Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2005 - IV ZR 224/03

bei uns veröffentlicht am09.11.2005
vorgehend
Landgericht Essen, 3 O 56/02, 09.09.2002
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 12/03, 27.08.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 224/03 Verkündetam:
9.November2005
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Anders als der Erfüllungsanspruch auf die Versicherungsleistung fällt ein an seine
Stelle tretender Schadensersatzanspruch gegen den Gebäudeversicherer wegen
eines Brandes aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht unter die Hypothekenhaftung
; er geht daher auch nicht gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG
auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung über.
BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 224/03 - OLG Hamm
LG Essen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche
Verhandlung vom 9. November 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Klägerin Die ist eine prozessfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich mit der Vermietung eigener und fremder Wohnungen befasst ; sie wird in diesem Rechtsstreit von einem der beiden Gesellschafter mit Zustimmung des anderen vertreten. Nach einem Brandschaden verlangt die Klägerin Ersatz vom beklagten Versicherer.
2
zwischen Da den Parteien bereits eine größere Anzahl von Gebäude - und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen abgeschlossen worden waren, verhandelten sie über einen Rahmenvertrag zur Wohngebäu- de-Versicherung. Dabei war für die Klägerin wesentlich, dass vor Abschluss von Einzelversicherungsverträgen für neu hinzukommende Gebäude eine vorläufige Deckung vorgesehen wurde, wie sie in einem den Verhandlungen zugrunde gelegten Mustervertrag enthalten war. Der am 27. August 1998 unterzeichnete Rahmenvertrag enthielt eine solche Klausel jedoch nicht. Darauf wurden die Vertreter der Klägerin bei Unterzeichnung des Rahmenvertrages auch nicht hingewiesen.
3
Am29.Oktober 1998 ersteigerte der Gesellschafter L. der Klägerin einen im Umbau zu einer Wohnanlage befindlichen Gebäudekomplex. Wegen Finanzierungsschwierigkeiten konnte er das Bargebot nicht berichtigen. Deshalb wurde am 1. April 1999 die Wiederversteigerung des Grundbesitzes angeordnet. Am 31. Mai 1999 wurde L. als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Am 12. August 1999 zerstörte ein Brand das gesamte sechste Obergeschoss des Hauptgebäudes. In der Annahme, das Gebäude sei aufgrund des Rahmenvertrages vom 27. August 1998 bei der Beklagten versichert, nahm die Klägerin die Beklagte auf Versicherungsleistungen in Anspruch. Diese verweigerte jegliche Entschädigung. Am 2. Mai 2001 wurde das Objekt von der Stadt, in der es belegen war, ersteigert und später abgerissen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag des entstandenen Brandschadens geltend.
4
Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin das Objekt nach Erwerb durch den Gesellschafter L. in ihre Verwaltung genommen und dass es sich trotz des noch nicht abgeschlossenen Umbaus in einem versicherbaren Zustand befunden habe. Jedenfalls sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, weil eventuelle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf die Stadt übergegangen seien, die es aufgrund der Wiederversteige- rung erworben habe. Im Hinblick auf die Abtretung von Ansprüchen der Stadt beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin aus dem Rahmenvertrag mit der Beklagten vom 27. August 1998 zwar kein Anspruch auf vorläufige Deckung zu. Die Beklagte sei aber wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als sei der Rahmenvertrag mit der in den Vertragsverhandlungen in Aussicht genommenen Klausel über die vorläufige Deckung abgeschlossen worden. Ob das Objekt, für das die Klägerin Brandentschädigung fordert, unter die mit dem Rahmenvertrag beabsichtigte vorläufige Deckung gefallen wäre, hat das Berufungsgericht offen gelassen.
8
Denn die Klage aus eigenem Recht sei unbegründet, weil die Klägerin den hier in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte jedenfalls dadurch verloren habe, dass das Objekt durch Weiterversteigerung auf die Stadt übergegangen sei. Damit sei auch die Forderung aus einer für die versteigerte Sache genommenen Versiche- rung auf den Ersteher übergegangen (§§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, 1127 Abs. 1 BGB). Dass der Gesellschafter L. vor der Ersteigerung durch die Stadt Eigentümer des Objekts war, stehe einer Anwendbarkeit dieser Regeln nicht entgegen, weil L. als Versicherter unter den Schutz der von der Klägerin bei der Beklagten beabsichtigten Versicherung falle. Dass der Klägerin hier kein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung zustehe, sondern ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, ändere ebenfalls nichts am Übergang dieses Anspruchs auf die Stadt. Denn dieser Schadensersatzanspruch sei auf das Erfüllungsinteresse gerichtet und solle seinem Sinn und Zweck nach den Gläubiger so stellen, wie er bei vertragsgerechtem Verhalten des Schuldners stehen würde. Dann aber dürfe die Klägerin als Gläubigerin nicht nur nicht schlechter, sondern auch nicht besser gestellt sein, als wenn ein Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung zustande gekommen wäre.
9
Auch soweit die Stadt Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten habe, bleibe die Klage ohne Erfolg, weil sich die Beklagte mit Recht auf die Einrede der Verjährung berufe. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 14. Februar 2000 endgültig Leistungen verweigert. Deshalb sei Ende des Jahres 2002 Verjährung eingetreten (§ 12 Abs. 1 VVG). Die Klage sei zwar schon im Dezember 2001 erhoben worden. Die Klägerin habe die Aktivlegitimation, die aufgrund der Weiterversteigerung an die Stadt am 2. Mai 2001 verloren gegangen war, jedoch erst aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 27. Februar 2003 wiedererlangt.

