Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 05. Feb. 2018 - 1 U 1097/17

bei uns veröffentlicht am05.02.2018

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28.09.2017 - 1 O 170/17 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. März 2018.

3. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Bei Beendigung des Verfahrens durch Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach Ziff. 1222 der Anlage 1 zum GKG regelmäßig von 4,0 auf 2,0 Gebühren.

Gründe

1

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

2

1) Die Klägerin nimmt die beklagte Verbandsgemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

3

Die Klägerin erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten,

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1. zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 112,95 € und ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2015;

5

2. zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit:

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3. zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem in diesem Verfahren geleisteten Gerichtskostenvorschuss seit dem Tag der Einzahlung bis zum Zeitpunkt der Festsetzungsmöglichkeit der Kosten nach § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO;

7

hilfsweise

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das am 28.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Koblenz - Aktenzeichen 1 O 170/17 - aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

9

Der Klägerin steht gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG und § 253 BGB kein Schadensersatzanspruch bzw. Schmerzensgeldanspruch aus Amtshaftung gegen die beklagte Verbandsgemeinde zu.

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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Verbandsgemeinde verneint.

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a) Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteile vom 19.12.1989 - VI ZR 182/89 - NJW 1990, 1236; vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 250 = NJW 1997, 582 ff., juris Rn. 12; vom 04.12.2001 - VI ZR 447/00 - NJW-RR 2002, 525; vom 15.07.2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319, juris Rn. 6; vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04 - NJW 2006, 610 ff., juris Rn. 9 f.; vom 06.02.2007 - VI ZR 274/05 - NJW 2007, 1684, juris Rn. 14 f.; OLG Celle Urteil vom 25.01.2007 - 8 U 161/06 - Juris Rn. 5; OLG Koblenz Urteile vom 19.01.2011 - 2 U 468/10 - MDR 2011, 787 f., juris Rn. 11; vom 11.09.2013 - 3 U 675/13 - MDR 2013, 1345 f., juris Rn. 24; vom 16.12.2009 - 2 U 904/09 - MDR 2010, 630, juris Rn. 11). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteile vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05 - NJW 2006, 2326 f., juris Rn. 7; vom 16.02.2006 - III ZR 68/05 - VersR 2006, 665 = juris Rn. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2009 - 2 U 904/09 - NJW 2003, 1352, juris Rn. 11), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, Urteil vom 21.02.1978 - VI ZR 202/76 - NJW 1978, 1629, juris Rn. 9 f.). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (BGH, Urteil vom 20.09.1994 .- VI ZR 162/93 - NJW 1994, 3348 f., juris Rn. 10; OLG Hamm, Urteile vom 17.12.2001 - 13 U 171/01 - VersR 2003, 605, juris Rn. 5; vom 13.01.2006 - 9 U 143/05 - NJW-RR 2006, 1100, juris Rn. 9 BeckOK BGB Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Förster, 43. Edition Stand 15.06.2017, BGB § 823 Rn. 307; Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Reinert, 43. Edition Stand 15.06.2017, BGB, § 839 Rn. 48).

12

b) Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht zu Recht eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verneint.

13

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass auch, wenn sich die Unfallstelle im Bereich eines stark frequentierten Weihnachtsmarktes befunden hat und grundsätzlich an die Verkehrssicherheit erhöhte Anforderungen zu stellen seien, hier eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu verneinen sei.

14

Wie aus den Lichtbildern gemäß Anlage K 1 (Bl. 11 d. A.) zu ersehen, befand sich der schadensursächliche Fahrradständer im Eingangsbereich des Weihnachtsmarktes unmittelbar vor einer Hauswand im Anschluss an einen leicht erhöhten Randstein. Er befand sich damit in einem Bereich, in dem sich Fußgänger ohnehin mit einer erhöhten Aufmerksamkeit bewegen mussten. Dabei mussten Fußgänger mit Unebenheiten und Niveauunterschieden rechnen. Hinzu kommt, dass in geringer Entfernung zu dem Fahrradständer ein Pflanzkübel und ein Weihnachtsbaum aufgestellt waren. Hierdurch war die Durchgangsbreite des Gehwegs eingeschränkt. Der Fahrradständer hob sich in Bezug auf seine Größe und Farbe deutlich von der Umgebung ab.

15

Die Klägerin hätte bei Aufwendung der auch im Bereich von Weihnachtsmärkten mit starkem Publikumsverkehr gebotenen Vorsicht und Sorgfalt diesen ohne Weiteres rechtzeitig erkennen und wahrnehmen können.

