Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2010 - IV ZR 7/09

bei uns veröffentlicht am24.02.2010
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 6 O 232/07, 27.06.2008
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 208/08, 16.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 7/09 Verkündetam:
24.Februar2010
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
IV. Zivilsenat Der des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen
Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 19. Februar
2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert,
Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: bis 5.000 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihm eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 ihrer Satzung (VBLS) gewähren müsse.
2
1. Die Beklagte hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ergeben sich aus § 38 VBLS. Er- http://www.juris.de/jportal/portal/t/o0n/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/o0n/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR122610989BJNE020104308&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - gänzend verweist § 41 Abs. 5 VBLS (als so genannte Ruhensbestimmung ) für die Anrechnung eigenen Einkommens des rentenberechtigten Hinterbliebenen auf die für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Bestimmungen. Damit wird auf §§ 89 ff. SGB VI und insbesondere § 97 SGB VI verwiesen, der (u.a.) die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten regelt.
3
§ 41 Abs. 5 in der zum 1. Januar 2001 neu gefassten Satzung der Beklagten lautete: "Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe , dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen , das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleibt."
4
Urteil Mit vom 20. September 2006 (IV ZR 304/04 - BGHZ 169, 122) hat der Senat diese Satzungsbestimmung für unwirksam erklärt.
5
Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 22. Juni 2007 im Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) auf eine Neufassung des § 41 Abs. 5 VBLS, welche mit Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 23. November 2007 rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt wurde. Diese 11. Änderung der neuen Satzung der Beklagten wurde vom Bundesministerium der Finanzen als zuständiger Aufsichtsbehörde am 14. Januar 2008 genehmigt und anschließend im Bundesanzeiger Nr. 25 vom 14. Februar 2008 veröffentlicht (BAnz 2008,

503).


6
§ 41 Abs. 5 VBLS lautet nunmehr: "Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben :
a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.
b) Der/dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 Prozent der ihr/ihm nach § 38 zustehenden Betriebsrente gezahlt."
7
2. Die am 31. März 1955 geborene frühere Ehefrau des Klägers ist am 22. Oktober 2006 verstorben. Sie war als Beschäftige im öffentlichen Dienst seit dem 1. Oktober 1978 bei der Beklagten pflichtversichert.
8
Nach dem Tode der Versicherten setzte die Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 2007 die Witwerrente des Klägers für die Zeit vom 22. Oktober 2006 bis zum 31. Januar 2007 (das so genannte Sterbevierteljahr ) auf monatlich 211 € fest. In der Folgezeit erbrachte sie unter Berufung auf § 41 Abs. 5 VBLS in der vom Senat beanstandeten Fassung zunächst keine Rentenzahlungen mehr. Erst nach der Neufassung der Ruhensbestimmung gewährte sie dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Februar 2007 mit monatlich 73,85 € den Mindestbetrag von 35% der Witwerrente. Seit 1. Juli 2007 hat sich dieser Betrag auf monatlich 74,59 € erhöht.
9
3. Der Kläger wendet sich gegen die Anwendung des § 41 Abs. 5 VBLS, dessen frühere Fassung im Zeitpunkt des Todes seiner Frau nicht wirksam gewesen sei und dessen Neufassung jedenfalls nicht rückwirkend zum 1. Januar 2007 habe in Kraft gesetzt werden dürfen.
10
Vorinstanzen Die haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


