Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2018 - IX ZR 187/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:190418UIXZR187.17.0
bei uns veröffentlicht am19.04.2018
vorgehend
Amtsgericht Erding, 1 C 3361/16, 21.02.2017
Landgericht Landshut, 12 S 546/17, 18.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 187/17
Verkündet am:
19. April 2018
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Gegenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden
Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, bestimmt sich unter Abzug des Restwerts
des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist
(Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16).
BGH, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 187/17 - LG Landshut
AG Erding
ECLI:DE:BGH:2018:190418UIXZR187.17.0
vom 1. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 18. Juli 2017, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. August 2017, und des Amtsgerichts Erding vom 21. Februar 2017, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. März 2017, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall in Anspruch, für welchen der Beklagte allein haftet.
2
Die Klägerin verlangt die Erstattung der ihr in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren , nämlich eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV RVG in Höhe von 1,3 aus einem Gegenstandswert von 10.854,16 € zuzüglich Auslagen ECLI:DE:BGH:2018:190418UIXZR187.17.0 und Umsatzsteuer, insgesamt 958,19 €. Hierauf zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten nur 571,44 €, wobei er seiner Abrechnung einen Gegenstandswert von 5.217,09 € zugrunde legte. Die unterschiedlichen Gegenstandswerte erklären sich daher, dass die Klägerin den Gegenstandswert in erster Linie unter Berücksichtigung des sachverständig festgestellten Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des sachverständig festgestellten Restwerts und hilfsweise unter Abzug des vom Sachverständigen festgestellten Restwerts berechnet, während der Haftpflichtversicherer die zu erstattenden Anwaltsgebühren aus dem sachverständig festgestellten Wiederbeschaffungswert unter Abzug des höheren Restwerts berechnet, zu dem die Klägerin, nachdem sie von ihm auf ein besseres Restwertangebot verwiesen worden ist, den Unfallwagen veräußert hat. Den Differenzbetrag in Höhe von 386,75 € macht die Klägerin mit der Klage geltend.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte möchte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht (AGS 2017, 367) hat ausgeführt: Ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter habe gegen den Schädiger einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Rechtsberatungskosten, die durch den Unfall ausgelöst worden und die nicht deshalb entstanden seien, weil der Geschädigte dem Schädiger gegenüber unberechtigte oder überhöhte Ansprüche geltend gemacht habe. Entscheidend sei darauf abzustellen, aus welchem Gegenstand sich die Anwaltsgebühren errechneten. Nachdem der Restwert lediglich einen Rechnungsposten innerhalb der Schadensberechnung darstelle, darüber hinaus der Geschädigte auch das Recht habe, Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bei gleichzeitiger Herausgabe des beschädigten Fahrzeugs an den Schädiger zu verlangen, erscheine es vorzugswürdig, die zu erstattenden Anwaltskosten aus dem Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts zu berechnen. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass es verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gebe. Da der Geschädigte darum nicht wisse, bestehe für ihn Beratungsbedarf. Die dadurch ausgelösten Gebühren sollten vom Schädiger getragen werden.

II.