16

Mit Recht führt das Landgericht in diesem Zusammenhang an, dass an der Unfallstelle keine Ablenkung durch Passanten oder durch Schaufensterauslagen bestanden habe. Der Benutzer dieses Gehwegs konnte ohne Ablenkung die Aufmerksamkeit auf den Gehweg zu dem Weihnachtsmarkt richten, so dass der ins Gesicht springende Fahrradständer bei entsprechender Aufmerksamkeit von diesem ohne Weiteres auch zu erkennen war.

17

2) Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung ohne Erfolg, dass das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise die angebotenen Beweismittel nicht erhoben und die benannten Zeugen nicht vernommen habe.

18

a) Die Klägerin hat in erster Instanz Beweis - Parteivernehmung der Klägerin, Zeugnis W. N., Zeugnis A. N. - Lichtbilder, Anlage K 1, Bl. 11 d. A. und Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit - dafür angeboten, wie sich die Örtlichkeit an der Unfallstelle zum Zeitpunkt des Unfalls darstellte. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass die am Gebäude über dieser Stelle angebrachte Lampe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht eingeschaltet gewesen sei und keine Beleuchtung bestanden habe.

19

Der Angriff der Berufung verfängt nicht. Das Landgericht war nicht gehalten, die von der Klägerin benannten Zeugen zu den Gegebenheiten der Unfallörtlichkeit zu vernehmen. Aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Lichtbildern, Anlage K 1, Bl. 11 d. A., war die Unfallörtlichkeit deutlich zu erkennen.

20

b) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO, die nach Auffassung der Klägerin widersprüchlich sei. Die Klägerin greift die Ausführungen des Landgerichts an, weil dieses argumentiert habe, dass der Fahrradständer vor einer Hauswand im Anschluss an einen leicht erhöhten Randstein und damit in einem Bereich platziert gewesen sei, in dem sich ein Fußgänger ohnehin mit erhöhter Aufmerksamkeit hätte bewegen müssen, weil mit Unebenheiten und Niveauunterschieden zu rechnen gewesen sei.

21

Die Klägerin führt hierzu nunmehr aus, dass weder seitens der Klägerin noch der Beklagten vorgetragen worden sei, dass sich die Klägerin an der Hauswand entlang „geschlichen“ habe. Nur dann aber könne der Bordstein von Relevanz für den Aufmerksamkeitsmaßstab sein. Das Landgericht verkenne, dass der Fahrradständer noch vor dem Randstein angebracht sei. Unebenheiten und Niveauunterschiede seien auf dem Pflaster nicht zu erkennen. Mit solchen habe auch nicht gerechnet werden müssen, da rechtsseitig ein Randstein verlaufe. Diese Schlussfolgerung des Landgerichts erschließe sich der Klägerin nicht.

22

Der Angriff der Berufung geht an der Sache vorbei. Es kommt nicht darauf an, ob das Pflaster bzw. der Gehweg im konkreten Fall Unebenheiten oder Niveauunterschiede aufgewiesen habe. Vielmehr hat das Landgericht zu Recht zum Ausdruck bringen wollen, dass der Fußgänger stets mit Unebenheiten oder Niveauunterschieden des Gehwegs rechnen müsse und deshalb eine gewisse Vorsicht und Aufmerksamkeit angezeigt ist.

23

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts war die Unfallörtlichkeit auch nicht deshalb für die Klägerin uneinsehbar, weil sich vor dem Fahrradständer der Weihnachtsbaum befunden habe, der den Fahrradständer verdeckt habe. Wie sich aus den von der Klägerin als Anlage K 1, Bl. 11 d. A., vorgelegten Lichtbildern ergibt, wird der Fahrradständer nicht von dem Weihnachtsbaum verdeckt und ist für einen Fußgänger bei gehöriger Aufmerksamkeit deutlich zu erkennen.

24

Die Verkehrssicherungspflicht der beklagten Verbandsgemeinde erforderte vorliegend nicht die Entfernung des Fahrradständers und des Basaltkübels oder die Kennzeichnung als Gefahrenbereich, weil bei gehöriger Aufmerksamkeit eines Fußgängers an der Unfallörtlichkeit kein Gefahrenbereich bestand.

25

Soweit die Berufung ausführt, das Landgericht habe seine Erkenntnisse zu Unrecht aus den Lichtbildern, Anlage K 1, Bl. 11 d. A., entnommen und nicht berücksichtigt, dass die beiden Lichtbilder entweder bei ausreichender Beleuchtung am Tage oder mit künstlichem Licht zur Zeit der Dämmerung gemacht worden seien, zum Zeitpunkt des Unfalls aber keine ausreichende Beleuchtung geherrscht habe und aus dem von der Beklagten vorgelegten Lichtbild, Anlage B 1, Bl. 31 d. A., zu sehen sei, dass man nur mit Mühe und Not den streitgegenständlichen Fahrradständer erkennen könne, ist dieser Angriff nicht Erfolg versprechend. Zum einen hat die Klägerin die als Anlage K 1, Bl. 11 d. A. ersichtlichen Lichtbilder selbst als Beweismittel angeführt, zum anderen ist selbst aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern, Anlage B 1 und 2, Bl 31 f. d. A., der im Anschluss an den Weihnachtsbaum befindliche und rechts von den Pflanzkübel gelegene Fahrradständer deutlich erkennbar.