11
DasRechtsmittel hat keinen Erfolg.
12
Das I. Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Ruhensvorschrift des § 41 Abs. 5 VBLS auf seine Witwerrente nicht angewendet werde. In ihrer Neufassung, nach der den Hinterbliebenen mindestens 35% der nach § 38 VBLS ermittelten Betriebsrente erhalten blieben, sei die Satzungsbestimmung wirksam. Sie schließe es nunmehr aus, dass Hinterbliebenenrenten durch die Ruhensregelung vollständig aufgezehrt würden. Die Neuregelung beruhe auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes und überschreite nicht deren Gestaltungsspielraum, weshalb auch der Satzungsgeber insoweit weitgehende Gestaltungsfreiheit genieße. Mit höherrangigem Recht sei § 41 Abs. 5 VBLS n.F. vereinbar. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG genüge die Bestimmung den Voraussetzungen , die der Senat in der Entscheidung BGHZ 169, 122 aufgestellt habe. Im Ergebnis führe die neue Ruhensregelung dazu, dass dem Hinterbliebenen ca. 20% der Rente erhalten blieben, die der verstorbene Versicherte selbst im Zeitpunkt seines Todes hätte beanspruchen können. Das entspreche im Wesentlichen der Rechtslage für die Beamten- versorgung nach § 53 BeamtVG. Eine völlige Entwertung des vom verstorbenen Ehegatten verdienten Versorgungsanspruchs werde nunmehr ausgeschlossen. Auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG würden durch die Neuregelung nicht verletzt.
13
Schließlich sei es aus Verfassungsgründen auch nicht zu beanstanden , dass die Neufassung des § 41 Abs. 5 VBLS rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden sei. Seit dem Senatsurteil vom 20. September 2006 (BGHZ 169, 122), mit dem die frühere Fassung des § 41 Abs. 5 VBLS für unwirksam erklärt worden war, hätten die Versicherten zwar auf eine verfassungskonforme, ihnen günstigere Neuregelung vertrauen können, nicht jedoch darauf, dass diese erst später - nach Einigung der Tarifvertragsparteien - in Kraft treten würde. Vielmehr habe schon mit Ablauf des Jahres 2006 kein geschütztes Vertrauen darauf bestanden , dass es nicht alsbald zur Neuregelung käme.
14
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
15
1. Den rechtlichen Maßstab, anhand dessen § 41 Abs. 5 VBLS in seiner ab dem 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Fassung von den Gerichten zu kontrollieren ist, hat das Berufungsgericht zutreffend bestimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 28-38). Ein Vergleich von § 1 Ziffer 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 22. Juni 2007 mit der wortgleichen Regelung in § 41 Abs. 5 VBLS n.F. zeigt, dass die Neufassung der Ruhensbestimmung auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht. Sie haben es sich im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 20. September 2006 (BGHZ 169, 122) vorbehalten, einvernehmlich fest- zulegen, in welchem Umfang eine Hinterbliebenenrente dem Berechtigten trotz eigener Einkünfte erhalten und insbesondere welcher Mindestbetrag von einer Anrechnung dieser Einkünfte unberührt bleiben soll. Diese Entscheidung entspringt dem Kernbereich der von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Tarifautonomie. Der Grundrechtsschutz ist nicht für alle koalitionsmäßigen Betätigungen gleich intensiv. Die Wirkkraft des Grundrechts nimmt vielmehr in dem Maße zu, in dem eine Materie aus Sachgründen am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden kann, weil sie nach der dem Art. 9 Abs. 3 GG zugrunde liegenden Vorstellung des Verfassungsgebers die gegenseitigen Interessen angemessener zum Ausgleich bringen können als der Staat. Das gilt vor allem für die Festsetzung der Löhne und der anderen materiellen Arbeitsbedingungen (BVerfGE 94, 268, 284 f.). Auch die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst hat Entgeltcharakter, zählt mithin im weiteren Sinne zum Bereich der Löhne und materiellen Arbeitsbedingungen. Die Gewährung (auch) einer Hinterbliebenenversorgung wiederum ist wesentlicher Teil des den über die Beklagte versicherten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gegebenen Leistungsversprechens. Vor diesem Hintergrund betrifft die Festlegung genereller Kriterien für die Bestimmung der Höhe von Hinterbliebenenrenten nicht lediglich einen peripheren Regelungsgegenstand , sondern einen wesentlichen Teil der Versorgungszusage. Die dieser tarifvertraglichen Vorgabe folgende Satzungsbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. ist deshalb der Inhaltskontrolle nach den AGBrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entzogen (BGHZ 174 aaO Tz. 32 m.w.N.). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien genießt auch der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 174 aaO m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertrags- parteien besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
16
Da andererseits die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 174 aaO Tz. 33 f. m.w.N.). Da die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts der Tarifvertragsparteien (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien allerdings größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu BGHZ 174 aaO Tz. 36; BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126, 154).
17
Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGHZ 174 aaO Tz. 38).
18
2. Gemessen daran hält die Neuregelung des § 41 Abs. 5 VBLS der gerichtlichen Kontrolle stand.
19
a) Im Urteil vom 20. September 2006 (BGHZ 169, 122 Tz. 18, 19) hat der Senat ausgesprochen, dass die Hinterbliebenenrente in der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten vor allem Entgeltcharakter hat und es sich deshalb mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder andere ausschließlich fürsorgerisch motivierte Leistungen (etwa die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebensunterhalt - §§ 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Einkommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren. Auch die neue Satzung der Beklagten umfasst weiterhin Leistungen zugunsten von Hinterbliebenen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 25 Nr. 1 c und 2 c VBLS), die als Anspruch ausgestaltet und durch Betriebstreue des Verstorbenen mit erdient worden sind (BGHZ 169 aaO, vgl. auch BAG VersR 1979, 1158, 1159). Insoweit besteht von je her ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem gesetzlichen Rentenversicherungsverhältnis (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161, 170), der durch die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einer aus dem Alimentationsgedanken entwickelten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 1067 zu § 65 VBLS a.F.) auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem eher bekräftigt als beseitigt worden ist.

20
b) Mit der zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Neuregelung des § 41 Abs. 5 VBLS und der darin festgeschriebenen Mindestquote von 35% der nach § 38 VBLS zu ermittelnden Hinterbliebenenrente, welche dem Hinterbliebenen ungeachtet der Anrechnung eigener Einkünfte in jedem Falle verbleibt, haben die Tarifvertragsparteien - und ihnen folgend der Satzungsgeber - den vorgenannten verfassungsrechtlichen Bedenken insoweit ausreichend Rechnung getragen, als es nun nicht mehr zu einem vollständigen Aufzehren der Hinterbliebenenrente kommen kann.
21
c) Soweit die Revision beanstandet, die verbleibende Mindestquote von 35% der Hinterbliebenenrente genüge quantitativ noch nicht den Anforderungen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergäben, weil auch diese Kappung der Anrechnung große Teile der Rente aufzehre, ist dem nicht zu folgen.
22
aa) Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Satzung der Beklagten die Höhe der Hinterbliebenenversorgung mit Rücksicht auf eigenes Einkommen des versorgungsberechtigten Hinterbliebenen kürzt. Aus dem Umstand, dass die Hinterbliebenenversorgung vom verstorbenen Versicherten als Einkommen erdient worden ist, folgt aus Verfassungsgründen kein Anspruch des Hinterbliebenen auf eine ungekürzte Auszahlung derjenigen Rente, die dem verstorbenen Versicherten zugestanden hätte. Vielmehr ist die Beklagte als Versicherer im Rahmen der Privatautonomie zunächst frei darin, ihr Leistungsversprechen insoweit einzuschränken. Das ergibt sich schon daraus, dass auch die Hinterbliebenenrente in der Zusatzversorgung der Beklagten - insoweit vergleichbar mit der Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversiche- rung - ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl. insoweit für die gesetzliche Rentenversicherung: BVerfGE 97, 271, 285). Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich mithin lediglich ableiten, dass wegen des Entgeltcharakters der Versicherungsleistung dem Hinterbliebenen selbst dann, wenn er über ausreichende eigene Einkünfte verfügt, ein nennenswerter Rest des vom Verstorbenen erdienten Rentenanspruchs verbleiben muss (Senatsurteile vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 unter 2 und BGHZ 169, 122 Tz. 18,

19).


