Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2010 - II ZR 24/09

bei uns veröffentlicht am21.06.2010
vorgehend
Landgericht Hannover, 26 O 84/07, 20.05.2008
Oberlandesgericht Celle, 9 U 119/08, 23.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 24/09
Verkündet am:
21. Juni 2010
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AUFSICHTSRATSBERICHT
Der Bericht des Aufsichtsrats im Sinne des § 171 Abs. 2 AktG, welcher von der
Einberufung der Hauptversammlung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft
zur Einsicht der Aktionäre auszulegen ist (§ 175 Abs. 2 AktG), muss vom Aufsichtsrat
durch förmlichen Beschluss festgestellt und dessen Urschrift zumindest
durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 24/09 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 21. Juni 2007 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 5.1 abgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 20. Mai 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 21. Juni 2007 zu Tagesordnungspunkt 2 (Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006), Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006) und Tagesordnungspunkt 5.1 (Wahl des Aufsichtsrats Z. ) werden für nichtig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 %. Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 72 % und die Beklagte 28 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Aktionär der Beklagten. Er hat sich im Wege der Anfechtungsklage gegen insgesamt acht in der Hauptversammlung der Beklagten am 21. Juni 2007 gefassten Beschlüsse gewandt und geltend gemacht, es sei im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung kein ordnungsgemäßer Bericht des Aufsichtsrats ausgelegt worden. Im Revisionsverfahren sind nach einer teilweisen Klagerücknahme in erster Instanz noch Angriffe gegen sechs Beschlüsse anhängig.
2
Bis März 2007 bestand der Aufsichtsrat der Beklagten aus den Herren Z. , W. und Dr. S. (Vorsitzender). Im März 2007 legten die Aufsichtsratsmitglieder Dr. S. und W. mit Wirkung zum 15. März 2007 ihr Amt nieder. Mit Wirkung zum 26. März 2007 wurden die Herren F. und Dr. D. vom zuständigen Amtsgericht bis zum Ende der laufenden Amtsperiode ihrer Vorgänger zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Am 28. März 2007 fand eine Sitzung des Aufsichtsrats mit der neuen Besetzung F.
(neuer Vorsitzender), Dr. D. und Z. statt, in der der Jahresabschluss 2006 der Beklagten gebilligt wurde. In der Folgezeit fertigte der ehemalige Vorsitzende des Aufsichtsrats, Dr. S. , den Entwurf eines Berichts des Aufsichtsrats , der dem Aufsichtsrat zugeleitet wurde. Am 8. Mai 2007 fand eine weitere Sitzung des Aufsichtsrats statt. Weder in dieser Sitzung noch bei anderer Gelegenheit hat der Aufsichtsrat der Beklagten den Entwurf des Dr. S. oder einen anderen Entwurf als Bericht des Aufsichtsrats mit ausdrücklichem Beschluss festgestellt oder gebilligt. Ob der Berichtsentwurf des Dr. S. von allen Mitgliedern des Aufsichtsrats widerspruchslos zur Kenntnis genommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
3
Am 8. Mai 2007 wurde im elektronischen Handelsregister für den 21. Juni 2007 eine ordentliche Hauptversammlung der Beklagten angekündigt. Ebenfalls ab dem 8. Mai 2007 lag der Geschäftsbericht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus. In diesem Geschäftsbericht war als dessen Seiten 16 und 17 ein '"Bericht des Aufsichtsrates" eingefügt, der mit folgendem Hinweis endete: "B. , im Mai 2007 Dr. H. G. S. Vorsitzender des Aufsichtsrats (bis zum 15.03.2007)"
4
Am 21. Juni 2007 fand die Hauptversammlung der Beklagten statt, bei der ein Vertreter des Klägers sowie die Mitglieder des amtierenden Aufsichtsrats anwesend waren. Auf den Vorhalt des Vertreters des Klägers, warum der Bericht des Aufsichtsrates im Mai 2007 vom ausgeschiedenen Aufsichtsratsvorsitzenden gezeichnet sei, wurde erläutert, dass die Unterschrift vom Aufsichtsratsvorsitzenden für das Jahr geleistet worden sei, in dem der tätig gewe- sen sei. Der aktuelle Aufsichtsratsvorsitzende wies darauf hin, er sei in jenem Geschäftsjahr noch nicht tätig gewesen, stehe aber hinter dem Bericht.
5
Nach Schließung der Debatte wurde über die einzelnen Tagesordnungspunkte abgestimmt. Die Beschlüsse über die für das Revisionsverfahren noch relevanten Anträge zu TOP 2 (Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006), TOP 3 (Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006), TOP 4 (Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007), TOP 5 (Wahlen zum Aufsichtsrat), TOP 6 (Änderung der Satzung bezüglich der Aufsichtsratsvergütung und Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung) und TOP 9 (Elektronische Übermittlung von Informationen) wurden mit der erforderlichen Mehrheit gefasst. Der Vertreter des Klägers stimmte der Wahl der Aufsichtsräte F. und Dr. D. (TOP 5.2 und 5.3) sowie dem Antrag zu TOP 9 zu und erklärte zu sämtlichen im Revisionsverfahren noch angegriffenen Beschlüssen Widerspruch zur Niederschrift.
6
Der Kläger meint, der ausgelegte Bericht des Aufsichtsrats entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 171 Abs. 2 Satz 1, 175 Abs. 2 Satz 1 AktG. Es bedürfe einer ausdrücklichen Beschlussfassung des amtierenden Aufsichtsrats, an der es hier fehle. Der Bericht sei ferner nicht vom amtierenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterschrieben worden. Eine Heilung dieser Mängel in der Hauptversammlung sei nicht möglich gewesen, weil der Bericht des Aufsichtsrats der Information und Vorbereitung der Aktionäre auf die Hauptversammlung dienen müsse.
7
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg und führt unter Teilaufhebung des Berufungsurteils zur Nichtigerklärung der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 21. Juni 2007 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006 (TOP 2), die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006 (TOP 3) und die Wahl des Aufsichtsrats Z. (TOP 5.1). Die weitergehende Revision, mit der sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage gegen die Beschlüsse über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007 (TOP 4), die Wahl der Aufsichtsräte F. und D. (TOP 5.2 und 5.3), die Änderung der Satzung bezüglich der Aufsichtsratsvergütung und Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung (TOP 6) sowie die elektronische Übermittlung von Informationen (TOP 9) wendet, hat keinen Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung entspreche den formellen Anforderungen der §§ 171, 175 AktG. Ein ausdrücklicher Beschluss des Aufsichtsrats, den Berichtsentwurf des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. S. den Aktionären bekannt zu geben, sei nicht erforderlich gewesen. Die Aufsichtsratsmitglieder hätten übereinstimmend in der Sitzung vom 28. März 2007 entschieden, mit der Ausarbeitung des Berichts Dr. S. zu beauftragen. Dieser Bericht habe den Aufsichtsratsmitgliedern am 8. Mai 2007 vorgelegen. Indem die Mitglieder des Aufsichtsrats keine Einwendungen erhoben und es gestattet hätten, dass dieser Bericht den Aktionären zur Kenntnis gebracht worden sei, hätten sie konkludent beschlossen, ihn als eigenen Bericht vorzulegen. Dies stehe einem Beschluss gemäß § 108 Abs. 1 AktG gleich. Es sei auch unschädlich, dass der Bericht nicht vom amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats als seinem Stell- vertreter unterzeichnet worden sei. Der Zweck der §§ 171, 175 AktG, die Aktionäre zu informieren und ihnen eine Vorbreitung auf die Hauptversammlung zu ermöglichen, sei erfüllt gewesen. Etwaige verbleibende Unklarheiten im Hinblick auf die Unterschrift einer dritten Person seien ausgeräumt worden, indem der Aufsichtsratsvorsitzende anlässlich der Hauptversammlung erklärt habe, der Aufsichtsrat stehe hinter dem abgedruckten Bericht.
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II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12
1. Beim Zustandekommen der angegriffenen Beschlüsse der Hauptversammlung ist das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG verletzt worden, weil der gemäß § 175 Abs. 2 Satz 1 AktG von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft als Bestandteil des Geschäftsberichts ausgelegte „Bericht des Aufsichtsrats“ nicht Gegenstand eines ausdrücklich gefassten Beschlusses des Aufsichtsrats war. Dem Bericht ermangelt es damit an der erforderlichen Legitimation des amtierenden Aufsichtsrats, so dass es an einem Bericht im Sinne des § 171 Abs. 2 AktG insgesamt fehlt.
13
a) Der Bericht des Aufsichtsrats im Sinne des § 171 Abs. 2 AktG, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen ist (§ 175 Abs. 2 AktG), muss vom Aufsichtsrat durch Beschluss festgestellt werden (§ 108 Abs. 1 AktG, vgl. Hüffer, AktG 9. Aufl. § 171 Rdn. 12; Brönner in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 171 Rdn. 22; Schulz in Bürgers/Körber, AktG § 171 Rdn. 8; Euler/Müller in Spindler/Stilz, AktG § 171 Rdn. 71; MünchKommAktG/Kropff 2. Aufl. § 171 Rdn. 170; Lutter, AG 2008, 1, 10; Vetter, ZIP 2006, 257, 263). Erst durch die Feststellung des Berichts durch einen förmlichen Beschluss übernimmt der Aufsichtsrat die Verantwortung für seinen Inhalt und gibt ihm seine Funktion als wesentliche Informationsgrundlage für die Aktionäre im Hinblick auf die Vorbereitung und Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung.
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Auch das Berufungsgericht stellt die Notwendigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses nicht grundsätzlich in Frage, sondern meint, hier liege ein solcher Beschluss in konkludenter Form vor. Das ist rechtsfehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und der allgemeinen Meinung in der Literatur können Beschlüsse des Aufsichtsrats nicht stillschweigend gefasst werden. Es muss aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleistet sein, dass das Zustandekommen eines Beschlusses festgestellt werden kann. Dies ist bei stillschweigend gefassten Beschlüssen nicht möglich, weil bei diesen nicht die für eine Abstimmung unerlässlichen Feststellungen darüber getroffen werden können, inwieweit Beschlussfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltungen gegeben sind (BGH, Sen.Urt. v. 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, NJW 1989, 1928, 1929 m.w.Nachw.; Hüffer, AktG 9. Aufl. § 108 Rdn. 4; MünchKommAktG/Habersack 3. Aufl. § 108 Rdn. 12, jeweils m.w.Nachw.). Bringt der Aufsichtsrat lediglich stillschweigend oder konkludent seine Zustimmung zum Ausdruck oder tut seine Meinung kund, entfalten derlei Äußerungen keinerlei Rechtswirkungen (Hüffer aaO Rdn. 4; Habersack aaO Rdn. 12). In Betracht kommt allenfalls eine nachträgliche Genehmigung durch einen weiteren Beschluss des Aufsichtsrats, dem im Wege der Auslegung ein entsprechender Inhalt zugebilligt werden kann (Habersack aaO Rdn. 13 m.w.Nachw.). Ein solcher Beschluss ist hier vom Berufungsgericht weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
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2. Ein weiterer Gesetzesverstoß liegt darin, dass die Urschrift des ausgelegten Berichts nicht eigenhändig vom amtierenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterschrieben wurde.
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a) Das Gesetz verlangt in § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG, dass der Aufsichtsrat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten hat. § 126 Abs. 1 BGB, der für alle Fälle gilt, in denen das BGB oder eine sonstige Vorschrift des Privatrechts die Schriftform vorschreibt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 126 Rdn. 1; MünchKommBGB/Einsele 5. Aufl. § 126 Rdn. 3; zum "schriftlichen Bericht" i.S. des § 293 a Abs. 1 AktG vgl. Hüffer, AktG 9. Aufl. § 293 a Rdn. 10), verlangt zur Einhaltung einer durch Gesetz vorgeschriebenen schriftlichen Form eine eigenhändige Namensunterschrift. Dem entsprechend wird in der aktienrechtlichen Literatur für den Bericht im Sinne des § 171 Abs. 2 AktG zu Recht eine Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrats als Repräsentanten des Aufsichtsrats (Hüffer, AktG 9. Aufl. § 107 Rdn. 5) als notwendig, aber auch als ausreichend angesehen (Hüffer, AktG 9. Aufl. § 171 Rdn. 12; Brönner in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 171 Rdn. 23; Schulz in Bürgers/Körber, AktG § 171 Rdn. 8; Euler/Müller in Spindler/Stilz, AktG § 171 Rdn. 71; MünchKommAktG/Kropff 2. Aufl. § 171 Rdn. 169; Lutter, AG 2008, 1, 10; Vetter, ZIP 2006, 257, 263).
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Zu Unrecht meint die Beklagte, eine Unterzeichnung sei deshalb entbehrlich , weil die "Schriftlichkeit" des Berichts in § 171 Abs. 2 Satz 2 AktG nur im Gegensatz zur "Mündlichkeit" der Erläuterung des Berichts in der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG stehe. Bereits aus systematischen Gründen muss die von § 171 Abs. 2 AktG verlangte Schriftlichkeit des Berichts über eine bloße - in Abgrenzung zur Mündlichkeit zu sehende - schriftliche Verkörperung hinausgehen. Denn dass der Bericht schriftlich verkörpert sein muss, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Bericht dem Vorstand zugeleitet (§ 171 Abs. 3 AktG) und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausgelegt bzw. auf Verlangen den Aktionären in Form von Abschriften zugeleitet werden muss (§ 175 Abs. 2 AktG). Verlangt das Gesetz ausdrücklich darüber hinaus die "Schriftlichkeit" des Berichts, dann kann damit nur ein weitergehendes, eben im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB zu verstehendes Erfordernis der Gewährsübernahme mittels Unterschrift gemeint sein. Geht es um einen Bericht, der im Gegensatz zum mündlichen Bericht dauerhaft schriftlich verkörpert, nicht aber eigenhändig unterschrieben sein muss, dann spricht das AktG - wie § 90 Abs. 5 AktG zeigt - von einem Bericht in "Textform" (§ 126 b BGB).
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Auch teleologische Gründe erfordern, dass der Bericht nach § 171 Abs. 2 AktG im Sinne des § 126 BGB unterzeichnet wird. Die Unterschrift hat im Rahmen der Klarstellungs- und Beweisfunktion den Zweck, die Identität des Ausstellers erkennbar zu machen, die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer die Erklärung abgegeben hat (Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 126 Rdn. 6). Diese Gesichtspunkte sind sämtlich auch für die Frage von Belang, ob sich der amtierende Aufsichtsrat als zuständiges Organ zu dem unter seinem Namen den Aktionären bekanntzumachenden Bericht bekennt und damit die Gewähr für dessen Inhalt übernimmt.
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III. Das angefochtene Urteil erweist sich in Bezug auf die Beschlüsse der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006, die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006 und die Wahl des Aufsichtsrats Z. auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
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1. Im Hinblick auf diese Beschlüsse ist die zur Einschränkung des nach einhelliger Auffassung zu weit gefassten § 243 Abs. 1 AktG erforderliche Relevanz des Verfahrensverstoßes für die Ausübung der Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden Aktionärs gegeben. Maßgebend ist insoweit ein dem Beschluss anhaftendes Legitimationsdefizit , das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gem. § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (Senat, BGHZ 160, 385, 392 m.w.Nachw.; BGH, Sen.Urt. v. 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Tz. 44).
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a) Schutzzweck des Erfordernisses eines ausdrücklichen feststellenden Beschlusses des Berichts gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG ist die rechtssichere Dokumentation des Zustandekommens eines Aufsichtsratsbeschlusses mit Blick auf die Gesichtspunkte Beschlussfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltungen. Materieller Ausgangspunkt der Relevanzprüfung ist hier die Frage, ob sich der Aufsichtsrat durch einen ausdrücklichen Beschluss zu dem in seinem Namen der Hauptversammlung vorgelegten Bericht bekannt und damit Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat. Es geht damit letztlich um die Bedeutung des Berichts des Aufsichtsrats für die Wahrnehmung der Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte der Aktionäre.
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Diese Bedeutung ist erheblich. Der Aufsichtsrat muss mit seinem Bericht der Hauptversammlung die Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion im Allgemeinen sowie speziell in Bezug auf die für die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung wesentlichen Gesichtspunkte (Lagebericht, Jahresabschluss , Vorschlag der Verwendung des Bilanzgewinns, ggf. Konzernabschluss und Konzernlagebericht, vgl. § 171 Abs. 1 AktG) dokumentieren. Dabei hat der Bericht eine doppelte Funktion: Er informiert nicht nur über das Ergebnis der eigenen Prüfung der vom Vorstand beschlossenen Vorschläge und Berichte , sondern ist auch Rechenschaftsbericht des Aufsichtsrats über die gesamte von ihm während des abgelaufenen Geschäftsjahres hinsichtlich der Geschäftsführung des Vorstands ausgeübten Überwachungstätigkeit (MünchKommAktG/ Kropff 2. Aufl. § 171 Rdn. 146; Vetter, ZIP 2006, 257, 258; Lutter, AG 2008, 1). Der Gesetzgeber hat das Gewicht dieser Berichterstattung ferner durch eine Strafbewehrung (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unterstrichen.