26

Die Berufung führt ohne Erfolg an, dass an dem Unfalltag ein reges Treiben durch den Besucheransturm auf der Verkehrsfläche bestanden habe und die Klägerin nicht umhin gekommen sei, sich nach Passieren des in die Verkehrsfläche hineinragenden Weihnachtsbaums auf den Pflanzkübel zu konzentrieren. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung stellt sich das Vorhandensein des Fahrradständers nicht als Stolperfalle dar.

27

Die Berufung der Klägerin bezieht sich ohne Erfolg - unter Beweisantritt Einholung eines Sachverständigengutachtens - auf vermeintliche Erkenntnisse der Blickforschung, wonach bei einer Umsetzung des Blickfeldes eine Wahrnehmung nur im Bereich von 5° des Blickfeldes und nur drei Fixationen pro Sekunde möglich seien, d. h. nur drei Objekte wahrgenommen werden könnten, die Klägerin danach nur zuerst den Blumenkübel als großes Hindernis im Weg habe wahrnehmen können und der Fahrradständer deshalb nicht habe bemerkt werden können. Die Beklagte hätte den Fahrradständer abbauen oder gut kennzeichnen müssen.

28

Das Landgericht ist unter Berücksichtigung der von der Klägerin selbst vorgelegten Lichtbilder, Anlage K 1, Bl. 11 d. A., nachvollziehbar und ohne Verletzung von Denkfehlern und Erfahrungsgrundsätzen gemäß § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass der Fahrradständer neben dem Pflanzkübel von der Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erkannt werden können.

29

Die Berufung der Klägerin hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

30

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 612,95 € festzusetzen.

31

Beschluss vom 26. Februar 2018

32

Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

33

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

34

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 612,00 € festgesetzt.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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Diese Entscheidung zitiert  zum Seitenanfang Tenor Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Trier vom 02. Mai 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweis

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 155/02 Verkündet am:
15. Juli 2003
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - OLG Frankfurt/Main
LG Fulda
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Kassel vom 26. März 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte ist Inhaber eines Sägewerkes und holzverarbeitenden Betriebes. Der Kläger, ein selbständiger Fliesenlegermeister, brachte im Januar 1998 Baumstämme in den Betrieb des Beklagten, um daraus Schalbretter und Kanthölzer herstellen zu lassen. Am 26. Januar 1998 wollte der Kläger das geschnittene Holz abholen. Dazu begab er sich auf das nicht eingezäunte Betriebsgelände des Beklagten und betrat dort einen nach zwei Seiten offenen, frei zugänglichen Schuppen, in dem ein Sägegatter (Vertikalgatter) in Betrieb war. Als der Kläger den Schneidearbeiten zusah, wurde er von einem aus dem Sägegatter herausgeschleuderten Kantholz am Kopf getroffen und schwer verletzt. Der Kläger begehrt Schadensersatz, Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben; wegen des Betragsverfahrens hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält für nicht bewiesen, daß der Beklagte das Vertikalgatter in mangelhaftem Zustand betrieben habe und läßt offen, ob die Säge fehlerhaft bedient worden sei. Es meint, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch die Schädigung des Klägers herbeigeführt. Allerdings handele es sich beim Sägen an einem Vertikalgatter nach Angaben des Sachverständigen nicht um einen besonders gefährlichen Vorgang. Holz reagiere aber bei der Bearbeitung unterschiedlich. Aufgrund von Verwachsungen und sonstigen Besonderheiten im Innern des Stammes könne es beim Sägen reißen oder absplittern. Es sei auch nicht ausgeschlossen, daß sich durch die senkrechte Bewegung des Sägeblattes vor allem kurze Kanthölzer verkeilten und dadurch aus der Maschine herausgeschleudert würden. Dies sei für den Gatterführer auch bei aufmerksamer Beobachtung des Schneidevorgangs nicht vorhersehbar. Wegen dieser Gefahren hätte der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts betriebsfremden Personen den Zutritt zu dem Schuppen durch Anbringung von Warn- und Verbotsschildern verbieten müssen. Dafür, daß der Kläger ein entsprechendes Verbot beachtet hätte, spreche eine tatsächliche Vermutung. Ein Mitverschulden treffe ihn nicht. Als Betriebsfremder habe er nicht mit abfliegenden Spänen oder weggeschleuderten Kanthölzern rechnen müssen.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht überspannt die dem Beklagten als Betreiber der Säge obliegenden Verkehrssicherungspflichten. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß derjenige , der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 99/90 - VersR 1993, 586, 587 m.w.N.; BGHZ 121, 368, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfaßt danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, daß sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO m.w.N.). 2. Das Berufungsgericht hält eine solche Gefahr hier deswegen für gegeben , weil nach Angaben des Sachverständigen bei dem Betrieb der Säge die Möglichkeit besteht, daß Teile des zu verarbeitenden Holzes absplittern oder Kanthölzer sich verkeilen und aus dem Gatter herausgeschleudert werden. Dieser vom Sachverständigen als möglich angesehene Geschehensablauf mag eine Erklärung für den Hergang des Unfalls vom 26. Januar 1998 sein. Eine solche nachträgliche Betrachtungsweise eines nach Kenntnis des Sachverstän-
digen bislang einmaligen Vorgangs erlaubt für sich allein jedoch nicht die Schlußfolgerung, daß der Beklagte betriebsfremden Personen den Zutritt zu der Anlage hätte verbieten müssen. Das Berufungsgericht verkennt, daß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre unrealistisch (Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812). So ist eine Verkehrssicherung , die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar (Senatsurteil vom 21. April 1964 - VI ZR 39/63 - VersR 1964, 746). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 – aaO m.w.N.; vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98 u. 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165 und vom 5. Mai 1987 - VI ZR 181/86 - VersR 1987, 1014, 1015). Deshalb muß nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen geboten, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98 u. 99/77 - aaO; BGHZ 14, 83, 85; BGH, Urteil vom 13. November 1970 - 1 StR 412/70 - NJW 1971, 1093, 1094 m.w.N.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB), deren Verletzung zur deliktischen Haftung führt (§ 823 Abs. 1 BGB), ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560 m.w.N.). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, dann, wenn die Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes auftreten, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger dieser Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die diesem den Umständen
nach zuzumuten sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532 und vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801, jeweils m.w.N.). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mußten und eine Gefährdung von anderen – wenn auch nicht völlig ausgeschlossen – nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden , so muß der Geschädigte den Schaden selbst tragen, auch wenn dies im Einzelfall hart sein mag. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten (Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO). 3. Nach diesen Grundsätzen vermögen die bisher getroffenen Feststellungen eine Haftung des Beklagten gem. § 823 BGB nicht zu begründen.
a) Das Berufungsgericht stellt - sachverständig beraten - fest, daß die Anbringung eines Zutrittsverbotsschildes nach den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) für Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Stoffen nicht erforderlich war. Damit ist allerdings die Frage noch nicht geklärt, ob der Beklagte dennoch gehalten gewesen wäre, insbesondere betriebsfremden Personen den Zutritt zu dem Maschinenraum zu verwehren. Insoweit geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, daß an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zum Schutz betriebsfremder Personen im Einzelfall durchaus höhere Anforderungen zu stellen sein können als gegenüber seinen Betriebsangehörigen, zu deren Schutz die UVV in erster Linie bestimmt sind (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 – aaO S. 812 f. m.w.N.). Gesetzliche oder andere Anordnungen, einschlägige Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen enthalten im allgemeinen nämlich keine abschließenden Verhaltensanforderungen (vgl. Senatsurteile vom 30. April
1985 - VI ZR 162/83 - VersR 1985, 781; vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 249, 250; vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 - VersR 1998, 1029, 1030; vom 4. Mai 1999 - VI ZR 379/98 - VersR 1999, 1033, 1034 und vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 – VersR 2001, 1040 jeweils m.w.N.). Solche Bestimmungen können jedoch regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - VersR 1985, 1147 f. und vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - aaO, jeweils m.w.N.). Namentlich die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft stellen den von der zuständigen Stelle kraft öffentlicher Gewalt festgelegten Niederschlag der in einem Gewerbe gemachten Berufserfahrungen dar und sind von dem Unternehmer zu beachten (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1953 - VI ZR 58/52 - VersR 1953, 196 und vom 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - VersR 1985, 1147 f., jeweils m.w.N.). Gebietet die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die zu verhüten die Unfallverhütungsvorschrift dient, so kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, daß er die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten hat. Vielmehr hat er die insoweit zur Schadensabwehr erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Dient hingegen die Unfallverhütungsvorschrift gerade der Vermeidung der Gefahren, die sich später in einem Unfall verwirklicht haben, so kann dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er keine weitergehenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat, als in der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift gefordert (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1985 - VI ZR 162/83 - aaO und vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95 - aaO, jeweils m.w.N.).
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sahen die seinerzeit maßgebenden UVV keine spezifischen Schutzmaßnahmen gegen ein Herausschleudern von Kanthölzern vor, sondern verlangten nur, beim Sägen von kur-
zen Stämmen an einem Vertikalgatter solche Vorrichtungen bereitzuhalten und zu benutzen, die das Hochschlagen der Stämme verhindern. Daß der Beklagte am Unfalltag gegen diese Vorschrift verstoßen hätte, ist nicht festgestellt. Deshalb ist im Revisionsrechtszug zu seinen Gunsten zu unterstellen, daß die Säge vorschriftsmäßig und fehlerfrei bedient wurde. Weitergehende Sicherungsvorkehrungen waren nach den UVV nicht zu treffen. Hat der Beklagte aber die Vorschriften beachtet, welche der Abwendung der (bekannten) Gefahr des Hochschlagens der Stämme dienten, hat er denjenigen Sicherheitsgrad geschaffen , den ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betreffenden Berufsgruppe für ausreichend halten durfte, um andere Personen vor Schaden zu schützen. Da die von dem Hochschlagen der Stämme ausgehende Gefährdung für alle sich in der Nähe der Säge aufhaltenden Personen und damit für Betriebsangehörige wie für Betriebsfremde in gleichem Maße galt, bestanden gegenüber letzteren auch keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten. Für ein Zutrittsverbot gegenüber betriebsfremden Personen wegen der Möglichkeit des Herausschleuderns von Kanthölzern hätte nur dann Veranlassung bestanden, wenn es sich dabei um eine nach sachverständigem Urteil naheliegende Gefahr gehandelt hätte. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Hat sich der Unfall vorliegend trotz Einhaltung der aus damaliger Sicht gebotenen Sicherheitsvorkehrungen ereignet, hat er die Erkenntnis gebracht, daß diese Maßnahmen nicht ausreichend waren. In diesem Fall mag sich eine bis dahin zwar denkbare, aber für das sachverständige Urteil seinerzeit allenfalls als bloß theoretisch anzusehende Möglichkeit des Herausschleuderns von Holzteilen in der Praxis realisiert haben. Das reicht jedoch zur Begründung einer Haftung aus einem solchen Unfall nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht aus (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO m.w.N.; vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98 u. 99/77 - aaO und vom 5. Mai 1987 - VI ZR
181/86 - aaO). Nach alledem mußte der Beklagte den Zutritt zu der Anlage jedenfalls seinen Kunden nicht verwehren. Eine andere Frage mag es sein, ob er den Sägeschuppen allen Außenstehenden und somit z.B. auch Kindern zugänglich machen durfte. Einer Vertiefung dieser Frage bedarf es hier aber deshalb nicht, weil es sich insoweit um ein besonderes Risiko handeln würde, das sich im Streitfall nicht verwirklicht hat und das deshalb hier außer Betracht bleiben kann (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739, 740; Lepa, Der Schaden im Haftpflichtprozeß, 1992, S. 17).