6
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bestimmt sich der Gegenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist.
7
1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588 Rn. 6 mwN).
8
Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer , so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis ). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist. Die von einem - einsichtigen - Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind nicht maßgeblich. Denn Kosten, die dadurch entstehen , dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines im Ergebnis unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden. Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017, aaO Rn. 7 mwN).
9
2. Die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten zumindest zuletzt nur in diesem Umfang noch geltend gemachte Forderung auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts) ist berechtigt. Der für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.
10
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden an seinem Fahrzeug nicht im Wege der Reparatur , sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, also den Wiederbeschaffungsaufwand , ersetzt verlangen. Denn es ist zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Unabhängig davon, wie der Geschädigte - was den Schädiger grundsätzlich nichts angeht - nach dem Unfall mit dem Restwert verfährt, ist bei dem so gebotenen Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Unfall festzustellen , dass in Höhe des verbliebenen Restwerts kein Schaden entstanden ist. Dies gilt auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017, aaO Rn. 9 mwN).
11
b) Dementsprechend ist auch bei der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten nicht der volle Wiederbeschaffungswert zugrunde zu le- gen, sondern der Wiederbeschaffungsaufwand, mithin der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Dies hat der Bundesgerichtshof - nach den angefochtenen Entscheidungen veröffentlicht - bereits entschieden (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588 Rn. 10 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237; vom 12. Dezember 2017 - VI ZR 611/16, VersR 2018, 239); hieran wird festgehalten. Zur weiteren Begründung wird auf die entsprechenden Ausführung in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2017 (aaO Rn. 10 ff) verwiesen.
12
3. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof allerdings in der Entscheidung vom 18. Juli 2017 die Frage, von welchem Gegenstandswert im Außenverhältnis auszugehen ist, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers dem vom Geschädigten über einen Sachverständigen korrekt ermittelten Restwert eine dem Geschädigten im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zumutbare Verwertungsmöglichkeit mit einem höheren Restwertangebot entgegenhält (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017, aaO Rn. 12).
13
a) Hierzu wird die Ansicht vertreten, dass bei der Ermittlung des Gegenstandswerts im Außenverhältnis auf den gutachterlich nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs richtig ermittelten Verkehrswert abzustellen sei. Denn in diesem Fall wären die ursprünglich geltend gemachten Forderungen im vollen Umfang berechtigt gewesen. Daran ändere sich nicht dadurch etwas, dass der Versicherer zulässigerweise den Geschädigten nachträglich auf höhere Restwertangebote verweise, weil selbst der zulässige Verweis die ursprüngliche Anspruchsberechtigung nicht berühre. Ein einmal entstandener, zu Recht anwaltlich verfolgter Anspruch werde nicht durch die Zahlung Dritter oder eine anderweitige Reduktion verringert; denn auf bereits entstandene Gebühren wäre dies ohne Einfluss (Jaeger, ZfSch 2016, 490; Poppe, NJW 2015, 3355, 3357; AG Frankfurt aM, AGS 2012, 91, 92).
14
b) Diese Ansicht trifft - bezogen auf die Kostenerstattung - nicht zu.
15
aa) Für den ähnlich gelagerten Fall, in dem der Geschädigte zunächst sachverständig nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs ermittelte Reparaturkosten vom Schädiger erstattet verlangt, es aber hinnimmt, vom Haftpflichtversicherer auf eine gleichwertige und günstigere Werkstatt verwiesen zu werden , hat der Bundesgerichtshof entschieden, der Gegenstandswert bestimme sich unter Berücksichtigung des von dem Geschädigten hinsichtlich der Hauptforderung hingenommenen Verweises des Haftpflichtversicherers auf eine günstigere Fachwerkstatt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 5; vom 9. Januar 2018 - VI ZR 82/17, VersR 2018, 313 Rn. 10). Da es sich bei dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten um eine Nebenforderung handelt, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist, ist ihm grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht. Nimmt der Geschädigte die von Schädigerseite erbrachte Leistung auf die Hauptforderung als endgültig hin und stellt die Höhe der Hauptforderung nicht zur gerichtlichen Entscheidung, so ist für die Bestimmung des dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zugrunde zu legenden Gegenstandswerts von der Berechtigung der Hauptforderung nur in Höhe der Erfüllungsleistung auszugehen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017, aaO Rn. 8). Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruch des Geschädigten zunächst begründet war, sondern darauf, ob und inwieweit der Anspruchsgegner mit Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruchsgrund oder die Anspruchshöhe Erfolg hat. So bestimmt sich die Höhe einer dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzforderung im Anwendungsbereich des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB danach, ob der Geschädigte dem in dieser Regelung enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge leistet, zusätzlich aber auch danach, ob er einer etwaigen sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens genügt oder eine diesbezügliche Einwendung des Anspruchsgegners, dass dem nicht so sei, berechtigt ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017, aaO Rn. 9).
16
bb) Nichts anderes gilt für vorliegenden Fall, in dem der Geschädigte vom Schädiger auf ein höheres Restwertangebot verwiesen wird. Die Klägerin hat von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch gemacht und von dem Beklagten Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangt. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage , in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8). Demnach darf zwar der Geschädigte, der einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands hat, den Unfallwagen nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens verkaufen, sofern dieses hinsichtlich der Restwertfrage drei bei verschiedenen Unternehmen des regionalen Marktes eingeholte Angebote zugrunde gelegt hat und für ihn kein Anlass zu Misstrauen gegenüber den Angaben des Sachverständigen bestanden (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rn. 13; vom 27. September 2016, aaO Rn. 10). Sind aber sämtliche Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf ein besseres Restwertangebot verweisen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 9 f), muss dieser eine Kürzung der von ihm geltend gemachten Hauptforderung auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes hinnehmen und damit seiner Nebenforderung auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen entsprechend niedrigeren Gegenstandswert zugrunde legen. Ebenso ist von dem niedrigeren Gegenstandswert auszugehen, wenn der Geschädigte die auf den Verweis auf das bessere Restwertangebot gestützte Kürzung der Hauptforderung hinnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9; vom 9. Januar 2018, VersR 2018, 313 Rn. 10).
17
cc) Nach den insoweit von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie - bezogen auf die Hauptforderung - den Verweis des Haftpflichtversicherers auf ein besseres Restwertangebot und die damit verbundene Kürzung des Anspruchs auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands hingenommen. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen berechtigten Verweis auf ein besseres Restwertangebot vorlagen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017, aaO Rn. 11). Der für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach der entsprechend gekürzten Summe der Hauptforderung in Höhe von 5.217,09 €. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils betrug der sachverständig festgestellte Wiederbeschaffungswert 9.682,93 €. Unter Berücksichtigung des von dem Haftpflichtversicherer der Klägerin unterbreiteten Restwertangebots über 5.400 € beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand, wie vom Haftpflichtversicherer des Beklagten richtig berechnet, 4.282,93 €. Hinzuzurechnen sind noch die abgerechneten Sachverständigenkosten und die allgemeine Unkostenpauschale.

