Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2006 - III ZR 68/05

bei uns veröffentlicht am16.02.2006
vorgehend
Landgericht Verden (Aller), 5 O 564/02, 06.07.2004
Oberlandesgericht Celle, 9 U 140/04, 16.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 68/05
Verkündet am:
16. Februar 2006
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Dc; Nieders. WasserG § 84
Zu den Sorgfaltspflichten des Betreibers einer Stauanlage bei Hochwasser.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - III ZR 68/05 - OLG Celle
LG Verden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin betreibt in R. in der M. Straße einen Einzelhandel für Büroartikel und eine Druckerei. Ca. 50 m nördlich unterquert der sogenannte M. , ein Arm der Wiedau, die M. Straße. Unmittelbar an dem Brückenbauwerk befindet sich ein zu einer Wassermühle des Beklagten gehörendes bewegliches Stauwehr. Das Sommerstauziel hierfür ist seit einer Entscheidung des Kreisausschusses des Kreises R. vom 29. September 1921 auf 19,35 m über NN festgesetzt.
2
In den Tagen vor dem 17. Juli 2002 kam es Norddeutschland zu ergiebigen Regenfällen. Weitere Niederschläge vom 18. und 19. Juli 2002 bewirkten unter im Einzelnen streitigen Umständen eine Überschwemmung großer Teile der M. Straße, durch die auch das Hausgrundstück der Klägerin überflutet wurde. Für ihren auf 361.237,60 € bezifferten Schaden macht die Klägerin den Beklagten verantwortlich. Sie hat vorgetragen, er habe das Stauwehr nicht, wie erforderlich, bereits am 17. Juli 2002, als das Sommerstauziel überschritten worden sei, oder zumindest in der Nacht vom 18. auf den 19. Juli 2002 vollständig geöffnet, sondern erst am 19. Juli 2002 gegen 12.30 Uhr. Hierdurch bedingt habe sich das Wasser oberhalb des Wehrs und in der M. Straße bis zu einem Wasserstand von 20,48 m über NN aufgestaut. Hätte der Beklagte demgegenüber sein Stauwehr rechtzeitig geöffnet, wäre die festgesetzte Stauhöhe nicht überschritten und die Überschwemmung vermieden worden.
3
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Eine Haftung lasse sich nur begründen, wenn der Beklagte als Staurechtsinhaber seiner Verpflichtung, die Wehrklappen rechtzeitig im Falle einer Überschwemmungsgefahr zu öffnen, nicht nachgekommen sei. Es lasse sich jedoch unabhängig von einer etwaigen objektiven Pflichtwidrigkeit jedenfalls nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eine Hochwassergefahr für das Stadtgebiet habe erkennen können und ob er dann noch eine Überschwemmung durch vollständiges Niederlegen des Wehrs hätte vermeiden können. Eine Beobachtungspflicht hinsichtlich der Hochwassergefahr habe jedenfalls nicht ihm, sondern dem Landkreis obgelegen. Der Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, Gefahren abzuwenden, die er selbst an Ort und Stelle habe erkennen können. Alles andere sei in den administrativen Bereich gefallen, so dass eine prophylaktische Öffnung des Wehrs von ihm nicht habe erwartet werden können.
6
Das Sommerstauziel spiele bezüglich der Hochwassergefahr keine Rolle. Die Staumarke habe nicht die Funktion eines Hochwasserschutzes, sondern solle einen Ausgleich zwischen den Interessen des Beklagten als des Betreibers der Wassermühle (der einen möglichst großen Wasservorrat, also eine möglichst hohe Staumarke, besitzen wolle) und denen der Oberlieger (deren Wiesen nicht zu feucht werden sollten) sowie der Unterlieger (die auf einen ausreichenden Wasserzufluss angewiesen seien) herbeiführen. Aus einer Überschreitung der Stauhöhe könne die Klägerin deshalb als nicht zu dem durch das Stauziel geschützten Personenkreis gehörende Geschädigte nichts herleiten. Es komme daher auch nicht darauf an, wann der Beklagte oder sonst jemand die Haltung des Stauziels letztmals kontrolliert habe.
7
Der Beklagte sei außerdem nicht etwa verpflichtet gewesen, sich Kenntnis über die Pegelstände zu verschaffen, um eine Hochwassergefahr zu klären. Denn die Gefahrenabwehr und damit auch der Hochwasserschutz habe dem Landkreis oblegen. Im Übrigen hätte die bloße Kenntnis der Pegelstände auch nicht ausgereicht. Der Beklagte hätte sich vielmehr zusätzlich über die Situation in den Überschwemmungsgebieten der Rodau und der Wiedau informieren und die Frage der Wassersättigung beurteilen müssen. Die Klärung dieser Fragen sei aber in den administrativen Bereich des Landkreises gefallen, der gerade keine Veranlassung gesehen habe, dem Beklagten nach § 84 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) aufzugeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarke zu senken.

II.


8
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
1. Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten - nur - unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) geprüft, auch soweit es um die Einhaltung der festgesetzten Stauhöhe geht.
10
a) Die dem jetzigen Niedersächsischen Wassergesetz vorausgegangenen gesetzlichen Regelungen in § 101 des Preußischen Wassergesetzes (PrWG) hatten zwar noch ausdrückliche Vorschriften über das Stauziel enthalten. Danach durfte das Wasser bei Stauanlagen nicht über die durch die Staumarke festgesetzte Höhe aufgestaut werden (Absatz 1). Sobald das Wasser über diese Höhe wuchs, hatte der Unternehmer durch Öffnen der beweglichen Teile der Stauanlage und durch Wegräumen aller Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) den Abfluss des Wassers ohne Anspruch auf Entschädigung sogleich und unausgesetzt so lange zu befördern, bis das Wasser wieder auf die Höhe der Staumarke gesunken war (Absatz 2 Satz 1). Diese Vorschriften wurden allgemein als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstanden (Bergdolt, Preußisches Wasserrecht, 1957, Anm. zu § 101; Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, 3./4. Aufl. unveränderter Nachdruck 1955, § 101 Anm. 5; Wulff, Wassergesetz, 2. Aufl. 1928, § 101 Anm. 1; entsprechend zu der ähnlichen Bestimmung des Art. 31 BayWG: BayObLGZ 1980, 65, 70; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand Juni 1995, Art. 31 Rn. 35; zu § 41 Abs. 1 HessWG a.F.: Becker, HessWG, 3. Aufl. 1997, § 41 Rn. 1; s. auch Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - NVwZ-RR 2005, 149, 151). Sie sind mit diesem Inhalt aber nicht in das niedersächsische Wasserrecht übernommen worden; lediglich das in § 101 Abs. 2 Satz 2 PrWG normierte, hier nicht unmittelbar einschlägige Eingriffsrecht der Wasserpolizeibehörde bei Hochwasser entspricht dem heutigen § 84 NWG.
11
b) Eine gesetzliche Verpflichtung zum Hochwasserschutz bei Einwirkungen auf ein Gewässer enthält seit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) allerdings § 1a Abs. 2 WHG. Danach ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen , mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um (unter anderem) eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. Wegen ihrer gemeinwohlbezogenen Zielrichtung und ihres pauschalen Charakters ist diese Regelung jedoch nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 165; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 1a Rn. 24; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand September 2002, § 1a Rn. 22).
12
c) Ob § 313 StGB als Schutzgesetz gilt, wie die Revision meint, kann offen bleiben. Aus dem dort normierten, ebenfalls allgemein gefassten Verbot, Überschwemmungen herbeizuführen, ergäben sich jedenfalls keine über die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Handlungspflichten.
13
2. Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (Senatsurteil BGHZ 121, 367, 375; BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - NJW-RR 2003, 1459; Urteil vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03 - NJW 2004, 1449, 1450; Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05 - Rn. 11; Senatsurteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen; jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen , die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, Urteile vom 15. Juli 2003 aaO S. 1459 f.; vom 3. Februar 2004 aaO und vom 20. Dezember 2005 aaO).

14
3. a) Diese Grundsätze gelten - auch mit Rücksicht auf das erwähnte, für jedermann geltende Gebot des Hochwasserschutzes bei Einwirkungen auf Gewässer nach § 1a Abs. 2 WHG (dazu näher Breuer, aaO, Rn. 164 f.; Czychowski /Reinhardt, aaO, § 1a Rn. 16 ff.) - ebenso für den den Wasserabfluss behindernden und dadurch insbesondere bei Hochwasser Dritte gefährdenden Betrieb einer Stauanlage. Dabei besteht ein Gebot, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, zumindest dann, wenn die Grenzen des bestehenden Staurechts überschritten sind und der Betreiber sich deshalb auf keine geschützten Eigeninteressen mehr stützen kann. Das ist spätestens mit dem Zeitpunkt der Fall, in dem der Wasserstand die zulässige Stauhöhe übersteigt. Der Stauberechtigte hat daher auch ohne behördliche Weisung von sich aus einzugreifen und das Wehr in dem notwendigen Umfang zu öffnen oder sonstige Abflusshindernisse zu beseitigen, sobald das Hochwasser die obere Staumarke erreicht und weiter zu steigen droht. Dass das Niedersächsische Wassergesetz auf eine entsprechende ausdrückliche Regelung wie in § 101 Abs. 2 Satz 1 PrWG verzichtet, ist ohne Bedeutung. Eine dahingehende Handlungspflicht des Betreibers ist auch beim Fehlen einer besonderen gesetzlichen Vorschrift Inhalt des Staurechts selbst. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beschränkt sich der Schutzbereich dieser Verpflichtung auch nicht auf die Oberund Unterlieger des Gewässers, sondern schließt wie allgemein die Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich jeden durch den gefährlichen Zustand beeinträchtigten Dritten ein. Dazu gehört hier die Klägerin mit ihrem im Hochwasserbereich gelegenen Gewerbebetrieb.
15
Darüber b) hinaus kann es entgegen dem Berufungsgericht für den Betreiber eines Stauwehrs aber auch geboten sein, bereits vorsorglich bei drohendem Hochwasser Schutzvorkehrungen zu treffen und die beweglichen Teile seiner Stauanlage zu öffnen. Die Ausübung des Staurechts ist aus Gründen des Gemeinwohls von vornherein mit der Pflicht zu schadensverhütenden oder -vorbeugenden Maßnahmen belastet (Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, NWG, Stand Juni 1999, § 84 Rn. 3). § 84 NWG enthält insoweit zwar nur eine Ermächtigung für wasserbehördliche Anordnungen gegenüber dem Unternehmer. Das ist im Kern jedoch gleichzeitig ein privatrechtliches Gebot der Verkehrssicherung zum Schutze Dritter. Eine eigene Handlungspflicht des Inhabers setzt allerdings voraus, dass er nach seinen eigenen, regelmäßig beschränkten Erkenntnismöglichkeiten mit dem alsbaldigen Eintritt von Hochwasser rechnen muss. Hierzu braucht er, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nicht selbst die Pegelstände im Einzugsbereich des Gewässers abzufragen und darauf gestützt eine eigene Hochwasserprognose zu treffen. Er darf sich jedoch andererseits allgemein oder ihm selbst zugänglichen Informationsquellen nicht verschließen und wird deshalb vor allem Hochwassermeldungen in den Medien sowie Geschwindigkeit und Maß des Wasseranstiegs an dem Stauwehr beobachten müssen. Drängt sich unter solchen Umständen die Gefahr eines Hochwassers und einer Überschwemmung im Bereich der Wehranlage auf, ist unabhängig von einem behördlichen Einschreiten ein Öffnen der Schütze oder Klappen in dem erforderlichen Umfang veranlasst, noch bevor der Wasserspiegel die zulässige Stauhöhe erreicht.
16
4. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Streitfall nicht geprüft. Sein Urteil kann darum nicht bestehen bleiben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen nachzuholen.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 O 564/02 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.03.2005 - 9 U 140/04 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Strafgesetzbuch - StGB | § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung


(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entspre

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 200/03
Verkündet am:
11. November 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden
Deichbruch die Bevölkerung vor der Hochwassergefahr zu warnen.

b) In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche
Schäden nicht, die sich nur bei Mißachtung des Inhalts der Warnung vermeiden
ließen (hier: Schäden an im Keller befindlichen Gegenständen,
wenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt
werden müssen).
BGH, Urteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - OLG München
LG Augsburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Kläger - das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger fordern von der beklagten kreisfreien Stadt Schadensersatz wegen der Überschwemmung ihres Hausgrundstücks durch die Wertach in der Nacht vom 22. zum 23. Mai 1999 (sogenanntes A. Pfingsthochwasser

).


Die Wertach ist ein gesetzlich vom Freistaat Bayern zu unte rhaltendes Gewässer erster Ordnung. Oberhalb des im Stadtteil P. /U. gelegenen Anwesens der Kläger befindet sich - ca. 1,7 km entfernt - eine im Eigentum der Streithelferin der Beklagten stehende Wehranlage (A. - Wehr). Die östliche Uferböschung war flußaufwärts befestigt, während am westlichen Ufer ein etwa 100 m langer Damm mit einem befestigten Fahrweg auf der Krone verlief. Zum Durchschleusen von Treibgut hielt die Streithelferin Stangen, zum Teil ausgerüstet mit Haken oder Sägen, vor. Damit und durch den Einsatz der Werksfeuerwehr hatte sich in der Vergangenheit stets ein teilweiser oder vollständiger Verschluß des Wehrs durch Treibgut (Verklausung) verhindern lassen. In P. war es bis 1999 lediglich im Jahre 1965 wegen des Bruchs einer Absperrung des Radegundisbachs zu einer Überschwemmung gekommen.
Am 22. und 23. Mai 1999 führten in A. starke Regenfälle im Einzugsgebiet zu dem höchsten bislang dort gemessenen Hochwasser der Wertach mit einer statistischen Wiederkehrzeit von 100 Jahren. Ab Mittag des 22. Mai 1999 führte die Wertach zunächst vereinzelt, dann zunehmend große Mengen Treibgut mit sich, das teilweise am A. -Wehr hängenblieb und schließlich dessen Verklausung zur Folge hatte. Von 14.00 Uhr an versuchten Mitarbeiter der Streithelferin vergeblich, einen im Wehr verkeilten Baum mit Bugsierhaken zu entfernen. Gegen 15.30 Uhr scheiterte auch der Versuch, den Baum mit einer auf einem Lastwagen montierten Seilwinde herauszuziehen. Daraufhin wurden um 15.55 Uhr die Berufsfeuerwehr der Beklagten und die Werksfeuerwehr der Streithelferin alarmiert. Gegen 16.30 Uhr ordnete der Einsatzleiter eine Deicherhöhung mit Sandsäcken an. Die Absicht, mit einer Teleskopsäge gegen 19.40 Uhr für einen besseren Abfluß zu sorgen, blieb ver-
geblich. Etwa um 21.00 Uhr mußte der Ostdeich aufgegeben werden. Am Westufer konnte die Deicherhöhung mit dem Ansteigen des Wassers zunächst Schritt halten. Gegen 22.00 Uhr verschärfte sich die Lage, so daß Sandsäcke zum Teil durchspült und vermehrt auch weggespült wurden. Kurz darauf wurde ein Zittern des Westdeichs gemeldet. Danach nahmen die Einsatzkräfte eine wasserseitige Stabilisierung des Deichs mit grobem Schüttmaterial in Angriff. Den Einsatz von schwerem Gerät hielten die Verantwortlichen mangels befestigter Zufahrten für aussichtslos. Eine Sprengung lehnte der um 22.00 Uhr angeforderte Sprengmeister ab. Gegen 00.00 Uhr brachen auf dem Westdamm zunächst in einer Länge von 30 m die Sandsackerhöhung und gegen 00.15 Uhr der Damm selbst. Dieser Bruch weitete sich auf eine Länge von 200 bis 250 m aus. Etwa um 03.30 Uhr brach auch das A. -Wehr. Die durch den Dammbruch ausgelöste Flutwelle überschwemmte den Stadtteil U. mit Keller und Erdgeschoß im Haus der Kläger. Warnungen an die Bewohner durch Lautsprecherwagen der Polizei und der Wasserwacht erfolgten in diesem Bereich frühestens ab 03.25 Uhr.
Die Kläger haben der Beklagten unter anderem vorgewo rfen, die Verklausung des A. -Wehrs durch den Einsatz schweren Geräts nicht verhindert und die Bevölkerung zudem nicht rechtzeitig gewarnt zu haben. Sie selbst seien erst gegen 03.30 Uhr oder 03.45 Uhr durch den Knall der unter der Flutwelle zerberstenden Kellertür geweckt worden. Mit der Klage machen sie einen Teilbetrag von 55.000 DM ihres Schadens geltend.
Das Landgericht hat durch Grundurteil die Beklagte verp flichtet, den Klägern diejenigen Schäden an ihrem Inventar im Keller und Erdgeschoß des Hauses zu ersetzen, die bei einer Mitteilung der Beklagten über den Damm-
bruch um 01.00 Uhr am 23. Mai 1999 noch abwendbar gewesen wären. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat es den Alarmierungszeitpunkt auf 01.15 Uhr verschoben und zur Warnung der Bevölkerung inhaltlich eine Lautsprecherdurchsage verlangt, die auf den Bruch des Wertachdamms sowie auf eine in Kürze zu erwartende Flutwelle hingewiesen und wegen Lebensgefahr davor gewarnt hätte, Keller und Tiefgaragen zu betreten.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfol gt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger haben Anschlußrevision eingelegt mit dem Ziel, die Beklagte in vollem Umfang zur Ersatzleistung zu verurteilen.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Beklagten hat Erfolg; die Anschlußrevisi on der Klägerin erweist sich dagegen als unbegründet.