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um zu klären, ob die Schädigung des Klägers durch eine fehlerhafte Bedienung des Vertikalgatters verursacht worden ist.
Müller Wellner Pauge Stöhr Zoll
14
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280 und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234, - jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen , die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen (vgl. Senat, Urteile vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 - VersR 1976, 149, 150; vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - aaO).

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Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Trier vom 02. Mai 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11. Oktober 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

2

Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten als Betreiberin eines Hallenbades in Anspruch.

3

Der Kläger ist Arbeitgeber des ...[A], der beim Amtsgericht Hoyerswerda angestellt ist. Die Beklagte betreibt den …[B]park …[C] in ...[Z]. Dabei handelt es sich um eine Ferienparkanlage, zu der auch ein als Spaß- und Erlebnisbad gestaltetes Hallenbad gehört. ...[A] besuchte am 14.07.2012 dieses Schwimmbad. Er lag mit dem Oberkörper auf einer der frei im Schwimmbad umhertreibenden Schwimmhilfen ohne Bodenkontakt mit den Füßen. In dem Bereich, in dem sich ...[A] aufhielt, sind am Boden des Beckens Düsen eingebaut, durch die von Zeit zu Zeit unter Druck Wasser zugeführt wird. Dadurch wird ein sprudelnder Effekt erzeugt.