23
bb) Soweit sich die Tarifvertragsparteien bei der Ruhensregelung auf eine Mindesthinterbliebenenrente von 35% geeinigt haben, hält das der gerichtlichen Kontrolle stand. Insoweit haben sie - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - von ihrem weiten Gestaltungsspielraum in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Mit dem Erhalt von zumindest mehr als einem Drittel der Hinterbliebenenrente für den Rentenempfänger ist dem Gebot, dass die Rente nicht "aufgezehrt" werden dürfe, ausreichend Genüge getan (zum Begriff der "völligen Entwertung" im Rahmen des § 53 BeamtVG vgl. auch BVerwGE 120, 154, 165). Die Tarifvertragsparteien waren nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 35). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass sich - worauf das Berufungsurteil verweist - die Höhe der maximalen Anrechnung eigenen Einkommens im Ergebnis nicht sehr von der Regelung in § 53 Abs. 5 BeamtVG unterscheidet. Denn daraus kann nicht entnommen werden, dass sich die Tarifvertragsparteien in Verkennung der Unterschiede zwischen Beamten- und Zusatzversorgung fehlerhaft an den Vorgaben des Beamtenversorgungsrechts orientiert hätten. Vielmehr ha- ben sie in § 41 Abs. 5 VBLS eine eigenständige Regelung getroffen. Insofern ist es auch nicht von Belang, ob - wie die Revisionserwiderung meint - die von § 53 Abs. 5 BeamtVG vorgesehenen Anrechnungsmaßstäbe für die Zusatzversorgung der Beklagten nicht unterschritten werden dürfen. Maßstab für die gerichtliche Kontrolle war hier allein, ob die Neuregelung des § 41 Abs. 5 VBLS ein vollständiges Aufzehren der Betriebsrente der Verstorbenen ausreichend vermeidet.
24
cc) Die Neuregelung verstößt schon deshalb nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung dem Schutzbereich dieses Grundrechts nicht unterfällt (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 97, 271, 283 ff.). Zwar können zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen auch Ansprüche und Anwartschaften auf Rentenleistungen gehören, wenn es sich um vermögensrechtliche Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf dessen nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (BVerfG aaO m.w.N.). Es fehlt hier aber bereits an einer ausschließlichen , privatnützigen Zuordnung, denn die Hinterbliebenenleistung aus der Zusatzversicherung der Beklagten erstarkt nicht schon nach Ablauf einer Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalles zum Vollrecht, sondern ist von weiteren Voraussetzungen abhängig. So kann eine Witwerrente nur beansprucht werden, wenn der Versicherte im Todeszeitpunkt mit dem Anspruchsteller in gültiger Ehe gelebt hat. Der Anspruch erlischt sowohl bei Vorversterben wie auch bei Wiederheirat des Anspruchstellers. Es fehlt weiter die Anknüpfung des Rentenanspruchs an eine individuell zurechenbare Eigenleistung des Rentenberechtigten, denn ähnlich wie bei der gesetzlichen Rente wird die Hinterbliebenenrente als Element des sozialen Ausgleichs dem Rentenempfänger ohne eigene Beitragsleistung und ohne erhöhte Beitragslast für den Versicherten gewährt (BVerfGE aaO).
25
Auch dd) aus den von der Revision ins Feld geführten europarechtlichen Vorgaben folgt nichts anderes. Dass der Europäische Gerichtshof Leistungen aus einer berufsständischen Versorgung als Entgelt im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 ff.) sowie der Antidiskriminierungsbestimmung in Art. 141 des EG-Vertrages eingestuft hat (EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - Slg. 2008 Seite I-0175701816 ), steht nicht in Widerspruch zur Senatsrechtsprechung, welche das Verbot des Aufzehrens solcher Rentenleistungen durch Ruhensbestimmungen ebenfalls aus diesem Entgeltcharakter ableitet (BGHZ 169, 122 Tz. 17). Für die Höhe der zulässigen Kürzung einer Hinterbliebenenrente mit Blick auf eigene Einkünfte des Rentenberechtigten ergeben sich daraus jedoch keine konkreten Vorgaben.
26
d) Die rückwirkende Inkraftsetzung der erst am 23. November 2007 vom Verwaltungsrat der Beklagten beschlossenen Neuregelung des § 41 Abs. 5 VBLS zum 1. Januar 2007 verletzt nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes.
27
