Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - III ZR 240/06

published on 05/07/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - III ZR 240/06
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Previous court decisions
Landgericht Potsdam, 4 O 752/04, 25/11/2005
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5 U 168/05, 31/08/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 240/06
Verkündet am:
5. Juli 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung
seines Gutachtens zu laden, ist ein "Rechtsmittel" im Sinne des
§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB.

b) Zur Ursächlichkeit zwischen der Unterlassung eines solchen Antrags
und dem Schadenseintritt.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm,
Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin ist die Alleinerbin der Frau S. B. . Diese und ihre beiden Brüder waren zu je einem Drittel Miteigentümer des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks in P. , L. Platz 2. Durch Vertrag vom 2. Januar 1991 veräußerten die Erblasserin und einer ihrer Brüder ihre Miteigentumsanteile zum Kaufpreis von jeweils 333.334 DM an den Steuerberater B. O. . Der Käufer O. veräußerte durch Vertrag vom 26. September 1994 seine beiden Miteigentumsanteile zum Kaufpreis von 2.040.000 DM.
2
Die Klägerin hält den ursprünglichen Kaufvertrag zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und O. wegen des ihrer Meinung nach viel zu niedrigen Kauf- preises für sittenwidrig und nichtig. Sie hat gegen O. daher in einem Vorprozess Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses in Höhe eines Teilbetrages von 51.129,19 € geltend gemacht. Im Berufungsrechtszug holte das Kammergericht über die Behauptung der Klägerin, der Verkehrswert des Grundstücks L. Platz 2 habe am 2. Januar 1991 2,5 Mio. DM betragen, ein Gutachten des Beklagten ein, eines von der Industrie- und Handelskammer P. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass das Grundstück am Stichtag einen Wert von 1,11 Mio. DM gehabt habe. Das Kammergericht, das zunächst eine Ladung des Sachverständigen zur abschließenden Berufungsverhandlung für erforderlich gehalten hatte, teilte den Parteien nach Eingang einer Stellungnahme des Sachverständigen zu den erhobenen Gegenvorstellungen der Klägerin und des von ihr als Privatgutachter herangezogenen Sachverständigen S. mit Verfügung vom 15. November 2004 mit, dass es nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine Ladung des Sachverständigen nicht für erforderlich halte. Die Berufung der Klägerin wurde auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zurückgewiesen.
3
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Sachverständigen auf Schadensersatz gemäß § 839a BGB in Höhe der Kosten des Vorprozesses (20.667,27 € nebst Zinsen) in Anspruch. Sie wirft ihm vor, grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet zu haben, das zu einem viel zu niedrigen Grundstückswert gelangt sei. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist nicht begründet.
5
1. Das Berufungsgericht ist mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, das vom Beklagten im Vorprozess erstattete Sachverständigengutachten habe unter Mängeln gelitten, die es als Grundlage für die klageabweisende Entscheidung des Kammergerichts unbrauchbar gemacht hätten. Die weitere Frage, ob dem Beklagten insoweit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden konnte, lässt das Berufungsgericht dahinstehen. Es lässt den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nämlich bereits daran scheitern, dass die Klägerin es unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB). Es lastet der Klägerin an, sie habe es im Vorprozess versäumt, die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu beantragen.
6
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.
7
2. a) Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren des vorliegenden Sachverständigen-Haftpflichtprozesses von der vom Berufungsgericht festgestellten objektiven Mangelhaftigkeit des Gutachtens auszugehen.
8
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet gehalten , aufgrund des auch bei der Sachverständigenhaftung geltenden Vorrangs des Primärrechtsschutzes (§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB) durch Einlegung von Rechtsmitteln auf eine Korrektur des ihrer Meinung nach unrichtigen Sachverständigengutachtens hinzuwirken. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommen als "Rechtsmittel" insbesondere auch solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, und an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken ist (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06 = NJW-RR 2006, 1454 f Rn. 11 m.w.N.). In ähnlichem Sinne hat der Senat bereits früher entschieden, dass als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, die einem betroffenen Ehegatten gegen eine fehlerhafte Auskunft zu Gebote stehen , die ein Rentenversicherungsträger - einem gerichtlichen Sachverständigen vergleichbar - im familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich erteilt hat, auch Einwendungen in Betracht kommen, die im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens gegen die Richtigkeit der Auskunft erhoben werden (Senatsurteil BGHZ 137, 11, 22 ff).
9
