Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2019 - V ZR 132/18

bei uns veröffentlicht am12.04.2019
vorgehend
Amtsgericht Recklinghausen, 91 C 36/13, 02.02.2016
Landgericht Dortmund, 1 S 130/16, 17.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 132/18
Verkündet am:
12. April 2019
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks
ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung
aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von
§ 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung - unter Fortbestand der durch
§ 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger
- aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.

b) Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung
des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst und geht nicht auf den Ersteher
über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert
und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.
BGH, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 132/18 - LG Dortmund
AG Recklinghausen
ECLI:DE:BGH:2019:120419UVZR132.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. April 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte zu 1 ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beklagte zu 2 ist deren Verwalterin. Für die Gemeinschaft besteht eine Gebäudeversicherung , die die Risiken Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden umfasst. Der Kläger ist seit 2013 Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1. Dieser Einheit ist als Bestandteil des Sondereigentums eine Grunddienstbarkeit zugeordnet, die zur Herstellung von fünf Wohnungen berechtigt. Die fünf Wohnungen wurden errichtet und sind in die Gebäudeversicherung der Beklagten zu 1 einbezogen.
2
Am 26. Juni 2002 war es in einer der fünf Wohnungen zu einem Brand gekommen. Eigentümerin der mit einer Grundschuld belasteten Teileigentumseinheit Nr. 1 war zu diesem Zeitpunkt die A. & F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: A & F KG). Sie übertrug die Einheit an die W. Grundbesitz GmbH & Co. KG (im Folgenden: W KG), die am 5. August 2002 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Aus der weiterhin bestehenden Grundschuld betrieb die Gläubigerin nachfolgend die Zwangsversteigerung der Teileigentumseinheit. Am 17. Juni 2013 wurde dem Kläger der Zuschlag erteilt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Gebäudeversicherer die Brandschäden noch nicht reguliert. Er zahlte am 16. August 2013 zum Ausgleich der Schäden einen Betrag von 20.039,14 € an die Beklagte zu 1.
3
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Auszahlung dieses Betrages an sich. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

4
Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Versicherungssumme nicht beanspruchen, weil er im Zeitpunkt des Brandes nicht Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1 gewesen sei. Bei einer Veräußerung der Immobilie nach Eintritt des Versicherungsfalls stehe der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Schadensereignis nicht dem Erwerber, sondern dem Veräußerer zu. Der Kläger habe die Versicherungsforderung auch nicht durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Zwar erstrecke sich der Haftungsverband von Grundschulden nach § 1192 Abs. 1, §§ 1127, 1128 BGB auf Versicherungsforderungen. Das habe aber nicht zur Folge, dass die der A & F KG zustehende Forderung automatisch mit der Grundschuld auf die Erwerberin, die W KG, übergegangen sei. Es habe der A & F KG freigestanden, die Teileigentumseinheit ohne Übertragung der Versicherungsforderung zu veräußern. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Forderung an die W KG werde von keiner Partei behauptet. Folglich sei die Versicherungsforderung bei der Verkäuferin geblieben.

II.

