Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2017 - I ZR 60/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:110517UIZR60.16.0
erstmalig veröffentlicht: 11.05.2017, letzte Fassung: 27.12.2023
vorgehend
Landgericht Neuruppin, 6 O 51/13, 09.04.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 60/16 Verkündet am:
11. Mai 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Testkauf im Internet
a) Hat ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv
verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt, die Bestellung
als Unternehmer vorzunehmen und versucht er anschließend durch Eintragung
im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er
unredlich.
b) Auf ein entsprechendes Verhalten eines Testkäufers kann der Gläubiger die
Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe nicht stützen.
c) Der fragliche Testkauf begründet keine Erstbegehungsgefahr für ein rechtswidriges
Verhalten des Gegners gegenüber einem Verbraucher.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
 
 
ECLI:DE:BGH:2017:110517UIZR60.16.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2016 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen zu 68% die Klägerin und zu 32% die Beklagte. Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Parteien handeln mit Zubehör für Frankiermaschinen und Büromaterialien. In der Vergangenheit betrieben beide Parteien auch einen Online-Shop. Die Klägerin hat ihren Online-Shop mit Wirkung zum 1. Januar 2013 auf die F. GmbH übertragen.
2
Mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen vom 19. und 28. September 2012 verpflichtete sich die Beklagte strafbewehrt gegenüber der Kläge- rin, es zu unterlassen, ihre Produkte im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu verkaufen, ohne diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren, ohne nach § 1 PAngV notwendige Preisbestandteile und etwaige Liefer- und Versandkosten zu benennen und ohne Informationen über das Zustandekommen des Vertrages zu geben.
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Am 25. März 2013 veranlasste die Klägerin Jürgen E., einen in R. ansässigen Rechtsanwalt, zu einem Testkauf von Briefumschlägen im Online-Shop der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Bestellung enthielt jede Seite im Online-Shop der Beklagten folgenden Hinweis: Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Im räumlichen Zusammenhang mit den vom Kunden für die Bestellung
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einzugebenden Angaben zu seiner Person und dem Feld für die Auslösung der Bestellung ("Bestellbutton") fand sich folgender Text: "Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe." Der Testkäufer E. löste die Bestellung aus und gab bei der Datenabfrage
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unter "Firma" an "Privat"; als E-Mail-Anschrift fügte er eine auf seinen Vor- und Nachnamen lautende Adresse ein. Die Bestellung wurde dem Testkäufer umgehend automatisch bestätigt.
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Am 27. April 2013 richtete Rechtsanwalt P. im Auftrag der Beklagten per E-Mail folgende Anfrage an die Klägerin: Sehr geehrte Damen und Herren, ein befreundeter Steuerberater hat im letzten Jahr Zubehör für seine Frankiermaschine bei Ihnen bestellt und Sie weiterempfohlen. Leider finde ich Ihren On- line-Shop nicht. Vertreiben Sie noch Zubehör und Tinte für Frankiermaschinen von Fr. oder haben Sie den Vertrieb aufgegeben? Mit freundlichen Grüßen
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Darauf antwortete die F. i GmbH wie folgt: Zum 01.01.2013 hat die neu gegründete F. i GmbH den online-Shop und die Marke F. .de von der O. GmbH übernommen. Weiterhin finden Sie alle Frankiermaschinen … in unserem online-shop www.F .de. Unter dem 30. April 2013 kündigte die Beklagte die Unterlassungs- und
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Verpflichtungserklärungen vom 19. und 28. September 2012 ohne Angabe von Gründen.
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Die Klägerin meint, aufgrund des Testkaufs vom 25. März 2013 habe die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen vom September 2012 Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 17.500 € verwirkt. Außerdem könne sie die Beklagte wegen des Verstoßes vom 25. März 2013 erneut auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Kündigung der Unterlassungs - und Verpflichtungserklärungen durch die Beklagte sei unwirksam.
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Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. April 2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Verpflichtungen der Beklagten aus den strafbewehrten Unterlassungserklärungen vom 19. September 2012 und vom 28. September 2012 nicht durch die einseitigen Kündigungen der Beklagten vom 30. April 2013 beendet worden sind; 3. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchsmaterialien für Frankiermaschinen, nämlich insbesondere Farbkartuschen , Farbbandkassetten, Frankieretiketten sowie Briefumschläge und Reinigungsprodukte, im Wege des Fernabsatzhandels über einen "OnlineLaden" an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zu verkaufen, a) ohne bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem hinzuweisen, dass es sich um den Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt, b) ohne bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem hinzuweisen, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, c) ohne hierbei eine Information über das Zustandekommen des Vertrags vorzuhalten, die für den Kunden noch vor Abgabe von dessen Bestellung deutlich wahrnehmbar ist, d) ohne den Kunden rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung unübersehbar über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsoder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung eines solchen Rechts zu informieren; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.192,60 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. April 2013 zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 statt11 gegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge in vollem Umfang weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die Abweisung auch des Feststellungsantrags der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