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b) Vor diesem Hintergrund liegt Relevanz zunächst für die Entscheidung der Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats vor (ebenso Hüffer, AktG 9. Aufl. § 171 Rdn. 12; Schulz in Bürgers/Körber, AktG § 171 Rdn. 9; MünchKommAktG/Kropff 2. Aufl. § 171 Rdn. 178; Euler/Müller in Spindler/Stilz, AktG § 171 Rdn. 70; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG § 171 Rdn. 11; Vetter, ZIP 2006, 257, 258, 264 m.w.Nachw.).
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Bei der Entlastung gemäß § 120 AktG haben die Aktionäre darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine "glückliche Hand" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (Senat, BGHZ 160, 385, 389). Vor dem Hintergrund der erheblichen Bedeutung des Bericht im Sinne des § 171 Abs. 2 AktG ist der Umstand, dass der amtierende Aufsichtsrat für ihn nicht durch einen feststellenden förmlichen Beschluss die Verantwortung übernommen hat, es mithin insgesamt an einem Bericht des zuständigen Aufsichtsrats fehlt, eine relevante Information für die Aktionäre, um zu entscheiden, ob dieser Aufsichtsrat für die Vergangenheit seiner Überwachungsfunktion hinreichend nachgekommen ist und dem Gremium auch für die Zukunft vertraut werden kann. Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass nicht einmal der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Repräsentant des Organs die Urschrift unterzeichnet und damit die Urheberschaft für den Bericht als einen solchen des aktuell amtierenden Aufsichtsrats anerkannt hat.
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Dem steht hier nicht entgegen, dass nur ein Aufsichtsratsmitglied im zurückliegenden Geschäftsjahr 2006, für das Entlastung erteilt wurde, tätig war, während die beiden weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats erst mit Wirkung zum 26. März 2007 vom Amtsgericht nur noch bis zum Ende der laufenden Amtsperiode ihrer Vorgänger bestellt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die neu bestellten Aufsichtsratsmitglieder ihre Pflichten in der Kürze der Zeit bis zur Vorbereitung der Hauptversammlung vom 21. Juni 2007 nicht oder nur unzureichend erfüllen konnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr war der neu zusammengesetzte Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 28. März 2007 ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Lage, den Bericht des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006 der Beklagten und des Konzerns zu prüfen und den vorgelegten Jahresabschluss 2006 für die AG und den Konzern einstimmig mit Beschluss zu billigen. Im Übrigen hat ein Aufsichtsrat gemäß § 171 Abs. 2 Satz 2 AktG in seinem Bericht mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat. Gegenstand der Berichtspflicht ist es also auch, ob und ggf. aus welchen - möglicherweise mit dem Zeitpunkt seiner Bestellung zusammenhängenden - Gründen ein Aufsichtsrat nicht oder nicht in vollem Umfang in der Lage war, seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Auch die Information, ob ein eventuell erst kurze Zeit amtierender Aufsichtsrat in diesem Sinne wahrheitsgemäß berichtet und sich zu diesem Bericht mit förmlichem Beschluss und Unterzeichnung bekennt, wird für die Entlastungsentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs regelmäßig von Belang sein.
26
c) Die Relevanz der Rechtsverstöße gegen die Berichtspflicht ist ferner für den Beschluss über die Entlastung des Vorstands gegeben (vgl. auch MünchKommAktG/Kropff 2. Aufl. § 171 Rdn. 166; Euler/Müller in Spindler/Stilz, AktG § 171 Rdn. 70; Brönner in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 171 Rdn. 24). Der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung hat Rechenschaft auch über die Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand abzulegen (§ 171 Abs. 2 Satz 2 AktG). In diesem Rahmen hat der Aufsichtsrat den Aktionären unter anderem mitzuteilen, ob die Überwachung zu Beanstandungen geführt hat (Schulz in Bürgers/Körber, AktG § 171 Rdn. 9), was wiederum für die Entscheidung des objektiv urteilenden Aktionärs über die Entlastung des Vorstands in der Hauptversammlung von Bedeutung ist.
27
d) Relevanz liegt schließlich ebenso vor für den Beschluss, mit dem sämtliche Aufsichtsratsmitglieder erneut in das Aufsichtsratsgremium gewählt wurden.
28
Für eine Entscheidung über die Wiederwahl der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder kann es von Bedeutung sein, ob diese Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit ihrer Überwachungsfunktion (§ 111 Abs. 1 AktG) verletzt haben (Senat, BGHZ 180, 9 Tz. 38 - KIRCH/DEUTSCHE BANK). Entsprechendes gilt auch für die Verletzung der Pflicht des Aufsichtrats, den Bericht gemäß § 171 Abs. 2 AktG, der, wie gesagt, über die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats Rechenschaft ablegen muss, mit ausdrücklichem Beschluss als Bericht an die Hauptversammlung festzustellen und sich den Berichtstext ferner durch das Unterschreiben der Urschrift mindestens durch den Vorsitzenden des Organs zu Eigen zu machen. Jedenfalls wegen des fehlenden feststellenden Beschlusses mangelt es insgesamt an einem Bericht des Aufsichtsrats. Es fehlt damit eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung der Aktionäre, den bisherigen Mitgliedern des Aufsichtsrats durch eine Wiederwahl das Vertrauen auch für die Zukunft auszusprechen.
29
e) Der Relevanz der fehlenden Feststellung des Berichts durch einen förmlichen Aufsichtsratsbeschluss steht nicht entgegen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts auf Vorhalt des Vertreters des Klägers in Anwesenheit der weiteren Aufsichtsräte in der Hauptversammlung mündlich erklärt hat, er stehe hinter dem schriftlichen Bericht des Aufsichtsrates. Abgesehen davon, dass damit eine Äußerung allein des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und nicht des Gremiums insgesamt vorliegt, konnten allein die erschienenen Aktionäre durch diese Äußerung erreicht werden. Dies ist nicht ausreichend, um eine Anfechtbarkeit auszuschließen. Durch die Anordnung des § 175 Abs. 2 AktG, wo- nach der Bericht des Aufsichtsrats von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft auszulegen ist, soll der Aktionär frühzeitig vor der Hauptversammlung in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage des schriftlichen Berichts zu entscheiden, an der Hauptversammlung teilzunehmen, ihr fernzubleiben oder aber einen Vertreter zu entsenden und diesen ggf. auf der Grundlage des Berichts zu instruieren. Auch die nicht in Person erschienenen Aktionäre haben damit Anspruch auf eine zutreffende Unterrichtung (vgl. Senat, BGHZ 180, 9 Tz. 28 - KIRCH/DEUTSCHE BANK zu § 161 AktG; siehe auch Schwab in Schmidt/Lutter, AktG § 243 Rdn. 29 m.w.Nachw.). Dies gilt nicht nur für im Bericht mitgeteilte Informationen, sondern auch für die hier maßgebende Frage, ob der Bericht als solcher vom zuständigen Organ durch förmlichen Beschluss festgestellt und durch seinen Vorsitzenden unterschrieben wurde und damit als Bericht dieses Organs gelten kann.
30
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die hier durchgreifenden Anfechtungsgründe auch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht worden.
31
Allerdings ist nach § 246 Abs. 1 AktG nicht nur die nachträgliche Erhebung der Anfechtungsklage, sondern auch das Nachschieben von neuen Anfechtungsgründen ausgeschlossen. Der Kläger muss den maßgeblichen Lebenssachverhalt , aus dem er die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, in seinem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist vortragen (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 167, 204 Tz. 18 m.w.Nachw.; BGHZ 180, 9 Tz. 34 - KIRCH/DEUTSCHE BANK; Hüffer, AktG 9. Aufl. § 246 Rdn. 26). Dies hat der Kläger bei verständiger Würdigung des Gesamtzusammenhangs der Klageschrift getan. Mit seiner innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung bei Gericht eingegangenen Anfechtungsklage hat er geltend gemacht, die Anfechtbarkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass kein ordnungsgemäßer Be- richt des Aufsichtsrats über den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Verwendung des Bilanzgewinns vorgelegen habe. Der vorgelegte Bericht sei nicht wirksam erstellt worden, weil dieser unter Mitwirkung von zwei Personen zustande gekommen und beschlossen worden sei, die kein wirksames Aufsichtsratsmandat (mehr) gehabt hätten. Der Bericht sei von dem bereits ausgeschiedenen Aufsichtsratsvorsitzenden sogar unterschrieben worden. Diesem Vorbringen lässt sich bei verständiger Würdigung als seine Kehrseite entnehmen , dass ein feststellender Beschluss des zu dieser Zeit amtierenden Aufsichtsrats nicht vorgelegen habe und es an der Unterschrift des amtierenden Vorsitzenden gefehlt habe.
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IV. Hinsichtlich der Beschlüsse zur elektronischen Übermittlung von Informationen , zur Änderung der Satzung bezüglich der Höhe der Aufsichtsratsvergütung , zur Wahl des Abschlussprüfers sowie zur Wahl der Aufsichtsräte F. und Dr. D. hat das Berufungsgericht die Anfechtungsklage dagegen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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1. Im Hinblick auf den Beschluss zur elektronischen Übermittlung von Informationen fehlt es an der erforderlichen Relevanz des fehlenden Aufsichtsratsbeschlusses für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs. Bei diesem Tagesordnungspunkt ging es um die Zustimmung der Hauptversammlung zu einer Satzungsergänzung dahingehend, dass die Gesellschaft berechtigt sein sollte, Informationen an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln, sofern die Voraussetzungen entsprechender Vorschriften des WpHG vorliegen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die fehlende Feststellung des Aufsichtsratsberichts durch einen Beschluss und die fehlende Unterschrift bei diesem Thema von Bedeutung für die Ausübung der Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte waren.
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2. Auch die Relevanz des Verfahrensverstoßes für die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung bezüglich der Höhe der Aufsichtsratsvergütung ist nicht gegeben. Für die insoweit beschlossene Satzungsänderung dahingehend , dass die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats künftig einen festen Grundbestandteil und einen variablen Bestandteil haben sollte, sind die Rechtsfehler nicht von Bedeutung. Dies gilt ebenso für die ebenfalls unter dem Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Festsetzung der Höhe der Vergütung. Aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs hängt die Beurteilung der für die Zukunft geltenden Vergütungsstruktur und -höhe für den neu gewählten Aufsichtsrat nicht davon ab, ob der bisher amtierende Aufsichtsrat es unterlassen hat, den Bericht an die Hauptversammlung ausdrücklich mit Beschluss festzustellen und dessen Urschrift zu unterschreiben. Dabei ist es ohne Belang, dass hier Personenidentität zwischen den vorherigen und dem durch die Aktionäre in derselben Hauptversammlung neu gewählten Aufsichtsratsmitgliedern besteht. Die beschlossene Aufsichtsratsvergütung betrifft Aufwand und Tätigkeit des Aufsichtsrats in der Zukunft und spiegelt - anders als die Entlastung und die Wiederwahl - nicht das Verhalten der Mitglieder in der Vergangenheit wider.
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3. Die Relevanz des fehlenden Aufsichtsratsbeschlusses für die Informations - und Mitwirkungsrechte der Aktionäre fehlt weiter für den Beschluss über die Wahl des Abschlussprüfers. Zwar hat der Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 171 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AktG auch zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen, eventuelle Einwendungen zu erklären oder den Abschluss zu billigen. Diese Umstände können wiederum für die hier angefochtene Wiederwahl des Abschlussprüfers von Belang sein. Hier hat der Aufsichtsrat jedoch bereits in der neuen Besetzung in seiner Sitzung am 28. März 2007 den Bericht des Abschlussprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006 der Beklagten und des Konzerns geprüft und den vorgelegten Jahresabschluss 2006 für die AG und den Konzern ein- stimmig mit förmlichem Beschluss gebilligt. Jedenfalls bei dieser Sachlage wird das dem Aufsichtsratsbericht im Übrigen wegen des fehlenden Beschlusses und der fehlenden Unterschrift anhaftende Legitimationsdefizit für einen vernünftig denkenden Aktionär keine derart schwerwiegende Bedeutung haben, dass bei wertender, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Anfechtbarkeit der Wiederwahl des Abschlussprüfers gerechtfertigt erscheint.
36
4. Im Hinblick auf die Beschlüsse zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder F. und D. fehlt es an der Anfechtungsbefugnis des Klägers, weil sein Vertreter diesen Beschlüssen in der Hauptversammlung zugestimmt hat. Gleiches gilt - zusätzlich zur bereits dargelegten fehlenden Relevanz - für den Beschluss zur elektronischen Übermittlung von Informationen.
37
Für die GmbH ist anerkannt, dass ein Gesellschafter nicht anfechtungsbefugt ist, der im Sinne des ergangenen Beschlusses abgestimmt hat (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 137; Lutter/Hommelhoff/ Bayer, GmbHG 17. Aufl. Anh. zu § 47 Rdn. 60; Roth/Altmeppen, GmbHG 6. Aufl. § 47 Rdn. 141; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 47 Rdn. 136; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 139; Hachenburg/Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 152). Ob dem für die Aktiengesellschaft generell, also auch für Mängel bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses oder für sonstige Mängel zu folgen ist, die erst nach der Abstimmung des Aktionärs entstehen, kann hier auf sich beruhen. Offenbleiben kann außerdem, ob die Anfechtungsbefugnis des dem Beschluss zustimmenden Aktionärs aus allgemeinen Gründen oder aber bereits deswegen fehlt, weil ein gegen den Beschluss zur Niederschrift erklärte Widerspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam ist und deshalb die besonderen Voraussetzungen im Sinne des § 245 Nr. 1 AktG nicht vorliegen (dagegen MünchKommAktG/Hüffer 2. Aufl. § 245 Rdn. 32; Dörr in Spindler/Stilz, AktG § 245 Rdn. 25). Jedenfalls im Ergebnis kann auch nach Auffassung des erkennenden Senats der Aktionär Mängel im vorbereitenden Verfahren wie Einberufungsmängel , Fehler bei der Leitung der Hauptversammlung oder bei der Auskunftserteilung nicht mehr im Wege der Anfechtungsklage geltend machen, wenn er dem Beschluss zugestimmt hat (ebenso Zöllner in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 82 ff.; ders. AG 2000, 145, 146). Nichts anderes gilt für die rechtsfehlerhafte Veröffentlichung eines nicht durch Beschluss festgestellten und nicht unterschriebenen Aufsichtsratsbeschlusses im Rahmen der Einberufung einer Hauptversammlung (§§ 175 Abs. 2, 171 Abs. 2 AktG).
38
Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob die Anfechtungsbefugnis nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Aktionär dem Beschlussvorschlag in Kenntnis des Mangels zugestimmt hat (so Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 139; Hachenburg/Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 152; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 83, ders. ohne dieses Erfordernis in AG 2000, 145, 146), oder ob die Frage der (Un-) Kenntnis oder Fehlvorstellung des Aktionärs bei der Stimmabgabe nach den allgemeinen Grundsätzen für eine Anfechtung der Stimmabgabe allenfalls nach §§ 119 ff. BGB relevant wird (vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. Anh. zu § 47 Rdn. 60), weil der Ausschluss der Anfechtungsbefugnis aus dem Rechtsgedanken des venire contra factum proprium folgt (Hachenburg/Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 152; Roth/Altmeppen, GmbHG 6. Aufl. § 47 Rdn. 141) und dieser an dem objektiven Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens anknüpft (BGH, Urt. v. 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Tz. 41; Palandt/Grüneberg, BGB 69. Aufl. § 242 Rdn. 55). Im Streitfall lag eine hinreichende Kenntnis von den der Anfechtungsklage zugrunde gelegten Mängeln vor. Der Vertreter des Klägers hatte bereits in der Hauptversammlung anknüpfend an den auf den ausgeschiedenen Vorsitzenden des Aufsichtsrats lau- tenden Zeichnungsvermerk gerügt, dass der hier ausgelegte Aufsichtsratsbericht nicht ordnungsgemäß zustandegekommen sei.
39
V. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - das Berufungsurteil nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis aufgehoben werden muss und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Goette Caliebe Drescher Löffler Bender
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 20.05.2008 - 26 O 84/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 23.12.2008 - 9 U 119/08 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

