Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2004 - III ZR 368/03

bei uns veröffentlicht am13.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 368/03
Verkündet am:
13. Mai 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
Zu den Pflichten eines von dem Vermittler von Börsentermingeschäften eingeschalteten
Rechtsanwalts, über dessen Treuhandkonto die Einzahlungen
der Anleger zu deren "Sicherheit" weiterzuleiten waren.
BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 368/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 12. Zivilsenat, vom 29. November 2002 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin erteilte in der Zeit vom 12. Oktober 19 95 bis zum 22. August 1996 der M.H.F. in H. (im folgenden: M.H.F.) eine Vielzahl von Aufträgen zur Vermittlung und Besorgung von Börsenspekulationsgeschäften. Sie investierte hierfür insgesamt 2.070.000 DM, die - bis auf eine Auszahlung von 12.278,28 DM - sämtlich verlorengingen. Bei der M.H.F. handelte es sich um ein betrügerisches Unternehmen: Sie erteilte zwar den Brokern Kaufaufträge, veräußerte aber die erworbenen Positionen alsbald wieder und verfügte über die Erlöse für eigene Zwecke, wobei sie den
Anlegern durch manipulierte Kontoauszüge vorspiegelte, die betreffenden Ankäufe hätten zu Verlusten geführt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten, einen Rechtsanwalt, der bei den Einzahlungen der Anleger als Treuhänder eingeschaltet war, auf Schadensersatz - wegen des am 9. Februar 1996 eingezahlten Betrages von 429.000 DM - in Anspruch.
In einem Prospekt der M.H.F. über die von ihr zu vermit telnden Geldanlagen hieß es unter dem Stichwort "Kapitaltransfer":
"... Grundsätzlich sind Ihre Zahlungen über ein RechtsanwaltsAnderkonto bzw. Treuhandkonto zu leiten. Dies geschieht ... zu Ihrer Sicherheit!“
Danach folgte im Prospekt der Hinweis darauf, daß das K apital auf ein unter dem Namen der M.H.F. beim Broker geführtes "Omnibus-Konto" weitergeleitet werde.
Vor den einzelnen Transaktionen übermittelte die M.H. F. der Klägerin (regelmäßig per Fax) jeweils eine formularmäßige - mit ihrem Briefkopf versehene - "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung“, wonach die Zahlungen auf ein bestimmtes Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten zu leisten waren und der Beklagte angewiesen wurde, das Kapital umgehend an den von der M.H.F. beauftragten Broker weiterzuleiten. Weiter hieß es in diesem, von der Klägerin jeweils unterzeichneten Schriftstück:
"Die mit der vorbezeichneten Verwahrungstätigkeit des Rechtsanwalts verbundenen Gebühren und Auslagen einschließlich der Kontoführungsgebühren werden von der M.H.F. GmbH getragen.
Die Aufgabe des Rechtsanwalts erstreckt sich lediglich auf die weisungsgemäße Weiterleitung der Zahlungen. Der Rechtsanwalt haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Erfüllung des ihm erteilten Treuhandauftrages. Dem Kunden zustehende Guthaben werden nach Vertragsabwicklung und Auszahlungsorder aufgrund von der M.H.F. GmbH unwiderruflich erteilter Weisung von dem Broker auf ein Rechtsanwaltsanderkonto überwiesen. Der Rechtsanwalt wird den Betrag in voller Höhe unverzüglich an den Kunden weiterleiten. Die mit dieser Tätigkeit des Rechtsanwaltes verbundenen Gebühren und Auslagen werden von der M.H.F. GmbH getragen."
Die ab dem 31. Januar 1996 unterzeichneten Formulare enthielten den vorstehenden Absatz "Dem Kunden zustehende Guthaben ..." nicht mehr. Dieser Absatz war von da ab durch folgenden Passus ersetzt:
"Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkonto keinen Einfluß auf Gewinnchancen und Verlustrisiken der vom Kunden beabsichtigten Spekulationsgeschäfte hat."
Die Klägerin sandte das unterschriebene Exemplar jewei ls an die M.H.F., die es anschließend dem Beklagten übermittelte, von dem dann die Weiterleitung des Geldes vom Rechtsanwaltsanderkonto auf das Brokerkonto verfügt wurde.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe nicht n ur die Pflicht gehabt , das von ihr überwiesene Geld auf eines der Broker-Konten weiterzuleiten , sondern auch, den ordnungsgemäßen Rückfluß der Gelder vom Broker auf die Anlegerkonten zu überwachen. Darauf habe sie vertraut; wenn sie gewußt
hätte, daß der Beklagte keine Kontrolle über den Rückfluß der Gelder habe, hätte sie die Investitionen nicht getätigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberland esgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin in Höhe von 208.360,86 DM (= 106.533,21 €) zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen stattgegeben und das Rechtsmittel im übrigen - unter Annahme eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin - zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihren Klageantrag, soweit er abgewiesen worden ist, in Höhe von 208.360,86 DM (= 106.533,21 €) weiter.

Entscheidungsgründe


Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht führt aus, durch die Art und Weise, in der die M.H.F. den Beklagten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Anlageinteressenten eingeschaltet hatte, sei zwischen diesen beiden ein Vertrag zugunsten der Klägerin geschlossen worden:
Es habe zwischen der M.H.F. und dem Beklagten eine über einen längeren Zeitraum dauernde Geschäftsbeziehung bestanden, die auf entgeltliche
Dienstleistungen gerichtet gewesen sei. Dabei habe die M.H.F. mit der Beauftragung des Beklagten zugleich ihre sich aus dem Prospekt ergebende Verpflichtung erfüllt, wonach die Zahlungen der Anleger zu deren "Sicherheit" über ein Rechtsanwaltsanderkonto hätten erfolgen sollen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der M.H.F. und dem Beklagten seien im Zusammenhang mit der "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" zu sehen. Da mit dieser die zugesicherte Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkonto umgesetzt worden sei, sei durch sie für den Anleger ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden: Die unter dem 10. November 1995 und 7. Dezember 1995 unterzeichneten Vereinbarungen hätten in ihrem dritten Absatz ausdrücklich den Rückfluß von Geldern geregelt. Auch dieser habe nach durch die M.H.F. unwiderruflich erteilter Weisung ebenfalls über ein Rechtsanwaltsanderkonto erfolgen sollen. Damit sei nach dem gewählten Text für den Kunden sichergestellt gewesen, daß die M.H.F. mit den Geldern, welche er zu investieren beabsichtigte und welche er als Erlös zu erhalten hoffte, überhaupt nicht in Berührung kommen konnte. Der Anleger wäre dann zwar den generell mit Börsentermingeschäften verbundenen Risiken ausgesetzt gewesen, nicht aber dem eines direkten Mißbrauchs ihres Geldes durch die M.H.F. Das Sicherungsziel sei damit gerade auf das Risiko gerichtet gewesen, welches sich später verwirklicht habe; daß nämlich die M.H.F. bzw. die für diese tätigen Personen direkten Zugriff auf das Geld bzw. seinen Rücklauf nehmen konnten. Der Treuhandauftrag des Beklagten sei damit nicht nur darauf gerichtet gewesen, die Gelder ordnungsgemäß an den Broker weiterzuleiten, sondern auch darauf, dafür zu sorgen, daß rücklaufende Gelder gerade nicht an die M.H.F., sondern an ihn auf sein Rechtsanwaltsanderkonto überwiesen würden. Dies hätte dadurch geschehen können, daß der Beklagte mit den jeweiligen Brokern eine Vereinbarung dahingehend getroffen hätte, daß diese sich zu einer Überwei-
sung von Rückläufen ausschließlich an ihn verpflichtet hätten. Der Beklagte hätte weiter sicherstellen müssen, daß die M.H.F. den Brokern die weiter im vierten Absatz der "Vereinbarung" vorgesehene unwiderrufliche Weisung für dem Kunden zustehende Guthaben erteilt hatte. Aus diesem Zusammenspiel zwischen dem Vertrag zwischen der M.H.F. und dem Beklagten und der jeweils neu unterzeichneten "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" ergäben sich auch hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die vertragliche Beziehung zwischen der M.H.F. und dem Beklagten als Vertrag zugunsten Dritter - hier zugunsten der Klägerin - zu qualifizieren sei.
Gegen die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden V erpflichtungen habe der Beklagte verstoßen, indem er die erforderlichen Sicherungsabreden mit dem Broker nicht getroffen und die Klägerin davon nicht unterrichtet habe. Darauf, daß spätestens seit dem 31. Januar 1996 der den Rückfluß betreffende Passus aus der "Vereinbarung" gestrichen und durch einen anderen Text ersetzt wurde, könne sich der Beklagte nicht berufen. Eine Veränderung in einem derart entscheidenden Punkt hätte die M.H.F., in gleichem Maße aber auch der Beklagte, der Klägerin anzeigen müssen; sich nunmehr, nachdem sich gerade das Risiko verwirklicht habe, welches durch die Vereinbarung habe ausgeschaltet werden sollen, auf diese Veränderung zu berufen, sei unredlich. Wäre die Klägerin von der Veränderung des Formulars in hinreichender Weise informiert worden, so hätte sie - davon ist das Berufungsgericht überzeugt - von der Überweisung des hier in Rede stehenden Betrages von 429.000 DM am 9. Februar 1996 Abstand genommen. Der Schaden der Klägerin belaufe sich also auf 429.000 DM abzüglich der an sie zurückgeflossenen 12.278,28 DM.
Im Hinblick auf ein Mitverschulden der Klägerin sei jedo ch die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes auf die Hälfte zu reduzieren: Es könne nicht übersehen werden, daß die Klägerin durch sorgfältige Lektüre des ihr übersandten Formulars "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" hätte erkennen können, daß die bisher gehandhabte Praxis sich verändert hatte. Zwar sei es seitens der M.H.F. unredlich gewesen, der Klägerin ohne weitere Erläuterung ein auf den ersten Blick unverändertes Formular zu übersenden. Indes habe doch "eine gewisse Warnfunktion" darin gelegen, ihr jeweils ein neues Formular zu übersenden und dieses für jede Investition von ihr unterschreiben zu lassen. Die Klägerin könne sich daher nicht völlig auf die mangelnde Information durch die M.H.F. und den Beklagten berufen, sondern müsse sich ihren Leichtsinn im Umgang mit derart hohen Summen zurechnen lassen.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung st and.
1. Revision des Beklagten

