Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2002 - I ZR 60/00

published on 31/10/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2002 - I ZR 60/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 60/00 Verkündet am:
31. Oktober 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : nein
Klinik mit Belegärzten
GG Art. 12 Abs. 1; BOÄ Bayern 1998 § 27
Dem Werbeprivileg einer Klinik, in der sowohl stationäre als auch ambulante
Behandlungen erbracht werden, steht es grundsätzlich nicht entgegen, daß die
stationären Leistungen von Belegärzten erbracht werden.
BGH, Urt. v. 31. Oktober 2002 - I ZR 60/00 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 31. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Nürnberg -Fürth, 4. Kammer für Handelssachen, vom 26. Februar 1999 unter I 1 und I 2 enthaltenen Verbotsaussprüche unter teilweiser Einschränkung und Neufassung zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen in den Verbotsaussprüchen I 1 und I 2 abgeändert. Hinsichtlich der Verbotsaussprüche I 1 a und I 1 b sowie I 2 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung (Verurteilung der Beklagten gemäß Ziffer I 1 c des landgerichtlichen Unterlassungstenors) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die über eine Konzession nach § 30 GewO als Privatkrankenhaus verfügt, betreibt unter der Bezeichnung "E. -CLINIC" eine belegärztliche Privatklinik. Die in der Klinik tätigen Belegärzte führen im Klinikgebäude - räumlich getrennt - eigene Praxen. Sie sind vertraglich zur ambulanten und stationären Ausübung ihrer Praxis sowie zur kooperativen und konsiliarischen Zusammenarbeit mit den anderen Ärzten des Hauses verpflichtet.
Die Beklagte versandte an potentielle Patienten eine Werbebroschüre (Anl. K 1), in der sie auf die Vorzüge ihres Klinikkonzeptes hinwies, sowie - eingelegt in diese Broschüre - verschiedene Informationsblätter (Anl. K 2 bis K 13), in denen sie die in ihrer Klinik angewendeten Verfahren und Behandlungen beschrieb. Sie verwandte dabei medizinische Fachausdrücke und Abkürzungen.
Die Klägerin, die berufsständische Organisation der Ärzte Bayerns, hält etliche der in der Werbebroschüre und in den Informationsblättern enthaltenen Äußerungen wegen Verstoßes gegen §§ 1, 3 UWG sowie §§ 11, 12 HWG für wettbewerbswidrig.
Gegenstand der revisionsrechtlichen Beurteilung sind die vom Berufungsgericht bestätigten und teilweise neu gefaßten Verbote: es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs außerhalb der Fachkreise
1. mit folgenden Texten zu werben:

a) Im Unterschied zu einem überwiegend auf stationäre Behandlung beschränkten Krankenhaus und zum nur ambulant praktizierenden niedergelassenen Arzt werden an der E. -CLINIC grundsätzlich Leistungen aus dem ambulanten und dem stationären Bereich angeboten. Spezialistensuche, Informationsverluste beim Umzug ins Krankenhaus und danach gehören in diesem vernetzten System der Vergangenheit an.
b) Ein weiterer Unterschied zum auf die stationäre Behandlung konzentrierten Krankenhaus: In der E. -CLINIC ist die Präventionsmedizin ebenso integraler Bestandteil des Medizinkonzepts wie die Nachbetreuung und die ambulante Rehabilitation.
c) Eine stationäre Behandlung in der E. -CLINIC dauert heute im Mittel nur noch 7,6 Tage. Im Durchschnitt aller deutschen Krankenhäuser ist sie mit 12,9 Tagen (Statistisches Bundesamt) fast doppelt so lang! 2. für die Behandlung von

a) Erkrankungen an Hornhaut, Regenbogenhaut, Linse, Netzhaut und Sehnerven;
b) Senkungsbeschwerden im gynäkologischen Bereich, Blasenleiden , unwillkürlichem Harnverlust und Vorfall der Gebärmutter ;
c) Prozessen innerhalb der Hör- und Gleichgewichtsorgane sowie ihre organischen und nervlichen Grundlagen, insbesondere auch bei Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen sowie Hörgeräuschen (Tinnitus);

d) Affektionen der Harnblase, Harnsteinleiden, Blasenentlee- rungsstörungen und Bettnässen; zu werben.
Die Revision verfolgt den Antrag der Beklagten weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Werbung der Beklagten mit den im Verbotsausspruch unter 1. wiedergegebenen Texten verstoße gegen §§ 1, 3 UWG. Die Werbung für die Behandlung der im Verurteilungstenor unter 2. genannten Krankheiten hat das Berufungsgericht für gemäß § 1 UWG i.V. mit § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG unzulässig erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt. Die Beklagte handele mit der Herausgabe und Verwendung ihrer Werbematerialien im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von §§ 1, 3 UWG.
Die Werbung außerhalb der Fachkreise mit dem im Verbotsausspruch unter 1 a wiedergegebenen Text verstoße gegen §§ 1, 3 UWG, weil die Beklagte die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Berufungsgerichts gehörten, durch den beanstandeten Text in die Irre führe. Der Leser der Werbebroschüre erkenne, daß die Beklagte eine Privatklinik
betreibe. Er werde deshalb annehmen, daß sie sich durch den angestellten Vergleich in erster Linie von anderen tatsächlich existierenden Krankenhäusern abheben und als besonderen Vorzug ihres Konzepts herausstellen wolle, daß in ihrem Haus grundsätzlich Leistungen sowohl aus dem ambulanten als auch dem stationären Bereich angeboten würden. Dieser Eindruck sei jedoch unzutreffend , weil zumindest die großen Anstaltskrankenhäuser, insbesondere die Universitätskliniken, in vielen Bereichen Abteilungen unterhielten, in denen die Patienten untersucht und anschließend ambulant behandelt würden, wenn sich herausgestellt habe, daß ein stationärer Aufenthalt nicht erforderlich sei. Ein grundlegender und systematischer Unterschied zu dem Konzept der Beklagten bestehe in dieser Hinsicht somit nicht. Die durch den Vergleich hervorgerufene Irreführung sei auch relevant.
Aus den selben Gründen sei der Beklagten auch die Werbung mit dem im Unterlassungstenor unter 1 b aufgeführten Text zu untersagen, da jedenfalls - wie gerichtsbekannt sei - in den großen Anstaltskrankenhäusern präventive Medizin und Nachbetreuung mit ambulanter Rehabilitation als Bestandteil der gebotenen medizinischen Versorgung durchgeführt würden. Die Werbung mit dem im Verbotsausspruch 1 c wiedergegebenen Text verstoße gegen § 1 UWG, weil er das für alle Werbevergleiche geltende Sachlichkeitsgebot verletze.
Die Werbung außerhalb der Fachkreise für die Behandlung der im Unterlassungstenor unter 2. aufgeführten Krankheiten sei der Beklagten gemäß § 1 UWG i.V. mit § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG und der Anlage A zu dieser Vorschrift zu untersagen. Die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes seien auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da nicht lediglich eine bloße Firmenoder Imagewerbung vorliege. Das Werbeprivileg gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2
HWG könne die Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie nicht zu den dort genannten Institutionen gehöre. Allerdings sei das Werbeverbot gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG nicht auf standesrechtlich zugelassene Arztwerbung anwendbar. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärzte in Bayern (BOÄ Bayern 1998) verbiete dem Arzt, für seine oder die berufliche Tätigkeit anderer Ärzte zu werben. Nach § 27 Abs. 2 der Berufsordnung dürfe der Arzt eine ihm verbotene Werbung durch andere nicht veranlassen oder dulden. Dies gelte auch für die anpreisende Herausstellung von Ärzten in Ankündigungen von Kliniken oder anderen Unternehmen. Die Beklagte habe in ihren Werbematerialien mit der Darstellung der angegriffenen Behandlungen überwiegend für das Angebot der mit ihr zusammenarbeitenden und in ihren Räumen ambulant behandelnden Belegärzte und nicht für ihr eigenes Klinikangebot geworben. Sie könne sich daher nicht mit Erfolg auf eine Ausnahme von dem strikten Werbeverbot für Ärzte berufen.
II. Die Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten gemäß Ziffer 1 a und 1 b sowie 2. des Verbotsausspruchs zur Abweisung der Klage und im übrigen (Ziffer 1 c) zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1998 - I ZR 179/96, GRUR 1999, 504, 505 = WRP 1999, 501 - Implantatbehandlungen I).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Werbung der Beklagten mit den im Verurteilungstenor unter 1 a und 1 b wiedergegebenen Texten nicht gegen §§ 1, 3 UWG. Die Verurteilung der Beklagten gemäß
Ziffer 1 c stellt sich auf der bisherigen Grundlage ebenfalls nicht als gerechtfertigt dar.