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(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen D

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(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. (2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehe

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(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist

Aktiengesetz - AktG | § 245 Anfechtungsbefugnis


Zur Anfechtung ist befugt 1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;2. jeder in der Hauptver

Aktiengesetz - AktG | § 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat


(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der

Aktiengesetz - AktG | § 400 Unrichtige Darstellung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler 1. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im

Aktiengesetz - AktG | § 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß. (2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufs

Aktiengesetz - AktG | § 90 Berichte an den Aufsichtsrat


(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über 1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächli

Aktiengesetz - AktG | § 175 Einberufung


(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a de

Aktiengesetz - AktG | § 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex


(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deuts

Aktiengesetz - AktG | § 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers


(1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. Zu Beginn der V

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - II ZB 5/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/12 vom 14. Januar 2014 in dem Verfahren auf Auskunftserteilung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG §§ 131, 132 a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 A

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Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2015 (Az.: 2 HK O 2119/14) aufgehoben. II. Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä

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(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.

(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für das Zugänglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Die Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.

(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.

(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für das Zugänglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Die Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.

(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.

(2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.

(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für das Zugänglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Die Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.

(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.

(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für das Zugänglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Die Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.

(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.

(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für das Zugänglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Die Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.

(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.

(2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. Satz 3 ist auf Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute nicht anzuwenden.

(2) Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.

(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für das Zugänglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Die Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.

(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über

1.
die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist;
2.
die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals;
3.
den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft;
4.
Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) einzugehen. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als wichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein kann.

(2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt zu erstatten:

1.
die Berichte nach Nummer 1 mindestens einmal jährlich, wenn nicht Änderungen der Lage oder neue Fragen eine unverzügliche Berichterstattung gebieten;
2.
die Berichte nach Nummer 2 in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der über den Jahresabschluß verhandelt wird;
3.
die Berichte nach Nummer 3 regelmäßig, mindestens vierteljährlich;
4.
die Berichte nach Nummer 4 möglichst so rechtzeitig, daß der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.

(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(4) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten.

(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen. Soweit die Berichte in Textform erstattet worden sind, sind sie auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen zu übermitteln, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Aufsichtsratsmitglieder über die Berichte nach Absatz 1 Satz 3 spätestens in der nächsten Aufsichtsratssitzung zu unterrichten.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 111/05 Verkündet am:
2. Juli 2007
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der nicht rechtsfähige Verein ist aktiv parteifähig.

a) Einer rechtlich unselbständigen Untergliederung eines eingetragenen Vereins
fehlt das Feststellungsinteresse, von dessen Mitgliedern gefasste Beschlüsse
einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Die Beschlussanfechtung
setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das klagende Mitglied
dem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der
Rechtshängigkeit angehört.

b) Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung
nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine
sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie
an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf
der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.
BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger zu 1 und 53 sowie des Beklagten zu 1 wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. November 2006 und des Ergänzungsurteils vom 22. Januar 2007 im Kostenpunkt voll und in der Sache teilweise aufgehoben und wird das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Es wird auf Antrag der Kläger zu 2, 3, 9-15, 17-19, 21-27, 2930 , 32-38, 41-45, 47-54, 56-59, 67, 69, 70, 76-78, 83-85, 87, 90, 92-94, 96-99, 101, 110-112, 115, 116, 118, 121, 122, 125, 126, 129-133 festgestellt, dass der von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 am 30. Januar 2003 zum Tagesordnungspunkt 2. "Verkauf Clubhaus" mit 247 Ja-Stimmen gegen 163 NeinStimmen bei 10 Enthaltungen gefasste Beschluss nichtig ist. Dieser Antrag hat sich gegenüber den Klägern zu 4-8, 16, 20, 28, 31, 39, 40, 46, 55, 61, 68, 72-74, 79, 81, 82, 86, 91, 95, 100, 102, 106, 107, 109, 124, 127, 128 erledigt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1 wird gegenüber den Klägern zu 1-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 festgestellt, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem im Grundbuch von G. Blatt unter den laufenden Nummern 1 und 2 eingetragenen Grundstücken Flur , Flurstücke (W.
mit einer Größe von 1.472 m²), und (Am H. mit einer Größe von 32 m² bzw. 252 m²) nicht treuhänderisch für seine Ruderabteilung, den Kläger zu 1, hält und den Klägern zu 1-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 nicht zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 1 27,6 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch 72,4 % wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Die Kläger zu 2-4, 6- 57 höchstens 72,2 %, die Kläger zu 58-133 höchstens 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4 und 6133 im ersten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im ersten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch , wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Die Kläger zu 2-4, 6-57 höchstens 72,2 %, die Kläger zu 58-133 höchstens 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im ersten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch. Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 1 36,3 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch 63,7 %, wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Die Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 höchstens 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4, 6-59, 6267 , 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 im zweiten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 im zweiten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 72,2 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im zweiten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch , wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Die Kläger zu 2-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 höchstens 72,2 %, und die Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 höchstens 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im zweiten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch. Von den Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 1 27,6 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch 72,4 % wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Der Kläger zu 53 höchstens 72,2 %, die Kläger zu 2-4, 6-52, 54-133 höchstens 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4, 6-52, 54133 im dritten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 50 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 53 im dritten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im dritten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch , wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Der Kläger zu 53 höchstens 72,2 % und die Kläger zu 2-4, 6-52, 54-133 höchstens 27,8 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte zu 1, ein eingetragener Sportverein mit mehr als 1.000 Mitgliedern, ist entsprechend den unter seinem Dach ausgeübten Sportarten in 18 Abteilungen gegliedert. Der Kläger zu 1 bildet die Ruderabteilung, die weiteren Kläger sind Mitglieder sowohl des Klägers zu 1 als auch des Beklagten zu 1. Nach dem Grundbuch ist der Beklagte zu 1 Eigentümer eines mit einem Clubhaus bebauten Grundstücks. Die Parteien streiten u.a. darum, ob der Beklagte zu 1 diese Liegenschaft an den Beklagten zu 2, einen eingetragenen Rudersportverein, wirksam veräußert hat.
2
Die Vereinssatzung des Beklagten zu 1 enthält u.a. folgende Bestimmungen : "§ 3 Gliederung 1. Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet. Zur Zeit bestehen folgende Abteilungen: … Rudern … . 2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. … § 5 3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. 2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand. … … 4. Der Austritt muss dem jeweiligen Abteilungsvorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. … 5. Ein Mitglied kann vom jeweiligen Abteilungsvorstand ausgeschlossen werden,
a) wegen … … § 8 Mitgliederversammlung … 4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. … Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 5. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. … 7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. 8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. … § 10 Vorstand … 2. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB berechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines entweder der Vereinsvorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender sein muss. … 6. Die Abteilungsvorsitzenden sind im Innenverhältnis berechtigt , Verpflichtungen einzugehen, die die jeweilige Abteilung betreffen und sich im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel halten. …“
3
Durch Schreiben vom 27. Dezember 2002 berief der Beklagte zu 1 die Mitglieder für den 30. Januar 2003 zu einer außerordentlichen Versammlung ein. Als Punkt 2 der Tagesordnung war ohne weitere Erläuterung "Verkauf Clubhaus" angegeben. Das Clubhaus einschließlich der zugehörigen, mit einem Bootssteg ausgestatteten Grundstücksparzellen wird wegen des unmittelbaren Havelzugangs überwiegend von den Mitgliedern der Ruderabteilung, aber auch von den übrigen Vereinsmitgliedern genutzt. Nachdem zwischenzeitlich die Absicht des Beklagten zu 1, das Grundstück an den unmittelbar benachbarten Beklagten zu 2 zu veräußern, bekannt geworden war, unterrichtete der Beklagte zu 1 durch ein Rundschreiben vom 23. Januar 2003 die Mitglieder nunmehr "in zutreffender Weise" über Punkt 2 der Tagesordnung dahin, dass Gegenstand der Beschlussfassung ein Verkauf des Grundstücks zum Preis von 720.000,00 € an den Beklagten zu 2 bilde. Am 30. Januar 2003 ergab die Abstimmung über den Tagesordnungspunkt "Verkauf Clubhaus" 247 Ja-Stimmen, 163 Nein-Stimmen und 10 Enthaltungen.
4
Der Kläger zu 1 teilte durch Schreiben vom 3. Februar 2003 dem Beklagten zu 2 unter Hinweis auf ein beigefügtes anwaltliches Kurzgutachten seine Absicht mit, gegen den Beschluss vom 30. Januar 2003 gerichtlich vorzugehen. Am 13. Februar 2003 verkaufte der Beklagte zu 1 unter gleichzeitiger Auflassung durch notariell beurkundeten Vertrag die mit dem Clubhaus und dem Bootssteg bebauten Grundstücke zum Preis von 720.000,00 € an den Beklagten zu 2. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 vom 30. Juni 2003 wurde der Tagesordnungspunkt "Beschluss über Verhand- lungen zur Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages" bei 116 JaStimmen und 14 Enthaltungen mit 263 Nein-Stimmen abgelehnt.
5
Der Kläger zu 1 sowie - nach Ausscheiden des "Klägers zu 5" noch vor Zustellung der Klage - 131 in seiner Abteilung organisierte Mitglieder haben die Feststellung begehrt, dass der auf der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 gefasste Beschluss vom 30. Januar 2003 und der zwischen den Beklagten zu 1 und 2 am 13. Februar 2003 geschlossene notarielle Kaufvertrag nebst Auflassungsvereinbarung nichtig sind. Für den Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Vertrages abgewiesen wird, haben die Kläger die Feststellung beantragt, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude (Clubhaus) nebst Bootssteg nicht Gegenstand des notariellen Kaufvertrages und der Auflassungsvereinbarung sind und der Kläger zu 1 Eigentümer des Gebäudes sowie des Bootsstegs ist. Ferner haben sie beantragt, den Beklagten zu 2 unter gleichzeitiger Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Rechte zur Rückauflassung an den Beklagten zu 1 zu verurteilen. Der Beklagte zu 1 hat gegenüber den Klägern zu 1 bis 4 sowie zu 6 bis 56 "Zwischenfeststellungswiderklage" mit dem Antrag erhoben, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an den von dem notariellen Vertrag betroffenen Grundstücken nicht treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und den Klägern zu 1 bis 4 und 6 bis 56 nicht zur treuhänderischen Verwaltung dieses Grundstücks verpflichtet ist. Für den Fall, dass dem Antrag der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrages stattgegeben wird, hat er die weitere Feststellung beantragt , dass der Beklagte zu 1 Eigentümer des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes nebst Bootssteg ist. Das Landgericht hat - unter Abweisung des von den Klägern in den Rechtsmittelinstanzen nicht weiter verfolgten Rückauflassungsanspruchs - den Klage- und Widerklageanträgen stattgegeben.
6
Gegen dieses Urteil haben auf Klägerseite die namentlich benannten Kläger zu 1-3, 9-15, 17-19, 21-27, 29, 30, 32-38, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 75-78, 83-85, 87-90, 92-94, 96-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 mit dem Ziel der Abweisung der Widerklage Berufung eingelegt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage beantragt. Der Beklagte zu 1 hat außerdem seine Widerklageanträge über die Kläger zu 1-4 und 6-56 hinaus auf die Kläger zu 57-59, 62-72, 75-78, 81, 83-85, 87-90 sowie 92-133 erweitert. Die in der Berufungsschrift nicht genannten - zwischenzeitlich aus dem Kläger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 ausgetretenen - Kläger haben auf Anregung des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit im Blick auf das Klagebegehren für erledigt erklärt. Dem Erledigungsantrag ist der Beklagte zu 1 entgegengetreten, während sich der Beklagte zu 2 dem Antrag angeschlossen hat.
7
Das Kammergericht hat den auf der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 vom 30. Januar 2003 gefassten Beschluss sowie den zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 geschlossenen notariellen Kaufvertrag nebst Auflassungsvereinbarung vom 13. Februar 2003 für nichtig und den Rechtsstreit entsprechend dem klägerischen Antrag teilweise für erledigt erklärt. Auf die "Zwischenfeststellungswiderklage" und die Hilfswiderklage des Beklagten zu 1 hat das Kammergericht gegenüber den Klägern zu 1-3, 9-19, 21-27, 29-39, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 festgestellt, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundstück nicht treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und den Klägern nicht zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist sowie dass der Beklagte zu 1 Eigentümer des auf diesen Grundstücken errichteten Gebäudes einschließlich des Bootssteges ist. Die Kläger zu 1 und 53 sowie der Beklagte zu 1 verfolgen mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision ihre abgewiesenen Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revisionen der Kläger zu 1 und 53 und des Beklagten zu 1 sind teilweise begründet und führen unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu der im einzelnen aus dem Urteilstenor ersichtlichen Abänderung der vordergerichtlichen Entscheidungen.

