Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 191/00
Verkündet am:
3. Mai 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich derjenigen des Streithelfers zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger kauften durch notariellen Vertrag vom 5. August 1993 von der Wohnungs- und Gewerbebau S. GmbH ein 816 m² großes Baugrundstück in der ehemaligen Gemeinde A., die inzwischen in die beklagte Stadt eingemeindet worden ist. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Verkäuferin, die öffentlich -rechtlichen Erschließungsbeiträge zu tragen und die innere und äußere Erschließung des Grundstücks zu gewährleisten. Auch gegenüber der Gemeinde A. hatte sich die Verkäuferin verpflichtet, das Baugebiet zu erschlie-
ßen. Zur Absicherung dieser letzteren Verpflichtung diente eine bis zum 15. Mai 1993 befristete Bankbürgschaft.
Im Kaufvertrag wurde vereinbart, daß der Notar den auf die Erschließungsleistungen entfallenden Kaufpreisanteil (57.120 DM) erst dann an die Verkäuferin auszahlen sollte, wenn die Gemeinde ihm gegenüber bestätigt hatte,
"daß die äußere und innere Erschließung entsprechend dem bestehenden Bebauungsplan fertiggestellt, abgenommen, abgerechnet und bezahlt ist oder die Zahlung sichergestellt ist und feststeht, daß der Käufer nicht mehr für Erschließungskosten für die Erschließung entsprechend dem Bebauungsplan nach BauGB oder Kommunalabgabengesetz herangezogen wird."
Mit Schreiben an den Notar vom 3. Juni 1993 hatte der Bürgermeister bereits vor Vertragsschluß bestätigt, daß
"1. Die Zahlung der Erschließungskosten für die äußere und innere Erschließung entsprechend dem bestehenden Bebauungsplan für das gesamte Baugebiet ..., nämlich für die Grundstücke, Gemarkung A. [darunter auch dasjenige der Kläger] sichergestellt ist und 2. feststeht, daß die Grundstückseigentümer der vorbezeichneten Grundstücke oder Teilflächen dieser Grundstücke nicht mehr für diese Erschließungskosten nach BauGB oder Kommunalabgabengesetz herangezogen werden."
Von den hinterlegten 57.120 DM zahlte der Notar 8.712,78 DM an die Verkäuferin aus. Die Auszahlung des Restkaufpreises wurde durch die Kläger verhindert.

Die Verkäuferin kam ihren Verpflichtungen aus dem mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrag nicht nach und ist seit Ende 1994 zahlungsunfähig. Die Bürgschaft war nicht fristgemäß in Anspruch genommen worden.
Nach der Eingemeindung führte die Beklagte die Erschließungsmaßnahmen selbst durch und verlangte von den Klägern insgesamt 18.093,41 DM Erschließungskosten. Das gegen die entsprechenden Bescheide von den Klägern geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht beendet.
Die Kläger nehmen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde A. auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, die seinerzeitige Auskunft des Bürgermeisters sei unrichtig gewesen. Nach mehrfach wechselnden Anträgen haben sie zuletzt die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der falschen Auskunft des Bürgermeisters der Gemeinde A. in dem Schreiben vom 3. Juni 1993 an den Notar, betreffend die Erschließung des Baugebiets, entstanden sei und noch entstehen werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.

1. Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit des von den Klägern zuletzt gestellten Feststellungsantrags, dem das Berufungsgericht entsprochen hat, greifen nicht durch.

a) Der aus der behaupteten Falschauskunft des früheren Bürgermeisters hergeleitete Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) begründet ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO sein kann. Derzeit läßt sich auch noch nicht absehen, in welchem Umfang die Kläger tatsächlich zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden und welches Schicksal der hinterlegte Restbetrag haben wird. Deswegen ist ihnen eine Bezifferung des Schadens derzeit nicht möglich.

b) Auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO läßt sich hier nicht verneinen. Ein solches kann wegen eines erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 = NJW 1993, 648, 653 m.zahlr. w.N.). Wird der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung einer Vorschrift hergeleitet, die - wie der hier in Betracht kommende § 839 Abs. 1 BGB - das Vermögen im allgemeinen schützt, ist im Interesse des Anspruchsgegners bereits für die Zulässigkeit der Klage zu verlangen, daß der Anspruchsteller die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts dartut (BGH aaO S. 654; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94 = NJW 1996, 1062, 1063 m.zahlr.w.N.). Diese Wahr-
scheinlichkeit eines Schadens wurde hier schon dadurch begründet, daß der amtierende Notar im Vertrauen auf die Auskunft des Bürgermeisters den in Rede stehenden, für die Erschließungsleistungen bestimmten Teilbetrag an die Verkäuferseite auskehrte, obwohl gerade nicht feststand, daß die Kläger seitens der Gemeinde nicht mehr für die Erschließungskosten herangezogen werden konnten.

c) Ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung entfällt auch nicht dadurch, daß die Kläger gegen die Beitragsbescheide, durch die sie seitens der Beklagten zur Tragung der Erschließungskosten herangezogen worden sind, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben. Die Revision meint, es bestehe keine Notwendigkeit, neben dem bereits anhängigen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht einen weiteren vor den ordentlichen Gerichten zu führen, da die Kläger mit ihren auf das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde gestützten Einwendungen auch beim Verwaltungsgericht gehört werden könnten. Darin kann der Revision nicht gefolgt werden.
aa) Insoweit ist zunächst klarzustellen, daß jenes verwaltungsgerichtliche Verfahren im Verhältnis zum jetzigen Amtshaftungsprozeß keinen Fall des Primärrechtsschutzes im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstellt. "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind nur solche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 = WM 2001, 146; ferner Senatsurteile BGHZ 123, 1, 7 m.zahlr.w.N.; BGHZ 137, 11, 23). Hier richten sich die verwaltungsgerichtlichen
Rechtsbehelfe der Kläger gerade nicht gegen das pflichtwidrige Verhalten des Bürgermeisters, nämlich die unrichtige Auskunftserteilung als solche, sondern gegen die späteren, in Widerspruch zu jener Auskunft stehenden Beitragsbescheide. Insoweit besteht eine Parallele zum Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 (aaO), wo es ebenfalls um einen Amtshaftungsanspruch gegangen war, den der dortige Kläger aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleitet hatte, und wo ebenfalls ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden war, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen. Auch dort hatte der Senat die unmittelbare Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB verneint. Nichts anderes kann für die hier zu beurteilende Fallkonstellation gelten.
bb) Darüber hinaus sind über den Stand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine näheren Einzelheiten vorgetragen worden. Es ist daher insbesondere nicht erkennbar, ob die hier in Rede stehende Amtshaftung der Beklagten dort überhaupt entscheidungserheblich werden kann. Zwar haben die Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 1998 gegen die Erschließungsbeiträge mit dem hier in Rede stehenden Amtshaftungsanspruch aufgerechnet. In ähnlichem Sinne meint die Revision, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beitragsforderung der Beklagten eine auf die Amtshaftung gegründete Einwendung der Kläger entgegengesetzt werde. Indessen weist die Revisionserwiderung des seinerzeit amtierenden Notars als Streithelfer der Kläger zutreffend darauf hin, daß nach § 226 Abs. 3 AO die Aufrechnung gegen öffentliche Abgaben nur zulässig ist, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, und daß Gleiches nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 7. August 1991 (ThürGVBl. 1991, 329) auch für Abgaben gilt, die die Kommunen aufgrund an-
derer Gesetze erheben, also auch für Beiträge (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes), zu denen auch die Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff BauGB gehören.
cc) Endlich spricht auch das "Stillhalteabkommen" zwischen den Parteien , aufgrund dessen die Beklagte vorläufig darauf verzichtet, die Beiträge zwangsweise einzuziehen, nicht dagegen, sondern eher dafür, die Amtshaftungsfrage dem Grunde nach noch vor der endgültigen Entscheidung über die sachliche Berechtigung der Erschließungsbeiträge zu klären.
2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach zu.

a) Wie die Revision selbst einräumt, war die Auskunft des Bürgermeisters vom 3. Juni 1993, in der auch das von den Klägern erworbene Grundstück aufgeführt war, unzutreffend, da sich die Gemeinde nur durch eine bis zum 15. Mai 1993 befristete Bürgschaft abgesichert hatte, die nicht rechtzeitig in Anspruch genommen worden war. Die Revision stellt auch nicht mehr in Abrede , daß die Unrichtigkeit dem Bürgermeister bei Anlegung des das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabs erkennbar war, insoweit also auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf gegen ihn begründet ist.

