Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 119/02
Verkündet am:
10. Juli 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
KO §§ 3, 17, 26, 43, 59

a) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch, der nicht dinglich abgesichert und inhaltlich
nicht auf eine Aussonderung gerichtet ist, bindet den Konkursverwalter nicht,
wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht die Konkursmasse verpflichtet.

b) Schuldrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 17 bis
28 KO gegen die Konkursmasse.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2003- IX ZR 119/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der WGS G. GmbH & Co. KG (nachfolgend: WGS oder Gemeinschuldnerin). Diese kaufte von der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 15. Juni 1992 ein in S. gelegenes Grundstück. Dieser Vertrag enthält in Abschnitt III. eine nachbarrechtliche Vereinbarung, deren § 1 Abs. 2 unter anderem wie folgt lautet :
"Der Käufer verpflichtet sich, ... 2.2 ggf. d.h., wenn doch nur die Nutzung durch einen gastronomischen Betrieb zustandekommt, dem Betreiber keine Parkplätze zu vermieten.
2.3 Der Käufer hat vorstehende Verpflichtungen an einen eventuellen Rechtsnachfolger verbindlich weiterzugeben." Der Kaufpreis wurde bezahlt, die WGS ist Eigentümerin des Grundstücks geworden. Am 31. Oktober 1997 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger vermietete das Objekt einschließlich der vier Stellplätze mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 zum Betrieb einer Gaststätte mit Tanzlokal. Da für eine solche Nutzung eine Baugenehmigung erforderlich war, verlangte die Baubehörde den Nachweis von fünf Stellplätzen. Die mitvermieteten Plätze wurden wegen der im notariellen Vertrag vom 15. Juni 1992 enthaltenen Vereinbarung nicht anerkannt. Die Beklagte weigerte sich unter Berufung auf den notariellen Vertrag, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken.
Der Kläger, der das Objekt inzwischen anderweitig vermietet hat, verlangt die Feststellung, daß der Beklagten kein Anspruch gegen ihn zustehe, es zu unterlassen, die zum Objekt gehörenden Parkplätze an einen gastronomischen Betrieb mit zu vermieten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise beantragt festzustellen, daß der Beklagten kein entsprechender Unterlassungsanspruch im Sinne einer Konkursforderung , einer Masseschuld oder eines Aussonderungsrechts zustehe. Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage , weil die Beklagte sich eines Unterlassungsanspruchs berühme, was ein rechtliches Interesse des Klägers an der Klärung des streitig gewordenen Rechtsverhältnisses begründe. Ein solches Interesse sei selbst dann zu bejahen , wenn der jetzige Mieter die Stellplätze nicht in Anspruch nehme; denn die zwischen den Parteien streitige Frage könne für die zukünftige Nutzung des Objekts jederzeit wieder Bedeutung gewinnen.
Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen.

II.

1. Das Berufungsgericht sieht den Hauptantrag der Klage als gerechtfertigt an und hat zur Begründung ausgeführt:
Der Kläger habe sich nicht durch eine konkludent vorgenommene Ausübung eines Wahlrechts nach § 17 KO an die nachbarrechtlich vereinbarte Nutzungsart gebunden; denn die Vorschrift sei nicht anwendbar, weil der schuldrechtliche Kaufvertrag bereits bei Konkurseröffnung vollständig erfüllt gewesen sei.
Ansprüche auf Unterlassung seien keine Konkursforderungen und könnten daher nicht zur Tabelle angemeldet werden. Ob der Konkursverwalter zur Unterlassung verpflichtet sei, müsse daher haftungsrechtlich aus dem Rechtsverhältnis abgeleitet werden, dem die Nebenpflicht entspringe. Lasten
und Beschränkungen des Massegegenstandes seien vom Konkursverwalter zu beachten. Der von der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei weder dinglich gesichert noch schütze er ein absolutes Recht. Er beruhe allein auf einer mit der Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung und könne daher den Insolvenzverwalter nicht binden. Werde der Unterlassungsanspruch verletzt, entstehe ein Schadensersatzanspruch, der am Konkursrisiko der Gläubigergemeinschaft teilnehme. Diese Sicht sei auch interessegerecht, weil der Beklagten, wenn die Gemeinschuldnerin das Grundstück vorkonkurslich veräußert und dabei die Unterlassungsverpflichtung nicht weitergegeben hätte, nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Konkursquote zugestanden hätte.
2. Demgegenüber rügt die Revision: Es liege keine vollständige Erfüllung im Sinn des § 17 KO vor; denn die hier fragliche Unterlassungspflicht sei bestehen geblieben. Ob sie eine Haupt- oder Nebenpflicht darstelle, sei unerheblich. Ein Unterlassungsanspruch könne Aussonderungscharakter haben. Er richte sich gegen den Kläger, der gemäß § 6 KO Rechtsnachfolger der Gemeinschuldnerin und als solcher an den notariellen Kaufvertrag gebunden sei. Es bestehe eine massebezogene Zustandshaftung.
3. Damit dringt die Revision nicht durch.
Die Beklagte verlangt aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinschuldnerin , daß der klagende Konkursverwalter ein Grundstück, das als Eigentum der Gemeinschuldnerin in die Konkursmasse gefallen ist, nicht in einer bestimmten Weise nutzt. Für eine solche Einschränkung des aus dem Eigentum folgenden Nutzungsrechts besteht gegenüber dem Kläger, der die Konkursmasse im Interesse der Gesamtheit aller Gläubiger verwaltet, keine Rechtsgrundlage.

a) Der vertragliche Unterlassungsanspruch der Beklagten ist nicht - insbesondere nicht durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) - dinglich verfestigt.

b) Der von der Beklagten erhobene Anspruch ist ferner nicht auf eine Aussonderung aus der Konkursmasse (§ 43 KO) gerichtet. Der vertragliche Anspruch hat inhaltlich nicht die Feststellung zum Ziel, daß das Grundstück als solches ganz oder in realen Teilen oder ein Recht daran nicht der Konkursmasse zustehe. Die Beklagte macht auch nicht geltend, der Kläger maße sich eine Nutzung an, die rechtlich allein ihr gebühre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rn. 27, § 10 Rn. 21; Stürner ZZP 94 [1981], 263, 306 f; zu verallgemeinernd Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 43 KO Rn. 1). Vielmehr richtet sich die Klage gegen die uneingeschränkte Ausübung einer Rechtsmacht, die an sich aus dem Eigentum folgt, nämlich - neben dem Recht zur Verwertung der Sachsubstanz - des Nutzungsrechts. Das fällt nicht unter § 43 KO.

c) Der Vertrag, auf den die Beklagte hier ihren Unterlassungsanspruch stützt, wirkt auch nicht gegenüber der Konkursmasse. Insbesondere unterlag er nicht einem Erfüllungswahlrecht des Klägers gemäß § 17 KO, weil die Beklagte vollständig vorgeleistet hatte: Sie hatte das Eigentum am Grundstück uneingeschränkt an die GmbH übertragen. Ob diese ihrerseits noch Hauptpflichten aus dem Vertrage zu erfüllen hatte - d.h. insbesondere, ob die hier fragliche Unterlassungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Eigentumsübertragung stand -, ist danach unerheblich.
aa) Schuldrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 17-28 KO gegen die Konkursmasse (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 6
Rn. 148). Diese Vorschriften sind nicht abdingbar. § 53 VerglO und § 119 InsO legen das ausdrücklich fest, aber auch für den unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 17 ff KO - von Lösungsklauseln für den Konkursfall abgesehen - ist dies anerkannt (vgl. RGZ 56, 245, 247; Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 213).
Die §§ 17-28 KO bezwecken grundsätzlich eine abschließende Regelung vertraglicher Schmälerungen der Konkursmasse. Für die §§ 18-24 KO ergibt sich dies mittelbar aus § 25 KO, der aufgrund des Verständnisses des Gesetzgebers erlassen wurde, daß etwa abweichende Regelungen ausdrücklich eröffnet werden müssen. Die Begründung zu § 20 des Regierungsentwurfs der Konkursordnung von 1877 drückt dies wie folgt aus: "Die Vorschriften, welche die §§ 16-19 des Entwurfs [§§ 18-22 KO in der geltenden Fassung] für die dort bezeichneten Arten zweiseitiger Verträge treffen, derogieren den ihnen zuwiderlaufenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts" (Hahn, Die gesammten Materialien zur Konkursordnung, 1881, im folgenden: Mot.KO, S. 100).
Für diejenigen Verträge, die - wie der hier fragliche - unter § 17 KO fallen könnten, gilt nichts anderes, soweit daraus Ansprüche gegen das Vermögen des Gemeinschuldners abgeleitet werden sollen. Dieses Grundverständnis des Entwurfs zur Konkursordnung kommt in der Systematik der getroffenen Regelungen deutlich zum Ausdruck. Der zweite Titel der Konkursordnung sollte erklärtermaßen die Frage lösen, "ob und inwieweit ein solches Rechtsverhältnis [ein vom Gemeinschuldner rechtsgültig eingegangener Vertrag], wenn es vor der Eröffnung des Verfahrens noch nicht erfüllt war, nach derselben in der vertragsmäßigen Weise noch erfüllt werden kann oder muß". Diese Frage wurde dahin beantwortet, daß § 15 des Entwurfs [jetzt: § 17 KO] "für die Erfüllung zweiseitiger Verträge des Gemeinschuldners die Regel auf[stellt] und... in § 20 [jetzt: § 25 KO] das Verhältnis derselben zu den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts fest[setzt]" (Mot.KO S. 83). Danach bestimmt "§ 21 [jetzt: § 26 KO]... die Folgen ..., welche eine Einwirkung des Konkursverfahrens auf zweiseitige sowohl, als auf einseitige Verträge nach sich zieht." Eine ausdrückliche Regelung des abschließenden Charakters der §§ 17, 26 KO wurde für entbehrlich gehalten, weil sich "diese Folgerungen... bei einer Berücksichtigung der allgemeinen Prinzipien der Konkursordnung ... von selbst" ergeben (Mot.KO S. 84).
Von dieser Sonderregelung erfaßt werden insbesondere auch diejenigen gegenseitig verpflichtenden Verträge, bei denen der Vertragspartner des späteren Gemeinschuldners - wie im vorliegenden Fall - seine Leistung vor Konkurseröffnung schon vollständig erbracht hat, während diejenige des Gemeinschuldners noch aussteht. In diesem Falle bleibt zwar der Gemeinschuldner persönlich zur Erbringung etwa noch ausstehender Gegenleistungen grundsätzlich verpflichtet. Gegenüber seinem der Gläubigergesamtheit haftenden Vermögen kann aber der insoweit forderungsberechtigte Vertragspartner seinen Anspruch auf noch ausstehende Gegenleistungen allenfalls als Konkursforderung geltend machen (RGZ 63, 230, 231; Mot.KO S. 108; Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 4; vgl. MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 60). Solche Ansprüche werden grundsätzlich schon nach § 3 KO mit der Konkurseröffnung zu Konkursforderungen. Eine Verpflichtung der Konkursmasse hieraus soll stets ausscheiden (Mot.KO S. 87).
bb) Diesem Verständnis des Regelungsgehalts der §§ 17 ff KO stehen frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht entgegen.
In dem in BGHZ 24, 15 ff abgedruckten Urteil hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwar entschieden, daß der Konkursverwalter regelmäßig an eine vom Gemeinschuldner getroffene Schiedsabrede gebunden bleibt. Die-
ses Ergebnis hat er pauschal mit dem Satz begründet, daß der Konkursverwalter grundsätzlich die Rechtslage übernehmen müsse, die bei Eröffnung des Verfahrens bestehe (aaO S. 18). In dem zugrundeliegenden Fall war es aber der Konkursverwalter seinerseits, der einen vermeintlichen vertraglichen Anspruch für die Konkursmasse geltend machte, insoweit also konkludent die Vertragserfüllung gewählt hatte. Zudem ging es allein um die prozessuale Durchsetzung der eingeklagten Forderung - vor einem ordentlichen Gericht oder einem Schiedsgericht -, nicht um deren materiell-rechtliche Umgestaltung. Schiedsabreden selbst fallen, wie das Urteil zutreffend bemerkt (aaO S. 18), weder unter § 17 KO noch unter § 23 KO.
In späteren Urteilen ist als tragende Erwägung - genauer - ausgesprochen , daß der Konkursverwalter grundsätzlich für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte geltend machen kann als dem Gemeinschuldner zustehen würden (BGHZ 44, 1, 4; 56, 228, 230 f; 106, 169, 175; vgl. auch BGHZ 113, 98, 105 f; Jaeger/Henckel, aaO § 6 Rn. 147). Auch in dem Fall, über den der erkennende Senat durch Urteil vom 17. Dezember 1998 (IX ZR 151/98, WM 1999, 229 ff) entschieden hat, war es der Konkursverwalter, der eine Forderung für die Masse einklagte; dieser konnte der Werkbesteller erfolgreich mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegentreten (Urteil, aaO S. 230 f; vgl. auch § 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO).
Mit der Umgestaltung vertraglicher Ansprüche gegen die Konkursmasse, die § 26 KO anordnet, befassen sich alle vorgenannten Erkenntnisse nicht. Die §§ 17 ff KO erweitern einerseits nicht vertragliche Rechte des Gemeinschuldners; sie halten aber umgekehrt vertragliche Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen von dessen konkursbefangenem Vermögen fern. Von dieser Unterscheidung zwischen vertraglichen Pflichten und Rechten des Gemein-
schuldners ging nach der amtlichen Begründung zur Konkursordnung (Mot.KO S. 85 f) auch der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 17 KO aus.