4

Dieser Wasserstrahl wurde von ...[A] unbemerkt eingeschaltet. Die in einer Art Matte gestaltete Schwimmhilfe wurde umgeworfen. Der Zeuge geriet mit Kopf und Oberkörper unter Wasser. Seine Beine wurden aus dem Wasser gedrückt. Mit dem rechten Schienbein schlug er an den Beckenrand. Dabei erlitt er eine Unterschenkelfraktur.

5

Der Kläger hat ausweislich der im Anlagenheft zur Gerichtsakte überreichten Urkunden für seinen Mitarbeiter ...[A] folgende Leistungen erbracht: Krankenbezüge 3.457,81 €, anteiliges Urlaubsentgelt 1.170,43 € und anteilige Sonderzahlung 562,89 €, mithin insgesamt 5.191,13 €.

6

Er ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen ihre Verkehrspflichten verstoßen, insbesondere keine hinreichenden Benutzungs- und Warnhinweise erteilt.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.191,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.01.2012 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten,

12

es habe sich das allgemeine Lebensrisiko des ...[A] verwirklicht. Der Wasserstrahl sei überhaupt nicht gefährlich gewesen. Er habe das Wasser nur zum Sprudeln gebracht, wobei die Wasseroberfläche um weniger als 10 cm überschritten werde. Das Schwimmbad entspreche den geltenden Sicherheitsbestimmungen und sei vom TÜV abgenommen. Ein vergleichbarer Unfall habe sich noch nie ereignet. Die Beklagte hat auch Einwände zur Schadenshöhe erhoben.

13

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe nach seinem eigenen Vortrag kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Es liege weder eine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Beklagten gegenüber dem Mitarbeiter des Klägers noch eine unerlaubte Handlung vor. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sei nicht gegeben. Weder durch den Druckwasserstrahl noch durch die Schwimmhilfen gingen irgendwelche Gefahren für die Badegäste aus. Jeder Benutzer einer Schwimmhilfe müsse sich vorsehen und sich auf die Möglichkeit einstellen, dass die Schwimmhilfe bei einseitiger Belastung umkippen könne. Gefährlich sei die Situation erst dadurch geworden, dass der Mitarbeiter des Klägers mit seiner Schwimmhilfe in die Nähe des Beckenrandes gekommen sei. Dass die Beine des ...[A] auf die harte Umrandung aufgeschlagen seien, sei als unglücklicher Umstand zu würdigen. Es habe sich nicht die nahe liegende Möglichkeit ergeben, dass durch den Wassersprudler und die Schwimmhilfe die Rechtsgüter eines Schwimmbadbenutzers verletzt werden könnten. Jedenfalls sei die damit verbundene Gefahr nicht über die üblichen Risiken derartiger Schwimmbäder hinausgegangen. Es sei plausibel, wenn die Beklagte behaupte, dass sich Derartiges seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts noch nicht ereignet habe. Gegen Unglücksfälle könne aber ein noch so gewissenhafter Schwimmbadbetreiber keine Vorsorge treffen.

14

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags vor, das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Es sei bestritten worden, dass sich derartige Unfälle seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts noch nicht ereignet hätten. Der Betreiber eines Schwimmbades sei verpflichtet, die Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Bades und der Benutzung der Einrichtung des Bades ausgesetzt seien. Die Badegäste seien auch vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgingen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar seien. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigten, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten. Die Gefahrenlage sei nicht erst durch die Nähe der von ...[A] benutzten Schwimmhilfe zur Nähe des Beckenrandes begründet worden, sondern durch die Zuschaltung der Wasserfontäne, wodurch die Schwimmhilfe umgeworfen worden sei. Die zugeschalteten Wasserdüsen führten dazu, dass eine konkrete Gefährdung sowohl der kenternden Badegäste als auch der sich in der Nähe befindlichen Personen entstanden sei. Es sei angebracht gewesen, entsprechende Hinweisschilder aufzustellen, in denen vor den Gefahren bei der Verwendung von Schwimmhilfen im Bereich der Wasserdüsen gewarnt werde, insbesondere wenn sich die Zuschaltdüsen in der Nähe des Beckenrandes befänden. Es wäre auch möglich gewesen, durch frühzeitige akustische Signale die Badegäste davor zu warnen, dass sich in bestimmten Zeitintervallen die Wassersdüsen zugeschaltet werden. Auch wäre bei der Größe der Schwimmhilfen denkbar, Hinweise direkt auf den Schwimmhilfen anzubringen, dass diese im Bereich der Wasserdüsen nicht verwendet werden dürften. Es sei verfehlt, darauf abzustellen, dass sich die Badegäste gezielt und bewusst zu den Fontänen begäben, um sich mit den physikalischen Kräften zu messen. Der Zeuge ...[A] habe sich mit seiner Schwimmhilfe im ruhigen Wasser befunden und sei durch die im Weiteren von ihm unerwartet zugeschaltete Fontäne überrascht worden, so dass er gekentert sei.

