Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 15 Verhältnis der Ansprüche

(1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will.

(2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der nach § 19 in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grundstücks nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark oder im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark beträgt.

(3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Bebauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet werden müssen.

(4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen, wenn die in § 81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 20 Bodenwertermittlung in besonderen Fällen


(1) Bei der Bemessung des Bodenwerts eines Grundstücks, das vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendet worden ist, ist nicht die im Gebiet baurechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks, sondern
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 19 Grundsätze


(1) Erbbauzins und Ankaufspreis sind nach dem Bodenwert in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem ein Angebot zum Vertragsschluß nach diesem Kapitel abgegeben wird. (2) Der Bodenwert bestimmt sich nach dem um die Abzugsbeträge nach Satz 3 verminderte

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 81 Voraussetzungen, Kaufgegenstand, Preisbestimmung


(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus der baulichen Investition begründ

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2011 - V ZR 242/10

bei uns veröffentlicht am 01.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 242/10 Verkündet am: 1. Juli 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2011 - V ZR 244/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 244/10 Verkündet am: 16. Dezember 2011 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2002 - V ZR 246/01

bei uns veröffentlicht am 03.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 246/01 Verkündet am: 3. Mai 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - IX ZR 59/06

bei uns veröffentlicht am 19.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 59/06 Verkündet am: 19. April 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, §§ 1

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2002 - V ZR 270/01

bei uns veröffentlicht am 20.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 270/01 Verkündet am: 20. September 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2002 - V ZR 268/01

bei uns veröffentlicht am 18.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/01 Verkündet am: 18. Oktober 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2001 - V ZR 202/00

bei uns veröffentlicht am 22.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 202/00 Verkündet am: 22. Juni 2001 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2000 - V ZR 327/98

bei uns veröffentlicht am 21.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 327/98 Verkündet am: 21. Januar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2008 - V ZR 89/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 89/08 Verkündet am: 12. Dezember 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2006 - V ZB 188/05

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 188/05 vom 26. Oktober 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu § 79 ZVG BGHR: ja ZVG § 79 Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist da

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2000 - V ZR 421/99

bei uns veröffentlicht am 29.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 421/99 Verkündet am: 29. September 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 30. Juli 2015 - 3 U 82/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 06.06.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheit

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(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte...