Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2008 - V ZR 137/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Mit notarieller Urkunde vom 25. November 2004 unterbreitete die J. GmbH i.L. (im Folgenden: Verkäuferin) K. das Angebot zum Kauf eines Grundstücks. Nach dem Angebot war K. zwar berechtigt, an seiner Stelle einen Dritten zu bestimmen, für den das Angebot gleichermaßen gelten sollte, nicht aber war er befugt, das Recht auf Annahme des Angebots oder den Anspruch auf Übereignung abzutreten. Die Verkäuferin erklärte sich an das Angebot bis zum Ablauf des 28. Februar 2005 gebunden. Im Falle der Nichtannahme bis zu diesem Zeitpunkt sollte das Angebot nicht erlöschen, sondern der Verkäuferin lediglich das Recht zustehen, das Angebot "mit Fristsetzung dem Käufer gegenüber von 10 Tagen" zu widerrufen.
- 2
- Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung wurde am 2. Dezember 2004 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen, die folgenden Wortlaut hat: "Auflassungsvormerkung für K. … gemäß Bewilligung vom 25.11. 2004 …".
- 3
- Am 28. Februar 2005 benannte K. die Klägerin als Käuferin, in deren Namen der vollmachtlos handelnde Ki. noch am selben Tag die Annahme des Angebots erklärte. Beide Erklärungen wurden notariell beurkundet. Am 17. März 2005 erklärte die Klägerin die Zustimmung zu den in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen. Die Beklagten zu 1 bis 4 erwirkten am 7. Februar 2006 die Eintragung von Sicherungshypotheken. Am 10. April 2006 wurde die Klägerin in das Grundbuch "als Berechtigte der Auflassungsvormerkung gemäß Bewilligung vom 28. 2. 2005" eingetragen.
- 4
- Die Klägerin hat von sämtlichen Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypotheken verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung nur der Beklagten zu 3 und 4 (im Folgenden nur noch: Beklagte) ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchten die Beklagten eine Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die am 2. Dezember 2004 eingetragene Vormerkung habe einen künftigen Anspruch gesichert, für den bereits eine feste Grundlage geschaffen worden sei. Zwar habe kein echter Vertrag zugunsten eines (hier noch zu bestimmenden) Dritten vorgelegen. Da die Grundbucheintragung jedoch ausdrücklich auf die Eintragungsbewilligung vom 25. November 2004 Bezug nehme, sei wegen des K. eingeräumten Benennungsrechts auch der Anspruch des noch zu benennenden Dritten gesichert. Der Vormerkungsberechtigte sei hinreichend bestimmbar, weil nicht ein unbestimmter Dritter, sondern K. eingetragen worden sei, dem das Recht zur (eigenen) Annahme mit Ersetzungsbefugnis zugestanden habe. Auch die weiteren Berufungsangriffe führten nicht zum Erfolg. Insbesondere stehe den Beklagten nicht die Anfechtungseinrede des § 9 AnfG zur Seite.
II.
- 6
- 1. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht zu.
- 7
- a) Es ist allgemein anerkannt, dass es sich bei der Vormerkung um ein akzessorisches Recht handelt und vormerkungsberechtigt daher nur der Gläubiger der gesicherten Forderung sein kann. Das kann bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter zwar auch der Dritte sein, sofern er ein eigenes – auf dingliche Rechtsänderung gerichtetes – Forderungsrecht im Sinne von § 883 Abs. 1 BGB erwirbt (MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 20; Staudinger/ Gursky [2008] § 883 BGB Rdn. 71). Das Vorliegen eines solchen Vertrages hat das Berufungsgericht jedoch verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 8
- b) Dagegen scheidet bei einem sog. unechten oder ermächtigenden Vertrag zugunsten Dritter eine Vormerkung zugunsten des nur "faktisch Begünstigten" mangels eigener Gläubigerstellung aus (vgl. nur Staudinger/Gursky aaO). Vormerkbar ist in solchen Konstellationen zwar der Anspruch des Versprechensempfängers , und dies auch insoweit, als die Forderung auf Leistung an einen bereits benannten oder - wie hier - noch zu bestimmenden Dritten gerichtet ist (vgl. Senatsurt. v. 22. Dezember 1982, V ZR 8/81, NJW 1983, 1543, 1544). Aus diesem kann der Dritte indessen nur dann etwas herleiten, wenn ihm der Anspruch mit der Folge des Übergangs auch der Vormerkung (§ 401 BGB) abgetreten worden ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.); nur der Vormerkungsberechtigte kann sich auf die relative Unwirksamkeit nach § 883 Abs. 2 BGB berufen (vgl. nur Palandt/ Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 883 Rdn. 21).
- 9
- Die von der Klägerin daneben als weitere Möglichkeit ins Feld geführte "vertraglich begründete Sukzession" findet im geltenden Recht keine Stütze. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin infolge ihrer Benennung durch K. in die Lage versetzt worden ist, das Angebot der Verkäuferin anzunehmen. Sie ist dadurch aber nicht Rechtsnachfolgerin bezüglich des vormerkungsgesicherten Anspruchs geworden. Vielmehr hat sie einen eigenen Anspruch erworben, nicht anders, als wenn sie, ohne von K. benannt worden zu sein, unmittelbar mit der Verkäuferin kontrahiert hätte. Der Bewertung des Forderungserwerbs der Klägerin nach Benennung durch K. als eine Art Sukzession stünde schließlich auch das Abtretungsverbot entgegen (§ 399 BGB).
- 10
- c) Aus der am 10. April 2006 eingetragenen (zweiten) Vormerkung ergibt sich schon deshalb nichts zugunsten der Klägerin, weil zu dieser Zeit die Sicherungshypotheken bereits entstanden waren (Eintragung am 7. Februar 2006).
- 11
- 2. Ist danach die auf Zustimmung der Beklagten zur Löschung der Sicherungshypotheken gerichtete Klage abzuweisen, kommt es auf die weiteren materiellrechtlichen Angriffe der Revision ebenso wenig an, wie darauf, dass sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft an die Beweiswürdigung des Landgerichts im Zusammenhang der Frage einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung gebunden gefühlt hat (vgl. BGHZ 162, 313, 317 m.w.N., wonach sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben können; ferner BGHZ 160, 83, 85 ff.).
III.
- 12
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.
Roth Czub
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 258/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 57/07 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.