Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2018 - II ZR 13/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:170718UIIZR13.17.0
published on 17/07/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2018 - II ZR 13/17
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Landgericht München I, 28 O 12884/15, 01/06/2016
Oberlandesgericht München, 19 U 2625/16, 21/12/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 13/17 Verkündet am:
17. Juli 2018
Stoll
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler auch ohne Kenntnisnahme
des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung ursächlich
wird, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft
von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, weil dann
die Anleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen
werden konnten (Festhaltung an BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06,
ZIP 2008, 412 Rn. 17).

b) Diese Grundsätze können nicht auf Ausführungen im Prospekt übertragen werden
, die unter dem Gesichtspunkt einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch
einen Vertreter, Dritten oder Sachwalter zu bewerten sind. Es kann nach der Lebenserfahrung
nicht davon ausgegangen werden, dass solche Erklärungen im
Prospekt in das Aufklärungsgespräch eingeflossen sind und die Anlageentscheidung
beeinflusst haben.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - II ZR 13/17 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2018:170718UIIZR13.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie den Richter V. Sander

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. Juni 2016 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin beteiligte sich mit Zeichnung vom 21. Januar 2009 in Höhe von 30.000 € zuzüglich 5 % Agio an der H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Klägerin erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 10.355,60 €.
2
Gegenstand der Fondsgesellschaft war der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern, sowie das langfristige Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbesondere die Beteiligung an der H. GmbH & Co. Beteiligungs-KG. Diese war mittelbar über die Eigentümerin beteiligt an dem Grundstück "A. ", C. in L. , einem Bürokomplex mit ca. 75.000 m² Mietfläche bestehend aus fünf Gebäudeflügeln und dazugehörigen Tiefgaragen- und Außenstellplätzen. Der Komplex war zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im November 2008 zum Teil fertiggestellt und zum Teil noch im Bau. Die Klägerin wurde bei einem Besuch mit ihrem Ehemann von einer Mitarbeiterin der ehemaligen Beklagten zu 1 auf die Anlage in dem Fonds angesprochen. Die Beklagte zu 2 war Initiatorin, Anbieterin, Eigenund Fremdkapitalvermittlerin des Fonds, sie hatte die Konzeption entwickelt, ihr oblag die Geschäftsbesorgung. Im Prospekt vom 28. November 2008 hieß es
3
- im Kapitel "Investitionsobjekt" unter "Anzahl Pkw-Stellplätze": "Rund 600 Tiefgaragen-Stellplätze …, rund 50 Außen- stellplätze …, weitere Stellplätze in Planung.",
4
- in Kapitel "Anlageziel und Anlagepolitik": "Behördliche Genehmigung Sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und der Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen, liegen vor."
5
Bei Prospekterstellung waren bereits 760 Stellplatzflächen vermietet, wobei 566 Tiefgaragenstellplätze genehmigt waren und weitere 84 Tiefgaragenstellplätze später genehmigt wurden. Baurechtlich genehmi- gungsfähig waren insgesamt nur 650 Stellplätze. Tatsächlich wurden 1200 Tiefgaragenstellplätze und 500 Außenstellplätze errichtet. Die weiteren über die genehmigungsfähigen Stellplätze hinausgehenden Bauanträge wurden abgelehnt.
6
Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 neben den ehemaligen Beklagten zu 1 und 3 unter anderem verurteilt, an die Klägerin 21.144 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der H. GmbH über die Beteiligung der Klägerin der Fondsgesellschaft sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.872,35 € nebst Zinsen zu zahlen.