aa) Allerdings gebietet die Rechtssicherheit als wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit, dass der rechtsunterworfene Bürger nicht durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit einer Norm getäuscht wird. Eine verschlechternde Rückwirkung ist deshalb grundsätzlich unvereinbar mit dem insoweit gewährleisteten Vertrauensschutz. Nur in Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Verschlechterung der Rechtslage zulässig. Die dazu vom Bundesverfassungsgericht für den Gesetzgeber entwickelten Maßstäbe (BVerfGE 18, 429, 439; 24, 75, 98) sind auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten (BGHZ 174, 127 Tz. 53; BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
28
bb) Eine Rückwirkung von Rechtsfolgen liegt dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Bestimmung und der Eintritt ihrer Rechtsfolge auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, die vor demjenigen liegt, zu dem die Bestimmung gültig geworden ist, so dass mit ihr nachträglich ändernd in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird (vgl. dazu BVerfGE 25, 371, 404; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 23/07 - veröffentlicht in juris Tz. 44).
29
Ob ein solcher abgeschlossener Sachverhalt hier bereits gegeben war, obwohl die Beklagte seit dem 1. Februar 2007 unter fortdauernder Berufung auf § 41 Abs. 5 VBLS in der vom Senat als unwirksam beanstandeten früheren Fassung keine Rentenzahlungen geleistet hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist selbst eine echte Rückwirkung der Neufassung des § 41 Abs. 5 VBLS ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie insoweit voraussehbar war, als die Bezieher von Hinterbliebenenrenten der Beklagten zu Beginn des Jahres 2007 bereits damit rechnen mussten (vgl. dazu BVerfGE 13, 261, 272; 15, 313, 324 f.; 18, 429, 439; 25, 371, 404), dass es zu einer Neuregelung der Ruhensbestimmung käme, die zwar den Beanstandungen des Senats aus der Entscheidung BGHZ 169, 122 Rechnung tragen, nicht aber auf eine Anrechnung eigenen Einkommens der rentenberechtigten Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenrenten vollständig verzichtete. Der Senat (aaO) hatte am 20. September 2006 die frühere Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS lediglich deshalb für unwirksam erklärt, weil sie infolge der unbegrenzten Anrechnungsmöglichkeit dazu führen konnte, dass eine vom verstorbenen Versicherten erdiente Hinterbliebenenrente vollständig aufgezehrt wurde. Die Einkommensanrechnung als solche hatte der Senat im Grundsatz aber nicht beanstandet. Danach lag es nahe, dass die Tarifvertragsparteien und die Beklagte alsbald im Rahmen einer Neuregelung der Satzung bestrebt sein würden, diesen verfassungsrechtlichen Bedenken durch eine den Rentenempfängern zwar günstigere Anrechnung eigenen Einkommens Rechnung zu tragen, bei der es nicht mehr zur vollständigen Rentenkürzung kommen konnte. Demgegenüber sprach nichts dafür, dass die Beklagte künftig auf jegliche Anrechnung eigenen Einkommens der Hinterbliebenenrentenberechtigten verzichten würde. Insoweit hatte die Senatsentscheidung vom 20. September 2006 lediglich vorübergehend dazu geführt, dass die Satzung der Beklagten für Hinterbliebenenrenten keine wirksame Ruhensbestimmung mehr enthielt.
30
Wie cc) das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bestand spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 auch kein geschütztes Vertrauen der Rentenberechtigten mehr darauf, dass dieser vorübergehende Rechtszustand weiterhin fortbestünde.
31
Im Falle des Klägers galt dies im Übrigen auch deshalb, weil die Beklagte die Hinterbliebenenrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres ab dem 1. Februar 2007 unter Berufung auf die vom Senat für unwirksam erklärte Ruhensbestimmung nicht auszahlte. Ungeachtet dessen, dass dieses Verhalten zunächst nicht mehr der aktuellen Satzungslage entsprach , konnte der Kläger daraus entnehmen, dass die Beklagte plante, die Ruhensbestimmung binnen kurzer Zeit durch eine verfassungskon- forme Neuregelung zu ersetzen und dabei im Grundsatz an einer Einkommensanrechnung festzuhalten.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
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OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2008 - 12 U 208/08 -

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 10/11 Verkündet am: 10. Oktober 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2012 - IV ZR 12/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 12/11 Verkündet am: 10. Oktober 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2011 - XII ZB 122/09

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 122/09 vom 13. April 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAHRG § 3 a Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegfä

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. Dez. 2010 - 12 U 1/10

bei uns veröffentlicht am 23.12.2010

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2009, 7 O 290/08 Kart., wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vo

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 304/04 Verkündetam:
20.September2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein
_____________________
VBL-Satzung § 41 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1
Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und
ist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 1985 - IVa ZR
192/82 - VersR 1985, 759).
BGH, Urteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. November 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11. November 2003 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. März 2003 eine Witwerrente ohne Anwendung des § 41 Abs. 5 ihrer Satzung zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihm eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 ihrer zum 1. Januar 2001 neu gefassten Satzung (im Folgenden: VBLS) zu gewähren habe.

2
am Die 12. August 1955 geborene Ehefrau des Klägers ist am 12. November 2002 verstorben. Sie hinterließ neben dem Kläger zwei Kinder, die Waisenrente erhalten. Sie hatte als Lehrerin im Angestelltenverhältnis gearbeitet und war vom 19. August 1997 bis zu ihrem Tode bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet.
3
DieBeklagteberechne t die dem Kläger seit 12. November 2002 zu gewährende Betriebsrente für Hinterbliebene in Form einer Witwerrente (§ 25 Nr. 1 c VBLS) unter Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS. Diese lautet: “Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben.“
4
Damit wird auf die §§ 89 ff. SGB VI und insbesondere auf § 97 SGB VI verwiesen, in dem (u.a.) die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten geregelt ist. Nach § 97 SGB VI ist Ausgangspunkt der Einkommensanrechnung das monatliche Bruttoeinkommen des Berechtigten (vgl. § 18b Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Steuern und Beiträge für soziale Sicherheit werden im Wege eines Pauschalabzugs berücksichtigt (§ 18b Abs. 5 SGB IV). Beim Kläger werden 40% des Bruttoeinkommens pauschal in Abzug gebracht. Ausgehend von seinem Bruttojahresarbeitsentgelt im Jahre 2001 in Höhe von 37.495,59 € errechnete die Beklagte nach den genannten Bestimmungen ein verfügbares Monatseinkommen des Klägers aus eigener Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.874,78 €. Davon wiederum rechnet sie seit Ablauf des sog. Sterbevier- teljahres (vgl. §§ 97 Abs. 1 Satz 2, 67 Nr. 6, 255 Abs. 1 SGB VI) - mithin seit 1. März 2003 - 216,58 € auf die von ihr zu gewährende Witwerrente an. Diese dem Kläger bis zum Ende des Sterbevierteljahres in Höhe von monatlich 88,12 € ausbezahlte Rente wurde dadurch vollständig zum Ruhen gebracht. Ohne Einkommensanrechnung bzw. Ruhensregelung hätte sie ab 1. März 2003 zunächst weiterhin 88,12 € pro Monat betragen und wäre danach gemäß § 39 VBLS jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht worden.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg.
7
Das I. Berufungsgericht hat ausgeführt: Es begegne keinen Bedenken , wenn die Beklagte auf die Ansprüche des Klägers ausschließlich § 41 Abs. 5 ihrer neu gefassten Satzung anwende und nicht etwa auch § 65 Abs. 8 VBLS a.F., nach welcher in jedem Falle eine Mindestrente zu zahlen gewesen wäre. Der Kläger könne die Anwendung alten Satzungsrechts nicht verlangen, weil ein erdienter Besitzstand seiner verstorbenen Ehefrau nach altem Satzungsrecht nicht vorliege. Sie habe lediglich im Zeitpunkt ihres Todes am 12. November 2002 mit 64 Umlagemonaten, nicht aber am Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) mit 53 Umlage- monaten die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Durch die Neufassung der Satzung sei keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung erfolgt. Denn schon der Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 habe eine grundlegende Änderung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst vorgesehen. Im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002 sei in § 12 Abs. 6 derselbe Wortlaut enthalten wie nunmehr in § 41 Abs. 5 VBLS. Im Hinblick auf diese Tarifverträge habe weder die verstorbene Ehefrau des Klägers als Versicherte noch der Kläger als Hinterbliebener darauf vertrauen dürfen, dass die Berechnung einer Hinterbliebenenrente bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 12. November 2002 auf der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts einschließlich der Ruhensbestimmungen erfolgen werde, wenngleich die Neufassung der Satzung erst am 19. November 2002 durch den Verwaltungsrat der Beklagten beschlossen und am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sei.
8
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 41 Abs. 5 VBLS ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es nicht an.
9
a) 1. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die von den an der Beklagten beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (BGHZ 142, 103, 105 ff.; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 a; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ 142, 103, 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a).
10
b) Ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil § 41 Abs. 5 VBLS mit § 12 Abs. 6 des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002 wörtlich übereinstimmt, oder eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle deswegen ausscheidet, weil der Ruhensregelung möglicherweise eine maßgebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner zugrunde liegt, die von einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgenommen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II und ständig), kann hier dahinstehen. Da die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), zumindest darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Insbesondere ist zu prüfen, ob Art. 3 prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist (BGHZ 103, 370, 383 und ständig ). Das ist hier der Fall.
11
a) 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 97, 109; BVerfG FamRZ 1996, 1067) ist, wenn nach dem Tode eines Ehegatten zwei Versorgungsansprüche (BVerfGE 46, 97, 109) oder ein Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt) und eine Versorgungsrente (BVerfG FamRZ 1996, 1067) in der Person des überlebenden Ehegatten zusammentreffen, danach zu differenzieren, ob die Bezüge vom überlebenden Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten erdient worden sind. Diese Differenz im Sachverhalt ist so schwerwiegend, dass sie der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht vernachlässigen darf, sondern berücksichtigen muss. Beide Fälle sind deshalb in Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Sind die Bezüge von beiden Ehegatten erdient, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen (BVerfG aaO).
12
b) Das Bundesarbeitsgericht (BAG AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB RuhegehaltZusatzversorgung; VersR 1979, 1158, 1159; VersR 1979, 968, 969 f.) und der Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 unter 1 und 2; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO unter III; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO unter III; vom 22. Mai 1980 - IV ZR 63/78 - VersR 1980, 856 unter 2, 3 und 5) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass dem vom Bundes- verfassungsgericht (aaO) erkannten Unterschied auch die Tarifpartner Rechnung tragen müssen (BAG VersR 1979, 968). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist somit auch für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes anerkannt, dass vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkommens vollständig aufgezehrt werden dürfen.
13
3. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
14
Dem a) Argument der Revisionserwiderung, Ausgangspunkt der vorgenannten Überlegungen sei die nur für Beamte geltende Alimentierungspflicht des Dienstherrn, weshalb sie nicht auf das Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung mit eigenen Einkünften des hinterbliebenen Ehegatten aus laufender Arbeitstätigkeit zu übertragen seien, ist das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 30. Oktober 1980 (BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzversorgung ) entgegengetreten. Es hat ausgeführt, auch eine solche Versorgungsregelung müsse sich daran messen lassen, ob sie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachte. Das gilt nach wie vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens und fundamentales Rechtsprinzip. Er setzt auch der Tarifautonomie eine ungeschriebene Grenze (BAGE 111, 8, 14, 17).
15
b) Dass sich § 41 Abs. 5 VBLS an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung anlehnt, wo § 97 SGB VI die Anrechnung von eigenem Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwen- bzw. Witwerrente vorschreibt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
16
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 271, 290 ff.) die Anrechnungsregelung bei der Hinterbliebenenversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten , weil sie “einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten voll zum Ruhen bringt, um den sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung zukommen zu lassen". Entscheidend dafür war jedoch, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die als Hinterbliebenenrenten erbrachten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dem Lohnersatz dienen, sondern einen Unterhaltsersatz darstellen (so schon BVerfGE 17, 1, 10; 39, 169, 186). Ihnen ist somit die Berücksichtigung einer typisierten Bedarfslage oder die Festlegung eines individuellen Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens eigen (BVerfGE 97, 271, 291). Außerdem rechtfertigt das im System der Sozialversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs die dortige Anrechnungsregelung (BVerfGE 97, 271, 292).
17
Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich aber nicht auf betriebliche Versorgungssysteme übertragen. Mit dem Bundesarbeitsgericht (BAGE 62, 345, 349 f.; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 793/87 - veröffentlicht in juris unter III 1 und 2; Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 16/89 - veröffentlicht in juris unter II 1 und 2) ist der Senat der Auffassung, dass es in der betrieblichen Altersversorgung nicht vorrangig um die Deckung eines Unterhalts- oder Versorgungsbedarfs geht. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung wird hier nicht in einem komplexen System differenzierter Beitragspflich- ten ein Bedarf der vorangegangenen Generation gedeckt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben zwar auch Versorgungscharakter. In erster Linie sind sie jedoch eigener Lohn des Arbeitnehmers, den er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue erhält. Der Arbeitnehmer erwirbt mithin für sich selbst und - falls zugesagt - zugunsten seiner Hinterbliebenen Ansprüche, die im Versorgungsfall zu erfüllen sind (BAGE 62, 345, 349 f.). Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue ; zu der Annahme, für eine im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geleistete Witwerrente gelte etwas anderes, besteht kein Anlass (BAGE aaO, 352).
18
HatdieHinterbliebenen rente in der betrieblichen Altersversorgung vor allem Entgeltcharakter, so verbietet es sich nach Überzeugung des Senats, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder andere ausschließlich fürsorgerisch motivierte Leistungen (wie z.B. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebensunterhalt - §§ 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Einkommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren. Auch auf das Prinzip des sozialen Ausgleichs (BVerfGE 97, 271, 292) lässt sich ein solcher "Nullfall" (BVerfGE 97, 271, 288) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht stützen, weil diese - anders als die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 17, 1, 9) - als privatrechtliche Versicherung konzipiert ist (vgl. § 2 Abs. 1 VBLS) und somit wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip und weit weniger auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht haben diesen Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem gesetzlichen Rentenversicherungsverhältnis mehrfach hervorgehoben (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161,

170).


19
c) Gerade die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einer aus dem Alimentationsgedanken entwickelten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 1067 zu § 65 VBLS a.F.) auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. Die neue Satzung der Beklagten umfasst weiterhin Leistungen zugunsten von Hinterbliebenen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 25 Nr. 1 c und 2 c VBLS), die als Anspruch ausgestaltet und durch Betriebstreue des Verstorbenen miterdient worden sind (vgl. BAG VersR 1979, 1158, 1159). Für eine Regelung , die dazu führt, diese Ansprüche nach Eintritt des Versicherungsfalles dem hinterbliebenen Ehegatten gänzlich zu versagen, lässt sich daher auch nach der Umstrukturierung der Zusatzversorgung ein sachlich zureichender Grund nicht finden.
20
Anders d) als die Revisionserwiderung meint, kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass sein "Rentenstammrecht" unangetastet bleibe und es lediglich um die Anrechnung eigenen Einkommens gehe, das in seiner Höhe variabel sei und demgemäß auf längere Sicht durchaus wieder die Zahlung einer Witwerrente zulassen könnte. Denn damit ist - unter für den Kläger zumutbaren Bedingungen - für die absehbare Zukunft nicht zu rechnen.

21
aa) Solange der Kläger seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig ist, ist sein monatliches Arbeitseinkommen unpfändbar bis zu einem Betrag von 1.562,47 €. Bei zwei waisenrentenberechtigten Kindern zahlt die Beklagte die volle Witwerrente nach der Anrechnungsregelung aber nur, wenn das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 986 € nicht überschreitet. Bei einem monatlichen Einkommen zwischen 986 € und 1.348 € wird die Rente teilweise gezahlt. Übersteigt das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 1.348 €, wird die Witwerrente des Klägers durch die Anrechungsregelung des § 41 Abs. 5 VBLS vollständig aufgezehrt. Er erhält Witwerrente also erst dann, wenn sein monatliches Einkommen auf einen Betrag absinkt, der deutlich unterhalb der - am durchschnittlichen Sozialhilfebedarf für ein menschenwürdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG) und einem moderaten Selbstbehalt von etwas weniger als 5 € pro Tag orientierten (vgl. BT-Drucks. 14/6812 S. 8 f.) - Pfändungsfreigrenze liegt. Ihn darauf zu verweisen, erscheint mit Blick auf den dargelegten Entgeltcharakter der Versicherungsleistung nicht zumutbar.
22
bb) Ähnlich liegt der Fall, wenn die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seinen Kindern enden. Dann liegt der unpfändbare Betrag seines monatlichen Arbeitseinkommens nach derzeitiger Rechtslage bei 985,15 €. Die Kürzung der Witwerrente des Klägers im Wege der Einkommensanrechnung setzt dann aber schon ab einem monatlichen Einkommen von 690 € ein. Läge das monatliche Einkommen des Klägers zwischen 690 € und 1.057 €, würde die Rente teilweise gezahlt. Ein höheres , nur um 72 € über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen des Klägers hätte das vollständige Ruhen der Witwerrente zur Folge. Auch auf eine solche Einkommensentwicklung, bei der das Einkommen die Armutsgrenze allenfalls noch marginal übersteigt, kann der Kläger nicht verwiesen werden.
23
Die 4. Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS genügt der aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anforderung, dem überlebenden Ehegatten zumindest einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Anspruchs zu belassen, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient sind, mithin nicht. Dem Kläger fließen seit Ablauf des Sterbevierteljahres aus der von seiner Ehefrau bei der Beklagten erdienten Witwerversorgung keine Mittel mehr zu, die sein eigenes Einkommen um einen Rest der abgeleiteten Versorgung ergänzten (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1985 aaO unter 2).
24
Ob die Ruhensregelung den Kläger darüber hinaus in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, lässt der Senat offen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Ruhensregelung ist jedenfalls nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1985 aaO unter 4; BAG VersR 1979, 968, 970). Daher ist unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS zu gewähren hat.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2003 - 2 C 505/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.2004 - 6 S 25/03 -

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 74/06 Verkündetam:
14.November2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9
Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten
beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung
vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz.
Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.

b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten
Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften
und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so
genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS
i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung
lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer
sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb
der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der
sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007

für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru- hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
3
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €).
4
Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versorgungspunkten ) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungselemente zugrunde zu legen.
5
Unstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) - bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fiktivberechnung ) und - bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 erzielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) ergeben.

6
Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten, des im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von Bonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende monatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fiktivberechnung

).


7
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
8
Unter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verpflichtet, - dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche, - die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
9
Auf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht festgestellt, die dass von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
10
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unterliegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz ) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung) in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen angenommen haben.
12
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt:
13
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
14
Demgegenüber II. sei die für den Schutz des Besitzstandes der rentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in mehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb könne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Beklagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGBrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff. BGB) unterliege.
15
Die 1. Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten ein.
16
a) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt werden. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel- lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, soweit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber weder nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
17
Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten.
18
Die b) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu Eingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich - der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf 2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F., - der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG, der - alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (voraussichtlichen ) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F., der - Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente, - schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteuerklasse ) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebstreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.
19
Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne dass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers bedürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der zugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €. Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung der Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten 422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der Startgutschrift in Höhe von 242,88 €.
20
c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit geschaffen , insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen gebotene Abwägung seien nicht erhoben worden.
21
Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versorgungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausreichend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Übergangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über 50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und mehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und unzumutbar belastet.
22
2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte , sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen zur Folge.
23
III. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen, die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Übergangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgutschrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner nicht treffen.


24
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
25
I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

26
2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzierungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche , nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung ). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Außerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungsrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er- werbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen.
27
3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen , sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien ) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren.
28
II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.
29
1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsregelung entzogen.
30
Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.
31
b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben erwerben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum Systemwechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarifvertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 VersorgungsTV ). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur versicherungsrechtliche , sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es nach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarifvertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS).
32
c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Tarifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht , die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
33
2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).
34
3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229).
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Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs - und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet , die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).
36
Da a) die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126,

154).


37
b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genannten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser , kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich , welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten.
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c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen.
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4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge- genüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich besonders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des Grundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können.
40
Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
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Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).
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versicherungsrechtlichen Die Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles , die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer- den. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten.
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Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt , ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung.
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Frühere a) Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die tarifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vornherein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Regelungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vereinbarten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht , sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004, 2590, 2591 f.).
45
Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen , würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun- gen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel.
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b) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat der Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der Leistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und n.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts anderes vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar für bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles entstehenden Ansprüche fest.
47
c)Davonabgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit sie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingeholten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen.
48
aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be- klagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage bildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Prozentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozentsatz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75% des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75% des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
49
Hinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls - als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt wurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittelte Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversorgungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitragsbzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass es möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleistung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.).
50
bb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfachen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungsweise des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebstreue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ihren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die Erfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "verfallen" , wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die Versorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren. Schließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die gesetzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversorgungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren- te konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschaftszeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Betriebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine damit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im Anwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu verringern.
51
d) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklagten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtsposition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, 32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992, 88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Einigungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96, 123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede stehenden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR 1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb (2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungsgrade , die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versicherungsfall errechnet, bloße "Berechnungsgrößen" bleiben und nicht bereits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fiktivberechnungen ermittelten Werte zu.
52
Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugsrechts.
53
Einschränkungen 5. der Versicherungs- und Versorgungsleistungen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
54
Anders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Rentenbetrag , der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte.
55
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht übertragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB 2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen.

56
besonders Der geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine Rolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unverfallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten für den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintlichen ) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeitnehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten.
57
b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwürdigen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a). Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitzstand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol- che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. Eingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein.
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6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden.
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a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen verpflichtet , wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungsgründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher großzügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen geboten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288).
60
Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versorgungsbedingungen ) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100, 271, 283 f.).
61
b) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,

837).


62
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
63
III.EinerRechtsprüfun g nach den dargelegten Maßstäben hält die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die Revision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen haben.
64
1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

65
a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen hat.
66
Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonderheiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschriften des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertragen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) mehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers hingewiesen.
67
b) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78 Abs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
68
In aa) einem ersten Rechenschritt wird die so genannte VollLeistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser VollLeistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F..
69
Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind regelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so genannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgeblichen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte Höchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende Korrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf 0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsregelung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche Anpassung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemessungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der früheren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG).
70
Daran bb) schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festgelegt , der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplikator berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und deshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwartschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung - höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht.
71
Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.
72
Wenn c) die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
73
d) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten.
74
aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zweiten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungsmodells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbetrag auf.
75
Künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), unterfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen Teilwert mithin noch nicht erdient hat.
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Demgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin , fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft selbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unverfallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE aaO; 24, 177, 195).
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bb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände- rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist - mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall , in die Rentenberechnung eingestellt würden.
78
Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt" ) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufgenommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kiefer /Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese , BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt , bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit dieser Stichtagsbetrachtung wird in der Literatur überwiegend bejaht (Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.).
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An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt.
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Die cc) Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungsund Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.
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dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen , die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarifpolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a. BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.
82
2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß beanstandet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonstigen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterscheiden.
83
a) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von Übergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom 15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs- recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 § 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember 1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war.
84
Solchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitzstandsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungsfaktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist gemein , dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konnten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.
85
b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs - oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsregelung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein.
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aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem vollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese gesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifvertragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage begrenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebsrente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit mindestens drei Jahren bestehende Zusage.
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Fortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. geregelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der ursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallbare Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4 vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen Dienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch eine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geändert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesagten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in geringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfaktoren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG a.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).
88
bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versichert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Satzungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Regelung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vorschrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), beschränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern enthielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versicherungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung, weshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch innerhalb der Satzung wirksam wurden.
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cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten davon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni- gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren.
90
dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungsstichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungsbestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mittlerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand führte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des § 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kommentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert /Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.
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ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hatten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen.
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Bundesverfassungsgericht Das (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft benachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den mancher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
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Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch beanstandet , dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungsleistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten führte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahlreicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation bedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung insgesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicherten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich hohen Zusatzrente der Betroffenen führen.
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kommt Es hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsregelung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstellung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthaltenen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren § 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anzuwenden war (BGH aaO).
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Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.
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3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.
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a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halbanrechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.
98
Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschützten , unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle.
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b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halbanrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienstzeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war.
100
Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass lediglich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung übernehmen.
101
c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen.
102
4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
103
Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen.
104
a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik- tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt , korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993, 63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente.
105
b) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungsvereinfachung , die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter

3).


106
c) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75).
107
d) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk- te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt:
108
Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente.
109
aa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze.
110
bb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehenden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten beruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2 Rdn. 3386).
111
cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso geringer , je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End- einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006 § 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge sind. Er beträgt 1,09% der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3).
112
Das Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsverläufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Beitragszeiten , sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbildungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden.
113
dd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuellen Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist kontinuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421).

114
ee)Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich auf 1,0.
115
e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es nahe , bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvorschriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen, wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen und insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft abweichen durfte.
116
f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

117
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungsverfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversicherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren sei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilweise übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Individualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke sich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheblich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzlichen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Näherungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Erwerbsbiographie nicht erreichen könnten.
118
Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger der verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung beschränkt , das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter gesetzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete Rente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro- ßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Deshalb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen wesentlich schlechter stelle.
119
bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles dafür , dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht beanstandet , hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit überspannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbeweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage wäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im Rechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfahren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht bei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen angestellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiterhin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler- frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann.
120
Das g) nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben , dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz erheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berechnung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungswege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen.
121
h) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb nicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegenden Berechnungen begünstigt.
122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
123
a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich.
124
Der aa) Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelaltersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit höherem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung des Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemessen , zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare Vollrente sinkt.
125
Beim bb) Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszugehörigkeit , sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur unzulänglich Rechnung.
126
cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die mit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die ratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren und die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berechnungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Berechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang. Für die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)).
127
dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nachvollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten.
128
Der b) in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist.
129
Bei aa) jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren.
130
Der Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen Anteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in aller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die nach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher Zeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4 Jahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene Näherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteilssatz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat damit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden Zeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeitnehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen.
131
bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für die Übergangsregelung nicht übernommen werden.
132
(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarifvertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im öffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmöglichen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versorgungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es erscheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition des zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen.
133
Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.
134
Gesetzgeber Der hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen Beobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz und die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten versorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor- gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
135
Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre.
136
Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre können indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul - und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten , wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
137
Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit.
138
Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsverfahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber - wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Festschreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entsprechung findet.
139
cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum, und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
140
dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen.
141
C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung , was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.

142
Das führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Parteien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten.
143
Zwar I. verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grundrechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.).
144
Bereits II. das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen bewussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden (vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334, 342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999, 1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284).
145
Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres , dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifvertragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom 12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften für rechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe insoweit nicht. Zugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gerichtlicher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV; Bergmann ZTR 2003, 478, 481).
146
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen , weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41, 163, 169 ff.).
147
III. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Vereinbarungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete Regelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung getragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder umsetzen.
148
Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom 7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt worden , wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten.
149
Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsrentensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungsregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragsparteien bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfallbarkeits -)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Tarifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B. III. 4. g).
150
Blick Mit auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.