a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht "überdehne" den Inhalt der zwischen der M.H.F. und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung sowohl in bezug auf deren persönliche als auch deren sachliche Reichweite. Weder sei die Vereinbarung ein echter Vertrag zugunsten der Klägerin oder ein solcher mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin, noch liege eine Pflichtverletzung des Beklagten vor. Durchgreifende Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision hierbei jedoch nicht auf.

aa) Die Auslegung der Vereinbarung zwischen der M.H.F. und dem Beklagten über die Abwicklung der Einzahlungen durch den Tatrichter als Vertrag zugunsten der Einzahler/Anleger (§ 328 BGB; vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025 und vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02 - WM 2003, 2382, 2383) oder jedenfalls als Vertrag mit Schutzwirkung zu deren Gunsten (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00 - WM 2001, 2262, 2266; OLG Hamburg WM 2001, 299, 302; Palandt /Heinrichs BGB 63. Aufl. § 328 Rn. 16 ff, 17a, 34) ist möglich. Der Tatrichter durfte aus dem "Zusammenspiel" zwischen dem Vertrag der M.H.F. mit dem Beklagten und den jeweils neu unterzeichneten "Vereinbarung(en) über die Zahlungsabwicklung" die erforderlichen Anhaltspunkte für den Willen der Vertragsparteien (der M.H.F. und des Beklagten) entnehmen, daß dem Schutzund Sicherheitsbedürfnis eines Dritten Rechnung getragen werden sollte. Ein Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- oder Erfahrungssätze oder das Außerachtlassen wesentlichen Verfahrensstoffs durch das Berufungsgericht wird von der Revision nicht dargelegt. Sie versucht im Kern lediglich ihre eigene Auslegung - der Beklagte sei in bezug auf die Zahlungsabwicklung lediglich "der weisungsabhängige Erfüllungsgehilfe der M.H.F." gewesen; eine selbständige Aufgabe sei ihm nicht zugekommen - in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. An der Auslegung des Berufungsgerichts führt schon deshalb nichts vorbei, weil der wesentliche Grund für die Einschaltung des Beklagten (eines Rechtsanwalts) und die Einrichtung eines Treuhandkontos nicht darin lag, die M.H.F. bei der Weiterleitung für Börsenspekulationen bestimmter eingehender oder gegebenenfalls an die Anleger zurückfließender Gelder zu entlasten, sondern darin, den Anlageinteressenten eine "Sicherheit" der Art bereitzustellen, wie sie in
dem Prospekt der M.H.F. ausdrücklich angesprochen wurde. Diese "Sicherheit" war den Anlageinteressenten - auch und gerade, um die Anlagebereitschaft zu fördern - in erster Linie im Blick auf ein etwaiges Fehlverhalten (und eine etwaige anschließende Zahlungsunfähigkeit) des unmittelbaren Vertragspartners der Anleger, also der Vermittlerfirma selbst, zu geben. Schon deshalb verfängt die Argumentation der Revision nicht, die Klägerin sei - was ein maßgebliches Kriterien für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin angeht - überhaupt nicht schutzwürdig gewesen, weil sie gegebenenfalls eigene vertragliche Ansprüche gegen ihre Vertragspartnerin, die M.H.F., habe. Dem Drittschutz , den das Berufungsgericht dem vorliegenden Vertrag zwischen der M.H.F. und dem Beklagten entnimmt, steht in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht die (teilweise) Gegenläufigkeit der Interessen des Vertragschließenden (Auftraggebers) und des Dritten entgegen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 378; BGHZ 129, 136, 168 f; Palandt /Heinrichs aaO Rn. 34).
bb) Ebenfalls um eine rechtsfehlerfreie und damit im Revisionsverfahren bindende tatrichterliche Beurteilung handelt es sich, soweit das Berufungsgericht annimmt, nach dem ursprünglichen Text der von der M.H.F. in den Verkehr gebrachten und auch von den Parteien verwendeten "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" sei der Treuhandauftrag des Beklagten auch darauf gerichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß rücklaufende Gelder nicht an die M.H.F., sondern an ihn auf sein Rechtsanwaltsanderkonto, überwiesen würden, und die Klägerin habe aufgrund der unter dem 10. November und 7. Dezember 1995 unterzeichneten Vereinbarungen auf die Einhaltung dieser Verpflichtung - eines wesentlichen Bestandteils des gesamten "Sicherungssystems" - vertrauen dürfen.

Die Revision versucht auch in diesem Zusammenhang vergeblich , ihre eigene Auslegung, der Beklagte habe lediglich "dafür zu sorgen (gehabt), daß die bei ihm eingehenden Gelder ordnungsgemäß weitergeleitet werden", an die Stelle der Auslegung des Tatrichters zu setzen. Sie übergeht hierbei insbesondere , daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in ein Sicherungssystem eingebunden worden war, wie es jedenfalls die Anlageinteressenten nach der Eigendarstellung der M.H.F. erwarten durften. Darauf, ob und in welchem Umfang der Beklagte tatsächlich in der Lage war, die von den Anlegern erwartete nötige "Sicherheit" für die von ihnen eingelegten Gelder zu gewährleisten, kommt es nicht entscheidend an. Wenn der Beklagte insoweit eine Sicherungslücke sah, hätte er sich in ein derartiges Sicherungssystem nicht einbinden lassen dürfen.
cc) Folgerichtig hat das Berufungsgericht den Beklagten f ür verpflichtet angesehen, nach der Änderung des für die "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" verwendeten Formulars - die nach dem Vortrag des Beklagten auf seinen eigenen Wunsch erfolgt sein soll, nicht mehr mit von den Brokern zurückfließenden Geldbeträgen befaßt zu werden - die Klägerin, die sich auf dieses "Sicherungssystem" eingestellt hatte, darüber zu informieren, daß die Abwicklung der Rückläufe nicht mehr über das Anderkonto erfolgen werde.
Zu Unrecht meint die Revision, die Klägerin sei über d iese Veränderung informiert worden, nämlich durch den geänderten Text des Formulars "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung". Ein hinreichender - deutlicher - Hinweis darauf, daß damit aus dem gesamten Sicherungssystem ein wesentlicher Bestandteil herausgenommen worden war, ergab sich hieraus nach dem Zusam-
menhang der Feststellungen des Berufungsgerichts für die Klägerin nicht. Zwar fehlte in dem neuen Formular der Passus betreffend die Behandlung der von dem Broker zurückfließenden Gelder. Die Streichung erfolgte aber ohne jede (warnende) Erläuterung. Der als "Ersatz" eingesetzte Passus, wonach die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkonto keinen Einfluß auf Gewinnchancen und Verlustrisiken derartiger Spekulationsgeschäfte habe, sagte in dieser Richtung überhaupt nichts aus.