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner entschieden, daß die verletzte Amtspflicht auch zugunsten der Kläger als geschützter "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB bestanden hat. Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann, besteht gegenüber jedem
Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (Senatsurteile vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 = NJW 1980, 2573, 2574 und vom 10. Juli 1986 - III ZR 39/85 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Auskunft 1 = VersR 1987, 50). Schon aus dem Inhalt der Auskunft selbst ergab sich ohne weiteres, daß sie dem um sie nachsuchenden Notar als amtlicher Nachweis über die Sicherstellung der Erschließung und über die Freistellung der Grundstückseigentümer des Plangebiets von der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen dienen sollte. Es war daher insbesondere erkennbar, daß die Auskunft im Grundstücksverkehr, d.h. bei der Beurkundung und Abwicklung der notariellen Kaufverträge über die Grundstücke des Plangebietes, verwendet werden sollte. Dementsprechend war bei der Erteilung der Auskunft auch auf die Interessen der zukünftigen Grundstückserwerber als eines durch die Beziehung zum Plangebiet begrenzten Personenkreises, der die erschlossenen Grundstücke kaufen und mit Wohnhäusern bebauen wollte, in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen. Die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ist ebensowenig Voraussetzung für die Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Frage stehende Amtshandlung (Senatsurteil BGHZ 137, 11, 15 m.w.N.).

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Frage außer acht gelassen, ob für die Kläger wegen eines Fehlverhaltens des Streithelfers eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegeben wäre. Im Verhältnis zwischen der Staatshaftung und der konkurrierenden Notarhaftung greift das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 bei beiderseitiger Fahrlässigkeit nicht ein. Dies gilt selbst dann, wenn - was hier nicht im einzelnen aufgeklärt zu werden braucht - der Notar eine nach §§ 23, 24 BNotO übernommene Amtspflicht verletzt hat (Senatsurteil BGHZ 123, 1, 7 m.w.N.). In den neuen Bundesländern
richteten sich Schadensersatzansprüche gegen einen Notar nach dem seinerzeit (1993) geltenden § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis, der auf § 19 Abs. 1 BNotO verwies. Die Bundesnotarordnung war bis 1998 in den neuen Bundesländern nicht unmittelbar anwendbar. Stattdessen galt gemäß Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages die DDR-NotVO nach Maßgabe der im Einigungsvertrag geregelten Ä nderungen fort. Nach deren § 18 Abs. 1 haftete für Schadensersatzansprüche , die sich aus der Verletzung von Amtspflichten ergaben, der Notar dem Geschädigten nach den "Vorschriften des Zivilrechts". Damit war zunächst auf die Zivilrechtsordnung der ehemaligen DDR Bezug genommen. Nachdem diese außer Kraft getreten ist, waren die entsprechenden Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 i.V.m. Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28 Buchst. b des Einigungsvertrages). Da sich die DDRNotVO eng an die Bundesnotarordnung anlehnte, war die Vorschrift des § 19 Abs. 1 BNotO als die sachnächste Haftungsnorm anzusehen (BGH, Urteil vom 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97 = BGHR DDR-NotVO § 18 Abs. 1 Notarhaftung 1 m.w.N.). Deswegen sieht der erkennende Senat keine Bedenken, auch im Verhältnis zwischen Staatshaftung und Notarhaftung in den neuen Bundesländern die Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auszuschließen.
3. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß im Tenor des Berufungsurteils eine umfassende Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten getroffen worden sein soll. Schon aus der Urteilsformel selbst ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Feststellung nur solche Schäden betrifft, die durch die falsche Auskunft verursacht worden sind. Ausgeklammert
sind daher von vornherein Nachteile, die auch ohne die Auskunft in gleicher Weise entstanden wären. Andererseits ist die rechtskräftige Feststellung nicht auf den vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Höchstbetrag von 8.712,78 DM beschränkt. Ob es deshalb hinsichtlich des Feststellungsausspruchs einer Klageabweisung im übrigen bedurfte (und ob eine solche überhaupt zulässig war), bedarf im Revisionsverfahren keiner Klärung, da das Berufungsurteil insoweit allenfalls die Kläger und Revisionsbeklagten und nicht die Beklagte und Revisionsklägerin beschwert.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

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Bundesnotarordnung - BNotO | § 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten


(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus and

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Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 121/99
Verkündet am:
12. Oktober 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer
unrichtigen Auskunft hergeleitet wird, wenn ein verwaltungsrechtlicher
Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden ist, einen im Widerspruch
zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu
beseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317).
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger kaufte im Jahre 1989 ein in einem damals noch unerschlossenen Baugebiet der beklagten Gemeinde belegenes ca. 5.527 qm großes Gewerbegrundstück. Er hat vorgetragen, zuvor habe ihm der damalige Bürgermeister der Beklagten auf Anfrage ausdrücklich erklärt, die Erschließungskosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen. Nur im Vertrauen auf diese Zusage habe er sich zu dem - anderenfalls für ihn nicht rentierlichen - Erwerb des Grundstücks entschlossen.
Durch Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1990 wurde der Kläger auf der vorgenannten Berechnungsgrundlage von 13 DM/qm zu einem Abwasserbeitrag von 71.851 DM herangezogen. Mit einem zweiten Bescheid vom 16. Juni 1992 forderte die Beklagte einen weiteren Abwasserbeitrag von 138.816,13 DM. Hierdurch und durch einen zusätzlichen Kläranlagenbeitrag ergaben sich Erschließungskosten von 42,92 DM/qm.
Gegen den Bescheid vom 16. Juni 1992 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht D. die Anordnung von dessen aufschiebender Wirkung. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlossen die Parteien am 25. Oktober 1994 einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete , zur Abgeltung der Forderung aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992 138.816,13 DM nebst 18.000 DM pauschalierter Säumniszuschläge zu zahlen, und in dem sich die Parteien darüber einigten, daß mit diesen Zahlungen sämtliche Ansprüche aus dem Bescheid vom 16. Juni 1992 einschließlich Neben-
forderungen erledigt seien. Der Kläger hat die sich aus dem Vergleich ergebende Zahlungsverpflichtung erfüllt.
Mit der vorliegenden Amtshaftungsklage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 138.816,13 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er trägt vor, der Bürgermeister habe ihm gegenüber durch die falsche Auskunft, die Erschließungskosten würden 13 DM/qm nicht übersteigen, eine Amtspflichtverletzung begangen, durch die ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers ist am 11. Juli 1995 beim Landgericht eingegangen. Durch Beschluß vom 14. März 1996 hat das Landgericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt. Am 3. Juni 1996 hat er seine Klage eingereicht, die der Beklagten am 10. Juni 1996 zugestellt worden ist.
Die Beklagte hat eine Falschauskunft des Bürgermeisters bestritten. Sie hat ferner eingewendet, der streitgegenständliche Anspruch sei durch den verwaltungsgerichtlichen Vergleich mitabgegolten. Im Berufungsrechtszug hat sie zusätzlich die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt erachtet. Das Berufungsgericht hat sie auf die Verjährungseinrede der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der streitige Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verjährt sei (§ 852 BGB).

a) Dem Berufungsgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß die Verjährung des streitgegenständlichen Amtshaftungsanspruchs hier nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes analog § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden ist; die hierfür gegebene Begründung des Berufungsurteils ist indessen nicht tragfähig.
aa) Das Berufungsgericht hat nämlich angenommen, die Verjährungsunterbrechung scheitere hier bereits daran, daß der Kläger keine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben habe. Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Hätte hier ein Fall des Primärrechtsschutzes tatbestandlich vorgelegen , so hätte bereits der Widerspruch die Verjährungsunterbrechung bewirkt. Dies folgt daraus, daß das Widerspruchsverfahren notwendige Prozeßvoraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Klage ist und, solange nicht über den Widerspruch entschieden worden ist, eine Anfechtungsklage überhaupt nicht zulässig ist. Dementsprechend stellt der Senat für die mögliche Verjährungsunterbrechung jeweils auf Widerspruch und Klage ab (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; ferner BGHZ 122, 317, 324).

bb) Indessen richtete sich der Rechtsbehelf hier gerade nicht gegen das pflichtwidrige Verhalten des Bürgermeisters, nämlich die unrichtige Auskunftserteilung als solche, sondern gegen den späteren, in Widerspruch zu jener Auskunft stehenden Beitragsbescheid. Dementsprechend passen die Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242), nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Die genannten Entscheidungen betrafen nämlich Fälle, in denen das amtspflichtwidrige Verhalten der öffentlichen Hand, auf das der Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, zugleich die rechtswidrige Maßnahme darstellte, gegen die der Betroffene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe erhoben hatte (Senatsurteil BGHZ 122, 317, 323). Hiermit steht in Übereinstimmung, daß auch "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (nur) solche Rechtsbehelfe sind, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 123, 1, 7 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil BGHZ 137, 11, 23). Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß die gegen einen im Gegensatz zu einer vorangegangenen Auskunft erlassenen Verwaltungsakt eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ) nicht geeignet sind, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen unrichtiger Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB zu unterbrechen (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; bestätigt im Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324). Dieser Grundsatz trifft auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu.

