Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2016 - IV ZR 512/14

published on 24/02/2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2016 - IV ZR 512/14
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Amtsgericht Frankfurt (Oder), 6 C 173/12, 01/12/2012
Landgericht Frankfurt (Oder), 16 S 240/12, 01/12/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 512/14 Verkündet am:
24. Februar 2016
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR512.14.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 3. Februar 2016 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Wert der Risikoanteile von dem Zahlungsanspruch des Klägers nicht in Abzug gebracht hat.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.393,39 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) fordert von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung von Versicherungsprämien zweier fondsgebundener Rentenversicherungen und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
2
Die beiden Versicherungen wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit den Versicherungsscheinen jeweils ein Begleitschreiben, das unter der Rubrik "Wichtige Hinweise" eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt.
3
Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 erklärte d. VN bezüglich beider Verträge den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigungen und zahlte die Rückkaufswerte aus.
4
Mit der Klage hat d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Nutzungszinsen in Höhe von 7% p.a. abzüglich der bereits gezahlten Rückkaufswerte verlangt, insgesamt 3.393,39 €.
5
Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

6
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr unter anderem in Höhe von 2.281,72 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren in Höhe von 1.111,67 € weiter. Der Versicherer erstrebt mit seiner Revision auch im Übrigen Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision d. VN hat keinen Erfolg. Die Revision des Versicherers ist nur zu einem geringen Teil erfolgreich und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
I. Nach dessen Auffassung kann d. VN von dem Versicherer Rückzahlung der Prämien in Höhe von 2.709,24 € sowie Nutzungen in Höhe von 177,21 € bzw. Prämien in Höhe von 2.150 € sowie Nutzungen in Höhe von 231,85 € abzüglich der bereits ausgezahlten Rückkaufswerte in Höhe von 1.421,61 € bzw. 1.564,97 €, insgesamt 2.281,72 € verlangen. Die Zahlung der Prämien sei jeweils ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die geschlossenen Versicherungsverträge infolge des Widerspruchs d. VN als von Anfang an unwirksam anzusehen seien. Da es an einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung gefehlt habe, sei die 14-tägige Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Die in der jeweils zugleich mit dem Versicherungsschein übersandten Anlage enthaltene Widerspruchsbelehrung habe den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht genügt. Es habe an einer hinreichenden drucktechni- schen Hervorhebung gefehlt. Die Belehrung sei auch inhaltlich unzureichend. So werde nicht darauf hingewiesen, dass zum Fristbeginn neben dem Erhalt des Versicherungsscheins auch der Erhalt der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen erforderlich sei. Ferner fehle eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Form. Der Verweis auf Ziffer 6 der Verbraucherinformationen genüge nicht. Da die dortigen Erläuterungen zum Widerspruchsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben seien, erfüllten auch diese nicht die Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F.
9
Das Recht d. VN zum Widerspruch sei nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen. Die Vorschrift sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie bei Lebens- und Rentenversicherungen keine Anwendung finde.
10
D. VN sei nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Widerspruchsrechts gehindert, insbesondere sei keine Verwirkung eingetreten.
11
D. VN könne Rückerstattung der gezahlten Prämien in Höhe von insgesamt 4.859,24 € verlangen, außerdem Zahlung gezogener Nutzungen in Höhe von 177,21 € bzw. 231,85 €. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen habe er nicht dargelegt. Der Versicherer sei seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er die Behauptung d. VN, er habe aus den jeweils gezahlten Prämien Zinsen im Umfang von 7% erwirtschaftet, bestritten und vorgetragen habe, er habe die Gelder - soweit nicht Risikokosten, Abschlusskosten und Verwaltungskosten zu tilgen gewesen seien - vereinbarungsgemäß in die vom VN gewählten Rentenfonds eingebracht. Die Sparanteile d. VN hätten in Ansehung des ersten Vertrages einen Wertzuwachs von 231,85 € und in Ansehung des zweiten Vertrages einen Wertzuwachs in Höhe von 177,21 € erfahren. D. VN habe daraufhin weder seine Zinsberechnung angepasst noch die Behauptungen des Versicherers zur Wiederanlage der Sparanteile widerlegt. Er habe lediglich pauschal einen Zinsgewinn von 7% p.a. aus den überlassenen Beträgen in den Raum gestellt.
12
Zwar sei im Wege der Saldierung der faktische Versicherungsschutz als anzurechnender Vermögensvorteil, den d. VN jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen habe, zu berücksichtigen. Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Versicherer habe aber den behaupteten Wert der Risikoanteile nicht dargetan, sondern schlicht Summen behauptet, die d. VN bestritten habe. Für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO fehle es an Anhaltspunkten.
13
Die Abschluss- und Verwaltungskosten seien nicht in Abzug zu bringen. Insoweit könne sich der Versicherer auch nicht auf Entreicherung berufen.
14
Auch die Ratenzahlungszuschläge seien nicht abzuziehen, da dem Versicherer insoweit kein bei der Saldierung zu berücksichtigender Vermögensvorteil entstanden sei.
15
Die Ansprüche d. VN seien nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit Erklärung des Widerspruchs im Mai 2011 zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Mai 2012 noch nicht abgelaufen gewesen.