d) Der Umstand, daß der hier fragliche vertragliche Anspruch auf eine Unterlassung gerichtet ist, führt für sich allein nicht zu einer Verpflichtung der Konkursmasse. Ob und inwieweit Unterlassungsansprüche gegen den Gemeinschuldner statt dessen oder zusätzlich die Konkursmasse verpflichten, hängt nicht vom Inhalt dieses Anspruchs, sondern von dessen konkursrechtlicher Qualität ab: Ist der Anspruch nicht gegenständlich auf eine Aussonderung aus der Konkursmasse gerichtet (siehe oben b), entscheidet über seine konkursrechtliche Wirkung, inwieweit sich die Rechtsgrundlage des Anspruchs gerade auch auf die Konkursmasse erstreckt.
Dies gilt im Ansatz unabhängig davon, ob der Unterlassungsanspruch im Einzelfall vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Natur ist. Die amtliche Begründung zum zweiten Titel der Konkursordnung (Mot.KO S. 84; vgl. auch S. 85 zu § 15) spricht die Gleichbehandlung ausdrücklich für höchstpersönliche Verpflichtungen des Gemeinschuldners aus: Dieser bleibe zwar zu deren Erfüllung selbst verpflichtet; gegen dessen Konkursmasse könnten aber aus der Nichterfüllung lediglich Konkursforderungen abgeleitet werden.
aa) Teilweise wird in der Literatur allerdings pauschal die Meinung geäußert , Unterlassungsansprüche begründeten keine Konkursforderungen und könnten deshalb nicht zur Konkurstabelle angemeldet werden (Hess, KO 6. Aufl. § 3 Rn. 9; Jaeger Anm. in JW 1932, 380; ferner MünchKommInsO /Ehricke, § 38 Rn. 38; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 38 Rn. 18; Uhlenbruck , InsO 12. Aufl. § 38 Rn. 22; Gottwald/Klopp/Kluth, InsolvenzrechtsHandbuch 2. Aufl. § 19 Rn. 10). Dies trifft aber nur in dem Sinne zu, daß Un-
terlassungsansprüche als solche keinen zur Konkurstabelle anmeldbaren Inhalt haben. Schon über die weitere Behandlung derartiger Ansprüche im Konkurs besagt dies jedoch nichts. Erst recht folgt daraus nicht etwa, daß alle Unterlassungsansprüche , die nicht zur Konkurstabelle angemeldet werden können, mit ihrem Hauptinhalt gegen die Konkursmasse durchzusetzen seien.
bb) Nach Ansicht des Senats spricht allerdings viel dafür, daß ein etwaiger Vermögenswert von Unterlassungsansprüchen - mindestens aber das Nichterfüllungsinteresse eines vertraglichen Unterlassungsgläubigers - eine Konkursforderung begründet, wenn diese Pflicht nicht die Insolvenzmasse bindet (vgl. H. Lehmann ZZP 38 [1909], 68, 103, 110 f; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 59 Rn. 4). Die amtliche Begründung zu § 17 KO [§ 15 des Entwurfs] spricht für Forderungen auf Leistung einer Handlung allgemein aus, daß der Gläubiger "nur sein Interesse in Geld liquidieren [kann]; denn jeder obligatorische Anspruch verwandelt sich bei der schließlichen Vollstreckung in eine Geldforderung" (Mot.KO S. 85; vgl. auch MünchKomm-InsO/Lwowski/Bitter, § 45 Rn. 8 f; Nerlich/Römermann/Andres, InsO § 45 Rn. 2 a.E.). Strafen aus älteren Zuwiderhandlungen des Gemeinschuldners gegen Unterlassungspflichten können - vorbehaltlich des § 63 Nr. 3 KO - anerkanntermaßen zu Konkursforderungen i.S.v. § 3 KO führen (Kilger/K. Schmidt, aaO § 3 KO Anm. 2 f; ferner Heidelberger Kommentar zur InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 38 Rn. 7).
Letztlich braucht die Frage hier nicht allgemein und abschließend entschieden zu werden. Denn sogar dann, wenn die Beklagte wegen vermögensrechtlicher Nachteile aufgrund der Unverbindlichkeit der Unterlassungspflicht im Konkurs des Schuldners nicht aus der Konkursmasse zu entschädigen wäre, beruhte das allein darauf, daß sie nicht dessen Vermögen konkursbeständig mit dieser Pflicht belastet hat (s.o.a). Indem sie gegenüber dem klagenden Kon-