b) Hätte der Beklagte die Klägerin über die besagte Veränderung in hinreichender Weise informiert, so hätte, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich einwandfreier Würdigung feststellt - wogegen die Revision auch keine begründeten Einwände erhebt -, die Klägerin von der Überweisung des hier in Rede stehenden Betrages von 429.000 DM am 9. Februar 1996 Abstand genommen.
Das Berufungsgericht durfte danach von einem ursächlich au f die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführenden Schaden der Klägerin in dieser Größenordnung - abzüglich an die Klägerin zurückgeflossener 12.278,28 DM - ausgehen.
Auf der Grundlage des Tatbestandes des Berufungsurteils - wonach die Klägerin die genannten Millionenbeträge über die M.H.F. investierte und verlor -, stellt die Revision auch ohne Erfolg zur Überprüfung, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei.
2. Revision der Klägerin

a) Die Revision beanstandet, die Begründung des Berufu ngsgerichts trage nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens gegen die Klägerin. Wenn, wovon revisionsrechtlich auszugehen sei, das neue Formular für die "Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung" den maßgeblichen Pflichtenumfang des Beklagten nicht geändert habe und der Beklagte weiterhin verpflichtet gewesen sei, auch den Geldrückfluß zu kontrollieren, um nach Möglichkeit zu vermeiden, daß die M.H.F. bzw. die dort Tätigen direkt Zugriff auf das Geld bzw. seinen Rücklauf nehmen konnten, sei begründungsbedürftig, wieso die Klägerin - die auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht etwa von einer veränderten Pflichtenstellung ausgegangen sei - einen veränderten Pflichtenumfang hätte annehmen müssen. Eine Obliegenheitsverletzung, die zur Minderung des Anspruchs nach § 254 BGB führe, könne nicht vorliegen, wenn der Geschädigte die an ihn gerichtete Mitteilung nicht anders verstehe, als es ein als Kollegialgericht besetztes Gericht nach Auslegung für richtig halte.

b) Diese Erwägungen treffen nicht den Kern der Begrü ndung des Berufungsgerichts für das von ihm angenommene Mitverschulden der Klägerin.
Während das Berufungsgericht die schadensursächliche Pflicht verletzung des Beklagten darin sieht, daß er die Klägerin nicht darüber informiert hat, daß die Abwicklung der Rückläufe nicht (mehr) über sein Rechtsanwaltsanderkonto erfolgen sollte, lastet es der Klägerin als Mitverschulden an, daß sie mangels sorgfältiger Lektüre des ihr übersandten (neuen) Formulars die Veränderung der bisher gehandhabten Praxis - fahrlässig - nicht erkannt hat.
Letzteres steht nicht in Widerspruch zu der vorausgehenden Würdigung des Berufungsgerichts, wonach sich – der Sache nach - aus der bisherigen
Vertragsgestaltung und der bisher gehandhabten Praxis für die Klägerin eine gewisse "Vertrauensgrundlage" in Richtung auf die Behandlung (auch) zukünftiger Einzahlungen ergeben hatte. Wenn nach dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts eine solche "Vertrauensgrundlage" für die Klägerin (weiter-) bestand , so schließt dies nicht den nach § 254 BGB relevanten Vorwurf an diese aus, sie hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus der Änderung des Formulars erkennen können, daß die bisherig e Praxis sich verändert hatte. Es handelt sich um unterschiedliche Zurechnungsebenen, vergleichbar etwa der Rechtslage bei Amtshaftungsansprüchen wegen Erteilung einer rechtswidrigen behördlichen Genehmigung: die Eignung einer solchen rechtswidrigen Genehmigung als amtshaftungsrechtlich relevante Vertrauensgrundlage (etwa für Aufwendungen des Begünstigten, die sich dann als fehlgeschlagen erweisen) – und die darauf gründende grundsätzliche Bejahung des haftungsbegründenden Zurechnungszusammenhangs zwischen der Amtspflichtsverletzung und dem Schaden - läßt die Möglichkeit einer (teilweisen) Risikoüberwälzung auf den Begünstigten nach § 254 BGB unberührt (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 134, 268, 296 f).
Die Gewichtung des Mitverschuldens im übrigen ist Sache de s Tatrichters. Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf.
Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2004 - III ZR 368/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2004 - III ZR 368/03

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2004 - III ZR 368/03 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2004 - III ZR 368/03 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2004 - III ZR 368/03 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2003 - III ZR 344/02

bei uns veröffentlicht am 30.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil III ZR 344/02 Verkündet am: 30. Oktober 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 667

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2001 - III ZR 288/00

bei uns veröffentlicht am 11.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 288/00 Verkündet am: 11. Oktober 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 a
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2004 - III ZR 368/03.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2009 - IX ZR 229/07

bei uns veröffentlicht am 08.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 229/07 Verkündet am: 8. Januar 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 667 Der Rechts

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - IX ZR 212/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 212/11 vom 24. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Juli 2016 - 1 U 165/15

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.11.2015, Az. 12 O 480/14 wird das Urteil dahin abgeändert, dass die im Tenor des Landgerichts unter Ziff. 2 zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten nur 2.7

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Feb. 2016 - I-24 U 182/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin - vom 28.08.2014 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte w

Referenzen

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
III ZR 344/02
Verkündet am:
30. Oktober 2003
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Verpflichtung des in das "Sicherheitssystem" eines Anlagemodells eingeschalteten
Mittelverwendungstreuhänders, den Anlegern für ihre Einlagen
einzustehen, wenn er Transaktionen zuläßt, durch die die gesamte vereinbarte
Anlagestrategie verändert wird.
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und
Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger beteiligten sich zwischen dem 21. Dezember 1989 und dem 28. September 1990 an einem von der N. GmbH (im folgenden: N. GmbH) initiierten und vertriebenen Kapitalanlagemodell. Diesem lag nach dem von der N. GmbH herausgegebenen Prospekt folgendes Konzept zugrunde:
Die Anleger sollten Gesellschafter von - für jeden Kalendermonat neu gegründeten und nach Ablauf von 60 Monaten endenden - Gesellschaften bürgerlichen Rechts (im folgenden: Anlegergesellschaften) werden, deren Gegen-
stand die gemeinsame Geldanlage in Termindirekt- und Terminoptionsgeschäf- ten, namentlich in Devisen, Wertpapieren und Waren war. Mit der Geschäftsführung und mit der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens wurde jeweils die N. GmbH beauftragt, die ihrerseits für die anlagemäßige Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einen oder mehrere "Vermögensverwalter" auszuwählen hatte. Zur Begrenzung des Anlagerisikos war die Vermögensverwaltung verpflichtet, pro Abrechnungszeitraum eine Barreserve von - je nach vereinbarter "Risikogruppe" - 80 % bzw. 60 % des jeweiligen Gesellschaftsvermögens auf dem Broker-Konto zurückzuhalten, wobei die Barreserve in festverzinslichen Wertpapieren angelegt werden konnte. 20 % bzw. 40 % des jeweiligen Gesellschaftsvermögens sollten pro Abrechnungszeitraum (spekulativ) "angelegt" werden.
Zu dem im Prospekt angebotenen "Sicherheitssystem" gehörte die Einschaltung eines Mittelverwendungs-Treuhänders, als der - auf der Grundlage eines von den Anlegergesellschaften mit dem Treuhänder abzuschließenden entgeltlichen Treuhandvertrags - der Beklagte fungierte. Auf ein von ihm anzulegendes Anderkonto waren die Zeichnungsgelder einzuzahlen. Von der eingegangenen Einzahlung hatte der Treuhänder ein von den Gesellschaftern in der Beitragserklärung übernommenes Agio (7 %) zur Deckung der Vertriebskosten an die Geschäftsführung der Anlegergesellschaften auszubezahlen. Die verbleibenden Zeichnungsgelder hatte er auf ein ihn als Inhaber ausweisendes Konto bei einem Broker-Haus weiterzuleiten. Im übrigen hatte der Treuhänder nach Weisungen der Geschäftsführung der Gesellschaft Verfügungen über das Gesellschaftskapital vorzunehmen, "sofern diese im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag und diesem Treuhandvertrag" standen (§ 1 Ziffer 3 des Treuhandvertrags ).