a) Zum Verbotsausspruch 1 a:
aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß die Zulässigkeit des in der angegriffenen Textpassage enthaltenen Vergleichs davon abhängt, ob er sich in den Grenzen der sachlichen und insbesondere der wahrheitsgemäßen Erörterung hält. Irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse sind stets unzulässig, gleichgültig, ob sie im Rahmen eines Systemvergleichs oder - wie § 3 Satz 2 UWG klarstellt - im Rahmen einer vergleichenden Werbung gemacht werden, weil sie die umworbenen Verkehrskreise täuschen und die Mitbewerber wettbewerbswidrig behindern (vgl. Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, 12. Lieferung 2000, § 1 UWG Rdn. A 146; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 389; Köhler in: Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 457).
bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, durch den beanstandeten Text führe die Beklagte die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre. Der Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden, weil ihr ein fehlerhaftes Verständnis der angegriffenen Aussage zugrunde liegt.
(1) Keine Einwände bestehen allerdings gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , wer den angegriffenen Text lese, werde annehmen, die Beklagte wolle als einen besonderen Vorzug ihres Konzepts herausstellen, daß in ihrem Haus grundsätzlich Leistungen aus dem ambulanten und dem stationären Bereich angeboten würden. Auch die weitere Annahme des Berufungsge-
richts, der angesprochene Verkehr werde den Vergleich mit einem "überwiegend auf stationäre Behandlung beschränkten Krankenhaus" auf tatsächlich existierende Krankenhäuser beziehen, begegnet keinen Bedenken. Auch die Beklagte hat - anders als das Berufungsgericht meint - nicht behauptet, der angesprochene Verkehr werde den Vergleich als einen solchen mit einem gedachten Krankenhaus auffassen, das sich auf stationäre Behandlungen beschränkt.
(2) Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin zugestimmt werden, die Beklagte berühme sich einer Vorrangstellung; diese sei unzutreffend, weil zumindest die großen Anstaltskrankenhäuser, insbesondere die Universitätskliniken , in vielen ihrer Bereiche Abteilungen unterhielten, an die sich Patienten einschließlich der Privatversicherten, Beihilfeberechtigten und Selbstzahler direkt wenden könnten, in denen sie untersucht sowie anschließend ambulant behandelt würden, wenn sich herausgestellt habe, daß ein stationärer Aufenthalt nicht erforderlich sei.
Das Berufungsgericht nimmt dabei an, die Beklagte erwecke mit ihrem Werbetext den Eindruck, ihr komme deshalb eine Vorrangstellung gegenüber anderen tatsächlich existierenden Krankenhäusern zu, weil ausschließlich in ihrer Klinik sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen unter einem Dach angeboten würden. Die Revision rügt mit Recht, der Wortlaut des Werbetextes biete keine Anhaltspunkte dafür, daß die Werbeaussage in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne verstanden werden könne. In der Werbung ist lediglich von "einem überwiegend auf stationäre Behandlung beschränkten Krankenhaus" die Rede. Die Verwendung des unbestimmten Artikels "einem" macht deutlich, daß kein Vergleich mit sämtlichen sonstigen Krankenhäusern gezogen werden soll. Ein Vorrang vor allen anderen Krankenhäu-
sern wird damit nicht behauptet. Die Benutzung des Adjektivs "überwiegend" läßt Raum für die Annahme, daß in einem anderen Krankenhaus neben der stationären Behandlung auch eine ambulante Behandlung in Betracht kommt. Die Beklagte stellt in der Werbung vielmehr lediglich heraus, daß im Unterschied zu einem "überwiegend" auf stationäre Behandlung beschränkten Krankenhaus in ihrer Klinik "grundsätzlich" Leistungen aus dem ambulanten und dem stationären Bereich angeboten würden.
Der Werbetext erweckt demnach - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht den Eindruck, der besondere Vorzug der Klinik der Beklagten gegenüber anderen Krankenhäusern bestehe darin, daß ausschließlich in ihrer Klinik und in keinem anderen Krankenhaus sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen angeboten würden. Deshalb kann aus der Tatsache, daß auch andere Krankenhäuser nicht nur stationäre, sondern auch ambulante Leistungen anbieten, nicht geschlossen werden, die Beklagte führe die Werbeadressaten in die Irre. Es ist vielmehr erfahrungsgemäß naheliegend, die Werbeaussage dahin zu verstehen, daß die Integration von ambulanter und stationärer Behandlung bei der Beklagten die Grundkonzeption darstellt, während eine solche Integration bei sonstigen Krankenhäusern eher die Ausnahme bildet.