A.


9
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
10
Der Kläger zu 1, der innerhalb des Beklagten zu 1 einen nicht rechtsfähigen Verein bilde, sei über den Wortlaut des § 50 ZPO hinaus berechtigt, auch Aktivprozesse zu führen. Ferner könne er, soweit sein Wirkungsbereich betroffen sei, Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 selbständig anfechten. Der von der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 am 30. Januar 2003 unter dem Tagesordnungspunkt "Verkauf Clubhaus" gefasste Beschluss, der zudem der für eine Satzungsänderung notwendigen qualifizierten Mehrheit von drei Viertel entbehre, sei jedenfalls wegen eines in der unzureichenden Konkretisierung des Beschlussgegenstandes liegenden Einberufungsmangels nichtig.
11
Der am 13. Februar 2003 zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 vereinbarte Grundstückskaufvertrag sei ebenfalls nichtig. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagten bewusst zum Nachteil der Kläger gehandelt hätten. Der Beklagte zu 2 sei als Vertragspartner des Vertretenen nicht schutzwürdig, weil er den Grundstückskaufvertrag in Kenntnis des Umstandes geschlossen habe, dass Mitglieder des Beklagten zu 1 beabsichtigten, den Be- schluss über die Ermächtigung des Vereinsvorstands zur Veräußerung des Grundstücks anzufechten.
12
Die aus dem Beklagten zu 1 bzw. dem Kläger zu 1 ausgeschiedenen Kläger zu 4, 6-8, 20, 28, 39, 40, 46, 55, 60, 61, 68, 71-74, 79-82, 86, 91, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127 und 128 hätten den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz wirksam in der Hauptsache für erledigt erklärt.
13
Die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 sei zulässig (§ 256 Abs. 2 ZPO), weil die Entscheidung über die Gültigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2003 von den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück abhänge. Die subjektive Erweiterung der Widerklage durch den Beklagten zu 1 auf weitere Kläger sei, soweit sie sich nicht gegen zwischenzeitlich ausgetretene Mitglieder richte, zulässig, weil sie sachdienlich sei. Das Begehren sei auch in der Sache begründet, weil der Beklagte mangels eines Treuhandverhältnisses das Eigentum nicht treuhänderisch für die Kläger halte. Die hilfsweise erhobene Widerklage des Beklagten zu 1 habe ebenfalls Erfolg, da es sich bei Clubhaus und Bootssteg nicht um im Eigentum des Klägers zu 1 stehende bloße Scheinbestandteile des Grundstücks handele.
14
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand.
B. (Revision der Kläger zu 1 und 53)
15
Die Kläger zu 1 und 53 bekämpfen mit ihrer Revision vergeblich die - auf die Widerklage des Beklagten zu 1 - getroffene (negative) Feststellung des Berufungsgerichts , dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundstück nicht treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und insbesondere den Klägern zu 1 und 53 nicht zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist.
16
I. Die Kläger zu 1 und 53 rügen allerdings zu Recht, dass es sich bei dem Begehren des Beklagten zu 1 nicht um einen - kein besonderes Feststellungsinteresse erfordernden - Antrag auf Zwischenfeststellung eines Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 2 ZPO) handelt.
17
1. Ein Antrag auf Zwischenfeststellung hat zur Voraussetzung, dass die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht. Wird dagegen über die Hauptsache unabhängig von dem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden, ist mangels Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellung kein Raum (BGH, Urt. v. 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272 f.). So verhält es sich hier.
18
2. Für die rechtliche Beurteilung der von den Klägern gestellten Hauptanträge , die Feststellung zu treffen, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2003 und der notarielle Vertrag vom 13. Februar 2003 nichtig sind, wie auch des Hilfsbegehrens ist es ohne Bedeutung, ob der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundstück treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und den Klägern zu einer treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist. Denn das Bestehen eines Treuhandverhältnisses oder des Eigentums des Klägers zu 1 ist nicht Voraussetzung für die begehrte Feststellung.
19
a) Selbst wenn man eine Treuhänderstellung der Beklagten zu 1 an dem Grundstück unterstellt, würde dadurch die Gültigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung über den Verkauf des Grundstücks nicht berührt, weil aufgrund der Vertragsfreiheit und der nie ausschließbaren Möglichkeit eines Erwerbs ein Kaufvertrag selbst über eine in fremdem Eigentum stehende Sache geschlossen werden kann (BGHZ 141, 179, 181 f.). Ebenso würde die dingliche Verfügungsbefugnis des Beklagten zu 1, als Eigentümer die mit Clubhaus und Bootssteg bebauten Grundstücke wirksam auf den Beklagten zu 2 zu übertra- gen, durch eine Treuhand nicht beschränkt (BGHZ 11, 37, 43; Sen.Urt. v. 4. April 1968 - II ZR 26/67, NJW 1968, 1471). Die in dem Verstoß gegen das schuldrechtliche Veräußerungsverbot liegende, Schadensersatzansprüche begründende (Sen.Urt. v. 4. April 1968 - II ZR 26/67 aaO) Vertragsverletzung wäre mangels Gesetzesgleichheit nicht geeignet, einen Beschlussmangel zu rechtfertigen (vgl. RGZ 83, 377, 380 f.; MünchKommAktG/Hüffer aaO § 243 Rdn. 16). Aus diesen Erwägungen würde auch die Wirksamkeit des notariellen Vertrages durch eine Treuhänderstellung des Beklagten zu 1 nicht berührt. Deshalb bilden etwaige Treuhandverhältnisse an dem Grundstück kein notwendiges Zwischenglied für die über die Hauptanträge zu treffende Entscheidung.
20
b) Schließlich fehlt es auch für den hilfsweise erhobenen Antrag der Kläger auf Feststellung, dass dem Kläger zu 1 das Eigentum an dem Clubhaus und dem Bootssteg zusteht, an der erforderlichen Präjudizialität, weil die Eigentümerstellung des Klägers zu 1 an den Gebäuden gerade unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück geltend gemacht wird.
21
II. Das Begehren des Beklagten zu 1 ist jedoch als allgemeine negative Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) zulässig.
22
Das notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben, weil sich die Kläger Eigentumsrechten (BGHZ 27, 190 ff.) am Vermögen des Beklagten zu 1 berühmen , die einer entsprechenden Feststellung zugänglich sind. Die Kläger haben dem Beklagten zu 1 in diesem Rechtsstreit wiederholt im Blick auf das streitige Grundstück einschließlich seiner Bebauung die Befugnisse eines bloßen Grundstückstreuhänders zugesprochen, für sich selbst aber die Treugeberstellung als Eigentümer in Anspruch genommen. Obwohl die Kläger zu 2 ff. nur für den Kläger zu 1 und nicht auch für sich selbst ein Treuhandverhältnis behaupten und es darum ihnen gegenüber um die Feststellung eines Drittrechtsverhältnisses geht, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor, weil die begehrte Feststellung für die Rechtsbeziehungen des Beklagten zu 1 zu den Klägern zu 2 ff. als seinen Mitgliedern von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH Urt. v. 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539 f.).
23
III. Das Feststellungsbegehren ist - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - begründet.
24
1. Greifbare Anhaltspunkte für ein zwischen dem Kläger zu 1 und dem Beklagten zu 1 vereinbartes Treuhandverhältnis sind, wie das Kammergericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich und werden auch von der Revision der Kläger zu 1 und 53 nicht aufgezeigt. Da die Annahme eines Erwerbs des Grundstücks aus Mitteln des Klägers zu 1 einer hinreichenden Tatsachengrundlage entbehrt, kann daraus nicht der konkludente Abschluss eines Treuhandverhältnisses hergeleitet werden. Wie das Landgericht im unstreitigen Tatbestand festgestellt hat, wurde im Gegenteil der Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von insgesamt 50.000,00 DM durch Zuwendungen der Bank für 17.000,00 DM von und der D. Bank AG von 40.000,00 DM an den Beklagten zu 1 finanziert. Diese Feststellungen, auf die das Kammergericht Bezug genommen hat, sind auch dem Revisionsverfahren zugrunde zu legen, weil ein dagegen erhobener Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) der Kläger zurückgewiesen wurde und eine Richtigstellung des Tatbestandes nicht mit Hilfe einer Verfahrensrüge durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851 f.).
25
2. Ferner war das Kammergericht entgegen der Auffassung der Revision der Kläger nicht gehalten, von sich aus die vorgelegten umfangreichen Ordner auf für die Frage eines Treuhandverhältnisses möglicherweise erhebliche Tatsachen durchzusehen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nie ersetzen (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - V ZB 29/01, BGH-Report 2002, 257; vgl. Sen.Urt. v.
23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 564). Im Übrigen ist der von den Klägern in der mündlichen Revisionsverhandlung zum Inhalt der Anlagen gehaltene Sachvortrag unzutreffend. Tatsächlich wurde der Schriftverkehr, aus dem die Kläger eine Treuhänderstellung herleiten, nicht allein namens des Klägers zu 1, sondern stets zugleich auch namens des Beklagten zu 1 geführt.
26
3. Schließlich kann eine treuhänderische Bindung des Beklagten zu 1 nicht allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen entnommen werden.
27
Handelt es sich - wie im Streitfall - um einen eingetragenen Verein und seine teilweise verselbständigte Untergliederung, so sind beide Vermögenssphären zu unterscheiden und der jeweiligen Organisation die von ihr erworbenen Vermögensgegenstände rechtlich zugeordnet (Schaible, Der Gesamtverein und seine vereinsmäßig organisierte Untergliederung 1992 S. 89). Befinden sich Einrichtungen im Eigentum des Gesamtvereins, begründet deren Nutzung durch eine Abteilung nicht bereits ein zu ihren Gunsten wirkendes Treuhandverhältnis. Andernfalls würde der eingetragene Verein entgegen der sachenrechtlichen Zuordnung für sämtliche von ihm selbst erworbene Vermögensgegenstände allgemein zum bloßen Treuhänder seiner Abteilungen herabgestuft. Eine derart einschneidende Rechtsfolge, die den Gesamtverein faktisch jeglicher Handlungsmöglichkeiten beraubt, würde das Überordnungsverhältnis zwischen Gesamtverein und Untergliederung in das Gegenteil verkehren und kann darum nicht Ausdruck allgemeiner vereinsrechtlicher Grundsätze sein.

C. (Revision des Beklagten zu 1)
28
I. Soweit sich der Beklagte zu 1 dagegen wendet, dass seiner Feststellungswiderklage nur hinsichtlich der Kläger zu 1-3, 9-19, 21-27, 29-39, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 und nicht auch bezüglich der übrigen Kläger (mit Ausnahme der von ihm insoweit ausdrücklich nicht mit-widerverklagten Kläger zu 5, 60, 61, 73, 74, 79, 80, 82, 86 und 91) stattgegeben wurde, erweist sich seine Revision teilweise als begründet. Das Begehren hat hinsichtlich der im Tenor unter 2 zusätzlich bezeichneten einzelnen Kläger Erfolg.
29
1. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist es für die Begründetheit der erstinstanzlich gegen die Kläger zu 1-4, 6-56 erhobenen Widerklage ohne Bedeutung, dass die in der Berufungsschrift nicht namentlich genannten Kläger zwischenzeitlich aus dem Kläger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 ausgetreten sind. Zwar mag dieser Umstand ihnen gegenüber das Feststellungsinteresse entfallen lassen. Diese Kläger haben aber nach dem eindeutigen Inhalt der Berufungsschrift, wonach nur die "namentlich aufgeführten" Kläger als Rechtsmittelführer gemeint sind, gegen das der Widerklage stattgebende Urteil nicht Berufung eingelegt (BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 223/01, NJW 2003, 3203 f.; Urt. v. 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1985, 970 f.), so dass das Ersturteil im Verhältnis zu ihnen in Rechtskraft erwachsen ist. Folglich ist der - wie unter B. im einzelnen dargelegt - in der Sache begründete Feststellungswiderklageantrag gegenüber den bereits erstinstanzlich widerbeklagten Klägern zu 1-4, 6-56 jedenfalls gerechtfertigt, und zwar teils wegen Unbegründetheit des Rechtsmittels, teils wegen eingetretener Rechtskraft. Darum ist das Urteil des Landgerichts auf die Revision des Beklagten zu 1 insoweit wiederherzustellen.
30
2. Eine Erstreckung des Feststellungswiderklageantrags über die von dem Kammergericht bezeichneten Kläger zu 57-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 8799 , 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 hinaus auf weitere Kläger scheitert an der fehlenden Beschwer des Beklagten zu 1. Soweit das Kammergericht die Klageerweiterung in dem vorbezeichneten Umfang zugelassen hat, ist dies jedoch mangels Einlegung einer Revision durch die betroffenen Kläger aus Gründen der Rechtskraft hinzunehmen.
31
a) Der Beklagte zu 1 hat die Widerklage erstmals im Berufungsrechtszug auf die im Einzelnen bezeichneten Kläger 57 ff. erweitert. Da der Widerklage erstinstanzlich uneingeschränkt stattgegeben worden war, ist eine Beschwer des Beklagten zu 1 nicht gegeben. Eine Berufung darf aber nicht lediglich zum Zwecke der Klageerweiterung eingelegt werden (vgl. BGHZ 155, 21, 26; 85, 140, 142 f.; Sen.Urt. v. 20. März 2000 - II ZR 250/99, NJW 2000, 1958; BGH, Beschl. v. 21. September 1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358). Wegen dieses der Zulässigkeit der Berufung entgegenstehenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehlers (BGHZ 102, 37 f.) ist der Beklagte zu 1 daran gehindert, nunmehr im Revisionsrechtszug zu rügen, das Berufungsgericht habe teilweise seine Klageerweiterung in zweiter Instanz nicht beachtet.
32
b) Soweit das Kammergericht rechtsfehlerhaft die Klageerweiterung gebilligt hat, ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen, weil die angefochtene Entscheidung gegenüber den betroffenen Klägern, die sich nicht an der Revision beteiligt haben, in Rechtskraft erwachsen ist. Die allein von den Klägern zu 1 und 53 erhobene Revision wirkt mangels einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 ZPO) nicht zugunsten der andern Kläger. Sowohl eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), die eine Rechtskrafterstreckung auf die Streitgenossen voraussetzt, als auch eine materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), die bei einer Feststellungsklage in Betracht kommt, wenn das Recht nur gemeinschaftlich besteht (Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 62 Rdn. 10), ist ersichtlich nicht gegeben.
33
II. Zu Recht haben die Vordergerichte auf Antrag der Klägerseite den auf der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 vom 30. Januar 2003 unter dem Tagungsordnungspunkt 2 "Verkauf Clubhaus" gefassten Beschluss für nichtig erklärt. Die Revision des Beklagten zu 1 hat nur in geringem, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinsichtlich des Klägers zu 1 und einzelner dem Kläger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 erst nach der Beschlussfassung beigetretener Mitglieder Erfolg.
34
1. Das Begehren der im Tenor näher bezeichneten Kläger auf Nichtigerklärung des Beschlusses ist begründet.
35
a) Die Kläger haben die behaupteten Beschlussmängel zutreffend im Wege der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend gemacht.
36
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGHZ 59, 369, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 - KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt ). An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik (vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m.w.Nachw.) insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen.
37
b) Der Beschluss der Versammlung vom 30. Januar 2003 ist mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Tagesordnung nichtig.
38
aa) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich, dass der Gegenstand bei der Ein- berufung bezeichnet wird. In Anlehnung an diese Bestimmung sieht § 8 Nr. 4 der Satzung des Beklagten zu 1 vor, die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Ist der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig (Sen.Urt. v. 17. November 1986 - II ZR 304/85, NJW 1987, 1811 f.; Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rdn. 213; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 32 Rdn. 15).
39
bb) Da in der Einladung des Beklagten zu 1 nur der Tagungsordnungspunkt "Verkauf Clubhaus" angegeben worden war, obwohl tatsächlich über einen konkreten Vertrag, der mit dem Erwerber bereits im Einzelnen bis hin zum Kaufpreis ausgehandelt worden war, abgestimmt werden sollte, fehlt es an der korrekten Mitteilung des Beschlussgegenstandes. Die Mitglieder sollten nämlich nicht nur einen "Grundsatzbeschluss" über einen künftigen Verkauf treffen, sondern einer konkreten Veräußerung zustimmen. Falls Gegenstand der Beschlussfassung die Durchführung eines Vertrages bildet, so ist sowohl der Vertragspartner als auch der Inhalt des Vertrages in der Tagesordnung schlagwortartig anzugeben, weil nur so dem Zweck der vorherigen Mitteilung entsprochen werden kann, die Mitglieder in die Lage zu versetzen zu entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen (MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 18). Diesen Anforderungen ist ersichtlich nicht genügt.
40
c) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten zu 1, es sei in der Mitgliederversammlung "nicht einengend" über den Verkauf der Grundstücke an den Beklagten zu 2, sondern vielmehr in allgemeiner Weise über eine Veräußerung verhandelt und beschlossen worden. Mit dieser Darstellung stellt der Beklagte zu 1 nicht in Abrede, dass - entsprechend der durch das Schreiben vom 23. Januar 2003 nachträglich konkretisierten Tagesordnung - jedenfalls auch über den wenige Tage später am 13. Februar 2003 mit dem Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrag abgestimmt worden ist. Hat ein Beschluss den Abschluss eines bestimmten Veräußerungsvertrages zum Gegenstand, so versteht es sich von selbst, dass dabei zugleich die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine Verkaufsbereitschaft besteht, zu erörtern ist.
41
d) Die erforderliche Information über den tatsächlich vorgesehenen Tagesordnungspunkt wurde den Mitgliedern entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1 durch das Schreiben vom 23. Januar 2003 nicht fristgerecht erteilt.
42
Da die Mitgliederversammlung am 30. Januar 2003 stattfand, konnte angesichts des vorstehend unter b) bb) erörterten Zwecks der Mitteilungspflicht mit diesem Schreiben die Vierwochenfrist des § 8 Nr. 4 der Satzung nicht gewahrt werden. Zwar kann über "andere Anträge" nach § 8 Nr. 8 der Satzung abgestimmt werden, wenn sie eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Wegen der Notwendigkeit einer Bekanntgabe an den Vorstand betrifft die Wochenfrist nach dem eindeutigen Sinnzusammenhang der Regelungen nur Anträge der Mitglieder und nicht solche des Vorstandes selbst, der keinen Anlass zu einer Eigenunterrichtung hat. Die Fristvorschriften unterscheiden damit zwischen den von dem Vorstand initiierten, binnen vier Wochen den Mitgliedern bekannt zu gebenden und umgekehrt den von den Mitgliedern initiierten, binnen einer Woche dem Vorstand bekannt zu gebenden Anträgen. Wollte man dies anders sehen, könnte der Vorstand die Vierwochenfrist durch eine nicht einmal an die Mitglieder zu richtende bloße Eigenunterrichtung unterlaufen, was eindeutig dem Zweck der Fristbestimmungen zuwiderliefe. Für dieses Verständnis spricht auch die in § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen der Bekanntgabe der von dem Vorstand und der von einer Minderheit zur Abstimmung gestellten Tagesordnungspunkte.
43
e) Eine Heilung des Beschlusses ist nicht eingetreten.
44
aa) Nach früherer Auffassung des Senats führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Ungültigkeit eines Beschlusses, wenn das Abstimmungsergebnis darauf beruht (BGHZ 59, 369, 374). Anstelle von Kausalitätserwägungen ist nach neuerer Senatsrechtsprechung bei der Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abzustellen. Infolge des Ladungsmangels ist ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gegeben , weil die Entschließung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzunehmen oder nicht, maßgeblich vom Inhalt der Tagesordnung abhängt (BGHZ 160, 385, 391 f.; 153, 32, 37).
45
bb) Der Mangel wurde nicht durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2003 geheilt, nach dessen Inhalt der Antrag, zur Beendigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beklagten zu 2 in Verhandlungen über die Rückabwicklung des notariellen Vertrages einzutreten, abgelehnt wurde. Eine Heilung setzt voraus, dass der Beschlussgegenstand in satzungsmäßig einwandfreier Form erneut zur Abstimmung gestellt wird (BGHZ 49, 209, 211). Dies ist nicht geschehen, weil der zur Abstimmung gestellte Beschluss im Ergebnis die Rückabwicklung des Erstbeschlusses und nicht dessen Heilung zum Ziel hat.
46
f) Angesichts des durchgreifenden Einladungsmangels kann letztlich dahinstehen , ob der Beschluss vom 30. Januar 2003 auch deswegen als unwirksam zu erachten ist, weil die für eine Satzungsänderung erforderliche Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder (§ 8 Nr. 5 der Satzung) nicht er- reicht ist. Allerdings dürfte entgegen der Auffassung des Kammergerichts eine Satzungsänderung ausscheiden, weil der Verkauf des Grundstücks nicht zwingend einen Fortfall der Ruderabteilung (§ 3 Nr. 1 der Satzung) herbeiführt. Grundsätzlich kann Rudersport auch nach dem Verkauf des Grundstücks betrieben werden, indem der Beklagte zu 1 den Mitgliedern des Klägers zu 1 auf andere Weise Zugang zu einem Gewässer bietet. Da das gegen den Willen der Klägerseite veräußerte Grundstück den Ersatz für ein anderes, im früher nicht zugänglichen Ostteil B. gelegenes Grundstück bildet, kann schon der gemeinsamen Vereinsgeschichte der Parteien entnommen werden, dass mit dem Verlust eines über einen Wasseranschluss verfügenden Grundstücks nicht notwendig die Einstellung des Rudersports verbunden ist. Anders könnte es zu beurteilen sein, wenn mit dem Verkauf des Grundstücks der Hintergedanke verfolgt würde, die Ruderabteilung sozusagen "auf kaltem Wege zu liquidieren".
47
2. Erfolg hat die Revision des Beklagten zu 1 dagegen, soweit das Kammergericht den Beschluss vom 30. Januar 2003 auch auf Antrag des Klägers zu 1 für nichtig erklärt hat. Dem Kläger zu 1 kann als Nichtmitglied des Beklagten zu 1 ein Feststellungsinteresse für eine Beschlussmängelklage nicht zugebilligt werden, so dass seine Klage unzulässig ist.
48
a) Zu Unrecht beanstandet die Revision des Beklagten zu 1 freilich die Würdigung des Kammergerichts, dass dem Kläger zu 1 die Eigenschaft eines nicht rechtsfähigen Vereins und die aktive Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 2 ZPO) zukommt.
49
aa) Der Kläger zu 1 ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
50
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Untergliederung eines eingetragenen Vereins als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, wenn er auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungs- fähige Organisation wahrnimmt (BGHZ 90, 331, 333). Die Untergliederung muss eine körperschaftliche Verfassung besitzen, einen Gesamtnamen führen, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sein und neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für den Hauptverein Aufgaben auch eigenständig wahrnehmen (Senat aaO 332; BGHZ 73, 275, 278; BGH, Urt. v. 21. März 1972 - VI ZR 157/70, LM ZPO § 50 Nr. 25).
51
(2) Diesen Anforderungen ist für den Kläger zu 1 genügt.
52
§ 3 Nr. 1 der Satzung des Beklagten zu 1 ordnet ausdrücklich an, für jede innerhalb des Vereins betriebene Sportart eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung einzurichten. Nach § 3 Nr. 2 der Satzung regeln die Abteilungen ihre sportlichen und finanziellen Aktivitäten selbst; diese Bestimmung sieht weiter vor, dass für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände die Bestimmungen der Satzung entsprechend gelten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach § 5 der Satzung der Abteilungsvorstand, dem gegenüber auch der Austritt zu erklären ist. Der Abteilungsvorstand entscheidet mit der Möglichkeit der Anrufung des Vereinsvorstandes ferner über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5 Nr. 5 der Satzung).
53
Damit verfügt der Kläger zu 1 - was die Revision des Beklagten zu 1 zu Unrecht in Abrede stellt - aufgrund der satzungsgemäßen Übernahme der Bestimmungen für den Gesamtverein (BGHZ 90, 331, 334; vgl. Schaible aaO S. 38; König, Der Verein im Verein 1992 S. 147) über eine eigene körperschaftliche Verfassung. Durch den Verweis auf die Satzung des Beklagten zu 1 wird dem Abteilungsvorstand zur Wahrnehmung der Belange des Klägers zu 1 organschaftliche Vertretungsmacht eingeräumt. Aus der Gliederung des Beklagten zu 1 nach einzelnen Sportarten folgt, dass der Kläger zu 1 - ebenso wie die weiteren Abteilungen - den Gesamtvereinsnamen mit einem auf die Sportart verweisenden Zusatz führt (Schaible aaO S. 28; vgl. BGHZ 90, 331, 333: "Ortsgruppe" ). Der vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängige Kläger zu 1 nimmt eigenständig Aufgaben wahr, weil er nach § 3 Nr. 2 der Satzung seine sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst regelt. Zudem entscheidet der Kläger zu 1 - auch mit Wirkung für den Gesamtverein - über Eintritt und Ausschluss der Mitglieder, die in "gestufter Mehrfachmitgliedschaft" sowohl dem Kläger zu 1 als auch dem Beklagten zu 1 angehören (BGHZ 73, 275, 278).
54
bb) Der Kläger zu 1 ist über den Wortlaut des § 50 Abs. 2 ZPO hinaus aktiv parteifähig.
55
Zwar hat der Senat in der Vergangenheit entsprechend dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 ZPO nicht rechtsfähigen Vereinen die aktive Parteifähigkeit versagt (BGHZ 109, 15 ff.). Als Ausnahme von diesem Grundsatz wird den in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins geführten Gewerkschaften seit langem die aktive Parteifähigkeit zugebilligt (BGHZ 50, 325 ff.; 42, 210, 215 ff.). Zwischenzeitlich hat der Senat der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts die aktive und passive Parteifähigkeit zuerkannt (BGHZ 146, 341 ff.). Da § 54 Satz 1 BGB für den nicht rechtsfähigen Verein ergänzend auf die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verweist, kann ihm in Abkehr vom früheren Verständnis die aktive Parteifähigkeit nicht weiter vorenthalten werden (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 50 Rdn. 37 m.w.Nachw.; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 10. Aufl. Rdn. 2455a; Hadding, ZGR 2006, 137, 146; Jauernig, NJW 2001, 2231 f.; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1003; diese dem gegenwärtigen Rechtszustand entsprechende Schlussfolgerung teilt - trotz der von ihm vorgeschlagenen Klarstellung des § 50 Abs. 2 ZPO - auch der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts vom 25. August 2004, S. 33).
56
b) Ohne Erfolg rügt der Beklagte zu 1, das Verfahren zwischen ihm und dem Kläger zu 1 stelle einen unzulässigen Insichprozess dar.
57
aa) Im Zivilprozess stehen sich zwei Parteien mit gegensätzlichen - nämlich auf Angriff und Verteidigung bedachten - Positionen gegenüber (Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 1 vor § 50). Aus dem Parteiengegensatz folgt die zwingende Notwendigkeit einer Personenverschiedenheit von Kläger und Beklagtem (Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 50 Rdn. 4; MünchKommZPO/Lindacher 2. Aufl. Rdn. 4 vor § 50), so dass Organstreitverfahren innerhalb eines Rechtsträgers nur ausnahmsweise aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung zulässig sind (MünchKommZPO/Lindacher aaO Rdn. 8 vor § 50; vgl. BGHZ 106, 54 ff.).
58
bb) Der Kläger zu 1 gehört nicht dem Beklagten zu 1 als Mitglied an, weil er ein eigenständiger Verband ist und nach § 5 Nr. 1 der Satzung nur natürliche Personen Mitglieder des Beklagten zu 1 sein können (BGHZ 89, 153, 156; Schaible aaO S. 77 f.; zu Unrecht beruft sich Reichert aaO Rdn. 1770 für die von ihm vertretene Gegenauffassung auf BSGE 71, 175, 179, wo die Untergliederung nach dem einschlägigen Kassenarztrecht Mitglied des übergeordneten Verbands war). Ferner ist der Kläger zu 1 nicht - wie der Beklagte zu 1 meint - Organ des Beklagten zu 1, da diese Stellung durch § 10 der Satzung ausschließlich dessen Vorstandsmitgliedern zugewiesen ist. Vielmehr stellt der Kläger zu 1 als nicht rechtsfähiger Verein ein eigenständiges, von dem Beklagten zu 1 zu unterscheidendes Rechtsgebilde dar. Damit ist das dem Zivilprozess wesenseigene Merkmal der Personenverschiedenheit von Kläger und Beklagtem erfüllt.
59
c) Dem Kläger zu 1 fehlt jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse für sein Begehren.
60
aa) Die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden (Waldner aaO Rdn. 215 a), wobei der Beschluss einer Untergliederung von deren Mitgliedern angegriffen werden kann (KG NJW 1988, 3159 f.). Über die Mitglieder hinaus sind auch die Organe eines Vereins berechtigt , die Nichtigkeit von Mitgliederbeschlüssen geltend zu machen, während außerhalb des Vereins stehenden Dritten diese Befugnis mangels eines anerkennenswerten Feststellungsinteresses nicht zukommt (Sen.Urt. v. 26. Mai 1975 - II ZR 34/74, WM 1975, 1041 f.). Da der Kläger zu 1 - wie vorstehend unter 2 b bb dargelegt - als Untergliederung weder zu den Mitgliedern noch zu den Organen des Beklagten zu 1 gehört, ist seine Feststellungsklage unzulässig.
61
bb) Dessen ungeachtet ist der Vorstand des Klägers zu 1 - wie die ihm durch § 10 Nr. 6 der Satzung erteilte Vertretungsmacht verdeutlicht - satzungsmäßiger Vertreter des Beklagten zu 1 (§ 30 BGB) und unterliegt in dieser Eigenschaft gemäß §§ 665, 27 Abs. 3, § 30 BGB einem Weisungsrecht der Gesamtvereinsversammlung (vgl. Schaible aaO S. 82). Mit diesem Weisungsrecht wäre es unvereinbar, der Untergliederung, die nur ihre eigenen Belange selbst regeln darf, die Befugnis zuzuerkennen, Beschlüsse des ihr übergeordneten Gesamtvereins zu beanstanden.
62
3. Ferner ist die Revision des Beklagten zu 1 begründet, soweit das Kammergericht dem gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung vom 30. Januar 2003 gerichteten Feststellungsantrag auch zugunsten der dem Kläger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 erst nach der Beschlussfassung vom 30. Januar 2003 beigetretenen Kläger zu 62-66, 75, 88, 89, 103, 104, 108, 113, 114, 117, 119 und 120 stattgegeben hat. Diesen Klägern fehlt ein Feststellungsinteresse zur Geltendmachung des Beschlussmangels.
63
a) Verfahrensfehlerhaft hat das Kammergericht - wie der Beklagte zu 1 mit Recht rügt - das Vorbringen über den Zeitpunkt des Beitritts in Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt. Tatsächlich liegt schon kein neuer Sachvortrag vor, weil sich der Beklagte zu 1 auf die bereits mit der Klage eingereichte Mitgliederliste bezogen hat, die den Zeitpunkt des Eintritts der Mitglieder ausweist. Selbst wenn es sich um neue Tatsachen handelte, wären sie gleichwohl beachtlich, weil sie unstreitig sind (BGHZ 161, 138, 141 ff.).
64
b) In Übereinstimmung mit der im Kapitalgesellschaftsrecht ganz überwiegend vertretenen Auffassung setzt die Beschlussanfechtung auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass der Kläger sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit Mitglied des Vereins ist. Die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ist unverzichtbare Klagevoraussetzung , weil sie bei einem späteren Erwerb durch den angegriffenen Beschluss nicht verletzt worden sein kann (RGZ 66, 134 f.; 33, 91, 94; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 245 Rdn. 7; ders. in MünchKomm/AktG aaO § 245 Rdn. 23; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG aaO § 245 Rdn. 17 m.w.Nachw. betreffend die AG vor Klarstellung der Frage durch das UMAG; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 63; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 131 betreffend die GmbH; a.A. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 138).
65
4. Soweit einzelne dem Kläger zu 1 bzw. Beklagten zu 1 im Zeitpunkt der Beschlussfassung angehörende Kläger nach Klagerhebung ausgetreten sind, ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - das Erledigungsbegehren begründet. Dass die in der Berufungsschrift der Klägerseite namentlich nicht benannten Kläger - wie unter C I. 1. im Einzelnen ausgeführt - ihrerseits kein Rechtsmittel eingelegt haben, steht der Zulässigkeit eines Erledigungsantrages nicht entgegen. Denn sämtliche erstinstanzlichen Kläger sind infolge der uneingeschränkten Berufung des Beklagten zu 1 hinsichtlich der von ihnen erhobenen Klageanträge Parteien des Berufungsverfahrens geworden.
66
III. Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, soweit er sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit des Grundstückskauf- und Auflassungsvertrages vom 13. Februar 2003 wendet. Das keine Sachurteilsvoraussetzung bildende Feststellungsinteresse braucht im Streitfall für die einzelnen Kläger keiner näheren Prüfung unterzogen zu werden, weil sich das Begehren in der Sache als unbegründet erweist (BGHZ 12, 308, 316; BGH, Urt. v. 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 f.; BAG NJW 2003, 1755 f.).
67
1. Der Beklagte zu 1 wurde beim Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß vertreten (§ 26 Abs. 2 BGB). Die Vertretung obliegt nach § 10 Nr. 2 der Satzung zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines das Amt des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu bekleiden hat. Den notariellen Vertrag haben der Vorsitzende des Vorstands und der Kassenwart als weiteres Vorstandsmitglied in Einklang mit den satzungsrechtlichen Vorgaben namens des Beklagten zu 1 am 13. Februar 2003 mit dem Beklagten zu 2 vereinbart.
68
2. Die Wirksamkeit der Verträge scheitert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht. Aus der Nichtigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2003 kann eine interne Beschränkung der Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder nicht hergeleitet werden.
69
a) Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter unter Überschreitung der ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken von seiner Vertretungsmacht in rechtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen muss- ten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt (BGHZ 50, 112, 114; 113, 315, 320). Hat der Geschäftsgegner den Missbrauch erkannt oder musste er sich ihm aufdrängen, kommt es nicht darauf an, ob der Vertreter (bewusst) zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat (Sen.Beschl. v. 19. Juni 2006 - II ZR 337/05, ZIP 2006, 1391 Tz. 2 f.).
70
b) Im Streitfall scheidet indes - was das Kammergericht im Ansatz nicht verkennt - schon deswegen ein Missbrauch der Vertretungsmacht aus, weil die Vertreter des Beklagten zu 1 nicht ihnen im Innenverhältnis gesteckte Grenzen der Vertretung überschritten haben. Der Vorstand des Beklagten zu 1, der nach dem Inhalt der Satzung ohne die Notwendigkeit einer zustimmenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Veräußerung des Grundstücks berechtigt war, hat am 30. Januar 2003 lediglich vorsorglich einen Beschluss der Mitgliederversammlung einholen wollen, durch den er mehrheitlich zum Verkauf des Grundstücks ermächtigt werden sollte. Dieser Beschluss ist durch die Nichtigkeitsfeststellungsklage - wie dem Beklagten zu 2 durch das ihm vor Abschluss des notariellen Vertrages überreichte Gutachten verdeutlicht wurde - entfallen. Damit fehlt es an einer Zustimmung, aber - was das Kammergericht nicht bedacht hat - auch an einer rechtlich verbindlichen Ablehnung des Verkaufs. Eine Selbstbindung, den Verkauf nur auf der Grundlage eines wirksamen Zustimmungsbeschlusses beurkunden zu lassen, ist der Vorstand des Beklagten zu 1 nicht eingegangen. Er befand sich bei Vertragsschluss vielmehr rechtlich in derselben Lage wie vor der Beschlussfassung vom 30. Januar 2003, als weder ein positives noch ein negatives Votum vorlag und er - anders als in der durch das Senatsurteil vom 14. März 1988 (- II ZR 211/87, WM 1988, 704, 706) entschiedenen Sache, in der das Fehlen des im Innenverhältnis erforderlichen Beschlusses dem Geschäftsgegner bekannt war - ohne jede Beschränkung zum Verkauf des Grundstücks berechtigt war. Mangels einer internen Bindung hätte dem Beklagten zu 2 auf Rückfrage (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1966 - VII ZR 125/65, NJW 1966, 1911) von dem Beklagten zu 1 mitgeteilt werden müssen, dass die Vertretungsmacht des Vorstands für den Abschluss des Grundstückskaufvertrages keiner Beschränkung unterliegt.
71
3. Die Abweisung des Feststellungsantrags wirkt auch im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2, der zwar selbst gegen das Berufungsurteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber infolge der Revision des Beklagten zu 1 als dessen notwendiger Streitgenosse ebenfalls am Revisionsrechtszug beteiligt ist (BGH, Urt. v. 25. September 1990 - XI ZR 94/89, NJW 1991, 101). Die Parteien sind aus Gründen des materiellen Rechts notwendige Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), weil die mit dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag verbundenen Rechtsfolgen einer Rückabwicklung von beiden nur gemeinsam erfüllt werden können (vgl. MünchKommZPO/Schilken aaO § 62 Rdn. 37).
72
IV. Unbegründet ist der - nunmehr im Revisionsrechtszug zu bescheidende - Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung, dass das auf den Grundstücken gelegene Clubhaus und der Bootssteg im Eigentum des Klägers zu 1 stehen und nicht Gegenstand des notariellen Vertrages zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 sind.
73
1. Über dieses für den Fall, dass der Antrag, die Nichtigkeit des notariellen Vertrages festzustellen, keinen Erfolg hat, gestellte Hilfsbegehren der Kläger war durch die Tatgerichte nicht zu entscheiden, weil sie den Hauptantrag als begründet angesehen haben. Da sich der Hauptantrag wegen der Wirksamkeit des notariellen Vertrages entgegen der Auffassung der Vordergerichte als unbegründet erwiesen hat, ist der nicht beschiedene Hilfsantrag der Kläger infolge der Rechtsmitteleinlegung durch den Beklagten zu 1 Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779 f.; Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 264/02, BGH-Report 2005, 192). Umgekehrt ist der von dem Beklagten zu 1 für den Fall, dass dem Antrag der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Vertrages vom 13. Februar 2003 stattgegeben wird, gestellte Hilfsantrag nach Abweisung dieses Antrags und damit Nichteintritt der an den Antrag geknüpften Bedingung entfallen. Da beide Anträge abgesehen von der konträren Zielrichtung im Kern inhaltlich übereinstimmen, bedarf es keiner weiteren Feststellungen, um über den Hilfsantrag der Kläger zu entscheiden.
74
2. Das Feststellungsbegehren der Kläger ist - weswegen es hier ebenfalls der Prüfung eines Feststellungsinteresses nicht bedarf (vgl. C III.) - unbegründet und die Klage auch im Hilfsantrag abzuweisen.
75
Zu Unrecht beruft sich die Revision der Kläger zu 1 und 53 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1959 (- V ZR 173/57, NJW 1959, 1487 ff.), die im Rahmen einer zweigliedrigen GbR eine von dem einen Gesellschafter auf dem zur Nutzung eingebrachten Grundstück des anderen Gesellschafters errichtete Halle als Scheinbestandteil angesehen hat, weil das Gesellschaftsverhältnis nicht anders als Miete oder Pacht ein vorübergehendes Nutzungsverhältnis für die Errichtung dargestellt habe. Diese Überlegungen sind auf die vorliegende Gestaltung aus mehreren Gründen nicht übertragbar.
76
a) Es fehlen bereits jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Clubhaus und Bootssteg von dem Kläger zu 1 auf der Grundlage eines mehrstufigen Mitgliedschaftsverhältnisses auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 errichtet wurden. Umgekehrt deuten die vorgelegten Unterlagen, nach deren Inhalt im Verkehr mit den Baubehörden stets der Beklagte zu 1 als Bauherr auftrat und der damalige Vorsitzende des Klägers zu 1 Honorarforderungen wegen Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Bau des Clubhauses dem Beklagten zu 1 in Rechnung stellte, nachdrücklich darauf hin, dass das Clubhaus von dem Beklagten zu 1 und nicht dem Kläger zu 1 errichtet wurde. Nicht zuletzt sind die für den Bau des Gebäudes gegebenen Großspenden von 17.000,00 DM bzw. 40.000,00 DM an den Beklagten zu 1 gezahlt worden. Darum sprechen die objektiven Umstände dagegen, dass Gebäude und Bootssteg von dem Kläger zu 1 bzw. seinen damaligen Mitgliedern errichtet wurden.
77
b) Die Frage, wer Clubhaus und Bootssteg errichtet hat, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil sich der Kläger zu 1 - der den Beklagten zu 1 als seinen Treuhänder betrachtet - als wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks ansieht und sowohl bezüglich des Grundstücks als auch der Gebäude Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 erhebt. Bestand danach die Erwartung, das Eigentum an dem Grundstück, das bebaut wurde, zu erwerben, kann ein vorübergehender Zweck der Verbindung (§ 95 BGB) nicht angenommen werden. Vielmehr wird der Gegenstand dann wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) des Grundstücks (BGHZ 104, 298, 301; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1972 - V ZR 41/70, DNotZ 1973, 471 f.; BGH, Urt. v. 12. April 1961 - VIII ZR 152/60, NJW 1961, 1251; RGZ 106, 147, 148 f.; MünchKommBGB/Holch 5. Aufl. § 95 Rdn. 5).