I.


Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken . Die Revision rügt, die von den Klägern geltend gemachten Schadenspositionen überschritten die Klagesumme von 55.000 DM, ohne daß die Kläger angegeben hätten, in welcher Reihenfolge die einzelnen Positionen zur Begründung ihres Klageanspruchs herangezogen werden sollten.

Die Rüge ist unbegründet. Richtig ist, daß bei einer auf mehrere selbständige prozessuale Ansprüche gestützten Teilklage der Leistungsantrag nur dann hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der Kläger angibt , mit welchem Anteil oder in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 13. Februar 2003 - I ZR 281/01 - NJW-RR 2003, 916). Das gilt jedoch nicht für bloße unselbständige Rechnungsposten (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 aaO; Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - NJW-RR 2003, 1075, 1076). Die hier mit der Klage geltend gemachten Einzelschäden an Inventar und Gebäude gehören aber zu derselben Schadensart (Sachschäden) und haben deshalb innerhalb des einheitlichen Amtshaftungsanspruchs lediglich die Bedeutung unselbständiger und im Rahmen des Gesamtbetrags austauschbarer Faktoren (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1279). Im übrigen verweist die Revisionserwiderung auch mit Recht darauf, daß sich die Überschreitung der Klagesumme im Berufungsverfahren durch die mit Schriftsatz der Kläger vom 8. April 2003 vorgelegte Schadensliste allein aus einem mit "Schadensliste -Nachtrag" überschriebenen Anhang ergibt und daß diese weiteren Schäden deshalb - wenn überhaupt - ersichtlich nur hilfsweise geltend gemacht worden sind.

II.


1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report München 2003, 318 abgedruckt ist, hat der Beklagten nicht anlasten wollen, daß es überhaupt zu
dem Bruch des Wertachdamms und infolgedessen zu der Überschwemmung gekommen ist. Der Beklagten lasse sich insbesondere auch nicht vorwerfen, daß sie am 22. Mai 1999 kein schweres Gerät zum Herausziehen von Bäumen und Gestrüpp aus der Wertach eingesetzt habe. Unter anderem sei völlig offen , ob die Einsatzleitung der Beklagten am Pfingstsamstag einen geeigneten Unternehmer hätte erreichen können. Selbst wenn sich die Einsatzkräfte aber unmittelbar nach dem Scheitern des Versuchs, den zuerst festgeklemmten Baum mit Hilfe einer Seilwinde aus dem Wehr zu ziehen, gegen 15.30 Uhr um schweres Gerät bemüht hätten, wäre dieses günstigenfalls um 18.00 Uhr einsatzbereit gewesen. Ob ein Seilzugbagger dann noch auf dem Damm hätte arbeiten können, lasse sich nicht mehr klären. Mindestens sei das Absehen von einem solchen Einsatz den Verantwortlichen der Beklagten mit Rücksicht darauf, daß auch der Sachverständige Prof. Dr. P. den Untergrund für schweres Gerät nicht mehr für tragfähig gehalten habe, nicht vorzuwerfen. Darüber hinaus müsse der Einsatzleitung insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt werden. Ebensowenig stehe fest, daß eine Sprengung des A. -Wehrs rechtzeitig hätte erfolgen können oder daß dies überhaupt eine sachgerechte Maßnahme gewesen wäre.
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts traf die Beklagte ferner bis zum Bruch des Westdeichs keine Amtspflicht zur Warnung der Bewohner des Stadtteils P. . Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen habe allerdings eine Warnung jedenfalls in dem Augenblick erfolgen müssen, als erkennbar geworden sei, daß sich der Damm nicht mehr halten lasse. Wenn man das Zittern des Damms, die Probleme mit den Sandsäcken und deren Überströmung als Beginn der nicht mehr beherrschbaren Situation ansehe, hätte - so der Sachverständige - um 22.00 Uhr gewarnt werden müssen; letzt-
lich habe der Sachverständige dies aber nicht beurteilen wollen, da er nicht auf dem Damm gewesen sei. Auf dieser Grundlage könne die Verzögerung der Warnung bis zum Dammbruch der Beklagten nicht als Amtspflichtverletzung zur Last gelegt werden. Zum einen sei den Einsatzkräften auch insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen, und zum anderen trügen die Kläger die Beweislast dafür, daß die Situation nach 22.00 Uhr nicht mehr beherrschbar gewesen sei. Diesen Beweis hätten sie aber nicht geführt.
3. Das Oberlandesgericht hat hingegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr sowie wegen verschiedener spezialgesetzlicher Vorschriften (Art. 6 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes [BayKSG], Art. 66 des Bayerischen Wassergesetzes [BayWG], § 8 Nr. 1 der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst [HNDV] vom 23. Mai 1990, BayGVBl. 1990, S. 159) für verpflichtet gehalten, die Anwohner von P. nach dem Bruch des Westdamms vor der drohenden Überschwemmung zu warnen. Der Amtspflicht sei sie nicht ausreichend, insbesondere nicht zügig genug, nachgekommen. Die Tatsache, daß die Verantwortlichen der Beklagten über kein geeignetes Kartenmaterial für eine Abschätzung, wohin die Wassermassen fließen würden, verfügten, entschuldige die Beklagte nicht. Erst recht beseitige dies nicht die Vorhersehbarkeit einer Überflutung von P. im Falle eines Dammbruchs, zumal das Wasser schon bei dem Hochwasser von 1965 denselben Weg genommen habe. In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst vom 4. Januar 1991 (VBHNDV, AllMBl. 1991, 367) werde in Ziffer 4.4.2 unter anderem die Verpflichtung der Gemeinden geregelt, Kartenmaterial über die Überschwemmungsbereiche größerer Hochwässer vorzuhalten.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagten ei n Zeitraum von einer Stunde bis zum Abschluß der Warnaktion zuzubilligen. Eine Warnung erst um 03.15 Uhr oder 03.25 Uhr sei zu spät gewesen. Daß die Feuerwehr der Beklagten bei einer Erkundungsfahrt im G. Wäldchen um 02.30 Uhr noch kein Wasser festgestellt habe, habe das Unterlassen einer früheren Warnung in P. nicht rechtfertigen können. Der Sachverständige habe es zwar als nicht vorhersehbar bezeichnet, wie lange das Wasser nach P. brauchen werde, aufgrund des Verlaufs des alten Flußbetts und der Ereignisse von 1965 sei aber sehr wohl dessen Richtung zu erkennen gewesen.
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen halte der Berufungssenat eine eindringliche Warnung für erforderlich. Sie habe auf den Bruch des Wertachdamms und eine in Kürze zu erwartende Flutwelle hinweisen sowie wegen Lebensgefahr davor warnen müssen, Keller und Tiefgaragen zu betreten. Mehr als eine Durchsage mit Lautsprecherwagen habe allerdings von der Beklagten nicht verlangt werden können. Durch eine solche Alarmierung wäre mindestens einer der Kläger geweckt worden.
Die Kläger hätten bei dieser gebotenen Warnung zumin dest einige leicht transportable Gegenstände aus dem Keller in höhere Räume verbracht, obwohl vor einem Betreten des Kellers hätte gewarnt werden müssen. Der Schutzzweck einer solchen Warnung stehe dem nicht entgegen. Auch die Vermeidung materieller Schäden gehöre zum Zweck einer Hochwasserwarnung. Die Aufforderung, Tiefgaragen und Keller nicht zu betreten, habe nicht deshalb erfolgen müssen, weil die dort befindlichen Gegenstände nicht vor einer Über-
schwemmung hätten geschützt werden sollen, sondern, um im konkreten Fall Personenschäden zu vermeiden. Unabhängig hiervon sei es aber auch möglich , daß die Kläger wenigstens einige der kleineren Haushaltsgeräte aus der im Erdgeschoß befindlichen und später überschwemmten Küche in höher gelegene Räume gebracht hätten.
4. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei schließlich nicht wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Eine Haftung der Streithelferin wegen des Überschwemmungsschadens nach §§ 836 ff. BGB bestehe nicht. Fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Wehrs oder des Westdamms der Wertach in einem Bereich, für den die Streithelferin unterhaltungspflichtig gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 31 BayWG sei gleichfalls nicht gegeben. Die Verpflichtung des Unternehmers nach Art. 31 BayWG, eine festgesetzte Stauhöhe einzuhalten, sei zwar ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. An dem Ansteigen des Wasserspiegels aufgrund der Verklausung und dem nachfolgenden Bruch des Westdamms treffe die Streithelferin jedoch kein Verschulden. Nachbarrechtliche Ansprüche nach § 906 BGB schieden schon deshalb aus, weil Überschwemmungen hiervon nicht erfaßt würden. Im übrigen könne man angesichts der großen Entfernung auch nicht von einem Nachbarschaftsverhältnis sprechen.