b) Zum Verbotsausspruch 1 b:
aa) Das Berufungsgericht hat gemeint, die unter 1 b des Verurteilungstenors wiedergegebene Passage, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Vergleich zu tatsächlich existierenden Krankenhäusern vergleichbarer Größe aufgefaßt werde, sei irreführend, weil jedenfalls auch in den großen Anstaltskrankenhäusern nicht nur zufällig, sondern als Bestandteil der gebotenen
medizinischen Versorgung präventive Medizin und Nachbetreuung mit ambulanter Rehabilitation durchgeführt würden. Auch das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
bb) Das Berufungsgericht hat wiederum unterstellt, die Werbeaussage werde von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden, daß in anderen Krankenhäusern vergleichbarer Größe präventive Medizin und Nachbetreuung mit ambulanter Rehabilitation schlechthin nicht zum Leistungsangebot gehörten. Dies läßt sich dem Wortlaut der Werbeaussage jedoch nicht entnehmen. Im Text ist lediglich von dem "auf die stationäre Behandlung konzentrierten Krankenhaus" die Rede. Damit wird jedenfalls nicht die Behauptung aufgestellt , alle sonstigen Krankenhäuser konzentrierten sich auf die stationäre Behandlung , während die Beklagte als einzige Klinik auch Präventionsmedizin sowie die Nachbetreuung und ambulante Rehabilitation anbiete. Die angegriffene Werbung ist vielmehr so zu verstehen, daß das auch die Vorsorge und Nachsorge umfassende Gesamtangebot in der Klinik der Beklagten zum prinzipiellen Konzept gehört, während ein entsprechendes Angebot in den sonstigen Krankenhäusern nicht zum regelmäßigen Leistungsumfang zählt.

c) Zum Verbotsausspruch 1 c:
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Text erzeuge als Systemvergleich - auch wenn die wiedergegebenen statistischen Zahlen jeweils unstreitig seien - einen falschen Gesamteindruck und verstoße damit gegen §§ 1, 3 UWG. In der Klinik der Beklagten würden Transplantationspatienten, die einer besonders intensiven und längeren Betreuung bedürften, nicht behandelt. Die Beklagte nehme ausschließlich Privatpatienten und sonstige Selbstzahler auf. Es spreche deshalb alles dafür, daß sie in einem deutlich geringeren Maße
als Anstaltskrankenhäuser chronisch Kranke, die aus finanziellen Gründen nicht in anderen Institutionen gepflegt werden könnten, behandele. Es sei deshalb wahrscheinlich, daß der Vergleich zu der durchschnittlichen Verweildauer in allen Krankenhäusern ebensowenig aussagekräftig für die Leistungsfähigkeit der Beklagten sei, wie ein statistischer Vergleich zu den Krankenhäusern der Stufen I und II, der, wie die Beklagte selbst einräume, zu ihren Lasten ausgehen müsse. Diese Unsicherheit führe zur Unzulässigkeit des Vergleichs. Denn im Rahmen dieses Rechtsstreits könne nicht festgestellt werden, ob und inwiefern der Vergleich der Verweildauer in der Klinik der Beklagten im Vergleich zur durchschnittlichen Verweildauer in allen deutschen Krankenhäusern überhaupt etwas über deren überlegene Leistungsfähigkeit aussage. Insoweit bestehe keine Vergleichbarkeit.
bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die vergleichende Gegenüberstellung an sich wahrer Tatsachen im Rahmen eines Systemvergleichs unzulässig, wenn sie beim angesprochenen Verkehr einen unrichtigen oder irreführenden Gesamteindruck erweckt (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 7/84, GRUR 1986, 548, 549 = WRP 1986, 654 - Dachsteinwerbung ; Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 183/85, GRUR 1988, 764, 767 = WRP 1988, 525 - Krankenkassen-Fragebogen). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die miteinander verglichenen Tatsachen entgegen den Erwartungen des Verkehrs nicht miteinander vergleichbar sind, weil die Tatsachengrundlagen in für den Vergleich wesentlichen Punkten voneinander abweichen.
cc) Es ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seine Annahme, die erforderliche Vergleichbarkeit könne im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht festgestellt werden bzw. der Vergleich der durchschnittlichen Verweildauer in der Klinik der Beklagten mit der durch-
schnittlichen Verweildauer in allen Krankenhäusern sei für die Leistungsfähigkeit der Beklagten wahrscheinlich nicht aussagekräftig, maßgeblich darauf gestützt hat, daß die Klinik der Beklagten in einem deutlich geringeren Maße als Anstaltskrankenhäuser chronisch Kranke betreuen müsse, und daß in der Klinik der Beklagten keine Transplantationspatienten behandelt würden. Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht in verfahrenswidriger Weise unter Beweis gestellten Sachvortrag der insoweit beweisbelasteten (vgl. Großkomm.UWG /Brandner/Bergmann aaO § 1 Rdn. A 147) Beklagten übergangen hat.
Die Beklagte hat vorgetragen und unter Sachverständigenbeweis gestellt , ihre Klinik entspreche einem Krankenhaus der III. bzw. IV. Versorgungsstufe gemäß Art. 4 Abs. 5 und 6 BayKHG. Sie behandele aufgrund ihres umfassenden Leistungsangebots gerade im neuro-chirurgischen, allgemeinchirurgischen und unfall-chirurgischen Bereich und auf dem Fachgebiet der inneren Medizin ständig schwerstkranke und chronischkranke Patienten. Jeder statistische Vergleich mit der Summe aller sonstigen Krankenhäuser, die in ihrer überwiegenden Anzahl den Versorgungsstufen I und II zuzuordnen seien, benachteilige die Beklagte statistisch, da sie im Verhältnis zu den Vergleichskrankenhäusern eine überproportionale Anzahl von Schwerst- und Chronischkranken stationär versorge. Dem Hinweis der Klägerin auf Transplantationspatienten ist die Beklagte damit entgegengetreten, daß sich die gesetzlich nur an Universitätskliniken mögliche Transplantationsmedizin statistisch wegen der geringen Anzahl der Fälle nur mit Zehntel Bruchteilen eines Prozents auswirke.
Es kann danach nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht die Vergleichbarkeit der durchschnittlichen Verweildauer in der Klinik der Beklagten und in anderen Krankenhäusern anders beurteilt hätte, wenn es den
von ihm nicht geprüften und deshalb in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Sachvortrag der Beklagten berücksichtigt hätte.
3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, für die Behandlung der im Tenor unter 2 a bis 2 d genannten Krankheiten zu werben.

a) Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG ist es verboten, außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen zu werben, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zum Heilmittelwerbegesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. Das Berufungsgericht hat angenommen , die im Unterlassungstenor zu 2. genannten Krankheiten, für deren Behandlung die Beklagte in ihrer Werbebroschüre und den Informationsblättern werbe, würden von § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V. mit der Anlage A umfaßt. Dies wird von der Revision hingenommen und läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die unter Ziffer 2 a und 2 c aufgeführten Krankheiten zählen zu den organischen Krankheiten der Augen und Ohren (Anlage A Nr. 5 b), die unter Ziffer 2 b und 2 d genannten Krankheiten gehören zu den organischen Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane (Anlage A Nr. 5 e).

b) Das Berufungsgericht ist des weiteren zu Recht davon ausgegangen, daß das Heilmittelwerbegesetz auf die streitgegenständliche Werbung zur Anwendung komme, weil keine bloße Firmen- oder Imagewerbung vorliege, sondern konkrete Verfahren und Behandlungen beschrieben und beworben würden.
Nicht jede Werbung für Verfahren und Behandlungen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG unterfällt den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes. Einbe-
zogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung), nicht hingegen die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Verfahren und Behandlungen für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 221/90, GRUR 1992, 873 = WRP 1993, 473 - Pharma-Werbespot; Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 154/92, GRUR 1995, 223 = WRP 1995, 310 - Pharma-Hörfunkwerbung; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 18). Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt danach maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Verfahren und Behandlungen im Vordergrund steht.
Da die Beklagte in den mit ihrer Werbebroschüre versandten Informationsblättern die verschiedenen in ihrer Klinik angewendeten Verfahren und Behandlungen in den Vordergrund stellt, beinhalten diese Werbematerialien mithin eine vom Heilmittelwerbegesetz erfaßte Absatzwerbung.

c) Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin beigetreten werden, daß der Beklagten als Betreiberin einer belegärztlichen Privatklinik die Werbung in dem genannten Umfang verboten ist.
aa) Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ist es Ärzten, die Kliniken und Sanatorien betreiben, nicht verwehrt, unter Herausstellung der Arztnamen und Arztbezeichnung sowie unter Angabe der Indikationsgebiete und Behandlungsmethoden zu werben (vgl. BVerfGE 71, 183, 198 ff. - Sanatoriumswerbung). Dies gilt nicht nur für Kliniken,
die stationäre Behandlungen durchführen oder angestellte Ärzte beschäftigen, sondern auch für Kliniken, die ambulante Eingriffe vornehmen oder in denen Belegärzte arbeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.7.2000 - 1 BvR 547/99, NJW 2000, 2734, 2735 - Implantatbehandlungen). Diese Besserstellung der ärztlichen Betreiber von Kliniken und Sanatorien gegenüber den niedergelassenen Ärzten mit ambulanter Praxis wird durch die erheblichen betriebswirtschaftlichen Unterschiede zwischen stationärer und ambulanter Behandlung gerechtfertigt. Kliniken und Sanatorien bieten neben der ärztlichen Behandlung auch gewerbliche Leistungen wie Unterbringung und Verpflegung an, arbeiten meist mit größerem personellem und sachlichem Aufwand und sind zur Sicherung ihrer Existenz darauf angewiesen, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen (BVerfGE 71, 183, 199 f. - Sanatoriumswerbung).
bb) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte könne sich nicht auf das Werbeprivileg berufen, weil sie ärztliche Leistungen herausstelle, die aus der Sicht der Interessenten weit überwiegend in einer ambulanten Arztpraxis erbracht würden. Anders als in der Entscheidung "GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen" (BGH, Urt. v. 14.4.1994 - I ZR 12/92, GRUR 1996, 905 = WRP 1994, 859) kann jedoch - wie die Revision zu Recht rügt - im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte in den mit der Werbebroschüre versandten Informationsblättern ausschließlich oder auch nur im wesentlichen für eine ambulante Behandlung der vom Berufungsgericht im Verbotsausspruch unter 2. genannten Krankheiten durch die niedergelassenen bei ihr tätigen Ärzte wirbt. Vielmehr wird nicht nur in einem untergeordneten Umfang für eine stationäre Behandlung in ihrer Belegklinik geworben. Das ergibt sich zum einen daraus, daß das Konzept der Beklagten gerade darin besteht , ambulante und stationäre Leistungen unter einem Dach vorzuhalten, um dann im Einzelfall - je nach medizinischer Notwendigkeit - entweder eine am-
bulante oder eine stationäre Behandlung anbieten zu können. Zum anderen kann - worauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist - nicht ausgeschlossen werden, daß die betreffenden Krankheiten im Einzelfall eine stationäre Behandlung erfordern.
Dem Werbeprivileg der Beklagten als Klinik steht es nicht entgegen, daß die stationären Leistungen von Belegärzten erbracht werden, deren Tätigkeit standesrechtlich dem Berufsbild des niedergelassenen Arztes zuzurechnen wäre. Denn die Beklagte wirbt nicht allein für die ärztliche Tätigkeit der Belegärzte, sondern gerade auch für die Leistungen ihres Belegkrankenhauses. Ein Verbot nach § 27 BOÄ Bayern 1998 schränkte die Beklagte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Belegärzte benötigt, in ihrer Selbstdarstellung im Verhältnis zu Mitbewerbern empfindlich ein, ohne daß Gründe ersichtlich wären, die eine derartige Einschränkung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG NJW 2000, 2734, 2735 - Implantatbehandlungen).
III. Danach war auf die Revision die Klage abzuweisen, soweit die Be- klagte gemäß den Ziffern 1 a und 1 b sowie 2. des Verbotsausspruchs verurteilt worden ist. Im übrigen Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha
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published on 24/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 163/15 Verkündet am: 24. November 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 1 3 / 1 3 Verkündet am: 12. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
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Annotations

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden

1.
(weggefallen)
2.
mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,
3.
mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann,
4.
(weggefallen)
5.
mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,
6.
(weggefallen)
7.
mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte,
8.
durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
9.
mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
10.
(weggefallen)
11.
mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen,
12.
mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
13.
mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten,
14.
durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür,
15.
durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 7 bis 9, 11 und 12 entsprechend. Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:
1.
mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff oder
2.
mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder und Jugendliche richten.

(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.

(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich

1.
die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen,
2.
die Werbung für Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für In-vitro-Diagnostika gemäß Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die sich auf die Erkennung der in Abschnitt A Nummer 1 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen.

(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. Satz 1 gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen

1.
zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärztinnen und Ärzte,
2.
in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich

1.
die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen,
2.
die Werbung für Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für In-vitro-Diagnostika gemäß Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die sich auf die Erkennung der in Abschnitt A Nummer 1 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen.

(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. Satz 1 gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen

1.
zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärztinnen und Ärzte,
2.
in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich

1.
die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen,
2.
die Werbung für Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für In-vitro-Diagnostika gemäß Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die sich auf die Erkennung der in Abschnitt A Nummer 1 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen.

(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. Satz 1 gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen

1.
zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärztinnen und Ärzte,
2.
in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich

1.
die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen,
2.
die Werbung für Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für In-vitro-Diagnostika gemäß Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die sich auf die Erkennung der in Abschnitt A Nummer 1 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen.

(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. Satz 1 gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen

1.
zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärztinnen und Ärzte,
2.
in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,
c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.

(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.