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I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit dem Feststellungsantrag als begründet erachtet und die Zurückweisung der Anträge auf Vertragsstrafen, Unterlassung und Abmahnkosten durch das Landgericht bestätigt. Dazu hat es ausgeführt:
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Rechtsanwalt E. habe beim Testkauf im Auftrag der Klägerin nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt. Der Klägerin stehe daher kein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen zu. Die Unterlassungserklärungen der Beklagten erfassten allein den Fernabsatz an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Der Unterlassungsantrag sei mangels Begehungsgefahr unbegründet. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten nach Abgabe der Unterwerfungserklärungen sei nicht festzustellen. Eine Erstbegehungsgefahr folge nicht daraus, dass die Beklagte in einem internen Schreiben an ihre Mitarbeiter Bestellungen durch Privatkunden per Telefax nicht unterbunden habe. Dementsprechend bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
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Die Feststellungsklage der Klägerin sei begründet, weil für dieBeklagte kein wichtiger Grund zur Kündigung der Unterlassungserklärungen bestanden habe. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht mehr Mitbewerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG gewesen sei. Die Klägerin habe substantiiert dargelegt, noch nach dem 1. Januar 2013 eine Webseite unterhalten zu haben, auf der sie auf die Veräußerung von Zubehör für Frankiermaschinen über Telefon, Fax oder E-Mail hingewiesen habe.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
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1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu 1 für unbegründet erachtet. Die Beklagte hat keine Vertragsstrafen nach § 339 Satz 2 BGB verwirkt, weil ihr kein Verstoß gegen die Unterwerfungserklärungen zur Last fällt.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe durch Abschluss des Kaufvertrags mit dem Testkäufer E. am 25. März 2013 nicht gegen ihre Verpflichtungen aus den Unterlassungserklärungen verstoßen. Zwar sei der Kaufvertrag abgeschlossen worden, ohne dass die Beklagte über Widerrufs - oder Rückgaberechte, Preisbestandteile, Liefer- und Versandkosten oder das Zustandekommen des Vertrags informiert habe. Nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärungen könne eine Vertragsstrafe aber nur durch einen Verkauf an einen Verbraucher verwirkt werden. Führe ein Rechtsanwalt einen Testkauf im Internet durch, um die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungserklärungen zu überprüfen, sei dieses Geschäft seiner beruflichen Sphäre zuzuordnen. Er handele dann nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Für die Frage, ob ein Handeln als Privatperson vorliege, komme es allein auf den objektiven Vertragszweck an. Maßgeblich für die Verbrauchereigenschaft seien weder die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände noch die subjektiven Vorstellungen des Handelnden.
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b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
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aa) Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Damit wird Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie ) in das deutsche Recht umgesetzt, wobei die Einfügung des Wortes "überwiegend" im Hinblick auf Erwägungsgrund 17 der Richtlinie erfolgte und lediglich klarstellende Bedeutung hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drucks. 17/13951, S. 61).
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Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist; etwa verbleibende Zweifel , welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10). Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unterneh- merhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist, oder ob es auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045; BGH, NJW 2009, 3780 Rn. 8; zum Meinungsstand vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 257; Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, 41. Edition, § 13 Rn. 9; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 13 Rn. 19; MünchKomm.BGB/Micklitz/Purnhagen, 7. Aufl., § 13 Rn. 45; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 13 Rn. 4; Staudinger/ Kannowski, BGB [2013], § 13 Rn. 42; Böttcher, EWiR 2010, 107, 108). Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher offengelassene Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Jedenfalls in dem besonderen Fall, in dem die Angaben des Käufers gegenüber dem Unternehmer zunächst im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck stehen, der Käufer sich dann aber durch weitere widersprüchliche Angaben als Verbraucher zu gerieren trachtet, kann er sich nicht darauf berufen, er sei in Wahrheit Verbraucher (vgl. zur bewussten Täuschung über den Geschäftszweck BGH, NJW 2005, 1045 f.).
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bb) Danach kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, Rechtsanwalt E. habe bei dem Testkauf als Verbraucher gehandelt.
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(1) Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung angenommen, objektiver Zweck des Erwerbs der Briefumschläge im Online-Shop der Beklagten sei gewesen, im Auftrag der Klägerin die Einhaltung der Verpflichtungen der Beklagten aus den Unterlassungserklärungen vom 19. und 28. September 2012 zu überprüfen. Die Klägerin habe den Testkauf durch Rechtsanwalt E. veranlasst. Tätige ein Rechtsanwalt einen solchen Testkauf, sei das Geschäft seiner beruflichen Sphäre zuzuordnen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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Die Klägerin ist der Feststellung des Berufungsgerichts, der Testkäufer sei ein Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit in ihrem Auftrag gehandelt habe, nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag entgegengetreten. Sie kann nicht erstmals im Revisionsverfahren geltend machen, bei dem Testkäufer handele es sich um den Syndikus-Anwalt einer großen Rostocker Reederei, der die Testbestellung aufgrund persönlicher Bekanntschaft mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus Gefälligkeit aufgegeben habe.
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(2) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände seien für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft nicht maßgeblich. Dass der Testkäufer in das vor dem Kauf auszufüllende Formular zur Erfassung der Käuferdaten unter der Rubrik "Firma" den Begriff "privat" eingetragen habe, bleibe deshalb auf die Bewertung, ob er als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat, ohne Einfluss. Es kann dahinstehen, ob diesen Erwägungen in vollem Umfang zugestimmt werden kann. Jedenfalls erweist sich das Urteil des Berufungsgerichts als im Ergebnis richtig.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Testkäufer über den auf jeder Seite im Online-Shop der Beklagten enthaltenen deutlichen Hinweis hinweggesetzt, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, Gewerbetreibende , Freiberufler und öffentliche Institutionen, nicht jedoch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Er hat darüber hinaus durch Auslösen des Bestellbuttons die unmittelbar darüber befindliche Erklärung bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB tätige. Der Testkäufer hat damit zunächst im Einklang mit der objektiven Sachlage den Anschein eines gewerblichen Erwerbszwecks erzeugt und erst anschließend bei den jetzt möglichen Eingaben zur Bestellung das Wort "privat" bei der Abfrage der Unternehmensbezeichnung eingetragen, um so in bewusstem Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten einen privaten Erwerbszweck behaupten zu können.
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Unter diesen Umständen ist es der Klägerin verwehrt, sich auf ein Handeln ihres Testkäufers als Verbraucher zu berufen. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schutz Verbraucher begünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt. Handelt der Vertragspartner des Unternehmens insoweit unredlich, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben verwehrt (BGH, NJW 2005, 1045). Dieser Rechtsgedanke gilt auch im Streitfall, in dem der Testkäufer der Klägerin der Beklagten bestätigt hat, gewerblich zu handeln, um anschließend im Widerspruch dazu den Anschein eines Verbrauchergeschäfts hervorzurufen.
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Dabei ist ohne Belang, ob das widersprüchliche Verhalten, mit dem trotz anfänglichen Auftretens als Gewerbetreibender später die Stellung als Verbraucher beansprucht wird, wie in dem der Entscheidung des VIII. Zivilsenats zugrundeliegenden Sachverhalt (BGH, NJW 2005, 1045) nach oder wie im Streitfall vor dem Abschluss des erschlichenen Kaufvertrags erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Geschäftspartner in beiden Fällen zum Vertragsabschluss nur durch die Angabe eines beruflichen oder gewerblichen Erwerbszwecks bewegt worden ist.
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cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Beklagte der Geltendmachung der Vertragsstrafe die fehlende Verbrauchereigenschaft des Testkäufers entgegenhalte, obwohl dieser ihr gegenüber unstreitig nicht in Ausübung eines Mandats aufgetreten sei. Der Testkauf habe ergeben, dass die Beklagte ihre unter dem 19. und 28. September 2012 eingegangenen Verpflichtungen nicht einhalte, sondern ihre Waren auch an Verbraucher ohne die im Fernabsatzgeschäft vorgesehenen Informationen und Belehrungen veräußere.
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Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin schon deshalb verwehrt ist, sich auf ein treuwidriges Verhalten der Beklagten zu berufen, weil ihr Testkäufer den Kauf nur unter Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben abschließen konnte. Für ein treuwidriges Verhalten der Beklagten ist nichts ersichtlich. Der Testkäufer hat sich über den auf jeder Seite im Online-Shop der Beklagten enthaltenen Hinweis hinweggesetzt, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, und darüber hinaus ausdrücklich bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer tätige. Die Angabe einer auf Vor- und Nachnamen lautenden E-Mail-Adresse musste unter diesen Umständen aus Sicht der Beklagten nicht gegen einen beruflichen oder gewerblichen Verwendungszweck sprechen. Zwar konnte der Eintrag "privat" im Feld "Firma" trotz der vorherigen, anderslautenden Erklärung bei der Beklagten Zweifel wecken, ob es sich nicht doch um eine Bestellung für den privaten Bedarf handelte. Der Umstand, dass die Beklagte die Bestellung unter diesen Umständen trotz widersprüchlicher Angaben des Käufers ausführte, hindert sie jedoch nicht, geltend zu machen, dieser Testkauf stelle keine eine Vertragsstrafe auslösende Zuwiderhandlung gegen ihre Unterlassungspflichten dar.
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dd) Entgegen der Ansicht der Revision kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aufgrund des Testkaufs nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte hätte Bestellungen von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB in der von der Klägerin beanstandeten Weise ohne Informationen und Belehrungen angenommen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Bestellung von der Beklagten auch ohne die ausdrückliche Bestätigung des Testkäufers angenommen worden wäre, als Unternehmer zu handeln.
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ee) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Testkäufer E. habe nicht als Verbraucher gehandelt, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Testkäufe ein weithin unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern sind, für deren Erfolg es unvermeidlich ist, den Testcharakter zu verbergen. Danach ist es zwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn Testkäufe nicht vom Wettbewerber selbst, sondern von seinem anwaltlichen Vertreter durchgeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1965 - Ib ZR 72/63, BGHZ 43, 359, 367 - Warnschild; Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1019 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung I). Kommt es für den Nachweis eines Verstoßes auf ein Handeln gegenüber Verbrauchern an, muss der Testkäufer dabei für den handelnden Unternehmer erkennbar als Verbraucher auftreten. Unzulässig sind Testkäufe dagegen, wenn sie allein dazu dienen sollen, den Mitbewerber "hereinzulegen", um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überziehen zu können. Das kann beim Einsatz verwerflicher Mittel oder bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 41/90, BGHZ 117, 264, 269 f. - Nicola; BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung I).
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Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall kein wettbewerbsrechtlich unbedenklicher Testkauf vor. Die Beklagte hat nicht durch ihren Internetauftritt oder andere Werbemaßnahmen dem allgemeinen Verkehr zu erkennen gegeben , dass sie zum Verkauf der angebotenen Waren ohne Rücksicht darauf bereit ist, welche Zwecke der Käufer mit dem Erwerb der Ware verfolgt (vgl. BGHZ 43, 359, 366 ff. - Warnschild). Sie hat vielmehr deutlich gemacht, nicht an Verbraucher, sondern nur an Unternehmer verkaufen zu wollen. Der Testkäufer hat sich nicht wie ein redlicher Durchschnittskäufer verhalten, sondern zunächst einen gewerblichen Erwerbszweck behauptet, um erst anschließend durch die Eintragung "privat" bei Abfrage der Unternehmensbezeichnung einen privaten Erwerbszweck geltend machen zu können.
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Der Testkauf der Klägerin war damit darauf angelegt, Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zur Verhinderung eines Wettbewerbsverstoßes zu umgehen und dadurch einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung zu provozieren. Das ist rechtsmissbräuchlich (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 11 Rn. 2.41; MünchKomm.UWG/Fritzsche, 2. Aufl., § 11 Rn. 284 ff.).
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2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 UWG verneint. Nachdem die Klägerin mit dem Testkauf keinen Wettbewerbsverstoß der Beklagten belegen kann, fehlt es an einer Wiederholungsgefahr.
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Entgegen der Ansicht der Revision ist der Unterlassungsanspruch auch nicht unter dem Aspekt einer Erstbegehungsgefahr begründet. Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Von deren Vorliegen kann nicht ausgegangen werden. Aus dem Testkauf ergibt sich keine konkret bestehende Gefahr dafür, dass die Beklagte ihren Informations- und Belehrungspflichten bei tatsächlichen Verbrauchergeschäften nicht nachkommen wird.
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Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht eine Erstbegehungsgefahr auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin annehmen , die Beklagte habe ihre Mitarbeiter angewiesen, Verbraucher auf Bestellungen per Fax oder Brief zu verweisen; es bestehe die konkrete Gefahr, die Beklagte werde bei solchen Bestellungen Waren ohne die gesetzlich vorgesehenen Informationen und Belehrungen an Verbraucher verkaufen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass die Beklagte bei solchen Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern nicht über das Bestehen von Widerrufs- und Rückgaberechten oder die übrigen gesetzlichen Vorgaben aufklärt. Zudem hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, wonach dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen ist, ob es überhaupt zu Bestellungen von Verbrauchern per Telefax oder Brief und zu entsprechenden Verkäufen seitens der Beklagten gekommen ist. Die Verbraucher mögen sich zwar, wie die Revision geltend macht, vor der schriftlichen Bestellung im Online -Shop der Beklagten über deren Angebot informieren. Es ist aber weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Kaufverträge mit der Beklagten schon bei Eingang schriftlicher Kundenbestellungen zustande kommen. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die erforderlichen Belehrungen und Informationen ordnungsgemäß bei Bestellungen mittels Telefax und Brief erteilt.
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3. Da der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zustand, hat das Berufungsgericht zutreffend einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verneint.
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III. Die zulässige Anschlussrevision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Verpflichtungen der Beklagten aus den Unterlassungsvereinbarungen aus September 2012 seien mangels wirksamer Kündigung durch die Beklagte nicht erloschen.
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1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein wichtiger Grund zur Kündigung einer Unterlassungserklärung bestehe, wenn der Unterlassungsgläubiger den aufgrund des beanstandeten Verhaltens in Betracht kommenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nicht mehr verfolgen könne. Dies sei auch bei einem Wegfall der Mitbewerberstellung des Unterlassungsgläubigers der Fall. Die Beklagte habe aber nicht dargetan, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 30. April 2013 nicht mehr Mitbewerberin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG gewesen sei. Unstreitig seien beide Parteien in der Vergangenheit auf dem Markt des Fernabsatzes von Frankierprodukten tätig gewesen. Dass die Klägerin die Eigenschaft als Mitbewerber nach dem 1. Januar 2013 verloren hätte, sei nicht dargetan. Da an einen Wegfall der Mitbewerbereigenschaft hohe Anforderungen zu stellen seien, reiche dafür nicht aus, dass die Klägerin nach diesem Zeitpunkt keine Produkte mehr unter eigener Marke vertrieben und keinen eigenen Online-Shop mehr unterhalten habe. Die Klägerin habe substantiiert dargelegt, auch nach dem 1. Januar 2013 noch eine Webseite mit einem Hinweis auf die Veräußerung von Zubehör für Frankiermaschinen im Wege des Fernabsatzes über Telefon, Fax oder E-Mail unterhalten zu haben. Die von ihr vorgelegten Unterlagen wiesen eine Geschäftstätigkeit der Klägerin unter den Domainnamen "f p .de" und "f - s .de" in den Jahren 2012 und 2014 aus. Die von der Klägerin vorgelegten Screenshots vom 12. Februar 2014 belegten, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt unter den genannten Domainnamen für eine Bestellung von Frankiermaschinenzubehör per E-Mail, Fax oder Telefon geworben habe. Dass eine Firma, die bis zum 1. Januar 2013 einen Online-Shop mit entsprechenden Produkten betrieben habe und im Jahr 2014 auf dieser Internetseite weiterhin solche Produkte im Fernabsatzhandel vertreibe, im Jahr 2013 keine entsprechende Geschäftstätigkeit unterhalten haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch ohne konkrete Geschäftsabschlüsse könne die Mitbewerbereigenschaft fortbestanden haben, weil dafür ein potentielles Wettbewerbsverhältnis ausreiche, wenn die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehe.
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2. Diese Erwägungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Ein Wegfall der Mitbewerbereigenschaft der Klägerin, der zur fristlosen Kündigung der Unterlassungserklärungen berechtigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 321 - Altunterwerfung I; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Rn. 24 = WRP 2014, 948 - fishtailparka), ist von der Beklagten nicht dargelegt worden.
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a) Nachdem die Klägerin nach dem 1. Januar 2013 weder Produkte unter ihrer eigenen Marke vertrieben noch nach diesem Zeitpunkt einen Online-Shop unterhalten hat, traf die Klägerin, die allein Kenntnis der insoweit maßgeblichen Umstände besaß, zwar eine sekundäre Darlegungslast zum Fortbestand ihrer Mitbewerbereigenschaft. Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Klägerin diese sekundäre Darlegungslast erfüllt hat. Es hat durch das Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 8. Juni 2012 für diesen Zeitpunkt eine Geschäftstätigkeit der Klägerin unter dem Domainnamen "f p .de" als belegt angesehen. Weiter hat das Berufungsgericht dem von der Beklagten vorgelegten Domainabfragen bei der Denic vom 12. Februar 2014, wonach die beiden Webseiten "f - p .de" und "f -s .de" zuletzt am 27. Dezember 2013 aktualisiert worden seien, einen Hinweis darauf entnommen, dass die Klägerin diese beiden Webseiten das Jahr 2013 über unterhalten hat. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung ferner auf die Screenshots beider Internetauftritte vom 10. Februar 2014 gestützt, wonach die Klägerin auf den Webseiten "f - p .de" und "f -s .de" für eine Bestellung von Frankiermaschinenzubehör per E-Mail, Fax oder Telefon warb. Es kann dahinstehen, ob - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - schon nicht nachvollziehbar ist, dass ein Unternehmen, das bis zum 1. Januar 2013 einen Online-Shop mit entsprechenden Produkten betrieben hat und im Jahre 2014 auf seiner Internetseite weiterhin solche Produkte im Fernabsatzhandel vertreibt, im Jahr 2013 keine dahingehende Geschäftstätigkeit unterhalten haben soll. Jedenfalls erscheint eine solche Annahme eher fernliegend. Aufgrund der festgestellten Umstände konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung fehlerfrei annehmen, die Beklagte habe den Fortfall der Mitbewerbereigenschaft als Kündigungsgrund für die Unterwerfungserklärungen nicht dargelegt. Auf die Aussagekraft der an die Klägerin gerichteten Rechnungen, die eine Nutzung der beiden Domainnamen in der Zeit bis zum 10. September 2012 betreffen, kam es danach nicht mehr an.
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b) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ergibt sich aus der Anfrage des von ihr beauftragten Testkäufers vom 27. April 2013 ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese An- frage verhalte sich zum Online-Shop der Klägerin und nicht zu ihrer Geschäftstätigkeit im Warenfernabsatz über das Internet überhaupt. Das erweist sich als rechtsfehlerfreie und jedenfalls mögliche tatrichterliche Würdigung.
Da der Testkäufer nach der E-Mail vom 27. April 2013 online einkaufen
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wollte, war es nach der zum 1. Januar 2013 erfolgten Übertragung des OnlineGeschäfts der Klägerin naheliegend, dass sie diese Kundenanfrage an die F. GmbH weiterleitete und die Kundenanfrage von dort beantwortet wurde. Ebenso entspricht es üblichem Geschäftsverhalten, dass die F. GmbH in ihrer Antwort erläuterte, den Online-Shop und die Marke"F .de" von der Klägerin zum 1. Januar 2013 übernommen zu haben, und allein auf Bezugsmöglichkeiten in ihrem eigenen Online-Shop "www.f .de" hinwies. Es hätte den Geschäftsinteressen der F. GmbH offensichtlich widersprochen, in diesem Zusammenhang auf eine weiterhin bei der Klägerin bestehende Bestellmöglichkeit per Brief, Fax oder Telefon hinzuweisen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht dem Fehlen eines solchen Hinweises kein Indiz für eine Einstellung der hier maßgeblichen Geschäftstätigkeit der Klägerin entnehmen können.
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c) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen, wonach die Klägerin eine fortgesetzte Geschäftstätigkeit für den Zeitpunkt des von ihr veranlassten Testkaufs am 25. März 2013 auch durch Vorlage eigener Rechnungen belegt hat. Diese Rechnungen wurden zwischen dem 4. Januar und dem 14. Mai 2013 ausgestellt und betreffen verschiedene Lieferungen von Verbrauchsmaterial für Frankiermaschinen.
45
Der Aussagewert der Rechnungen wird entgegen der Ansicht der Anschlussrevision nicht dadurch in Frage gestellt, dass in den zur Akte gegebenen Rechnungskopien die Kundennamen geschwärzt worden sind. Aus dem Proto- koll der Verhandlung vor dem Landgericht am 19. Februar 2014 ergibt sich, dass zunächst Originale der Rechnungen vorlagen, die erst in der Verhandlung gegen Ablichtungen ausgetauscht wurden, bei denen die Kundennamen geschwärzt waren. Die Vermutung der Anschlussrevision, die Rechnungen könnten sich auf Absatzbemühungen vor dem 1. Januar 2013 beziehen, ist durch nichts belegt. Soweit die Anschlussrevision bei der Rechnung vom 14. Mai 2013 eine vermeintlich unerklärlich niedrigere Bestellnummer moniert, hat das Landgericht zutreffend auf die Möglichkeit unterschiedlicher Ordnungssysteme hingewiesen, weshalb das Bestellnummernsystem nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar sein müsse.
46
3. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist für weitere Kündigungen der Unterlassungsvereinbarungen nach dem 30. April 2013 nichts ersichtlich. Dem Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen, seit dem 1. Januar 2013 bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien mehr, ist keine weitere Kündigungserklärung zu entnehmen. Zudem beziehen sich Antrag und Urteilsformel der Feststellungsklage allein auf die beiden Kündigungen der Beklagten vom 30. April 2013.
47
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenverteilung entspricht dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Wert des Revisionsverfahrens 62.500 €, davon Feststellungsantrag 20.000 € und Unterlassungsantrag 25.000 €).
Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 09.04.2014 - 6 O 51/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.02.2016 - 6 U 92/14 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe


Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leist

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 60/16 Verkündet am: 11. Mai 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Testkauf im Internet BGB

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 60/16 Verkündet am:
11. Mai 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Testkauf im Internet
a) Hat ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv
verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt, die Bestellung
als Unternehmer vorzunehmen und versucht er anschließend durch Eintragung
im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er
unredlich.
b) Auf ein entsprechendes Verhalten eines Testkäufers kann der Gläubiger die
Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe nicht stützen.
c) Der fragliche Testkauf begründet keine Erstbegehungsgefahr für ein rechtswidriges
Verhalten des Gegners gegenüber einem Verbraucher.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
 
 
ECLI:DE:BGH:2017:110517UIZR60.16.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2016 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen zu 68% die Klägerin und zu 32% die Beklagte. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien handeln mit Zubehör für Frankiermaschinen und Büromaterialien. In der Vergangenheit betrieben beide Parteien auch einen Online-Shop. Die Klägerin hat ihren Online-Shop mit Wirkung zum 1. Januar 2013 auf die F. GmbH übertragen.
2
Mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen vom 19. und 28. September 2012 verpflichtete sich die Beklagte strafbewehrt gegenüber der Kläge- rin, es zu unterlassen, ihre Produkte im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu verkaufen, ohne diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren, ohne nach § 1 PAngV notwendige Preisbestandteile und etwaige Liefer- und Versandkosten zu benennen und ohne Informationen über das Zustandekommen des Vertrages zu geben.
3
Am 25. März 2013 veranlasste die Klägerin Jürgen E., einen in R. ansässigen Rechtsanwalt, zu einem Testkauf von Briefumschlägen im Online-Shop der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Bestellung enthielt jede Seite im Online-Shop der Beklagten folgenden Hinweis: Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Im räumlichen Zusammenhang mit den vom Kunden für die Bestellung
4
einzugebenden Angaben zu seiner Person und dem Feld für die Auslösung der Bestellung ("Bestellbutton") fand sich folgender Text: "Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe." Der Testkäufer E. löste die Bestellung aus und gab bei der Datenabfrage
5
unter "Firma" an "Privat"; als E-Mail-Anschrift fügte er eine auf seinen Vor- und Nachnamen lautende Adresse ein. Die Bestellung wurde dem Testkäufer umgehend automatisch bestätigt.
6
Am 27. April 2013 richtete Rechtsanwalt P. im Auftrag der Beklagten per E-Mail folgende Anfrage an die Klägerin: Sehr geehrte Damen und Herren, ein befreundeter Steuerberater hat im letzten Jahr Zubehör für seine Frankiermaschine bei Ihnen bestellt und Sie weiterempfohlen. Leider finde ich Ihren On- line-Shop nicht. Vertreiben Sie noch Zubehör und Tinte für Frankiermaschinen von Fr. oder haben Sie den Vertrieb aufgegeben? Mit freundlichen Grüßen
7
Darauf antwortete die F. i GmbH wie folgt: Zum 01.01.2013 hat die neu gegründete F. i GmbH den online-Shop und die Marke F. .de von der O. GmbH übernommen. Weiterhin finden Sie alle Frankiermaschinen … in unserem online-shop www.F .de. Unter dem 30. April 2013 kündigte die Beklagte die Unterlassungs- und
8
Verpflichtungserklärungen vom 19. und 28. September 2012 ohne Angabe von Gründen.
9
Die Klägerin meint, aufgrund des Testkaufs vom 25. März 2013 habe die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen vom September 2012 Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 17.500 € verwirkt. Außerdem könne sie die Beklagte wegen des Verstoßes vom 25. März 2013 erneut auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Kündigung der Unterlassungs - und Verpflichtungserklärungen durch die Beklagte sei unwirksam.
10
Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. April 2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Verpflichtungen der Beklagten aus den strafbewehrten Unterlassungserklärungen vom 19. September 2012 und vom 28. September 2012 nicht durch die einseitigen Kündigungen der Beklagten vom 30. April 2013 beendet worden sind; 3. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchsmaterialien für Frankiermaschinen, nämlich insbesondere Farbkartuschen , Farbbandkassetten, Frankieretiketten sowie Briefumschläge und Reinigungsprodukte, im Wege des Fernabsatzhandels über einen "OnlineLaden" an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zu verkaufen, a) ohne bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem hinzuweisen, dass es sich um den Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt, b) ohne bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem hinzuweisen, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, c) ohne hierbei eine Information über das Zustandekommen des Vertrags vorzuhalten, die für den Kunden noch vor Abgabe von dessen Bestellung deutlich wahrnehmbar ist, d) ohne den Kunden rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung unübersehbar über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsoder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung eines solchen Rechts zu informieren; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.192,60 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. April 2013 zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 statt11 gegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge in vollem Umfang weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die Abweisung auch des Feststellungsantrags der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