7
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision der Beklagten zu 2 hat Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Prospekt sei hinsichtlich der angegebenen Stellplätze und deren Genehmigungsfähigkeit fehlerhaft. Die Beklagte zu 2 hafte wegen der Verletzung einer selbständigen Aufklärungspflicht als Sachwalterin aufgrund persönlich in Anspruch genommenen besonderen Vertrauens. Diese Grundsätze würden auch dann gelten, wenn unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden sei. Im Prospekt sei dargestellt, dass die Beklagte zu 2 zusätzlich zu ihrer Stellung als Fondsinitiatorin, Prospekt- herausgeberin und Anbieterin auch Eigen- und Fremdkapitalvermittlerin des Fonds sei, sie habe die Konzeption entwickelt und ihr obliege die Geschäftsbesorgung. Sie habe also maßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung des Fondskonzepts gehabt, angefangen von der Fondskonzeption, über die Kapitalbeschaffung , die Platzierung, bis hin zu verwaltender Tätigkeit. Sie sei somit eine, wenn nicht sogar die einzige Sachwalterin bzw. Garantin der Fondskonzeption. Dies habe sie auch selbst betont, indem sie auf S. 18 des Prospekts fettgedruckt gegenüber allen Anlageinteressenten die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernommen und unter anderem erklärt habe, dass ihres Wissens die Angaben des Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden seien. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Es sei unerheblich , ob die Klägerin den Prospekt zur Kenntnis genommen habe. Es reiche aus, dass der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft vom Berater und Anlagevermittler als Arbeitsgrundlage verwendet worden sei. Sollten die Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des herausgegebenen Prospekts geworben werden, fließe notwendigerweise der Prospektinhalt in das einzelne Werbegespräch ein. Auch wenn der Vermittler nicht alle die in dem Prospekt aufgenommenen Einzelheiten mitteile, sei doch dieser Prospekt dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Beratungsgesprächs gewesen. Die Prospektmängel setzten sich dann in das Beratungsgespräch hinein fort und wirkten genauso, als wenn der Klägerin der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und sie kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich allein aus dem Prospekt informiert hätte. Wesentlich sei, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme wie die der Beklagten zu 2 den Zweck habe, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und Grundlage einer Anlageentscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden. Es könne offenbleiben, ob die Beklagte zu 2 daneben auch aus unerlaubter Handlung hafte.

10
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält den Angriffen der Revision nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht angeführten Begründung kann eine Haftung der Beklagten zu 2 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB nicht angenommen werden.
11
1. Eine Haftung der Beklagten zu 2 aus Verschulden bei Vertragsschluss als Vertreter, Dritter oder Sachwalter wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt nicht in Betracht.
12
a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter in Anspruch genommen werden, wenn er im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8; Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 265/14, juris Rn. 15; MünchKommBGB/Emmerich, 7. Aufl., § 311 Rn. 158). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 265/14, juris Rn. 15). Die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens kann auch dann vorliegen , wenn der Vertreter die Verhandlungen nicht selbst führt, sondern von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrages abhängt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25 mwN).
13
Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und eine hierdurch begründete "Schlüsselstellung" können Umstände sein, die im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinne zu berücksichtigen sind. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne vermögen sie jedoch nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 265/14, juris Rn. 16). Zur Annahme einer Prospekthaftung im weiteren Sinne reicht es auch nicht aus, dass der Name des in Anspruch Genommenen in einem Prospekt mehrfach an prominenter Stelle (zum Beispiel auf dem Deckblatt) genannt wird. Eine werbemäßige Nennung des Namens genügt nicht für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 26).
14
b) Die Beklagte zu 2 ist nicht als Vertreterin aufgetreten und hat keinen unmittelbaren Kontakt zur Klägerin gehabt. Neben dem fehlenden persönlichen Kontakt hatte die Beklagten zu 2 auch keine Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat, weil sie dessen Beitritt im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8). Es hätte auch zu einer Beeinflussung der Vertragsverhandlungen aufgrund des persönlichen in Anspruch genommenen Vertrauens gekommen sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 287), woran es ebenfalls fehlt. Dafür reicht es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus, dass die Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft an die Beklagte zu 2 gesendet werden mussten.
15
Die vom Berufungsgericht angesprochenen Erklärungen der Beklagten zu 2 im Fondsprospekt können hier schon deshalb nicht für die Begründung eines besonderen persönlichen Vertrauens als Dritter oder Sachwalter herangezogen werden, da diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin nicht bekannt geworden sind. Die Klägerin hat danach den Prospekt vor der Anlageentscheidung nicht zur Kenntnis genommen. Dass die Erklärungen der Beklagten zu 2 im Prospekt im Gespräch der Klägerin mit der ehemaligen Beklagten zu 1 erwähnt wurden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und macht die Revisionserwiderung nicht geltend. Im Gegensatz zu ihrer Auffassung ist die Klägerin jedoch für die Voraussetzungen einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 43; Urteil vom 17. Oktober 1983 - II ZR 146/82, NJW 1984, 866, 867).