cc) Im übrigen würde die verjährungsunterbrechende Wirkung des Widerspruchs hier noch aus einem weiteren - vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten - Grund scheitern: Der Kläger hatte in dem Vergleich vom 25. Oktober 1994 den Widerspruch zurückgenommen. Dies hätte die Verjährungsunterbrechung ex tunc beseitigt (§ 212 Abs. 1 BGB analog).

b) All dies schließt es - wie die Revision mit Recht geltend macht - indes nicht aus, daß die vom Kläger gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch und Antrag auf Herstellung von dessen aufschiebender Wirkung) sich auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen der Erteilung der unrichtigen Auskunft in anderer Weise als durch Unterbrechung ausgewirkt haben. Insoweit hat der Senat vielmehr keine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 122, 317 auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage , erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB § 852 Amtshaftung 1 bis 3, jew.m.w.N.). Diese Zumutbarkeit ist beispielsweise verneint worden, solange die aussichtsreiche Möglichkeit bestand, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz in engerem Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermö-
genseinbuße ausgeglichen wurde, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedurfte (aaO 1).
Im vorliegenden Fall stellte der gegen den Beitragsbescheid gerichtete Rechtsbehelf ein geeignetes Mittel dar, die aus der Auskunft herrührenden Schadensfolgen zu beseitigen. Erst mit der Feststellung, ob der Bescheid rechtmäßig war oder nicht, entschied sich nämlich, ob die für den Erwerb des Grundstücks getätigten Aufwendungen rentierlich oder unrentierlich gewesen waren. Würde man dem Kläger unter diesen Umständen darüber hinaus ansinnen , parallel zu diesem Rechtsbehelf, sei es auch nur zur Fristwahrung, eine Amtshaftungsklage wegen der Erteilung der Auskunft zu erheben, hätte man ihm zugemutet, sich prozessual widersprüchlich zu verhalten. Er hätte sich dann im Amtshaftungsprozeß auf den Rechtsstandpunkt stellen müssen, daß die Auskunft rechts- und amtspflichtwidrig gewesen war, während er im Verwaltungsverfahren - so wie tatsächlich geschehen - von der Rechtmäßigkeit der Auskunft und der Rechtswidrigkeit des zu ihr in Widerspruch stehenden Bescheides hätte ausgehen müssen. Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich eine in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt. Erst durch die endgültige Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs erhielt der Kläger diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtsprechung zumutbar machten, die Amtshaftungsklage gegen die Beklagte zu erheben (vgl. zu diesen Fragen insbesondere: Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324 bis 326). Dies bedeutet, daß die Verjährung erst mit dem
25. Oktober 1994 zu laufen begonnen hat. Sie ist somit durch die Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen worden.
2. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis erweist sich auch nicht mit anderer Begründung als richtig (§ 563 ZPO). Insbesondere wird nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt der streitgegenständliche Amtshaftungsanspruch nicht von der in Ziff. 3 des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs enthaltenen Abgeltungsklausel erfaßt. Diese Klausel hat folgenden Wortlaut:
"Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß durch diese Zahlungen sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Bescheid inklusive Nebenforderungen (Säumniszuschläge) ihre Erledigung gefunden haben."
Dieser Vergleich bedeutete im Grunde nichts anderes als das Anerkenntnis des Klägers, daß der Beitragsbescheid rechtmäßig gewesen war. Nur die aus dieser Rechtmäßigkeit herrührenden Rechtsfolgen sollten mit ihm geregelt werden. Anhaltspunkte dafür, daß damit zugleich die Beklagte von den haftungsrechtlichen Folgen eines früheren etwaigen rechts- und amtspflichtwidrigen Verhaltens befreit werden sollte, sind dagegen nicht erkennbar. Dies hat bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil eingehend und zutreffend ausgeführt. Es hat insbesondere mit Recht darauf hingewiesen, daß das verhältnismäßig geringfügige Nachgeben der Beklagten, welches sich in der Pauschalierung der Säumniszuschläge, einer Stundung und einer anteiligen Verfahrenskostenübernahme erschöpfte, auch keine innere Rechtfertigung dafür bot, den Kläger zur weitreichenden Aufgabe einer zuvor beanspruchten bürgerlich -rechtlichen Rechtsposition zu veranlassen.

3. Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr den noch streitigen Behauptungen der Parteien zu Grund und Höhe des Anspruchs nachzugehen haben wird.
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.