12
I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit dem Feststellungsantrag als begründet erachtet und die Zurückweisung der Anträge auf Vertragsstrafen, Unterlassung und Abmahnkosten durch das Landgericht bestätigt. Dazu hat es ausgeführt:
13
Rechtsanwalt E. habe beim Testkauf im Auftrag der Klägerin nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt. Der Klägerin stehe daher kein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen zu. Die Unterlassungserklärungen der Beklagten erfassten allein den Fernabsatz an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Der Unterlassungsantrag sei mangels Begehungsgefahr unbegründet. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten nach Abgabe der Unterwerfungserklärungen sei nicht festzustellen. Eine Erstbegehungsgefahr folge nicht daraus, dass die Beklagte in einem internen Schreiben an ihre Mitarbeiter Bestellungen durch Privatkunden per Telefax nicht unterbunden habe. Dementsprechend bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
14
Die Feststellungsklage der Klägerin sei begründet, weil für dieBeklagte kein wichtiger Grund zur Kündigung der Unterlassungserklärungen bestanden habe. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht mehr Mitbewerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG gewesen sei. Die Klägerin habe substantiiert dargelegt, noch nach dem 1. Januar 2013 eine Webseite unterhalten zu haben, auf der sie auf die Veräußerung von Zubehör für Frankiermaschinen über Telefon, Fax oder E-Mail hingewiesen habe.
15
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
16
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu 1 für unbegründet erachtet. Die Beklagte hat keine Vertragsstrafen nach § 339 Satz 2 BGB verwirkt, weil ihr kein Verstoß gegen die Unterwerfungserklärungen zur Last fällt.
17
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe durch Abschluss des Kaufvertrags mit dem Testkäufer E. am 25. März 2013 nicht gegen ihre Verpflichtungen aus den Unterlassungserklärungen verstoßen. Zwar sei der Kaufvertrag abgeschlossen worden, ohne dass die Beklagte über Widerrufs - oder Rückgaberechte, Preisbestandteile, Liefer- und Versandkosten oder das Zustandekommen des Vertrags informiert habe. Nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärungen könne eine Vertragsstrafe aber nur durch einen Verkauf an einen Verbraucher verwirkt werden. Führe ein Rechtsanwalt einen Testkauf im Internet durch, um die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungserklärungen zu überprüfen, sei dieses Geschäft seiner beruflichen Sphäre zuzuordnen. Er handele dann nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Für die Frage, ob ein Handeln als Privatperson vorliege, komme es allein auf den objektiven Vertragszweck an. Maßgeblich für die Verbrauchereigenschaft seien weder die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände noch die subjektiven Vorstellungen des Handelnden.
18
b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
19
aa) Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Damit wird Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie ) in das deutsche Recht umgesetzt, wobei die Einfügung des Wortes "überwiegend" im Hinblick auf Erwägungsgrund 17 der Richtlinie erfolgte und lediglich klarstellende Bedeutung hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drucks. 17/13951, S. 61).
20
Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist; etwa verbleibende Zweifel , welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10). Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unterneh- merhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist, oder ob es auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045; BGH, NJW 2009, 3780 Rn. 8; zum Meinungsstand vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 257; Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, 41. Edition, § 13 Rn. 9; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 13 Rn. 19; MünchKomm.BGB/Micklitz/Purnhagen, 7. Aufl., § 13 Rn. 45; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 13 Rn. 4; Staudinger/ Kannowski, BGB [2013], § 13 Rn. 42; Böttcher, EWiR 2010, 107, 108). Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher offengelassene Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Jedenfalls in dem besonderen Fall, in dem die Angaben des Käufers gegenüber dem Unternehmer zunächst im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck stehen, der Käufer sich dann aber durch weitere widersprüchliche Angaben als Verbraucher zu gerieren trachtet, kann er sich nicht darauf berufen, er sei in Wahrheit Verbraucher (vgl. zur bewussten Täuschung über den Geschäftszweck BGH, NJW 2005, 1045 f.).
21
bb) Danach kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, Rechtsanwalt E. habe bei dem Testkauf als Verbraucher gehandelt.
22
(1) Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung angenommen, objektiver Zweck des Erwerbs der Briefumschläge im Online-Shop der Beklagten sei gewesen, im Auftrag der Klägerin die Einhaltung der Verpflichtungen der Beklagten aus den Unterlassungserklärungen vom 19. und 28. September 2012 zu überprüfen. Die Klägerin habe den Testkauf durch Rechtsanwalt E. veranlasst. Tätige ein Rechtsanwalt einen solchen Testkauf, sei das Geschäft seiner beruflichen Sphäre zuzuordnen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
23
Die Klägerin ist der Feststellung des Berufungsgerichts, der Testkäufer sei ein Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit in ihrem Auftrag gehandelt habe, nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag entgegengetreten. Sie kann nicht erstmals im Revisionsverfahren geltend machen, bei dem Testkäufer handele es sich um den Syndikus-Anwalt einer großen Rostocker Reederei, der die Testbestellung aufgrund persönlicher Bekanntschaft mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus Gefälligkeit aufgegeben habe.
24
(2) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände seien für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft nicht maßgeblich. Dass der Testkäufer in das vor dem Kauf auszufüllende Formular zur Erfassung der Käuferdaten unter der Rubrik "Firma" den Begriff "privat" eingetragen habe, bleibe deshalb auf die Bewertung, ob er als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat, ohne Einfluss. Es kann dahinstehen, ob diesen Erwägungen in vollem Umfang zugestimmt werden kann. Jedenfalls erweist sich das Urteil des Berufungsgerichts als im Ergebnis richtig.
25
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Testkäufer über den auf jeder Seite im Online-Shop der Beklagten enthaltenen deutlichen Hinweis hinweggesetzt, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, Gewerbetreibende , Freiberufler und öffentliche Institutionen, nicht jedoch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Er hat darüber hinaus durch Auslösen des Bestellbuttons die unmittelbar darüber befindliche Erklärung bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB tätige. Der Testkäufer hat damit zunächst im Einklang mit der objektiven Sachlage den Anschein eines gewerblichen Erwerbszwecks erzeugt und erst anschließend bei den jetzt möglichen Eingaben zur Bestellung das Wort "privat" bei der Abfrage der Unternehmensbezeichnung eingetragen, um so in bewusstem Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten einen privaten Erwerbszweck behaupten zu können.
26
Unter diesen Umständen ist es der Klägerin verwehrt, sich auf ein Handeln ihres Testkäufers als Verbraucher zu berufen. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schutz Verbraucher begünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt. Handelt der Vertragspartner des Unternehmens insoweit unredlich, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben verwehrt (BGH, NJW 2005, 1045). Dieser Rechtsgedanke gilt auch im Streitfall, in dem der Testkäufer der Klägerin der Beklagten bestätigt hat, gewerblich zu handeln, um anschließend im Widerspruch dazu den Anschein eines Verbrauchergeschäfts hervorzurufen.
27
Dabei ist ohne Belang, ob das widersprüchliche Verhalten, mit dem trotz anfänglichen Auftretens als Gewerbetreibender später die Stellung als Verbraucher beansprucht wird, wie in dem der Entscheidung des VIII. Zivilsenats zugrundeliegenden Sachverhalt (BGH, NJW 2005, 1045) nach oder wie im Streitfall vor dem Abschluss des erschlichenen Kaufvertrags erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Geschäftspartner in beiden Fällen zum Vertragsabschluss nur durch die Angabe eines beruflichen oder gewerblichen Erwerbszwecks bewegt worden ist.
28
cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Beklagte der Geltendmachung der Vertragsstrafe die fehlende Verbrauchereigenschaft des Testkäufers entgegenhalte, obwohl dieser ihr gegenüber unstreitig nicht in Ausübung eines Mandats aufgetreten sei. Der Testkauf habe ergeben, dass die Beklagte ihre unter dem 19. und 28. September 2012 eingegangenen Verpflichtungen nicht einhalte, sondern ihre Waren auch an Verbraucher ohne die im Fernabsatzgeschäft vorgesehenen Informationen und Belehrungen veräußere.
29
Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin schon deshalb verwehrt ist, sich auf ein treuwidriges Verhalten der Beklagten zu berufen, weil ihr Testkäufer den Kauf nur unter Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben abschließen konnte. Für ein treuwidriges Verhalten der Beklagten ist nichts ersichtlich. Der Testkäufer hat sich über den auf jeder Seite im Online-Shop der Beklagten enthaltenen Hinweis hinweggesetzt, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, und darüber hinaus ausdrücklich bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer tätige. Die Angabe einer auf Vor- und Nachnamen lautenden E-Mail-Adresse musste unter diesen Umständen aus Sicht der Beklagten nicht gegen einen beruflichen oder gewerblichen Verwendungszweck sprechen. Zwar konnte der Eintrag "privat" im Feld "Firma" trotz der vorherigen, anderslautenden Erklärung bei der Beklagten Zweifel wecken, ob es sich nicht doch um eine Bestellung für den privaten Bedarf handelte. Der Umstand, dass die Beklagte die Bestellung unter diesen Umständen trotz widersprüchlicher Angaben des Käufers ausführte, hindert sie jedoch nicht, geltend zu machen, dieser Testkauf stelle keine eine Vertragsstrafe auslösende Zuwiderhandlung gegen ihre Unterlassungspflichten dar.
30
dd) Entgegen der Ansicht der Revision kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aufgrund des Testkaufs nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte hätte Bestellungen von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB in der von der Klägerin beanstandeten Weise ohne Informationen und Belehrungen angenommen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Bestellung von der Beklagten auch ohne die ausdrückliche Bestätigung des Testkäufers angenommen worden wäre, als Unternehmer zu handeln.
31
ee) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Testkäufer E. habe nicht als Verbraucher gehandelt, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Testkäufe ein weithin unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern sind, für deren Erfolg es unvermeidlich ist, den Testcharakter zu verbergen. Danach ist es zwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn Testkäufe nicht vom Wettbewerber selbst, sondern von seinem anwaltlichen Vertreter durchgeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1965 - Ib ZR 72/63, BGHZ 43, 359, 367 - Warnschild; Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1019 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung I). Kommt es für den Nachweis eines Verstoßes auf ein Handeln gegenüber Verbrauchern an, muss der Testkäufer dabei für den handelnden Unternehmer erkennbar als Verbraucher auftreten. Unzulässig sind Testkäufe dagegen, wenn sie allein dazu dienen sollen, den Mitbewerber "hereinzulegen", um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überziehen zu können. Das kann beim Einsatz verwerflicher Mittel oder bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 41/90, BGHZ 117, 264, 269 f. - Nicola; BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung I).
32
Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall kein wettbewerbsrechtlich unbedenklicher Testkauf vor. Die Beklagte hat nicht durch ihren Internetauftritt oder andere Werbemaßnahmen dem allgemeinen Verkehr zu erkennen gegeben , dass sie zum Verkauf der angebotenen Waren ohne Rücksicht darauf bereit ist, welche Zwecke der Käufer mit dem Erwerb der Ware verfolgt (vgl. BGHZ 43, 359, 366 ff. - Warnschild). Sie hat vielmehr deutlich gemacht, nicht an Verbraucher, sondern nur an Unternehmer verkaufen zu wollen. Der Testkäufer hat sich nicht wie ein redlicher Durchschnittskäufer verhalten, sondern zunächst einen gewerblichen Erwerbszweck behauptet, um erst anschließend durch die Eintragung "privat" bei Abfrage der Unternehmensbezeichnung einen privaten Erwerbszweck geltend machen zu können.
33
Der Testkauf der Klägerin war damit darauf angelegt, Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zur Verhinderung eines Wettbewerbsverstoßes zu umgehen und dadurch einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung zu provozieren. Das ist rechtsmissbräuchlich (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 11 Rn. 2.41; MünchKomm.UWG/Fritzsche, 2. Aufl., § 11 Rn. 284 ff.).
34
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 UWG verneint. Nachdem die Klägerin mit dem Testkauf keinen Wettbewerbsverstoß der Beklagten belegen kann, fehlt es an einer Wiederholungsgefahr.
35
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Unterlassungsanspruch auch nicht unter dem Aspekt einer Erstbegehungsgefahr begründet. Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Von deren Vorliegen kann nicht ausgegangen werden. Aus dem Testkauf ergibt sich keine konkret bestehende Gefahr dafür, dass die Beklagte ihren Informations- und Belehrungspflichten bei tatsächlichen Verbrauchergeschäften nicht nachkommen wird.
36
Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht eine Erstbegehungsgefahr auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin annehmen , die Beklagte habe ihre Mitarbeiter angewiesen, Verbraucher auf Bestellungen per Fax oder Brief zu verweisen; es bestehe die konkrete Gefahr, die Beklagte werde bei solchen Bestellungen Waren ohne die gesetzlich vorgesehenen Informationen und Belehrungen an Verbraucher verkaufen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass die Beklagte bei solchen Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern nicht über das Bestehen von Widerrufs- und Rückgaberechten oder die übrigen gesetzlichen Vorgaben aufklärt. Zudem hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, wonach dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen ist, ob es überhaupt zu Bestellungen von Verbrauchern per Telefax oder Brief und zu entsprechenden Verkäufen seitens der Beklagten gekommen ist. Die Verbraucher mögen sich zwar, wie die Revision geltend macht, vor der schriftlichen Bestellung im Online -Shop der Beklagten über deren Angebot informieren. Es ist aber weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Kaufverträge mit der Beklagten schon bei Eingang schriftlicher Kundenbestellungen zustande kommen. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die erforderlichen Belehrungen und Informationen ordnungsgemäß bei Bestellungen mittels Telefax und Brief erteilt.
37
3. Da der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zustand, hat das Berufungsgericht zutreffend einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verneint.
38
III. Die zulässige Anschlussrevision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Verpflichtungen der Beklagten aus den Unterlassungsvereinbarungen aus September 2012 seien mangels wirksamer Kündigung durch die Beklagte nicht erloschen.
39
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein wichtiger Grund zur Kündigung einer Unterlassungserklärung bestehe, wenn der Unterlassungsgläubiger den aufgrund des beanstandeten Verhaltens in Betracht kommenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nicht mehr verfolgen könne. Dies sei auch bei einem Wegfall der Mitbewerberstellung des Unterlassungsgläubigers der Fall. Die Beklagte habe aber nicht dargetan, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 30. April 2013 nicht mehr Mitbewerberin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG gewesen sei. Unstreitig seien beide Parteien in der Vergangenheit auf dem Markt des Fernabsatzes von Frankierprodukten tätig gewesen. Dass die Klägerin die Eigenschaft als Mitbewerber nach dem 1. Januar 2013 verloren hätte, sei nicht dargetan. Da an einen Wegfall der Mitbewerbereigenschaft hohe Anforderungen zu stellen seien, reiche dafür nicht aus, dass die Klägerin nach diesem Zeitpunkt keine Produkte mehr unter eigener Marke vertrieben und keinen eigenen Online-Shop mehr unterhalten habe. Die Klägerin habe substantiiert dargelegt, auch nach dem 1. Januar 2013 noch eine Webseite mit einem Hinweis auf die Veräußerung von Zubehör für Frankiermaschinen im Wege des Fernabsatzes über Telefon, Fax oder E-Mail unterhalten zu haben. Die von ihr vorgelegten Unterlagen wiesen eine Geschäftstätigkeit der Klägerin unter den Domainnamen "f p .de" und "f - s .de" in den Jahren 2012 und 2014 aus. Die von der Klägerin vorgelegten Screenshots vom 12. Februar 2014 belegten, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt unter den genannten Domainnamen für eine Bestellung von Frankiermaschinenzubehör per E-Mail, Fax oder Telefon geworben habe. Dass eine Firma, die bis zum 1. Januar 2013 einen Online-Shop mit entsprechenden Produkten betrieben habe und im Jahr 2014 auf dieser Internetseite weiterhin solche Produkte im Fernabsatzhandel vertreibe, im Jahr 2013 keine entsprechende Geschäftstätigkeit unterhalten haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch ohne konkrete Geschäftsabschlüsse könne die Mitbewerbereigenschaft fortbestanden haben, weil dafür ein potentielles Wettbewerbsverhältnis ausreiche, wenn die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehe.
40
2. Diese Erwägungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Ein Wegfall der Mitbewerbereigenschaft der Klägerin, der zur fristlosen Kündigung der Unterlassungserklärungen berechtigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 321 - Altunterwerfung I; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Rn. 24 = WRP 2014, 948 - fishtailparka), ist von der Beklagten nicht dargelegt worden.
41
a) Nachdem die Klägerin nach dem 1. Januar 2013 weder Produkte unter ihrer eigenen Marke vertrieben noch nach diesem Zeitpunkt einen Online-Shop unterhalten hat, traf die Klägerin, die allein Kenntnis der insoweit maßgeblichen Umstände besaß, zwar eine sekundäre Darlegungslast zum Fortbestand ihrer Mitbewerbereigenschaft. Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Klägerin diese sekundäre Darlegungslast erfüllt hat. Es hat durch das Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 8. Juni 2012 für diesen Zeitpunkt eine Geschäftstätigkeit der Klägerin unter dem Domainnamen "f p .de" als belegt angesehen. Weiter hat das Berufungsgericht dem von der Beklagten vorgelegten Domainabfragen bei der Denic vom 12. Februar 2014, wonach die beiden Webseiten "f - p .de" und "f -s .de" zuletzt am 27. Dezember 2013 aktualisiert worden seien, einen Hinweis darauf entnommen, dass die Klägerin diese beiden Webseiten das Jahr 2013 über unterhalten hat. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung ferner auf die Screenshots beider Internetauftritte vom 10. Februar 2014 gestützt, wonach die Klägerin auf den Webseiten "f - p .de" und "f -s .de" für eine Bestellung von Frankiermaschinenzubehör per E-Mail, Fax oder Telefon warb. Es kann dahinstehen, ob - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - schon nicht nachvollziehbar ist, dass ein Unternehmen, das bis zum 1. Januar 2013 einen Online-Shop mit entsprechenden Produkten betrieben hat und im Jahre 2014 auf seiner Internetseite weiterhin solche Produkte im Fernabsatzhandel vertreibt, im Jahr 2013 keine dahingehende Geschäftstätigkeit unterhalten haben soll. Jedenfalls erscheint eine solche Annahme eher fernliegend. Aufgrund der festgestellten Umstände konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung fehlerfrei annehmen, die Beklagte habe den Fortfall der Mitbewerbereigenschaft als Kündigungsgrund für die Unterwerfungserklärungen nicht dargelegt. Auf die Aussagekraft der an die Klägerin gerichteten Rechnungen, die eine Nutzung der beiden Domainnamen in der Zeit bis zum 10. September 2012 betreffen, kam es danach nicht mehr an.
42
b) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ergibt sich aus der Anfrage des von ihr beauftragten Testkäufers vom 27. April 2013 ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese An- frage verhalte sich zum Online-Shop der Klägerin und nicht zu ihrer Geschäftstätigkeit im Warenfernabsatz über das Internet überhaupt. Das erweist sich als rechtsfehlerfreie und jedenfalls mögliche tatrichterliche Würdigung.
Da der Testkäufer nach der E-Mail vom 27. April 2013 online einkaufen
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wollte, war es nach der zum 1. Januar 2013 erfolgten Übertragung des OnlineGeschäfts der Klägerin naheliegend, dass sie diese Kundenanfrage an die F. GmbH weiterleitete und die Kundenanfrage von dort beantwortet wurde. Ebenso entspricht es üblichem Geschäftsverhalten, dass die F. GmbH in ihrer Antwort erläuterte, den Online-Shop und die Marke"F .de" von der Klägerin zum 1. Januar 2013 übernommen zu haben, und allein auf Bezugsmöglichkeiten in ihrem eigenen Online-Shop "www.f .de" hinwies. Es hätte den Geschäftsinteressen der F. GmbH offensichtlich widersprochen, in diesem Zusammenhang auf eine weiterhin bei der Klägerin bestehende Bestellmöglichkeit per Brief, Fax oder Telefon hinzuweisen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht dem Fehlen eines solchen Hinweises kein Indiz für eine Einstellung der hier maßgeblichen Geschäftstätigkeit der Klägerin entnehmen können.
44
c) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen, wonach die Klägerin eine fortgesetzte Geschäftstätigkeit für den Zeitpunkt des von ihr veranlassten Testkaufs am 25. März 2013 auch durch Vorlage eigener Rechnungen belegt hat. Diese Rechnungen wurden zwischen dem 4. Januar und dem 14. Mai 2013 ausgestellt und betreffen verschiedene Lieferungen von Verbrauchsmaterial für Frankiermaschinen.
45
Der Aussagewert der Rechnungen wird entgegen der Ansicht der Anschlussrevision nicht dadurch in Frage gestellt, dass in den zur Akte gegebenen Rechnungskopien die Kundennamen geschwärzt worden sind. Aus dem Proto- koll der Verhandlung vor dem Landgericht am 19. Februar 2014 ergibt sich, dass zunächst Originale der Rechnungen vorlagen, die erst in der Verhandlung gegen Ablichtungen ausgetauscht wurden, bei denen die Kundennamen geschwärzt waren. Die Vermutung der Anschlussrevision, die Rechnungen könnten sich auf Absatzbemühungen vor dem 1. Januar 2013 beziehen, ist durch nichts belegt. Soweit die Anschlussrevision bei der Rechnung vom 14. Mai 2013 eine vermeintlich unerklärlich niedrigere Bestellnummer moniert, hat das Landgericht zutreffend auf die Möglichkeit unterschiedlicher Ordnungssysteme hingewiesen, weshalb das Bestellnummernsystem nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar sein müsse.
46
3. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist für weitere Kündigungen der Unterlassungsvereinbarungen nach dem 30. April 2013 nichts ersichtlich. Dem Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen, seit dem 1. Januar 2013 bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien mehr, ist keine weitere Kündigungserklärung zu entnehmen. Zudem beziehen sich Antrag und Urteilsformel der Feststellungsklage allein auf die beiden Kündigungen der Beklagten vom 30. April 2013.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenverteilung entspricht dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Wert des Revisionsverfahrens 62.500 €, davon Feststellungsantrag 20.000 € und Unterlassungsantrag 25.000 €).
Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 09.04.2014 - 6 O 51/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.02.2016 - 6 U 92/14 -

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 60/16 Verkündet am:
11. Mai 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Testkauf im Internet
a) Hat ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv
verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt, die Bestellung
als Unternehmer vorzunehmen und versucht er anschließend durch Eintragung
im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er
unredlich.
b) Auf ein entsprechendes Verhalten eines Testkäufers kann der Gläubiger die
Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe nicht stützen.
c) Der fragliche Testkauf begründet keine Erstbegehungsgefahr für ein rechtswidriges
Verhalten des Gegners gegenüber einem Verbraucher.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
 
 
ECLI:DE:BGH:2017:110517UIZR60.16.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2016 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen zu 68% die Klägerin und zu 32% die Beklagte. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien handeln mit Zubehör für Frankiermaschinen und Büromaterialien. In der Vergangenheit betrieben beide Parteien auch einen Online-Shop. Die Klägerin hat ihren Online-Shop mit Wirkung zum 1. Januar 2013 auf die F. GmbH übertragen.
2
Mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen vom 19. und 28. September 2012 verpflichtete sich die Beklagte strafbewehrt gegenüber der Kläge- rin, es zu unterlassen, ihre Produkte im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu verkaufen, ohne diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren, ohne nach § 1 PAngV notwendige Preisbestandteile und etwaige Liefer- und Versandkosten zu benennen und ohne Informationen über das Zustandekommen des Vertrages zu geben.
3
Am 25. März 2013 veranlasste die Klägerin Jürgen E., einen in R. ansässigen Rechtsanwalt, zu einem Testkauf von Briefumschlägen im Online-Shop der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Bestellung enthielt jede Seite im Online-Shop der Beklagten folgenden Hinweis: Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Im räumlichen Zusammenhang mit den vom Kunden für die Bestellung
4
einzugebenden Angaben zu seiner Person und dem Feld für die Auslösung der Bestellung ("Bestellbutton") fand sich folgender Text: "Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe." Der Testkäufer E. löste die Bestellung aus und gab bei der Datenabfrage
5
unter "Firma" an "Privat"; als E-Mail-Anschrift fügte er eine auf seinen Vor- und Nachnamen lautende Adresse ein. Die Bestellung wurde dem Testkäufer umgehend automatisch bestätigt.
6
Am 27. April 2013 richtete Rechtsanwalt P. im Auftrag der Beklagten per E-Mail folgende Anfrage an die Klägerin: Sehr geehrte Damen und Herren, ein befreundeter Steuerberater hat im letzten Jahr Zubehör für seine Frankiermaschine bei Ihnen bestellt und Sie weiterempfohlen. Leider finde ich Ihren On- line-Shop nicht. Vertreiben Sie noch Zubehör und Tinte für Frankiermaschinen von Fr. oder haben Sie den Vertrieb aufgegeben? Mit freundlichen Grüßen
7
Darauf antwortete die F. i GmbH wie folgt: Zum 01.01.2013 hat die neu gegründete F. i GmbH den online-Shop und die Marke F. .de von der O. GmbH übernommen. Weiterhin finden Sie alle Frankiermaschinen … in unserem online-shop www.F .de. Unter dem 30. April 2013 kündigte die Beklagte die Unterlassungs- und
8
Verpflichtungserklärungen vom 19. und 28. September 2012 ohne Angabe von Gründen.
9
Die Klägerin meint, aufgrund des Testkaufs vom 25. März 2013 habe die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen vom September 2012 Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 17.500 € verwirkt. Außerdem könne sie die Beklagte wegen des Verstoßes vom 25. März 2013 erneut auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Kündigung der Unterlassungs - und Verpflichtungserklärungen durch die Beklagte sei unwirksam.
10
Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. April 2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Verpflichtungen der Beklagten aus den strafbewehrten Unterlassungserklärungen vom 19. September 2012 und vom 28. September 2012 nicht durch die einseitigen Kündigungen der Beklagten vom 30. April 2013 beendet worden sind; 3. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchsmaterialien für Frankiermaschinen, nämlich insbesondere Farbkartuschen , Farbbandkassetten, Frankieretiketten sowie Briefumschläge und Reinigungsprodukte, im Wege des Fernabsatzhandels über einen "OnlineLaden" an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zu verkaufen, a) ohne bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem hinzuweisen, dass es sich um den Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt, b) ohne bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem hinzuweisen, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, c) ohne hierbei eine Information über das Zustandekommen des Vertrags vorzuhalten, die für den Kunden noch vor Abgabe von dessen Bestellung deutlich wahrnehmbar ist, d) ohne den Kunden rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung unübersehbar über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsoder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung eines solchen Rechts zu informieren; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.192,60 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. April 2013 zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 statt11 gegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge in vollem Umfang weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die Abweisung auch des Feststellungsantrags der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