III.


Anschlußrevision der Kläger
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Anschlußre vision jedenfalls im Ergebnis stand.
1. Soweit es um der Beklagten obliegende Schutzmaßnahmen gegen einen Bruch des Deiches geht, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Anschlußrevision wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts und die zugrundeliegenden Feststellungen, die Beklagte habe aus tatsächlichen Gründen nicht schweres Gerät zur Verhinderung oder Beseitigung der Verklausung einsetzen müssen. Diese Rügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). Auf die Frage, welche rechtlichen Maßstäbe dabei an die Bemühungen zur Abwehr der Überschwemmung anzulegen wären, kommt es nicht an.
2. Im Ergebnis vergeblich bekämpft die Anschlußrevision auch die Auffassung des Berufungsgerichts, eine konkrete Warnung der Einwohner von P. habe nicht vor dem Dammbruch erfolgen müssen.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte aus de m Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr für verpflichtet gehalten, die von dem Hochwasser bedrohte Bevölkerung vor der Überflutung zu warnen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1990 - III ZR 167/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde 2 und vom 26. September 1991 - III ZR 330/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Hochwasserschutz 3). Solche Warnungen obliegen in Bayern - unabhängig von den Verpflichtungen erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen bedrohter Gemeinden nach Art. 66 Abs. 2 BayWG - als Teil des Katastrophenschutzes (vgl. Schulz, BayKSG, Art. 3 Anm. 3, Art. 6 Anm. 1.2) jedenfalls auch
den Kreisverwaltungsbehörden (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 BayKSG), hier also gemäß Art. 9 Abs. 1 BayGO der Beklagten als kreisfreier Stadt. Eine Haftung des Freistaats Bayern wie bei der Ausführung rein staatlicher Aufgaben durch die Landkreise (Art. 35 Abs. 3, Art. 37 Abs. 5 BayLKO) tritt in diesem Fall nicht ein. Nach der Rechtsprechung des Senats dient der Katastrophen- und Hochwasserschutz nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern zugleich den Belangen der von den Auswirkungen einer Überflutung möglicherweise Betroffenen; Amtspflichten dieser Art sind daher drittbezogen (BGHZ 54, 165, 170; 140, 380, 388; Senatsurteil vom 27. Januar 1994 aaO).

b) Für die Bestimmung des Alarmierungszeitpunkts hat sich das Oberlandesgericht von dem Gedanken leiten lassen, drastische Warnungen könnten zu Panikerscheinungen, Verkehrschaos und Unfällen führen und überzogene Warnungen eine Gewöhnung der Bevölkerung zur Folge haben. Es hat deshalb in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen eine Warnpflicht hier erst für den Augenblick bejaht, in dem erkennbar geworden sei, daß sich der Damm nicht mehr halten lasse.
Das ist zu eng und läßt, wie der Anschlußrevision zuzugeben ist, die konkrete Gefährdung der Anwohner und die ihnen bei dem späteren Eintritt der Überschwemmung aus einer Verzögerung der Meldung drohenden, regelmäßig weit größeren Personen- und Sachschäden außer acht. Eine Amtspflicht zur Warnung der gefährdeten Bevölkerung muß deshalb auch unter Berücksichtigung eines der Behörde zustehenden Beurteilungs- oder Ermessensspielraums bei einer am Maßstab der jeweiligen Gefahrenpotentiale orientierten Abwägung spätestens dann eintreten, wenn zwar noch Chancen für eine Rettung des Deiches bestehen, die Wahrscheinlichkeit eines Dammbruchs aber
aus der Sicht des Einsatzleiters vor Ort schon deutlich überwiegt und sich deswegen Zweifel an einer Beherrschung der Lage aufdrängen müssen.
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Pa rteivortrag und die Beweisergebnisse nicht geprüft. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils aus diesem Grunde und eine Zurückverweisung der Sache zu weiteren Feststellungen ist dennoch nicht geboten. Unabhängig von der Frage, ob sich ein derart vorgelagerter Zeitpunkt nach den tatsächlichen Verhältnissen des Streitfalls überhaupt zuverlässig bestimmen läßt, hat das Berufungsgericht nämlich als mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht - wenn auch von einer etwas abweichenden Rechtsauffassung her - den Standpunkt der Einsatzkräfte, abzuwarten, bis die Situation für sie nicht mehr beherrschbar geworden war, als amtspflichtgemäß gebilligt. Unter solchen Umständen trifft die Beamten indes grundsätzlich kein Verschulden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile BGHZ 97, 97, 107; BGHZ 150, 172, 184). Es besteht kein Anlaß, im Streitfall von dieser Richtlinie abzugehen. Verfahrensfehler sind entgegen der Anschlußrevision auch insoweit nicht ersichtlich (§ 564 ZPO).

IV.


Revision der Beklagten
1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist demgegenüber begründet. Die Revision nimmt zwar zutreffend hin, daß das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet gehalten hat, die gefährdeten Anwohner nach dem Bruch des Westdamms zu warnen (oben III 2 a). Sie bekämpft jedoch mit Erfolg die Auffassung
des Oberlandesgerichts, dies habe erkennbar auch für den Stadtteil P. gegolten.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Tatsache, daß die Verantwortlichen der Beklagten über kein geeignetes Kartenmaterial für eine Abschätzung, wohin die Wassermassen fließen würden, verfügten, entschuldige die Beklagte nicht. Erst recht beseitige sie nicht die Vorhersehbarkeit einer Überflutung von P. im Falle eines Dammbruchs, zumal das Wasser schon beim Hochwasser von 1965 denselben Weg genommen habe. In Ziffer 4.4.2 VBHNDV werde unter anderem die Verpflichtung der Gemeinden geregelt, Kartenmaterial über die Überschwemmungsbereiche größerer Hochwässer vorzuhalten. Allenfalls habe bei fehlenden Erfahrungswerten der beteiligten Einsatzkräfte zur Abgrenzung des möglicherweise von der Flutwelle betroffenen Gebiets Anlaß zu besonderer Vorsicht bestanden.
Diese Erwägungen tragen auf der Grundlage der bisher igen tatsächlichen Feststellungen die angefochtene Entscheidung nicht. Eine Pflicht der Beklagten , entsprechendes Kartenmaterial zu erarbeiten und es im Katastrophenfall den Einsatzkräften zur Verfügung zu stellen, ergibt sich bislang weder allgemein aus der Bayerischen Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst noch im einzelnen aus Nr. 4.4.2 der ausführenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug dieser Verordnung. Allerdings haben nach § 7 und § 8 Nr. 2 HNDV die Gemeinden, soweit sie Empfänger von Hochwassernachrichten sind, einen eigenen Meldeplan aufzustellen. Dieser Meldeplan umfaßt gemäß Nr. 4.4.2 VBHNDV auch einen Lageplan , in den die Überschwemmungsgebiete größerer Hochwässer einzutragen sind. Das setzt aber voraus, daß Überflutungen infolge Hochwassers in
einem bestimmten Gebiet regelmäßig zu erwarten sind, wie auch der nachfolgende Hinweis in dieser Bestimmung auf die förmlich festgesetzte Überschwemmungsgrenze deutlich macht.A. gehört jedoch nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt gerade nicht zu den typischerweise von Hochwasser betroffenen Gemeinden.
Andere Rechtsgründe für eine entsprechende Verpflichtun g der Beklagten sind nach dem für die Revisionsinstanz maßgebenden Sachverhalt nicht ersichtlich, zumal den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. zufolge aufwendige Risikountersuchungen bis dahin nur bei Großanlagen wie Stauanlagen üblich waren. Allein der Umstand, daß das Hochwasser von 1965 bereits denselben Weg genommen hatte, begründet ohne zusätzliche tatsächliche Feststellungen eine Vorhersehbarkeit des Überschwemmungsgebiets für die Beklagte ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat sich weder tatrichterlich damit befaßt, ob die Beklagte im Stadtteil P. seinerzeit mit weiteren Überschwemmungen rechnen mußte und deswegen auch aus einer Sicht ex ante eine Dokumentation der damaligen Überflutung geboten war, noch aufgeklärt , inwieweit bei der Beklagten etwa vorhandene Unterlagen im Schadensfalle noch aussagekräftig gewesen wären. Dabei wäre außer den vom Landgericht herangezogenen Umständen (tiefe Lage des Stadtteils, Nähe zum Flußbett , anzunehmende nördliche Fließrichtung des Wassers) auf der anderen Seite auch zu berücksichtigen, daß insoweit - wie die Revision mit Recht rügt - die Oberflächenverhältnisse wegen der Errichtung eines Damms für die Bundesstraße 17 verändert worden waren. Eine Verpflichtung der Beklagten, mangels hinreichender Erkenntnisse über die Fließrichtung des Wassers ohne jeden Anhalt in weitem Umkreis alle wertachnahen Stadtteile zu warnen, würde die Amtspflichten der beklagten Gemeinde überspannen.

Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil nach alledem nicht bestehen bleiben.
2. Die Sache ist nicht aus anderen Gründen im Sinne einer Klageabweisung zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Streithelferin als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommen entgegen der Revision nicht in Betracht. Dabei mag dahinstehen, inwieweit solche Ansprüche bereits nach § 11 Abs. 1 WHG oder aufgrund des bei Erteilung der wasserrechtlichen Benutzungserlaubnis für die Rechtsvorgängerin der Streithelferin im Jahre 1883 geltenden bayerischen Rechts ausgeschlossen wären (vgl. hierzu auch Senatsurteil BGHZ 147, 125, 130 f.).
Für eine Haftung der Streithelferin aus § 823 BGB o der nach §§ 836 ff. BGB wegen mangelhafter Errichtung oder Unterhaltung der Wehranlage fehlt es an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen; insoweit greift die Revision das Berufungsurteil auch nicht an. Hinsichtlich der nach Art. 31 BayWG bestehenden Verpflichtung der Streithelferin zur Einhaltung einer bestimmten Stauhöhe hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung ein Verschulden der Betreiberin verneint (§ 823 Abs. 2 BGB). Eine Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG, auf die die Revision verweist, liegt fern. Der von der Stauanlage abzweigende und wieder in die Wertach zurückführende Triebwerkskanal ist weder eine Rohrleitungsanlage noch eine Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten. Ein Vergleich mit einem Hausanschluß an die gemeindliche Abwasserkanalisation (dazu OLG Zweibrücken BADK-Inf. 1984, 10; Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 12) verbietet sich. Auch für eine Anwendung des § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei einer solchen Sachlage kein Raum. Der Bundesgerichtshof hat zwar mit wild abfließendem Niederschlagswasser abgeschwemmte Unkrautvernichtungsmittel als "ähnliche Einwirkung" im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB gewertet (BGHZ 90, 255, 258 f.; s. auch BGHZ 155, 99 zur Überschwemmung eines Nachbargrundstücks wegen des Bruchs einer Wasserversorgungsleitung ). Der durch natürliche Vorgänge bewirkte Wasserabfluß selbst fällt jedoch nicht in den Regelungsbereich des § 906 BGB, zumal insoweit die wasserrechtlichen Bestimmungen eingreifen (BGHZ 90 aaO; ebenso OLG Celle OLG-Report 2000, 275, 276; Soergel/J.F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 906 Rn. 114; s. auch BGHZ 29, 314, 316). Um so mehr gilt dies - von der zweifelhaften Störereigenschaft des Gewässereigentümers oder -benutzers in solchen Fällen ganz abgesehen - für großflächige Überschwemmungen infolge des Hochwassers von Flüssen, auf die die nachbarrechtlichen Vorschriften nicht zugeschnitten sind und für die das Gesetz aus gutem Grund auch keine verschuldensunabhängige Haftung kennt.

V.


Demnach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für den Fall, daß das Oberlandesgericht wiederum dem Grunde nach zu einer Haftung der Beklagten gelangt, weist der Senat auf folgendes hin:
Von Rechtsfehlern beeinflußt sind auch die Ausführungen zum Umfang des zu leistenden Schadensersatzes. Es geht dabei nicht nur um eine im Urteil über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO unzulässige Entscheidung über die Höhe der Forderung (hierzu Senatsurteil BGHZ 10, 361, 362), sondern im Ansatz um die haftungsbegründende Kausalität und somit um die be-
reits im Grundurteil zu klärende Frage, ob überhaupt den Klägern ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Dazu genügt es, daß mit Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225; Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - WM 2003, 1919, 1921). Hiervon kann indessen nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
1. Soweit es um Gegenstände geht, die die Kläger im Keller ihres Hauses und in dem eine halbe Etage unter der Küche gelegenen Hobbykeller aufbewahrt hatten, hat sich das Berufungsgericht überzeugt gesehen, daß die Kläger trotz der gebotenen Warnung vor einem Betreten der Kellerräume zumindest einige leicht transportable Gegenstände wie Elektrowerkzeuge und CDs in höhere Räume verbracht hätten. Beim Hobbykeller habe sich das individuelle Risiko für die Kläger als beherrschbar dargestellt. Auch vom Schutzzweck der Hochwasserwarnung seien derartige materielle Schäden umfaßt.
Das rügt die Revision mit Recht als rechtsirrig. Nach der Rechtsprechung des Senats muß neben der Feststellung, daß der Geschädigte zum Kreis der geschützten Dritten gehört, die weitere Prüfung treten, ob gerade der geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt (BGHZ 125, 258, 268 ff.; vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. § 839 Rn. 174). Im Streitfall betrifft das vorrangig Gesundheitsschäden, die sich aus Unkenntnis der Gefahr durch das Betreten unter der Erdoberfläche liegender Räume ergeben konnten. Die von den Klägern dagegen geltend gemachten Beschädigungen an in den Kellerräumen befindlichen Einrichtungsgegenständen hätten sich allenfalls dann vermeiden lassen, wenn die Kläger sich über den vom Berufungsgericht verlangten Inhalt der Warnung hinweggesetzt hät-
ten. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß es den Sinn einer solchen Warnung in ihr Gegenteil verkehren würde, wollte man auch deren Mißachtung in ihren Schutzbereich einbeziehen. Dem läßt sich auch nicht mit dem Berufungsgericht entgegenhalten, die Vermeidung materieller Schäden gehöre allgemein zum Zweck einer Hochwasserwarnung, und die Warnung vor einem Betreten des Kellers solle nur Personenschäden vermeiden. Um solche allgemeinen Warnungen geht es hier nicht. Eine eingeschränkte Zielrichtung des Warnhinweises verengt aber notwendig auch dessen daran anknüpfenden Schutzzweck.
2. Vom Schutz der Verpflichtung zur Erteilung von Warnhinweisen können demnach allenfalls die im Erdgeschoß des Hauses verwahrten transportablen Gegenstände umfaßt sein. Insofern hat das Berufungsgericht allerdings lediglich festgestellt, es sei möglich, daß die Kläger zumindest einige kleinere Haushaltsgegenstände aus der Küche in höher gelegene Räume transportiert hätten. Das genügt weder prozessual zum Erlaß eines Grundurteils noch materiellrechtlich zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs. Besteht die Amtspflichtverletzung - wie hier - in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; die bloße Möglichkeit , ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit, genügt nicht (Senatsurteil vom 27. Januar 1994 aaO S. 937 m.w.N.; zuletzt Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03). Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten, falls die Amtspflichtverletzung und der nachfolgende Schaden feststehen, kommen nur dann in Betracht, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zu-
sammenhang besteht (Senatsurteile vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241, 2242 und vom 21. Oktober 2004 aaO; Staudinger/Wurm aaO § 839 Rn. 418). Auch in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht bisher nichts festgestellt.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 155/02 Verkündet am:
15. Juli 2003
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - OLG Frankfurt/Main
LG Fulda
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Kassel vom 26. März 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte ist Inhaber eines Sägewerkes und holzverarbeitenden Betriebes. Der Kläger, ein selbständiger Fliesenlegermeister, brachte im Januar 1998 Baumstämme in den Betrieb des Beklagten, um daraus Schalbretter und Kanthölzer herstellen zu lassen. Am 26. Januar 1998 wollte der Kläger das geschnittene Holz abholen. Dazu begab er sich auf das nicht eingezäunte Betriebsgelände des Beklagten und betrat dort einen nach zwei Seiten offenen, frei zugänglichen Schuppen, in dem ein Sägegatter (Vertikalgatter) in Betrieb war. Als der Kläger den Schneidearbeiten zusah, wurde er von einem aus dem Sägegatter herausgeschleuderten Kantholz am Kopf getroffen und schwer verletzt. Der Kläger begehrt Schadensersatz, Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben; wegen des Betragsverfahrens hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält für nicht bewiesen, daß der Beklagte das Vertikalgatter in mangelhaftem Zustand betrieben habe und läßt offen, ob die Säge fehlerhaft bedient worden sei. Es meint, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch die Schädigung des Klägers herbeigeführt. Allerdings handele es sich beim Sägen an einem Vertikalgatter nach Angaben des Sachverständigen nicht um einen besonders gefährlichen Vorgang. Holz reagiere aber bei der Bearbeitung unterschiedlich. Aufgrund von Verwachsungen und sonstigen Besonderheiten im Innern des Stammes könne es beim Sägen reißen oder absplittern. Es sei auch nicht ausgeschlossen, daß sich durch die senkrechte Bewegung des Sägeblattes vor allem kurze Kanthölzer verkeilten und dadurch aus der Maschine herausgeschleudert würden. Dies sei für den Gatterführer auch bei aufmerksamer Beobachtung des Schneidevorgangs nicht vorhersehbar. Wegen dieser Gefahren hätte der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts betriebsfremden Personen den Zutritt zu dem Schuppen durch Anbringung von Warn- und Verbotsschildern verbieten müssen. Dafür, daß der Kläger ein entsprechendes Verbot beachtet hätte, spreche eine tatsächliche Vermutung. Ein Mitverschulden treffe ihn nicht. Als Betriebsfremder habe er nicht mit abfliegenden Spänen oder weggeschleuderten Kanthölzern rechnen müssen.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht überspannt die dem Beklagten als Betreiber der Säge obliegenden Verkehrssicherungspflichten. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß derjenige , der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 99/90 - VersR 1993, 586, 587 m.w.N.; BGHZ 121, 368, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfaßt danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, daß sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO m.w.N.). 2. Das Berufungsgericht hält eine solche Gefahr hier deswegen für gegeben , weil nach Angaben des Sachverständigen bei dem Betrieb der Säge die Möglichkeit besteht, daß Teile des zu verarbeitenden Holzes absplittern oder Kanthölzer sich verkeilen und aus dem Gatter herausgeschleudert werden. Dieser vom Sachverständigen als möglich angesehene Geschehensablauf mag eine Erklärung für den Hergang des Unfalls vom 26. Januar 1998 sein. Eine solche nachträgliche Betrachtungsweise eines nach Kenntnis des Sachverstän-
digen bislang einmaligen Vorgangs erlaubt für sich allein jedoch nicht die Schlußfolgerung, daß der Beklagte betriebsfremden Personen den Zutritt zu der Anlage hätte verbieten müssen. Das Berufungsgericht verkennt, daß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre unrealistisch (Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812). So ist eine Verkehrssicherung , die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar (Senatsurteil vom 21. April 1964 - VI ZR 39/63 - VersR 1964, 746). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 – aaO m.w.N.; vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98 u. 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165 und vom 5. Mai 1987 - VI ZR 181/86 - VersR 1987, 1014, 1015). Deshalb muß nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen geboten, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98 u. 99/77 - aaO; BGHZ 14, 83, 85; BGH, Urteil vom 13. November 1970 - 1 StR 412/70 - NJW 1971, 1093, 1094 m.w.N.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB), deren Verletzung zur deliktischen Haftung führt (§ 823 Abs. 1 BGB), ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560 m.w.N.). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, dann, wenn die Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes auftreten, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger dieser Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die diesem den Umständen
nach zuzumuten sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532 und vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801, jeweils m.w.N.). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mußten und eine Gefährdung von anderen – wenn auch nicht völlig ausgeschlossen – nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden , so muß der Geschädigte den Schaden selbst tragen, auch wenn dies im Einzelfall hart sein mag. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten (Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO). 3. Nach diesen Grundsätzen vermögen die bisher getroffenen Feststellungen eine Haftung des Beklagten gem. § 823 BGB nicht zu begründen.
a) Das Berufungsgericht stellt - sachverständig beraten - fest, daß die Anbringung eines Zutrittsverbotsschildes nach den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) für Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Stoffen nicht erforderlich war. Damit ist allerdings die Frage noch nicht geklärt, ob der Beklagte dennoch gehalten gewesen wäre, insbesondere betriebsfremden Personen den Zutritt zu dem Maschinenraum zu verwehren. Insoweit geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, daß an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zum Schutz betriebsfremder Personen im Einzelfall durchaus höhere Anforderungen zu stellen sein können als gegenüber seinen Betriebsangehörigen, zu deren Schutz die UVV in erster Linie bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 – aaO S. 812 f. m.w.N.). Gesetzliche oder andere Anordnungen, einschlägige Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen enthalten im allgemeinen nämlich keine abschließenden Verhaltensanforderungen (vgl. Senatsurteile vom 30. April
1985 - VI ZR 162/83 - VersR 1985, 781; vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 249, 250; vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 - VersR 1998, 1029, 1030; vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98 - VersR 1999, 1033, 1034 und vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 – VersR 2001, 1040 jeweils m.w.N.). Solche Bestimmungen können jedoch regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - VersR 1985, 1147 f. und vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - aaO, jeweils m.w.N.). Namentlich die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft stellen den von der zuständigen Stelle kraft öffentlicher Gewalt festgelegten Niederschlag der in einem Gewerbe gemachten Berufserfahrungen dar und sind von dem Unternehmer zu beachten (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1953 - VI ZR 58/52 - VersR 1953, 196 und vom 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - VersR 1985, 1147 f., jeweils m.w.N.). Gebietet die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die zu verhüten die Unfallverhütungsvorschrift dient, so kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, daß er die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten hat. Vielmehr hat er die insoweit zur Schadensabwehr erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Dient hingegen die Unfallverhütungsvorschrift gerade der Vermeidung der Gefahren, die sich später in einem Unfall verwirklicht haben, so kann dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er keine weitergehenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat, als in der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift gefordert (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1985 - VI ZR 162/83 - aaO und vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95 - aaO, jeweils m.w.N.).
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sahen die seinerzeit maßgebenden UVV keine spezifischen Schutzmaßnahmen gegen ein Herausschleudern von Kanthölzern vor, sondern verlangten nur, beim Sägen von kur-
zen Stämmen an einem Vertikalgatter solche Vorrichtungen bereitzuhalten und zu benutzen, die das Hochschlagen der Stämme verhindern. Daß der Beklagte am Unfalltag gegen diese Vorschrift verstoßen hätte, ist nicht festgestellt. Deshalb ist im Revisionsrechtszug zu seinen Gunsten zu unterstellen, daß die Säge vorschriftsmäßig und fehlerfrei bedient wurde. Weitergehende Sicherungsvorkehrungen waren nach den UVV nicht zu treffen. Hat der Beklagte aber die Vorschriften beachtet, welche der Abwendung der (bekannten) Gefahr des Hochschlagens der Stämme dienten, hat er denjenigen Sicherheitsgrad geschaffen , den ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betreffenden Berufsgruppe für ausreichend halten durfte, um andere Personen vor Schaden zu schützen. Da die von dem Hochschlagen der Stämme ausgehende Gefährdung für alle sich in der Nähe der Säge aufhaltenden Personen und damit für Betriebsangehörige wie für Betriebsfremde in gleichem Maße galt, bestanden gegenüber letzteren auch keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten. Für ein Zutrittsverbot gegenüber betriebsfremden Personen wegen der Möglichkeit des Herausschleuderns von Kanthölzern hätte nur dann Veranlassung bestanden, wenn es sich dabei um eine nach sachverständigem Urteil naheliegende Gefahr gehandelt hätte. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Hat sich der Unfall vorliegend trotz Einhaltung der aus damaliger Sicht gebotenen Sicherheitsvorkehrungen ereignet, hat er die Erkenntnis gebracht, daß diese Maßnahmen nicht ausreichend waren. In diesem Fall mag sich eine bis dahin zwar denkbare, aber für das sachverständige Urteil seinerzeit allenfalls als bloß theoretisch anzusehende Möglichkeit des Herausschleuderns von Holzteilen in der Praxis realisiert haben. Das reicht jedoch zur Begründung einer Haftung aus einem solchen Unfall nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht aus (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO m.w.N.; vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98 u. 99/77 - aaO und vom 5. Mai 1987 - VI ZR
181/86 - aaO). Nach alledem mußte der Beklagte den Zutritt zu der Anlage jedenfalls seinen Kunden nicht verwehren. Eine andere Frage mag es sein, ob er den Sägeschuppen allen Außenstehenden und somit z.B. auch Kindern zugänglich machen durfte. Einer Vertiefung dieser Frage bedarf es hier aber deshalb nicht, weil es sich insoweit um ein besonderes Risiko handeln würde, das sich im Streitfall nicht verwirklicht hat und das deshalb hier außer Betracht bleiben kann (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739, 740; Lepa, Der Schaden im Haftpflichtprozeß, 1992, S. 17).