10
Diese II. Erwägungen des Berufungsgerichts halten jedenfalls in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11
1. Dass die Klägerin mit dem hier in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss das gleiche Ergebnis gegenüber der Beklagten erzielen könnte wie mit einen Erfüllungsanspruch aus einem Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung , besagt noch nicht, dass dieser Schadensersatzanspruch auch hinsichtlich des in § 1127 Abs. 1 BGB geregelten Umfangs der Hypothekenhaftung einem versicherungsvertraglichen Erfüllungsanspruch gleichzustellen ist, wie die Revision mit Recht geltend macht.
12
a) Gemäß § 1127 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Hypothek auch auf die Forderung gegen den Versicherer, wenn das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände versichert sind. In der Literatur wird vertreten , hier gehe es um einen gesetzlich geregelten Fall dinglicher Surrogation ; die Vorschrift sei analog auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden , die ebenso wie die im Gesetz angesprochenen Versicherungsforderungen dem Zweck der Wiederherstellung des der Hypothekenhaftung unterliegenden Gegenstands dienten (vgl. insbesondere Wolf, JuS 1976, 32, 34 f.). Dieser Sicht hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil BGHZ 107, 255, 256 f. eine Absage erteilt. Die Vorschrift des § 1127 BGB ist vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Haftung der Gegenstände, auf die sich ein Grundpfandrecht erstreckt, im Allgemeinen mit dem Untergang dieser Gegenstände erlischt und sich nicht an einem Ersatzanspruch fortsetzt, auch wenn es sich um einen Ersatzanspruch wegen Beschädigung des haftenden Gegenstands handelt. Von diesem Grundsatz weicht § 1127 Abs. 1 BGB nicht ab, sondern trifft allein für Versicherungsforderungen eine auf die besonderen Bedürfnisse des Grundstücksverkehrs zugeschnittene Ausnahmeregelung (RG HRR 1934 Nr. 1677). Der Gesetzgeber hat die Erstreckung der Hypothek auf die Versicherungsforderung auch bei Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht aus einem allgemeinen Prinzip der dinglichen Surrogation hergeleitet, sondern einem schwerwiegenden praktischen Bedürfnis Rechnung tragen wollen in Kenntnis des Umstands, dass die so geschaffene Ausnahmeregelung rechtlich nicht konsequent war (Mot. III, 659 f.). Soweit der Umfang der Hypothekenhaftung gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, 1127 Abs. 1 BGB für den Umfang des Erwerbs durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung maßgebend ist, besteht für eine Ausdehnung des § 1127 Abs. 1 BGB auch auf Schadensersatzansprüche kein praktisches Bedürfnis, wenn der Schaden - wie im vorliegenden Fall - bereits vor der Versteigerung entstanden ist und der Ersteher den geringeren Wert der Sache bei der Abgabe seines Gebots berücksichtigen konnte. Diese in BGHZ 107, 255, 256 f. vertretene Auffassung hat Zustimmung gefunden (MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl. § 1127 Rdn. 2; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] § 1127 Rdn. 2; Stöber , Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl. § 20 Anm. 3.7). Dem schließt sich auch der Senat an.
13