12
I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit dem Feststellungsantrag als begründet erachtet und die Zurückweisung der Anträge auf Vertragsstrafen, Unterlassung und Abmahnkosten durch das Landgericht bestätigt. Dazu hat es ausgeführt:
13
Rechtsanwalt E. habe beim Testkauf im Auftrag der Klägerin nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt. Der Klägerin stehe daher kein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen zu. Die Unterlassungserklärungen der Beklagten erfassten allein den Fernabsatz an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Der Unterlassungsantrag sei mangels Begehungsgefahr unbegründet. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten nach Abgabe der Unterwerfungserklärungen sei nicht festzustellen. Eine Erstbegehungsgefahr folge nicht daraus, dass die Beklagte in einem internen Schreiben an ihre Mitarbeiter Bestellungen durch Privatkunden per Telefax nicht unterbunden habe. Dementsprechend bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
14
Die Feststellungsklage der Klägerin sei begründet, weil für dieBeklagte kein wichtiger Grund zur Kündigung der Unterlassungserklärungen bestanden habe. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht mehr Mitbewerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG gewesen sei. Die Klägerin habe substantiiert dargelegt, noch nach dem 1. Januar 2013 eine Webseite unterhalten zu haben, auf der sie auf die Veräußerung von Zubehör für Frankiermaschinen über Telefon, Fax oder E-Mail hingewiesen habe.
15
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
16
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu 1 für unbegründet erachtet. Die Beklagte hat keine Vertragsstrafen nach § 339 Satz 2 BGB verwirkt, weil ihr kein Verstoß gegen die Unterwerfungserklärungen zur Last fällt.
17
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe durch Abschluss des Kaufvertrags mit dem Testkäufer E. am 25. März 2013 nicht gegen ihre Verpflichtungen aus den Unterlassungserklärungen verstoßen. Zwar sei der Kaufvertrag abgeschlossen worden, ohne dass die Beklagte über Widerrufs - oder Rückgaberechte, Preisbestandteile, Liefer- und Versandkosten oder das Zustandekommen des Vertrags informiert habe. Nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärungen könne eine Vertragsstrafe aber nur durch einen Verkauf an einen Verbraucher verwirkt werden. Führe ein Rechtsanwalt einen Testkauf im Internet durch, um die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungserklärungen zu überprüfen, sei dieses Geschäft seiner beruflichen Sphäre zuzuordnen. Er handele dann nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Für die Frage, ob ein Handeln als Privatperson vorliege, komme es allein auf den objektiven Vertragszweck an. Maßgeblich für die Verbrauchereigenschaft seien weder die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände noch die subjektiven Vorstellungen des Handelnden.
18
b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
19
aa) Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Damit wird Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie ) in das deutsche Recht umgesetzt, wobei die Einfügung des Wortes "überwiegend" im Hinblick auf Erwägungsgrund 17 der Richtlinie erfolgte und lediglich klarstellende Bedeutung hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drucks. 17/13951, S. 61).
20
Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist; etwa verbleibende Zweifel , welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10). Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unterneh- merhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist, oder ob es auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045; BGH, NJW 2009, 3780 Rn. 8; zum Meinungsstand vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 257; Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, 41. Edition, § 13 Rn. 9; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 13 Rn. 19; MünchKomm.BGB/Micklitz/Purnhagen, 7. Aufl., § 13 Rn. 45; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 13 Rn. 4; Staudinger/ Kannowski, BGB [2013], § 13 Rn. 42; Böttcher, EWiR 2010, 107, 108). Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher offengelassene Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Jedenfalls in dem besonderen Fall, in dem die Angaben des Käufers gegenüber dem Unternehmer zunächst im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck stehen, der Käufer sich dann aber durch weitere widersprüchliche Angaben als Verbraucher zu gerieren trachtet, kann er sich nicht darauf berufen, er sei in Wahrheit Verbraucher (vgl. zur bewussten Täuschung über den Geschäftszweck BGH, NJW 2005, 1045 f.).
21
bb) Danach kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, Rechtsanwalt E. habe bei dem Testkauf als Verbraucher gehandelt.
22
(1) Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung angenommen, objektiver Zweck des Erwerbs der Briefumschläge im Online-Shop der Beklagten sei gewesen, im Auftrag der Klägerin die Einhaltung der Verpflichtungen der Beklagten aus den Unterlassungserklärungen vom 19. und 28. September 2012 zu überprüfen. Die Klägerin habe den Testkauf durch Rechtsanwalt E. veranlasst. Tätige ein Rechtsanwalt einen solchen Testkauf, sei das Geschäft seiner beruflichen Sphäre zuzuordnen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
23
Die Klägerin ist der Feststellung des Berufungsgerichts, der Testkäufer sei ein Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit in ihrem Auftrag gehandelt habe, nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag entgegengetreten. Sie kann nicht erstmals im Revisionsverfahren geltend machen, bei dem Testkäufer handele es sich um den Syndikus-Anwalt einer großen Rostocker Reederei, der die Testbestellung aufgrund persönlicher Bekanntschaft mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus Gefälligkeit aufgegeben habe.
24
(2) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände seien für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft nicht maßgeblich. Dass der Testkäufer in das vor dem Kauf auszufüllende Formular zur Erfassung der Käuferdaten unter der Rubrik "Firma" den Begriff "privat" eingetragen habe, bleibe deshalb auf die Bewertung, ob er als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat, ohne Einfluss. Es kann dahinstehen, ob diesen Erwägungen in vollem Umfang zugestimmt werden kann. Jedenfalls erweist sich das Urteil des Berufungsgerichts als im Ergebnis richtig.
25
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Testkäufer über den auf jeder Seite im Online-Shop der Beklagten enthaltenen deutlichen Hinweis hinweggesetzt, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, Gewerbetreibende , Freiberufler und öffentliche Institutionen, nicht jedoch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Er hat darüber hinaus durch Auslösen des Bestellbuttons die unmittelbar darüber befindliche Erklärung bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB tätige. Der Testkäufer hat damit zunächst im Einklang mit der objektiven Sachlage den Anschein eines gewerblichen Erwerbszwecks erzeugt und erst anschließend bei den jetzt möglichen Eingaben zur Bestellung das Wort "privat" bei der Abfrage der Unternehmensbezeichnung eingetragen, um so in bewusstem Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten einen privaten Erwerbszweck behaupten zu können.
26
Unter diesen Umständen ist es der Klägerin verwehrt, sich auf ein Handeln ihres Testkäufers als Verbraucher zu berufen. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schutz Verbraucher begünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt. Handelt der Vertragspartner des Unternehmens insoweit unredlich, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben verwehrt (BGH, NJW 2005, 1045). Dieser Rechtsgedanke gilt auch im Streitfall, in dem der Testkäufer der Klägerin der Beklagten bestätigt hat, gewerblich zu handeln, um anschließend im Widerspruch dazu den Anschein eines Verbrauchergeschäfts hervorzurufen.
27
Dabei ist ohne Belang, ob das widersprüchliche Verhalten, mit dem trotz anfänglichen Auftretens als Gewerbetreibender später die Stellung als Verbraucher beansprucht wird, wie in dem der Entscheidung des VIII. Zivilsenats zugrundeliegenden Sachverhalt (BGH, NJW 2005, 1045) nach oder wie im Streitfall vor dem Abschluss des erschlichenen Kaufvertrags erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Geschäftspartner in beiden Fällen zum Vertragsabschluss nur durch die Angabe eines beruflichen oder gewerblichen Erwerbszwecks bewegt worden ist.
28
cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Beklagte der Geltendmachung der Vertragsstrafe die fehlende Verbrauchereigenschaft des Testkäufers entgegenhalte, obwohl dieser ihr gegenüber unstreitig nicht in Ausübung eines Mandats aufgetreten sei. Der Testkauf habe ergeben, dass die Beklagte ihre unter dem 19. und 28. September 2012 eingegangenen Verpflichtungen nicht einhalte, sondern ihre Waren auch an Verbraucher ohne die im Fernabsatzgeschäft vorgesehenen Informationen und Belehrungen veräußere.
29
Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin schon deshalb verwehrt ist, sich auf ein treuwidriges Verhalten der Beklagten zu berufen, weil ihr Testkäufer den Kauf nur unter Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben abschließen konnte. Für ein treuwidriges Verhalten der Beklagten ist nichts ersichtlich. Der Testkäufer hat sich über den auf jeder Seite im Online-Shop der Beklagten enthaltenen Hinweis hinweggesetzt, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, und darüber hinaus ausdrücklich bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer tätige. Die Angabe einer auf Vor- und Nachnamen lautenden E-Mail-Adresse musste unter diesen Umständen aus Sicht der Beklagten nicht gegen einen beruflichen oder gewerblichen Verwendungszweck sprechen. Zwar konnte der Eintrag "privat" im Feld "Firma" trotz der vorherigen, anderslautenden Erklärung bei der Beklagten Zweifel wecken, ob es sich nicht doch um eine Bestellung für den privaten Bedarf handelte. Der Umstand, dass die Beklagte die Bestellung unter diesen Umständen trotz widersprüchlicher Angaben des Käufers ausführte, hindert sie jedoch nicht, geltend zu machen, dieser Testkauf stelle keine eine Vertragsstrafe auslösende Zuwiderhandlung gegen ihre Unterlassungspflichten dar.
30
dd) Entgegen der Ansicht der Revision kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aufgrund des Testkaufs nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte hätte Bestellungen von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB in der von der Klägerin beanstandeten Weise ohne Informationen und Belehrungen angenommen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Bestellung von der Beklagten auch ohne die ausdrückliche Bestätigung des Testkäufers angenommen worden wäre, als Unternehmer zu handeln.
31
ee) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Testkäufer E. habe nicht als Verbraucher gehandelt, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Testkäufe ein weithin unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern sind, für deren Erfolg es unvermeidlich ist, den Testcharakter zu verbergen. Danach ist es zwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn Testkäufe nicht vom Wettbewerber selbst, sondern von seinem anwaltlichen Vertreter durchgeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1965 - Ib ZR 72/63, BGHZ 43, 359, 367 - Warnschild; Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1019 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung I). Kommt es für den Nachweis eines Verstoßes auf ein Handeln gegenüber Verbrauchern an, muss der Testkäufer dabei für den handelnden Unternehmer erkennbar als Verbraucher auftreten. Unzulässig sind Testkäufe dagegen, wenn sie allein dazu dienen sollen, den Mitbewerber "hereinzulegen", um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überziehen zu können. Das kann beim Einsatz verwerflicher Mittel oder bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 41/90, BGHZ 117, 264, 269 f. - Nicola; BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung I).
32
Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall kein wettbewerbsrechtlich unbedenklicher Testkauf vor. Die Beklagte hat nicht durch ihren Internetauftritt oder andere Werbemaßnahmen dem allgemeinen Verkehr zu erkennen gegeben , dass sie zum Verkauf der angebotenen Waren ohne Rücksicht darauf bereit ist, welche Zwecke der Käufer mit dem Erwerb der Ware verfolgt (vgl. BGHZ 43, 359, 366 ff. - Warnschild). Sie hat vielmehr deutlich gemacht, nicht an Verbraucher, sondern nur an Unternehmer verkaufen zu wollen. Der Testkäufer hat sich nicht wie ein redlicher Durchschnittskäufer verhalten, sondern zunächst einen gewerblichen Erwerbszweck behauptet, um erst anschließend durch die Eintragung "privat" bei Abfrage der Unternehmensbezeichnung einen privaten Erwerbszweck geltend machen zu können.
33
Der Testkauf der Klägerin war damit darauf angelegt, Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zur Verhinderung eines Wettbewerbsverstoßes zu umgehen und dadurch einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung zu provozieren. Das ist rechtsmissbräuchlich (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 11 Rn. 2.41; MünchKomm.UWG/Fritzsche, 2. Aufl., § 11 Rn. 284 ff.).
34
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 UWG verneint. Nachdem die Klägerin mit dem Testkauf keinen Wettbewerbsverstoß der Beklagten belegen kann, fehlt es an einer Wiederholungsgefahr.
35
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Unterlassungsanspruch auch nicht unter dem Aspekt einer Erstbegehungsgefahr begründet. Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Von deren Vorliegen kann nicht ausgegangen werden. Aus dem Testkauf ergibt sich keine konkret bestehende Gefahr dafür, dass die Beklagte ihren Informations- und Belehrungspflichten bei tatsächlichen Verbrauchergeschäften nicht nachkommen wird.
36
Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht eine Erstbegehungsgefahr auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin annehmen , die Beklagte habe ihre Mitarbeiter angewiesen, Verbraucher auf Bestellungen per Fax oder Brief zu verweisen; es bestehe die konkrete Gefahr, die Beklagte werde bei solchen Bestellungen Waren ohne die gesetzlich vorgesehenen Informationen und Belehrungen an Verbraucher verkaufen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass die Beklagte bei solchen Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern nicht über das Bestehen von Widerrufs- und Rückgaberechten oder die übrigen gesetzlichen Vorgaben aufklärt. Zudem hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, wonach dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen ist, ob es überhaupt zu Bestellungen von Verbrauchern per Telefax oder Brief und zu entsprechenden Verkäufen seitens der Beklagten gekommen ist. Die Verbraucher mögen sich zwar, wie die Revision geltend macht, vor der schriftlichen Bestellung im Online -Shop der Beklagten über deren Angebot informieren. Es ist aber weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Kaufverträge mit der Beklagten schon bei Eingang schriftlicher Kundenbestellungen zustande kommen. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die erforderlichen Belehrungen und Informationen ordnungsgemäß bei Bestellungen mittels Telefax und Brief erteilt.
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3. Da der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zustand, hat das Berufungsgericht zutreffend einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verneint.
38
III. Die zulässige Anschlussrevision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Verpflichtungen der Beklagten aus den Unterlassungsvereinbarungen aus September 2012 seien mangels wirksamer Kündigung durch die Beklagte nicht erloschen.
39
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein wichtiger Grund zur Kündigung einer Unterlassungserklärung bestehe, wenn der Unterlassungsgläubiger den aufgrund des beanstandeten Verhaltens in Betracht kommenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nicht mehr verfolgen könne. Dies sei auch bei einem Wegfall der Mitbewerberstellung des Unterlassungsgläubigers der Fall. Die Beklagte habe aber nicht dargetan, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 30. April 2013 nicht mehr Mitbewerberin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG gewesen sei. Unstreitig seien beide Parteien in der Vergangenheit auf dem Markt des Fernabsatzes von Frankierprodukten tätig gewesen. Dass die Klägerin die Eigenschaft als Mitbewerber nach dem 1. Januar 2013 verloren hätte, sei nicht dargetan. Da an einen Wegfall der Mitbewerbereigenschaft hohe Anforderungen zu stellen seien, reiche dafür nicht aus, dass die Klägerin nach diesem Zeitpunkt keine Produkte mehr unter eigener Marke vertrieben und keinen eigenen Online-Shop mehr unterhalten habe. Die Klägerin habe substantiiert dargelegt, auch nach dem 1. Januar 2013 noch eine Webseite mit einem Hinweis auf die Veräußerung von Zubehör für Frankiermaschinen im Wege des Fernabsatzes über Telefon, Fax oder E-Mail unterhalten zu haben. Die von ihr vorgelegten Unterlagen wiesen eine Geschäftstätigkeit der Klägerin unter den Domainnamen "f p .de" und "f - s .de" in den Jahren 2012 und 2014 aus. Die von der Klägerin vorgelegten Screenshots vom 12. Februar 2014 belegten, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt unter den genannten Domainnamen für eine Bestellung von Frankiermaschinenzubehör per E-Mail, Fax oder Telefon geworben habe. Dass eine Firma, die bis zum 1. Januar 2013 einen Online-Shop mit entsprechenden Produkten betrieben habe und im Jahr 2014 auf dieser Internetseite weiterhin solche Produkte im Fernabsatzhandel vertreibe, im Jahr 2013 keine entsprechende Geschäftstätigkeit unterhalten haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch ohne konkrete Geschäftsabschlüsse könne die Mitbewerbereigenschaft fortbestanden haben, weil dafür ein potentielles Wettbewerbsverhältnis ausreiche, wenn die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehe.
40
2. Diese Erwägungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Ein Wegfall der Mitbewerbereigenschaft der Klägerin, der zur fristlosen Kündigung der Unterlassungserklärungen berechtigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 321 - Altunterwerfung I; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Rn. 24 = WRP 2014, 948 - fishtailparka), ist von der Beklagten nicht dargelegt worden.
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a) Nachdem die Klägerin nach dem 1. Januar 2013 weder Produkte unter ihrer eigenen Marke vertrieben noch nach diesem Zeitpunkt einen Online-Shop unterhalten hat, traf die Klägerin, die allein Kenntnis der insoweit maßgeblichen Umstände besaß, zwar eine sekundäre Darlegungslast zum Fortbestand ihrer Mitbewerbereigenschaft. Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Klägerin diese sekundäre Darlegungslast erfüllt hat. Es hat durch das Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 8. Juni 2012 für diesen Zeitpunkt eine Geschäftstätigkeit der Klägerin unter dem Domainnamen "f p .de" als belegt angesehen. Weiter hat das Berufungsgericht dem von der Beklagten vorgelegten Domainabfragen bei der Denic vom 12. Februar 2014, wonach die beiden Webseiten "f - p .de" und "f -s .de" zuletzt am 27. Dezember 2013 aktualisiert worden seien, einen Hinweis darauf entnommen, dass die Klägerin diese beiden Webseiten das Jahr 2013 über unterhalten hat. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung ferner auf die Screenshots beider Internetauftritte vom 10. Februar 2014 gestützt, wonach die Klägerin auf den Webseiten "f - p .de" und "f -s .de" für eine Bestellung von Frankiermaschinenzubehör per E-Mail, Fax oder Telefon warb. Es kann dahinstehen, ob - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - schon nicht nachvollziehbar ist, dass ein Unternehmen, das bis zum 1. Januar 2013 einen Online-Shop mit entsprechenden Produkten betrieben hat und im Jahre 2014 auf seiner Internetseite weiterhin solche Produkte im Fernabsatzhandel vertreibt, im Jahr 2013 keine dahingehende Geschäftstätigkeit unterhalten haben soll. Jedenfalls erscheint eine solche Annahme eher fernliegend. Aufgrund der festgestellten Umstände konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung fehlerfrei annehmen, die Beklagte habe den Fortfall der Mitbewerbereigenschaft als Kündigungsgrund für die Unterwerfungserklärungen nicht dargelegt. Auf die Aussagekraft der an die Klägerin gerichteten Rechnungen, die eine Nutzung der beiden Domainnamen in der Zeit bis zum 10. September 2012 betreffen, kam es danach nicht mehr an.
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b) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ergibt sich aus der Anfrage des von ihr beauftragten Testkäufers vom 27. April 2013 ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese An- frage verhalte sich zum Online-Shop der Klägerin und nicht zu ihrer Geschäftstätigkeit im Warenfernabsatz über das Internet überhaupt. Das erweist sich als rechtsfehlerfreie und jedenfalls mögliche tatrichterliche Würdigung.
Da der Testkäufer nach der E-Mail vom 27. April 2013 online einkaufen
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wollte, war es nach der zum 1. Januar 2013 erfolgten Übertragung des OnlineGeschäfts der Klägerin naheliegend, dass sie diese Kundenanfrage an die F. GmbH weiterleitete und die Kundenanfrage von dort beantwortet wurde. Ebenso entspricht es üblichem Geschäftsverhalten, dass die F. GmbH in ihrer Antwort erläuterte, den Online-Shop und die Marke"F .de" von der Klägerin zum 1. Januar 2013 übernommen zu haben, und allein auf Bezugsmöglichkeiten in ihrem eigenen Online-Shop "www.f .de" hinwies. Es hätte den Geschäftsinteressen der F. GmbH offensichtlich widersprochen, in diesem Zusammenhang auf eine weiterhin bei der Klägerin bestehende Bestellmöglichkeit per Brief, Fax oder Telefon hinzuweisen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht dem Fehlen eines solchen Hinweises kein Indiz für eine Einstellung der hier maßgeblichen Geschäftstätigkeit der Klägerin entnehmen können.
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c) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen, wonach die Klägerin eine fortgesetzte Geschäftstätigkeit für den Zeitpunkt des von ihr veranlassten Testkaufs am 25. März 2013 auch durch Vorlage eigener Rechnungen belegt hat. Diese Rechnungen wurden zwischen dem 4. Januar und dem 14. Mai 2013 ausgestellt und betreffen verschiedene Lieferungen von Verbrauchsmaterial für Frankiermaschinen.
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Der Aussagewert der Rechnungen wird entgegen der Ansicht der Anschlussrevision nicht dadurch in Frage gestellt, dass in den zur Akte gegebenen Rechnungskopien die Kundennamen geschwärzt worden sind. Aus dem Proto- koll der Verhandlung vor dem Landgericht am 19. Februar 2014 ergibt sich, dass zunächst Originale der Rechnungen vorlagen, die erst in der Verhandlung gegen Ablichtungen ausgetauscht wurden, bei denen die Kundennamen geschwärzt waren. Die Vermutung der Anschlussrevision, die Rechnungen könnten sich auf Absatzbemühungen vor dem 1. Januar 2013 beziehen, ist durch nichts belegt. Soweit die Anschlussrevision bei der Rechnung vom 14. Mai 2013 eine vermeintlich unerklärlich niedrigere Bestellnummer moniert, hat das Landgericht zutreffend auf die Möglichkeit unterschiedlicher Ordnungssysteme hingewiesen, weshalb das Bestellnummernsystem nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar sein müsse.
46
3. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist für weitere Kündigungen der Unterlassungsvereinbarungen nach dem 30. April 2013 nichts ersichtlich. Dem Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen, seit dem 1. Januar 2013 bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien mehr, ist keine weitere Kündigungserklärung zu entnehmen. Zudem beziehen sich Antrag und Urteilsformel der Feststellungsklage allein auf die beiden Kündigungen der Beklagten vom 30. April 2013.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenverteilung entspricht dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Wert des Revisionsverfahrens 62.500 €, davon Feststellungsantrag 20.000 € und Unterlassungsantrag 25.000 €).
Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 09.04.2014 - 6 O 51/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.02.2016 - 6 U 92/14 -