D.


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Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entschieden. Entgegen der Auffassung der Vordergerichte hat der "Kläger zu 5" keine Kosten zu tragen, weil er nur an dem dem Hauptsacheverfahren vorgeschalteten Eilverfahren beteiligt war, aber nicht auch in seinem Namen Klage erhoben wurde.
Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2004 - 36 O 285/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2005 - 26 U 32/04 -

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1.
die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
2.
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.

(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für das Zugänglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Die Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.

(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.

(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für das Zugänglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Die Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.

(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 134/04 Verkündet am:
12. November 2008
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 Ba, 1372 ff.
Zur nachträglichen Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschiedenen
Ehegatten, wenn diese im durch Vergleich beendeten Zugewinnausgleichsverfahren
nicht berücksichtigt worden war.
BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 2004 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit ihrer 2002 angestrengten Klage verlangt die Klägerin von dem inzwischen von ihr geschiedenen Beklagten, von dem sie seit Anfang 1986 getrennt lebte, Rückzahlung zweier Darlehen über insgesamt 70.000 DM (35.790,43 €), die sie ihm im Juni 1987 (40.000 DM) und im Frühjahr 1989 (30.000 DM) gewährt haben will.
2
Die 1964 geschlossene Ehe der Parteien war durch Verbundurteil vom 24. Oktober 2000 - hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig seit dem 23. Januar 2001 - geschieden worden. Zugleich hatte das Familiengericht den Ehemann zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 160.000 DM nebst Zinsen verurteilt und zu Lasten der Ehefrau den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dagegen hatten beide Parteien Rechtsmittel eingelegt und sodann am 30. März 2001 vor dem Kammergericht folgenden, vom Gericht hinsichtlich des Versorgungsausgleichs familiengerichtlich genehmigten Vergleich geschlossen: 1. Es besteht Einigkeit darüber, dass Zugewinnausgleichsansprüche nicht bestehen. 2. Die Parteien schließen den Versorgungsausgleich aus, weil eine Trennung bereits Anfang 1986 erfolgte, weil beide Parteien seither unabhängig voneinander gewirtschaftet haben und deshalb ein Versorgungsausgleich , der allein auf den von der Antragstellerin seit dieser Trennung erworbenen Anwartschaften beruht, grob unbillig wäre. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass keinerlei gegenseitige Ansprüche mehr bestehen soweit sie familienrechtlicher Art sind oder sich auf das Hausgrundstück A Weg beziehen. 4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
3
Der Beklagte bestreitet, die Darlehen erhalten zu haben, und macht geltend , die von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde vom 25. April 1993 über die Gewährung und den Erhalt der auf Anforderung der Klägerin fälligen Darlehen sei lediglich zur Täuschung des Finanzamtes angefertigt worden. Hilfsweise macht er geltend, Rückzahlungsansprüche der Klägerin, die im Zugewinnausgleichsverfahren - unstreitig - zu keinem Zeitpunkt Erwähnung gefunden hätten, seien wegen des Vorrangs der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen.
4
Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Kammergericht.

I.

6
Das Berufungsgericht lässt die Hingabe der angeblichen Darlehen dahinstehen. Rückzahlungsansprüche seien nämlich schon deshalb ausgeschlossen , weil die Klägerin es versäumt habe, sie in das durch Vergleich beendete Zugewinnausgleichsverfahren einzubeziehen. Zwar bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich kein Vorrang güterrechtlicher Ansprüche, weil die gesonderte Geltendmachung vertraglicher Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen das Ergebnis des Zugewinnausgleichs bei richtiger Handhabung nicht verfälschen könne. Dies bedeute aber umgekehrt, dass schuldrechtliche Ansprüche, die im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen gewesen wären, nach rechtskräftigem Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens nur noch geltend gemacht werden könnten, soweit dessen Ergebnis dadurch nicht nachträglich verfälscht werde.

II.

