Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2004 - IX ZR 65/02

published on 05/02/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2004 - IX ZR 65/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 65/02
vom
5. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter, Raebel, Vill und Cierniak
am 5. Februar 2004

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 485.727,29 DM) festgesetzt.

Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde herausgestellte Rechtsfrage, ob das pflichtwidrige Verhalten des Konkursverwalters auch dann eine Masseverbindlichkeit begründet, wenn und soweit dieses Verhalten der Umsetzung eines schon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erstellten Konzepts dient, wird nicht entscheidungserheblich; denn die Verletzung eines lediglich
schuldrechtlichen Anspruchs aus Ziffer XV des Pachtvertrages begründet nur eine Konkursforderung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, NJW 2003, 3060, 3061). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage dahingestellt sein lassen und die Klage allein mangels Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden abgewiesen.
2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Berufungsurteils zur fehlenden Kausalität angreift, vermag sie keinen Rechtsfehler von allgemeiner Bedeutung und insbesondere keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Verfahrensgrundrechte aufzuzeigen. Eine Zulassung der Revision kommt daher auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO in Betracht.
Kreft Raebel
Vill Cierniak
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 10/07/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 119/02 Verkündet am: 10. Juli 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja KO §§ 3, 17, 26, 43, 59 a) Ein vertragli
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.