Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2000 - III ZR 121/99

published on 12/10/2000 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2000 - III ZR 121/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 121/99
Verkündet am:
12. Oktober 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer
unrichtigen Auskunft hergeleitet wird, wenn ein verwaltungsrechtlicher
Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden ist, einen im Widerspruch
zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu
beseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317).
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger kaufte im Jahre 1989 ein in einem damals noch unerschlossenen Baugebiet der beklagten Gemeinde belegenes ca. 5.527 qm großes Gewerbegrundstück. Er hat vorgetragen, zuvor habe ihm der damalige Bürgermeister der Beklagten auf Anfrage ausdrücklich erklärt, die Erschließungskosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen. Nur im Vertrauen auf diese Zusage habe er sich zu dem - anderenfalls für ihn nicht rentierlichen - Erwerb des Grundstücks entschlossen.
Durch Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1990 wurde der Kläger auf der vorgenannten Berechnungsgrundlage von 13 DM/qm zu einem Abwasserbeitrag von 71.851 DM herangezogen. Mit einem zweiten Bescheid vom 16. Juni 1992 forderte die Beklagte einen weiteren Abwasserbeitrag von 138.816,13 DM. Hierdurch und durch einen zusätzlichen Kläranlagenbeitrag ergaben sich Erschließungskosten von 42,92 DM/qm.
Gegen den Bescheid vom 16. Juni 1992 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht D. die Anordnung von dessen aufschiebender Wirkung. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlossen die Parteien am 25. Oktober 1994 einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete , zur Abgeltung der Forderung aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992 138.816,13 DM nebst 18.000 DM pauschalierter Säumniszuschläge zu zahlen, und in dem sich die Parteien darüber einigten, daß mit diesen Zahlungen sämtliche Ansprüche aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992 einschließlich Neben-
forderungen erledigt seien. Der Kläger hat die sich aus dem Vergleich ergebende Zahlungsverpflichtung erfüllt.
Mit der vorliegenden Amtshaftungsklage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 138.816,13 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er trägt vor, der Bürgermeister habe ihm gegenüber durch die falsche Auskunft, die Erschließungskosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen, eine Amtspflichtverletzung begangen, durch die ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers ist am 11. Juli 1995 beim Landgericht eingegangen. Durch Beschluß vom 14. März 1996 hat das Landgericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt. Am 3. Juni 1996 hat er seine Klage eingereicht, die der Beklagten am 10. Juni 1996 zugestellt worden ist.
Die Beklagte hat eine Falschauskunft des Bürgermeisters bestritten. Sie hat ferner eingewendet, der streitgegenständliche Anspruch sei durch den verwaltungsgerichtlichen Vergleich mitabgegolten. Im Berufungsrechtszug hat sie zusätzlich die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt erachtet. Das Berufungsgericht hat sie auf die Verjährungseinrede der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der streitige Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verjährt sei (§ 852 BGB).

a) Dem Berufungsgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß die Verjährung des streitgegenständlichen Amtshaftungsanspruchs hier nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes analog § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden ist; die hierfür gegebene Begründung des Berufungsurteils ist indessen nicht tragfähig.
aa) Das Berufungsgericht hat nämlich angenommen, die Verjährungsunterbrechung scheitere hier bereits daran, daß der Kläger keine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben habe. Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Hätte hier ein Fall des Primärrechtsschutzes tatbestandlich vorgelegen , so hätte bereits der Widerspruch die Verjährungsunterbrechung bewirkt. Dies folgt daraus, daß das Widerspruchsverfahren notwendige Prozeßvoraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Klage ist und, solange nicht über den Widerspruch entschieden worden ist, eine Anfechtungsklage überhaupt nicht zulässig ist. Dementsprechend stellt der Senat für die mögliche Verjährungsunterbrechung jeweils auf Widerspruch und Klage ab (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; ferner BGHZ 122, 317, 324).

bb) Indessen richtete sich der Rechtsbehelf hier gerade nicht gegen das pflichtwidrige Verhalten des Bürgermeisters, nämlich die unrichtige Auskunftserteilung als solche, sondern gegen den späteren, in Widerspruch zu jener Auskunft stehenden Beitragsbescheid. Dementsprechend passen die Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242), nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Die genannten Entscheidungen betrafen nämlich Fälle, in denen das amtspflichtwidrige Verhalten der öffentlichen Hand, auf das der Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, zugleich die rechtswidrige Maßnahme darstellte, gegen die der Betroffene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe erhoben hatte (Senatsurteil BGHZ 122, 317, 323). Hiermit steht in Übereinstimmung, daß auch "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (nur) solche Rechtsbehelfe sind, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 123, 1, 7 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil BGHZ 137, 11, 23). Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß die gegen einen im Gegensatz zu einer vorangegangenen Auskunft erlassenen Verwaltungsakt eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ) nicht geeignet sind, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen unrichtiger Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB zu unterbrechen (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; bestätigt im Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324). Dieser Grundsatz trifft auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu.

