Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:180717UVIZR465.16.0
bei uns veröffentlicht am18.07.2017
vorgehend
Amtsgericht Kulmbach, 70 C 63/16, 07.04.2016
Landgericht Bayreuth, 13 S 39/16, 21.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 465/16 Verkündet am:
18. Juli 2017
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert
zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.

b) Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes
Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem
Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16 - LG Bayreuth
AG Kulmbach
ECLI:DE:BGH:2017:180717UVIZR465.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Müller und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 21. September 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftet, in Anspruch.
2
Die Klägerin hatte hinsichtlich ihres bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.617,48 € (Wiederbe- schaffungswert von 23.697,48 € abzüglich Restwert in Höhe von 16.080 €) so- wie weitere durch das Schadensereignis verursachte Kosten in Höhe von 1.709,96 € geltend gemacht und von der Beklagten ersetzterhalten. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 9.327,44 € (Wiederbeschaffungs- aufwand zuzüglich weiterer Kosten) hat die Beklagte an die Klägerin vorgericht- liche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € bezahlt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert von 25.407,44 € zu berechnen, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert - ohne Abzug des Restwerts - und den weiteren Kosten zusammensetze. Es stünden ihr daher noch weitere 396,50 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Diese hat sie mit der Klage geltend gemacht.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen sei, der berechtigten Schadensersatzforderung gegenüber dem Schädiger, also dem zu ersetzenden Schaden entspreche. Auf das Innenverhältnis zwischen der Geschädigten und ihrem Rechtsanwalt und auf den Umstand, dass der Rechtsanwalt den Restwert zu ermitteln habe, komme es nicht an. Im vorliegenden Fall habe von Anfang an kein Schaden in Höhe des Restwerts des Fahrzeugs, das die Klägerin behalten habe, bestanden, weshalb sie als Hauptforderung auch nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des vorhandenen Restwerts geltend gemacht habe.

II.

5
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs bestimmt.
6
1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 5; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachte Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche , die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
7
Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer , so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis ). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; BGH, Urteile vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13; vom 13. April 1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Die von einem - einsichtigen - Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind demgegenüber nicht maßgeblich (BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 6; BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13).
8
2. Die - von der Klägerin gegenüber der Beklagten nur in diesem Umfang geltend gemachte - Forderung auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ist berechtigt. Der für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.
9
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden an seinem Fahrzeug nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, also den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, VersR 2017, 56 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 6; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 365; vom 30. Novem- ber 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 193; jeweils mwN). Denn es ist zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteile vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 185; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457). Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN). Unabhängig davon, wie der Geschädigte - was den Schädiger grundsätzlich nichts angeht (Senatsurteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246) - nach dem Unfall mit dem Restwert verfährt, ist bei dem so gebotenen Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Unfall festzustellen , dass in Höhe des verbliebenen Restwerts kein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 185). Dies gilt auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 365; vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 193).
10
b) Die von der Revision sowie von Teilen der untergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. LG Aachen, AGS 2015, 464 f.; AG Eschwege, DAR 2016, 612; AG Norderstedt, NJW 2015, 3798; AG Ahlen, AGS 2014, 543; AG Wesel, Urteil vom 25. März 2011 - 27 C 230/10, juris) und der Literatur (z.B. Dötsch, ZfS 2013, 490; Jungbauer, DAR 2007, 609; Poppe, NJW 2015, 3355; Schneider, DAR 2015, 177) vertretene Gegenansicht, dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten sei der volle Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen, teilt der Senat nicht (ebenso z.B. LG Bonn, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 8 S 106/16, BeckRS 2016, 113057; AG Bad Hersfeld, AGS 2015, 363 f.; AG Kob- lenz, SVR 2014, 476; AG Dinslaken, SP 2014, 351; AG Buchen, SP 2013, 267; Buller/Drzisga, NJW-Spezial 2015, 521; Jaeger, ZfS 2016, 490, 492 f.; Möckel, NJW-Spezial 2016, 393, 394).
11
aa) Der überwiegende Teil der Vertreter dieser Ansicht geht - ebenso wie die Revision - von der unzutreffenden Prämisse aus, dass (jedenfalls bei einem wirtschaftlichen Totalschaden) im Unfallzeitpunkt, auf den abzustellen sei, der Schaden in Höhe des vollen Wiederbeschaffungswerts eingetreten sei, der erzielte oder zu erzielende Restwert also lediglich eine nachträgliche Kompensation darstelle, auf die ebenso wie auf sonstige nachträgliche Zahlungsströme nicht abgestellt werden dürfe (LG Aachen, AGS 2015, 464; AG Eschwege, DAR 2016, 612 f.; AG Norderstedt, NJW 2015, 3798, 3799; AG Ahlen, AGS 2014, 543 f.; AG Wesel, Urteil vom 25. März 2011 - 27 C 230/10, juris Rn. 1 f.; Dötsch, ZfS 2013, 490, 492; Poppe, NJW 2015, 3355, 3357; Schneider DAR 2015, 177 f.; vgl. auch Mardner, NJW 2016, 1546, 1548, der allerdings auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts abstellt). Dabei wird übersehen, dass, wie ausgeführt, im Unfallzeitpunkt in Höhe des verbliebenen Restwerts schon gar kein Schaden entstanden ist, der Schaden also nicht erst nachträglich infolge einer Kompensation, sondern von vornherein um den Restwert reduziert ist (ebenso Möckel, NJW-Spezial 2016, 393, 394). Aus demselben Grund ist die Annahme der Revision unzutreffend, dass der Restwert des Unfallwagens nicht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten, sondern die Aufwendungen des Schädigers verringere (so aber LG Koblenz, Urteil vom 13. April 1982 - 5 S 415/81, BeckRS 2008, 14922, für den Fall einer Abrechnung auf Neuwagenbasis; Poppe, NJW 2015, 3355, 3356).
12
bb) Die von der Revision aufgeworfene Frage, von welchem Gegenstandswert im Außenverhältnis auszugehen ist, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers dem vom Geschädigten über einen Sachverständigen korrekt ermittelten Restwert eine dem Geschädigten im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zumutbare Verwertungsmöglichkeit mit einem höheren Restwertangebot entgegen hält (dazu AG Frankfurt a.M., AGS 2012, 91; Jaeger, ZfS 2016, 490, 492; Mardner, NJW 2016, 1546, 1548), stellt sich im vorliegenden Fall nicht und kann daher offen bleiben. An dem Grundsatz, dass der Restwert - in der vom Geschädigten oder vom Schädiger ermittelten Höhe - zur Bestimmung des Gegenstandswerts abzuziehen ist, vermag diese Fragestellung nichts zu ändern.
13
cc) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Prüfung des Restwerts entfaltet, zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts im Innenverhältnis zum Mandanten führt, kann ebenfalls dahinstehen. In dem hier maßgeblichen Außenverhältnis, in welchem zur Bezifferung der begründeten Schadensersatzforderung der Restwert abzuziehen ist, können anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung dieses Abzugspostens nicht den anzusetzenden Gegenstandswert erhöhen (AG Buchen, SP 2013, 267; a.A. Jungbauer , DAR 2007, 609, 610; Schneider, DAR 2015, 177, 178).
14
dd) Beauftragt ein Geschädigter - wie dies nicht selten der Fall sein wird - seinen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Gesamtschadens, ohne sich von vornherein auf eine bestimmte Art des Schadensersatzes (z.B. Reparatur oder Ersatzbeschaffung) festzulegen oder gar seine Forderung zu beziffern, so ist der Umfang dieses Auftrags ebenfalls zunächst nur für das Innenverhältnis maßgeblich.
15
(1) Ob es sich auf das Außenverhältnis auswirkt, wenn der Geschädigte statt der von ihm am Ende geltend gemachten Kosten der Ersatzbeschaffung im Rahmen seiner Ersetzungsbefugnis auch die höheren Kosten einer Repara- tur hätte verlangen dürfen und er sich diesbezüglich von seinem Rechtsanwalt hat beraten lassen, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn etwaige Reparaturkosten hat die Klägerin ihrem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten vorliegend nicht zugrunde gelegt.
16
(2) Zur Erhöhung des Gegenstandswertes im Außenverhältnis führt im Streitfall auch nicht die Annahme der Revision, dass die Klägerin anstelle des von ihr tatsächlich geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwands dem Schädiger den Restwert in Form des beschädigten Fahrzeugs hätte zur Verfügung stellen und den ungekürzten Wiederbeschaffungswert hätte verlangen dürfen. Dabei kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein derartiges Recht besteht (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81, VersR 1983, 758 f. mwN für den Fall einer Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis ) und ob die Geltendmachung dieses Rechts dazu führen würde, dass sich der Gegenstandswert auf den Wiederbeschaffungswert erhöht. Denn nur und erst dann, wenn der Geschädigte von einem solchen Recht Gebrauch machte und dem Schädiger das beschädigte Fahrzeug zur Verfügung stellte, könnte eine Forderung in Höhe des vollen Wiederbeschaffungswerts begründet sein. Macht hingegen der Geschädigte - wie hier die Klägerin - gegenüber dem Schädiger ein solches Recht nicht geltend, so vermag allein die abstrakte Möglichkeit der Geltendmachung dieses Rechts keine Auswirkungen auf den im Außenverhältnis zugrunde zu legenden Gegenstandswert zu entfalten. Galke Wellner von Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, Entscheidung vom 07.04.2016 - 70 C 63/16 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 21.09.2016 - 13 S 39/16 -

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

5
Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - VersR 2004, 869, 871, jeweils m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

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18. Januar 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Ersatzforderung
gegen den eigenen Versicherer, kann sein Erstattungsanspruch hinsichtlich
der Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich auf die Gebühren
nach dem Wert beschränkt sein, für den dieser Ersatz zu leisten hat.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. November 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut war. Dessen Fundament wurde im Januar 2002 infolge eines Bruchs der von der Beklagten betriebenen Frischwasserleitung unterspült. Das Gebäude stürzte teilweise ein und mußte abgerissen werden. Es entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Die Haftung der Beklagten dafür steht außer Streit. Die Klägerin unterhielt für dieses Gebäude eine Leitungswasserversicherung , nach deren Bedingungen der Neuwert des Gebäudes ohne einen Abzug „neu für alt“ sowie ein pauschaler Mietausfallschaden von 18.000 € zu ersetzen waren. Sie ließ den Schaden durch ihre Rechtsanwälte bei dem Versicherer anmelden, der daraufhin insgesamt 533.399,46 € erstattete. Diesen Betrag ha-
ben die Rechtsanwälte als Geschäftswert ihrer Schadensanmeldung zugrunde gelegt und Zahlung von 7.349,76 € verlangt. Die Klägerin begehrt die Freistellung von dieser Gebührenforderung. Die Beklagte hat 5.632,96 € ersetzt. Sie berechnet den Gegenstandswert nach dem Wert des Hauses unter Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt“ mit nur 347.560,34 €. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zu den infolge eines Schadensereignisses adäquat kausal angefallenen und gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten auch die Rechtsanwaltskosten zählen, die dem Geschädigten aufgrund der Geltendmachung des Schadens bei seinem eigenen Versicherer entstehen. Dies gelte allerdings nur, soweit der Schaden von dem Schädiger zu ersetzen sei. Denn durch die Entscheidung des Geschädigten, seinen eigenen Versicherer in Anspruch zu nehmen, dürfe der Ersatzpflichtige nicht schlechter gestellt werden, als wenn er oder sein Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch genommen worden wäre. Soweit der bei dem Versicherer angemeldete Schaden den Zeitwert des Hauses übersteige, sei die Beklagte aber nicht ersatzpflichtig. Deshalb bestehe insoweit auch kein Kostenerstattungsanspruch. Das gelte auch hinsichtlich des Mietausfalls, den die Klägerin nicht dargetan habe.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Da das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, bestimmt sich der Umfang der auf §§ 2, 10 HPflG beruhenden Ersatzpflicht der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der seinerzeit geltenden Fassung (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Wiederherstellung des zerstörten Hauses möglich ist und die Klägerin deshalb nach § 249 Satz 2 BGB a.F. den zum Wiederaufbau erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446; jeweils m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, daß der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351 f.). Eine
solche Fallgestaltung hat das Berufungsgericht vorliegend angesichts des Schadensumfangs und der Schwierigkeiten seiner Berechnung rechtsfehlerfrei verneint. Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich , anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer (vgl. zur Kaskoversicherung OLG Hamm, ZfS 1983, 12; OLG Karlsruhe, VRS 77, 6, 9; VersR 1991, 1297 und NZV 1990, 431; LG Kaiserslautern, DAR 1993, 196, 197; Böhm, DAR 1988, 213 f.; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1401 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdn. 33 zu § 118; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: „Kaskoversicherung“ , Anm. 2, jeweils m.w.N.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, Rdn. 75 zu § 249; zur Sachversicherung bei Brandschäden LG Münster, VersR 2003, 98 f.). 2. Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis ). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt ist. Denn Kosten, die dadurch entstehen, daß er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - aaO; BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Geschädigte eine Ersatzforderung nicht gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, sondern (zunächst) gegen den eigenen Versicherer geltend machen läßt und später den Ersatz der dadurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten von dem Schädiger begehrt. Übersteigt die von dem Geschädigten bei seinem Versicherer angemeldete und nach den Versicherungsbedingungen begründete Forderung den Betrag, den der Schädiger zu ersetzen hat, ist zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden können. Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - VersR 2004, 876 und vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - VersR 2004, 1180, 1181 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997, 520). Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, daß sich die Vermögenslage des Geschädigten , sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht besser, aber auch nicht schlechter darstellt, als wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung , sondern auch von den Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb darf der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - aaO; BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - aaO; jeweils m.w.N.). Die Grenze der Ersatzpflicht ist dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wie-
derherstellung der zerstörten Sache dienen, sondern eine Wertsteigerung bewirken , denn der Geschädigte, dem ein Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zusteht, kann die Herstellungskosten insoweit nicht verlangen, als sie zu einem Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führen (Senatsurteile BGHZ 30, 29, 34; 102, 322, 331; BGH, Urteile vom 28. Mai 1962 - III ZR 213/60 - VersR 1962, 765, 767). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts belaufen sich die gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. für die Wiederherstellung des Gebäudes erforderlichen Kosten (mit Ausnahme der Rechtsverfolgungskosten) unter Berücksichtigung des gebotenen Abzugs „neu für alt“ (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 321, 331) auf insgesamt 347.560,34 €. Soweit die Versicherungsleistung diesen Betrag übersteigt , führt sie bei der Klägerin zu einem Wertzuwachs, der von der Beklagten nicht auszugleichen ist. Bei den auf der Geltendmachung des Mehrbetrages beruhenden Rechtsanwaltskosten handelt es sich mithin nicht um Kosten, die zur Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes erforderlich sind. Die höheren Anwaltskosten sind vielmehr durch die Wertsteigerung veranlaßt und deshalb ebenso wie andere Nebenkosten, soweit diese zu einem Wertzuwachs führen (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 322, 331), von der Beklagten nicht zu ersetzen. Der Umstand, daß die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus der Sicht der Klägerin vorliegend insgesamt notwendig gewesen sein mag, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar kann auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen (vgl. BGHZ 59, 148, 150), doch ist der Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich seiner Anwaltskosten grundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert beschränkt, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968,
1145, 1147; BGHZ 39, 60, 72; 39, 73, 76 und BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123). 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die ihr durch die Anmeldung eines pauschalen Mietausfallschadens bei ihrem eigenen Versicherer entstanden sind. Mietausfall kann der Geschädigte von dem Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nur dann erstattet verlangen, wenn ein solcher Schaden tatsächlich eingetreten ist. Das ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend nicht der Fall. Mithin steht der Klägerin insoweit auch kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten zu.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
13