III.


18
Die Entscheidung des Berufungsgerichts war mithin gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der Senat konnte in der Sache nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzungen bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Das amtsgerichtliche Urteil war auf die Berufung des Beklagten aufzuheben und die Klage aus den oben genannten Gründen abzuweisen.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Erding, Entscheidung vom 21.02.2017 - 1 C 3361/16 -
LG Landshut, Entscheidung vom 18.07.2017 - 12 S 546/17 -

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

6
1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 5; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachte Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche , die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

6
1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 5; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachte Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche , die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
5
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Berücksichtigung des von dem Kläger hinsichtlich der Hauptforderung hingenommenen Verweises der Beklagten auf eine günstigere Fachwerkstatt bestimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 611/16 Verkündet am:
12. Dezember 2017
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert
zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.

b) Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes
Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem
Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert
(Bestätigung Senatsurteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16,
VersR 2017, 1282).
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - VI ZR 611/16 - LG Bonn
AG Siegburg
ECLI:DE:BGH:2017:121217UVIZR611.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftet, in Anspruch.
2
Der Kläger hatte hinsichtlich seines bei dem Unfall beschädigten Fahr- zeugs den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.700 € (Wiederbeschaffungswert von 5.200 € abzüglich Restwert in Höhe von 1.500 €) sowie weitere durch das Schadensereignis verursachte Kosten geltend gemacht und von der Beklagten ersetzt erhalten. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers erstattete die Beklagte unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 4.516 € (Wiederbeschaffungsaufwand zuzüglich weiterer Kosten). Der Klä- ger ist der Auffassung, die Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegen- standswert von 6.016 € zu berechnen, der sich aus dem Wiederbeschaffungs- wert - ohne Abzug des Restwerts - und den weiteren Kosten zusammensetze. Es stünden ihm daher noch weitere 157,80 €zuzüglich Zinsen an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat seine bei BeckRS 2016, 113057 veröffentlichte Entscheidung darauf gestützt, dass der Gegenstandswert, der der Berechnung der Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen sei, der berechtigten Schadensersatzforderung gegenüber dem Schädiger entspreche. Dies sei der Wiederbeschaffungsaufwand. Soweit der Kläger geltend mache, er habe seinen Prozessbevollmächtigten auch mit der Restwertverwertung beauftragt , sei kein höherer Gegenstandswert zugrunde zu legen. Benötige der Geschädigte in diesem Zusammenhang juristischen Rat, erfolge dies vielmehr auf eigene Rechnung.

II.