cc) Im übrigen würde die verjährungsunterbrechende Wirkung des Widerspruchs hier noch aus einem weiteren - vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten - Grund scheitern: Der Kläger hatte in dem Vergleich vom 25. Oktober 1994 den Widerspruch zurückgenommen. Dies hätte die Verjährungsunterbrechung ex tunc beseitigt (§ 212 Abs. 1 BGB analog).

b) All dies schließt es - wie die Revision mit Recht geltend macht - indes nicht aus, daß die vom Kläger gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch und Antrag auf Herstellung von dessen aufschiebender Wirkung) sich auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen der Erteilung der unrichtigen Auskunft in anderer Weise als durch Unterbrechung ausgewirkt haben. Insoweit hat der Senat vielmehr keine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 122, 317 auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage , erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB § 852 Amtshaftung 1 bis 3, jew.m.w.N.). Diese Zumutbarkeit ist beispielsweise verneint worden, solange die aussichtsreiche Möglichkeit bestand, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz in engerem Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermö-
genseinbuße ausgeglichen wurde, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedurfte (aaO 1).
Im vorliegenden Fall stellte der gegen den Beitragsbescheid gerichtete Rechtsbehelf ein geeignetes Mittel dar, die aus der Auskunft herrührenden Schadensfolgen zu beseitigen. Erst mit der Feststellung, ob der Bescheid rechtmäßig war oder nicht, entschied sich nämlich, ob die für den Erwerb des Grundstücks getätigten Aufwendungen rentierlich oder unrentierlich gewesen waren. Würde man dem Kläger unter diesen Umständen darüber hinaus ansinnen , parallel zu diesem Rechtsbehelf, sei es auch nur zur Fristwahrung, eine Amtshaftungsklage wegen der Erteilung der Auskunft zu erheben, hätte man ihm zugemutet, sich prozessual widersprüchlich zu verhalten. Er hätte sich dann im Amtshaftungsprozeß auf den Rechtsstandpunkt stellen müssen, daß die Auskunft rechts- und amtspflichtwidrig gewesen war, während er im Verwaltungsverfahren - so wie tatsächlich geschehen - von der Rechtmäßigkeit der Auskunft und der Rechtswidrigkeit des zu ihr in Widerspruch stehenden Bescheides hätte ausgehen müssen. Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich eine in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt. Erst durch die endgültige Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs erhielt der Kläger diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtsprechung zumutbar machten, die Amtshaftungsklage gegen die Beklagte zu erheben (vgl. zu diesen Fragen insbesondere: Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324 bis 326). Dies bedeutet, daß die Verjährung erst mit dem
25. Oktober 1994 zu laufen begonnen hat. Sie ist somit durch die Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen worden.
2. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis erweist sich auch nicht mit anderer Begründung als richtig (§ 563 ZPO). Insbesondere wird nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt der streitgegenständliche Amtshaftungsanspruch nicht von der in Ziff. 3 des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs enthaltenen Abgeltungsklausel erfaßt. Diese Klausel hat folgenden Wortlaut:
"Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß durch diese Zahlungen sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Bescheid inklusive Nebenforderungen (Säumniszuschläge) ihre Erledigung gefunden haben."
Dieser Vergleich bedeutete im Grunde nichts anderes als das Anerkenntnis des Klägers, daß der Beitragsbescheid rechtmäßig gewesen war. Nur die aus dieser Rechtmäßigkeit herrührenden Rechtsfolgen sollten mit ihm geregelt werden. Anhaltspunkte dafür, daß damit zugleich die Beklagte von den haftungsrechtlichen Folgen eines früheren etwaigen rechts- und amtspflichtwidrigen Verhaltens befreit werden sollte, sind dagegen nicht erkennbar. Dies hat bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil eingehend und zutreffend ausgeführt. Es hat insbesondere mit Recht darauf hingewiesen, daß das verhältnismäßig geringfügige Nachgeben der Beklagten, welches sich in der Pauschalierung der Säumniszuschläge, einer Stundung und einer anteiligen Verfahrenskostenübernahme erschöpfte, auch keine innere Rechtfertigung dafür bot, den Kläger zur weitreichenden Aufgabe einer zuvor beanspruchten bürgerlich -rechtlichen Rechtsposition zu veranlassen.

3. Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr den noch streitigen Behauptungen der Parteien zu Grund und Höhe des Anspruchs nachzugehen haben wird.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.