NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG | § 1 Grundsätze der Entschädigung

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

ra.de-OnlineKommentar zu § 15 BUKG 1990

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 15 BUKG 1990

§ 15 BUKG 1990 zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

§ 15 BUKG 1990 zitiert 8 §§ in anderen Gesetzen.

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Vermögensgesetz - VermG | § 6 Rückübertragung von Unternehmen


(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichba

Vermögensgesetz - VermG | § 2 Begriffsbestimmung


(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristis

Vermögensgesetz - VermG | § 4 Ausschluss der Rückübertragung


(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbet

Vermögensgesetz - VermG | § 30a Ausschlussfrist


(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt d

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 1 Grundsätze der Entschädigung


(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1

Vermögensgesetz - VermG | § 11 Grundsatz


(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In di

Vermögensgesetz - VermG | § 8 Wahlrecht


(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder
§ 15 BUKG 1990 zitiert 1 andere §§ aus dem Bundesumzugskostengesetz.

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG | § 2 Höhe der Entschädigung


Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des v

Referenzen - Urteile | § 15 BUKG 1990

Urteil einreichen

19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 15 BUKG 1990.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2012 - III ZR 104/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 104/11 Verkündet am: 12. Juli 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; Ve

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Nov. 2018 - 8 B 11/18, 8 B 11/18 (8 C 12/18)

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet. Sie führt auf die im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob die in § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG vo

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Mai 2018 - 8 C 11/17

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine 1935 in B. mit dem Geschäftszweck des Wohnungs- und Siedlungsbaus sowie der Vermietung von Immobilien gegründete GmbH, begeh

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2018 - 8 C 4/17

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer Beteiligung der Eheleute Dr. M. und Ma. S. an der F. AG geltend.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2018 - 8 C 5/17

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer Beteiligung der Eheleute Dr. E. und M. S. an der F. AG geltend.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2018 - 8 C 1/17

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer Beteiligung des Dr. G. an der F. AG geltend.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2018 - 8 C 3/17

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer Beteiligung des Dr. W. an der F. AG geltend.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Jan. 2018 - 8 C 23/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Bruchteilsrestitution einer Teilfläche des Grundstücks R.straße ... in D., verzeichnet im Grundbuch von S., Blatt 2...

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Dez. 2017 - 8 B 7/17, 8 B 7/17 (8 C 17/17)

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zu dem Urteil des Sena

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Apr. 2017 - 8 C 10/16

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin von Mitgliedern der Familie O. die Bruchteilsrestitution einer Teilfläche des früheren Betriebsgrundstücks der F

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2017 - 8 C 11/16

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den hälftigen Geschäftsanteil des Dr. H. an der "G. GmbH". Dr. H. gehörte

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2015 - 8 B 5/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Gründe 1 1. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Berechtigung an einem Grundstück wegen des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes einer Beteiligung an einem Unt

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. März 2015 - 8 C 5/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr wegen der verfolgungsbedingten Entziehung von Aktien des 1938 von Leipzig nach Palästina ausgewanderten jüdi

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Nov. 2014 - 5 C 39/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine gesonderte Entschädigung für den Verlust eines vormals im Eigent

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Apr. 2013 - 8 B 81/12

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

Gründe 1 Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG). Im Jahr 2011 beantragte sie, ihr f

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Apr. 2013 - 5 B 62/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. März 2012 - 5 C 11/11

bei uns veröffentlicht am 01.03.2012

Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Entschädigung nach dem NS-Verfol

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2011 - 5 C 23/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2011

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für ein infolge Zwangsverkaufs verlorenes Unternehmen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Mai 2011 - 8 B 34/11

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. November 2010 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen...
(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb...
(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der...
(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall...
(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der...
(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz...
(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall...
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person...
(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann...
Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der...
(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs...