt den Beklagten gehörenden Hauses durch eigenes Benutzen ebenfalls teil hatten. Wenn die Beklagten die Eignung des Wegs auch in dieser Form in Zweifel ziehen und insbesondere daraus eine Beeinträchtigung ihrer Interessen herleiten wollen, so hätte es eines eingehenderen Vortrags bedurft, der sich mit den entgegenstehenden tatsächlichen Verhältnissen hätte auseinandersetzen müssen, zumal ihre Interessen auch durch § 1120 BGB geschützt werden.
Soweit die Beklagten aus der ungenügenden Befestigung des Weges den Schluß darauf gezogen haben, daß die Gebäudesubstanz ihres Anwesens bei einem Befahren mit Schwerlastfahrzeugen leiden könne, kommt es hierauf
aus rechtlichen Gründen nicht an. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann damit nicht begründet werden. Darunter fallen nur solche Beeinträchtigungen, die in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache haben, etwa in der Existenz des Weges überhaupt oder in dessen konkretem Verlauf, und den Eigentümer an einer sinnvollen Nutzung oder Bewirtschaftung seines Grundstücks hindern oder ihn darin einschränken (vgl. die Beispiele bei Eickmann, aaO, § 117 SachenRBerG , Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen dieser Art stehen einem Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit entgegen. Hier geht es aber um - behauptete - Beeinträchtigungen durch das Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung des Wegs. Sie braucht der belastete Grundstückseigentümer nämlich nicht zu dulden , da sie vom Inhalt der Dienstbarkeit nicht gedeckt oder jedenfalls ihrer Ausübung nach untersagt sind (vgl. Senat, BGHZ 95, 144, 147). Die Dienstbarkeit erlaubt nur die Benutzung des Wegs in einer Weise, die den Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks Rechnung trägt. Das folgt aus § 1120 BGB. Verstöße gegen diese Schonungspflicht kann der Eigentümer nach § 1004 BGB abwenden (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rdn. 3). Führt somit im konkreten Einzelfall das Befahren des Wegs mit einem Schwerlastfahrzeug zu einer Substanzgefährdung des Hauses der Beklagten, so können sie diese Nutzung verbieten und die Kläger auf eine Versorgung durch kleinere Lieferfahrzeuge verweisen oder auf eine vorherige fachgerechte Befestigung des Wegs, die eine Gefährdung ebenfalls ausschließt. Das aber ist eine Frage des Einzelfalls, nicht eine Frage der generellen durch Dienstbarkeit gesicherten Mitbenutzung.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vizepräsident Dr. Wenzel ist wegen Tropf Krüger Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Tropf Lemke Gaier

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 72/03 Verkündet am:
14. November 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ihre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verliert
eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nicht
dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt
wird (Fortführung von BGHZ 144, 25).

b) Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezogen
in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende Grundstück am
2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden
Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Eine solche Nutzung
kommt auch dem Rechtsnachfolger des Nutzers zugute.

c) Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB kann auch konkludent vereinbart
sein, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon
verkauft, dafür aber eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich
ist. Das ist aber bei ehemals volkseigenen Grundstücken jedenfalls dann
nicht anzunehmen, wenn das dienende Grundstück von einem Rechtsträger von
Volkseigentum genutzt wurde (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR
183/98, VIZ 1999, 489).
BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 72/03 - OLG Rostock
LG Rostock
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Dem Vater des Klägers wurde 1963 ein Nutzungsrecht an einem damals noch ungeteilten volkseigenen Grundstück verliehen, das außer dem heute dem Kläger gehörenden Grundstück auch das heute der Beklagten gehörende Grundstück umfaßte. Die durch Verleihung des Nutzungsrechts zur Nutzung zugewiesene Fläche bestand aus dem größten Teil des Grundstücks des Klägers und dem Grundstücksstreifen mit der Flurbezeichnung 47/2, der quer über das Grundstück der Beklagten verlief und die Nutzungsfläche mit der E. verband. 1973 errichtete der damalige VEB Gebäudewirtschaft auf dem vor der Nutzungsfläche gelegenen Grundstücksteil einen Wohnblock, dem die Zufahrt zu der Nutzungsfläche weichen mußte. Als Ausgleich wurden die Nutzungsflä-
che durch Zuweisung des Teilstücks eines benachbarten Flurstücks vergrößert und hinter dem Wohnblock eine neue Zufahrt angelegt. Noch vor dem 2. Oktober 1990 erwarb der Vater des Klägers das Grundstück, auf dem sich sein Nutzungsrecht befand, das hierbei mit dem Grundstück vereinigt wurde. 1991 übertrug er das Grundstück seinem Sohn, dem Kläger.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der heutigen Zufahrt. Die Beklagte lehnt das ab, weil diese Zufahrt von dem früheren VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht anwendbar sei.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


I.