15

Der Kläger beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags,

16

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 5.193,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2012 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

19

Die Beklagte trägt vor,

20

das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Bei der Schwimmhilfe handele es sich erkennbar um ein Spaß- und Spielobjekt und nicht um einen Rettungsring. Für jeden Besucher des Schwimmbades sei erkennbar, dass im Bad „Wasserblubber“ verursacht werden. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müsse nicht vor jeder theoretischen Gefahr gewarnt und Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dass von dem Blubber bzw. der Schwimmhilfe eine Gefahr ausgehen könne, sei nicht erkennbar. Es handele sich bei dem Schwimmbad um ein Bad mit Erlebnischarakter. Es sei bekannt, dass Wasserstrudel entstünden. Ein Hinweisschild sei nicht nötig. Bei dem Betroffenen habe sich das allgemeine Lebensrisiko unter unglücklichen Umständen verwirklicht. Der gesamte Schwimmbarbereich sei vom TÜV geprüft und von diesem abgenommen, insbesondere auch Spielgeräte, Wasserrutschen und Ähnliches. Auch die Organisation von Warnschildern sei überprüft worden.

II.

21

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

22

Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger aus übergegangenem Recht gemäß § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zugesprochen. Kann danach der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Arbeitsentgelt fortzahlt und darauf entfallende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

23

Das Landgericht hat zu Recht eine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Beklagten gegenüber dem Mitarbeiter des Klägers bzw. Ansprüche aus unerlaubter Handlunge gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB verneint.

24

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 249 f. = NJW 1997, 582 ff. = MDR 1997, 356 f.; Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 = NJW-RR 2003, 1459 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2009 - 2 U 565/09 - VersR 2011, 362 ff.; OLG Celle, Urteil vom 25.01.2007 - 8 U 161/06 - Juris Rn. 5, VersR 2008, 1553). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 19.12.1989 - VI ZR 182/89 - NJW 1990, 1236 = MDR 1990, 498 ff. = VersR 1990, 498 f.; Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 249 ff.; Urteil vom 04.12.2001 - VI ZR 447/00 - NJW-RR 2002, 525 = VersR 2002, 247 ff. = MDR 2002, 453 ff.; Urteil vom 15.07.2003, aaO; Urteil vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04 - Juris Rn. 3 ff. - NJW 2006, 610 = MDR 2006, 610 ff. ; Urteil vom 06.02.2007 - VI ZR 274/05 - Juris Rn. 14 - NJW 2007, 1684 = MDR 2007, 777 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2009 - 2 U 904/09 - Juris Rn. 11 - MDR 2012, 630 = VRR 2010, 122; Beschluss vom 04.12.2009 - 2 U 565/09 - VersR 2011, 362 OLG Celle Urteil vom 25.01.2007 - 8 U 161/06 - Juris Rn. 5; BGH, NJW 2003, 1352; NJW 2006, 2326;VersR 2006, 665; BGH NJW 1990, 1236; NJW 1996, 2035; VersR 1997, 250; NJW-RR 2002, 525; VersR 2003, 1319, Urteil vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04 - Juris Rn. 3 ff. - NJW 2006, 610 = MDR 2006, 610 ff. ; Urteil vom 06.02,2007 - VI ZR 274/05 - Juris Rn. 14 - NJW 2007, 1684 = MDR 2007, 777 f.) zu ergreifen sind die Maßnahmen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1978, 1629). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2001 - 13 U 171/01 - VersR 2003, 605; Urteil vom 13.01.2006 - NJW-RR 2006, 1100 = VersR 2007, 518 f. = MDR 2006, 1229; BGH, Urteil vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05 - NJW 2006, 2326 = VersR 2006, 1083 f.; Urteil vom 16.02.2006 - III ZR 68/05 - VersR 2006, 665).

25

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Betreiber einer Sport- und Spielanlage nicht allen denkbaren Gefahren vorbeugen kann und muss. Ihn trifft aber grundsätzlich die Pflicht, die Benutzer vor solchen Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und die für sie nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH Urt. v. 12.6.2007 - X ZR 87/06 - Rra 2007, 215 ff.; Urteil vom 25.04.1978 - VI ZR 194/76 - NJW 1978, 1626,1627 = NJW 1978, 1626 f. = MDR 1979, 45 f.; OLG Köln, Urteil vom 20.07.2000 - 7 U 201/97 - VersR 2002, 859; OLG Celle, Urteil vom 28.05.2003 - 9 U 7/03 - NJW 2003, 2544 = VersR 2004, 1010 f. = MDR 2004, 278 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.05.2009 - 4 U 827/08, zitiert nach Juris, dort Rn. 5). Geräte müssen den allgemeinen konstruktiven Sicherheitsanforderungen entsprechen, ferner hat der Betreiber darauf zu achten, dass sie bestimmungsgemäß eingesetzt werden (OLG Celle, aaO).