5
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
6
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude abgeschlossene Gebäudeversicherung eine Versicherung auf fremde Rechnung ist und dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, eine hieraus erhaltene Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Es sieht weiter, dass dies, wenn das Wohnungseigentum, wie hier, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls veräußert wurde, gemäß § 95 VVG grundsätzlich der Veräußerer und nicht der Erwerber ist. In der Person des Veräußerers einmal entstandene Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen nicht gemäß § 95 Abs. 1 VVG mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber über (vgl. zum Ganzen näher Senat, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 29/16, ZWE 2017, 30 Rn. 6 ff. mwN). Folglich kann der Kläger die Versicherungsleistung nicht deshalb beanspruchen, weil die von dem Brand betroffene Teileigentumseinheit im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung in seinem Eigentum stand.
7
2. Anders als der Kläger meint, ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung auch nicht infolge des Zuschlags in der Zwangsversteigerung auf ihn übergegangen.
8
a) Allerdings kann ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung gegen den Gebäudeversicherer nach § 90 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 20 Abs. 2 ZVG auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung übergehen. Durch den Zuschlag erwirbt der Ersteher mit dem Grundstück zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat (§ 90 Abs. 2 ZVG). Dies sind nach § 55 Abs. 1 ZVG alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Nach § 20 Abs. 2 ZVG umfasst die Beschlagnahme zum Zweck der Zwangsversteigerung , abgesehen von den in § 21 ZVG bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, das Grundstück und diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. Dies ist nach § 1127 Abs. 1 BGB bei einer Forderung gegen den Versicherer dann der Fall, wenn Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht sind. Mit der Anordnung der Zwangsversteigerung wird daher - vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 65 ZVG - grundsätzlich auch der Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Gebäudeversicherer beschlagnahmt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 224/03, NJW 2006, 771 Rn. 12; Urteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57/80, NJW 1981, 1671, 1672). Bei einem ungestörten Versicherungsverhältnis geht durch den Zuschlag, wenn nichts Anderes in den Versteigerungsbestimmungen festgesetzt ist, die Forderung auf die Versicherungsleistung lastenfrei auf den Ersteher über (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57/80, NJW 1981, 1671, 1672 mwN). Damit erhält der Ersteher Geld für die Wiederherstellung des Gebäudes; außerdem erhöht die Mitversteigerung der Versicherungsleistung den Erlös für den Grundpfandgläubiger (vgl. Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 107 Rn. 3 f.).
9
b) Ein solcher Erwerb setzt aber voraus, dass die Versicherungsforderung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme noch zu den Gegenständen zählt, auf die sich das Grundpfandrecht erstreckt (§ 20 Abs. 2, § 22 Abs. 1 ZVG). Dies bestimmt sich nach den - auf die Grundschuld entsprechend anwendbaren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99, NJW-RR 2001, 525, 526 zu §§ 1127, 1128 BGB) - materiell-rechtlichen Vorschriften über den Hypothekenverband (§§ 1120 ff. BGB).
10
aa) Nach § 1127 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Hypothek, wie dargelegt, auf Forderungen gegen den Versicherer, wenn das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks versichert sind. Daraus folgt zunächst, dass die sich aus einem Schadensereignis ergebende Versicherungsforderung in den Haftungsverband der Hypothek fällt, wenn der versicherte Gegenstand bei Eintritt des Schadens zum Haftungsverband gehörte und Begünstigter der Versicherung der Eigentümer oder Eigenbesitzer des Grundstücks war.
11
bb) Die Zugehörigkeit der Versicherungsforderung zum Haftungsverband entfällt jedoch, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird. Für Versicherungen von anderen Gegenständen als einem Gebäude ergibt sich dies unmittelbar aus der in § 1129 BGB enthaltenen Verweisung auf § 1124 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB. Entsprechendes gilt für eine Forderung aus einer Gebäudeversicherung; dabei entfällt jedoch nicht die Haftung der Forderung , sondern nur die weitere Zugehörigkeit zum Haftungsverband.
12
(1) Erstreckt sich eine Hypothek gemäß § 1127 BGB auf eine Versicherungsforderung , differenziert das Gesetz hinsichtlich der Rechtsfolgen allerdings danach, ob ein Gebäude oder ein anderer Gegenstand versichert ist.
13