c) Hieran hält der Senat auch bei voller Würdigung der von der Revision vertretenen gegenteiligen Auffassung fest. Gerade der vorliegende Fall, in welchem die Klägerin darauf verzichtet hatte, die im Vorprozess ergangene Hauptsacheentscheidung des Kammergerichts mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anzugreifen - anscheinend deshalb, weil sie keine hinreichend Erfolg versprechenden Revisionszulassungsgründe nach neuem Revisionsrecht aufzeigen konnte -, zeigt, dass es um so dringlicher geboten ist, sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz auszuschöpfen.
10
d) Der Revision kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass ein derartiger Antrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Das Gericht ist auf Antrag einer Partei unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO gemäß §§ 402, 397 Abs. 1 ZPO zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (BGHZ 6, 398, 400 f; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 = NJW 1998, 162, 163). Die mündliche Befragung und Erläuterung wäre ein taugliches Mittel gewesen, entweder die Mängel des Gutachtens in befriedigender Weise zu beheben oder diese Mängel so deutlich hervortreten zu lassen, dass dem Gericht die Überzeugung von der Unbrauchbarkeit des Gutachtens vermittelt wurde. Dies gilt auch bei voller Würdigung des Umstandes, dass die Klägerin, unterstützt durch einen Privatgutachter, bereits schriftsätzlich ausführliche Gegenvorstellungen zu dem Gutachten erhoben und der Sachverständige schriftlich darauf erwidert hatte. Die unmittelbare persönliche Konfrontation im Austausch von Rede und Gegenrede in Anwesenheit des Gerichts stellte gleichwohl ein effektives zusätzliches Instrument der Wahrheitsfindung dar.
11
e) Auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der unterbliebenen Anhörung des Sachverständigen und dem Schaden lässt sich hier nicht verneinen. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass bei der Frage, welchen Verlauf die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, nicht ohne weiteres - wie bei der Prüfung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung - zugrunde zu legen ist, wie über den Rechtsbehelf richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Auch bei einem Antrag, der zu einer gerichtlichen Entscheidung führen soll, muss die Rechtspraxis in der in Rede stehenden Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem der Rechtsbehelf hätte angebracht werden müssen, wenn er den Eintritt des Schadens hätte verhindern sollen (Senatsurteil BGHZ 156, 294, 299 f m.w.N.). Gleichwohl wird bei einer gerichtlichen Entscheidung die wirkliche Rechtslage grundsätzlich eine größere Rolle spielen. Dementsprechend ist mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte hier davon auszugehen, dass bei pflichtgemäßem Vorgehen des Kammergerichts die Verwertbarkeit des fehlerhaften Gutachtens als Grundlage für die der Klägerin ungünstige klageabweisende Entscheidung im Vorprozess beseitigt worden wäre.
12
Dies reicht für den Nachweis einer Ursächlichkeit der Rechtsmittelversäumung für den Schaden aus. Eine weitergehende Prognose darüber, wie der Vorprozess mutmaßlich im Ergebnis ausgefallen wäre, ist - anders als bei einer dem Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen stattgebenden Entscheidung - nicht erforderlich.
13
3. Auch die weitere tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte im Vorprozess an der Versäumung des Rechtsmittels ein Verschulden trifft, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass - was aber auch das Berufungsgericht nicht verkennt - die Klägerin ihre sachlichen Einwände gegen das Gutachten im Vorprozess ausführlich schriftsätzlich dargelegt hatte. Dementsprechend hatte das Kammergericht zunächst beabsichtigt, den Sachverständigen von Amts wegen zur mündlichen Erläuterung zu laden. Unter diesen Umständen hätte die Sinnesänderung des Kammergerichts der Klägerin um so dringlicheren Anlass geben müssen, ihrerseits auf einer Ladung des Sachverständigen zu bestehen.
14
4. Die Klage ist nach allem mit Recht abgewiesen worden, ohne dass es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen der Sachverständigenhaftung bedurfte.
Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 25.11.2005 - 4 O 752/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 U 168/05 -
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst
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published on 28/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 14/06 vom 28. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 485 Abs. 2; BGB § 839a Ein Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahre
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published on 04/11/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 45/10 Verkündet am: 4. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 249 ff
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 440/16 vom 27. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 Die Einholung eines Privatgutachtens zählt nicht zu den "Rechtsmitteln" im Sinne
published on 29/01/2015 00:00

Tenor I. Die materiellen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Grund eines fehlerhaften Gutachtens der Beklagten in der Frage der Glaubwürdigkeit der ... und der daraus folgenden rechtswidrigen Inhaftierung des Klägers wegen des sexuellen Mis
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(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.