kursverwalter auf der Einhaltung der vertraglichen Unterlassungspflicht besteht, versucht sie im Ergebnis, der Konkursmasse wieder einen Teil des umfassenden dinglichen Nutzungsrechts zu entziehen, welches das Eigentum am Grund- stück verschafft. Gerade eine - auch nur teilweise - Rückgewähr von Gegenständen , die vertraglich in das der Gläubigergesamtheit haftende Vermögen des Gemeinschuldners vorgeleistet wurden, soll § 26 Satz 1 KO ausschließen. Für vom Gemeinschuldner zu erbringende Gegenleistungen, die nicht auf Geldzahlungen gerichtet sind, führt die Begründung zum Entwurf der Konkursordnung aus, das Konkursrecht "verwandelt gesetzlich ohne Zuthun des Schuldners jede Forderung aus ein- wie aus zweiseitigen Verträgen in eine Geldforderung , - und sollte dies bei einer Obligation auf ein Thun nicht möglich sein, dann entzieht diese, wie schon gedacht, sich überhaupt der Anwendung des § 15 [jetzt: § 17 KO]" (S. 104 f; vgl. auch S. 106, 107). Sie bleibt also insgesamt außerhalb des Konkursverfahrens.
cc) Abweichendes ergibt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung. Diese hat sich mit dem rechtlichen Schicksal vertraglicher Unterlassungsansprüche im Konkurs bisher, soweit erkennbar, nicht befaßt. Das Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 (IX ZR 493/00, ZIP 2001, 2142, 2143 f) betrifft einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 3, 13 Abs. 6 UWG gegen einen Konkursverwalter , der zu Wettbewerbszwecken irreführende Angaben über Verträge gemacht hatte, welche der Gemeinschuldner schon vor Konkurseröffnung rechtswirksam auf einen Erwerber übertragen hatte. Durch sein Verhalten machte der Konkursverwalter gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO die Konkursmasse schadensersatzpflichtig.
Wiederholt haben sich der Bundesgerichtshof (Urt. v. 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218, 219 f) und das Reichsgericht (RGZ 45, 374,
375; 89, 114, 115; 132, 362, 363; vgl. auch RGZ 134, 377, 378 f) mit patent- rechtlichen Unterlassungsansprüchen befaßt und dafür ausgesprochen, daß der Konkurs über das Vermögen des angeblichen Patentverletzers einen auf Unterlassung gerichteten Prozeß unterbreche oder daß der Konkursverwalter das Verfahren wieder aufnehmen könne. Dies liegt - angesichts des mindestens aussonderungsähnlichen Charakters einer solchen Klage (siehe oben b; vgl. K. Schmidt ZZP 90 [1977], 38, 49 ff) aus einem absolut geschützten Recht - nahe. Entsprechendes trifft für das Urteil RGZ 45, 170, 171 f zu, das auf der Grundlage des früheren gemeinen deutschen Rechts eine konkursbedingte Prozeßunterbrechung für einen Unterlassungsanspruch aussprach, der nach heutiger Rechtsauffassung auf die Verletzung eines absolut geschützten Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB) durch den Gemeinschuldner zu stützen und wegen des späteren Verhaltens des Konkursverwalters gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO auch gegen die Konkursmasse zu richten war.
Das Kammergericht (NZI 2000, 238, 239) hat einen Beschluß bestätigt, durch den einem Schuldner ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot (§ 890 ZPO) auferlegt wurde. Hierbei hat es den Umstand, daß über das Vermögen des Schuldners während des Verfahrens der weiteren Beschwerde ein Konkursverfahren eröffnet wurde, für unerheblich gehalten. Dies folgte ohne weiteres aus der Erwägung, daß sich der zu vollstreckende Titel gegen den Schuldner persönlich richtete und schon deshalb nicht unmittelbar gegen dessen Konkursmasse zu vollstrecken war.