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger nach § 116 SachenRBerG ein Anspruch auf Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zu seinem Grundstück über das Grundstück der Beklagten zu. Ein solcher Absicherungsanspruch habe nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch dessen Rechtsnachfolger. Der Anspruch scheitere auch nicht daran, daß die Zufahrt nicht vom Vater des Klägers, sondern von dem VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden ist. Für die Begründung von Dienstbar-
keiten zur Sicherung von Erschließungseinrichtungen komme es auf die Vornahme von Investitionen nicht an; außerdem sei der heutige Weg ein Ersatz für die frühere Zufahrt zum Grundstück.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger kann nach § 116 SachenRBerG von der Beklagten die Einräumung der beantragten Grunddienstbarkeit verlangen.
1. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Ihre gegenteilige Auffassung kann die Beklagte weder auf das Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 (V ZR 206/02, VIZ 2003, 343) noch auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG stützen.

a) In dem dem Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein volkseigener Betrieb auf Grund einer Erschließungsmaßnahme auf einem volkseigenen Grundstück in der Rechtsträgerschaft eines anderen volkseigenen Betriebes gegen diesen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend machen kann. Diese Frage hat der Senat verneint, weil die dinglichen Rechte an ehemals volkseigenen Grundstücken im Verhältnis von zuordnungsberechtigten Stellen untereinander durch die Vorschriften des Zuordnungsrechts abschließend geregelt und das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 nicht anwendbar ist. Darum geht es hier nicht. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt auf einem volkseigenen Grundstück angelegt, dessen Rechtsträger er auf Grund der
Bebauung selbst wurde. Ansprüche des Klägers in Ansehung der Zufahrt sind nicht Gegenstand des Zuordnungsrechts.

b) Auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Das läßt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers weder mit dem Senatsurteil vom 25. Februar 2000 (BGHZ 144, 25, 28) noch mit dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 (V ZR 388/02, BGH-Report 2003, 850, 851) begründen. In seinem Urteil vom 25. Februar 2000 hat der Senat zwar entschieden , daß ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit nicht deshalb ausscheidet, weil die fragliche Erschließungsanlage nicht von dem Nutzer selbst, sondern von einem Dritten errichtet worden ist. Dieser Fall liegt hier aber gerade nicht vor, weil die Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten weder von dem Kläger oder seinem Vater noch von einem Dritten, sondern von dem VEB Gebäudewirtschaft als Rechtsträger des betroffenen volkseigenen Grundstücks errichtet worden ist. Ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit scheitert nach dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 auch nicht daran, daß der Nutzer für die Anlage keine oder nur geringfügige Investitionen vorgenommen hat. Das ändert aber nichts daran, daß auch ein Schotterweg oder eine andere weniger aufwendige Erschließungsanlage von einem anderen als dem Grundstückseigentümer errichtet worden sein muß. Hier geht es um die Frage, ob das der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes insgesamt und damit auch einem Anspruch des Klägers auf Begründung der Grunddienstbarkeiten entgegensteht.
Diese Frage ist jedenfalls im vorliegenden Fall zu verneinen. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt zwar als Rechtsträger des damals volkseigenen Grundstücks angelegt. Hierbei handelt es sich aber nicht um die in § 1
Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG angesprochene Ersterrichtung einer Zufahrt, sondern um die Verlegung einer schon vorhandenen Zufahrt. Diese Zufahrt war eine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähige Erschließungsanlage. Ob sie im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG vom Vater des Klägers oder einem Dritten errichtet worden ist, ist zwar nicht festgestellt. Diese Erschließungsanlage war aber unabhängig hiervon nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a SachenRBerG bereinigungsfähig, weil sie dem Vater des Klägers als Teil seines Nutzungsrechts zugewiesen worden war. Ihre Bereinigungsfähigkeit verliert eine Erschließungsanlage, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt wird. Es wäre weder mit dem Zweck der Vorschrift noch mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn der Grundstückseigentümer die Begründung einer Dienstbarkeit dadurch abwenden könnte, daß er seinen auch nach Begründung der Dienstbarkeit bestehenden Verlegungsanspruch (§§ 1023, 1090 Abs. 2 BGB) vor ihrer Begründung wahrnimmt.
2. Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Klägers steht auch das Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG nicht entgegen. Danach soll die Sachenrechtsbereinigung nur zur Begründung dinglicher Rechtspositionen führen, die nach dem Recht der DDR hätten geschaffen werden können, deren Schaffung aber planwidrig unterblieben ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Absicherung einer Zufahrt zum Grundstück des Klägers wäre nach dem Recht der DDR möglich gewesen und bei sachgerechtem Vorgehen auch vorgenommen worden. Das Nutzungsrecht, das dem Vater des Klägers zugewiesen war, erstreckte sich vor der Errichtung des Wohnblocks durch den VEB Gebäudewirtschaft auf eine bestimmte Zu-
fahrtsfläche. Ebenso hätte nach der Verlegung der Zufahrt das Nutzungsrecht auf die neue Zufahrtfläche erstreckt werden können. Dies ist planwidrig unterblieben. Die Beklagte wird jedenfalls durch die von dem Kläger beanspruchte Dienstbarkeit nicht stärker belastet als bei plangemäßem Vorgehen, sondern im Gegenteil geringer.
2. Die in § 116 SachenRBerG bestimmten Voraussetzungen für die Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zum Grundstück des Klägers liegen vor.

a) Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er nutzt den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Weg als Zufahrt zu seinem Grundstück und für die Ver- und Entsorgungsleitungen seitdem er Eigentümer ist. In diesem Umfang diente das Grundstück der Beklagten dem Grundstück des Klägers und dem darin aufgegangenen Gebäudeeigentum seines Vaters schon seit der Anlegung der Zufahrt im Jahre 1973. Darauf, daß der Kläger selbst am 2. Oktober 1990 weder Nutzer des Gebäudes noch Nutzer des Grundstücks war, kommt es nicht an. Der Begriff der Nutzung, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet worden sein muß, wird allerdings teilweise personenbezogen in dem Sinne ausgelegt, daß die Nutzung durch den gegenwärtigen Nutzer gemeint ist (LG Stendal, OLG-NL 2001, 203, 205). Ein solches Textverständnis liegt schon nach dem Wortlaut nicht nahe. Die Vorschrift begründet in erster Linie einen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Deren Zweck ist aber die Begünstigung des herrschenden Grundstücks und nicht die Begünstigung seines aktuellen Eigentümers. Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist deshalb grundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende
Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Diese Auslegung wird von Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Diese kann zwar auch, wie im vorliegenden Fall, isoliert zur Anwendung kommen. In der Mehrzahl der Fälle wird und soll § 116 SachenRBerG aber eine Zusammenführung von Grundstück und Gebäudeeigentum nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterstützen. Denn eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse in Ansehung des vom Nutzer errichteten Bauwerks setzt jedenfalls wirtschaftlich auch eine Sicherung seiner Erschließung voraus, die in nicht wenigen Fällen auch gerade erst durch die Bereinigung und die hierbei vorzunehmenden Grundstücksteilungen von den Bauwerken rechtlich getrennt wird. Ansprüche nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann indessen nicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch sein Rechtsnachfolger geltend machen; solche Ansprüche können nach § 14 Abs. 2 und 3 SachenRBerG auch veräußert werden. § 116 SachenRBerG würde in solchen Fällen leer laufen. Das entspricht nicht dem Ziel der Sachenrechtsbereinigung.

b) Die Nutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Erschließung des Grundstücks des Klägers erforderlich.

c) Dem Kläger steht schließlich kein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück der Beklagten zu. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann zwar, worauf die Revision im Ansatz mit Recht hinweist, auch konkludent vereinbart werden (Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489; Senatsurt. v. 7. November 2003, V ZR 65/03, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen ). Dies ist gewöhnlich dann der Fall, wenn der Eigentümer zweier
Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich ist. Hier stand das faktische dienende Grundstück aber in Volkseigentum. Aus der Unantastbarkeit des Volkseigentums und dem Verbot, es zu belasten (§ 20 ZGB), wurde seinerzeit abgeleitet, daß eine Belastung mit Mitbenutzungsrechten nicht in Betracht kam (Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Kommentar zum Zivilgesetzbuch (1985) § 322 Rdn. 1, S. 376). Außerdem wurde die Straße hier auch zur Erschließung der Wohnblocks benötigt, die heute der Beklagten gehören. Schließlich war für den Vater des Klägers auch eine andere Lösung gefunden worden. Diese Umstände stehen hier der Annahme einer stillschweigenden Begründung eines Mitbenutzungsrechts entgegen. Im übrigen käme es der Beklagten nicht zugute, wenn seinerzeit ein Mitbenutzungsrecht begründet worden wäre. Denn sie wäre auch in diesem Fall verpflichtet, der Eintragung des ausgeurteilten Wegerechts zugunsten des Klägers zuzustimmen. Ein Mitbenutzungsrecht hätte den gleichen Inhalt und wäre von dem Kläger auch rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist nach § 8 GBBerG i.V.m. § 13 SachenR-DV mit der vorliegenden Klage geltend gemacht worden.

d) Die Einrede nach § 118 SachenRBerG hat die Beklagte nicht erhoben. Sie wäre auch nicht begründet, weil der VEB Gebäudewirtschaft der Verlegung der Zufahrt nicht nur zugestimmt, sondern diese selbst veranlaßt hat.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.