Der Beklagte, der zu Beginn seiner Tätigkeit die eingehenden Beträge (abzüglich des Agios) an ein Broker-Haus weitergeleitet hatte, nahm ab Anfang 1990 auf Weisung der Geschäftsführung der N. GmbH umfangreiche anderweitige Überweisungen vor: Am 16. Januar 1990 und kurz darauf überwies er je 10 Mio. DM auf das Konto eines Rechtsanwalts, der mit diesem Geld Wertpapiere erwerben sollte. 5,53 Mio. DM leitete er an einen Herrn G. , Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, weiter. Am 4. Mai 1990 überwies er ca. 1,7 Mio. DM an die Firma N. Y. G. and O. C. (NGO). Die N. GmbH verbuchte seit Anfang 1990 hohe Verluste. Sie zahlte an die Anleger vorgetäuschte Gewinne aus, die sie unter anderem aus neuen Kapitalanlagebeträgen finanzierte. Die Anlagebeträge sind nicht zurückgezahlt worden. Die N. GmbH geriet in Vermögensverfall.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Einlagen (Kläger zu 1: 11.770 DM = 6.017,91 2: 20.330 DM = 10.394,56 3: 5.350 DM = 2.735,41 4: 5.350 DM = ! %$ & '%( ) *,+ .-/+ 1 '%(/ 2( + 3 + 4+ !5# 2.735,41 #" 0 0 esen , das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung verurteilt. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Herausgabe der von ihnen eingezahlten Beträge gemäß §§ 675, 667 BGB bejaht.
1. Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Kläger für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB daraus her, daß durch die Überweisung der von den Klägern zur Verfügung gestellten Beträge auf das in den Anträgen auf Annahme der Beteiligung angegebene Anderkonto des Treuhänders unmittelbar zwischen den Klägern und dem Beklagten ein Geschäftsbesorgungsvertrag "entsprechend den Treuhandverträgen zwischen den jeweiligen... (Anlegergesellschaften) und dem Beklagten" zustande gekommen sei. Daß sich "entgegen der Überschrift dieses Vertrages" die Verpflichtung des Beklagten aus einem Auftrag "der Gesellschafter" ergäbe, sei aus den Regelungen dieses Vertrages zu entnehmen. So werde die Aufgabe des Beklagten dahingehend umschrieben, daß er die von den Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegenzunehmen und zu diesem Zweck ein Treuhandeinzahlungskonto und ein Treuhandauszahlungskonto einzurichten habe, über welche er unter Ausschluß der Geschäftsführung allein verfügungsberechtigt sei. In § 3 werde seine Haftung gegenüber "den Gesellschaftern" geregelt. Diese seien ausdrücklich in § 3 Nr. 3 ("in einem etwaigen Haftungsfall sind die Ansprüche der Gesellschafter auf die Leistungen beschränkt, die der Treuhänder aufgrund der Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung erhält") erwähnt.
Außerdem, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ergebe sich die Aktivlegitimation der Kläger aus der in der Berufungsinstanz vorgelegten Abtretungserklärung des Liquidators der N. GmbH als Geschäftführerin der Anlegergesellschaften.

Diese Ausführungen werden von der Revision des Beklagten vergeblich angegriffen. Schon die Annahme einer persönlichen Anspruchsberechtigung der Kläger, was den Anspruch auf Herausgabe ihrer Einlagen für die Kapitalanlage durch den Beklagten angeht, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die - im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbare - Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025). Ein Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln , Denk- oder Erfahrungssätze oder das Außerachtlassen wesentlichen Verfahrensstoffs durch das Berufungsgericht wird von der Revision nicht dargelegt. Sie versucht lediglich, ihre eigene Auslegung - die mit dem Beklagten geschlossenen Treuhandverträge beträfen ausschließlich die Gesellschafter der Anlegergesellschaften in ihrer gesamthänderischen Bindung - in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.

b) Im übrigen wäre selbst dann, wenn der Standpunkt der Revision richtig wäre, Treuhandverträge seien jeweils allein zwischen dem Beklagten und den Anlegergesellschaften zustande gekommen, davon auszugehen, daß diese Treuhandverträge jedenfalls eine "Drittwirkung" zugunsten der einzelnen Anleger haben sollten, und zwar im Sinne echter Verträge zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB; vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Es spricht nach dem Schutzzweck der zu dem vorliegenden Anlagemodell gehörenden Treuhandverträge (Sicherung des Einlagekapitals) alles dafür, daß auch und gerade der etwaige (primäre) Anspruch der einzelnen Anleger auf Herausgabe ihrer Einlagen im Falle nicht vertragsgerechter Verwendung durch den Treu-
händer dem jeweils betroffenen einzelnen Gesellschafter der Anlegergesellschaften (dem Anleger) zustehen soll.
Auf die Abtretungsvereinbarung vom 28./31. März 2002 zwischen dem Liquidator der N. GmbH und den Klägern kommt es nicht mehr an.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die weiteren Voraussetzungen für die Herausgabeansprüche der Kläger hinsichtlich ihrer (verlorenen) Einlagen gegen den Beklagten bejaht.

a) Der Beklagte hatte die in Rede stehenden Einlagebeträge im Sinne des § 667 BGB zur Ausführung des Auftrags erhalten. Von der Verpflichtung, das eingezahlte Geld wieder zurückzuzahlen, wäre der Beklagte nur frei geworden , wenn er dargelegt und bewiesen hätte, sie auftragsgemäß weitergeleitet zu haben (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47 und vom 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00 - BGHR Report 2002, 71 = EWiR 2002, 807 m. Anm. Klanten).

b) Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Das Berufungsgericht hat "im Gegenteil" festgestellt, daß der Beklagte laufend gegen die Verpflichtung zur Erhaltung eines Rückbehalts von 80 % bzw. 60 % des jeweiligen Gesellschaftsvermögens der Anlegergesellschaften (vgl. § 8 des Gesellschaftsvertrag -Musters) als Barreserve verstoßen habe. Auch habe er durch die erheblichen Überweisungen ab Anfang 1990 an andere als an Broker-Häuser gegen seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag verstoßen und die Mittel daher nicht auftragsgemäß verwendet. Er könne sich nicht darauf berufen, diese Abweichungen seien von den Regelungen in den Treuhand- bzw. Gesellschafts-
verträgen durch die Klausel gedeckt, wonach "Hilfsgeschäfte" der Gesellschaft erlaubt waren (vgl. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrag-Musters; § 4 Ziffer 2 Satz 2 des Musters betreffend den "Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag" ). Das Wort "Hilfsgeschäft" habe es von vornherein verboten, die gesamte Anlagestrategie ohne Zustimmung der Gesellschafter der Anlagegesellschaften zu ändern. Eine solche Änderung der vertraglich vereinbarten Anlagestrategie habe jedoch den ab 1990 von dem Beklagten getätigten Überweisungen an verschiedene Empfänger zugrunde gelegen, bei denen es sich nicht um Broker-Häuser gehandelt habe und bei denen auch nicht gewährleistet gewesen sei, daß 80 % bzw. 60 % des Gesellschaftsvermögens als Barreserve, z.B. auch in Schatzbriefen, gehalten wurden. Diese Verhaltensweisen des Beklagten , so das Berufungsgericht weiter, seien auch nicht dadurch gerechtfertigt , daß das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gegenüber dem Beklagten den Standpunkt vertreten hatte, in der Art und Weise der Ausgestaltung seiner Treuhändertätigkeit lägen unerlaubte Bankgeschäfte. Zusammenfassend gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Beklagte habe seinen Verpflichtungen als Mittelverwendungstreuhänder dadurch zuwider gehandelt , daß er den Weisungen der Geschäftsführung unter eindeutiger Mißachtung der Verpflichtung gefolgt sei, Verfügungen über das Gesellschaftskapital nur dann vorzunehmen, wenn diese "im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag und diesem Treuhandvertrag" standen (§ 1 Ziffer 3 des Treuhandvertrages

).


Diese - überwiegend im tatrichterlichen Bereich liegende - Würdigung des Berufungsgerichts greift die Revision ohne Erfolg an.
aa) Zu Unrecht meint sie, eine auftragsgemäße Verwendung der ange- legten Gelder sei schon deshalb anzunehmen, weil der Beklagte die Gelder stets nur auf Weisungen der Vermögensverwaltung ausgezahlt habe. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht übersehen, sondern - rechtsfehlerfrei - die Pflichten des Beklagten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen weiter gezogen. Im Treuhandvertrag war bestimmt, daß die Gelder grundsätzlich auf ein Konto bei einem Broker-Haus weitergeleitet werden sollten. Dieses Konto sollte ausweislich des Anlageprospekts ebenfalls vom Beklagten als Treuhänder gehalten werden. Daraus ergab sich in dem vom Berufungsgericht erörterten Rahmen auch eine Kontrollpflicht des Beklagten gegenüber den Weisungen der Vermögensverwaltung. Zwar oblag die konkrete Anlageentscheidung der Vermögensverwaltung. Der Beklagte hatte indessen nach Maßgabe des angebotenen "Sicherheitssystems" die Einhaltung der Regeln zur Sicherung der Anleger zu überwachen.
bb) Zu dem von dem Beklagten mit zu beachtenden "Sicherheitssystem" gehörte insbesondere auch die (grundsätzliche) Weiterleitung der Anlagegelder auf ein Broker-Konto. Zwar sollten dann die entsprechenden Anlagegeschäfte auf Weisung der Vermögensverwaltung erst getätigt werden. Der Treuhänder wurde hierdurch aber in die Lage versetzt, die dem Treuhandvertrag entsprechende Mittelverwendung zu überprüfen. Dazu gehörte auch die Prüfung , ob die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Barreserve in Höhe von 80 bzw. 60 % der eingezahlten Beträge tatsächlich von der Vermögensverwaltung eingerichtet wurde. Als Inhaber des Broker-Kontos bekam er die Kontoauszüge , die er entsprechend kontrollieren konnte. Dies alles diente selbstredend auch dem Schutz der Anleger, worauf im Werbeprospekt auch ausdrücklich hingewiesen worden war.

cc) Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts auch, soweit es die Verfügungen des Beklagten über Einlegebeträge, ohne diese auf ein Broker-Konto einzuzahlen, nicht als "Hilfsgeschäfte" anerkannt hat. Nach § 2 Nr. 1 der Gesellschaftsverträge der Anlegergesellschaften sollte Gegenstand der Gesellschaft die Geldanlage in Termindirekt- und Terminoptionsgeschäften , namentlich Devisen, Wertpapieren und Waren sein. In diesem Zusammenhang ist geregelt, daß der Gesellschaft auch Hilfsgeschäfte, insbesondere der Kauf und Verkauf von Wertpapieren erlaubt seien. Damit sind lediglich die Arten der Anlagen erweitert worden, die die Vermögensverwaltung vornehmen kann. Nicht hiervon erfaßt sind Transaktionen, durch die das gesamte "Sicherheitssystem" zugunsten der Anleger beseitigt wird. In diese Richtung ging aber die ab Anfang 1990 getätigte umfangreiche Auszahlung von Anlagegeldern an Dritte, die - soweit die Überweisungen nicht noch anderen Zwecken außerhalb des Gegenstandes der Anlagegesellschaften dienten - ihrerseits (gegebenenfalls auf Weisung der Vermögensverwaltung) Wertpapiergeschäfte tätigen sollten. Es liegt auf der Hand, daß hierdurch der Treuhänder jegliche (weitere) Kontrolle über die Mittelverwendung verlor. Wenn das Berufungsgericht diese Vorgänge dahin gewürdigt hat, die Vermögensverwaltung habe hiermit ohne Zustimmung der Gesellschafter der Anlegergesellschaften die gesamte "Anlagestrategie" geändert, so ist dies aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie der Schluß des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als Treuhänder der Anleger dies nicht hätte zulassen dürfen.
dd) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, von einer pflichtwidrigen Verwendung der Anlagegelder der Kläger könne jedenfalls bezüglich der an die N. GmbH ausgekehrten Agio-Beträge keine Rede
sein. Abgesehen davon, daß es an einem auf die betreffenden konkreten Zahlungen im maßgeblichen Zeitraum gerichteten Vortrag des Beklagten in den Tatsacheninstanzen fehlt (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO), war angesichts der Art und des Umfangs der Pflichtwidrigkeit der Verfügungen über die Anlagegelder jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum auch die Abzweigung einer Vergütung an die für die pflichtwidrigen Verfügungen zu Lasten der Anleger verantwortliche N. GmbH pflichtwidrig und nicht geeignet, den Beklagten (teilweise) von der Pflicht zur Herausgabe der Anlagegelder zu befreien.
3. Das angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als nicht durchgreifend erachtet hat.

a) Der Beklagte hat die Verjährungseinrede darauf gestützt, daß gemäß § 3 Ziffer 4 des Treuhandvertrages zwischen den Anlegergesellschaften und dem Beklagten "Haftungsansprüche" gegen den Mittelverwendungs-Treuhänder zwei Jahre nach Entstehen des Anspruchs verjähren sollen. Das Berufungsgericht hat diese Regelung für die streitgegenständlichen Herausgabeansprüche als nicht einschlägig angesehen. Die Bestimmungen des § 3 des Treuhandvertrages bezögen sich nach ihrem Wortlaut nur auf die Haftung wegen schuldhafter Pflichtverletzungen des Treuhänders. Es handele sich hierbei um die Regelung von Schadensersatzansprüchen. Nicht geregelt seien die vom Verschulden unabhängigen - einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegenden - Herausgabeansprüche nach § 667 BGB.
Diese tatrichterliche Auslegung ist aus Rechtsgründen jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich bei dem formularmäßigen Treuhand-
vertragsmuster - im Verhältnis der Parteien - um vom Treuhänder den Anlegern gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte, deren Verwender gemäß § 5 AGBG (jetzt: § 305 Abs. 2 BGB) das Risiko einer unklaren Abfassung derselben zu tragen hat. Schon deshalb durfte das Berufungsgericht entscheidend auf den Wortlaut ("Haftungsansprüche") der Bestimmungen abstellen, ohne diese nach ihrem Sinn und Zweck näher zu hinterfragen.

b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang anführt, den Klägern stehe ein verschuldensunabhängiger Herausgabeanspruch aus § 667 BGB nicht zu, ergibt sich aus dem oben Angeführten das Gegenteil. Zu Unrecht meint die Revision, die im obigen Zusammenhang erörterten Pflichtverstöße könnten nur Grundlage eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten sein. Diese Pflichtverstöße sind vom Berufungsgericht angeführt worden, um - im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 667 BGB - den Einwand des Beklagten zu widerlegen, er habe die Einlagebeträge der Kläger ordnungsgemäß weitergeleitet. Das ändert nichts daran, daß im vorliegenden Zusammenhang § 667 BGB die maßgebliche Anspruchsgrundlage darstellt.
Wurm Streck Schlick Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 288/00
Verkündet am:
11. Oktober 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zum Umfang der Pflichten eines Treuhänders, der zur Wahrung der
Interessen der - einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform
einer BGB-Gesellschaft beitretenden - Anleger bestellt worden ist.

b) Zur Reichweite und den Auswirkungen einer summenmäßigen Haftungsbeschränkung
des Treuhänders in dem zugrundeliegenden Vertrag.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die im Laufe des Rechtsstreits verstorbene, von ihm beerbte, Mutter des Klägers (im folgenden: die Klägerin) erklärte am 18. November 1992 ihren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zum Zwecke des Neubaus eines Wohngebäudes in B. mit sechs Wohneinheiten und drei Tiefgaragenplätzen.
Es handelte sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR M. Straße 37), die von der M. Grundstücks GmbH und deren Geschäftsführer, H. L., mit einem Eigenkapital von 10.000 DM gegründet worden war; mit der alleinigen Vertretung und Geschäftsführung war die M. Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft mbH betraut, deren Alleingeschäftsführer ebenfalls H. L. war. Das Eigenkapital sollte durch Aufnahme weiterer sechs Gesellschafter bis auf 2.442.857 DM aufgestockt werden. Das geplante Investitionsvolumen sollte sich auf 4.950.000 DM belaufen. Zur "Wahrnehmung und Wahrung" der Interessen der Gesellschafter sollte ein Treuhänder bestellt werden, der die Freigabe des Eigenkapitals zu kontrollieren hatte. Am 30. Dezember 1992 schloß die GbR M. Straße 37 - vertreten durch die M. Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft , diese vertreten durch H. L. - mit dem beklagten Steuerberater, der auch mit den steuerlichen Belangen der GbR betraut wurde, einen Treuhandvertrag. Gemäß § 2 Abs. 2 dieses Vertrages durfte der Beklagte Beträge des Eigenkapitals sowie des Agios erst dann zur Zahlung freigeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt waren:

a) Nachweis über die Schließung des Fonds,
b) Vorlage der Baugenehmigung,
c) Vorlage verbindlicher Zusagen für Grundschulddarlehen in Höhe von insgesamt 2.650.000 DM,
d) Vorlage einer verbindlichen Zusage für die Bauzwischenfinanzierung in ausreichendem Umfang,
e) Vorlage des Grundstückskaufvertrages.
Die Haftung des Treuhänders wurde in § 5 Abs. 3 "dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, der Höhe nach auf DM 500.000" beschränkt.