7
Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision in entscheidenden Punkten nicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, dass der gerichtliche Vergleich der Parteien vom 30. März 2001 keinen umfassenden Ausschluss der künftigen Geltendmachung wechselseitiger Forderungen der Parteien enthält und insoweit angesichts des klaren Wortlauts auch keiner Auslegung bedarf. Das wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Parteien haben sich in Absatz 3 des Vergleichs lediglich dahin geeinigt, dass "keinerlei gegenseitige Ansprüche mehr bestehen, soweit sie familienrechtlicher Art sind oder sich auf das Hausgrundstück A. Weg beziehen". Beides trifft auf den hier geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens nicht zu.
9
Andererseits hat das Berufungsgericht dem Vergleich nicht entnommen, die Parteien hätten sich auch dahin geeinigt, dass es dem Schuldner einer von der Abgeltungsklausel nicht erfassten Forderung verwehrt sei, sich gegenüber einer solchen Forderung auf Einwendungen zu berufen, die sich aus der durch den Vergleich beendeten güterrechtlichen Auseinandersetzung ergeben könnten. Das ist auch nicht zu beanstanden, da die Klägerin bislang keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die eine solche Auslegung nahe legen könnten.
10
2. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die gesonderte Geltendmachung schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher Verpflichtungen zwischen Ehegatten regelmäßig (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 132, 135 ff. = FamRZ 1991, 1169, 1170 f.) nicht durch einen Vorrang des ehelichen Güterrechts ausgeschlossen wird. Allerdings sind diese schuldrechtlichen Ansprüche der Ehegatten bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs im je- weiligen Endvermögen des Gläubigers als Aktivposten und in dem des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen (vgl. zum Gesamtschuldnerausgleich Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878; vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179 und vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; auch zu weiteren schuldrechtlichen Ansprüchen Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149 f.), und zwar unabhängig davon, ob die Forderung bereits fällig ist oder nicht.
11
Wie das Berufungsgericht zutreffend weiter ausführt, kann daher bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften das Ergebnis des Zugewinnausgleichs durch die gesonderte Geltendmachung einzelner vertraglicher oder sonstiger schuldrechtlicher Ansprüche der Ehegatten gegeneinander regelmäßig nicht verfälscht werden.
12
3. Das Berufungsgericht zieht daraus allerdings den Umkehrschluss, nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Zugewinnausgleichsverfahren, in dem eine vertragliche Forderung nicht berücksichtigt worden sei, könne diese nicht mehr geltend gemacht werden, wenn dies das Ergebnis des Zugewinnausgleichs – so auch hier - nachträglich verfälschen würde.
13
Dem vermag der Senat jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, in dem das Zugewinnausgleichsverfahren durch einen bestandskräftigen Vergleich beendet wurde, nicht zu folgen.
14
Die vom Senat in ständiger Rechtsprechung (siehe oben II 2) grundsätzlich anerkannte Zweigleisigkeit zwischen dem Güterrecht und der Geltendmachung schuldrechtlicher Ansprüche steht nicht schlechthin unter dem Vorbehalt, dass der güterrechtliche Ausgleich noch stattfinden oder ein bereits erfolgter Ausgleich noch korrigiert werden kann. Forderungen, die außerhalb des güter- rechtlichen Ausgleichs geltend gemacht werden können, bleiben auch dann noch klagbar, wenn der güterrechtliche Ausgleich bereits stattgefunden hat und im Ergebnis nicht mehr korrigiert werden kann.
15
In einem solchen Fall kann dem Schuldner allerdings, wie noch auszuführen sein wird, eine Einwendung zustehen, soweit er durch die nachträgliche Geltendmachung der Forderung angesichts des Ausgangs des Zugewinnausgleichsverfahrens im Ergebnis einer - evident unbilligen - doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt wäre.
16
4. Eine solche doppelte Inanspruchnahme hat das Berufungsgericht hier ohne tragfähige Grundlage angenommen. Zwar ist revisionsrechtlich die von der Revisionsklägerin behauptete Darlehenshingabe zu unterstellen. Mangels Feststellungen zur Vergleichsgrundlage, insbesondere zu den Vorstellungen der Parteien über ihr jeweiliges Anfangs- und Endvermögen, ist es aber nach §§ 1373 - 1375 BGB in der derzeit geltenden Fassung keineswegs zwingend, wenn das Berufungsgericht annimmt, bei Berücksichtigung des Darlehens hätte sich ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin mindestens um den hälftigen Darlehensbetrag vermindert, ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch des Beklagten hingegen mindestens um den hälftigen Darlehensbetrag erhöht:
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a) Hatten - ohne Berücksichtigung des Darlehens - die Klägerin ein um mindestens 70.000 DM unter ihrem Anfangsvermögen liegendes Endvermögen und der Beklagte kein sein Anfangsvermögen übersteigendes Endvermögen, so haben beide keinen Zugewinn erzielt, der auszugleichen wäre, und zwar auch dann nicht, wenn das Darlehen zutreffend als Aktiv- bzw. Passivposten im jeweiligen Endvermögen berücksichtigt worden wäre. Eine Doppelbelastung des Beklagten durch seine Inanspruchnahme auf Rückzahlung des Darlehens scheidet in diesem Fall aus.
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b) Eine Doppelbelastung des Beklagten in voller Höhe des Darlehens läge hingegen – vorbehaltlich der Regelung des § 1378 Abs. 2 BGB - stets dann vor, wenn ohne Berücksichtigung des Darlehens das Endvermögen der Klägerin nicht unter ihrem Anfangsvermögen gelegen und das Endvermögen des Beklagten dessen Anfangsvermögen um mindestens 70.000 DM überstiegen hätte. Unabhängig davon, welche der Parteien der anderen danach ausgleichspflichtig gewesen wäre, hätte die Berücksichtigung des Darlehens dann nämlich dazu geführt, dass auf Seiten der Klägerin ein um diesen Betrag höherer, auf Seiten des Beklagten ein um diesen Betrag niedrigerer Zugewinn hätte zugrunde gelegt werden müssen. Im Zugewinnausgleich hätte der Beklagte dann zwangsläufig die Hälfte der Differenz von 140.000 DM (70.000 DM + 70.000 DM) mehr erhalten oder aber weniger zahlen müssen, wäre also bei zutreffend durchgeführtem Zugewinnausgleich um exakt den Betrag entlastet worden, der der Darlehensforderung entsprach.
19
c) In allen anderen Fällen würde die Durchsetzung des Darlehensanspruchs nur teilweise zu einer Doppelbelastung des Beklagten führen, deren Ausmaß in Abhängigkeit vom jeweils erzielten Zugewinn zwischen den beiden vorstehenden Extremen schwanken kann.
20
5. Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung daher keinen Bestand haben.
21
Mangels entsprechender Feststellungen, auch zu der Frage, ob das Darlehen überhaupt hingegeben wurde, kann der Senat auch nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden.
22
6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
23
a) Zwar haben die Parteien durch die Erledigungsklausel in Absatz 3 des Vergleichs die nachträgliche Geltendmachung anderer als der darin genannten Forderungen gerade nicht ausgeschlossen, sondern zugelassen. Dies muss aber - wie dargelegt - noch nicht bedeuten, dass sie zugleich auch vereinbart hätten, im Zuge einer solchen Klage eine nachträgliche Verfälschung des Zugewinnausgleichs hinzunehmen, so dass der Klage ohne Weiteres stattzugeben wäre, sofern die Klägerin die Darlehenshingabe beweist.
24
Der Senat hat stets betont, dass außerhalb des Zugewinnausgleichs zuerkannte Rückabwicklungs- und Ausgleichsansprüche den Zugewinnausgleich nicht unbeeinflusst lassen dürfen und sie deshalb in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen seien (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 a.E. und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878). Bei der zivilrechtlichen Rückabwicklung vor Durchführung des Zugewinnausgleichs müsse daher vorausschauend beurteilt werden, wie über den Zugewinnausgleich zu befinden sein werde, damit nicht im Zivilprozess etwas zugesprochen werde, was im Rahmen des Zugewinnausgleichs teilweise wieder zurückgewährt werden müsse (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 f. = FamRZ 1991, 1169, 1171 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878).
25
Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist daher auch in Fällen, in denen das Zugewinnausgleichsverfahren bereits beendet ist, jedenfalls dann, wenn es durch Vergleich beendet wurde, im Rahmen der Entscheidung über eine Einzelforderung der vorliegenden Art rückblickend zu beurteilen, mit welchem Ergebnis das Zugewinnausgleichsverfahren bei zutreffender Berücksichtigung dieser Forderung geendet hätte.
26
Deshalb muss dem Beklagten im nachfolgenden Zivilprozess der Einwand eröffnet sein, dass der Zugewinnausgleich anders geregelt worden wäre, wenn die nachträglich geltend gemachte Forderung in der Zugewinnausgleichsbilanz bereits berücksichtigt worden wäre. Denn nur so kann der Beklagte vor einer doppelten Belastung mit dieser Forderung, nämlich einerseits durch Nichtberücksichtigung im Endvermögen der Parteien und andererseits durch ihre Geltendmachung gegen ihn, geschützt werden.
27
b) Da es sich um eine Einwendung des Beklagten im nachfolgenden Zivilprozess handelt, trifft ihn nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, wie sich der Ansatz der nunmehr gegen ihn geltend gemachten Forderung im Zugewinnausgleich ausgewirkt hätte (vgl. Hansen-Tilker FamRZ 1997, 1188, 1193).
28
Allerdings besteht für den Darlehensnehmer im Falle eines durch Vergleich beendeten Zugewinnausgleichsverfahrens unter Umständen keine Möglichkeit mehr, die hypothetischen Auswirkungen des Ansatzes der nachträglich geltend gemachten Forderung nachzuweisen. Dies wird er regelmäßig als allgemeines Prozessrisiko hinnehmen müssen, das er durch Aufnahme der Vergleichsgrundlagen in den Vergleich hätte vermeiden können. Lediglich wenn er darlegen und beweisen kann, dass die Gegenseite die nachträglich geltend gemachte Forderung im Zugewinnausgleichsverfahren arglistig nicht vorgetragen hatte, könnte eine Umkehr der Beweislast in Betracht kommen.
29
Einem in Beweisnot geratenen Darlehensnehmer wird aber zuzugestehen sein, sich auf den gegnerischen Vortrag im Zugewinnausgleichsverfahren zu berufen und ihn sich zu eigen zu machen. Will die Gegenseite dies im Folgeprozess nicht mehr gegen sich gelten lassen, wird deren einfaches Bestreiten dann unter dem Gesichtspunkt widersprüchlicher Prozessführung nicht ausrei- chen; in einem solchen Fall wird dann von ihr ein substantiiertes Bestreiten zu fordern sein.
30
Im vorliegenden Fall kann dem Beklagten allerdings nicht entgegengehalten werden, er habe insoweit seiner Darlegungslast nicht genügt. Der Beklagte hatte nämlich keinen Anlass mehr, zu den Vergleichsgrundlagen vorzutragen , nachdem das Kammergericht mit Hinweisverfügung vom 10. März 2004 seine Auffassung geteilt hatte, im Zugewinnausgleich nicht vorgetragene Forderungen dürften nachträglich überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden. Die Zurückverweisung wird den Parteien Gelegenheit geben, ihren Vortrag zu den Vergleichsgrundlagen erforderlichenfalls zu ergänzen.
31
c) Wie und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schuldner den Einwand der nachträglichen Verfälschung eines bereits abgeschlossenen Zugewinnausgleichs geltend machen kann, ist allerdings bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden und wird in Literatur und Rechtsprechung in Gestalt unterschiedlicher Lösungsansätze erörtert. Dass eine angemessene Korrektur im Hinblick auf das hypothetische Ergebnis eines die zivilrechtliche Forderung zutreffend berücksichtigenden Zugewinnausgleichs notwendig sei, wird jedoch übereinstimmend bejaht, wenn auch zumeist nur im Hinblick auf bestimmte Fallkonstellationen wie etwa den späteren Widerruf einer Schenkung (vgl. OLG Hamm FamRZ 1988, 620, 621 und wohl auch FamRZ 2002, 1404 - nur Ls. - ; OLG Celle FamRZ 2003, 1657, 1660 m. krit. Anm. Bergschneider; Hansen-Tilker aaO; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 364 und 450; Borth in Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IX Rdn. 68; Schwab FamRZ 1984, 525, 527; Schotten NJW 1990, 2841, 2845; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 29 Rdn. 4 Fn. 9; Maurer-Wildermann in Schnitzler Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 20 Rdn. 110; einschränkend Hauß- leiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 74 f.; Seutemann FamRZ 1983, 990, 993.
32
aa) Auch Koch FamRZ 1995, 321, 322 Fn. 5, Kühne JZ 1976, 487, 488 und Rauscher AcP 186 [1986] 529, 563 befürworten in diesen Fällen einen Abgleich , wenn auch in Gestalt einer nachträglichen Korrektur des Zugewinnausgleichs. Einen gangbaren verfahrensrechtlichen Weg für eine solche Lösung vermögen sie allerdings nicht aufzuzeigen.
33
bb) Bestimmt sich die nachträglich gesondert geltend gemachte Forderung nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften (z.B. §§ 531 Abs. 2, 812 ff. BGB), gesteht ein Teil der Literatur (Hansen-Tilker aaO, Borth aaO, Schwab aaO, Schotten aaO und Gernhuber/Coester-Waltjen aaO) dem Beklagten den Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB in Höhe des Differenzbetrages zu, den er im Zugewinnausgleichsverfahren infolge der Nichtberücksichtigung dieser Forderung im Zugewinnausgleichsverfahren hat mehr bezahlen müssen, als dies bei zutreffender Berücksichtigung der Forderung der Fall gewesen wäre.
34
Im Einzelfall mag für diese Lösung vieles sprechen. Aber selbst wenn man sie auf Fälle ausdehnt, in denen der Bereicherungsschuldner nicht ausgleichsverpflichtet , sondern ausgleichsberechtigt war, wenn man ihm also den Einwand der Entreicherung auch insoweit gestattet, als er im Zugewinnausgleich weniger erhalten hat als ihm bei Berücksichtigung der Forderung zugestanden hätte, vermag dieser Ansatz das Problem nicht umfassend zu lösen. Er versagt in allen Fällen, in denen - wie auch hier - bereicherungsrechtliche Vorschriften nicht zur Anwendung kommen.
35
cc) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1988, 620, 621) muss sich der Gläubiger eines nachträglich geltend gemachten Anspruchs auf Ausgleich einer ehebezogenen, im Endvermögen seines Ehegatten noch vorhandenen Zuwendung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf diese Forderung den Mehrbetrag anrechnen lassen, den er zuvor im Zugewinnausgleich wegen des um die Zuwendung erhöhten Endvermögens des Zuwendungsempfängers erhalten hat.
36
Auch dieser Lösungsansatz ist auf eine spezielle Fallkonstruktion zugeschnitten. Ihm lässt sich jedoch ein Grundgedanke entnehmen, der sich nach der Auffassung des Senats am ehesten zu einer Verallgemeinerung eignet, nämlich dahingehend, dass der Gläubiger einer nachträglich geltend gemachten Einzelforderung sich darauf dasjenige soll anrechnen lassen müssen, was er im Zugewinnausgleich infolge der Nichtberücksichtigung dieser Forderung mehr erhalten hat (oder als Ausgleichspflichtiger weniger hat zahlen müssen), als dies bei zutreffender Berücksichtigung der Forderung im Zugewinnausgleichsverfahren der Fall gewesen wäre.
37
Dies erscheint dem Senat jedenfalls im Ergebnis geeignet, in Fällen der vorliegenden Art unabhängig von der Rechtsnatur der nachträglich geltend gemachten Einzelforderung zu sachgerechten Ergebnissen zu führen.
38
dd) Fraglich ist allenfalls, ob es erforderlich und gerechtfertigt ist, zu diesem Zweck stets eine Anrechnung zuzulassen (so OLG Hamm FamRZ 1988, 620, 621). Jedenfalls wird einer nachträglich erhobenen Klage wegen einer Einzelforderung aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) der Erfolg insoweit zu versagen sein, als eine Stattgabe einen bereits durch Vergleich abgeschlossenen Zugewinnausgleich nachträglich verfälschen würde.
39
Dies leuchtet ohne Weiteres ein, wenn der Anspruchsgläubiger im Zugewinnausgleichsverfahren die jetzt geltend gemachte Forderung im Rahmen einer von ihm erteilten Endvermögensauskunft entgegen §§ 1379, 260 BGB wissentlich verschwiegen oder die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat. Zudem trifft ihn auch im Zugewinnausgleichsprozess die allgemeine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung, § 138 Abs. 1 ZPO.
40
Insoweit ist im vorliegenden Verfahren darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Revision auch dubiose oder bestrittene Forderungen zum Endvermögen des Forderungsinhabers gehören, sofern dieser selbst von ihrem Bestand ausgeht; der Umstand, dass eine Forderung möglicherweise uneinbringlich ist oder vom Schuldner bestritten wird, ist lediglich für deren Bewertung von Belang, die der Auskunftspflichtige nicht selbst vorzunehmen braucht.
41
Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Anspruchsgläubiger seinerzeit schuldlos handelte, keine Auskunft nach § 1379 BGB zu erteilen hatte oder der Zugewinnausgleich nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens war, z.B. weil die Ehegatten sich darüber in notarieller Urkunde geeinigt haben. Ein schuldhaftes Verhalten ist nämlich nicht Voraussetzung der Unzulässigkeit einer Rechtsausübung. Es kommt lediglich darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (vgl. BGHZ 64, 5, 9). Selbst wenn eine Rechtsausübung an sich nicht zu missbilligen ist, kann sie unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist, und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. MünchKommBGB/Roth 5. Aufl. § 242 Rdn. 255). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig gegeben, wenn und soweit die nachträgliche Geltendmachung einer im Zugewinnausgleichsverfahren vom Gläubiger arglistig nicht vorgetragenen und deshalb nicht berücksichtigten Forderung angesichts des Ergebnisses dieses Verfahrens wirtschaftlich auf eine Doppelbelastung des Schuldners hinausliefe.
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Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.05.2003 - 30 O 552/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2004 - 23 U 182/03 -

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.