26

Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass die von der Beklagten getroffenen Vorkehrungen diesen Anforderungen entsprochen haben. Mit dem Landgericht ist auch der Senat davon überzeugt, dass weder von dem Druckwasserstrahl (Sprudler) noch von den Schwimmhilfen, die die Beklagten den Badegästen zur Verfügung stellt, irgendwelche besonderen Gefahren ausgingen. Dem steht nicht entgegen, dass bei den Schwimmhilfen die Möglichkeit besteht, dass sie bei einseitiger Belastung umkippen können. Dies muss aber für jeden verständigen Benutzer eines Schwimmbades einsichtig sein. Es mag offen bleiben, ob Kinder und Jugendliche diese Situation in aller Regel beherrschen. Für den erwachsenen Mitarbeiter des Klägers musste jedoch erkennbar sein, dass beim Auftreten des Wasserstrahls auf den unbelasteten Teil der Schwimmhilfe ein Kentern möglich war. Gerade in einem Spaß- und Erlebnisbad möchten die Besucher die physikalischen Kräfte der Wasserstrahlen spielen lassen. Der Umstand, dass der Mitarbeiter in die Nähe des Beckenrandes geraten war und mit dem Schienbein auf die harte Beckenumrandung aufschlug, war ein unglücklicher Umstand bzw. ein schicksalhaftes Ereignis, das durch Vorkehrungen der Beklagten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und der zumutbaren Anforderungen, Gefahren für die Badegäste abzuwenden, nicht hätte verhindert werden können.

27

Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht durch entsprechende Hinweise auf Warnschildern auf mögliche Gefahren der Verwendung von Schwimmhilfen im Bereich des Druckwasserstrahls bzw. der Düsen hingewiesen zu haben. Dass bei sprudelndem Wasser eine Schwimmhilfe instabil werden kann, liegt auf der Hand. Wer sich in ein Erlebnis- und Freizeitbad begibt, weiß dass durch das Einsetzen eines Wasserstrahls für den sich einer Schwimmhilfe bedienenden Badegast eine instabile Lage entstehen kann, mit der Folge, dass die nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts in einer Matte gestaltete Schwimmhilfe umgeworfen werden kann. Für einen verständigen Schwimmbadbenutzer ist vorhersehbar, dass insbesondere in Nähe zum Beckenrand durch den Wasserstrahl und die Wasserbewegungen eine größere Gefahr für die eigene Gesundheit bestehen kann, als abseits des Beckenrandes. An die Beklagte können im konkreten Fall nicht die Anforderungen gestellt werden, die hinsichtlich der Sicherungs- und Kontrollpflichten einer Wasserrutsche bestehen (vgl. OLG Thüringen, aaO; vgl. zur Gefahrensituation bei einer Wasserrutsche auch OLG Koblenz, Urteil vom 21.06.2012 - 2 U 271/11 - MDR 2012, 1035 f.).

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Auch kann nicht von der Beklagten verlangt werden durch geeignete akustische Signale sicherzustellen, dass die Badegäste beim Einsetzen der Wasserdüsen gewarnt werden, da jeder Badegast, der sich in das Becken begibt, stets mit dem Einsetzen der Wasserdüsen rechnen muss.

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Die Berufungserwiderung weist im Übrigen darauf hin, dass der gesamte Schwimmbadbereich vom TÜV geprüft und abgenommen worden ist, insbesondere in Bezug auf Spielgeräte, Wasserrutschen und Ähnlichem und das Erfordernis des Aufstellens etwaiger Warnschilder. Auch wenn der Kläger dies mit Nichtwissen bestritten hat, entspricht es der Erfahrung des Senats, dass derartige Erlebnis- und Freizeitbäder regelmäßig vom TÜV kontrolliert werden.

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Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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Der Senat beabsichtigt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.191,13 € festzusetzen.

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2. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., jetzt § 276 Abs. 2 BGB n.F.) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen , die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Wohnungsvermieter - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Mieter und deren Kinder - vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO).
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2. Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (Senatsurteil BGHZ 121, 367, 375; BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - NJW-RR 2003, 1459; Urteil vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03 - NJW 2004, 1449, 1450; Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05 - Rn. 11; Senatsurteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen; jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen , die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, Urteile vom 15. Juli 2003 aaO S. 1459 f.; vom 3. Februar 2004 aaO und vom 20. Dezember 2005 aaO).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.