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um zu klären, ob die Schädigung des Klägers durch eine fehlerhafte Bedienung des Vertikalgatters verursacht worden ist.
Müller Wellner Pauge Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 95/03 Verkündet am:
3. Februar 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche)
in einem Schwimmbad.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03 - OLG Dresden
LG Görlitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der damals 9-jährige Kläger besuchte am 20. Oktober 1999 gemeinsam mit seiner Mutter und Bekannten das Hallenbad der Beklagten in G. Im Außenbereich dieses Bades befindet sich eine 46 m lange Wasserrutsche in Form einer komplett geschlossenen Röhre. Der Zugang erfolgt über eine in einem Rutschenturm gelegene Treppe. Der Auslauf mündet im Innenbereich des Bades. Am unteren Eingang zum Rutschenturm und oben etwa 4 m vor dem Einstieg zur Rutsche befinden sich Tafeln mit Benutzungshinweisen. Für im Eingangsbereich der Rutsche stehende Badegäste ist der weitere Rutschenbereich nicht einsehbar. Die Rutsche ist mit einer sensorgesteuerten Ampelanlage ausgestattet. Der Benutzer passiert unmittelbar nach dem Start eine Lichtschranke und schaltet damit die am Rutscheneingang installierte Ampel von Grün auf
Rot. Kurz vor dem Ende der Rutsche befindet sich eine zweite Lichtschranke, bei deren Passieren die Ampel wieder auf Grün geschaltet wird. Der Einstieg und der Auslauf der Rutsche können von der Schwimmeisterzentrale aus über eine Video-Überwachungsanlage eingesehen werden, die wahlweise Bilder des Rutscheneinstiegs, des Ausstiegs oder anderer Überwachungskameras zeigt. Die Schwimmeister können den Bereich der Rutsche persönlich aufsuchen oder mit Lautsprecherdurchsagen erreichen. Der Kläger, der die Rutsche nach seiner Behauptung bei Grün betreten und ordnungsgemäß benutzt hat, kollidierte innerhalb der Röhre mit einem anderen Badegast, einer älteren Dame. Er schlug nach dem Aufprall mit dem Gesicht auf der Rutsche auf. Dabei wurden zwei seiner bleibenden Schneidezähne mit den Wurzeln herausgerissen. Ein weiterer Schneidezahn brach ab. Die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 DM und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich materieller und weiterer immaterieller Schäden gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Die Berufung der Beklagten führte zur Klageabweisung. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Anlage der Rutsche entspreche der maßgeblichen DIN-Norm. Bei ordnungsgemäßer Benutzung durch alle Badegäste gewährleiste die sensorgesteuerte Ampel, daß sich immer nur eine Person in der Rutsche befinde, eine Kollisionsgefahr also ausgeschlossen
sei. Die Einhaltung der Regeln könne von den Bademeistern überwacht werden. Weitergehende Maßnahmen zur Vermeidung von Kollisionen seien der Beklagten nicht zuzumuten. Zum einen resultiere nach allgemeiner Lebenserfahrung bei weitem nicht aus jeder Kollision eine ernstzunehmende Verletzung. Zum anderen würden mechanisch wirkende Einrichtungen, die so beschaffen sein müßten, daß sie von Badegästen, insbesondere von Kindern, nicht überwunden werden könnten, ihrerseits Unfallgefahren bergen (zum Beispiel durch Quetschungen). Zudem seien sie - ebenso wie eine weitergehende Beaufsichtigung der Badegäste - mit dem Charakter des Schwimmbades als Freizeiteinrichtung und dem Badebetrieb als Freizeitvergnügen nicht zu vereinbaren.

II.


Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte als Betreiberin des Schwimmbades verpflichtet ist, ihre Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Hallenbades und bei der Benutzung der Einrichtungen des Bades ausgesetzt sein können. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteile vom 17. Dezember 1992 - III ZR 99/90 - VersR 1993, 586, 587 m.w.N. und vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssiche-
rung umfaßt danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger , in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, daß sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 m.w.N.).
Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe bestimmt sich auch das Maß der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder. Die Anlagen einer Badeanstalt müssen so beschaffen sein, daß die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Das bedeutet, daß die Badegäste vor den Gefahren zu schützen sind, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen , von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 - VersR 1980, 863, 864). Dem Betreiber eines Freibades obliegt neben seiner Verpflichtung zur Erfüllung der von den Besuchern abgeschlossenen Benutzungsverträge auch die deliktische (Garanten-)Pflicht, dafür zu sorgen, daß keiner der Besucher beim Badebetrieb durch solche Risiken zu Schaden kommt (Senatsurteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984). Wird das Schwimmbad - wie im Streitfall - nicht nur von Erwachsenen besucht, ist für den Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zudem in Betracht zu ziehen, daß insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten; daher kann die Verkehrssicherungspflicht auch die Vorbeugung gegenüber solchem mißbräuchlichen Verhalten umfassen (Senatsurteile vom 21. Februar 1978 - VI ZR 202/76 - VersR 1978, 561 f. und vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 - aaO; BGH, Urteil vom 28. Juni 1962 - III ZR 37/61 - VersR 1962, 825, 826 f.).
2. Der Betrieb einer Wasserrutsche bringt vielfältige Gefahren mit sich. Neben Stürzen aus nach oben offenen Röhrenrutschen (vgl. OLG München, VersR 1974, 200) kommt es im Bereich der Wasserrutschen immer wieder dadurch zu Unfällen, daß Badegäste die Rutsche in falscher Körperlage benutzen (vgl. OLG Hamm, VersR 1979, 943; OLG Karlsruhe, VersR 1993, 709; OLG Saarbrücken mit NA-Beschluß des Senats vom 24. September 1996 - VI ZR 15/96 - VersR 1997, 377; vgl. auch Fritzweiler/Scheffen, SpuRt 1998, 148, 150 f.) oder aber in der Rutsche selbst oder am Rutschenauslauf mit anderen Benutzern zusammenstoßen (vgl. OLG Köln, VersR 1989, 159; KG, VersR 1990, 168; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, ZfS 1999, 50; OLG Köln mit NABeschluß des Senats vom 26. Juni 2001 - VI ZR 309/00 - VersR 2002, 859; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1531; OLG Celle, NJW-RR 2004, 20; LG Berlin, VersR 1994, 998; LG Aachen, ZfS 1995, 323; AG Friedberg, NJW-RR 1989, 738). Ursächlich hierfür können unterschiedliche Rutschtechniken und die damit einhergehenden voneinander abweichenden Rutschgeschwindigkeiten sein. Begünstigt werden Kollisionen häufig aber auch durch einen zu geringen Abstand zum Vordermann zu Beginn des Rutschvorgangs (vgl. Tücks, VersR 2000, 422, 423).
3. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht zur Feststellung von Inhalt und Umfang der die Beklagte bezüglich der Wasserrutsche treffenden Verkehrssicherungspflichten die DIN EN 1069-2 mit herangezogen hat. Auch wenn es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des "DIN Deutschen Instituts für Normung e.V." handelt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 - VersR 1987, 783, 784), so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Be-
stimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 338, 341 f. und vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - VersR 1980, 380, 382). Wie das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, entspricht die Anlage der Rutsche den Anforderungen der hier maßgeblichen DIN-Norm. Damit ist allerdings die Frage noch nicht geklärt, ob die Beklagte alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Badegäste getroffen hat. Anerkannt ist nämlich , daß Bestimmungen wie Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder DIN-Normen im allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern enthalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812 f. und vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041, jeweils m.w.N.).
4. Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für den Schutz der Besucher von Schwimmbädern (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - aaO, S. 984 f.). So richten sich Art und Umfang der gebotenen Sicherungsvorkehrungen u.a. nach der Größe und der Lage des Bades, der Überschaubarkeit der Anlage, dem Einsatz technischer Hilfsmittel (z.B. Videokameras), der Anzahl der Besucher und der hierdurch bedingten "Spitzenbelastungen" (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78 - VersR 1980, 67) und auch nach den Gefahren, die von einer besonderen Einrichtung wie hier der Röhrenrutsche deswegen ausgehen, weil ihre Benutzer beim Betreten den weiteren Rutschenverlauf nicht einsehen können. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß für den in die Rutsche einsteigenden Badegast die Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem noch in der Rutsche befindlichen anderen Badegast nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar ist, weil er den Vordermann gegebenenfalls erst unmittelbar vor der
Kollision bemerkt; zu diesem Zeitpunkt ist ihm im allgemeinen ein Abbremsen nicht oder kaum mehr möglich, weil er in der Rutsche keinen Halt findet. Für den zuerst eingestiegenen Badegast ist die Gefahr eines Aufpralls des Hintermannes erst recht nicht vorhersehbar und kontrollierbar. Dieses Gefahrenpotential erfordert besondere Sicherungsvorkehrungen.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um ihrer besonderen Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Wasserrutsche zu genügen. Die sowohl am unteren Eingang zum Rutschenturm als auch oben etwa 4 m vor dem Einstieg ausgehängte Rutschanleitung enthält eine Reihe von Verhaltensaufforderungen. So signalisiert eines der auf den Tafeln zu sehenden Piktogramme das - auch textlich wiedergegebene - Gebot, beim Rutschen Abstand zu halten. Kindern im Alter bis zu sechs Jahren ist die Benutzung untersagt. Ein weiteres Piktogramm fordert zusammen mit einem entsprechenden Text dazu auf, den Bereich des Rutschenauslaufs nach dem Rutschen unverzüglich zu verlassen. Neben der Anordnung von Verhaltensmaßregeln hat die Beklagte technische Vorkehrungen getroffen, die es den Schwimmeistern ermöglichen, von ihrer Zentrale aus den Rutscheneinstieg mittels einer Video-Kamera zu beobachten und die sich dort aufhaltenden Badegäste über Lautsprecher anzusprechen. Alle diese Maßnahmen zielen auf eine ordnungsgemäße und damit möglichst gefahrlose Benutzung der Wasserrutsche ab. Um deren Verkehrssicherheit noch weiter zu erhöhen und einen zeitlichen und räumlichen Abstand zwischen den Benutzern der Rutsche zu gewährleisten, hat die Beklagte diese mit einer sensorgesteuerten Ampelanlage ausgestattet, die so angelegt ist, daß die Freigabe (bei ordnungsgemäßer Benutzung) jeweils dann erfolgt, wenn der jeweilige Benutzer den Rutschenauslauf erreicht. Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, daß die am Rutscheneingang wartenden Benutzer den weiteren Ver-
lauf der Röhre nicht einsehen können und deshalb für die Einhaltung eines ausreichenden Rutschabstandes ohne Ampel auf eine bloße Schätzung der seit dem Einstieg des Vordermannes verstrichenen Zeit angewiesen wären (vgl. OLG Köln, VersR 2002, aaO). Zum anderen werden mit dieser Technik - im Unterschied zu zeitgesteuerten Signalanlagen (vgl. dazu KG, aaO und AG Friedberg, aaO) - die für den Zeitpunkt der Freigabe der Rutsche bedeutsamen unterschiedlichen Rutschgeschwindigkeiten der Badegäste berücksichtigt.