16
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend stand.
17
1. Einen - mit der Revision d. VN allein weiterverfolgten - Anspruch auf weitere Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt.
18
a) Entgegen der Auffassung des Versicherers hat es dem Grunde nach zu Recht die bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen bejaht. Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
19
aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die jeweilige Widerspruchsbelehrung war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler im Einzelnen dargelegt hat, drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben. Anders als der Versicherer meint, ist die Widerspruchsbelehrung auch inhaltlich unzureichend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch in Textform zu erheben war (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 26 m.w.N.).
20
Ob - wie der Versicherer in Betracht zieht - eine Belehrung ausreichend ist, die d. VN weitergehend die Möglichkeit eines Widerspruchs auch in mündlicher Form einräumt, kann hier dahinstehen. Aus den in Rede stehenden Belehrungen lässt sich nicht entnehmen, dass auch ein mündlicher Widerspruch genügen sollte.
21
bb) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.
22
(1) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
23
(2) Entgegen der Auffassung des Versicherers hat der Kläger das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ob - wie der Versicherer meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die genannten Belehrungsmängel - die mangelnde drucktechnisch deutliche Form und der fehlende Hinweis auf die Textform - sind nicht be- langlos, sondern betreffen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentliche Punkte (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 32; IV ZR 448/14 aaO Rn. 30).
24
b) Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche waren, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, bei Klageerhebung im Jahr 2012 nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).
25
c) Weitere Nutzungszinsen hat das Berufungsgericht d. VN ohne Rechtsfehler versagt.
26
aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; jeweils m.w.N.). Zudem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Auch hinsichtlich des auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfallenden Prämienanteils besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen. Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienan- teil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.).
27
bb) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht die Darlegungs - und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe der hier von d. VN verlangten 7% p.a. - gestützt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag d. VN nicht; er hat nur allgemein vorgetragen, der Versicherer habe mit den Prämien Zinsen in Höhe von 7% erwirtschaftet. Ebenso wenig wäre es ausreichend gewesen, wenn d. VN, wie er mit der Revision geltend macht, auf die ausweislich der Geschäftsberichte des Versicherers erzielte Nettoverzinsung Bezug genommen hätte.
28
cc) Der mit der Anlage des Sparanteils erzielte Gewinn steht dem Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Lebensversicherungen als tatsächlich gezogene Nutzung zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 51 f.). Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend die von dem Versicherer angegebenen Wertzuwächse berücksichtigt. Auch diesbezüglich genügte ein Hinweis d. VN auf die ausweislich der Geschäftsberichte erzielte Nettoverzinsung nicht.

29
2. Die von dem Versicherer mit seiner Revision erstrebten weiteren Abzüge von dem Prämienrückerstattungsanspruch sind überwiegend nicht berechtigt.
30
a) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
31
Dazu hat der Versicherer vorgetragen, dass sich die Risikobeiträge für den Todesfallschutz auf 7,99 € bzw. 63,82 € belaufen hätten, und Beweis angeboten durch Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen. Diesen schlüssigen Vortrag hat das Berufungsgericht, wie die Revision des Versicherers zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen. Für eine vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO waren Anhaltspunkte gegeben, weil der Versicherer konkrete Zahlen behauptet hat. Die fehlenden Feststellungen zum Wert der Risikoanteile wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
32
b) Hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten und der Ratenzahlungszuschläge kann sich der Versicherer - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
33
aa) Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14 aaO Rn. 47).
34
bb) Hinsichtlich der Abschlusskosten ist das Entreicherungsrisiko nach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der Beklagten zugewiesen. Der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers gebietet es, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 43; IV ZR 448/14 aaO Rn. 48).
35
cc) Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten. Soweit sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist schon nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der Beklagten entfallen sein sollte (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 44; IV ZR 448/14 aaO Rn. 49; jeweils m.w.N.).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.12.2012- 2.6 C 173/12 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.12.2014- 16 S 240/12 -
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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published on 11/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 513/14 Verkündet am: 11. November 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG
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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.11.2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4
published on 28/07/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.04.2016, Az. 22 O 213/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.896,82 EUR nebst Zi
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.