b) Zwar beauftragten die Kläger ihren Rechtsanwalt gleichzeitig auch mit der Geltendmachung der Kaution. Mangels Verzugs der Beklagten insoweit sind diese hierfür - wie vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt - jedoch nicht schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Beauftragung ist jedoch nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte dagegen insoweit verlangen , als seine Forderung diesem gegenüber besteht (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112, unter II 2). Dem Erstattungs- anspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger somit grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, aaO, m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 73/04 Verkündet am:
18. Januar 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Ersatzforderung
gegen den eigenen Versicherer, kann sein Erstattungsanspruch hinsichtlich
der Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich auf die Gebühren
nach dem Wert beschränkt sein, für den dieser Ersatz zu leisten hat.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. November 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut war. Dessen Fundament wurde im Januar 2002 infolge eines Bruchs der von der Beklagten betriebenen Frischwasserleitung unterspült. Das Gebäude stürzte teilweise ein und mußte abgerissen werden. Es entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Die Haftung der Beklagten dafür steht außer Streit. Die Klägerin unterhielt für dieses Gebäude eine Leitungswasserversicherung , nach deren Bedingungen der Neuwert des Gebäudes ohne einen Abzug „neu für alt“ sowie ein pauschaler Mietausfallschaden von 18.000 € zu ersetzen waren. Sie ließ den Schaden durch ihre Rechtsanwälte bei dem Versicherer anmelden, der daraufhin insgesamt 533.399,46 € erstattete. Diesen Betrag ha-
ben die Rechtsanwälte als Geschäftswert ihrer Schadensanmeldung zugrunde gelegt und Zahlung von 7.349,76 € verlangt. Die Klägerin begehrt die Freistellung von dieser Gebührenforderung. Die Beklagte hat 5.632,96 € ersetzt. Sie berechnet den Gegenstandswert nach dem Wert des Hauses unter Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt“ mit nur 347.560,34 €. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zu den infolge eines Schadensereignisses adäquat kausal angefallenen und gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten auch die Rechtsanwaltskosten zählen, die dem Geschädigten aufgrund der Geltendmachung des Schadens bei seinem eigenen Versicherer entstehen. Dies gelte allerdings nur, soweit der Schaden von dem Schädiger zu ersetzen sei. Denn durch die Entscheidung des Geschädigten, seinen eigenen Versicherer in Anspruch zu nehmen, dürfe der Ersatzpflichtige nicht schlechter gestellt werden, als wenn er oder sein Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch genommen worden wäre. Soweit der bei dem Versicherer angemeldete Schaden den Zeitwert des Hauses übersteige, sei die Beklagte aber nicht ersatzpflichtig. Deshalb bestehe insoweit auch kein Kostenerstattungsanspruch. Das gelte auch hinsichtlich des Mietausfalls, den die Klägerin nicht dargetan habe.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Da das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, bestimmt sich der Umfang der auf §§ 2, 10 HPflG beruhenden Ersatzpflicht der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der seinerzeit geltenden Fassung (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Wiederherstellung des zerstörten Hauses möglich ist und die Klägerin deshalb nach § 249 Satz 2 BGB a.F. den zum Wiederaufbau erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446; jeweils m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, daß der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351 f.). Eine
solche Fallgestaltung hat das Berufungsgericht vorliegend angesichts des Schadensumfangs und der Schwierigkeiten seiner Berechnung rechtsfehlerfrei verneint. Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich , anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer (vgl. zur Kaskoversicherung OLG Hamm, ZfS 1983, 12; OLG Karlsruhe, VRS 77, 6, 9; VersR 1991, 1297 und NZV 1990, 431; LG Kaiserslautern, DAR 1993, 196, 197; Böhm, DAR 1988, 213 f.; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1401 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdn. 33 zu § 118; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: „Kaskoversicherung“ , Anm. 2, jeweils m.w.N.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, Rdn. 75 zu § 249; zur Sachversicherung bei Brandschäden LG Münster, VersR 2003, 98 f.). 2. Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis ). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt ist. Denn Kosten, die dadurch entstehen, daß er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - aaO; BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Geschädigte eine Ersatzforderung nicht gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, sondern (zunächst) gegen den eigenen Versicherer geltend machen läßt und später den Ersatz der dadurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten von dem Schädiger begehrt. Übersteigt die von dem Geschädigten bei seinem Versicherer angemeldete und nach den Versicherungsbedingungen begründete Forderung den Betrag, den der Schädiger zu ersetzen hat, ist zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden können. Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - VersR 2004, 876 und vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - VersR 2004, 1180, 1181 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997, 520). Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, daß sich die Vermögenslage des Geschädigten , sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht besser, aber auch nicht schlechter darstellt, als wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung , sondern auch von den Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb darf der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - aaO; BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - aaO; jeweils m.w.N.). Die Grenze der Ersatzpflicht ist dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wie-
derherstellung der zerstörten Sache dienen, sondern eine Wertsteigerung bewirken , denn der Geschädigte, dem ein Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zusteht, kann die Herstellungskosten insoweit nicht verlangen, als sie zu einem Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führen (Senatsurteile BGHZ 30, 29, 34; 102, 322, 331; BGH, Urteile vom 28. Mai 1962 - III ZR 213/60 - VersR 1962, 765, 767). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts belaufen sich die gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. für die Wiederherstellung des Gebäudes erforderlichen Kosten (mit Ausnahme der Rechtsverfolgungskosten) unter Berücksichtigung des gebotenen Abzugs „neu für alt“ (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 321, 331) auf insgesamt 347.560,34 €. Soweit die Versicherungsleistung diesen Betrag übersteigt , führt sie bei der Klägerin zu einem Wertzuwachs, der von der Beklagten nicht auszugleichen ist. Bei den auf der Geltendmachung des Mehrbetrages beruhenden Rechtsanwaltskosten handelt es sich mithin nicht um Kosten, die zur Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes erforderlich sind. Die höheren Anwaltskosten sind vielmehr durch die Wertsteigerung veranlaßt und deshalb ebenso wie andere Nebenkosten, soweit diese zu einem Wertzuwachs führen (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 322, 331), von der Beklagten nicht zu ersetzen. Der Umstand, daß die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus der Sicht der Klägerin vorliegend insgesamt notwendig gewesen sein mag, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar kann auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen (vgl. BGHZ 59, 148, 150), doch ist der Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich seiner Anwaltskosten grundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert beschränkt, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968,
1145, 1147; BGHZ 39, 60, 72; 39, 73, 76 und BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123). 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die ihr durch die Anmeldung eines pauschalen Mietausfallschadens bei ihrem eigenen Versicherer entstanden sind. Mietausfall kann der Geschädigte von dem Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nur dann erstattet verlangen, wenn ein solcher Schaden tatsächlich eingetreten ist. Das ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend nicht der Fall. Mithin steht der Klägerin insoweit auch kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten zu.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
5
Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - VersR 2004, 869, 871, jeweils m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

8
1. Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 6, mwN).
6
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass der Geschädigte, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 2005, 1257, 1258 f.). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, S. 769 f. und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, S. 381 f.). Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss (Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO und vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO S. 770). Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 132/04 Verkündet am:
12. Juli 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann
er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen.
Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend,
auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die
Darlegungs- und Beweislast bei ihm.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - LG Saarbrücken
AG Homburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 8. April 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um den Betrag, den sich der Kläger als Restwert seines beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2002, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat, anrechnen lassen muß.
An dem Fahrzeug trat wirtschaftlicher Totalschaden ein. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige wies in seinem Gutachten vom 4. Juli 2002 einen Restwert von 1.065 € aus. Dies entsprach dem Angebot eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers, das der Sachverständige über das Internet recherchiert hatte.
Mit anwaltlichem Schreiben von Mittwoch, dem 10. Juli 2002, wies der Kläger die Beklagte darauf hin, daß die Restwertfestsetzung durch den Sachverständigen falsch sei; in dem Einzugsbereich, der dem im Saarland wohnenden Kläger zugänglich sei, liege das Höchstangebot bei 300 €. Er forderte die Beklagte auf, dafür Sorge zu tragen, daß sich der Restwerthändler binnen drei Tagen bei ihm melde und das Fahrzeug gegen Barzahlung abhole. Zudem kündigte er an, das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist für 300 € zu verkaufen.
Nach Ablauf der Frist verkaufte der Kläger das Fahrzeug am 16. Juli 2002 für 300 €. Am 18. Juli 2002 ging ein verbindliches höheres Angebot von der im Gutachten genannten Firma ein.
Die Beklagte legte der Schadensregulierung den im Gutachten ausgewiesenen Restwert zugrunde. Mit der Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag in Höhe von 765 € zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn sich der Kläger - wie hier - zum Schadensnachweis mit Ausnahme des darin ermittelten Restwerts auf die Feststellungen in dem von ihm eingeholten Gutachten berufe, sei es seine Sache darzutun und nachzuweisen, daß der nach dem Gutachten an sich zu erzielende Restwert nicht zu realisieren sei und das Fahrzeug daher nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können. Der Kläger sei als Anspruchsteller verpflichtet, die Höhe des ihm entstandenen Schadens nachzuweisen. Dieser Nachweis sei ihm durch das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten nicht gelungen. Danach wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu realisieren gewesen.
Jedenfalls habe der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Könne nach Auffassung des Geschädigten ein Verkauf nur unter dem von dem eigenen Sachverständigen angenommenen Restwert stattfinden, sei es seine Sache, den Schädiger bzw. dessen Versicherer davon in Kenntnis zu setzen und unter Fristsetzung die Möglichkeit zu geben, ein Angebot zu dem im Gutachten festgesetzten Restwert zu vermitteln. Der Kläger habe die Beklagte zwar davon in Kenntnis gesetzt , daß er das Fahrzeug zu einem Preis von 300 € verkaufen wolle. Die ge-
setzte Frist von drei Tagen für die vollständige Kaufabwicklung sei jedoch nicht angemessen gewesen. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten sowie der noch erforderlichen Kontaktaufnahme zwischen der Beklagten und potentiellen Anbietern sei es vielmehr zumutbar gewesen, eine Frist von acht Tagen für ein verbindliches Angebot zu setzen. Der Kläger müsse sich daher so behandeln lassen, als sei ihm das Angebot der im Gutachten aufgeführten Firma rechtzeitig zugegangen. Es sei kein Interesse des Geschädigten erkennbar, das verbindliche Angebot eines nicht ortsansässigen Aufkäufers auszuschlagen.

II.


Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04).
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der
Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" - (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 382).
2. Demgegenüber muß sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen ent-
sprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen gelten. Der Sachverständige hatte nämlich den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ermittelt , auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189, 196). Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwerts bilden.
3. In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muß grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren, weil andernfalls die ihm nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes , nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.). Will also der Geschädigte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, kann ihn der Schädiger - wie oben dargelegt - nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen (Senatsurteil vom
6. April 1994 - aaO). Vielmehr kann der Geschädigte, der wie im Streitfall nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - aaO).
Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Wie der Senat bereits in dem in BGHZ 143, 189, 194 abgedruckten Urteil dargelegt hat, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen , daß dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, aaO). Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös sich später im Prozeß als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden,
muß er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und vom 6. April 1993 - aaO).
4. Das angefochtene Urteil steht mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger müsse beweisen, daß das Fahrzeug nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können.
Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger seiner Darlegungsund Beweislast dadurch genügt, daß er seiner Schadensberechnung den tatsächlich für das beschädigte Auto erzielten und auch unstreitigen Preis zugrundegelegt hat. Soweit die Beklagte geltend macht, er hätte einen höheren Preis erzielen müssen, hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem maßgeblichen regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu realisieren gewesen. Der vom Kläger erzielte Preis liegt somit im Rahmen der vom gerichtlichen Sachverständigengutachten ermittelten Restwertangebote und ist von daher nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die vom Kläger gesetzte Frist zur Abgabe eines höheren Kaufangebots angemessen war, kommt es schon deswegen nicht an, weil der Kläger - wie oben dargelegt - nicht verpflichtet war, die Beklagte über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob das nach Verkauf des Fahrzeugs eingegangene verbindliche Angebot des in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers den Anforderungen entsprach, bei deren Vorliegen
der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet gewesen sein könnte, im Interesse der Geringhaltung des Schadens davon Gebrauch zu machen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194 ff.).

III.


Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg zurückzuweisen, da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Müller Wellner Frau Diederichsen ist durch Krankheit an der Unterzeichnung gehindert Müller Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 192/04 Verkündet am:
7. Juni 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern
realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender
Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven
Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand
begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze
kein Raum ist.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalls vom 20. Dezember 2002 den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten lediglich noch darum, ob der Kläger auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen kann oder sich auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) seines unfallbeschädigten Fahrzeugs verweisen lassen muß. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturkosten der unfallbeschädigten Großraumlimousine vom Typ Daimler Chrysler
Grand Voyager, Erstzulassung 8. Januar 2002, auf 17.079,10 € (einschließlich Mehrwertsteuer) und den merkantilen Minderwert auf 1.500 €. Den BruttoWiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gab er mit ca. 27.000 € an. Eine Angabe zum Restwert des Fahrzeugs enthielt das Gutachten nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2003 errechnete der Kläger seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Netto-Reparaturkosten von 14.723,36 € zuzüglich des merkantilen Minderwerts von 1.500 € mit insgesamt 16.223,36 €. Daraufhin beauftragte der beklagte Haftpflichtversicherer die Firma c. mit der Einholung von Restwertangeboten und übermittelte ihr zu diesem Zweck das vom Kläger übersandte Originalgutachten einschließlich der Originalfotos von dem beschädigten Fahrzeug. Die Firma c. bediente sich ihrerseits der Internet-Restwertbörse A., wo das Unfallfahrzeug mit den Fotos und einer detaillierten Beschreibung der Beschädigungen unter Angabe der gutachterlich ermittelten Schätzwerte über das Internet zum Kauf angeboten wurde. Von insgesamt 15 Geboten übermittelte der beklagte Haftpflichtversicherer dem Anwalt des Klägers mit Telefax vom 17. Januar 2003 das höchste "verbindliche Kaufangebot" eines mit Name, Anschrift , Telefon- und Faxnummer näher bezeichneten Kaufinteressenten über 13.110 € mit dem Zusatz, daß das Gebot die kostenlose Abholung des Kfz beinhalte. Der Kläger ließ jedoch das ihm unstreitig über seinen Anwalt zugegangene Restwertangebot unbeachtet und erwarb mit Kaufvertrag vom 28. Januar 2003 ein Neufahrzeug der gleichen Marke und des gleichen Typs wie sein Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 32.000 € (einschließlich Mehrwertsteuer ), den er in voller Höhe an den Fahrzeughändler bezahlt haben will. Dazu, was er mit seinem Unfallfahrzeug gemacht hat, hat der Kläger bis zuletzt keine Erklärung abgegeben.
Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwands, wobei sie von dem NettoWiederbeschaffungswert von 23.275,86 € einen Restwert in Höhe des dem Kläger übermittelten Angebots von 13.110 € in Abzug brachte und dem Kläger den sich daraus ergebenden Betrag von 10.165,86 € vorgerichtlich überwies. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz der fiktiven Reparaturkosten einschließlich des merkantilen Minderwerts (insgesamt 18.579,10 €), wobei er seinen restlichen Schaden unter Berücksichtigung des vorgerichtlich überwiesenen Betrags von 10.165,86 € und des ihm nach Vorlage der Neuwagenrechnung vom beklagten Haftpflichtversicherer gezahlten Mehrwertsteuerbetrags von 3.724,14 € auf 4.689,10 € beziffert. Das Landgericht hat seine Klage insoweit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein entsprechendes Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZV 2004, 584 veröffentlicht ist, meint, der Fahrzeugschaden des Klägers sei durch die Zahlungen des beklagten Haftpflichtversicherers in Höhe von insgesamt 13.890 € (10.165,86 € zuzüglich 3.724,14 €) ausgeglichen. Dieser Gesamtbetrag entspreche dem Wiederbeschaffungsaufwand, also der Differenz zwischen dem Bruttowiederbeschaffungswert von 27.000 € und dem übermittelten Restwertangebot von 13.110 €. Dadurch sei der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Fahrzeugschadens im vorliegenden Fall begrenzt. Daß der Sachverständige
zum Restwert keine Angabe gemacht habe, beruhe ersichtlich auf der verbreiteten Übung, diesen erst zu ermitteln, wenn die Reparaturkosten mehr als 70 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die zu diesem Zwecke empfohlene 70 %-Grenze entfalte jedoch insoweit keine normative Kraft dergestalt, daß geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwertes in jedem Falle erstattungsfähig seien. Vielmehr sprächen bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art die besseren Gründe dafür, den Fahrzeugschaden nach den - vergleichsweise geringeren - Ersatzbeschaffungskosten zu bemessen. Der Gesichtspunkt des Integritätsinteresses müsse außer Betracht bleiben, weil hier davon auszugehen sei, daß der Kläger das Unfallfahrzeug veräußert habe. Da der Kläger nicht vorgetragen habe, daß er zum Zeitpunkt des Zugangs des Kaufangebots vom 17. Januar 2003 nicht mehr im Besitz des Unfallfahrzeugs gewesen sei oder bereits anderweitige wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe, sei auch nicht zu erkennen, daß schutzwürdige Interessen des Klägers bei einer Abrechnung nach den Ersatzbeschaffungskosten verletzt sein könnten. Schließlich sei das dem Kläger übermittelte Angebot eines Restwertaufkäufers für diesen akzeptabel gewesen, da er es ohne größere Anstrengungen risikolos hätte annehmen können.

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs durch den Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2002 ist durch die Zahlungen des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers in vollem Umfang erfüllt und damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 154, 395 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 1108 und - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665, jeweils m.w.N.) stehen dem Geschädigten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integritätsinteresse , das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der Senat in seinem Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - aaO entschieden, daß der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter benutzt. In einem solchen Fall stellt nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf. 2. Demgegenüber hat im Streitfall nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht weiter benutzt, sondern es in unrepariertem Zustand weiter-
veräußert und ein entsprechendes Neufahrzeug erworben. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzfähigen Schaden des Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Dies ergibt sich nicht nur aus den neueren Senatsurteilen vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - (VersR 2005, 381, 382), 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - (jeweils aaO) und vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - (zur Veröffentlichung bestimmt ), sondern entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Zwar ist der Geschädigte nach dem Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 nicht gehindert , auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern das Fahrzeug unrepariert veräußert. In einen solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247 und vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593). Auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt (BGHZ 66, 239, 246), ändert dies nichts daran, daß zunächst einmal nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457). Dadurch wird verhindert, daß sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - jeweils aaO). Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Streitfall den Restwert in Abzug gebracht und damit der Sache nach den Schadensersatzanspruch des Klägers auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit ohne Bedeutung , daß die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die "70 %-
Grenze" des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten und der Sachverständige wohl deshalb in seinem Gutachten keinen Restwert ausgewiesen hat. Eine solche Vorgehensweise wurde zwar vom Deutschen Verkehrsgerichtstag im Jahre 1990 und erneut im Jahre 2002 empfohlen (vgl. VersR 1990, 362, 363; 2002, 414, 416). Sie wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach befürwortet (vgl. z.B. LG Osnabrück, DAR 1993, 265, 266; AG Sigmaringen, MDR 2000, 1430; AG Nordhorn, DAR 2000, 413; vgl. hierzu auch Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003 § 1 Rn. 120; ders., MDR 2003, 1334, 1339 f.; Lemcke, r + s 2002, 265, 270; ders. in: v. Bühren, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht , 2003, Teil 2 Rn. 151 f.; Pamer, NZV 2000, 490 f.; Steffen, DAR 1997, 297, 301; DAR 2002, 6, 9; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 2004, 3. Kap. Rn. 36). Damit soll insbesondere der Lage eines Geschädigten Rechnung getragen werden, dessen vergleichsweise neues hochwertiges Kraftfahrzeug einen "mittleren" Reparaturschaden erleidet, weil in einem solchen Fall der Reparaturaufwand recht schnell höher sein kann als der Wiederbeschaffungsaufwand , obwohl eine Reparatur auf den ersten Blick lohnend erscheint (vgl. Geigel/Rixecker, aaO). Das kann sich jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann zugunsten des Geschädigten auswirken , wenn dieser das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. In diesem Fall kann er zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wobei die Qualität der Reparatur jedenfalls solange keine Rolle spielt, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398 und 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - jeweils aaO). Läßt er dagegen das Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er dessen Restwert, liegt nach den vorstehenden Darlegungen zu Ziffer 2. auf der Hand, daß sein Schaden in Höhe des Restwerts ausge-
glichen und deshalb dessen Berücksichtigung geboten ist. Bei dieser Sachlage ist für die Anwendung der sog. 70 %-Grenze jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art kein Raum. 4. Der vorliegende Fall nötigt den Senat - entgegen der Auffassung der Revision - schließlich nicht zu Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschädigte auf ein ihm übermitteltes Angebot eines Restwertaufkäufers einlassen muß (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189). Denn in dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten lag die konkludente Behauptung, daß der für das unfallbeschädigte Fahrzeug gebotene Kaufpreis zu erzielen war und mithin auch bei der vom Kläger vorgenommenen Veräußerung mindestens erzielt worden ist. Da sich der Kläger hierzu ausgeschwiegen
hat, gilt die entsprechende Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381).

Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
8
a) Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der- jenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, VersR 1984, 944; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128, 130; vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, 196; vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2670 [insoweit in BGHZ 144, 343 nicht abgedruckt] und vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, VersR 1998, 906). Der nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete hat lediglich den Differenzschaden zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 65/09, NJW-RR 2010, 1579 Rn. 15 m.w.N.; Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 249 Rn. 195; Staudinger /Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 437 Rn. 56; Schermaier, JZ 1998, 857 f. [Anm. zum Senatsurteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96, VersR 1998, 245 = JZ 1998, 855 = MDR 1998, 266]). Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft , stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 125). Der deliktische Schadensersatzanspruch richtet sich allein auf das "Erhaltungsinteresse" (Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 67, § 2 IV 4.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 192/04 Verkündet am:
7. Juni 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern
realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender
Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven
Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand
begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze
kein Raum ist.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalls vom 20. Dezember 2002 den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten lediglich noch darum, ob der Kläger auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen kann oder sich auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) seines unfallbeschädigten Fahrzeugs verweisen lassen muß. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturkosten der unfallbeschädigten Großraumlimousine vom Typ Daimler Chrysler
Grand Voyager, Erstzulassung 8. Januar 2002, auf 17.079,10 € (einschließlich Mehrwertsteuer) und den merkantilen Minderwert auf 1.500 €. Den BruttoWiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gab er mit ca. 27.000 € an. Eine Angabe zum Restwert des Fahrzeugs enthielt das Gutachten nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2003 errechnete der Kläger seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Netto-Reparaturkosten von 14.723,36 € zuzüglich des merkantilen Minderwerts von 1.500 € mit insgesamt 16.223,36 €. Daraufhin beauftragte der beklagte Haftpflichtversicherer die Firma c. mit der Einholung von Restwertangeboten und übermittelte ihr zu diesem Zweck das vom Kläger übersandte Originalgutachten einschließlich der Originalfotos von dem beschädigten Fahrzeug. Die Firma c. bediente sich ihrerseits der Internet-Restwertbörse A., wo das Unfallfahrzeug mit den Fotos und einer detaillierten Beschreibung der Beschädigungen unter Angabe der gutachterlich ermittelten Schätzwerte über das Internet zum Kauf angeboten wurde. Von insgesamt 15 Geboten übermittelte der beklagte Haftpflichtversicherer dem Anwalt des Klägers mit Telefax vom 17. Januar 2003 das höchste "verbindliche Kaufangebot" eines mit Name, Anschrift , Telefon- und Faxnummer näher bezeichneten Kaufinteressenten über 13.110 € mit dem Zusatz, daß das Gebot die kostenlose Abholung des Kfz beinhalte. Der Kläger ließ jedoch das ihm unstreitig über seinen Anwalt zugegangene Restwertangebot unbeachtet und erwarb mit Kaufvertrag vom 28. Januar 2003 ein Neufahrzeug der gleichen Marke und des gleichen Typs wie sein Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 32.000 € (einschließlich Mehrwertsteuer ), den er in voller Höhe an den Fahrzeughändler bezahlt haben will. Dazu, was er mit seinem Unfallfahrzeug gemacht hat, hat der Kläger bis zuletzt keine Erklärung abgegeben.
Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwands, wobei sie von dem NettoWiederbeschaffungswert von 23.275,86 € einen Restwert in Höhe des dem Kläger übermittelten Angebots von 13.110 € in Abzug brachte und dem Kläger den sich daraus ergebenden Betrag von 10.165,86 € vorgerichtlich überwies. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz der fiktiven Reparaturkosten einschließlich des merkantilen Minderwerts (insgesamt 18.579,10 €), wobei er seinen restlichen Schaden unter Berücksichtigung des vorgerichtlich überwiesenen Betrags von 10.165,86 € und des ihm nach Vorlage der Neuwagenrechnung vom beklagten Haftpflichtversicherer gezahlten Mehrwertsteuerbetrags von 3.724,14 € auf 4.689,10 € beziffert. Das Landgericht hat seine Klage insoweit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein entsprechendes Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZV 2004, 584 veröffentlicht ist, meint, der Fahrzeugschaden des Klägers sei durch die Zahlungen des beklagten Haftpflichtversicherers in Höhe von insgesamt 13.890 € (10.165,86 € zuzüglich 3.724,14 €) ausgeglichen. Dieser Gesamtbetrag entspreche dem Wiederbeschaffungsaufwand, also der Differenz zwischen dem Bruttowiederbeschaffungswert von 27.000 € und dem übermittelten Restwertangebot von 13.110 €. Dadurch sei der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Fahrzeugschadens im vorliegenden Fall begrenzt. Daß der Sachverständige
zum Restwert keine Angabe gemacht habe, beruhe ersichtlich auf der verbreiteten Übung, diesen erst zu ermitteln, wenn die Reparaturkosten mehr als 70 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die zu diesem Zwecke empfohlene 70 %-Grenze entfalte jedoch insoweit keine normative Kraft dergestalt, daß geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwertes in jedem Falle erstattungsfähig seien. Vielmehr sprächen bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art die besseren Gründe dafür, den Fahrzeugschaden nach den - vergleichsweise geringeren - Ersatzbeschaffungskosten zu bemessen. Der Gesichtspunkt des Integritätsinteresses müsse außer Betracht bleiben, weil hier davon auszugehen sei, daß der Kläger das Unfallfahrzeug veräußert habe. Da der Kläger nicht vorgetragen habe, daß er zum Zeitpunkt des Zugangs des Kaufangebots vom 17. Januar 2003 nicht mehr im Besitz des Unfallfahrzeugs gewesen sei oder bereits anderweitige wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe, sei auch nicht zu erkennen, daß schutzwürdige Interessen des Klägers bei einer Abrechnung nach den Ersatzbeschaffungskosten verletzt sein könnten. Schließlich sei das dem Kläger übermittelte Angebot eines Restwertaufkäufers für diesen akzeptabel gewesen, da er es ohne größere Anstrengungen risikolos hätte annehmen können.

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs durch den Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2002 ist durch die Zahlungen des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers in vollem Umfang erfüllt und damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 154, 395 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 1108 und - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665, jeweils m.w.N.) stehen dem Geschädigten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integritätsinteresse , das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der Senat in seinem Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - aaO entschieden, daß der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter benutzt. In einem solchen Fall stellt nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf. 2. Demgegenüber hat im Streitfall nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht weiter benutzt, sondern es in unrepariertem Zustand weiter-
veräußert und ein entsprechendes Neufahrzeug erworben. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzfähigen Schaden des Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Dies ergibt sich nicht nur aus den neueren Senatsurteilen vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - (VersR 2005, 381, 382), 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - (jeweils aaO) und vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - (zur Veröffentlichung bestimmt ), sondern entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Zwar ist der Geschädigte nach dem Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 nicht gehindert , auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern das Fahrzeug unrepariert veräußert. In einen solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247 und vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593). Auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt (BGHZ 66, 239, 246), ändert dies nichts daran, daß zunächst einmal nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457). Dadurch wird verhindert, daß sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - jeweils aaO). Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Streitfall den Restwert in Abzug gebracht und damit der Sache nach den Schadensersatzanspruch des Klägers auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit ohne Bedeutung , daß die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die "70 %-
Grenze" des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten und der Sachverständige wohl deshalb in seinem Gutachten keinen Restwert ausgewiesen hat. Eine solche Vorgehensweise wurde zwar vom Deutschen Verkehrsgerichtstag im Jahre 1990 und erneut im Jahre 2002 empfohlen (vgl. VersR 1990, 362, 363; 2002, 414, 416). Sie wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach befürwortet (vgl. z.B. LG Osnabrück, DAR 1993, 265, 266; AG Sigmaringen, MDR 2000, 1430; AG Nordhorn, DAR 2000, 413; vgl. hierzu auch Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003 § 1 Rn. 120; ders., MDR 2003, 1334, 1339 f.; Lemcke, r + s 2002, 265, 270; ders. in: v. Bühren, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht , 2003, Teil 2 Rn. 151 f.; Pamer, NZV 2000, 490 f.; Steffen, DAR 1997, 297, 301; DAR 2002, 6, 9; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 2004, 3. Kap. Rn. 36). Damit soll insbesondere der Lage eines Geschädigten Rechnung getragen werden, dessen vergleichsweise neues hochwertiges Kraftfahrzeug einen "mittleren" Reparaturschaden erleidet, weil in einem solchen Fall der Reparaturaufwand recht schnell höher sein kann als der Wiederbeschaffungsaufwand , obwohl eine Reparatur auf den ersten Blick lohnend erscheint (vgl. Geigel/Rixecker, aaO). Das kann sich jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann zugunsten des Geschädigten auswirken , wenn dieser das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. In diesem Fall kann er zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wobei die Qualität der Reparatur jedenfalls solange keine Rolle spielt, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398 und 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - jeweils aaO). Läßt er dagegen das Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er dessen Restwert, liegt nach den vorstehenden Darlegungen zu Ziffer 2. auf der Hand, daß sein Schaden in Höhe des Restwerts ausge-
glichen und deshalb dessen Berücksichtigung geboten ist. Bei dieser Sachlage ist für die Anwendung der sog. 70 %-Grenze jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art kein Raum. 4. Der vorliegende Fall nötigt den Senat - entgegen der Auffassung der Revision - schließlich nicht zu Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschädigte auf ein ihm übermitteltes Angebot eines Restwertaufkäufers einlassen muß (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189). Denn in dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten lag die konkludente Behauptung, daß der für das unfallbeschädigte Fahrzeug gebotene Kaufpreis zu erzielen war und mithin auch bei der vom Kläger vorgenommenen Veräußerung mindestens erzielt worden ist. Da sich der Kläger hierzu ausgeschwiegen
hat, gilt die entsprechende Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381).

Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 132/04 Verkündet am:
12. Juli 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann
er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen.
Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend,
auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die
Darlegungs- und Beweislast bei ihm.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - LG Saarbrücken
AG Homburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 8. April 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um den Betrag, den sich der Kläger als Restwert seines beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2002, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat, anrechnen lassen muß.
An dem Fahrzeug trat wirtschaftlicher Totalschaden ein. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige wies in seinem Gutachten vom 4. Juli 2002 einen Restwert von 1.065 € aus. Dies entsprach dem Angebot eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers, das der Sachverständige über das Internet recherchiert hatte.
Mit anwaltlichem Schreiben von Mittwoch, dem 10. Juli 2002, wies der Kläger die Beklagte darauf hin, daß die Restwertfestsetzung durch den Sachverständigen falsch sei; in dem Einzugsbereich, der dem im Saarland wohnenden Kläger zugänglich sei, liege das Höchstangebot bei 300 €. Er forderte die Beklagte auf, dafür Sorge zu tragen, daß sich der Restwerthändler binnen drei Tagen bei ihm melde und das Fahrzeug gegen Barzahlung abhole. Zudem kündigte er an, das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist für 300 € zu verkaufen.
Nach Ablauf der Frist verkaufte der Kläger das Fahrzeug am 16. Juli 2002 für 300 €. Am 18. Juli 2002 ging ein verbindliches höheres Angebot von der im Gutachten genannten Firma ein.
Die Beklagte legte der Schadensregulierung den im Gutachten ausgewiesenen Restwert zugrunde. Mit der Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag in Höhe von 765 € zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn sich der Kläger - wie hier - zum Schadensnachweis mit Ausnahme des darin ermittelten Restwerts auf die Feststellungen in dem von ihm eingeholten Gutachten berufe, sei es seine Sache darzutun und nachzuweisen, daß der nach dem Gutachten an sich zu erzielende Restwert nicht zu realisieren sei und das Fahrzeug daher nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können. Der Kläger sei als Anspruchsteller verpflichtet, die Höhe des ihm entstandenen Schadens nachzuweisen. Dieser Nachweis sei ihm durch das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten nicht gelungen. Danach wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu realisieren gewesen.
Jedenfalls habe der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Könne nach Auffassung des Geschädigten ein Verkauf nur unter dem von dem eigenen Sachverständigen angenommenen Restwert stattfinden, sei es seine Sache, den Schädiger bzw. dessen Versicherer davon in Kenntnis zu setzen und unter Fristsetzung die Möglichkeit zu geben, ein Angebot zu dem im Gutachten festgesetzten Restwert zu vermitteln. Der Kläger habe die Beklagte zwar davon in Kenntnis gesetzt , daß er das Fahrzeug zu einem Preis von 300 € verkaufen wolle. Die ge-
setzte Frist von drei Tagen für die vollständige Kaufabwicklung sei jedoch nicht angemessen gewesen. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten sowie der noch erforderlichen Kontaktaufnahme zwischen der Beklagten und potentiellen Anbietern sei es vielmehr zumutbar gewesen, eine Frist von acht Tagen für ein verbindliches Angebot zu setzen. Der Kläger müsse sich daher so behandeln lassen, als sei ihm das Angebot der im Gutachten aufgeführten Firma rechtzeitig zugegangen. Es sei kein Interesse des Geschädigten erkennbar, das verbindliche Angebot eines nicht ortsansässigen Aufkäufers auszuschlagen.

II.


Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04).
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der
Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" - (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 382).
2. Demgegenüber muß sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen ent-
sprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen gelten. Der Sachverständige hatte nämlich den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ermittelt , auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189, 196). Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwerts bilden.
3. In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muß grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren, weil andernfalls die ihm nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes , nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.). Will also der Geschädigte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, kann ihn der Schädiger - wie oben dargelegt - nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen (Senatsurteil vom
6. April 1994 - aaO). Vielmehr kann der Geschädigte, der wie im Streitfall nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - aaO).
Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Wie der Senat bereits in dem in BGHZ 143, 189, 194 abgedruckten Urteil dargelegt hat, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen , daß dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, aaO). Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös sich später im Prozeß als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden,
muß er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und vom 6. April 1993 - aaO).
4. Das angefochtene Urteil steht mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger müsse beweisen, daß das Fahrzeug nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können.
Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger seiner Darlegungsund Beweislast dadurch genügt, daß er seiner Schadensberechnung den tatsächlich für das beschädigte Auto erzielten und auch unstreitigen Preis zugrundegelegt hat. Soweit die Beklagte geltend macht, er hätte einen höheren Preis erzielen müssen, hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem maßgeblichen regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu realisieren gewesen. Der vom Kläger erzielte Preis liegt somit im Rahmen der vom gerichtlichen Sachverständigengutachten ermittelten Restwertangebote und ist von daher nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die vom Kläger gesetzte Frist zur Abgabe eines höheren Kaufangebots angemessen war, kommt es schon deswegen nicht an, weil der Kläger - wie oben dargelegt - nicht verpflichtet war, die Beklagte über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob das nach Verkauf des Fahrzeugs eingegangene verbindliche Angebot des in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers den Anforderungen entsprach, bei deren Vorliegen
der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet gewesen sein könnte, im Interesse der Geringhaltung des Schadens davon Gebrauch zu machen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194 ff.).

III.


Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg zurückzuweisen, da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Müller Wellner Frau Diederichsen ist durch Krankheit an der Unterzeichnung gehindert Müller Stöhr Zoll

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.