Im b) vorliegenden Fall geht es allerdings nicht wie in der Entscheidung BGHZ 107, 255 ff. um einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung eines der Hypothekenhaftung unterliegenden Gegenstandes , sondern wegen treuwidriger Vereitelung der bei den Vertragsverhandlungen zugesagten, im abgeschlossenen Vertrag vom 27. August 1998 aber nicht mehr enthaltenen vorläufigen Deckung. Dieser Schadensersatzanspruch steht dem in § 1127 Abs. 1 BGB geregelten De- ckungsanspruch auch im Hinblick auf das hier realisierbare Erfüllungsinteresse näher als ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung eines haftenden Gegenstands. Darauf kommt es indessen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des § 1127 Abs. 1 BGB nicht an: Die Erweiterung der Hypothekenhaftung über die ihr zugrunde liegenden Gegenstände hinaus beschränkt sich vielmehr allein auf den Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag. Ein Schadensersatzanspruch , der wie hier darauf gerichtet ist, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er bei redlichem Verhalten des Versicherers stünde, kann zu demselben Ergebnis wie der Erfüllungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag führen; notwendig ist ein solches Ergebnis - etwa bei Mitverschulden des Versicherungsnehmers (§ 254 BGB) - keineswegs. Wenn man mit dem Berufungsgericht einen solchen Schadensersatzanspruch , soweit er das Erfüllungsinteresse ebenso wie der vertragliche Anspruch auf die Versicherungsleistung befriedigt, unter § 1127 Abs. 1 BGB fallen lassen wollte, wäre nicht mehr einzusehen, warum dies nicht auch für Ersatzansprüche wegen Beschädigung der haftenden Sache gelten sollte. Deshalb kann auch für den hier in Betracht kommenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nichts anderes gelten: Auf einen solchen Anspruch erstreckt sich die Hypothekenhaftung und damit der Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht.
14
c) Dem steht nicht entgegen, dass der Senat den Anspruch auf eine Versicherungsleistung aufgrund einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in anderer Hinsicht einem vertraglichen Anspruch auf die Versicherungsleistung gleichgestellt hat, etwa wenn es um die Verjährungsfrist geht (Urteil vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03 - VersR 2004, 361 unter II 1 b). Den Gesichtspunkten, die für die Auslegung der Vorschriften über die Verjährung maßgebend sind, kommt keine Bedeutung für die Auslegung von § 1127 Abs. 1 BGB zu.
15
d) Danach kommt es hier auf die Frage nicht mehr an, ob die in § 1127 Abs. 1 BGB vorgesehene Erstreckung der Hypothekenhaftung auf eine Versicherungsforderung auch dann Platz greift, wenn der Eigentümer des der Hypothekenhaftung unterliegenden Gegenstands nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern wie hier lediglich Versicherter ist.
16
2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht vielmehr ungeachtet des Grundstückserwerbs der Stadt durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren am 2. Mai 2001 nach wie vor der Klägerin zu. Dies gilt auch im Hinblick auf § 73 VVG; was durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben wird, hängt allein von § 1127 Abs. 1 BGB ab. Da die Klägerin den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht und nicht wieder verloren hat, kommt es auf die Abtretung der Stadt nicht an. Damit greift auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 09.09.2002 - 3 O 56/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.08.2003 - 20 U 12/03 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2005 - IV ZR 224/03 zitiert 6 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 90