Auûer der Klägerin mit einer Einlage von 492.488 DM zuzüglich 5 % Agio - worauf sie am 30. November 1992 147.746 DM und bis zum 30. Juni 1993 insgesamt weitere 246.245 DM einzahlte - traten bis Ende 1992 zwei weitere Gesellschafter mit Einlagen von 497.844 DM bzw. 339.717 DM in die GbR M. Straûe 37 ein. Mangels weiterer Anlageinteressenten zeichnete die M. Grundstücks GmbH unter dem 30. Dezember 1992 selbst drei Gesellschaftsanteile mit Einlagen von 338.318 DM, 411.766 DM und 363.224 DM, auf die sie in der Folgezeit allerdings keine Zahlungen leistete. Mit Schreiben vom 6. Januar 1993 erklärte der Beklagte gegenüber der das Einzahlungskonto der GbR M. Straûe 37 führenden Bank die Freigabe des Eigenkapitals. Mit den Baumaûnahmen wurde jedenfalls vor Februar 1994 nicht begonnen. Das Bauvorhaben ist zwar mittlerweile fertiggestellt. Das Grundstück wurde jedoch im Februar 1999 wegen der Schulden aus der Finanzierung des Vorhabens zwangsversteigert.
Die Klägerin hat den Beklagten - zunächst mit einem am 21. Januar 1997 zugestellten Mahnbescheid - auf Ersatz des von ihr in das Gesellschaftsvermögen eingezahlten (verlorenen) Eigenkapitals in Höhe von 393.991 DM in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Verlust durch vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Verstoû gegen seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag verursacht, indem er das Eigenkapital freigegeben habe, obwohl es (unter anderem) an einem Nachweis über die Schlieûung des Fonds gefehlt habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Zwar hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten im Ansatz mit Recht in Betracht gezogen (näher zur Aktivlegitimation unten II). Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Art und Weise, in der das Berufungsgericht sich mit der im Treuhandvertrag vereinbarten Haftungsbegrenzung auseinandergesetzt hat.
1. a) Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe die ihm gegenüber der Klägerin als Gesellschafterin der GbR M. Straûe 37 obliegenden Sorgfaltspflichten jedenfalls dadurch verletzt, daû er am 6. Januar 1993 auf die bloûe Zeichnung der drei zuvor noch nicht plazierten Gesellschaftsanteile durch die M. Grundstücks GmbH vom 30. Dezember 1992 die Freigabe des Eigenkapitals erklärt habe. Der Beklagte sei mit seinem Verhalten dem Zweck seiner Bestellung zum Treuhänder - der Wahrung und Wahrnehmung der Interessen der beigetretenen Gesellschafter - sorgfaltswidrig nicht gerecht geworden, selbst wenn die im Treuhandvertrag als Voraussetzung für die Freigabe ausdrücklich genannte "Schlieûung des Fonds" rein formell bereits mit der Zeichnung der
übrigen Gesellschaftsanteile durch die M. Grundstücks GmbH eingetreten sein sollte. Denn es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, vor der Freigabe des Eigenkapitals nicht nur zu prüfen, ob die im Treuhandvertrag genannten Voraussetzungen formell eingetreten waren, sondern darüber hinaus jedenfalls auch zu überwachen, daû die formellen Voraussetzungen für die Freigabe nicht in einer Weise geschaffen worden waren, die inhaltlich dem Zweck der vertraglichen Regelungen über die Freigabe des Eigenkapitals zuwider lief. Zweck der Regelung, die Freigabe des Eigenkapitals von der Schlieûung des Fonds abhängig zu machen, sei es gewesen, vor der Begründung von mit Ausgaben verbundenen Verbindlichkeiten gröûeren Umfangs für die Gesellschaft - etwa der Erteilung von Bauaufträgen - so weit wie möglich sicherzustellen, daû das Eigenkapital der Gesellschaft durch den Beitritt weiterer Gesellschafter die im Gesellschaftsvertrag für das Gelingen des Projekts für erforderlich gehaltene Höhe auch erreichen würde. Damit sollte einer Überschuldung der Gesellschaft durch eine zu hohe Fremdfinanzierung vorgebeugt werden. Diesem Zweck hätte der Beklagte bei seiner Kontrolltätigkeit Rechnung tragen müssen. Hierbei sei er zwar nicht ohne weiteres zu einer aufwendigen Kontrolle der Vermögensverhältnisse beitretender Gesellschafter verpflichtet gewesen , er hätte seiner Kontrollfunktion aber jedenfalls dann nicht hinreichend entsprochen, wenn sich ihm aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall klar zutage tretende Zweifel aufdrängen muûten, ob ein beitretender Gesellschafter in der Lage sein würde, seiner Einlageverpflichtung nachzukommen, oder daû auf andere Weise durch den Beitritt besondere Risiken für das Gelingen des Projekts entstehen würden. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Zeichnung der Gesellschaftsanteile durch die M. Grundstücks GmbH sei erfolgt, weil diese bis zum Ende des Jahres 1992 für die restlichen Gesellschaftsanteile keine Anleger habe werben können, andererseits schon für das Jahr 1992
Steuerermäûigungen für die bis dahin beigetretenen Gesellschafter hätten geltend gemacht werden sollen. Der Umstand, daû die M. GmbH als Gründungsgesellschafterin lediglich mit einem Anteil von 7.500 DM an der GbR M. Straûe 37 beteiligt gewesen sei, hätte dem Beklagten bereits erheblichen Anlaû zu Zweifeln daran geben müssen, ob sie nach ihrer Vermögenslage die von ihr formal übernommenen Einlageverpflichtungen gegenüber der GbR M. Straûe 37 überhaupt würde erfüllen können, bezogen hierauf hätte der Beklagte die Freigabe jedenfalls nicht vor der Stellung von Sicherheiten erklären dürfen. Darüber hinaus hätte der Beklagte auch wegen des Umfangs der von der Gründungsgesellschafterin gezeichneten Eigenkapitalanteile, die fast die Hälfte des nach dem Gesellschaftsvertrag insgesamt aufzubringenden Eigenkapitals ausmachten, und auch deshalb von einem erhöhten und zu einer zusätzlichen Kontrolle Veranlassung gebenden Risiko für die Anleger ausgehen müssen, weil der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der M. Grundstücks GmbH zugleich der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der M. Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft mbH gewesen sei, dem nach dem Gesellschaftsvertrag die alleinige Vertretung und Geschäftsführung für die GbR M. Straûe 37 unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens übertragen war: Dem Geschäftsführer hätte es oblegen, für die von ihm ebenfalls vertretene M. Grundstücks GmbH das geschuldete Eigenkapital aufzubringen und zugleich gegen sie die Forderung der GbR M. Straûe 37 auf Leistung der Einlage durchzusetzen. Aufgrund dieser Gesamtumstände hätte der Beklagte daher der ihm übertragenen Kontrollfunktion nur gerecht werden können, wenn er entweder die Freigabe des Eigenkapitals erst nach Einzahlung der von der M. Grundstücks GmbH zu leistenden Einlagen oder nach Beibringung entsprechender Sicherheiten für die Einzahlung, etwa in Form von Bankbürgschaften, erklärt hätte oder zu-
nächst Weisungen der übrigen Gesellschafter - nach deren eingehender Belehrung über die mit einer Freigabeerklärung vor dem Beitritt weiterer Gesellschafter aufgrund der besonderen Sachlage verbundenen Risiken - eingeholt hätte.
Das Berufungsgericht meint weiter, der Beklagte habe seine Vertragspflichten in der beschriebenen Weise zumindest grob fahrlässig verletzt. Er habe mit der Freigabe des Eigenkapitals am 6. Januar 1993 in besonders schwerem Maûe gegen die ihm gegenüber den Anlegern obliegenden Sorgfaltspflichten verstoûen. Die mit der Freigabe des Eigenkapitals nach Zeichnung der rechtlichen Gesellschaftsanteile nur durch die Gründungsgesellschafterin verbundenen Risiken für die übrigen Gesellschafter hätten sich ihm geradezu aufdrängen müssen. Der Beklagte hätte voraussehen müssen, daû aufgrund der Zeichnung von fast der Hälfte der Gesellschaftsanteile durch die Gründungsgesellschafterin zwischen dem Gesamtvolumen des Projekts und dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Eigenkapital ein unausgewogenes Verhältnis bestand und damit jedenfalls vor Erbringung von Sicherheiten durch die Gründungsgesellschafterin oder der Veräuûerung ihrer Anteile an neu eintretende Gesellschafter das Gelingen des Gesamtprojekts jedenfalls einem deutlich erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen sei. Wenn der Beklagte sich bei dieser Sachlage entgegen dem Sinn und Zweck des Treuhandvertrages allein auf die von ihm angeführte formale Rechtsposition zurückgezogen habe, der Fonds sei mit der Zeichnung durch die Gründungsgesellschafterin geschlossen , habe er damit die ihm gegenüber den Gesellschaftern obliegende Schutzpflicht in besonders grobem Maûe unbeachtet gelassen.

b) Diese Würdigung, die - sowohl was die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten als auch die Bewertung des Grades des Verschuldens des Beklagten angeht - zu einem wesentlichen Teil im tatrichterlichen Bereich liegt, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
aa) Zu Unrecht rügt die Revision, der Tatrichter habe bei der Würdigung der Pflichten des Beklagten nach dem Treuhandvertrag eine vom Beklagten in den Tatsacheninstanzen behauptete "Auftragsbeschränkung" unberücksichtigt gelassen, nämlich den Vortrag des Beklagten, seine Aufgabe habe allein darin bestanden, die Tatbestandsvoraussetzungen für die Freigabe zu überprüfen und bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Freigabe zu erklären. Mit Recht hat das Berufungsgericht diesem allgemein gehaltenen Vortrag im Blick auf den Schutzzweck des Treuhandvertrages keine Bedeutung beigemessen.
Mangels irgendeiner "Beschränkung" des Treuhandauftrags des Beklagten geht auch die weitere Rüge der Revision ins Leere, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den rechtlichen Möglichkeiten des Beklagten, die Freigabe der Gelder zu unterbinden, auseinandergesetzt; den Gesellschaftern der GbR M. Straûe 37 wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Beklagten gerichtlich auf Freigabe in Anspruch zu nehmen. Dies trifft angesichts der Aufgabenstellung , die der Beklagte als Treuhänder hatte, gerade nicht zu. Auf den von der Revision hervorgehobenen Umstand, daû den Gesellschaftern im Falle einer Verweigerung der Abgabe der Freigabeerklärung möglicherweise Steuervorteile für das Jahr 1992 entgangen wären, konnte es in diesem Zusammenhang , in dem es vor allem darum ging, den Anlegern die Sicherheit ihrer Anlage zu gewährleisten, nicht ankommen.