(a) Bei anderen Versicherungen als der Gebäudeversicherung bestimmt sich nach § 1127 und § 1129 BGB, wie die Erstreckung der Hypothek auf eine Forderung gegen den Versicherer wirkt. Danach bleibt der Versicherte in Bezug auf die Forderung grundsätzlich verfügungsbefugt; erst mit der Beschlagnahme des Grundstücks durch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung verliert er die Verfügungsbefugnis (vgl. MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1127 Rn. 13 und § 1129 Rn. 5; Erman/Wenzel, BGB, 15. Aufl., § 1127 Rn. 6). Dies erklärt sich daraus, dass es sich bei den anderen versicherten Gegenständen im Sinne von § 1129 BGB um Zubehörstücke und Früchte handelt; über sie kann der Grundstückseigentümer ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Hypothekenverband (§ 1120 BGB) bis zu einer Beschlagnahme des Grundstücks frei verfügen und sie dadurch dem Haftungsverband der Hypothek entziehen (§ 1121 Abs. 1 BGB). Hinsichtlich der Versicherungsforderung, die eine Beschädigung oder Zerstörung von Zubehörstücken oder Früchten ausgleicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 224/03, NJW 2006, 771 Rn. 12), setzt sich diese Befugnis fort. Der Eigentümer ist daher durch das bloße Bestehen einer Hypothek nicht gehindert, über die Versicherungsforderung zu verfügen (vgl. § 1129 i.V.m. § 1124 Abs. 1 BGB sowie Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 1127 Anm. 3).
14
(b) Anders liegt es dagegen bei der Gebäudeversicherung. Nach § 1128 Abs. 3 BGB hat der Hypothekengläubiger in Bezug auf die Versicherungsforderung von Anfang an die Stellung eines Pfandgläubigers; auf eine Beschlagnahme kommt es nicht an (vgl. RGZ 122, 131, 133; MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1128 Rn. 15; Erman/Wenzel, BGB, 15. Aufl., § 1128 Rn. 1). Der versicherte Grundstückseigentümer ist deshalb von vornherein gehindert, zum Nachteil des Hypothekengläubigers über die Versicherungsforderung zu verfügen (vgl. Erman/Wenzel, BGB, 15. Aufl., aaO; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., aaO).
15
(2) Dieser grundlegende Unterschied zwischen den Folgen der in § 1127 BGB bestimmten Erstreckung der Hypothek auf die Versicherungsforderung bei der Gebäudeversicherung einerseits und anderen Versicherungen andererseits betrifft aber nur die Befugnis des Grundstückseigentümers, zum Nachteil des Hypothekengläubigers über die Versicherungsforderung zu verfügen. Nicht eingeschränkt wird seine Befugnis, das Grundstück zu veräußern; insbesondere ist er nicht gehindert, es einem Dritten bei bestehenbleibender Hypothek ohne die Versicherungsforderung zu übertragen. Denn eine Verfügung über die Forderung liegt nicht vor; die Verfügungsbefugnis über das Grundstück wird durch § 1128 BGB nicht eingeschränkt. Die danach mögliche Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung - unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger - aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.
16
a) Ohne eine solche Auflösung des Haftungsverbands wäre der Eigentümer , der sein Grundstück unter Fortbestand eingetragener Grundpfandrechte veräußern möchte, faktisch gezwungen, auch die Versicherungsforderung auf den Erwerber zu übertragen. Bliebe er Inhaber der Forderung, diese aber weiterhin im Haftungsverband der Hypothek, liefe er nämlich Gefahr, die Forderung bei einer Zwangsvollstreckung in das (nunmehr fremde) Grundstück zu verlieren. Erstreckte sich die Haftung des Grundpfandrechts trotz der Veräußerung des Grundstücks weiterhin auf die Versicherungsforderung, würde diese nach § 20 Abs. 2 ZVG von der Beschlagnahme erfasst und unterfiele damit der Zwangsversteigerung (siehe oben II. 2. a), obwohl es sich bei ihr um schuldnerfremdes Vermögen handelte. Der frühere Eigentümer verlöre damit die Versicherungsforderung unabhängig davon, ob der Gläubiger auf ihre Verwertung angewiesen war, also auch dann, wenn schon der Erlös für das Grundstück in beschädigtem Zustand ausgereicht hätte, um den Hypothekengläubiger zu befriedigen.
17
b) Ein sachlicher Grund dafür, dass die Forderung aus einer Gebäudeversicherung dauerhaft mit dem Grundpfandrecht verbunden bleiben und auch künftig dessen rechtliches Schicksal teilen muss, besteht nicht. Insbesondere wird der durch § 1128 BGB erstrebte Schutz des Hypothekengläubigers nicht geschmälert, wenn die Forderung aus einer Gebäudeversicherung mit der Veräußerung des Grundstücks aus dem Haftungsverband herausfällt. Seine durch § 1128 Abs. 3 BGB begründete Rechtsstellung eines Pfandgläubigers bleibt hiervon unberührt. Auf die - bei einer späteren Verwertung der Hypothek eintretende - Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG ist der Hypothekengläubiger bei der Gebäudeversicherung nicht angewiesen, weil die Versicherungsforderung ohnehin als ihm verpfändet gilt und von ihm daher unabhängig von der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verwertet werden kann; dabei richten sich die Folgen des Pfandrechts weiterhin nach der Fälligkeit der Hypothek (vgl. §§ 1281, 1282 BGB sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99, NJW-RR 2001, 525, 526). Die Interessen eines Erstehers des Grundstücks in der Zwangsversteigerung schützen die §§ 1127, 1128 BGB dagegen nicht.
18
c) Für das Zwangsversteigerungsverfahren bedeutet dies, dass eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst wird und nicht auf den Ersteher übergeht, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.
19
Im konkreten Fall ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung durch die Anordnung der Zwangsversteigerung gegen die W KG demnach nicht be- schlagnahmt und nicht mitversteigert worden, da dieser bei der ursprünglichen Eigentümerin des Teileigentums Nr. 1, der A & F KG, verblieben war. Eine Abtretung des Anspruchs durch die A & F KG an die Erwerberin W KG ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfolgt.

III.

20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 02.02.2016 - 91 C 36/13 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.04.2018 - 1 S 130/16 -

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(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.

(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.

(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.

(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.

(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.

(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.

(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.

(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

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1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass bei einer Versicherung auf fremde Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG der Versicherte gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Auskehr von dem Versicherer erhaltener Versicherungsleistungen hat. Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten besteht im Innenverhältnis ein Treuhandverhältnis, das in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer diesen verpflichtet, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren (BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, NJW 1991, 3031, 3032; Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 238/10, VersR 2011, 1435 Rn. 12). Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft - wie hier die Beklagte - für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine solche Versicherung auf fremde Rechnung. Versicherungsnehmer ist der gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG rechtsfähige Verband, während Versicherte die einzelnen Wohnungseigentümer sind, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum (vgl. OLG Hamm, ZWE 2008, 133; Timme/ Elzer, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 292; Dötsch, ZMR 2014, 169 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dienten die Versicherungsleistungen hier der Regulierung von Schäden am Sondereigentum der Kläger.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.

(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.

(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen.

(3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt.

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

(1) Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß eine Forderung oder eine bewegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen und besonders versteigert werden soll. Auf Antrag kann auch eine andere Art der Verwertung angeordnet, insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Vertreter bestellt oder die Forderung einem Beteiligten mit dessen Zustimmung an Zahlungs Statt überwiesen werden. Die Vorschriften der §§ 817,820,835 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Der Erlös ist zu hinterlegen.

(2) Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwertung ist nur zulässig, wenn das geringste Gebot erreicht ist.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.

(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.

(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.

(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.

(2) Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstück, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.

12
a) Gemäß § 1127 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Hypothek auch auf die Forderung gegen den Versicherer, wenn das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände versichert sind. In der Literatur wird vertreten , hier gehe es um einen gesetzlich geregelten Fall dinglicher Surrogation ; die Vorschrift sei analog auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden , die ebenso wie die im Gesetz angesprochenen Versicherungsforderungen dem Zweck der Wiederherstellung des der Hypothekenhaftung unterliegenden Gegenstands dienten (vgl. insbesondere Wolf, JuS 1976, 32, 34 f.). Dieser Sicht hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil BGHZ 107, 255, 256 f. eine Absage erteilt. Die Vorschrift des § 1127 BGB ist vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Haftung der Gegenstände, auf die sich ein Grundpfandrecht erstreckt, im Allgemeinen mit dem Untergang dieser Gegenstände erlischt und sich nicht an einem Ersatzanspruch fortsetzt, auch wenn es sich um einen Ersatzanspruch wegen Beschädigung des haftenden Gegenstands handelt. Von diesem Grundsatz weicht § 1127 Abs. 1 BGB nicht ab, sondern trifft allein für Versicherungsforderungen eine auf die besonderen Bedürfnisse des Grundstücksverkehrs zugeschnittene Ausnahmeregelung (RG HRR 1934 Nr. 1677). Der Gesetzgeber hat die Erstreckung der Hypothek auf die Versicherungsforderung auch bei Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht aus einem allgemeinen Prinzip der dinglichen Surrogation hergeleitet, sondern einem schwerwiegenden praktischen Bedürfnis Rechnung tragen wollen in Kenntnis des Umstands, dass die so geschaffene Ausnahmeregelung rechtlich nicht konsequent war (Mot. III, 659 f.). Soweit der Umfang der Hypothekenhaftung gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, 1127 Abs. 1 BGB für den Umfang des Erwerbs durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung maßgebend ist, besteht für eine Ausdehnung des § 1127 Abs. 1 BGB auch auf Schadensersatzansprüche kein praktisches Bedürfnis, wenn der Schaden - wie im vorliegenden Fall - bereits vor der Versteigerung entstanden ist und der Ersteher den geringeren Wert der Sache bei der Abgabe seines Gebots berücksichtigen konnte. Diese in BGHZ 107, 255, 256 f. vertretene Auffassung hat Zustimmung gefunden (MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl. § 1127 Rdn. 2; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] § 1127 Rdn. 2; Stöber , Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl. § 20 Anm. 3.7). Dem schließt sich auch der Senat an.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.

(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.

(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.

(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.

(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.

(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.

(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.

(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.

(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.

(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.

(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.

(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)