(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird. (2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreck

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung


(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer. (2) Die Haftung der Forderung gegen

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler


Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewe

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 44/03 Verkündet am: 21. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 195
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 132/18 Verkündet am: 12. April 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1127

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(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 44/03 Verkündet am:
21. Januar 2004
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo
und der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers unterliegen
auch dann der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG, wenn ein vorvertragliches Verschulden
des Versicherers (oder seines Agenten) zwar nicht das Zustandekommen
des späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat,
der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder
von ihnen abweicht.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die weiteren Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde.
Von Rechts wegen

Tatbestand :


Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz für den Verlust von fünf Vollblutpferden, die beim Brand seines Stalles zu Tode gekommen sind.
Unter Vermittlung des Beklagten zu 1) beantragten der Kläger und seine Ehefrau, die ihre behaupteten Ersatzansprüche an den Kläger abgetreten hat, im Dezember 1997 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) den Abschluß eines Gebäudeversicherungsvertrages für ihr Anwesen , der den Pferdestall einschloß. Nach dem Versicherungsvertrag war

das lebende Inventar, d.h. insbesondere die in dem Stall untergebrachten Pferde, nicht vom Versicherungsschutz umfaßt. In der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 1998 brannte der Pferdestall nieder, wobei fünf Vollblutpferde an Rauchgasen erstickten. Die Beklagte zu 2) erstattete den Gebäudeschaden.
Der Kläger hat von den Beklagten daneben Ersatz für den Verlust der Pferde in Höhe von 230.000 DM gefordert. Vorrangig hat er deswegen zunächst den Beklagten zu 1) in Anspruch genommen, der seiner Auffassung nach als Versicherungsmakler aufgetreten sei und sich bei der Vertragsanbahnung nicht an seine Zusage gehalten habe, einen Vertrag zu vermitteln, der Versicherungsschutz auch für das lebende Inventar einschließe. Für den Fall, daß der Beklagte zu 1) statt dessen als Agent des Versicherers gehandelt habe, müsse er nach Meinung des Klägers ebenso haften, weil er bei der Vertragsanbahnung mit seiner Zusage besonderes persönliches Vertrauen erweckt und in Anspruch genommen habe. Daneben hat der Kläger für diesen Fall mit bei Gericht am 17. April 2002 eingegangenem Schriftsatz klagerweiternd auch die Beklagte zu 2) als Geschäftsherrin in Anspruch genommen.
Der Beklagte zu 1) hat eine Eigenhaftung abgelehnt, weil er als Agent des Versicherers aufgetreten sei, wie auch die Beklagte zu 2) vorträgt. Sie bestreitet jedoch eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) bei der Vertragsanbahnung. Beides hat sie dem Kläger erstmals mit Schreiben vom 9. November 1999 mitgeteilt und Ersatzleistungen abgelehnt. Sie hält Schadensersatzansprüche des Klägers gegen sie im übrigen auch für verjährt.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugelassen, soweit die gegen die Beklagte zu 2) ge- richtete Klage abgewiesen worden ist. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe :


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gleichviel, ob sich ein Anspruch des Klgers gegen die Beklagte zu 2) aus culpa in contrahendo oder aber aus gewohnheitsrechtlicher Vertrauenshaftung ergäbe, sei er jedenfalls nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt.
1. Auch wenn der Kläger insoweit keine vertraglichen Ansprüche geltend mache, reiche es für die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist aus § 12 Abs. 1 VVG aus, daß der Anspruch seine rechtliche Grundlage im Vertrag habe. Das treffe sowohl auf die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung zu, bei der der Versicherungsvertrag im Sinne der unterbliebenen Aufklärung des Versicherungsnehmers umgestaltet werde, als auch auf den Anspruch aus culpa in contrahendo (jetzt: § 311 Abs. 2 und 3 BGB n.F.), der seine Grundlage ebenfalls im abgeschlossenen Versicherungsvertrag finde und deshalb kein gesetzlicher Anspruch sei. Die Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG auf solche Ansprüche entspreche der Intention des Gesetzgebers, möglichst schnell eine Klärung der Rechtslage

im Zusammenhang mit allen Ansprüchen herbeizuführen, die ihre Grundlage in Versicherungsverträgen hätten.
2. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG habe hier mit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen begonnen und sei deshalb bei Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2), am 17. April 2002, selbst dann abgelaufen gewesen, wenn man annehme, Korrespondenz der Parteien im Mai und Juni 2000 habe noch einmal zu einer kurzen Verjährungshemmung von einem Monat und zwei Tagen geführt. Der Kläger habe den Schaden schon mit Schreiben seines damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 29. Oktober 1999 auf "rund 230.000 DM" beziffert und zunächst vom Beklagten zu 1) gefordert. Andererseits habe die Beklagte zu 2) ihre Einstandspflicht bereits mit Schreiben an den Kläger vom 9. November 1999 (Zugang: 15. November 1999) endgültig abgelehnt, so daß damit ihre Sachverhaltsaufklärung erkennbar abgeschlossen gewesen und Fälligkeit der beanspruchten Leistung eingetreten sei.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punkten stand.
1. Die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG findet auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche Anwendung.
Auch wenn Ansprüche aus culpa in contrahendo nach der bis zum 1. Januar 2002 geltenden, hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Rechtslage grundsätzlich in 30 Jahren verjährten (vgl. BGHZ 87, 27, 35; 49, 77, 80), bedeutet dies nicht, daß solche Ansprüche in jedem Fall dieser langen Verjährung unterliegen.