bb) Hiervon ausgehend ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden , daû das Berufungsgericht in subjektiver Hinsicht (mindestens) grobe Fahrlässigkeit des Beklagten angenommen hat. Soweit die Revision einen anderen Standpunkt vertritt, versucht sie nur in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.

c) Die Revision dringt auch nicht durch, soweit sie den Standpunkt des Beklagten weiterverfolgt, es fehle an einem Ursachenzusammenhang zwischen der vom Berufungsgericht angenommenen Pflichtverletzung des Beklagten und dem Schaden der Klägerin, dem Verlust der von ihr geleisteten Eigenkapitalbeträge.
aa) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Ohne die Freigabeerklärung des Beklagten hätte die geschäftsführende Gesellschafterin keinen Zugriff auf das von den beigetretenen Gesellschaftern, also auch auf das von der Klägerin eingezahlte Eigenkapital gehabt. Es hätte mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden können, da es aufgrund der hierfür aufgenommenen Kredite zur Überschuldung des Gesamtprojekts und damit zum Verlust der Einlagen geführt habe. Wegen des unzureichenden Eigenkapitals hätten weder die für die Bauausführung erforderlichen Kredite aufgenommen noch die Bauaufträge erteilt werden können. In der Folge wäre die Gesellschaft entweder durch Kündigung oder durch Gesellschafterbeschluû aufgelöst worden oder sie hätte bereits wegen Unmöglichkeit des Erreichens des Gesellschaftszwecks mit der Folge geendet, daû der Klägerin im Rahmen der Auseinandersetzung das von ihr eingezahlte Eigenkapital hätte zurückgezahlt werden müssen. Da dies infolge der Überschuldung und Zwangsversteigerung des Bauvorhabens
nicht mehr möglich gewesen sei, habe die Klägerin einen Schaden erlitten, zu dessen Vermeidung die Übertragung der Kontrolle der Eigenkapitalfreigabe auf den Beklagten gerade habe beitragen sollen.
bb) Dem hält die Revision entgegen, es wäre Sache der Klägerin gewesen , vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, daû vor der Freigabe keine Verbindlichkeiten bestanden, für welche die Klägerin gehaftet hätte. Dies sind indessen Erwägungen, die - worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - zum Fragenkreis eines rechtmäûigen Alternativverhaltens des Schädigers gehören, für den der Schädiger (der Beklagte) darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 143, 362 und vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - WM 2001, 861). Mit Recht hat das Berufungsgericht beachtenswerten Vortrag des Beklagten in dieser Richtung nicht gesehen.
Was den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang angeht, hilft dem Beklagten auch der Hinweis der Revision nicht weiter, der Beklagte habe in den Tatsacheninstanzen vorgetragen und unter Beweis gestellt, daû zum Zeitpunkt der Freigabeerklärung bei der M. GmbH hinreichende Mittel vorhanden gewesen seien, um ihren Einlageverpflichtungen nachzukommen. In dem von der Revision zitierten Schriftsatz heiût es lediglich, daû "die Behauptung des Klägers, die M. Grundstücks GmbH habe über keinerlei Mittel verfügt, ... falsch" sei; einer Beweisaufnahme zugänglicher Tatsachenvortrag liegt darin nicht.

d) Des weiteren beanstandet die Revision ohne Erfolg, daû das Berufungsgericht es bei der Schadensberechnung (Ansatz der verlorenen Kapital-
einlage der Klägerin) abgelehnt hat, unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung die von der Klägerin für die Anlage in Anspruch genommenen Steuervorteile abzusetzen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daû derartige Steuervorteile zwar an sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zugunsten des Geschädigten zu berücksichtigen sind, jedoch dann nicht, wenn davon auszugehen ist, daû sie durch eine Nachversteuerung wieder entfallen werden, wobei es im Schadensersatzprozeû auf die genaue Höhe der endgültigen Versteuerung nicht ankommt (vgl. BGHZ 74, 103, 114 ff; BGH, Urteile vom 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87 - MDR 1988, 665 und vom 11. Mai 1989 - VII ZR 12/88 - NJW-RR 1989, 1102, 1103 f). Entgegen der Revision durfte das Berufungsgericht diese Grundsätze auch im Rahmen des vorliegenden Anlagemodells anwenden (vgl. - im Zusammenhang mit einem Bauherrenmodell - Urteil vom 11. Mai 1989 aaO).
2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht auch an, daû der Anspruch auf Schadensersatz noch nicht verjährt ist.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daû Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus dem Treuhandvertrag bei einer Immobilienanlage der vorliegenden Art nicht anders als bei einem Bauherrenmodell gemäû § 68 StBerG in drei Jahren verjähren. Die Verjährung beginnt nach dieser Vorschrift mit dem Zeitpunkt, in dem "der Anspruch entstanden" ist. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daû feststehen muû, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgül-
tiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht entfernt liegenden Möglichkeit des künftigen Auftretens bisher noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung gerechnet werden kann (BGHZ 100, 228, 231 f; 114, 150, 152 f). In diesen Fällen kann und muû der Ablauf der Verjährungsfrist durch Erhebung einer Klage auf Feststellung der Pflicht, den noch nicht bezifferbaren entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen , unterbrochen werden (BGHZ 114, 150, 153). Ausgehend hiervon vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, im Streitfall sei der maûgebliche Schaden nicht schon mit der Erklärung der Freigabe des Eigenkapitals durch den Beklagten am 6. Januar 1993 entstanden. Hiermit sei zwar bereits eine Gefährdung des Vermögens der Klägerin eingetreten, jedenfalls soweit diese schon einen Teilbetrag von 147.746 DM eingezahlt gehabt habe. Es sei jedoch völlig offen gewesen, ob sich diese Vermögensgefährdung in einem Schaden manifestieren würde, weil zum damaligen Zeitpunkt, als die Gesellschaft jedenfalls für Anleger erst kurze Zeit in Erscheinung getreten sei, die durchaus realistische Möglichkeit bestanden habe, daû sich weitere Anleger finden und der Gesellschaft unter Übernahme der von der M. Grundstücks GmbH gezeichneten Anteile beitreten würden. Auch habe trotz der durch die Aufgabe der Eigenkapitalfreigabekontrolle durch den Beklagten eingetretenen Vermögensgefährdung durchaus die Möglichkeit bestanden, daû die geschäftsführende Gesellschaft über gröûeres Vermögen verfügte oder die Eingehung weiterer Verbindlichkeiten, insbesondere die Auftragserteilung für den Baubeginn , davon abhängig machen würde, daû sich weitere Gesellschafter fänden. Ein den Beginn der Verjährungsfrist auslösender Vermögensnachteil sei für die Klägerin zwar nicht erst mit dem Eintritt der Überschuldung des Projekts entstanden , aber auch noch nicht vor der neue Kosten in nennenswertem Umfang auslösenden Erteilung des Bauauftrags im Frühjahr 1994, möglicherweise auch
erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die M. Grundstücks GmbH begonnen habe, den Kredit für das Bauvorhaben nicht mehr zu bedienen.
Diese im wesentlichen tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision hierzu einen anderen Standpunkt vertritt, begibt sie sich wiederum in den Bereich des ihr verschlossenen tatrichterlichen Ermessens. Durchgreifende Rechtsfehler der Argumentation des Berufungsgerichts zeigt sie in diesem Zusammenhang nicht auf. Dies gilt auch, soweit die Revision meint, von einem Schadenseintritt bereits im Zusammenhang mit der Freigabeerklärung vom 6. Januar 1993 müsse im Hinblick auf die - vom Berufungsgericht angenommene - fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der M. Grundstücks GmbH ausgegangen werden. An konkreten diesbezüglichen Feststellungen für die Zeitpunkte, um die es hier geht, fehlt es.

b) Durfte das Berufungsgericht danach einen Beginn der dreijährigen Verjährung nicht vor Februar 1994 zugrunde legen, so hat es andererseits mit Recht eine Unterbrechung der Verjährung durch den von der Klägerin am 23. Dezember 1996 beantragten und dem Beklagten am 21. Januar 1997 zugestellten Mahnbescheid angenommen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO). Zu Unrecht meint die Revision, Gegenstand des Mahnbescheidantrages der Klägerin sei nicht ein Schadensersatzanspruch aus dem Treuhandvertrag gewesen. Mit dem im Mahnbescheid angegebenen "Rückzahlungsanspruch aus Treuhandvertrag" in Höhe von 393.991 DM war bei sachgerechter Auslegung auch ein Schadensersatzanspruch gemeint.
3. Das Berufungsgericht legt die in § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrages enthaltene Haftungsbeschränkung dahin aus, daû der Beklagte gegenüber jedem
Gesellschafter der GbR M. Straûe 37 bis zur Höhe von 500.000 DM hafte, mit der Folge, daû vorliegend jeder Gesellschafter seinen eigenen Schaden unabhängig von den anderen Gesellschaftern allein geltend machen und seinen Schaden ohne Berücksichtigung eines anderen Gesellschaftern zustehenden Schadensersatzanspruchs berechnen könne. Diese Auslegung erläutert das Berufungsgericht wie folgt: § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrages sei auslegungsbedürftig , weil die Bestimmung nach ihrem Wortlaut mehrere Interpretationsmöglichkeiten offenlasse. Hier komme in Betracht, daû
- die Haftung des Beklagten für alle von ihm verursachten Schäden insgesamt
- oder für jeden einem Versicherungsfall im Sinne der Bestimmungen für die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters entsprechenden Schadensfall auf einen Betrag von 500.000 DM begrenzt werden sollte
- oder daû die Haftungsbegrenzung für jede einzelne haftungsbegründende Handlung des Steuerberaters
- oder für jeden Schaden eines jeden Geschädigten gesondert gelten sollte, der aufgrund einer haftungsbegründenden Handlung des Beklagten entstanden sei.
Der Sinn und Zweck der Bestimmung bestehe darin, die nach dem Gesetz zunächst unbeschränkte Haftung des Steuerberaters aus seiner Treuhandtätigkeit für die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter in einem überschaubaren Rahmen zu halten. Diesem Sinn würde durch jede der genannten Auslegungsmöglichkeiten Rechnung getragen, weil die Bestimmung nach allen ge-
nannten Auslegungsmöglichkeiten die gesetzlich nicht beschränkte Haftung auf einen berechenbaren Rahmen zurückführen würde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, welche der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten die Parteien gemeint hätten, seien nicht ersichtlich. Daher sei wegen der hier gebotenen engen Auslegung zu Lasten des die Haftungsbeschränkung in Anspruch nehmenden Steuerberaters der den Gesellschaftern günstigsten Auslegung der Vorzug zu geben, daû die Haftungsbeschränkung gesondert für jeden Schaden eines jeden Geschädigten gelten solle, der aufgrund einer haftungsbegründenden Handlung des Beklagten entstanden sei.

a) Die Revision rügt, die vorliegende Würdigung des Berufungsgerichts verstoûe gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daû der Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und der GbR M. Straûe 37 abgeschlossen worden sei; die Gesellschafter seien - nach dem eigenen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts - lediglich in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen gewesen. Werde in einem Vertrag zwischen zwei Vertragsparteien eine Haftungsbeschränkung von 500.000 DM vereinbart, so betreffe diese schon begrifflich die gesamte Schadensersatzhaftung des Steuerberaters und nicht eine Haftung gegenüber jedem in den Schutzbereich des Vertrages Einbezogenen, zumal es nicht nachvollziehbar wäre, den Beklagten beispielsweise gegenüber den jeweils nur einen Anteil haltenden natürlichen Personen in derselben Höhe haften zu lassen wie gegenüber der drei Anteile haltenden juristischen Person M. Grundstücks GmbH. Darüber hinaus sei die Würdigung des Berufungsgerichts auch mit dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96 - NJW 1998, 3268 und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099) nicht zu vereinbaren. Bei der Auslegung des Berufungsge-
richts würde die Haftungsbegrenzung auf 500.000 DM keinen Sinn machen, weil die Einlage der einzelnen Gesellschafter teilweise erheblich unterhalb der Grenze von 500.000 DM gelegen habe, folglich der allenfalls in Betracht kommende Einlageverlust als gröûter anzunehmender Schaden eine Haftungsbeschränkung in der formulierten Höhe nach der Auslegung des Berufungsgerichts überhaupt nicht erfordert hätte.
Der Senat braucht auf diese Rüge nicht einzugehen. Das Berufungsgericht hat gegebenenfalls - sollte es für die Vertragsauslegung allein auf den vorliegenden Vertragstext ankommen - Gelegenheit, sich mit den genannten Gesichtspunkten näher auseinanderzusetzen.

b) Die Auslegung der Haftungsbeschränkung auf 500.000 DM in § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrages hält nämlich schon aus einem anderen Grund der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Auf den objektiven Erklärungssinn abgegebener Vertragserklärungen kommt es nicht an, soweit ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien vorliegt. Eine vom übereinstimmenden Willen der Parteien abweichende Auslegung kommt dann nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1997 - V ZR 32/96 - ZIP 1997, 1206; vgl. auch BGHZ 87, 150, 152 ff; BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - V ZR 74/97 - NJW 1998, 3196). Eine andere Frage wäre, ob sich der Beklagte - unter dem Gesichtspunkt, daû der Treuhandvertrag vom 30. Dezember 1992 maûgeblich zum Schutz Dritter (der an dem Immobilienfonds zu beteiligenden Anleger) abgeschlossen wurde - gegenüber der Klägerin als Anlegerin an einem für diese günstigeren Vertragstext festhalten lassen müûte. Eine solche Frage stellt sich hier schon deshalb nicht, weil der Text des Treu-
handvertrages insoweit (§ 5 Abs. 3) nicht im Sinne der Klägerin eindeutig, sondern - auch nach dem Verständnis des Berufungsgerichts - auslegungsbedürftig ist.
Die Feststellung des wirklichen Parteiwillens durch das Gericht setzt die schlüssige Behauptung voraus, daû die Parteien diesen Willen einander zu erkennen gegeben haben (BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489). Im Streitfall hat der Beklagte unter Berufung auf das Zeugnis des H. L. vorgetragen, es sei "mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts besprochen" - d.h. nach dem gesamten Zusammenhang, es sei zwischen dem die GbR M. Straûe 37 vertretenden H. L. und dem Beklagten besprochen worden -, "daû die 500.000 DM auf die Gesellschaft insgesamt beschränkt waren und nicht etwa für jeden einzelnen Fall gedacht waren". Die Revision rügt mit Recht, daû das Berufungsgericht diesen unter Beweis gestellten Vortrag nicht übergehen durfte.

II.


Es bedarf daher zum Inhalt und zur Geltung der im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag vereinbarten Haftungsbegrenzung für den Treuhänder - solange sich nach den bisherigen Feststellungen das Verschulden des Beklagten in (grober) Fahrlässigkeit erschöpft - einer erneuten umfassenden tatrichterlichen Würdigung, so daû das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muû (§ 565 Abs. 1 ZPO). Die Verurteilung des Beklagten stellt sich nicht unabhängig von
der vereinbarten Haftungsbegrenzung aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
Ein Treuhandvertrag, den - wie hier nach dem gewählten Vertragstext - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als "Treugeber" abschlieût, betrifft - unbeschadet dessen, daû die neuere Rechtsprechung ihr sogar Rechtsfähigkeit zuerkennt (s. das für BGHZ vorgesehene BGH-Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - WM 2001, 408) - in erster Linie die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Bindung. Das schlieût allerdings nicht aus, daû nach dem besonderen Schutzzweck des Vertrages bestimmte Ersatzansprüche einzelnen Gesellschaftern zustehen können. Insoweit ist die im Streitfall vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung nicht zu beanstanden, daû hier für den Fall des Verlustes eingezahlter Eigenkapitalbeträge die geschädigten Anleger selbst anspruchsberechtigt sein sollten; diese Auslegung wird im Revisionsverfahren auch von keiner der Parteien angegriffen.
Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, daû selbst in dem revisionsrechtlich - als für den Beklagten am günstigsten - zu unterstellenden Fall einer Begrenzung der Schadensersatzansprüche der Anleger gegen den Beklagten wegen vorzeitiger Freigabe des Eigenkapitals auf insgesamt 500.000 DM jeder einzelne Geschädigte seinen eigenen Verlust ohne Rücksicht auf die Ansprüche der anderen Anleger aus demselben Haftungsfall bis zur Höhe der gesamten Haftungsbegrenzung geltend machen könnte.
Nach dem Sachstand im Revisionsverfahren läût sich nicht ausschlieûen , daû neben der Klägerin auch andere Anleger ihre Einlagen infolge der Vertragsverletzung des Beklagten verloren haben und infolgedessen die be-
treffenden Ersatzansprüche insgesamt den Betrag von 500.000 DM weit übersteigen. Sollten derartige Ersatzansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht worden und auch noch nicht verjährt sein - wozu der Beklagte im einzelnen vortragen müûte -, so könnte in Betracht kommen, auf der Grundlage des Treuhandvertrages vom 30. Dezember 1992 eine Teilgläubigerschaft (vgl. § 420 BGB) anzunehmen, möglicherweise auch im Sinne einer anteiligen Kürzung der Ansprüche etwa nach dem Vorbild des § 12 Abs. 2 StVG (für den Fall von Haftpflichthöchstbeträgen). Dies zu klären ist, soweit es in der erneuten Berufungsverhandlung noch darauf ankommen sollte, in erster Linie Sache tatrichterlicher Vertragsauslegung.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.