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

10
a) Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 36/04
vom
24. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5
Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende
Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.
BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04 - OLG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 7.000 €

Gründe:


I.


Die Antragstellerin war angestellte Ärztin an einem K rankenhaus. Sie wollte sich als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe selbständig machen. Zu diesem Zweck erwarb sie am 23. April 2002 einen Praxisanteil von Dr. K. , der zusammen mit dem Antragsgegner eine Gemeinschaftspraxis betrieb. Ferner schloß sie am 29. Mai 2002 einen Gemeinschaftspraxisvertrag mit dem Antragsgegner. Die Antragstellerin war damals - bis zum 30. Juni 2002 -
noch angestellte Assistenzärztin; sie wurde zum 1. Juli 2002 als Vertragsärztin zugelassen.
Im Juni 2003 kündigte der Antragsgegner den mit der A ntragstellerin bestehenden Gemeinschaftspraxisvertrag und verlangte die Zahlung einer Abfindung. Die Antragstellerin war dazu nicht bereit. Der Antragsgegner leitete wegen dieser Streitigkeit ein Schiedsverfahren ein. Er stützt sich auf § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages, wonach alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden werden. Die Antragstellerin hält das Schiedsverfahren für unzulässig. Die Schiedsklausel im Gemeinschaftspraxisvertrag sei unwirksam. Sie, die Antragstellerin , sei bei Abschluß des Gemeinschaftspraxisvertrages Verbraucherin gewesen. Der Schiedsvertrag habe deshalb nicht - wie hier - in einer Klausel in einem Vertrag, sondern in einer besonderen, von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde, die nur sich auf das schiedsrichterliche Verfahren bezogene Vereinbarungen habe enthalten dürfen, getroffen werden können.
Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, daß d as von dem Antragsgegner nach § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und - auf Antrag des Antragsgegners - festgestellt, daß die zwischen den Parteien mit Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29. Mai 2002 unter § 29 vereinbarte Schiedsklausel wirksam ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

II.


1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht (veröffentlicht in NJW 2004, 3192) hat ohne Rechtsfehler die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt (§ 1032 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben in § 29 des - beiderseits unterzeichneten, schriftlichen - Gemeinschaftspraxisvertrages vom 29. Mai 2002 eine formwirksame Schiedsvereinbarung in Gestalt einer Schiedsklausel getroffen (§ 1029 Abs. 1, 2 Fall 2, § 1031 Abs. 1 Fall 1 ZPO). Die bei Beteiligung eines Verbrauchers geltenden strengeren Formvorschriften (vgl. § 1031 Abs. 5 ZPO) - die hier unstreitig nicht erfüllt sind - greifen nicht Platz. Denn die Antragstellerin war bei Abschluß des Gemeinschaftspraxisvertrages nicht Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO; für den Antragsgegner ist dies ohnehin außer Streit.

a) Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO ( geltender Fassung ) i.V.m. § 13 BGB ist eine natürliche Person, die bei dem Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. So lautete auch die ursprünglich in § 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO - in der Neufassung durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) - bestimmte Legaldefinition. Der
Wortlaut ging auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, der sich seinerseits an dem Verbraucherbegriff des Art. 2 lit. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABlEG Nr. L 95 vom 21. April 1993 S. 29: "Verbraucher: Eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann") orientierte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 73 und S. 76 ).
§ 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO in der Fassung des Schiedsverfahr ensNeuregelungsgesetzes wurde zwar durch Art. 9 Nr. 7 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) mit Wirkung vom 30. Juni 2000 aufgehoben. Die Vorschrift wurde zugunsten der durch dieses Gesetz (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1) neu in das BGB eingefügten Verbraucherdefinition (§ 13 BGB), die grundsätzlich Gültigkeit für das gesamte Zivil- und Zivilverfahrensrecht haben sollte (vgl. Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 13 Rn. 12), aufgegeben (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro BT-Drucks. 14/2658 S. 29, 47 f ; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/3195 S. 27 f, 37). Inhaltliche Änderungen sollten sich dadur ch aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht ergeben (vgl. BT-Drucks. 14/3195 S. 37).

b) Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhand eln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (h.M.: OLG Rostock OLGR 2003, 505, 506 ff § 13 bgb, §§ 24, 24a agbg>; OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 641 f ; s. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 - XII ZR 24/93 - NJW 1994, 2759 f ; Staudinger /Weick, BGB Neubearb. 2004 § 13 Rn. 55 ff <60>; Soergel/Pfeiffer, BGB 13. Aufl. 2002 § 13 Rn. 35; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 2004 § 13 Rn. 16 und § 14 Rn. 14; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. 2001 § 24a Rn. 25; in diesem Sinne auch MünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001 § 1031 Rn. 23; a.A. OLG Koblenz NJW 1987, 74 ; OLG Nürnberg OLGR 2003, 335 f § 13 bgb, § 24a agbg>; s. auch OLG München NJW-RR 2004, 913, 914 § 312c abs. 1 satz 1 nr. 1 bgb>; MünchKommBGB /Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 38 ff und § 14 Rn. 22; Palandt/ Heinrichs, BGB 64. Aufl. 2005 § 13 Rn. 3; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBGesetz 4. Aufl. 1999 Art. 2 RiLi Rn. 7).
aa) Nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition des § 13 BGB (i.V.m. § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO) ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens entscheidend. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ab (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 aaO S. 2760; OLG Rostock aaO S. 506 f; abweichend OLG Koblenz aaO). Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder dem gewerblich-
beruflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist (vgl. SchmidtRäntsch in Bamberger/Roth aaO § 13 Rn. 9 und § 14 Rn. 10). Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Geschäftsräumen, der Abschluß eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, wie er hier vorlag, sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet.
bb) Es besteht ferner kein Anlaß, demjenigen Verbrauch erschutz zu gewähren , der sich für eine bestimmte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit entschieden hat und diese vorbereitende oder unmittelbar eröffnende Geschäfte abschließt. Denn er begibt sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Ein Existenzgründer agiert nicht mehr "von seiner Rolle als Verbraucher her" (so aber MünchKommBGB/Micklitz aaO § 13 Rn. 41). Er gibt dem Rechtsverkehr zu erkennen, daß er sich nunmehr dem Recht für Unternehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen will (vgl. Staudinger/Weick aaO Rn. 60; OLG Oldenburg aaO S. 642).
cc) § 507 BGB bestimmt, daß die Vorschriften über Verbr aucherdarlehen usw. auch für entsprechende Geschäfte zum Zweck der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gelten, allerdings nur bis zur Höhe von 50.000 €. Damit werden die Existenzgründer in dieser Beziehung und innerhalb dieser Begrenzung Verbrauchern gleichgestellt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß der Gesetzgeber den Existenzgründer grundsätzlich nicht als Verbraucher ansieht (vgl. Soergel/Pfeiffer aaO § 13 Rn. 35 unter Hinweis auf die Materialien zur Schuldrechtsreform 2001 BT-Drucks. 14/6857 S. 32 f und 64 f ; Erman/Saenger aaO § 13 Rn. 16 und § 14 Rn. 14; OLG Ro-
stock aaO S. 507 f; s. auch BGHZ 128, 156, 163 ; AnwKomm-BGB-Reiff, 2001 § 507 Rn. 1 f; a.A. Palandt/Heinrichs aaO; vgl. zudem Staudinger/Weick aaO Rn. 59).
dd) Die Auffassung, daß Existenzgründer nicht Verbrauche r im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO sind, steht schließlich in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu vergleichbaren europarechtlichen Vorschriften. Dieser hat entschieden, daß die Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 (BGBl. 1983 II S. 802) dahin auszulegen sind, daß ein Kläger, der einen Vertrag zum Zweck der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden kann (Urteil vom 3. Juli 1997 - C 269/95 Benincasa/Dentalkrit Srl. - JZ 1998, 896, 897 m. Anm. Mankowski). Das europarechtliche Verständnis des Verbraucherbegriffs kann für die Auslegung des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO herangezogen werden, weil diese Bestimmung - wie schon dargelegt - eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift zum Vorbild hatte (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 5 Rn. 16; s. auch OLG Rostock aaO S. 506 f und OLG Oldenburg aaO S. 641).

c) Die Antragstellerin war Existenzgründerin im vorbeschr iebenen Sinn. Mit Vertrag vom 23. April 2002 hatte sie den "Praxisanteil" von Dr. K. , des früheren Sozius des Antragsgegners, erworben und sich damit entschieden,
selbständig tätig zu sein. Der dann mit dem Antragsgegner geschlossene Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29. Mai 2002 eröffnete der Antragstellerin die bald darauf begonnene freiberufliche - und damit unternehmerische (§ 14 BGB) - Tätigkeit als Ärztin. Sie kann daher bereits bei Abschluß dieses Vertrags nicht mehr als Verbraucherin angesehen werden; die Schiedsklausel in § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrags unterlag nicht den verbraucherschützenden Formerfordernissen des § 1031 Abs. 5 ZPO.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
6
a) Der Auftrag konnte weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit der Beklagten zugerechnet werden. Zwar hat der Senat entschieden, dass Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln schon dann vorliegt, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (Senatsbeschluss BGHZ 162, 253, 256 f). Entscheidend hierfür ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ab; vielmehr kommt es darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder dem gewerblich-beruflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Geschäftsräumen , der Abschluss eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (Senatsbeschluss aaO S. 257 m.w.N.).

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und die Anschlussberufung des Klägers hinsichtlich der Verstöße vom Oktober 2010 über einen Betrag von 34.000 € hinaus zurückgewiesen hat, und soweit die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Verurteilung nach den Klageanträgen zu 2 und 4 (Zahlung von Vertragsstrafen von jeweils insgesamt 6.000 €) zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 8. Kammer für Handelssachen - vom 24. August 2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel insoweit abgeändert, als die Beklagten zur Zahlung von jeweils 6.000 € nebst Zinsen verurteilt worden sind, und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 2.000 € seit dem 4. März 2010 und aus 6.000 € seit dem 10. November 2011 an den Kläger zu zahlen.

Die Widerklageanträge zu 2 a cc und 2 b werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen die Beklagten jeweils zu 28% und der Kläger zu 44%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten jeweils zu 44 %.

Im zweiten Rechtszug tragen der Kläger 32% und die Beklagten jeweils 34% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die Kosten der Streithilfe in zweiter Instanz trägt der Kläger jeweils zu 32%.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerde- und im Revisionsverfahren werden jeweils zu 36% den Beklagten und zu 28% dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger jeweils zu 28%. Die außergerichtlichen Kosten der Streithilfe des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 32%.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber der am 30. Januar 2009 angemeldeten und am 8. Juni 2009 unter anderem für Oberbekleidung eingetragenen WortBild-Marke Nr. 302009000717

Abbildung

2

Der Kläger und die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, sind Wettbewerber beim Vertrieb von Armeekleidung im Internet. Dazu gehören auch die Parkas M-51 und M65 der US-Army, die im Rückenbereich deutlich länger als im vorderen Bereich sind und deshalb als "fishtailparkas" bezeichnet werden (fishtail = Fischschwanz).

3

Im Oktober 2009 vertrieb die Beklagte zu 1 Armeekleidung auf Internetseiten mit den Domainnamen fishtail-parka.com und fishtail-parka.eu. Sowohl in der Kopf- als auch in der Fußzeile der Internetseite fishtail-parka.com hieß es "fishtailparkas and more".

4

Unter dem 9. November 2009 mahnte der Kläger die Beklagten unter anderem wegen Benutzung der Bezeichnung "fishtailparkas and more" und der Domainnamen "fishtail-parka.com" sowie "fishtail-parka.de" ab. Mit Fax vom 18. November 2009 übersandten die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung "unter der auflösenden Bedingung des Fortfalls des Markenschutzes" für die Klagemarke. Darin verpflichteten sie sich,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Klägers Armeebekleidung über das Internet zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht

a) unter Verwendung der Domain "fishtail-parka.com" und/oder "fishtail-parka.de" und/oder

b) unter Verwendung des Zeichens "fishtailparkas and more", soweit der Begriff "fishtailparkas" nicht ausschließlich zur Bezeichnung der US-Army-Parkas M51 und/oder M65 gebraucht wird;

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1 eine vom Kläger geforderte Vertragsstrafe i.H. von bis zu 6.000 € zu zahlen.

5

Der Kläger nahm diese Unterlassungserklärung mit Telefax vom selben Tag an.

6

Mit Telefax vom 19. November 2009 mahnte der Kläger die Beklagten wegen Benutzung der Domainnamen fishtail-parka.eu und fishtail-parka.com ab und forderte Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 12.000 € sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 €. Daraufhin gaben die Beklagten am 24. November 2009 eine weitere Unterlassungserklärung ab, deren Wortlaut mit der Unterlassungserklärung vom 18. November 2009 übereinstimmt. Lediglich unter 1. a) ist anstelle des Domainnamens "fishtailparka.de" der Domainname "fishtail-parka.eu" aufgenommen worden. Mit Telefax vom 25. November 2009 nahm der Kläger auch diese Unterlassungserklärung an.

7

Am 6. Oktober 2010 mahnte der Kläger die Beklagten erneut ab, weil ab 4. Oktober 2010 unter fishtail-parka.de/shop Armeekleidung, insbesondere Fishtail Shell Parkas, zum Kauf angeboten wurden, und forderte sie zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € und von Vertragsstrafen von jeweils 6.000 € auf. Daraufhin kündigten die Beklagten mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 den Unterlassungsvertrag vom 18. November 2009 wegen Störung der Geschäftsgrundlage.

8

Einen gegen die Klagemarke gerichteten Löschungsantrag der Beklagten zu 1 wies das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 1. April 2011 zurück. Zur Begründung führte die Markenabteilung aus, der Wortbestandteil "fishtailparkas" sei zwar seit Jahren eine beschreibende Angabe für Jacken mit einer bestimmten Schnittform und sei damit jedenfalls in Bezug auf Oberbekleidung ohne weiteres beschreibend. Die graphische Ausgestaltung der Klagemarke sei aber geeignet, die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zu überwinden.

9

Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat der Kläger beantragt,

die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel jeweils gesondert zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Klägers Armeebekleidung über das Internet zum Kauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht unter Verwendung der Domain fishtail-parka.de und/oder fishtailparka.de.

10

Weiter hat er von den Beklagten Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 24.000 € begehrt, wovon 6.000 € auf die mit der Abmahnung vom 19. November 2009 und 18.000 € auf die mit der Abmahnung vom 6. Oktober 2010 gerügten Verstöße gegen die Unterlassungserklärungen entfallen. Schließlich hat der Kläger von den Beklagten gesamtschuldnerisch für diese beiden Abmahnungen jeweils die Zahlung von 1.379,80 € Abmahnkosten verlangt.

11

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage ohne den Zusatz "jeweils gesondert" und beschränkt auf die Verwendung des Domainnamens "fishtail-parka.de" stattgegeben. Vertragsstrafen hat es gegen beide Beklagten nur in Höhe von jeweils 6.000 € zugesprochen, wovon 2.000 € auf die Abmahnung vom 19. November 2009 und 4.000 € auf die Abmahnung vom 6. Oktober 2010 entfallen. Abmahnkosten hat das Landgericht in Höhe von insgesamt 2.291,60 € nebst Zinsen zuerkannt, wobei es für die Abmahnung vom Oktober 2010 nur 911,80 € zugesprochen hat. Die Widerklage der Beklagten auf Feststellung, dass dem Kläger gegen sie kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung des Zeichens "fishtailparkas and more" sowie der Domainnamen "fishtailparka.com" und/oder "fishtail-parka.eu" zusteht, hat das Landgericht abgewiesen.

12

In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Unterlassungsanspruch nur noch auf Vertrag und nicht mehr auf Markenrecht gestützt. Das Berufungsgericht hat die Klage mit dem Unterlassungsantrag insgesamt abgewiesen und auf den ersten Hilfsantrag der Widerklage festgestellt, dass die Unterlassungserklärungen vom 18. und 24. November 2009 durch Kündigung der Beklagten vom 13. Oktober 2010 unwirksam sind. Den Hauptantrag zur Widerklage (Unwirksamkeit der Unterlassungserklärungen mit Rechtskraft des Beschlusses des DPMA vom 1. April 2011) hat das Berufungsgericht abgewiesen. Die Verurteilung hinsichtlich der Vertragsstrafen und Abmahnkosten durch das Landgericht hat es bestätigt. Die auf Zahlung weiterer Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 18.000 € durch beide Beklagten gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

13

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen das Berufungsurteil, soweit darin sein Unterlassungsantrag weitergehend als durch das Landgericht abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und die Anschlussberufung des Klägers hinsichtlich der Verstöße vom Oktober 2010 zurückgewiesen worden ist. Die Beklagten verfolgen im Wege der Anschlussrevision ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung sowie den Hauptantrag der Widerklage weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag für insgesamt unbegründet gehalten und der Widerklage teilweise stattgegeben; hinsichtlich der Vertragsstrafen und Abmahnkosten hat es das Urteil des Landgerichts bestätigt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

15

Zwar habe ursprünglich aufgrund des Unterlassungsvertrags vom 18. November 2009, der am 24. November 2009 wiederholt und bestätigt worden sei, eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten bestanden. Der Unterlassungsvertrag sei jedoch durch die Kündigung der Beklagten vom 13. Oktober 2010 insgesamt beendet worden. Entgegen der ursprünglichen Annahme der Parteien habe das Deutsche Patent- und Markenamt die erforderliche Unterscheidungskraft der Marke allein mit der graphischen Ausgestaltung des Zeichens begründet. Damit sei die Geschäftsgrundlage für den Unterlassungsvertrag entfallen, so dass die Beklagten berechtigt gewesen seien, den Unterwerfungsvertrag zu kündigen.

16

Bis zur Kündigung seien die Beklagten dagegen zur Unterlassung verpflichtet gewesen. Sie könnten keine Rückgängigmachung des für sie nachteiligen Vertrags aufgrund fahrlässig falscher Darstellungen des Klägers verlangen. Es stelle keine Verletzung vorvertraglicher Pflichten dar, dass der Kläger eine später vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geteilte Rechtsauffassung vertreten habe. Zudem habe er aufgrund der Eintragung der Streitmarke auf die Richtigkeit der Amtsprüfung vertrauen dürfen. Darüber hinaus seien sich die Beklagten der Zweifelhaftigkeit ihrer Inanspruchnahme bewusst gewesen und hätten die Unterwerfungserklärung nach eigenem Bekunden aus rein wirtschaftlichen Gründen abgegeben, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger Abmahnkosten und Vertragsstrafen geltend mache. Der gesetzliche Unterlassungsanspruch sei nicht unzweifelhaft entfallen, denn das Deutsche Patent- und Markenamt habe die Marke nicht gelöscht. Deshalb habe die vertragliche Unterlassungsverpflichtung nur durch eine Kündigung beseitigt werden können. Der Kläger könne daher die vom Landgericht zugesprochenen Abmahnkosten und Vertragsstrafen für die mit den Abmahnungen vom 19. November 2009 und 6. Oktober 2010 gerügten Verstöße verlangen.

17

B. Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten haben teilweise Erfolg.

18

I. Unterlassungsantrag und Widerklage

19

Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag insgesamt abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat. Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet, soweit sie den Hauptantrag zur Widerklage weiterverfolgen. Auch die weiteren mit der Widerklage verfolgten Hilfsanträge sind unbegründet.

20

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung des Domainnamens "fishtail-parka.de" nicht zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

21

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wie jedes andere Dauerschuldverhältnis könne auch der Unterlassungsvertrag durch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrags nicht länger zumutbar sei. Dabei könne der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbots zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs einen wichtigen Grund darstellen, der die Kündigung rechtfertige. Die Geschäftsgrundlage für den Unterlassungsvertrag, der sich ausdrücklich nur auf eine Verwendung des Wortbestandteils der Streitmarke beziehe, sei entfallen, nachdem die ihm von beiden Parteien zugrunde gelegte Annahme, der Bildbestandteil der Marke sei eine für die Bestimmung der Unterscheidungskraft der Marke unerhebliche Verzierung und deshalb für die Verwechslungsgefahr ohne Bedeutung, vom Deutschen Patent- und Markenamt im Löschungsverfahren nicht geteilt worden sei. Dies sei mit einer Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung vergleichbar und berechtige die Beklagten gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Kündigung des Unterlassungsvertrags. Dem kann nicht zugestimmt werden.

22

b) Das Berufungsgericht trennt rechtsfehlerhaft nicht zwischen den Voraussetzungen einer Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 314 BGB und einer Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Im Ergebnis ist es zu Unrecht von einer Wirksamkeit der Kündigung der Unterlassungsvereinbarungen der Parteien durch die Erklärung der Beklagten vom 13. Oktober 2010 ausgegangen.

23

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheiden sich die Kündigung aus wichtigem Grund und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Anwendungsbereich und im Zumutbarkeitsmaßstab. Während die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach § 314 BGB ein vertragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung darstellt, handelt es sich bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss. An die Vertragsauflösung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind daher strengere Anforderungen zu stellen als an die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 320, 327 - Altunterwerfung I). Auch ohne Kündigung kann einem vertraglichen Vertragsstrafeanspruch ausnahmsweise der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Anspruch dem Gläubiger aufgrund einer erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft, das heißt ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht (BGHZ 133, 316, 329 - Altunterwerfung I; Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85, 86 = WRP 2000, 1404 - Altunterwerfung IV). An diesen zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen hat sich durch die Kodifizierung der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und des Kündigungsrechts von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) nichts geändert.

24

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Streitfall vorrangig zu prüfen, ob die Beklagten die Unterlassungserklärungen außerordentlich kündigen konnten. Nach der Rechtsprechung des Senats bildet der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrags wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt (BGHZ 133, 316, 321 - Altunterwerfung I). Maßgeblich dafür ist, dass der Schuldner in einem solchen Fall die Zwangsvollstreckung aus einem entsprechenden gerichtlichen Titel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklären lassen kann. Der Gläubiger hat an der Fortsetzung des Unterlassungsvertrags kein schützenswertes Interesse mehr, wenn ein entsprechender Unterlassungstitel mit der Vollstreckungsabwehrklage aus der Welt geschafft werden könnte (BGHZ 133, 316, 323 - Altunterwerfung I). Einer Gesetzesänderung steht der Fall gleich, dass das dem Schuldner aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs untersagte Verhalten aufgrund einer höchstrichterlichen Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 Rn. 17 ff. - Mescher weis).

25

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die vom Deutschen Patent- und Markenamt im Löschungsverfahren geäußerte Rechtsansicht aber nicht mit diesen Fällen vergleichbar. Ihre Auswirkungen entsprechen in keiner Weise einer Gesetzesänderung oder einer die Rechtslage allgemein verbindlich klärenden höchstrichterlichen Leitentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09, GRUR 2010, 946 Rn. 22 = WRP 2010, 772). Nach Zurückweisung des Löschungsantrags der Beklagten zu 1 hat die Marke des Klägers nach wie vor Bestand. Auf die Begründung der Zurückweisung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ließe sich auch keine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel stützen, der inhaltlich den Unterlassungserklärungen entspricht.

26

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung hat die Verneinung des Unterlassungsanspruchs des Klägers daher keinen Bestand.

27

2. Das Berufungsurteil erweist sich in diesem Punkt - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung aufgrund der Erklärung vom 13. Oktober 2010 - auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Änderungen in der rechtlichen Beurteilung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs, der dem Unterlassungsvertrag zugrunde liegt, die für eine außerordentliche Kündigung nicht ausreichen, sind regelmäßig nicht geeignet, einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu begründen oder die Geltendmachung des vertraglichen Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall.

28

Die Beurteilung der Frage, ob der vom Kläger verfolgte gesetzliche Unterlassungsanspruch bestand, fiel nach der vertraglichen Unterlassungsvereinbarung in den Risikobereich der Beklagten. Nach dem Grundsatz interessengerechter Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 32 = WRP 2013, 1620 - Sumo, mwN) ist die von der Erwartung beider Parteien abweichende Begründung der Schutzfähigkeit der Klagemarke durch das Deutsche Patent- und Markenamt allein der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen, die die Unterlassungserklärungen abgegeben haben. Im Hinblick auf die streiterledigende, befriedende und einen gerichtlichen Titel ersetzende Funktion von Unterlassungserklärungen entspricht es in aller Regel dem objektiven Interesse beider Vertragsparteien, ihre Beseitigung nur dann zuzulassen, wenn der Grund für die Beseitigung bei einem Vollstreckungstitel als Einwendung nach § 767 ZPO geltend gemacht werden könnte. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Die Beklagten hatten im Gegenteil von Anfang an erhebliche Bedenken, ob die Klagemarke Bestand haben würde. Sie haben sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gleichwohl zur Unterlassung verpflichtet, weil sie kein wirtschaftliches Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung hatten. Als auflösende Bedingung haben sie nur den Fortfall der Marke vereinbart.

29

Liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung nicht vor, verhält sich der Kläger auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die Beklagten an der Unterlassungserklärung festhält.

30

Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Vertragsstrafen für die im Jahr 2009 und 2010 vor der Kündigung begangenen Verletzungshandlungen lässt sich auch nicht damit begründen, das Landgericht habe in seinem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 24. August 2011 angenommen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung seiner Marke zustand. Der Umstand, dass ein Instanzgericht nach Abschluss der Unterlassungserklärung feststellt, der gesetzliche Unterlassungsanspruch bestehe nicht, berechtigt schon nicht zur außerordentlichen Kündigung und ist erst recht ungeeignet, eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Vertragsstrafe zu begründen. Dadurch verwirklicht sich lediglich ein Risiko, das die Beklagten in Kauf genommen haben, indem sie die Unterlassungserklärung abgaben statt eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

31

3. Da die Kündigungserklärung der Beklagten vom 13. Oktober 2010 nicht wirksam ist, kann auch die vom Berufungsgericht auf die Widerklage ausgesprochene Feststellung keinen Bestand haben, dass die Unterlassungserklärungen der Beklagten vom 18. November 2009 durch die Kündigung vom 13. Oktober 2010 unwirksam sind.

32

4. Das Berufungsurteil ist somit auf die Revision des Klägers aufzuheben, soweit es den Unterlassungsantrag in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf es für diese Anträge nicht, weil der Senat auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts selbst darüber entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

33

a) Die Beklagten waren zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarungen der Parteien aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 BGB nicht berechtigt. Nach dieser Vorschrift liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das ist im Allgemeinen nur anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, NJW 2013, 2021 Rn. 17, mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall (dazu vorstehend Rn. 28).

34

b) Die Anschlussrevision, mit der die Beklagten den Hauptantrag der Widerklage (Unwirksamkeit der Unterlassungsvereinbarungen mit Rechtskraft der Löschungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts) weiterverfolgen, ist unbegründet.

35

Die zwischen den Parteien bestehenden Unterlassungsvereinbarungen sind weder durch Eintritt der auflösenden Bedingung des Fortfalls des Markenrechts entfallen (§ 158 Abs. 2 BGB), weil die Marke nicht gelöscht worden ist, noch sind sie wirksam gekündigt worden (dazu vorstehend Rn. 24 f.). Auch auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs lässt sich der mit der Widerklage verfolgte Hauptantrag nicht stützen. Der Einwand ist nicht begründet (dazu Rn. 29 f.).

36

c) Die weiteren mit der Widerklage verfolgten Anträge, über die ebenfalls zu entscheiden ist, sind auch unbegründet.

37

aa) Der Hilfsantrag zu 2 a cc, mit dem die Beklagten die Feststellung beantragen, dass die Unterwerfungserklärungen durch Kündigung vom 4. Oktober 2012 unwirksam sind, ist nicht begründet. Den Beklagten steht kein Kündigungsgrund zur Seite.

38

bb) Mit dem weiteren Hilfsantrag zu 2 b beantragen die Beklagten, festzustellen, nicht zur Unterlassung der Verwendung des Zeichens "fishtailparkas and more" und der Domainnamen "fishtailparka.com" und/oder "fishtailparka.eu" verpflichtet zu sein. Dieser Feststellungsantrag ist unbegründet, weil die Beklagten entsprechende Unterlassungsverpflichtungen vertraglich übernommen haben, an die sie nach wie vor gebunden sind.

39

II. Vertragsstrafen

40

Hinsichtlich der Vertragsstrafen hat die Revision des Klägers nur Erfolg, soweit er sich gegen die Herabsetzung der Vertragsstrafe für den von den Beklagten durch Verwendung des Domainnamens "fishtail-parka.de/shop" im Jahr 2010 begangenen Verstoß wendet. Die Anschlussrevision ist nur begründet, soweit das Berufungsgericht die Beklagten jeweils einzeln statt als Gesamtschuldner zu Vertragsstrafen verurteilt hat.

41

1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht mit dem Vortrag des Klägers gegen die Herabsetzung der mit der Abmahnung vom 6. Oktober 2010 geforderten Vertragsstrafe (Verwendung des Domainnamens "fishtail-parka.de/shop") von 6.000 € auf 4.000 € befasst hat.

42

a) Das Berufungsurteil enthält keine Gründe für die Zurückweisung der gegen die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe durch das Landgericht gerichteten Einwände der Anschlussberufung. Auch im Urteil des Landgerichts finden sich dazu keine Ausführungen, auf die sich das Berufungsgericht (stillschweigend) hätte beziehen können. Dort heißt es lediglich, da die Beklagten erneut gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen hätten, sei eine höhere Vertragsstrafe festzusetzen als im ersten Fall; ausreichend und angemessen seien 4.000 €. Mit dem hiergegen gerichteten Angriff der Anschlussberufung, die Festsetzung einer Vertragsstrafe sei nicht schon deshalb unbillig, weil das Landgericht eine andere Vertragsstrafe für ausreichend oder angemessen erachte, hätte sich das Berufungsgericht befassen müssen. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit den Kriterien für die Prüfung der Billigkeit, wie Schwere und Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, Gefährlichkeit für den Gläubiger, Verschulden des Verletzers und dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen sowie der Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 f. = WRP 1994, 94 - Vertragsstrafebemessung).

43

b) Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass bei den Beklagten kein Bemühen zu erkennen gewesen sei, dem Unterlassungsgebot nachzukommen. Sie hätten zudem beharrlich darauf bestanden, dass ihnen die untersagte Nutzung erlaubt sei. Erkennbar spreche das Verhalten der Beklagten dafür, dass diese nur durch hohe Vertragsstrafen von zukünftigen Zuwiderhandlungen abgehalten werden könnten. Selbst die geforderten Beträge von 6.000 € seien offensichtlich nicht geeignet gewesen, die Beklagten von Zuwiderhandlungen abzuhalten, wie die Verstöße im Jahr 2010 belegten. Gründe dafür, dass der Kläger sein Ermessen bei der Bestimmung der Vertragsstrafe falsch ausgeübt habe, habe das Landgericht nicht festgestellt. Auf diese Ausführungen des Klägers hätte das Berufungsgericht eingehen müssen.

44

c) Der Kläger fordert für die beanstandete Verwendung des Domainnamens "fishtail-parka.de/shop" im Oktober 2010 zu Recht eine Vertragsstrafe von 6.000 €. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann eine Vertragsstrafe in dieser Höhe im konkreten Fall nicht als unbillig angesehen werden. Es lag ein wiederholter Verstoß in Kenntnis der mit einer Vertragsstrafe von bis zu 6.000 € bewehrten Unterlassungserklärungen vor. Der Verstoß hat auch erhebliches Gewicht. Es handelt sich um eine eindeutige Verwendung als Geschäftsbezeichnung für den gesamten, auf den Verkauf im Internet beschränkten Geschäftsbetrieb der Beklagten. Dabei ist auch von einem erheblichen Interesse der Beklagten an weiteren, gleichartigen Begehungshandlungen auszugehen. Verschuldensmindernde Umstände sind nicht ersichtlich.

45

2. Die Revision macht dagegen ohne Erfolg geltend, die zweimalige Verwendung des Ausdrucks "myfishtailparka" im Oktober 2010 habe gegen das Unterlassungsversprechen verstoßen, so dass auch insoweit Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 6.000 € verwirkt worden seien. Auf die Verwendung der Bezeichnung "myfishtailparka" durch die Beklagten kann sich der Kläger im Revisionsverfahren jedoch nicht stützen.

46

Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, die Verwendung des Domainnamens "myfishtailparka" nicht zum Gegenstand seiner Anschlussberufung zu machen. Dieser Domainname findet sich nicht in der zur Begründung der Anschlussberufung aufgeführten Liste der Zuwiderhandlungen, für die weitere Vertragsstrafen begehrt werden. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlass, darauf einzugehen. An diese von ihm selbst vorgenommene Beschränkung des Streitgegenstands in der Berufungsinstanz ist der Kläger auch in der Revisionsinstanz gebunden.

47

3. Soweit sich die Anschlussrevision dagegen wendet, dass die Beklagten zu Vertragsstrafen für Verletzungshandlungen verurteilt worden sind, die sie vor Kündigung der Unterlassungserklärungen in den Jahren 2009 und 2010 begangen haben, ist sie unbegründet.

48

a) Die Beklagten können nicht verlangen, wegen Verschuldens des Klägers bei Vertragsschluss schon für die Zeit vor der Kündigung von der Unterlassungspflicht befreit zu werden. Aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB kann sich zwar aufgrund Verschuldens bei Vertragsschluss ein Anspruch des Schuldners ergeben, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Gläubigers gestanden hätte. Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsfehler eine zum Schadensersatz verpflichtende, schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers bei Abschluss der Unterlassungsverträge am 18. und 24. November 2009 verneint.

49

Zum Zeitpunkt der den Unterlassungserklärungen vorausgegangenen Abmahnungen war die Marke des Klägers wirksam eingetragen. Der Löschungsantrag der Beklagten zu 1 war noch nicht gestellt und wurde im Übrigen später zurückgewiesen. Soweit der Kläger oder sein Rechtsvertreter gegenüber den Beklagten Rechtsausführungen zum Schutzumfang der Marke gemacht haben, waren dies keine Tatsachenbehauptungen, die zu einer Haftung wegen fahrlässig falscher Angaben führen konnten, wenn sie sich als unrichtig erwiesen.

50

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. April 2011, in dem es eine beschreibende Bedeutung des Wortbestandteils "fishtailparkas" angenommen hat, lag zudem bei Abschluss der Unterlassungsverträge noch nicht vor. Der Kläger konnte bei Übersendung der Unterlassungserklärungen am 9. und 19. November 2009 an die Beklagten auch noch nicht den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 23. November 2009 kennen, in dem "fishtailparkas" als rein beschreibender Begriff angesehen wurde. Der Kläger war zudem mit der von den Beklagten vorgenommenen Einschränkung der Unterlassungserklärungen ("soweit der Begriff "fishtailparkas" nicht ausschließlich zur Bezeichnung der US-Army-Parkas M51 und/oder M65 gebraucht wird") einverstanden. Auch wenn er die einstweilige Verfügung des Landgerichts Braunschweig später, am 11. Dezember 2009, mit einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt hat, war er indes nicht verpflichtet, sich die Rechtsausführungen des Landgerichts zu ihrer Begründung - noch dazu bereits bis zum 24. November 2009 - zu eigen zu machen.

51

b) Ohne Erfolg beruft sich die Anschlussrevision auf die Grundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Danach kann die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1). Der Streitfall ist damit nicht vergleichbar. Durch den Unterlassungsvertrag erwirbt der Gläubiger einen eigenständigen Anspruch auf Unterlassung, der grundsätzlich unabhängig vom Bestehen eines gesetzlichen - hier markenrechtlichen - Unterlassungsanspruchs ist. Mit dem Unterlassungsvertrag soll gerade der Streit darüber ausgeräumt werden, ob tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Der sich unterwerfende Schuldner verzichtet auf eine gerichtliche Klärung dieser Frage.

52

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, kann der Unterlassungsschuldner eine Unterlassungserklärung aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Bis zu einer solchen Kündigung bleibt er aber auch dann an die Unterlassungserklärung gebunden, wenn dem Unterlassungsgläubiger schon bei Abschluss des Unterlassungsvertrags kein entsprechender gesetzlicher Anspruch zustand und dieser die Rechtslage fahrlässig falsch beurteilt hat. Unterlassungserklärungen würden ihrer Rechtsfrieden schaffenden Funktion beraubt, könnte sich ein Unterlassungsschuldner von ihnen stets schon dann und auch noch rückwirkend lösen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass kein entsprechender gesetzlicher Unterlassungsanspruch bei Abgabe der Unterlassungserklärung bestand.

53

c) Ohne Erfolg verweist die Anschlussrevision auch auf die Rechtsprechung des Senats, wonach es im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft (BGHZ 133, 316, 326 - Altunterwerfung I; BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 22 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe). Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift im Streitfall nicht durch (dazu Rn. 29 f.).

54

4. Mit Erfolg wendet sich die Anschlussrevision aber dagegen, dass das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts bestätigt hat, sowohl die Beklagte zu 1 als auch der Beklagte zu 2 hätten jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt. Die Beklagten haften vielmehr als Gesamtschuldner.

55

a) Richtig ist zwar, dass die Verpflichtungen mehrerer Schuldner, die auf Unterlassung und im Falle einer Zuwiderhandlung auf eine Vertragsstrafe haften, grundsätzlich nebeneinander stehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 42 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen). Das gilt jedoch nicht für die Verpflichtung der Gesellschaft und ihres Organs, die vorliegend in Rede steht.

56

b) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot (§ 890 ZPO), das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6). Das schuldhafte Handeln des Organs, das der juristischen Person gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, begründet deren Verstoß, gibt aber keinen Anlass, daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das ebenfalls zu den Titelschuldnern gehörende Organ festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 7). Mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben, ist schwerlich vereinbar, aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 8). Die Einbeziehung des Organs in den Vollstreckungstitel wird dadurch nicht überflüssig, sondern erlangt ihre eigentliche Bedeutung erst, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht mehr nach § 31 BGB zurechenbar ist (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 9).

57

c) Diese Erwägungen gelten für Vertragsstrafen aus Unterlassungsverträgen entsprechend. Strafbewehrte vertragliche Unterlassungserklärungen haben den Zweck, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es entspricht daher regelmäßig weder dem Interesse der Schuldner noch dem des Gläubigers einer solchen Vereinbarung, dass der neben der juristischen Person im Wege des Schuldbeitritts zur Unterlassung verpflichtete Geschäftsführer dadurch schlechter gestellt wird als im Fall eines gerichtlichen Urteils (BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 325 - Trainings-vertrag; Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 21 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung). In der Regel ist daher davon auszugehen, dass bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch Gesellschaft und Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe anfällt (OLG Köln, WRP 2013, 195, 196; Köhler in GroßKomm.UWG, 1. Aufl., Vorb. § 13 B Rn. 118; Jestaedt, GRUR 2012, 542, 543).

58

Allerdings fehlt bei einem Unterlassungsvertrag die Androhung einer an dem Organ zu vollziehenden Ersatzordnungshaft. Deshalb führt die entsprechende Anwendung der für gerichtliche Unterlassungstitel entwickelten Grundsätze auf Unterlassungsverträge dazu, keine nur subsidiäre, sondern eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Organs anzunehmen (Köhler in GroßKomm.UWG aaO Vorb. § 13 B Rn. 118 und Jestaedt, GRUR 2012, 542, 543). Der Unterlassungsvertrag lässt sich dagegen nicht dahin auslegen, dass sich bei jedem der juristischen Person als Unternehmensträger zurechenbaren Verstoß eines ihrer Organe die Vertragsstrafe verdoppelt (OLG Köln, WRP 2013, 195, 196).

59

c) Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts also dahingehend abzuändern, dass sie die als Vertragsstrafen zugesprochenen Beträge als Gesamtschuldner und nicht jeweils einzeln schulden.

60

III. Abmahnkosten

61

Gegen die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten erhebt die Anschlussrevision über die im Zusammenhang mit den Vertragsstrafen behandelten Rügen hinaus keine weitergehenden Einwände. Die Anschlussrevision ist daher insoweit zurückzuweisen.

62

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

Büscher                   Pokrant                    Kirchhoff

                Koch                     Löffler

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.