a) Selbst wenn sie vom Wortlaut der Bestimmungen über kürzere Verjährungsfristen (insbesondere § 196 BGB a.F.) nicht erfaßt sind, folgt daraus nicht, daß nicht in Ausnahmefällen Vorschriften über die kürzere Verjährung vertraglicher Ansprüche entsprechend anzuwenden sind. Die fehlende ausdrückliche Regelung der Verjährung solcher Ansprüche beruht darauf, daß das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt gewesen, sondern erst von Lehre und Rechtsprechung entwickelt worden ist (BGHZ 49, 77, 81; 57, 191, 195). Auch das Versicherungsvertragsgesetz von 1908 konnte demgemäß Regelungen in Bezug auf Ansprüche aus culpa in contrahendo nicht treffen. Anders als die Revision meint, kann mithin aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 VVG, wo lediglich von "Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag" die Rede ist, kein Rückschluß darauf gezogen werden, daß Ansprüche aus culpa in contrahendo nicht der kurzen Verjährung unterliegen sollen.

b) Mit Blick auf Ansprüche aus culpa in contrahendo hat der Bundesgerichtshof den allgemeinen Rechtsgedanken entwickelt, wonach die für vertragliche Erfüllungsansprüche maßgeblichen kurzen Verjährungsfristen auch für solche Ansprüche gelten sollen, die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als der "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" erweisen (BGHZ 49, 77, 80 ff.; 57, 191, 197 f.; 73, 266, 269, 270 - zu § 179 BGB -; 87, 27, 36).
Diese Rechtsprechung erfaßt auch Fälle, in denen das vorvertragliche Verschulden eines Vertragspartners zwar nicht das Zustandekommen des Vertrages selbst verhindert, jedoch zu einem Vertrag geführt hat, dessen Erfüllungsanspruch nicht mehr realisierbar ist (zum Beispiel infol-

ge Insolvenz). Auch hier hat der Bundesgerichtshof die kurze Verjährungsfrist des Erfüllungsanspruchs auf den Anspruch aus culpa in contrahendo entsprechend angewendet, weil beide Ansprüche in einem engen Zusammenhang stehen und der gesetzliche Zweck der kurzen Verjährungsfrist dahin geht, für beide Ansprüche in gleicher Zeit Rechtsfrieden herzustellen (BGHZ 87, 27, 37).

c) Im hier zu entscheidenden Fall, bei dem vorvertragliches Verschulden des Versicherers zwar nicht das Zustandekommen des späteren Vertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht, gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, VersR 1999, 477). Denn auch hier besteht ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Geschädigten angestrebten Vertrag. Der Anspruch aus culpa in contrahendo kann dem Geschädigten hinsichtlich der Verjährung keine stärkere Rechtsstellung verschaffen als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch.
Nach allem gilt die kurze Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG auch für den hier verfolgten Anspruch aus culpa in contrahendo (vgl. OLG Karlsruhe aaO; LG Fulda r+s 1993, 126, 127; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 4; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 12 Rdn. 5 und BK/Gruber, § 12 Rdn. 7 - dort jeweils nur für Ansprüche des Versicherers -; Sieg, BB 1987, 352, 353).

d) Daß der Bundesgerichtshof es abgelehnt hat, auch Bereicherungsansprüche der kurzen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG zu un-

terstellen (BGHZ 32, 13 ff.), steht dem nicht entgegen. Denn anders als bei Ansprüchen aus culpa in contrahendo besteht ein enger Zusammenhang zwischen vertraglichem Erfüllungsanspruch und Bereicherungsanspruch dort gerade nicht, zumal letzterer ein echter gesetzlicher Anspruch ist, der regelmäßig die Unwirksamkeit des Vertrages zur Voraussetzung hat. Auch der Normzweck des § 12 Abs. 1 VVG, schnelle Klarheit über die Rechtslage aus dem Versicherungsvertrag zu schaffen, läßt sich auf den Bereicherungsanspruch nicht übertragen (BGHZ aaO S. 17). Soweit hingegen ein Bereicherungsausgleich auf vertraglicher Grundlage erfolgt - etwa aufgrund der Satzung des Trägers einer Zusatzrente - hat der Bundesgerichtshof auf diesen Anspruch bereits die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG angewendet (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88 - VersR 1990, 189 unter II 3 a).

e) Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist die Verjährungsvorschrift des § 12 Abs. 1 VVG erst recht auf einen Anspruch anzuwenden , der auf die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des Versicherers (vgl. BGHZ 40, 22, 24 f.) gestützt wird.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die zweijährige Verjährungsfrist sei hier bei Eingang der Klagerweiterung auf die Beklagte zu 2) bereits abgelaufen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Ist der Anspruch aus culpa in contrahendo - was die Verjährungsfrist anlangt - wie ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG zu behandeln, so ist für den Verjährungsbeginn zugleich die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG maßgeblich. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Beginn der Verjährung erweisen

sich auch im weiteren als rechtsfehlerfrei. Sie werden insoweit von der Revision auch nicht angegriffen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.