Dafür, daß eine vom Gemeinschuldner vertraglich begründete Unterlassungspflicht allein wegen dieses Inhalts dessen Konkursmasse verpflichten könnte, ergibt sich aus alledem nichts.
Kreft Kirchhof Fischer
Richter am Bundesgerichtshof Raebel ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft Bergmann

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02 zitiert 10 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Gru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit


Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werde

Insolvenzordnung - InsO | § 45 Umrechnung von Forderungen


Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in

Insolvenzordnung - InsO | § 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen


Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2001 - IX ZR 493/00

bei uns veröffentlicht am 18.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 493/00 Verkündet am: 18. Oktober 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein KO §§ 15, 17; BGB §§ 398, 415 a) Die
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - V ZR 295/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 295/16 vom 16. Mai 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:160519BVZR295.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2019 - IX ZR 44/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 44/18 Verkündet am: 16. Mai 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 103; BGB § 637 Ab

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2004 - IX ZR 65/02

bei uns veröffentlicht am 05.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 65/02 vom 5. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter, Raebel, Vill und Cierniak am 5. Februar 2004 beschlossen

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - IX ZR 117/16

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 117/16 Verkündet am: 15. Dezember 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 320; InsO

Referenzen

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 493/00
Verkündet am:
18. Oktober 2001
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
KO §§ 15, 17; BGB §§ 398, 415

a) Die Vertragsübernahme durch einen Dritten kann unter § 17 KO fallen.

b) Zu den Wirkungen einer Konkurseröffnung, wenn der spätere Gemeinschuldner
Verträge veräußert hat und nicht alle Vertragspartner der Vertragsübernahme
durch den Erwerber bis zur Konkurseröffnung zugestimmt
haben.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - IX ZR 493/00 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die beiderseitigen Rechtsmittel werden - unter deren Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2000 teilweise aufgehoben und das der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28. April 1999 in Nr. II bis V des Tenors teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefaût: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen , in welchem Umfang er im geschäftlichen Verkehr zu Zwekken des Wettbewerbs das in den angefochtenen Urteilen wiedergegebene Schreiben vom 2. Juni 1998 versandt hat.
Es wird die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Schadens festgestellt, welcher der Klägerin dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daû der Beklagte in dem Schreiben vom 2. Juni 1998 gegenüber allen Adressaten erklärt hat, Wartungsentgelte stünden ab sofort ausschlieûlich und ungekürzt den Aufzugswerken M. zu. Ferner wird die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Schadens festgestellt, welcher der Klägerin dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daû der Beklagte in dem genannten Schreiben gegenüber den Adressaten, die dem Übergang der Wartungsverträge bis zum 27. Mai 1998 zugestimmt hatten, erklärt hat, die zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin am 11. Februar 1998 getroffene Vereinbarung sei gegenstandslos, er empfehle, direkt und unmittelbar mit den Aufzugswerken M. einen neuen Wartungsvertrag abzuschlieûen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
Die Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin kaufte durch schriftlichen Vertrag vom 11. Februar 1998 gegen ein Entgelt in Höhe von 14 Mio. DM von der L. (im folgenden: L. oder Gemeinschuldnerin) mindestens 2.600 Verträge, die diese mit ihren Kunden über die Wartung von Aufzugsanlagen geschlossen hatte. L. verpflichtete sich, die Wartungsverträge auf die Klägerin mit Wirkung zum 1. März 1998 zu über-
tragen und die dazu notwendige Zustimmung der Vertragspartner einzuholen. Mit Schreiben vom Februar und März 1998 wiesen die Klägerin und L. die Kunden auf die Übertragung der Wartungsverträge hin. Am 27. Mai 1998 wurden der Konkurs über das Vermögen der L. eröffnet und der Beklagte, der zuvor als Sequester tätig gewesen war, zum Konkursverwalter bestellt. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom selben Tag den Eintritt in den Vertrag vom 11. Februar 1998 ab. Mit Rundschreiben vom 2. Juni 1998 teilte er "nahezu allen" ihm bekannten Wartungskunden seinen Entschluû mit, in die bestehenden Wartungsverträge der Gemeinschuldnerin einzutreten. Er schrieb unter anderem , die zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin getroffene Vereinbarung vom 11. Februar 1998 sei gegenstandslos; Vertragspartner der Wartungskunden sei er bzw. die von ihm mit der Durchführung von Reparaturen und Wartung beauftragte Aufzugstechnik M., der auch ab sofort ausschlieûlich und ungekürzt die Wartungsentgelte zustünden.
Die Klägerin sieht in dem Rundschreiben ein wettbewerbswidriges Verhalten sowie einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Mit ihrer Klage begehrt sie noch die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Schäden, die ihr dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, daû der Beklagte gegenüber (ehemaligen) Wartungskunden der L. behauptet hat, die von dieser und der Klägerin am 11. Februar 1998 getroffene Vereinbarung sei gegenstandslos, dies gelte auch für den angeblichen Eintritt der Klägerin in bestehende Wartungspflichten, und Wartungsentgelte stünden ab sofort ausschlieûlich und ungekürzt der Aufzugswerke M. zu, sowie daû er den Wartungskunden empfohlen hat, mit diesem Unternehmen direkt und unmittelbar einen neuen Wartungsvertrag abzu-
schlieûen. Auûerdem verlangt die Klägerin Auskunft über den Umfang der Versendung des Schreibens.
Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag voll stattgegeben, dem Feststellungsantrag indes nur mit der Maûgabe, daû eine Verpflichtung zum Sch adensersatz wegen der Empfehlung, einen neuen Wartungsvertrag mit den Aufzugswerken M. abzuschlieûen, nur hinsichtlich der Kunden bestehe, die bis zum 27. Mai 1998 der Übernahme der Wartungsverträge durch die Klägerin zugestimmt gehabt hätten. Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht dieses Urteil dahin abgeändert, daû der Beklagte der Klägerin in vollem Umfang zum Ersatz des durch das Schreiben vom 2. Juni 1998 entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet ist. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit diese noch im Streit ist.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel hat hinsichtlich der Schadensersatzpflicht teilweise Erfolg.

A.


Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: Der Beklagte habe den durch die Versendung seines Schreibens vom 2. Juni 1998 der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen, weil er sich zu Zwecken des Wettbewerbs und in fahrlässig wettbewerbswidriger Weise an deren gegenwärtige und potentielle Kunden gewandt habe. Dabei habe er rechtlich unzutreffende Ansichten geäuûert. Die Veräuûerung der Wartungsverträge an die Klägerin sei nicht "gegenstandslos" gewesen; auch hätten die Wartungsentgelte nicht der Aufzugswerke M. zugestanden. Durch diese Äuûerungen habe er die Wartungskunden verunsichert und so möglicherweise ihr "Abspringen" bewirkt. Der Beklagte habe weder die Wartungskunden, die bei Konkurseröffnung der Vertragsübernahme bereits zugestimmt gehabt hätten, noch diejenigen, die sich noch nicht entschieden gehabt hätten, in der geschilderten Weise anschreiben dürfen. Bezüglich der zuletzt genannten Kunden habe ein Schwebezustand bestanden, weil sie der Vertragsübernahme immer noch - rückwirkend - hätten zustimmen können. Daran hätten weder die Ablehnung der Erfüllung des Veräuûerungsvertrages durch den Beklagten noch dessen Eintritt in die Wartungsverträge etwas geändert.
Demgegenüber rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die rechtlichen Wirkungen verkannt, welche die Konkurseröffnung gemäû §§ 15, 17 KO bei den Wartungsverträgen sowie dem Übernahmevertrag ausgelöst habe. Verfehlt sei insbesondere die Ansicht, die Wartungskunden hätten die Vertragsübernahme durch die Klägerin auch noch nach der Konkurseröffnung genehmigen können. Das Berufungsgericht habe auûerdem ein erhebliches Mit-
verschulden der Klägerin verkannt. Schlieûlich sei der Auskunftsanspruch nicht begründet, weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch ohne die Angaben des Beklagten zum Adressatenkreis berechnen und geltend machen könne.

B.


Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

I.


Zum Schadensersatz
1. Zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, daû sich der Beklagte durch die Mitteilung in dem Rundschreiben vom 2. Juni 1998, Wartungsentgelte stünden ab sofort ausschlieûlich und ungekürzt den Aufzugswerken M. zu, gemäû §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG schadensersatzpflichtig gemacht hat.

a) Wie das Landgericht ausgeführt hat, war diese Mitteilung des Beklagten irreführend i.S.d. § 3 UWG - und zwar in bezug auf alle Wartungskunden.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision konnte sich der Hinweis auf die "ab sofort" gegebene Forderungszuständigkeit bei verständiger Würdigung nicht nur auf Wartungsleistungen beziehen, welche die Gemeinschuldnerin oder das vom Beklagten eingesetzte Unternehmen erbringen sollte. Vielmehr konnten die Wartungskunden dem Irrtum erliegen, von der Klägerin zwischen dem 1. März und der Konkurseröffnung am 27. Mai 1998 im eigenen Namen erbrachte Wartungsleistungen seien nicht ihr, sondern den Aufzugswerken M. zu vergüten.
bb) Ungeachtet des Konkurses der Gemeinschuldnerin stand diese Vergütung der Klägerin zu.
Hatten die Kunden die entsprechenden Leistungen der Klägerin in der Meinung entgegengenommen, diese erbringe sie im eigenen Namen "als Nachfolgerin der L.", lag darin die stillschweigend erteilte Zustimmung zu der Vertragsübernahme (vgl. Staudinger/Busche, BGB 13. Bearb. 1999, Einl. zu §§ 398 ff Rn. 201; Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 415 Rn. 5). Dann - und erst recht im Falle einer ausdrücklich erteilten Zustimmung - fielen die Rechte aus den betreffenden Verträgen nicht in die Masse, weil die Vertragsübernahme wirksam blieb, soweit sie bis Konkurseröffnung bereits vollzogen war (vgl. unten 2 a aa). Hinsichtlich der wirksam übernommenen Wartungsverträge war die Gemeinschuldnerin bei Konkurseröffnung nicht mehr Vertragspartnerin.
Soweit es an einer Zustimmung zur Vertragsübernahme fehlt, werden die Gegenleistungen für die vor Konkurseröffnung erbrachten Wartungsleistungen nicht von der Erfüllungswahl des Beklagten betroffen. Allerdings fallen - wie die Revision mit Recht geltend macht - die entsprechenden Wartungsver-
träge grundsätzlich unter § 17 KO. Es handelt sich bei ihnen um auf Dauer angelegte , bei Konkurseröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllte Werkverträge. Die Gemeinschuldnerin sollte die Anlagen der Kunden über den 27. Mai 1998 hinaus warten; jedenfalls für diese noch zu erbringenden Leistungen standen die Vergütungen der Kunden noch aus. Es ist indessen anerkannt , daû bei gegenseitigen Verträgen, die auf den Austausch teilbarer Leistungen gerichtet sind, vor Konkurseröffnung erbrachte Leistungen des Gemeinschuldners und deren Gegenleistungen im Falle einer Erfüllungswahl des Konkursverwalters nicht von § 17 KO erfaût werden. Eine vorkonkursliche Abtretung durch den Schuldner bleibt insofern wirksam (BGHZ 129, 336, 340; 135, 25, 26 f.). Eine solche Abtretung war hier mit Wirkung zum 1. März 1998 erfolgt. Dies ergibt sich zum einen aus der im Vertrag vom 11. Februar 1998 übernommenen Verpflichtung, "bis zum 1.3.1998 sämtliche vertragsgegenständlichen Wartungsverträge im Original sowie die vorhandenen für die laufende Betreuung der Anlagen erforderlichen kaufmännischen und technischen Unterlagen ... der Käuferin zu übergeben ...", und zum anderen aus der Mitteilung der L. in ihrem Schreiben vom 12. März 1998, bei einer Zahlung auf das angegebene Konto der Klägerin würde der Kunde "von bestehenden Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus Ihrem Wartungsvertrag entlastet".

b) Der Beklagte handelte schuldhaft, weil er erkennen konnte und muûte , daû seine Mitteilung irreführend war (vgl. § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 UWG). Er kannte den Vertrag vom 11. Februar 1998 und die darin erfolgte Abtretung, und er muûte die Rechtsprechung zur Nichtanwendung des § 17 KO im Falle vorkonkurslicher Teilleistungen kennen.