b) Die vorhandenen Sicherungsvorkehrungen gewährleisten im Zusammenwirken ein relativ hohes Maß an Verkehrssicherheit. Sie können - wie der Streitfall zeigt - Unfälle durch Zusammenstöße in der Rutsche allerdings nicht gänzlich verhindern. Wenn ein Badegast bei Rot in die Rutsche einsteigt, wird nicht nur der erforderliche Sicherheitsabstand zu dessen Vordermann unterschritten , sondern gleichzeitig auch die Funktion der Signalgebung aufgehoben, denn die Ampel schaltet in diesem Fall schon in dem Moment auf Grün, in dem der Vordermann den Rutschenauslauf erreicht. Tatsächlich ist die Rutsche zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht frei, weil sich der "Rotlichtsünder" noch in der Röhre befindet. Der nächste Badegast läuft deshalb Gefahr, in der Rutsche mit dem "Rotlichtsünder" zu kollidieren. Betritt er die Rutsche zudem sehr schnell nach Aufleuchten des Grünlichts, und zwar bevor der "Rotlichtsünder" den Rutschenauslauf erreicht, kommt es ein weiteres Mal zu einer irreführenden Wirkung der Ampel, weil diese schon in dem Moment wieder auf Grün umschaltet, in dem der "Rotlichtsünder" die Lichtschranke am Rutschenauslauf passiert, während der nachfolgende Badegast sich noch in der Röhre befindet. Auf diese Weise kann bei einer entsprechend raschen Folge der Rutschenden das sinnvolle Funktionieren der Signalanlage infolge eines einzigen Rotlichtverstoßes theoretisch auf Dauer beeinträchtigt sein. Dazu bedarf es allerdings einer Verkettung unglücklicher Umstände. Ob der Verkehrssicherungspflichtige Vorkeh-
rungen zur Abwehr einer solchen doch eher fernliegenden Gefahr zu treffen hat, erscheint zweifelhaft. Anerkannt ist nämlich, daß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere zu gefährden, wäre unrealistisch (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt , daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO, vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98 + 99/77 - VersR 1978, 1163, 1164 und vom 5. Mai 1987 - VI ZR 181/86 - VersR 1987, 1014, 1015).
Im Streitfall ist indessen nicht eine mehrfache, sondern nur eine einmalige Fehlfunktion festgestellt. Die Gefahr, daß es dazu kommt, ist weniger fernliegend , denn hierzu bedarf es lediglich eines einzigen Rotlichtverstoßes. Mit der Möglichkeit, daß irgendwann einmal ein Badegast das Signal der Ampel mißachtet und zu früh in die Rutsche einsteigt, kann und muß der Verkehrssicherungspflichtige rechnen. Das gilt erst recht, wenn die Wasserrutsche - wie hier - nicht allein von Erwachsenen, sondern auch - oder sogar vorwiegend - von Kindern und Jugendlichen benutzt wird, die erfahrungsgemäß dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten , eine Erscheinung, die gerade in Schwimmbädern häufig zu beobachten ist. Deshalb gebietet die Verkehrssicherungspflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß ein Badegast bei Rotlicht in die Rutsche einsteigt und auf diese Weise sich und andere gefährdet.

c) Indessen gab es nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen für die Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls keine geeignete und zumutbare Möglichkeit, dieser Gefahr zu begegnen.
aa) Die Installation einer mechanisch wirkenden Sperre hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht sachdienlich erachtet. Eine solche Einrichtung könnte nur dann verlangt werden, wenn sie die Sicherheit der Badegäste tatsächlich erhöhen würde. Das aber ist nicht gewährleistet, da eine solche Einrichtung , worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, ihrerseits neue Unfallgefahren mit sich bringen würde. Es liegt zum Beispiel nicht fern, daß Kinder versuchen könnten, die Sperre zu überwinden, um - vorschriftswidrig - zu mehreren gemeinsam zu rutschen. Dabei könnten sie sich an der Sperre klemmen oder auf andere Weise (z.B. durch Quetschungen) verletzen, womit die Unfallgefahr im Ergebnis lediglich verlagert würde.
bb) Eine geeignete Maßnahme, mit der sich Unfälle im Bereich der Rutsche weitgehend verhindern ließen, könnte eine lückenlose Beaufsichtigung der Badegäste am Rutscheneinstieg durch einen dort präsenten Bademeister sein. Die Gewährleistung einer solchen ununterbrochenen direkten Aufsicht „vor Ort“ war der Beklagten aber nicht zumutbar. Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern ist nicht üblich und nach ständiger Rechtsprechung auch nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78 - aaO; OLG Hamm, VersR 1979, 943; OLG Köln, VersR 1989, 159; KG, aaO, S. 168 f.; Tücks, aaO, S. 424). Dieser für die allgemeine Badeaufsicht entwickelte Grundsatz gilt auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Bades, wie Sprungbrettern, Sprungtürmen und Wasserrutschen. In Schwimmbädern drohen an vielen Stellen Gefahren. Ihnen durch eine allgegenwärtige Aufsicht zu begegnen, ist weder geboten noch möglich. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB), deren Verletzung zur deliktischen Haftung führen kann (§ 823 Abs. 1 BGB), umfaßt nicht jede denkmögliche Sicherheitsmaßnahme. Ihr ist vielmehr genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich er-
achtet (Senatsurteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO). Der Besucher eines Schwimmbades kann eine Badeaufsicht, aber keine lückenlose "Rundum"Kontrolle erwarten. Sie wird deshalb auch nicht geschuldet.
cc) Ein Unterlassen anderer denkbarer Sicherungsvorkehrungen kann der Beklagten im Streitfall nicht zum Vorwurf gereichen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte hätte die Ampelanlage mit einem "Gedächtnis" ausstatten müssen, um sicherzustellen, daß sie nur auf Grün schaltet, wenn ebenso viele Personen, wie oben eingestiegen, unten aus der Röhre herausgekommen sind. Ob dies technisch möglich und mit zumutbarem Aufwand zu bewerkstelligen wäre, kann hier dahinstehen. Die Revision vermag nämlich weder Vortrag in den Tatsacheninstanzen dazu aufzuzeigen, daß eine solche Ampelschaltung oder anderweitige technische Sicherheitsvorkehrungen für Rutschen vor dem Unfall des Klägers, also im Jahre 1999, überhaupt zur Verfügung gestanden hätte, noch, daß der Beklagten ein Nachrüsten der Signalanlage mit einer solchen "intelligenten" Technik seinerzeit finanziell zumutbar gewesen wäre. Das Maß der im Streitfall erforderlichen Verkehrssicherheit bestimmt sich nicht nach dem heute Möglichen und eventuell Zumutbaren, sondern richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Schädigung. Ob eine sensorgesteuerte Ampelschaltung, wie sie hier installiert war, heute noch den Sicherheitserfordernissen genügt, ist deshalb nicht zu entscheiden.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr