Herr Alexander Weinland, Richter am Bundesgerichtshof, IX. Zivilsenat

Herr Alexander Weinland, Richter am Bundesgerichtshof, IX. Zivilsenat
Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Dr. Alexander Weinland (*7. Juli 1971) ist seit dem 2. Mai 2022 Richter am Bundesgerichtshof. Ursprünglich dem 4. Strafsenat zugewiesen, wechselte er noch im Jahr 2022 in den IX. Zivilsenat, der schwerpunktmäßig für Insolvenzrecht sowie die Haftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern zuständig ist.

Seine juristische Laufbahn begann im Mai 1999 im höheren Justizdienst des Saarlandes. Er war zunächst Richter am Landgericht Saarbrücken und wurde im Mai 2002 dorthin fest ernannt. Bereits kurz darauf – von September 2005 bis August 2008 – war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesgerichtshof. Nach weiteren Stationen am Oberlandesgericht Saarbrücken, wo er 2013 befördert wurde, folgte 2022 seine Berufung an den BGH.

Im IX. Zivilsenat arbeitet Dr. Weinland an Entscheidungen rund um Insolvenzverfahren und Berufshaftung mit. Im Urteil IX ZR 148/22 (veröffentlicht am 11. April 2024) erörterte er Fragen zur Vertretung durch Sonderverwalter im Insolvenzrecht. Zudem war er Mitrichter im Verfahren IX ZR 56/22 (29. Juni 2023), in dem klargestellt wurde, dass Rechtsberater Geschäftsführung nicht ignorieren dürfen, wenn Anzeichen einer Insolvenz bestehen .

Dr. Weinland bringt sowohl praktische Justizerfahrung als auch tiefgehende Kenntnisse des Bundesgerichtshofs mit. Seine beruflichen Stationen – vom Landgericht bis zur wissenschaftlichen Mitarbeit – machen ihn zu einem versierten und fachlich breit aufgestellten Richter im Zivilprozessrecht.

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published on 02.11.2024 15:33

Der Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer stehen weder das von der Entstehung der Steuer abhängige Recht zum Vorsteuerabzug noch eine (unterstellte) Pflicht zur Berichtigung des get&aum