c) Die Ansicht der Revision, es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, daû die Klägerin durch die Mitteilung über die Forderungszuständigkeit geschädigt worden sei, ist unzutreffend. Grundsätzlich werden im Falle der Verletzung des § 3 UWG in der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt. Es genügt, daû nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht (BGH, Urt. v. 24. Mai 2000 - I ZR 222/97, WRP 2000, 1402, 1403). Hier war die Mitteilung geeignet, Kunden zu veranlassen, der Klägerin zustehende Leistungen für Wartungen, welche vor Konkurseröffnung vorgenommen worden waren, nicht zu erbringen. Darin lag zumindest eine Marktverwirrung. Diese darf die Klägerin auf Kosten des Beklagten beseitigen, indem sie den Kunden die wahre Rechtslage schildert (vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, LM UWG § 1 Nr. 847 m. Anm. Teplitzky; Köhler, in Groûkomm. UWG 1991 vor § 13 B Rn. 312 ff. m.w.N.).
2. Durch die weiter in dem Rundschreiben vom 2. Juni 1998 enthaltene Erklärung, der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin geschlossene Übernahmevertrag und der Eintritt der Klägerin in die bestehenden Wartungsverpflichtungen seien "gegenstandslos", und die Empfehlung, mit den Aufzugswerken M. direkt und unmittelbar einen neuen Wartungsvertrag abzuschlieûen , hat sich der Beklagte nur in eingeschränktem Umfang gemäû §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG schadensersatzpflichtig gemacht.

a) Haftbar ist der Beklagte, soweit das Rundschreiben an Wartungskunden gerichtet wurde, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 27. Mai 1998
dem Eintritt der Klägerin anstelle der Gemeinschuldnerin in die Wartungsverträge bereits zugestimmt hatten.
aa) Gegenüber diesem eingeschränkten Kundenkreis stellte die bezeichnete Erklärung eine irreführende Angabe über geschäftliche Verhältnisse i.S.d. § 3 UWG dar. Die Angabe war geeignet, bei den Wartungskunden unrichtige Vorstellungen über ihren Vertragspartner zu wecken und sie zu Dispositionen zu veranlassen, die sich zu Lasten der Klägerin auswirken konnten.
Der Übernahmevertrag und der mit der Zustimmungserklärung der betreffenden Kunden bewirkte Eintritt der Klägerin in die Wartungsverträge waren wirksam - und nicht "gegenstandslos" -, weil beides durch die zeitlich spätere Konkurseröffnung nicht berührt wurde. Allerdings fällt der Übernahmevertrag ebenfalls unter § 17 KO. Es handelt sich um einen zweiseitigen Vertrag zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Vertragspartner, dem der verbleibende Vertragspartner zustimmen muûte. Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, Sinn und Zweck des § 17 KO erforderten nicht, im Konkurs des aus dem Vertrag hinausstrebenden Teils dem Konkursverwalter ein Wahlrecht einzuräumen, ob er den Vertrag erfüllen wolle oder nicht (Lange ZIP 1999, 1373, 1380). Sinn und Zweck des § 17 KO sprechen jedoch im Grundsatz dafür , daû ein Übernahmevertrag darunter fällt. Oft - so auch hier - hat ein solcher Vertrag kaufähnlichen Charakter. Auûerdem enthält er häufig für den Fall, daû der andere Vertragspartner nicht zustimmt, eine Erfüllungsübernahme. So war es auch vorliegend (vgl. Ziffer 2.1.5 des Übernahmevertrages). Jedenfalls in einem solchen Falle muû der Konkursverwalter die Möglichkeit haben, die (weitere) Erfüllung des Vertrages abzulehnen, wenn er sich von ihr für die Masse keine Vorteile verspricht oder sogar Nachteile befürchtet. Der Über-
nahmevertrag war bis zur Konkurseröffnung von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt. Wie sich aus der vereinbarten Erfüllungsübernahme ergibt, war L. nicht lediglich gehalten, sich um die Beibringung der Zustimmungserklärungen der Wartungskunden zu bemühen; sie schuldete darüber hinaus auch den Erfolg. L. hatte noch nicht vollständig erfüllt, solange nicht alle Kunden der Vertragsübernahme zugestimmt hatten, und demgemäû hatte die Klägerin den Kaufpreis noch nicht (vollständig) bezahlt. Auch insoweit gilt jedoch das oben zu den Wartungsverträgen Gesagte: Soweit ein unter § 17 KO fallender Vertrag auf teilbare Leistungen gerichtet ist und der Schuldner vor Konkurseröffnung bereits Teilleistungen erbracht hat, werden diese und die entsprechenden Gegenleistungen nicht von § 17 KO berührt. Ob ein Übernahmevertrag auch dann von § 17 KO erfaût wird, wenn er in der Form eines "dreiseitigen Vertrags im engeren Sinne" geschlossen wird (vgl. hierzu BGHZ 96, 302, 307; 137, 255, 259; BGH, Urt. v. 18. Oktober 1995 - VIII ZR 149/94, WM 1996, 128, 131; v. 3. Dezember 1997 - XII ZR 6/96, ZIP 1998, 391, 392; Staudinger/Busche, Einl. zu § 398 ff Rn. 201), ist hier nicht zu entscheiden.
bb) In dem angegebenen Umfang hat der Beklagte ebenfalls wenigstens einen Marktverwirrungsschaden verursacht. Das Schreiben war geeignet, Kunden , welche die Vertragsübernahme durch die Klägerin schon vor der Konkurseröffnung genehmigt hatten, zu irritieren und zum "Abspringen" zu veranlassen. Auch insofern hat der Beklagte schuldhaft gehandelt (§ 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 UWG; vgl. oben 1 b).
cc) Der Mitverschuldenseinwand ist unbegründet. Da die Kunden die Vertragsübernahme durch die Klägerin auch stillschweigend - z.B. durch Entgegennahme von Wartungsleistungen seitens der Klägerin (s.o. 1 a) - geneh-
migen konnten, brauchte sich die Klägerin nicht auf die Aufforderung des Beklagten einzulassen, diejenigen Kunden zu benennen, die bis zur Konkurseröffnung der Vertragsübernahme ausdrücklich zugestimmt hatten.