5
Diese Erwägungen halten, wie der Senat zwischenzeitlich in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 18. Juli 2017 (VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282) entschieden hat, rechtlicher Überprüfung stand. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung bloßer Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Entscheidungsgründe (aaO, Rn. 5 ff.) Bezug. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich im Streitfall nichts anderes, weil der Kläger geltend macht, seinen Rechtsanwalt auch mit der Restwertverwertung beauftragt zu haben.
6
1. Zur Ermittlung des Restwerts im Rahmen der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Juli 2017 (aaO, Rn. 13) ausgeführt: "Ob und unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Prüfung des Restwerts entfaltet, zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts im Innenverhältnis zum Mandanten führt, kann ebenfalls dahinstehen. In dem hier maßgeblichen Außenverhältnis, in welchem zur Bezifferung der begründeten Schadensersatzforderung der Restwert abzuziehen ist, können anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung dieses Abzugspostens nicht den anzusetzenden Gegenstandswert erhöhen (AG Buchen, SP 2013, 267; a.A. Jungbauer, DAR 2007, 609, 610; Schneider, DAR 2015, 177, 178)."
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Hieran hält der Senat fest.
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2. Als eigenständige Schadensposition kommen die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Restwertverwertung anfallenden Rechtsverfolgungskosten nur dann in Betracht, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erfor- derlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, DAR 2017, 671 Rn. 10; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, NJW 2012, 2194 Rn. 8; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5 f., jeweils für das Geltendmachen von Ansprüchen gegen den eigenen Versicherer). Besondere Umstände wie etwa schwere unfallbedingte Krankheitsfolgen oder auch nur konkrete rechtliche Schwierigkeiten der Restwertverwertung, aufgrund derer der Kläger zur Verwertung des beschädigten Fahrzeugs anwaltlicher Hilfe bedurft hätte, sind im Streitfall weder festgestellt noch vorgetragen. Im Übrigen macht der Kläger eine derartige eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit und Schadensposition auch nicht geltend. Galke Wellner Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 26.04.2016 - 106 C 36/16 -
LG Bonn, Entscheidung vom 13.12.2016 - 8 S 106/16 -

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

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Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Berücksichtigung des von dem Kläger hinsichtlich der Hauptforderung hingenommenen Verweises der Beklagten auf eine günstigere Fachwerkstatt bestimmt.
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a) Der erkennende Senat hat mit - nach Eingang der Revisionsbegründung im vorliegenden Verfahren ergangenem - Urteil vom 5. Dezember 2017 (VI ZR 24/17, noch nicht veröffentlicht) die sich auch im Streitfall stellenden Fragen beantwortet. Danach ist der Bemessung des Gegenstandswertes für die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch dann nur die letztlich objektiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer mit Erfolg auf eine ohne weiteres zugängliche , günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist (Senat aaO, Rn. 5 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts davon ausgegangen ist und davon ausgehen durfte, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet (vgl. Senat aaO, Rn. 9), sowie unabhängig davon, ob der Verweis des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit vor oder nach der Beauftra- gung des Rechtsanwalts oder der Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten erfolgt (Senat aaO, Rn. 10). Hat der Geschädigte die auf den Verweis auf die günstigere Fachwerkstatt gestützte Kürzung seiner Hauptforderung hingenommen, so kommt es für die Höhe der ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auch nicht mehr darauf an, ob der Verweis materiell -rechtlich gerechtfertigt war (Senat aaO, Rn. 11). Neue Gesichtspunkte, die diese Annahmen des erkennenden Senats in Frage stellen würden, zeigt die Revision nicht auf.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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1. Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 6, mwN).
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Im Streitfall hat die Klägerin der Geschädigten vor der Veräußerung des Fahrzeugs kein günstigeres Angebot unterbreitet, das ohne weiteres wahrzunehmen gewesen wäre. Die Beklagten durften deshalb bei der Schätzung des Restwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Die Einholung von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall drei Angebote einholen sollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass keine Anhaltspunkte für deren fehlende Seriosität vorliegen, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Revision nennt bis auf die erheblichen Differenzen zu den meisten der acht Monate später eingeholten Angebote der Klägerin keine konkreten Umstände, die den Beklagten hätten Anlass geben müssen , die Preisangaben zu hinterfragen. Die Tatsache, dass die Angebote gleich hoch waren, musste die Beklagten noch nicht eine unredliche Preisabsprache vermuten lassen. Hiergegen spricht im Übrigen, dass ein Angebot in gleicher Höhe auch gegenüber der Klägerin abgegeben worden ist. Eine Verpflichtung, Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, traf die Beklagten dabei so wenig wie die Geschädigte (st. Rspr. vgl. etwa Senat, BGHZ 171, 287, 290 f. und Urteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO).

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

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a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367 und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - VersR 2007, 1145, 1146). Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367 und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - aaO).
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Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Berücksichtigung des von dem Kläger hinsichtlich der Hauptforderung hingenommenen Verweises der Beklagten auf eine günstigere Fachwerkstatt bestimmt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.