16
Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Fondsprospekt Grundlage des Beratungsgesprächs der Klägerin mit der ehemaligen Beklagten zu 1 gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung , dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich wird. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf Prospektfehler (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, DStR 2003, 1760, 1762; Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). In diesen Fällen reicht es für die haftungsbegründende Kausalität aus, dass der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeits- grundlage verwendet wird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17). Die Grundsätze über die Beeinflussung der Anlageentscheidung aufgrund von Prospektfehlern, auch wenn dieser nicht zur Kenntnis genommen worden ist, können nicht auf Ausführungen im Prospekt übertragen werden, die unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens zu bewerten sind. Eine ordnungsgemäße Aufklärung insbesondere über die Risiken der Anlage war der ehemaligen Beklagten zu 1 möglich, ohne auf die Erklärungen der Beklagten zu 2 im Prospekt einzugehen. Es kann deshalb nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen der Beklagten zu 2, die das Berufungsgericht als Garantieerklärung bewertet hat, in das Aufklärungsgespräch eingeflossen sind und die Anlageentscheidung der Klägerin beeinflusst haben.
17
2. Eine Haftung der Beklagten zu 2 wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen als Dritte, die nicht Vertragspartner selbst werden sollte, wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Vertragsschluss scheidet auch aus. Eine solche Haftung kann in Betracht kommen, wenn der Dritte als Vertreter aufgetreten ist, er der eigentliche Vertragsinteressent war und somit nur aus formalen Gründen nicht selbst als Vertragspartner, sondern als Vertreter aufgetreten ist. Nicht ausreichend ist dabei ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse, das sich nur in der Allein- oder Mehrheitsgesellschafterstellung des Vertreters oder Dritten erschöpft (BGH, Urteil vom 7. November 1994 - II ZR 108/93, ZIP 1995, 211, 212; Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 183 f.; Urteil vom 23. Oktober 1985 - VIII ZR 210/84, ZIP 1986, 26, 28; Urteil vom 4. Mai 1981 - III ZR 193/80, ZIP 1981, 1076, 1077). Unbeschadet dessen, dass die Beklagte nicht gegenüber der Klägerin als Vertreterin aufgetreten ist, reicht der insoweit von der Revisionserwiderung geltend gemachte Umstand, dass die Beklagte zu 2 Alleingesellschafterin der Gründungsgesell- schafter der Fondsgesellschaft gewesen sei, zur Begründung einer Haftung nach § 311 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses nicht aus.
18
3. Auch die vom Berufungsgericht angesprochene, von ihm für möglich gehaltene Haftung des Beklagten zu 2 aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist nicht begründet. Unbeschadet der weiteren klärungsbedürftigen Voraussetzungen scheitert eine Haftung der Beklagten zu 2 aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schon daran, dass nur ein konkret in Anspruch genommenes Vertrauen infolge Kenntnisnahme des Prospekts anspruchsbegründend sein kann (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, NJW-RR 2007, 1332 Rn. 28; Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 19), woran es hier fehlt. Bei der vom Berufungsgericht angesprochenen Haftung der Beklagten zu 2 aus einem Vertrag zugunsten Dritter hat es schon gar nicht geprüft, in welchen konkreten Vertrag eine Einbeziehung der Klägerin erfolgt sein soll.
19
III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die im Verfahren angesprochene deliktische Haftung der Beklagten zu 2 bislang offengelassen und wird deren Prüfung nachzuholen haben. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 01.06.2016 - 28 O 12884/15 -
OLG München, Entscheidung vom 21.12.2016 - 19 U 2625/16 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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a) Ein Geschäftsführer haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß nicht deswegen persönlich für eine Verbindlichkeit der GmbH, weil er zugunsten der Gesellschaft Sicherheiten aus seinem eigenen Verm&o
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil- und Versäumnisurteil II ZR 21/06 Verkündet am: 3. Dezember 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 222/08 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling beschlosse
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL II ZR 139/17 Verkündet am: 8. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: j
published on 30/04/2019 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 29.08.2019 Strietzel, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 15/18 vom 30. April 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZB15.18.0 Der XI. Zivilsenat
published on 30/04/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/18 Berichtigt durch Beschluss vom 26. August 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. April 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B
published on 30/04/2019 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 26.08.2019 Strietzel, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/18 vom 30. April 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZB14.18.0 Der XI. Zivilsenat
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Annotations

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.