Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2017 - IV ZR 403/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:170517UIVZR403.15.0
bei uns veröffentlicht am17.05.2017
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 23 O 75/12, 28.08.2012
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 3 U 224/12, 16.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 403/15 Verkündet am:
17. Mai 2017
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:170517UIVZR403.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2017

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 16. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 25.301,22 € zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 10.578,58 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger (im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Nutzungszinsen aus Versicherungsprämien einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
2
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung abgeschlossen. D. VN zahlte in der Folgezeit die Prämien.
3
Mit Schreiben vom 20. September 2007 erklärte d. VN den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer bestätigte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert an d. VN aus. Dieser erklärte mit Schreiben vom 14. Juli 2010 erneut den Widerspruch und forderte die Rückzahlung sämtlicher geleisteter Prämien.
4
Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts verlangt, insgesamt 67.356,78 €.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung d. VN das erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Versicherer verurteilt, an den Kläger 35.879,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2012 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Versicherer mit der vom Senat zugelassenen Revision, soweit er zur Zahlung von mehr als 25.301,22 € zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Nach dessen Auffassung kann d. VN von dem Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung außer der Rückzahlung der geleisteten Prämien Nutzungszinsen verlangen. Der zwischen den Parteien geschlossene Lebensversicherungsvertrag sei durch den Widerspruch unwirksam geworden.
8
Abzuziehen von den geleisteten Prämien seien der ausgezahlte Rückkaufswert und die erzielte Dividende, so dass eine Restforderung von 25.301,22 € verbleibe. Als Vermögensvorteil müsse sich d. VN grundsätzlich den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er bis zur Erklärung des Widerspruchs genossen habe. Dementsprechend wäre an sich der Risikoanteil abzusetzen, weil d. VN während der Laufzeit des Vertrages Todesfallschutz genossen habe. Der Versicherer habe den Risikoanteil lediglich pauschal mit 9.572,01 € angegeben und trotz eines Hinweises und trotz Bestreitens d. VN unter Hinweis auf die fehlende Prämienkalkulation keinen entsprechenden Sachvortrag gehalten, der zumindest eine Schätzung nach § 287 ZPO ermögliche.
9
D. VN stehe nach § 818 Abs. 1 BGB darüber hinaus ein Anspruch auf Herausgabe der von dem Versicherer aus den Prämien gezogenen Nutzungen zu. Erfasst würden zwar nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen worden seien. Es sei aber anzunehmen, dass der Ver- sicherer rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise verwende, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lasse; daher sei der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen. Im Hinblick auf die Entwicklung des Finanzmarktes in den letzten Jahren könne nicht von dem vom VN mit 6,8869% angegebenen Zinssatz ausgegangen werden. Im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO erscheine der Rückgriff auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% in § 246 BGB sachgerecht. Unter Zugrundelegung dieses Zinssatzes seien Nutzungszinsen in Höhe von insgesamt 10.578,58 € anzuerkennen.
10
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den vom Versicherer herauszugebenden Nutzungen - die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen , dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 46 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; jeweils m.w.N.).
12
2. Allerdings können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.).
13
a) Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz ver- bleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42).
14
b) Bezüglich des auf die Abschlusskosten entfallenden Prämienanteils ist eine Verpflichtung des Versicherers zur Herausgabe von Nutzungen nicht gegeben. Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.).
15
c) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer, dem ein entsprechender Tatsachenvortrag obliegt , der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe der hier von d. VN verlangten Zinsen von 6,8869% - gestützt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag d. VN bislang nicht. Auch der vom Berufungsgericht vorgenommene Rückgriff auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% gemäß § 246 BGB kommt mangels Bezugs zur Ertragslage des Versicherers nicht in Betracht. Es kann auch nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 49).
16
d) Schließlich steht d. VN als tatsächlich gezogene Nutzung der mit der Anlage des Sparanteils erzielte Gewinn zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 52), der hier zumindest in der von dem Versicherer in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angegebenen "Gewinnmarge" in Höhe von 1.398,48 € bestehen dürfte.
17
III. Das Berufungsgericht wird auf dieser Grundlage den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und dann erneut über den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Nutzungszinsen zu befinden haben.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2012- 2-23 O 75/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.07.2015 - 3 U 224/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 246 Gesetzlicher Zinssatz


Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

41
Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 - IV ZR 134/11, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.). Dabei hat es richtig erkannt, dass bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die vom Kläger gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden können.
46
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 - IV ZR 134/11, juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270; vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323). Es hat zu Recht die Darlegungsund Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe der von den Klägern verlangten Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - gestützt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 aaO).
51
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 - IV ZR 134/11, juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270; vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323). Es hat zu Recht die Darlegungsund Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa anhand der hier vom Kläger bei seiner Forderungsberechnung herangezogenen Informationsunterlagen der B. , gestützt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 aaO).

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.