b) Soweit das Rundschreiben an Kunden adressiert war, die dem Übergang der Wartungsverträge bis zur Konkurseröffnung am 27. Mai 1998 noch nicht zugestimmt hatten, scheidet eine Schadensersatzpflicht jedenfalls mangels Verschuldens (vgl. § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 UWG) des Beklagten aus.
aa) Der Beklagte ist davon ausgegangen, daû die Wartungskunden die Vertragsübernahme durch die Klägerin nach Konkurseröffnung nicht mehr würden genehmigen können. Dies war möglicherweise objektiv falsch.
(1) Allerdings hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daû die Erfüllungsansprüche aus beiderseits noch nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen - vorbehaltlich bereits erbrachter Teilleistungen und der entsprechenden Gegenansprüche (vgl. oben 1 a bb) - mit der Eröffnung eines Konkursverfahrens mit Wirkung gegenüber der Konkursmasse "erlöschen" und durch die Erfüllungswahl des Konkursverwalters "neu" entstehen (BGHZ 106, 236, 241 ff.; 116, 156, 158; 129, 336, 338; 135, 25, 26). Danach hätten die Wartungsverträge, deren Übernahme von den Kunden nicht vor Konkurseröffnung genehmigt worden war, wegen § 15 KO nicht mehr übertragen werden können.
(2) Indes könnte die von den Kunden auszusprechende Genehmigung rückwirkende Kraft gehabt haben (vgl. Staudinger/Rieble, § 415 BGB Rn. 76; MünchKomm-BGB/Möschel, 4. Aufl. § 415 Rn. 17). Es ist anerkannt, daû die
Genehmigung einer vor Konkurseröffnung vorgenommenen genehmigungsbedürftigen Verfügung des Gemeinschuldners im allgemeinen zurückwirkt. Wird die Verfügung des Gemeinschuldners genehmigt, ist das betreffende Recht schon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden (BGHZ 137, 267, 280 f; vgl. ferner RGZ 134, 73, 78; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1958 - II ZR 229/57, LM Nr. 2 zu § 15 KO; Jaeger /Henckel, KO 9. Aufl. § 15 Rn. 93; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 15 Rn. 12; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 15 KO Anm. 4 c). Entsprechendes könnte für den hier zu entscheidenden Fall gelten, daû ein Übernahmevertrag zwischen dem eintretenden und dem ausscheidenden Vertragspartner abgeschlossen wird und der verbleibende Vertragspartner erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des ausscheidenden Vertragspartners zustimmt.
(3) Andererseits ist Voraussetzung der Rückwirkung einer Genehmigung , daû im Zeitpunkt ihrer Vornahme überhaupt noch eine genehmigungsfähige Verfügung - oder, wie hier, ein genehmigungsfähiger Übernahmevertrag - vorliegt. Dies hängt davon ab, welche Rechtswirkungen die Konkurseröffnung auf den Übernahmevertrag hat. Sind - gemäû der Senatsrechtsprechung - die gegenseitigen Erfüllungsansprüche aus dem Übernahmevertrag, soweit sie noch nicht erfüllt waren, mit Konkurseröffnung erloschen und mangels Erfüllungsverlangens des Beklagten auch nicht wieder aufgelebt, könnte das Erlöschen der Erfüllungsansprüche einer Änderung oder Aufhebung des Übernahmevertrages i.S.v. § 415 Abs. 1 Satz 3 BGB gleichstehen. Dann lieûe sich die Meinung vertreten, eine Zustimmung des Vertragspartners zu einer Vertragsübernahme durch einen Dritten sei nicht mehr möglich (Staudinger/Rieble, § 415 BGB Rn. 65), auch wenn der Übernahmevertrag bis zur Konkurseröff-
nung in dinglicher Hinsicht so weit vollzogen war, wie das von seiten der Vertragspartner überhaupt möglich und zur Erfüllung erforderlich war. Es kommt hinzu, daû der Beklagte Erfüllung der Wartungsverträge gewählt hatte, so daû die beiderseitigen Erfüllungsansprüche (soweit es an Leistungen vor Konkurseröffnung fehlte) nach der Rechtsprechung des Senats "neu" begründet worden waren.
bb) Wenn der Beklagte bei dieser Sach- und Rechtslage davon ausging, nach Konkurseröffnung sei eine Zustimmung der Vertragspartner zu der Übernahme ihrer Verträge durch die Klägerin nicht mehr möglich, so ist ihm dies nicht als Verschulden vorzuwerfen, auch wenn die Rechtsfrage - was hier einer Entscheidung nicht bedarf - anders zu beantworten sein sollte.

II.


Zum Auskunftsanspruch
Der Beklagte ist zu Recht zur Auskunft verurteilt worden. Eine Auskunftspflicht besteht nach Treu und Glauben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daû der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, daû er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. nur Köhler, aaO vor § 13 B Rn. 401).
Da die Klägerin nicht wissen kann, welche Kunden dem Beklagten bekannt waren, und auch nicht, welche von den ihm bekannten Kunden er nicht angeschrieben hat ("nahezu alle" sind nicht alle), besteht das Bedürfnis nach Auskunft nach wie vor. Dem Auskunftsanspruch ist - wie sich aus den Ausführungen zu I.1. ergibt - auch in vollem Umfang und nicht nur insoweit zu entsprechen , als er die Kunden betrifft, die bis zur Konkurseröffnung der Vertragsübernahme bereits zugestimmt hatten.

III.


Soweit die Verurteilung des Beklagten zu Recht erfolgt ist, wird klargestellt , daû der Beklagte nicht persönlich, sondern als Amtswalter der Masse haftet. Das entspricht dem erklärten Willen der Klägerin.
Kreft Kirchhof Fischer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zugehör ist am 31. August 2001 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden und daher verhindert , seine Unterschrift beizufügen. Kreft Ganter

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.